Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 10. September 2026
(Nds. GVBl. Nr. 78 vom 14.09.2026)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Rückmeldung" ein Komma und das Wort "Ordnungsmaßnahmen" eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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3. wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfällt und nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist. "3. wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder wegen Volksverhetzung, Brandstiftung oder Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfallen und aufgrund der Tat eine erhebliche Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs zu besorgen ist, oder".

cc) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entscheidung über den Antrag von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer erheblichen Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs exmatrikuliert wurde, eine erhebliche Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs auch künftig zu besorgen und die Exmatrikulation unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist."

c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:


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Die Exmatrikulation kann erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. Die Exmatrikulation hat zu erfolgen, wenn
  1. die oder der Studierende dies beantragt oder
    1. eine Abschlussprüfung bestanden,
    2. eine Prüfung endgültigg nicht bestanden oder
    3. in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist

und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist.

"Die Exmatrikulation kann erfolgen, wenn
  1. die Hochschule aufgrund nachträglich bekannt gewordener oder eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Einschreibung abzulehnen,
  2. eine Studierende oder ein Studierender
    1. durch eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung den Tatbestand einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit zulasten eines Mitglieds oder einer oder eines Angehörigen der Hochschule oder einer Person, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat berechtigterweise in einer Einrichtung der Hochschule aufgehalten hat, oder den Tatbestand der Volksverhetzung, der Brandstiftung oder des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion erfüllt hat,
    2. gegen eine in Buchstabe a genannte Person wegen deren ethnischer Herkunft, Geschlechts, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexueller Identität oder aus Gründen der Rasse erhebliche Gewalt angewendet, dieser Person erhebliche Gewalt angedroht oder zu erheblicher Gewalt gegen diese Person aufgefordert hat, oder
    3. eine in Buchstabe a genannte Person wegen eines der in Buchstabe b genannten Merkmale sexuell oder in sonstiger Weise belästigt und dadurch bezweckt oder bewirkt hat, dass die Würde der Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird,

und aufgrund dessen eine erhebliche Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs eingetreten und auch künftig zu besorgen ist."

d) Es werden die folgenden neuen Absätze 7 bis 9 eingefügt:

"(7) Werden dem Präsidium auf Antrag oder auf andere Weise Tatsachen bekannt, die eine Exmatrikulation nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 rechtfertigen könnten, hat es den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und insbesondere der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.

(8) Kommt nach den Ermittlungen des Präsidiums eine Exmatrikulation in Betracht, so legt das Präsidium die Akten unverzüglich einer bei der Hochschule gebildeten Kommission vor, die ein Votum darüber abgibt, ob sie eine Exmatrikulation für angemessen hält. Die Kommission besteht aus einem vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt sowie jeweils einem Mitglied aus der Hochschullehrergruppe und der Studierendengruppe. Das Präsidium hat das Votum der Kommission bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bekanntgabe der Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach der Anhörung der oder des Studierenden erfolgen. Anordnungen des Präsidiums aufgrund des Hausrechts nach § 37 Abs. 3 Satz 1 bleiben unberührt.

(9) Das Präsidium kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 gegenüber der oder dem Studierenden auch

  1. eine Rüge aussprechen,
  2. einen Ausschluss von der Benutzung einzelner oder aller Einrichtungen der Hochschule sowie von der Teilnahme an einzelnen oder allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen für bis zu einem Semester anordnen und
  3. die Exmatrikulation androhen.

Gleiches gilt, wenn die Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs nicht als erheblich anzusehen ist oder sich nicht klären lässt, ob die oder der Studierende die Handlung wegen eines der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b genannten Merkmale vorgenommen hat. Absatz 8 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend."

e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 10 und 11.

f) Der neue Absatz 10 erhält folgende Fassung:

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(10) Das Nähere regelt eine Ordnung. "(10) Das Nähere regelt eine Ordnung. Soweit die Ordnung das Nähere zur Bildung und zum Verfahren der Kommission nach Absatz 8 regelt, bedarf sie der Genehmigung des Präsidiums."

2. In § 38 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe "Entlassung nach Abwahl (§ 40)" durch die Angabe "Entlassung nach § 40" ersetzt.

3. § 40 erhält folgende Fassung:

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§ 40 Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums

Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats. Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder abschließend über den Vorschlag.

" § 40 Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums

(1) Der Senat, der Hochschulrat und das Fachministerium oder bei Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung der Senat und der Stiftungsrat können einvernehmlich die Entlassung einzelner Mitglieder des Präsidiums durch das Fachministerium oder den Stiftungsrat beschließen. Die Beschlüsse im Hochschulrat oder Stiftungsrat und Senat bedürfen jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

(2) Darüber hinaus können die Mitglieder der Hochschullehrergruppe einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung durch das Fachministerium oder den Stiftungsrat vorschlagen. Die Abstimmung über eine Abwahl setzt die Zulassung eines Abwahlantrags von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Hochschullehrergruppe voraus. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der Mitglieder der Hochschullehrergruppe und einer entsprechenden Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten, oder einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hochschullehrergruppe, wenn an der Hochschule keine Fakultäten bestehen. Wird das Quorum gemäß Satz 2 oder Satz 3 nicht erreicht, ist ein erneuter Abwahlantrag gegen dasselbe Präsidiumsmitglied erst zulässig, wenn die Nichtzulassung des Abwahlantrags oder die Abstimmung über die Abwahl länger als sechs Monate zurückliegt. Das Nähere zum Verfahren regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf."

4. § 41 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Dem Senat gehören 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. "Dem Senat gehören mindestens 13, bei einer Hochschule mit mehr als 10 Fakultäten mindestens 19 Mitglieder mit Stimmrecht an."

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Nach Maßgabe der Grundordnung können dem Senat in einer Hochschule
  1. mit bis zu 100 Planstellen für Professorenämter bis zu 19,
  2. mit 101 bis 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 25,
  3. mit mehr als 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 31

Mitglieder mit Stimmrecht angehören.

"Nach Maßgabe der Grundordnung können dem Senat bis zu 31 Mitglieder mit Stimmrecht angehören."

c) Am Ende des Satzes 5 werden ein Semikolon und der folgende Halbsatz 2 eingefügt:

"abweichend von Halbsatz 1 führt ein aus der Mitte des Senats gewähltes Mitglied der Hochschullehrergruppe mit Stimmrecht den Vorsitz, soweit es um die Ernennung, Bestellung oder Entlassung eines hauptberuflichen Präsidiumsmitglieds oder einer oder eines Beauftragten nach § 38 Abs. 9 geht".

5. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

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3. den Vorschlag des Senats zur Entlassung von Präsidiumsmitgliedern zu bestätigen, "3. nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 über die Entlassung von Präsidiumsmitgliedern zu beschließen,"

6. § 63c Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass die Sätze 3 und 4 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung finden. "(2) Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung findet."

7. § 63d Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats sowie der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin an die Stelle des Hochschulrats tritt und dass die Sätze 3 und 4 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung finden. "(2) Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats sowie der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin an die Stelle des Hochschulrats tritt und dass Absatz 2 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung findet."

8. Dem § 72 wird der folgende Absatz 15 angefügt:

"(15) Für vor dem 15. September 2026 gewählte Senate findet bis zum Ende der Amtszeit sämtlicher Mitglieder § 41 Abs. 4 Satz 1 in der bis zum 14. September 2026 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (15.09.2026) in Kraft.

ID 262283

ENDE