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ZustVO-Zivilrecht - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts
- Niedersachsen -

Vom 9. Oktober 2024
(Nds. GVBl. Nr. 86 vom 10.10.2024)



§ 1 Aufgaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

(1) Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde

  1. betreffend Mietspiegel nach § 558c und qualifizierte Mietspiegel nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240), und
  2. betreffend Fundsachen und die an ihre Stelle tretenden Erlöse nach den §§ 965 bis 967 und den §§ 973 bis 976 BGB.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für Anträge auf Aufhebung einer Ehe ( § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

§ 2 Aufgaben nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für die Aufgaben der Baubehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).


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