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InfoSiG NRW - Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Stärkung der Informationssicherheit des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Dezember 2025
(GV.NRW. Nr. 1 vom 15.01.2026 S. 6)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist, die Netz- und Informationssicherheit in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen zu erhöhen, Gefahren für informationstechnische Systeme abzuwehren und die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80; L, 2023/90206, 22.12.2023), im Folgenden NIS-2-Richtlinie, umzusetzen, soweit hierfür die Zuständigkeit im Land Nordrhein-Westfalen liegt.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Der Landtag gewährleistet die ihn betreffende Informationssicherheit durch den Beschluss einer für ihn, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, seine Fraktionen und deren Beschäftigte sowie für die Landtagsverwaltung geltenden Informationssicherheitsleitlinie. Die §§ 4 bis 18 dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der Informationssicherheitsleitlinie.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Behörden, soweit diese in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, tätig werden.
(4) Die in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen umfassen nicht die Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung zuwiderlaufen würde.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
Abschnitt 2
Organisation
§ 4 Informationssicherheit in der Landesverwaltung
(1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium hat
(2) Es kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen, im Folgenden IT. NRW, oder anderer geeigneter Dritter bedienen.
(3) Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung der Informationssicherheit in der Landesverwaltung in einer Verwaltungsvorschrift festlegen. Die Verwaltungsvorschrift wird dem Landtag zur Kenntnis gegeben.
§ 5 Zuständige Behörde im Sinne der NIS-2-Richtlinie
(1) Im für Digitalisierung zuständigen Ministerium wird eine zuständige Stelle als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie eingerichtet. Sie überwacht die Anwendung dieses Gesetzes, sofern es die Anforderungen der NIS-2-Richtlinie auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen umsetzt. Sie ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben operativ unabhängig und weisungsfrei. Sie hat ein direktes Vortragsrecht in der IT-Steuerungsgruppe.
(2) Die zuständige Behörde meldet der nationalen zentralen Anlaufstelle die wichtigen Behörden.
(3) Zur Unterstützung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 8 soll sie Muster oder zentrale Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verfügung stellen.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt dem zuständigen Bundesministerium insbesondere
(5) Sie kann sich zur Erfüllung der Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Diese Dritten sind bei der Erfüllung der Aufgaben operativ unabhängig und ausschließlich an die Weisungen der zuständigen Stelle gebunden.
§ 6 Computer-Notfallteam (CSIRT)
(1) Das Computer-Notfallteam, im Folgenden CSIRT, nach Artikel 10 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie für das Land Nordrhein-Westfalen wird beim für Digitalisierung zuständigen Ministerium eingerichtet. Es kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben IT. NRW oder anderer geeigneter Dritter bedienen.
(2) Das CSIRT hat insbesondere folgende Aufgaben:
Bei der Durchführung dieser Aufgaben kann das CSIRT auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes bestimmten Aufgaben Vorrang einräumen.
(3) Das CSIRT nimmt nach Artikel 19 der NIS-2-Richtlinie an organisierten Peer Reviews teil.
Abschnitt 3
Maßnahmen, Informations- und Dokumentationspflichten
§ 7 Identifizierung und Registrierung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien ermitteln und erstellen spätestens einen Monat nach dem 16. Januar 2026 auf der Grundlage des Identifizierungskonzeptes jeweils für ihren Geschäftsbereich eine Liste der wichtigen Behörden. Diese Liste ist durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten und die Ministerien alle zwei Jahre einer Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterziehen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien übermitteln der zuständigen Behörde nach § 5 spätestens nach einem Monat, nachdem sie erstmals oder erneut die Identifizierung nach Absatz 1 durchgeführt haben, jeweils die folgenden Angaben:
(3) Ergeben sich Änderungen im Hinblick auf die übermittelten Angaben, so ist die zuständige Behörde nach § 5 hierüber unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Änderung, zu unterrichten.
(4) Die Angaben nach Absatz 2 sind in geeigneter Weise aufzubewahren und unter Berücksichtigung der Sensibilität der Daten zu übermitteln.
(5) Sofern die Europäische Kommission Leitlinien und Vorlagen für die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 4 der NIS-2-Richtlinie bereitstellt, sind diese zu berücksichtigen.
§ 8 Risikomanagementmaßnahmen
(1) Die wichtigen Behörden müssen sicherstellen, dass geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die diese Behörden für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfängerinnen und Empfänger ihrer Dienste und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und gegebenenfalls der einschlägigen internationalen, europäischen und nationalen Normen sowie der Kosten der Umsetzung ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sind das Ausmaß der Risikoexposition der wichtigen Behörde, die Größe der wichtigen Behörde und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Sicherheitsvorfällen und deren Schwere, einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, gebührend zu berücksichtigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, die Netz- und Informationssysteme und die physische Umwelt dieser Systeme vor Sicherheitsvorfällen zu schützen, und zumindest Folgendes umfassen:
(3) Die wichtigen Behörden haben bei der Erwägung geeigneter Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 die spezifischen Schwachstellen der einzelnen unmittelbaren Anbieterinnen oder Anbieter und Diensteanbieter sowie die Gesamtqualität der Produkte und der Sicherheitspraxis ihrer Anbieterinnen oder Anbieter und Diensteanbieter, einschließlich der Sicherheit ihrer Entwicklungsprozesse, zu berücksichtigen. Sie müssen bei der Erwägung geeigneter Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 die Ergebnisse der durchgeführten koordinierten Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten berücksichtigen.
(4) Sofern eine wichtige Behörde feststellt, dass sie den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht nachkommt, hat sie unverzüglich alle erforderlichen, angemessenen und verhältnismäßigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
(5) Sofern die Europäische Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Maßnahmen erlässt, sind diese zu beachten.
(6) Die Leitungsorgane der wichtigen Behörden haben die nach Absatz 2 ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen zu billigen und ihre Umsetzung zu überwachen. Die für die wichtigen Behörden geltenden Haftungsregelungen bleiben, wie die Haftung von öffentlichen Bediensteten und gewählten oder ernannten Amtsträgerinnen und -trägern, unberührt. Die Leitungsorgane nach Satz 1 müssen an Schulungen teilnehmen und bieten ihren Beschäftigten regelmäßig entsprechende Schulungen an, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Managementpraktiken im Bereich der Netz- und Informationssicherheit und deren Auswirkungen auf die von der wichtigen Behörde erbrachten Dienste zu erwerben.
§ 9 Berichtspflichten
(1) Die wichtigen Behörden unterrichten das CSIRT unverzüglich über jeden erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 3 Nummer 9. Die wichtigen Behörden sollen die Empfängerinnen und Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über den erheblichen Sicherheitsvorfall unterrichten, der die Erbringung des jeweiligen Dienstes beeinträchtigen kann. Melden sie der zuständigen Behörde einen erheblichen Sicherheitsvorfall, leitet die zuständige Behörde nach § 5 die Meldung nach Eingang an das CSIRT weiter. Sofern die Europäische Kommission Durchführungsrechtsakte über die Art der Angaben, das Format und das Verfahren der Meldung nach Absatz 1 oder für die Mitteilung nach diesem Absatz erlässt, sind diese zu beachten.
(2) Die wichtigen Behörden sollen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängerinnen und Empfängern ihrer Dienste unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mitteilen, die diese Empfängerinnen und Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können.
(3) Eine von einem erheblichen Sicherheitsvorfall betroffene wichtige Behörde übermittelt dem CSIRT für die Zwecke der Meldung nach Absatz 1 das Folgende:
(4) Das CSIRT oder die zuständige Behörde nach § 5 übermitteln der meldenden Behörde unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Frühwarnung nach Absatz 3 Nummer 1 eine Antwort, einschließlich einer ersten Rückmeldung zu dem erheblichen Sicherheitsvorfall und, auf Ersuchen der Behörde, Orientierungshilfen oder eine operative Beratung für die Durchführung möglicher Abhilfemaßnahmen. Sofern die betroffene Behörde zusätzliche technische Unterstützung ersucht, ist die zuständige Behörde nach § 5 durch das CSIRT unverzüglich zu beteiligen. Wird bei dem erheblichen Sicherheitsvorfall ein krimineller Hintergrund vermutet, gibt das CSIRT ferner Orientierungshilfen für die Meldung des Sicherheitsvorfalls an die Strafverfolgungsbehörden.
(5) Wenn der erhebliche Sicherheitsvorfall weitere Länder, den Bund oder einen anderen Mitgliedstaat betrifft, unterrichtet das CSIRT unverzüglich die zentrale Anlaufstelle des Bundes für Sicherheit in der Informationstechnik. Die zu übermittelnden Informationen umfassen die Art der nach Absatz 3 erhaltenen Informationen.
(6) Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder einen laufenden erheblichen Sicherheitsvorfall zu bewältigen oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann das CSIRT nach Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 5 und nach Anhörung der betreffenden Behörde die Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfall auf geeignetem Wege informieren oder die Behörde auffordern, dies zu tun.
§ 10 Freiwillige Meldung von relevanten Informationen
(1) Die wichtigen Behörden können dem CSIRT oder der zuständigen Behörde Sicherheitsvorfälle, Bedrohungslagen und Beinahe-Vorfälle melden. Jede Behörde kann dem CSIRT oder der zuständigen Behörde erhebliche Sicherheitsvorfälle, Bedrohungslagen und Beinahe-Vorfälle melden. Das in § 9 vorgesehene Verfahren gilt entsprechend. Pflichtmeldungen nach § 9 können vor freiwilligen Meldungen bearbeitet werden.
(2) Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen die freiwilligen Meldungen nicht dazu führen, dass der meldenden Behörde zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.
§ 11 Empfehlungen für den Nachweis über Risikomanagementmaßnahmen sowie die
Anwendung technischer Spezifikationen
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium kann für wichtige Behörden Empfehlungen
aussprechen.
§ 12 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wichtigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von wichtigen Behörden anfordern, um die Einhaltung der Vorgaben aus den §§ 8 und 9 zu überprüfen.
(2) Rechtfertigen Tatsachen nach einer Überprüfung der Auskünfte und Unterlagen aus Absatz 1 die Annahme, dass ein Verstoß gegen dieses Gesetz vorliegt, informiert die zuständige Behörde hierüber die betroffene wichtige Behörde und die jeweils zuständige oberste Landesbehörde. Wenn die betroffene wichtige Behörde nicht in angemessener Zeit Abhilfe schafft, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe festlegen. Gegenüber einer obersten Landesbehörde kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Satz 2 nur im Einvernehmen mit dieser festlegen.
§ 13 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Die zuständige Behörde nach § 5 arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten
zusammen.
(2) Stellt die zuständige Behörde nach § 5 fest, dass der Verstoß einer wichtigen Behörde gegen eine Verpflichtung nach den §§ 8 und 9 eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung, zur Folge haben kann, die nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung zu melden ist, unterrichtet sie unverzüglich die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Abschnitt 4
Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik, Datenerhebung und -auswertung
§ 14 Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 gegenüber den an das Landesverwaltungsnetz angeschlossenen Behörden die erforderlichen Anordnungen treffen oder Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für die Informationstechnik abzuwehren. Es trifft Anordnungen und ergreift Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erst nach Ablauf einer zuvor gesetzten, angemessenen Frist. Es darf nur im Einvernehmen mit der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Anordnungen treffen oder Maßnahmen vornehmen. Von der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 2 und 3 kann das für Digitalisierung zuständige Ministerium absehen, wenn zur Gefahrenabwehr unverzügliches Handeln erforderlich ist.
§ 15 Datenerhebung und -auswertung zur Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik
(1) Das CSIRT kann zur Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik und zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6, soweit dies erforderlich ist,
(2) Jede Behörde kann zur Vermeidung oder Aufarbeitung eines Sicherheitsvorfalls in ihrem Zuständigkeitsbereich die Datenverarbeitung nach Absatz 1 Nummer 4 auch in eigener Zuständigkeit durchführen und dabei das CSIRT um Unterstützung bitten.
(3) Eine Datenerhebung und Datenauswertung zur Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik nach Absatz 1 kann ergänzend und in Abstimmung mit dem CSIRT auch in bestehenden Fachrechenzentren oberster Landesbehörden für deren jeweiligen Geschäftsbereich erfolgen.
(4) Daten, die dem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder rechtspflegerischen Arbeitsprozess oder dem Arbeitsprozess von Behörden mit Sicherheitsaufgaben zuzurechnen sind, dürfen nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde erhoben, gespeichert, ausgewertet, genutzt oder sonst verarbeitet werden.
Abschnitt 5
Datenschutz
§ 16 Datenverarbeitung
(1) Eine automatisierte Auswertung der nach § 14 oder § 15 erlangten Daten durch Behörden muss unverzüglich erfolgen. Die Daten müssen nach erfolgtem Abgleich sofort und spurlos gelöscht werden, sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verarbeitung gestatten. Daten, die weder dem Fernmeldegeheimnis unterliegen noch Personenbezug aufweisen, sind von den Verarbeitungseinschränkungen dieser Vorschrift ausgenommen.
(2) Protokolldaten nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 dürfen über den für die automatisierte Auswertung erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten erforderlich sein können
Die Daten sind im Gebiet der Europäischen Union zu speichern. Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht automatisierte Auswertung oder eine personenbezogene Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. Soweit es hierzu erforderlich ist, pseudonymisierte Daten durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zuzuordnen, muss dies durch die Behördenleitung angeordnet werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(3) Für die Datenverarbeitung von Inhaltsdaten gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass eine Speicherung für höchstens zwei Monate zulässig ist, die Speicherung und Auswertung von der Behördenleitung und einer oder einem weiteren Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet sind und dies zum Schutz der technischen Systeme unerlässlich ist. Die Anordnung gilt längstens für zwei Monate; sie kann verlängert werden.
(4) Eine über die Absätze 2 und 3 hinausgehende Verarbeitung der Daten ist nur zulässig,
Wenn das CSIRT nach diesem Absatz Daten verarbeitet, welche die richterliche Unabhängigkeit berühren, ist dies der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich zu berichten. Berührt die Datenverarbeitung die Aufgabenwahrnehmung anderer unabhängiger Stellen oder ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis, ist die betroffene Stelle unverzüglich zu unterrichten. Die jeweiligen Stellen nach den Sätzen 2 und 3 können Auskunft über die Verarbeitung von Daten nach diesem Absatz verlangen.
(5) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch Behörden ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung und unbeschadet des § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung zulässig, wenn
(6) Bei der Datenverarbeitung ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten nicht erhoben werden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Werden Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Dies gilt auch in Zweifelsfällen.
§ 17 Datenübermittlung
(1) Das CSIRT übermittelt Daten nach § 16 Absatz 2 bis 4 an die für den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik verantwortlichen Stellen, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren für die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten in der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur erforderlich ist.
(2) Das CSIRT soll Daten nach § 16 Absatz 2 bis 4 unverzüglich übermitteln
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
Das Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) wird durch die §§ 12, 14, 15, 16 und 17 eingeschränkt.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (16.01.2026) in Kraft.
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