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Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. August 2008
(MBl.NRW Nr. 26 vom 29.09.2008 S. 470; 11.08.2011 S. 304 11)
1 Allgemeines
1.1 Definition Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist.
1.2 Grundsätze
Bei Verkehrsunfällen hat die Polizei folgende Aufgaben:
Die Polizei nimmt jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf. In Zweifelsfällen ist zunächst nach diesem Erlass vorzugehen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Sachverhaltsprüfung vor Ort vorzunehmen ist.
Art und Umfang der Maßnahmen haben sich im Wesentlichen an der Schwere der Unfallfolgen, der Komplexität der Unfallsituation und den Erfordernissen der Beweissicherung auszurichten. Je nach Lage ist über die Einrichtung einer "Besonderen Aufbauorganisation" (Anlage 1) zu entscheiden.
1.3 Einteilung der Verkehrsunfälle
Die Einteilung der Verkehrsunfälle erfolgt in Unfallkategorien (Anlage 2).
2 Verfahren
2.1 Verkehrsunfallaufnahme
2.1.1 Allgemeines
Die Verkehrsunfallaufnahme umfasst alle polizeilichen Handlungen ab Bekanntwerden des Sachverhalts bis zur Abgabe des Vorgangs an die Sachbearbeitung. Dabei gelten die Grundsätze des Ersten Angriffs (PDV 100 "Führung und Einsatz der Polizei").
Die Verkehrsunfallaufnahme vor Ort endet mit der Freigabe des Verkehrsunfallortes oder der Übergabe des Verkehrsunfallortes an andere beteiligte Stellen; dies erfolgt in gegenseitiger Absprache.
Insbesondere für Verkehrsunfälle auf Bundesautobahnen gilt, dass die Ermittlungen des Sachverhaltes, die Sicherung von Beweisen und erforderliche Bergungsarbeiten so auszuführen sind, dass notwendige Straßensperrungen zeitlich so kurz und räumlich so gering wie möglich vorgenommen werden. Wenn die Unfallsituation es zulässt, ist der Verkehr an der Unfallstelle vorbei zu führen. Die Polizei achtet ferner darauf, dass außerhalb der Fahrstreifen anfallende Bergungsarbeiten in den verkehrsschwachen Zeiten durchgeführt werden.
2.1.2 Erste Maßnahmen
Die Reihenfolge und der Umfang der polizeilichen Maßnahmen am Unfallort richten sich nach dem Grad der Gefährdung bzw. der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter. Die Absicherung der Unfallstelle und Erste-Hilfe-Maßnahmen haben Vorrang vor der Beweissicherung. Bei Verkehrsunfällen mit komplexer Spurenlage oder schweren Folgen ist die Einbindung von Fachdienststellen in die Verkehrsunfallaufnahme zu prüfen; die Möglichkeiten der Kriminaltechnik sind auszuschöpfen.
Verkehrsmaßnahmen richten sich nach dem Ausmaß des Verkehrsunfalls und der voraussichtlichen Dauer der Verkehrsstörung. Auf den Autobahnen greifen die besonderen Regelungen des Staumanagements. Bei länger andauernden Störungen ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten.
2.1.3 Verkehrsunfallbefund
Ein Verkehrsunfallort ist ein Tatort.
Die Situation beim Eintreffen am Verkehrsunfallort ist insbesondere bei Verkehrsunfällen mit komplexer Spurenlage oder schweren Folgen zu dokumentieren. Spuren sind zu schützen. Es ist darauf zu achten, dass Veränderungen der Spurenlage möglichst verhindert werden; eine veränderte Spurenlage ist zu dokumentieren.
Die Daten der Personen, die als Beteiligte, sonstige Geschädigte oder Zeugen in Frage kommen, sind zu erheben.
Im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme sind objektive und subjektive Befunde zu gewinnen. Für den objektiven Befund werden Sachbeweise erhoben. Der subjektive Befund umfasst die Aussagen von Beteiligten und Zeugen sowie eigene Schlussfolgerungen. Beschuldigte, Betroffene und Zeugen sind zu belehren; dies ist aktenkundig zu machen.
Die Ergebnisse des objektiven und subjektiven Befundes sind zusammenzuführen und abzugleichen. Dadurch können sich auch Hinweise auf strafrechtlich oder strafprozessual relevante Sachverhalte, wie manipulierte Verkehrsunfälle, Kapitaldelikte oder Suizide ergeben. Hierüber ist unverzüglich die jeweils zuständige Fachdienststelle zu informieren.
Im Anschluss werden die Unfallursache, das Verkehrsdelikt und der Verursacher vorläufig bestimmt.
2.1.4 Weitere Maßnahmen
Die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrsunfallaufnahme sind in Anlage 2 dargestellt. Bei Verkehrsunfällen sind beweissichernde Fotos zu fertigen. Darauf kann verzichtet werden, wenn das Verfahren durch die Erhebung eines Verwarnungsgeldes abgeschlossen wird.
Den Beteiligten und sonstigen Geschädigten ist im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme eine Durchschrift der Unfallmitteilung (Anlage 3) mit der ausgefüllten Seite 1 (einschl. Handskizze) auszuhändigen. Ist dies vor Ort nicht möglich, ist in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass Berechtigte diese erhalten. Auf Seite 2 ist die Eintragung weiterer unfallrelevanter Daten für interne Zwecke möglich. Bei Übernahme in die Unfallblattsammlung ist die Unfallmitteilung zu anonymisieren.
Nach Maßgabe der Anlage 2 sind Verkehrsunfallorte mittels eines technischen Verfahrens zu erfassen. Ist dies nicht möglich, ist eine bemaßte Skizze zu erstellen.
Zur Rekonstruktion des Unfallherganges sowie zur technischen Untersuchung von beteiligten Fahrzeugen kann in begründeten Ausnahmefällen ein Sachverständiger beauftragt werden, wenn dies zur Ergänzung der polizeilichen Beweisaufnahme unerlässlich ist. Im Strafverfahren sind Sachverständige grundsätzlich nur von der Staatsanwaltschaft zu beauftragen. Ist eine sofortige Hinzuziehung erforderlich, die Staatsanwaltschaft jedoch nicht zu erreichen, kann die Polizei dies veranlassen; im Anschluss ist die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Im Bußgeldverfahren können Sachverständige von der Polizei beauftragt werden, solange sie die Sache nicht an die zuständige Verfolgungsbehörde abgegeben hat.
In der Verkehrsunfallanzeige sind Aussagen zur Unfallart und Verkehrsbeteiligung zu treffen (Anlagen 4 und 5).
Bei Verkehrsunfällen mit komplexer Spurenlage oder schweren Folgen ist der Text der Verkehrsunfallanzeige in Form des Verkehrsunfallbefundberichts (Anlage 6) zu fertigen.
2.1.5 Maßnahmen in besonderen Fällen
2.1.5.1 Todesfolge
Wird durch einen Verkehrsunfall eine Person getötet, ist der Tod durch einen Arzt feststellen zu lassen. Die Ausstellung einer Todesbescheinigung ist durch die Polizei zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich zu unterrichten.
Sofern die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich erscheint, ist die Staatsanwaltschaft oder, wenn nicht erreichbar, das zuständige Amtsgericht zu unterrichten.
Die Leiche ist bis zur Freigabe durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht zu beschlagnahmen.
2.1.5.2 Beschädigung der Straße, von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen
Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu einer Beschädigung der Straße bzw. von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, sind dem zuständigen Straßenbaulastträger die für die Schadensregulierung notwendigen Daten zuzuleiten.
2.1.5.3 Wildunfälle
Bei Wildunfällen ist der Jagdausübungsberechtigte oder, wenn dieser nicht erreichbar ist bzw. auf sein Aneignungsrecht verzichtet, der zuständige Straßenbaulastträger zu unterrichten.
2.1.5.4 Bahnanlagen
Verkehrsunfälle auf Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes und sonstiger Betreiber, insbesondere auf Bahnübergängen, sind von der zuständigen Kreispolizeibehörde aufzunehmen, zu bearbeiten und statistisch zu erfassen.
2.1.5.5 Verkehrsunfälle mit 20 oder mehr Beteiligten
Bei Verkehrsunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen ist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unverzüglich zu unterrichten.
2.1.5.6 Havariekommissar
Werden bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines im Güterverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges Ladegüter beschädigt, vernichtet oder ist der Weitertransport wegen Beschädigung des Transportfahrzeuges fraglich, kann der zuständige Havariekommissar hinzugezogen werden.
2.1.5.7 Verzollte Ladegüter
Sind bei einem Verkehrsunfall Fahrzeuge mit verzollten Ladegütern beteiligt und wurden diese beschädigt, vernichtet oder ist der Weitertransport wegen Beschädigung des Transportfahrzeuges fraglich, ist die für den Verkehrsunfallort zuständige Zolldienststelle zu verständigen. Das gilt auch bei einer Beschädigung des Zollverschlusses.
2.1.5.8 Anzeigenaufnahme bei Verkehrsunfällen im Ausland
Auf Wunsch von Beteiligten bzw. sonstigen Geschädigten ist eine Verkehrsunfallanzeige aufzunehmen, wenn es sich um eine Auslandsstraftat handelt. Ermittlungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Die Beteiligten/Geschädigten können an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. zur Hilfe bei der Schadensregulierung verwiesen werden (www.gruenekarte.de).
2.1.5.9 Abgeordnete
Abgeordnete genießen Schutz vor Strafverfolgung (Immunität), es sei denn, dass sie bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen werden. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist uneingeschränkt möglich.
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Abgeordneten sind beschleunigt zu bearbeiten und unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldstelle zuzuleiten.
2.1.5.10 Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen
Gegen Diplomaten, eine diplomatische Mission, deren Mitglieder und Familienangehörigen, soweit diese gemäß § § 18 ff. GVG Immunität genießen, sind Maßnahmen der Strafverfolgung sowie Maßnahmen auf Grund des Ordnungswidrigkeitengesetzes unzulässig. Stellt die Polizei bei Verkehrsstraftaten fest, dass der Verantwortliche einen exterritorialen Status genießt, ist der Vorgang der Staatsanwaltschaft beschleunigt zuzuleiten.
Sind exterritoriale Personen an Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten oder Toten beteiligt, ist das Lagezentrum des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen unverzüglich zu informieren. Von dort wird das Auswärtige Amt (Protokoll) in Berlin benachrichtigt. Bei Abgabe der Vorgänge an die Staatsanwaltschaft ist auf diese Vorabunterrichtung hinzuweisen.
Hängt die Zulässigkeit von Sofortmaßnahmen (z.B. Festnahme, Blutentnahme, Sicherstellung des Fahrzeugs) davon ab, ob der Betroffene exterritorialen Status hat, so kann sich die Polizei in Zweifelsfällen unmittelbar fernmündlich oder fernschriftlich an das Auswärtige Amt (Protokoll) in Berlin (Telefon: 0 18 88 / 1 70) wenden. Die Anfrage kann hilfsweise auch an den Polizeipräsidenten Berlin gerichtet werden.
2.1.5.11 Ausländische Staatsangehörige
Werden ausländische Staatsangehörige, die sich vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bei Verkehrsunfällen getötet oder schwer verletzt, ist die zuständige konsularische Vertretung unverzüglich zu unterrichten.
2.1.5.12 Ausländische Streitkräfte
Schadensfälle mit Fahrzeugen von in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften bzw. mit Privatfahrzeugen von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte, ihres zivilen Gefolges oder ihrer Angehörigen sind im "Merkblatt zur Bearbeitung von Auto-Haftpflichtschäden durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte und den Verein Verkehrsopferhilfe" geregelt. Bei Verkehrsunfällen mit getöteten oder schwer verletzten Militärangehörigen (Soldaten, ziviles Gefolge) sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Militärangehörigen ist umgehend die zuständige Militärpolizei zu unterrichten.
2.2 Verkehrsunfallbearbeitung
2.2.1 Allgemeines
Die Sachbearbeitung umfasst alle Ermittlungshandlungen und sonstige Tätigkeiten im Anschluss an die Verkehrsunfallaufnahme bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde. Zu den Ermittlungshandlungen gehören die Vernehmung und Anhörung von Beteiligten und Zeugen sowie weitere strafprozessuale Maßnahmen.
Darüber hinaus erfolgt hier die ergänzende Datenerfassung und -korrektur sowie die Datenfreigabe für die Verkehrsunfalldatei Nordrhein-Westfalen (VUD NRW).
Anfragen zu Verkehrsunfällen sind grundsätzlich von der Sachbearbeitung zu beantworten.
2.2.2 Ermittlungskommission
Bei unklarem Unfallhergang oder komplexer Spuren- und Beweislage kann die Einrichtung einer Ermittlungskommission erforderlich sein.
2.2.3 Todesfolge
Sind Personen durch einen Verkehrsunfall getötet worden, ist grundsätzlich eine polizeiliche Leichenschau durchzuführen. Diese polizeiliche Leichenschau erfolgt grundsätzlich nicht am Verkehrsunfallort. Über das Ergebnis ist die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Zur Identifizierung unbekannter Toter ist die zuständige Fachdienststelle hinzuzuziehen.
2.2.4 Verletzte
Sind Personen durch einen Verkehrsunfall verletzt worden, ist die Verkehrsunfallanzeige auch dann als Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft weiter zu leiten, wenn der Verletzte keinen Strafantrag stellt.
Wegen der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung zum "besonderen öffentlichen Interesse" sind der Staatsanwaltschaft alle im Sinne der Nr. 243 III RiStBV erforderlichen Fakten mitzuteilen. Hierzu gehört auch die Angabe, ob der Verletzte Strafantrag gestellt hat oder nicht.
Bei stationärem Krankenhausaufenthalt ist die Dauer zu ermitteln. Die Unfallkategorie ist gegebenenfalls anzupassen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Ermittlungen festgestellt wird, dass keine Verletzungen vorgelegen haben. Werden Verletzungen nachträglich bekannt, ist eine Verkehrsunfallanzeige zu erstellen.
2.2.5 Strafverfahren
Wird wegen eines Verkehrsunfalls ein Strafverfahren eingeleitet, ist der Beschuldigte grundsätzlich verantwortlich zu vernehmen. Handelt es sich um Verkehrsunfälle mit Leichtverletzten und/oder mit Sachschaden und klarer Sach- und Rechtslage, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Zeugen und sonstige Geschädigte sind in der Regel aufzufordern, ihre Aussagen schriftlich mitzuteilen. Falls erforderlich, sind sie nachträglich zu vernehmen.
Ergibt sich bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen der Verdacht einer verkehrsfremden Straftat, ist das zuständige Fachkommissariat in Kenntnis zu setzen; ggf. ist der Gesamtvorgang abzugeben. Wird der Vorgang getrennt, ist der gegenseitige Verweis erforderlich; dies gilt insbesondere bei Tateinheit (Gefahr des Strafklageverbrauchs). In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft herbeizuführen.
2.2.6 Ordnungswidrigkeitenverfahren
Wird wegen eines Verkehrsunfalls ein Bußgeldverfahren eingeleitet, ist dem Betroffenen und Zeugen im Interesse eines beschleunigten Verfahrens bereits am Verkehrsunfallort unter Beachtung der Belehrungspflichten Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Ist das nicht möglich, erfolgt die Anhörung durch die Bußgeldstelle. Ohne Aufforderung abgegebene schriftliche Äußerungen sind dem Vorgang beizufügen.
2.2.7 Belehrung
Die Belehrung von Beschuldigten/Betroffenen und Zeugen ist aktenkundig zu machen.
2.2.8 Sichergestellte Fahrzeuge
Fahrzeuge, die für die Verkehrsunfallsachbearbeitung als Beweismittel nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich an Berechtigte auszuhändigen, soweit keine anderen Gründe die weitere Sicherstellung oder Beschlagnahme erfordern.
2.2.9 Akteneinsicht/Aktenauskunft
In Strafverfahren wird Akteneinsicht nur durch die Staatsanwaltschaft gewährt.
In Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Polizei Akteneinsicht gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen und der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird oder die Verjährung droht. Hat die Polizei ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, ist die entscheidende Dienststelle zur Auskunft und zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichtet.
Auskunftsersuchende in Straf- oder Bußgeldverfahren sind unter Angabe des Aktenzeichens grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde zu verweisen, wenn der Vorgang bereits weitergeleitet worden ist.
Behörden sowie Sozialversicherungsträgern sind auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses im Einzelfall Kopien der Verkehrsunfallanzeige zuzuleiten. Für weitergehende Auskünfte sind sie unter Angabe des Aktenzeichens an die Staatsanwaltschaft bzw. Bußgeldstelle zu verweisen.
3 Opferschutz
Im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme sind bei Verkehrsunfällen mit schweren Folgen, insbesondere bei tödlichen oder lebensbedrohlichen Verletzungen, Opferschutzmaßnahmen für die Unfallbeteiligten und, soweit erforderlich, für weitere Betroffene (z.B. Angehörige und Zeugen) durchzuführen.
Sofern bei Verkehrsunfällen eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) gebildet wird, sollte ein eigener Einsatzabschnitt "Opferschutz" eingerichtet werden (Anlage 1).
Die Angehörigen tödlich verunglückter oder schwer verletzter Personen sind durch die Polizei, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Seelsorgers oder einer anderen vertrauenswürdigen Person, zeitnah zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung und ggf. erforderlich werdende weitere Maßnahmen des Opferschutzes sind möglichst hierfür besonders geeigneten Beamten zu übertragen.
In Zusammenarbeit mit örtlichen Hilfsorganisationen (z.B. Feuerwehr, Rettungsdiensten, Notärzten und Seelsorgern) sind Netzwerke zu bilden, um eine zeitnahe Übernahme der Opferbetreuung durch Dritte zu gewährleisten.
Bei der Nachbesprechung herausragender Verkehrsunfälle können Erfahrungen anderer mitwirkender staatlicher und/oder freier Träger des Opferschutzes eingebracht werden.
Für die eingesetzten Polizeikräfte ist bei besonders belastenden Verkehrsunfalllagen zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Betreuungsteams im Sinne der PDV 100, Landesteil NRW, Teil D geboten ist.
4 Beratungsstelle für Verkehrssicherheit
Die Beratungsstelle für Verkehrssicherheit beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) sammelt und bewertet Informationen, die für die Verkehrsunfallaufnahme und -bearbeitung von Bedeutung sind und ist Ansprechpartnerin für fachliche Fragen. Sie stellt den Polizeibehörden Erkenntnisse und sonstige ergänzende Hinweise in geeigneter Weise zur Verfügung.
5 Schlussbestimmungen
Im Interesse der Lesbarkeit dieses Erlasses wird nur eine Sprachform verwandt, wenn der jeweilige Begriff in anzuwendenden Rechtsvorschriften in dieser Form üblich ist.
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr Nordrhein-Westfalen und dem Justizministerium Nordrhein-Westfalen.
Die Anlagen werden im Internet unter www.polizei.nrw.de und im Intranet unter http://lv.polizei.nrw.de/ eingestellt
Mein RdErl. v. 11.05.1998 (SMBl.NRW. 2051) "Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" wird aufgehoben.
| BAO "Verkehrsunfall" | Anlage 1 |
| Unfallgruppen und -kategorien | Anlage 2 |
| Standards zur digitalen Spurensicherung und -auswertung bei der Verkehrsunfallaufnahme und -bearbeitung | Anlage 3 |
1. Grundsätzliches
Zur Sicherung und Darstellung des Unfallortes findet in den Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen das Verfahren "Monobild-digital" Anwendung. Der Tatortvermes-sungsdienst des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) kann bei besonde-ren Unfalllagen angefordert werden, um diese Aufgaben mittels des "Mehrbildmessverfahrens des LKA NRW" durchzuführen.
Der Einsatz des Verfahrens "Monobild-digital" richtet sich u. a. nach der Schwere der Unfall-folgen und/oder der Komplexität der Unfallsituation sowie den Erfordernissen der Beweissi-cherung. Bei Verkehrsunfällen der Kategorien 1 und 2 findet grundsätzlich das Verfahren "Monobild-digital" Anwendung bzw. kommt der Tatortvermessungsdienst des LKA NRW zum Einsatz, sofern dies in Bezug auf Aufwand und Komplexität des Unfalls nicht erkennbar unverhältnismäßig ist.
Kann aufgrund topografischer Gegebenheiten "Monobild-digital" nicht angewendet werden, ist zunächst der Einsatz des Tatortvermessungsdienstes LKA NRW in Erwägung zu ziehen. Kommt dies ebenfalls nicht in Betracht, ist auf konventionelle Messmethoden zurückzugrei-fen. Dann ist eine digitale Skizze zu erstellen. Ein kombiniertes Verfahren aus konventionel-ler Vermessung und "Monobild-digital" bietet sich bei ausgedehnten Unfallstellen (z.B. auf Autobahnen) an.
Bei Einsatz der vorgenannten Verfahren ist das Erstellen zusätzlicher bemaßter Skizzen nicht erforderlich.
Ein Spurensicherungsbericht (Unfallbefundbericht/objektiver Befund mit z.B. tabellarischem Spurenverzeichnis) ist auch bei "Monobild-digital" notwendig.
Die konkreten Verfahrensschritte sind in der "Handlungsanweisung für die Standards zur di-gitalen Spurensicherung und -auswertung bei der Verkehrsunfallaufnahme und -bearbeitung" beschrieben. Diese Handlungsanweisung wird vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen im Intrapol Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt.
2. Anforderungen an die Unfallaufnahme
Die in der Handlungsanweisung beschriebenen Anwendungen der digitalen Spurensicherung und -auswertung ersetzen nicht die übrigen Arbeitsschritte der Unfallaufnahme. Dies gilt be-sonders für die Spurensuche, Spurenmarkierung und die allgemeine Unfallfotografie.
Eine sorgfältige Markierung, Bezeichnung und Katalogisierung der Spuren ist für die Verfah-renssicherheit von großer Bedeutung. Die vollständig erkannte Spurenlage wird für die foto-grafische/fotogrammetrische Sicherung visualisiert.
3. Fotografie
Die Unfallfotografie und die Messfotografie erfolgen mit digitalem Fotogerät. Dies wird von den Kreispolizeibehörden in geeigneter Weise bereitgehalten.
3.1 Kamerahöhe
Die Höhe der Kameraposition ist maßgeblich für Messgenauigkeit und fotografische Qualität und damit für die Sicherheit des Verfahrens. Eine erhöhte Kameraposition hat zudem positi-ven Einfluss auf den Arbeits- und Auswerteaufwand, sie ist daher grundsätzlich anzustreben.
3.2 Besonderheiten
Ist durch Witterungseinflüsse (starker Regen oder Schneefall, dichter Nebel) die Anwendung eines fototechnischen Verfahrens nicht oder nur eingeschränkt möglich, werden die Spuren so markiert, dass ein Verfahren unter besseren Bedingungen später durchgeführt werden kann.
3.3 Sicherung der Bilddaten
Die im Zuge der Unfallaufnahme erzeugten digitalen Bilder sind unmittelbar nach der Unfall-aufnahme gemäß Transferkonzept V 3.0 (Erlass IM NRW "IT-Sicherheit im Bereich der Poli-zei NRW" vom 02.07.2008 - 44-25.06.01/44-25.08.07 -) zur weiteren Bearbeitung abzuspei-chern. Dabei sind alle gefertigten Bilder ohne Selektion zu sichern.
4. Software
Als technische Hilfsmittel für das Auswerten der Bilddaten und Erstellen einer Unfallskizze kommen ein Entzerrungsprogramm sowie ein Konstruktionsprogramm zum Einsatz.
Das Entzerren der Monobild-Fotos und Erstellen einer maßstäblichen fotografischen Darstel-lung des Verkehrsunfallortes erfolgt mittels einer landeseinheitlichen, standardisierten Soft-ware.
Für das Erstellen von digitalen Skizzen steht ebenfalls eine Software nach landeseinheitli-chem Standard zur Verfügung.
5. Auswertung
Die Auswertung der "Monobild-digital-Projekte" und Erstellung digitaler Skizzen entspre-chend des Verfahrens "Monobild-digital" erfolgen im Rahmen der Verkehrsunfallsachbear-beitung.
Dort sind die Vorgänge zunächst auf Auswertbarkeit hin zu überprüfen. Art und Umfang der Auswertung richten sich nach der Schwere der Unfallfolgen sowie der Komplexität der Un-fallsituation und sind mit der Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde abzustimmen.
| Unfallmitteilung | Anlage 4 |
Hilfe für Unfallopfer
Persönliche Hilfe für Unfallgeschädigte: "dignitas", Deutsche Interessengemeinschaft für Verkehrsunfallopfer e.V. - Bundesarbeitsgemeinschaft,
Persönliche Hilfe für Unfallgeschädigte: "Unfallopfer-Hilfswerk", Tel.: 08 00 / 8 63 25 56
Hilfe bei Ermittlung des jeweiligen Versicherers: "Zentralruf der Autoversicherer", Tel.: 01 80 / 2 50 26
Hilfe bei fehlender Haftpflichtversicherung (Inländer): "Verkehrsopferhilfe e.V.", Tel.: 0 40 / 30 18 00
Hilfe bei im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen: "Deutsches Büro Grüne Karte e.V.", Tel.: 0 40 / 33 44 00
Hilfe bei Beteiligung von Bundeswehrfahrzeugen: "Wehrbereichsverwaltung West", Dez. II 6, Tel.: 02 11 / 9 59 - 24 22 oder - 21 28
| Unfallarten | Anlage 5 |
1 Aufgabe und Struktur der Unfallarten
Die Unfallarten beschreiben den Unfallablauf nach der Entstehungsphase; diese wird durch Unfalltyp und Ursache charakterisiert. Bei den Unfällen wird unterschieden nach
Für die Zuordnung zu den Unfallarten 2 bis 5 ist die Bewegungsrichtung der kollidierenden Fahrzeuge zueinander unmittelbar vor dem Zusammenstoß bestimmend.
2 Beschreibung der einzelnen Unfallarten 1
Zu den einzelnen Unfallarten gehören im Wesentlichen folgende Fälle:
Unfallart 1
Zusammenstoß mit anderem Fahrzeug, das anfährt, anhält oder im ruhenden Verkehr steht
Zusammenstoß eines Fahrzeugs mit einem anderen Fahrzeug, das anhält bzw. anfährt (zum bzw. nach Halten/entspr. § 12 StVO),
Das gilt auch beim Rückwärtsfahren.
Ruhender Verkehr im Sinne dieser Unfallart ist das Halten oder Parken am Fahrbahnrand, auf Seitenstreifen/Parkstreifen, auf Gehwegen oder Parkplätzen.
Zusammenstöße mit Verkehr von und zu Parkplätzen an deren Ein- und Ausfahrten sind hier nicht angesprochen; sie gehören zu Unfallart 2 oder 5.
Bei Zusammenstößen mit parkenden/haltenden Fahrzeugen auf Gehwegen, baulich abgetrennten Parkstreifen oder Parkplätzen ist zu prüfen, ob es sich um "Abkommen von der Fahrbahn" (Unfallart 8 und 9) handelt.
Unfallart 2
Zusammenstoß mit anderem Fahrzeug, das vorausfährt oder wartet
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Auffahren auf ein Fahrzeug, das selbst noch fährt oder verkehrsbedingt hält (im Sinne von Warten, nicht von Halten entspr. § 12 StVO), z.B.
Das Auffahren auf stehende, anfahrende oder anhaltende Fahrzeuge in Zusammenhang mit ruhendem Verkehr zählt zu Unfallart 1.
Unfallart 3
Zusammenstoß mit anderem Fahrzeug, das seitlich in gleicher Richtung fährt
Zusammenstöße beim Nebeneinanderfahren/Vorbeifahren/Überholen (Streifen) oder beim Fahrstreifenwechsel (Schneiden). Das Streifen von stehenden, anfahrenden oder anhaltenden Fahrzeugen in Zusammenhang mit ruhendem Verkehr zählt zu Unfallart 1.
Unfallart 4
Zusammenstoß mit anderem Fahrzeug, das entgegenkommt
Zusammenstöße im Begegnungsverkehr, ohne dass ein Kollisionspartner die Absicht hatte, über den Fahrstreifen/-raum des Gegenverkehrs abzubiegen.
Kollision mit Abbiegern aus dem Gegenverkehr gehören zu Unfallart 5.
Unfallart 5
Zusammenstoß mit anderem Fahrzeug, das abbiegt, einbiegt oder kreuzt
Zusammenstöße mit Fahrzeugen, die von anderen Straßen, Wegen, Parkplatzzufahrten oder Grundstücken einbiegen/kreuzen oder die dorthin abbiegen wollen.
Kollisionen zwischen entgegenkommenden Fahrzeugen im Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße gehören zu Unfallart 4.
Das Auffahren auf wartende Abbieger gehört zu Unfallart 2, die Kollision eines Abbiegers mit ruhendem Verkehr zu Unfallart 1.
Unfallart 6
Zusammenstoß zwischen Fahrzeug und Fußgänger
Zusammenstöße zwischen einem Fahrzeug und einem Fußgänger auf der gemeinsam benutzten "Fahrbahn" 1. Ein Zusammenstoß mit einem Fußgänger nach dem Abkommen von der Fahrbahn gehört zu Unfallart 8 oder 9.
Zu den Fußgängern zählen auch Skiläufer, spielende Kinder (auch mit Rollschuhen, Rollern, Schlitten o. ä.) sowie Kinder im Kinderwagen. Personen, die sich arbeitsbedingt auf der Fahrbahn aufhalten oder noch in enger Verbindung zu einem Fahrzeug stehen (wie Straßenarbeiter, Polizeibeamter bei der Verkehrsregelung, marschierende Kolonnen oder ausgestiegene Fahrzeuginsassen bei Pannen), zählen nicht als Fußgänger. Zusammenstöße mit ihnen gehören zu Unfallart 10.
Unfallart 7
Aufprall auf ein Hindernis auf der Fahrbahn
Zu den Hindernissen zählen z.B. umgestürzte Bäume, Steine, verlorene Fracht sowie freilaufende Tiere oder Wild. Zusammenstöße mit festen Gegenständen, die zur Straße gehören (z.B. Verkehrsinseln, Möblierung) sind als Unfallart 8/9 einzutragen. Zusammenstöße mit geführten Tieren oder Reitern gehören zu Unfallart 10.
Unfallart 8/9
Abkommen von der Fahrbahn nach rechts/links
Zu den Unfallarten 8 und 9 gehören alle Unfälle, bei denen Fahrzeuge von der Fahrbahn1 abgekommen sind, ohne dass es vorher zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder einem Aufprall auf ein Hindernis gekommen ist.
Um Unfallart 8 oder 9 handelt es sich also auch, wenn nach dem Abkommen von der Fahrbahn eine Kollision stattgefunden hat (z.B. mit einem Fahrzeug auf der durch einen Mittelstreifen abgetrennten Gegenfahrbahn oder mit einem Fußgänger auf einem durch einen Bordstein begrenzten Gehweg).
Zusammenstöße mit Radfahrern/Parkern auf einem nur durch Markierung abgeteilten Radfahrstreifen/Parkstreifen zählen nicht zu Unfallart 8 oder 9.
Unfallart 10
Unfall anderer Art
Hierzu gehören die Unfallarten, die unter 1 bis 9 nicht genannt sind, z.B.
| Verkehrsbeteiligungen | Anlage 6 |
| Schlüssel-Nr.: | ||
| 1. | Fahrräder mit Hilfsmotor (Mopeds) und Kleinkrafträder (Mokicks sowie Roller) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, mit Versicherungskennzeichen | 01 |
| 2. | Mofa 25, Fahrräder mit Hilfsmotor (einschl. Leichtmofa) mit einem Hubraum bis 50 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h, mit Versicherungskennzeichen | 02 |
| 3. | Krafträder: Motorräder mit einem Hubraum über 125 cm3 oder einer Nennleistung von mehr als 11 kW | 11 |
| 4. | Leichtkrafträder (Motorrad, Motorroller) über 50 bis 125 cm3 Hubraum und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW | 12 |
| 5. | Kraftroller (Motorroller) mit einem Hubraum über 125 cm3 oder einer Nennleistung von mehr als 11 kW | 15 |
| 6. | Personenkraftwagen, auch mit Anhänger, (einschl. "M 1"-Fahrzeuge) mit höchstens 9 Sitzplätzen (einschl. Führersitz | 21 |
| 7. | Kraftomnibusse, auch mit Anhänger: nicht an Oberleitungen gebundene Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen (einschl. Führersitz), die nicht den Positionen 8 bis 10 zugeordnet werden können | 31 |
| 8. | Reisebusse: Busse, die im Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Mietomnibusverkehr) eingesetzt werden | 32 |
| 9. | Linienbusse: Busse, die auf einer zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichteten regelmäßigen Verkehrsverbindung eingesetzt werden | 33 |
| 11. | Oberleitungsomnibusse, auch mit Anhänger | 35 |
| 12. | Liefer- und Lastkraftwagen, auch Dreiradkraftfahrzeuge, die ausschließlich oder hauptsächlich der Beförderung von Gütern dienen; Fahrzeuge mit Spezialaufbauten, wie z.B. Viehtransportwagen, Silofahrzeuge; Mannschaftstransportwagen (soweit nicht unter 20.): | |
| ohne Anhänger | 41 | |
| mit Anhänger | 45 | |
| 13. | Liefer- und Lastkraftwagen mit Tankauflagen: normale Lastkraftwagen, bei denen auf der Ladefläche ein Behälter für gefährliche Güter z.B. brennbare Flüssigkeiten, Gase, giftige oder ätzende Stoffe aufgelegt ist (ohne Tankkraftwagen 19. oder 20.): | |
| ohne Anhänger | 43 | |
| mit Anhänger | 48 | |
| 14. | Sattelschlepper, auch mit Auflieger, einschließlich Auflieger mit Spezialaufbau, aber ohne Auflieger als Tankwagen | 51 |
| 15. | Sattelschlepper mit Auflieger als Tankwagen. Sattelzüge, bei denen der Auflieger zur Beförderung von gefährlichen Gütern wie z.B. brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, giftigen oder ätzenden Stoffen dient | 52 |
| 16. | Landwirtschaftliche Zugmaschinen, auch mit Anhänger | 53 |
| 17. | Andere Zugmaschinen, auch mit Anhänger, ohne die mit Tankwagen | 54 |
| 18. | Andere Zugmaschinen mit Tankwagen zur Beförderung von gefährlichen Gütern, wie z.B. brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, giftigen oder ätzenden Stoffen | 55 |
| 19. | Tankkraftwagen zur Beförderung von gefährlichen Gütern, wie z.B. brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, giftigen oder ätzenden Stoffen | 57 |
| 20. | Lastkraftwagen mit Spezialaufbau, wie Milchtankkraftwagen, andere Tankkraftwagen als die unter 19. genannten, Silofahrzeuge, Viehtransportwagen, Langmaterialfahrzeuge, Betontransport- und Liefermischer, Kraftfahrzeugtransportwagen usw | 58 |
| 21. | Übrige Kraftfahrzeuge, wie Krankenkraftwagen, Feuerwehrfahrzeuge, Straßenreinigungsfahrzeuge, Müllwagen, Kanalreinigungs- und Schlammsaugwagen, Steigeleitern, Abschlepp- und Kranwagen, Hub- und Gabelstapler, Bagger, Lader, Arbeitsmaschinen für Bodenbearbeitung, Straßenbau und Unterhaltung, Geräteträger für Land- und Forstwirtschaft, Prüf-, Mess-, Registrier-, Funk- und Fernmeldewagen, Werkstattwagen, Verkaufs- und Ausstellungswagen, Wohnwagen (ohne Pkw als Zugfahrzeug; Pkw mit Wohnwagen unter 6.), Bestattungswagen, Krankenfahrstühle usw | 59 |
| 22. | Straßenbahnen (nur Schienenfahrzeuge). Benutzer von Straßenbahnen, die unmittelbar beim Ein- oder Aussteigen in einen Unfall verwickelt wurden, sind nicht als Fußgänger zu rechnen; sie gelten als Fahrzeuginsassen | 61 |
| 23. | Eisenbahnen (nur Schienenfahrzeuge), die mit Straßenbenutzern kollidierten | 62 |
| 24. | Fahrräder; als Radfahrer sind auch Personen zu erfassen, die ein Rad auf der Fahrbahn schieben und dabei in einen Unfall verwickelt werden | 71 |
| 25. | Fußgänger; hierzu zählen auch Fußgänger mit Hunden oder Kinderwagen, Skiläufer und spielende Kinder (auch auf Rollschuhen, Rollern oder Schlitten) sowie Kinder in Kinderwagen. Nicht als Fußgänger zu zählende Unfallbeteiligte siehe unter | 81 |
| 26. | Handwagen, Handkarren | 82 |
| 27. | Tierführer/Treiber, die selbst oder deren Tiere in einen Unfall verwickelt werden | 83 |
| 28. | Bespannte Fuhrwerke | 91 |
| 29. | Sonstige und unbekannte Fahrzeuge.
Hierzu zählen alle übrigen Fahrzeuge, auch solche mit eigenem Antrieb, aber ohne amtliches Kennzeichen.
Eine Zuordnung zu dieser Position erfolgt ferner, wenn bei einem Unfall die genaue Art des Fahrzeuges wegen Unfallflucht nicht festgestellt werden kann | 92 |
| 30. | Andere Personen.
Zu Fuß gehende, die sich durch ihr besonderes Verhalten bzw. verkehrsrechtliche Vorschriften vom normalen Fußgänger unterscheiden, wie z.B. Straßenarbeiter, Polizeibeamte bei Verkehrsregelung oder Unfallaufnahme, Marschkolonnen, Lastenträger. Außerdem sind hier Reiter aufzuführen sowie solche Personen, die - ohne Straßenbenutzer gewesen zu sein - unmittelbar unfallbeteiligt waren.
Personen, die mit dem Fahrzeug noch in direkter Verbindung stehen, wie z.B. der entladende Fahrer eines Lastkraftwagens, der sein Fahrzeug schiebende Fahrzeugführer, sind nicht als "Fußgänger" oder "Andere Personen" nachzuweisen. In solchen Fällen ist das Fahrzeug (Fahrzeugführer) Unfallbeteiligter | 93 |
| Verkehrsunfallbefundbericht | Anlage 7 |
1 Allgemeines
1.1 Einsatzübernahme
1.2 Erkenntnislage
1.3 Eintreffsituation
2 Objektiver Befund
2.1 Ergänzende Angaben zum Unfallort
2.2 Spuren auf der Fahrbahn
2.3 Spuren in/an den Fahrzeugen
2.4 Spuren an Personen
2.5 Spuren an sonstigen Gegenständen
3 Subjektiver Befund
3.1 Unfallschilderung der Beteiligten
3.2 Unfallschilderung der Zeugen
3.3 Sonstige Angaben Dritter
4 Zusammenfassung und eigene Schlussfolgerungen
4.1 Deutung und Zuordnung der Spuren/Aussagen
4.2 Vermutlicher Unfallhergang
4.3 Widersprüche
5 Maßnahmen
5.1 Gefahrenabwehrende/strafprozessuale Maßnahmen
5.2 Anforderungen/Benachrichtigungen
5.3 Weitere Veranlassungen
6 Sonstiges
6.1 Verweis auf gesonderte Berichte
6.2 Eingesetzte Kräfte
6.3 Einsatzende
| Unfallursachen | Anlage 8 |
Es sind stets alle festgestellten Ursachen mit ihren Schlüsselnummern einzutragen. Im Verzeichnis nicht besonders genannte Ursachen sind den hierfür vorgesehenen Restpositionen zum jeweiligen Abschnitt zuzuordnen, wie 04, 49, 55, 69, 74, 84 und 88. Ist eine Zuordnung zu den vorgenannten allgemeinen Positionen nicht möglich, dann ist Position 89 anzugeben.
Die Ursachen 01 bis 69 sind den entsprechenden Ordnungsnummern der Beteiligten zuzuordnen.
Zumindest bei den die Verkehrstüchtigkeit betreffenden Ursachen 01 bis 04 sind noch eine oder mehrere Ursachen anzugeben.
| Nr. | Ursachenbezeichnung |
| Verkehrstüchtigkeit | |
| 01 | Alkoholeinfluss |
| 02 | Einfluss anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Rauschgift) |
| 03 | Übermüdung |
| 04 | Sonstige körperliche oder geistige Mängel |
| Fehler der Fahrzeugführer
Straßenbenutzung | |
| 10 | Benutzung der falschen Fahrbahn (auch Richtungsfahrbahn) oder verbotswidrige Benutzung anderer Straßenteile |
| 11 | Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot |
| Geschwindigkeit
Nicht angepasste Geschwindigkeit | |
| 12 | mit gleichzeitigem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit |
| 13 | in anderen Fällen |
| Abstand | |
| 14 | Ungenügender Sicherheitsabstand (sonstige Ursachen, die zu einem Verkehrsunfall führen, sind den zutreffenden Positionen, wie Geschwindigkeit, Übermüdung usw. zuzuordnen) |
| 15 | Starkes Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund |
| Überholen | |
| 16 | Unzulässiges Rechtsüberholen |
| 17 | Überholen trotz Gegenverkehrs |
| 18 | Überholen trotz unklarer Verkehrslage |
| 19 | Überholen trotz unzureichender Sichtverhältnisse |
| 20 | Überholen ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs und/oder ohne rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Ausscherens |
| 21 | Fehler beim Wiedereinordnen nach rechts |
| 22 | Sonstige Fehler beim Überholen (z.B. ohne genügenden Seitenabstand; an Fußgängerüberwegen siehe Pos. 38, 39) |
| 23 | Fehler beim Überholt werden |
| Vorbeifahren | |
| 24 | Nichtbeachten des Vorranges entgegenkommender Fahrzeuge beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen, Absperrungen oder Hindernissen (§ 6) (ausgenommen Pos. 32) |
| 25 | Nichtbeachten des nachfolgenden Verkehrs beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen, Absperrungen oder Hindernissen und/oder rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Ausscherens |
| Nebeneinanderfahren | |
| 26 | Fehlerhaftes Wechseln des Fahrstreifens beim Nebeneinanderfahren oder Nichtbeachten des Reißverschlussverfahrens (§ 7) (ausgenommen Pos. 20, 25) |
| Vorfahrt, Vorrang | |
| 27 | Nichtbeachten der Regel "rechts vor links" |
| 28 | Nichtbeachten der die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen (§ 8) (ausgenommen Pos. 29) |
| 29 | Nichtbeachten der Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 3) |
| 30 | Nichtbeachten der Vorfahrt durch Fahrzeuge, die aus Feld- und Waldwegen kommen |
| 31 | Nichtbeachten der Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen (ausgenommen Pos. 39) |
| 32 | Nichtbeachten des Vorranges entgegenkommender Fahrzeuge (Zeichen 208 StVO) |
| 33 | Nichtbeachten des Vorranges von Schienenfahrzeugen an Bahnübergängen |
| Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Anfahren | |
| 35 | Fehler beim Abbiegen (§ 9) (ausgenommen Pos. 33, 40) |
| 36 | Fehler beim Wenden oder Rückwärtsfahren |
| 37 | Fehler beim Einfahren in den fließenden Verkehr (z.B. aus einem Grundstück, von einem anderen Straßenteil oder beim Anfahren vom Fahrbahnrand) |
| Falsches Verhalten gegenüber Fußgängern | |
| 38 | an Fußgängerüberwegen |
| 39 | an Fußgängerfurten |
| 40 | beim Abbiegen |
| 41 | an Haltestellen (auch an haltenden Schulbussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht) |
| 42 | an anderen Stellen |
| Ruhender Verkehr, Verkehrssicherung | |
| 43 | Unzulässiges Halten oder Parken |
| 44 | Mangelnde Sicherung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge und von Unfallstellen sowie von Schulbussen, bei denen Kinder ein- oder aussteigen |
| 45 | Verkehrswidriges Verhalten beim Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen |
| 46 | Nichtbeachten der Beleuchtungsvorschriften (ausgenommen Pos. 50) |
| Ladung, Besetzung | |
| 47 | Überladung, Überbesetzung |
| 48 | Unzureichend gesicherte Ladung oder zeugzubehörteile |
| 49 | Andere Fehler beim Fahrzeugführer |
| Technische Mängel, Wartungsmängel | |
| 50 | Beleuchtung |
| 51 | Bereifung |
| 52 | Bremsen |
| 53 | Lenkung |
| 54 | Zugvorrichtung |
| 55 | Andere Mängel |
| Falsches Verhalten der Fußgänger | |
| Falsches Verhalten beim Überschreiten der Fahrbahn | |
| 60 | an Stellen, an denen der Fußgängerverkehr durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen geregelt war |
| 61 | auf Fußgängerüberwegen ohne Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen |
| 62 | in der Nähe von Kreuzungen oder Einmündungen, Lichtzeichenanlagen oder Fußgängerüberwegen bei dichtem Verkehr an anderen Stellen: |
| 63 | durch plötzliches Hervortreten hinter Sichthindernissen |
| 64 | ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten |
| 65 | durch sonstiges falsches Verhalten |
| 66 | Nichtbenutzen des Gehweges |
| 67 | Nichtbenutzen der vorgeschriebenen Straßenseite |
| 68 | Spielen auf oder neben der Fahrbahn |
| 69 | Andere Fehler der Fußgänger |
| Straßenverhältnisse | |
| Glätte oder Schlüpfrigkeit der Fahrbahn | |
| 70 | Verunreinigung durch ausgeflossenes Öl |
| 71 | Andere Verunreinigungen durch Straßenbenutzer |
| 72 | Schnee, Eis |
| 73 | Regen |
| 74 | Andere Einflüsse (u. a. Laub, angeschwemmter Lehm) |
| Zustand der Straße | |
| 75 | Spurrillen, im Zusammenhang mit Regen, Schnee oder Eis |
| 76 | Anderer Zustand der Straße |
| 77 | Nicht ordnungsgemäßer Zustand der Verkehrszeichen oder -einrichtungen |
| 78 | Mangelhafte Beleuchtung der Straße |
| 79 | Mangelhafte Sicherung von Bahnübergängen |
| Witterungseinflüsse | |
| Sichtbehinderung durch: | |
| 80 | Nebel |
| 81 | Starken Regen, Hagel, Schneegestöber usw. |
| 82 | Blendende Sonne |
| 83 | Seitenwind |
| 84 | Unwetter oder sonstige Witterungseinflüsse |
| Hindernisse | |
| 85 | Nicht oder unzureichend gesicherte Arbeitsstelle auf der Fahrbahn |
| 86 | Wild auf der Fahrbahn |
| 87 | Anderes Tier auf der Fahrbahn |
| 88 | Sonstiges Hindernis auf der Fahrbahn (ausgenommen Pos. 43, 44) |
| 89 | Sonstige Ursachen (mit kurzer Beschreibung aufführen) |
| Unfalltypen | Anlage 8 |
Kurzbeschreibung der 7 Unfalltypen
Unfalltyp 1: Fahrunfall (F)
Unfalltyp 2: Abbiegeunfall (AB)
Unfalltyp 3: Einbiegen/Kreuzen-Unfall (EK)
Unfalltyp 4: Überschreiten-Unfall (US "Fußgänger''
Unfalltyp 5: Unfall durch ruhenden Verkehr (RV)
Unfalltyp 6: Unfall im Längsverkehr (LV)
Unfalltyp 7: Sonstiger Unfall (SO) -
| ENDE | |