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AA PassG - Ausführungsanweisung zum Passgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. April 2010
(MBl. Nr. 16 vom 17.05.2010 S. 322)
Gl.-Nr.: 2100
Zur Durchführung des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), ist seitens des Bundes die Passverwaltungsvorschrift ( PassVwV) vom 17. Dezember 2009 (GMBl S. 1685/Bundesanzeiger Nr. 81) ergangen, die um nachfolgende Verwaltungsvorschrift des Landes gemäß § 9 Absatz 2 Ordnungsbehördengesetz ergänzt wird:
1. Zu Nummer 4.1.5.1 und 4.1.9.1 PassVwV
Bezeichnung des Wohn- und Geburtsortes
Hat der Rat der Gemeinde durch Satzung die Namen von Gemeindeteilen und deren Grenzen festgelegt, so ist neben dem Namen der Gemeinde auch derjenige des Gemeindeteils einzutragen. Als derartige Festlegung ist die Bezirkseinteilung (§ § 35 Absatz 1, 39 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) nur anzusehen, wenn der Rat dies in der Hauptsatzung bestimmt. Wird eine Gemeindeteilbezeichnung angefügt, so ist zuerst der amtliche Name der Gemeinde, dann, getrennt durch eine Leerstelle, der Zusatz "Gemeindeteil ..." oder "Stadtteil..." zu verzeichnen.
Neuausstellung bei bereits vergebener Seriennummer
2.1 Der Besitz eines Reisepasses mit einer Seriennummer, die bereits zuvor vergeben worden ist, kann für die Betroffenen Misshelligkeiten bei einer evtl. Identitätsfeststellung mit sich bringen. Es ist daher angezeigt, Reisepässe, die auf eine bereits verwendete Seriennummer lauten, nicht auszuhändigen bzw. einzuziehen ( § 11 i. V. m. § 12 Paßgesetz), einen neuen Reisepass auszustellen und dabei folgendermaßen zu verfahren:
2.2 Der der Passbehörde vorliegende Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann für die Herstellung eines neuen Reisepasses nochmals verwendet werden, wenn er unbeschädigt und nicht geknickt ist. In ihm ist die falsch vergebene Seriennummer durchzustreichen und eine neue Seriennummer einzutragen. Ist der Antrag nicht mehr brauchbar, ist ein neuer Antrag mit neuer Seriennummer auszufüllen und diesem der alte Antrag mit Lichtbild und Unterschrift beizufügen. In diesem Fall überträgt die Bundesdruckerei Lichtbild und Unterschrift auf den neuen Antrag. Die Passbehörde vermerkt auf einem besonderen Blatt, dass die (wiederholte) Herstellung des Passes notwendig geworden ist, weil die Seriennummer mehrfach vergeben wurde.
2.3 Erst wenn der neue Reisepass der Passbehörde vorliegt, sind die Betroffenen aufzufordern, den bisherigen Reisepass gegen den neu hergestellten Reisepass abzugeben. Der bisherige Reisepass ist sodann zu vernichten. Dies ist aktenkundig zu machen und die bisherige Eintragung in der Seriennummernliste ist mit einem entsprechenden Hinweis zu streichen.
2.4 Für die Ausstellung des neuen Reisepasses nach Nummer 2.1 sind keine neuen Gebühren zu erheben ( § 14 Absatz 2 Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793).
Abfrage der Staatsangehörigkeit
Die Befragung hinsichtlich des (Fort-) Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit hat künftig mittels des anliegenden vom Bundesministerium des Innern entwickelten Beiblatts zur Staatsangehörigkeitsabfrage (Anlage 1) zu erfolgen.
4 Zu Nummer 6.3.2.1 und 6.3.2.8 PassVwV
Abhandenkommen von Pässen, Vordrucken und Datenaufklebern
Bei Inanspruchnahme privater Zustell- oder Kurierdienste für die Versendung von Pässen ist im Falle beschädigter oder unbefugt geöffneter Sendungen auch der beauftragte Kurierdienst zu unterrichten.
Mitteilungen an die örtlich zuständige Polizeidienststelle zum Zwecke der Speicherung abhanden gekommener Pässe, Vordrucke und Datenaufkleber im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems sollen nach dem Muster der Anlage 3 erstellt werden.
5 Zu Nummer 6.3.2.6 und 6.3.2.7 PassVwV
Aufbewahrung sicherungsbedürftiger Gegenstände
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Antragsvordrucken, Pässen und Personalausweisen, der Vordrucke für vorläufige Personalausweise und Pässe sowie von Dienstsiegeln und Stempeln ist wie folgt zu verfahren:
Nicht abgeholte Dokumente
Vom Passhersteller ausgelieferte Identitätsdokumente sind ein Jahr zur Abholung bereitzuhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes dürfen sie vernichtet werden. Zuvor sollen Passbegehrende nochmals aufgefordert werden, das Dokument abzuholen. In dieser Benachrichtigung soll auf die beabsichtigte Vernichtung und darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Neubeantragung eine Gebühr fällig wird.
7 Zu Nummer 9.1 und 9.2 PassVwV
Mitteilung an die Bundespolizei bei passrechtlichen Maßnahmen
Schriftliche Mitteilungen an das Bundespolizeipräsidium zum Zwecke der Speicherung passrechtlicher Maßnahmen im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems sind nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.
Mitteilung an die Polizei bei Verlust und Wiederauffinden des Passes
Bei Mitteilungen an die örtlich zuständige Polizeidienststelle zum Zwecke der Speicherung im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems und im Schengener Informationssystem (SIS) sind die in Nummer 15.0.2.2 der PassVwV aufgeführten Daten zu übermitteln.
Hierbei soll das Muster der Anlage 3 verwandt werden.
9 Inkrafttreten
Der Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft; zugleich wird der Runderlass des Innenministeriums vom 19. September 1997 (MBl. NRW. S. 1182) aufgehoben.
| Beiblatt zum Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses / Personalausweises | Anlage 1 |
Beiblatt zum Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses / Personalausweises für
| Name, Vorname | Geburtsort und -datum | Seriennummer des Reisepasses/Personalausweises |
Hinweise
Folgende Tatbestände können zu einem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 1, § 27 bzw. § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes):
Staatsangehörigkeit Sie ebenfalls besitzen, auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne entsprechende Zustimmung oder Berechtigung.
Sofern die Verlustfolge eingetreten ist, sind Betroffene, nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Personalausweis zu führen.
Eine spätere Erfüllung eines dieser Tatbestände ist der zuständigen Pass- bzw. Personalausweisbehörde anzuzeigen.
Erklärung
I. Ich habe eine / mehrere ausländische Staatsangehörigkeit(en) beantragt bzw. erworben
[ ] nein
[ ] ja (dann weiter bei IV.)
II. Ich bin auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit ich ebenfalls besitze, eingetreten.
[ ] nein
[ ] ja (auch Erklärung zu III. abgeben)
III. Eine Zustimmung der Wehrersatzbehörden habe ich hierzu eingeholt bzw. eine Berechtigung auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages lag hierzu vor.
[ ] nein
[ ] ja (bitte belegen)
IV. a) ausländische Staatsangehörigkeit(en) beantragt
Ich habe eine / mehrere ausländische Staatsangehörigkeit(en) beantragt und bin für den Fall ihres Erwerbs auf den dadurch möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hingewiesen worden:
[ ] ja
[ ] nein
IV. b) ausländische Staatsangehörigkeit(en) erworben
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit(en) ist am _____________ (Datum) erfolgt
[ ] durch Geburt
[ ] automatisch (z.B. durch Eheschließung, Adoption)
[ ] auf Antrag (z.B. durch Einbürgerung, Registrierung, Abgabe einer Erklärung, z.B. auch bei der Eheschließung)
Zuständige ausländische Behörde(n) (Bezeichnung, Anschrift):
Wohnsitz oder dauernder (gewöhnlicher) Aufenthalt bei Erwerb dieser Staatsangehörigkeit(en):
Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist mir vor dem auf Antrag erfolgten Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit genehmigt worden:
[ ] ja, durch _________________ (Behörde)
[ ] nein
mit Urkunde vom:
Hinweis: Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates des Europäischen Union oder der Schweiz nach dem 27. August 2007.
| _____________________________ Datum | _____________________________ Unterschrift |
| Muster für Mitteilungen an das Bundespolizeipräsidium gem. § 9 Paßgesetz | Anlage 2 |
| Bundespolizeipräsidium Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam | Telefon: 0331 - 97997 0
Telefax: 0331 - 97997 1010 |
Vollzug des § 9 Paßgesetz
Speicherung einer passrechtlichen Maßnahme im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems
[ ] Neueingabe
[ ] Änderung
[ ] Löschung
Bezug:
_____________________________
Unterschrift
| Mitteilung über Abhandenkommen/Verlust/Wiederauffindung von Reisepässen, Vordrucken und Datenaufklebern | Anlage 3 |
| _____________________________ (Behörde) | ____________, den __________ |
An
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_____________________________
Abhandenkommen /Verlust/Wiederauffindung von von Reisepässen, Vordrucken und Datenaufklebern
Der nachstehend beschriebene
| [ ] Reisepass | [ ] Passersatz | [ ] Vorläufige Reisepass ist
[ ] wieder aufgefunden worden: | ||
| [ ] verloren gegangen/abhanden gekommen | ||||
| Familienname: ______________________________________ | Geburtsname: ____________________________________ | |||
| Vorname(n): _______________________________________ | Staatsangehörigkeit: _______________________________ | |||
| Geburtsdatum: _____________________________________ | Geburtsort: ______________________________________ | |||
| Geschlecht: | [ ] männlich
[ ] weiblich | Wohn-/Aufenthaltsort:
| ||
| Seriennummern des abhanden gekommenen und des neuen Dokuments:
_______________________________________________________________________________ | ||||
| Ausstellungsdatum: | ||||
| Passausstellende Behörde(n): | ||||
| Wann, wo und auf welche Weise ist das Dokument verloren gegangen/abhanden gekommen ?
_______________________________________________________________________________ Gründe, die den Verdacht der missbräuchlichen Verwendung durch Dritte rechtfertigen: _______________________________________________________________________________ | ||||
| Angezeigt bei Polizeidienststelle: | ________________________________________ | |||
| Folgende [ ] Vordrucke [ ] Datenaufkleber sind abhanden gekommen:
_______________________________________________________________________________ | ||||
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(Unterschrift)
| ENDE | |