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Verwarnungen durch die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Nordrheinwestfalen -
Vom 9. Februar 2004
(MBl. Nr. 11 vom 17.03.2004 S. 280)
RdErl. d. Innenministeriums
Polizeibeamte der Polizeibehörden, die die Befähigung für die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten erworben haben, werden hiermit gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) ermächtigt, bei folgenden Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben:
Anderweitig geregelte Befugnisse (Ermächtigungen) zur Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem Opportunitätsgrundsatz.
Eine kleinliche Verfolgung dient dem Zweck der Verwarnung vor allem dann nicht, wenn der Ordnungswidrigkeit lediglich Gedankenlosigkeit zugrunde liegt und die Einlassung des Betroffenen auf Einsicht schließen lässt. Eine freundliche Belehrung ist in derartigen Fällen oft wirkungsvoller als die Sanktion.
Das Verwarnungsgeld wird nach Maßgabe des Verwarnungsgeldkatalogs "Umweltschutzordnungswidrigkeiten" (Anlage) in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben. Sind in dem Katalog Regel- oder Rahmensätze vorgegeben, so soll das Verwarnungsgeld grundsätzlich auch in dieser Höhe erhoben werden. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann hiervon jedoch abgewichen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies geboten erscheinen lassen (z.B. Wiederholungsfall oder Einsicht bzw. Bereitschaft zur Behebung des Schadens).
Im Übrigen ist der RdErl. v. 27.1.2004 (SMBl. NRW. 20510) "Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen" entsprechend anzuwenden.
Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Der RdErl. v 22.3.1999 (SMBl. NRW 20510) wird aufgehoben.
| Verwarnungsgeldkatalog Umweltschutzordnungswidrigkeiten | Anlage |
Zur Beachtung:
Nach dem RdErl. d. Innenministeriums v. 9.2.2004 (MBl. NRW. S. 281/SMBl. NRW. 20510) "Verwarnungen durch die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes" wird das Verwarnungsgeld jeweils in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben. Das Verwarnungsgeld soll grundsätzlich nach den in diesem Katalog angegebenen Regel- und Rahmensätzen festgesetzt werden. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann hiervon abgewichen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies geboten erscheinen lassen (z.B. Wiederholungsfall oder Einsicht bzw. Bereitschaft zur Behebung des Schadens). Im Übrigen ist der RdErl. des Innenministeriums v. 27.1.2004 (SMBl. NRW. 20510) "Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen" entsprechend anzuwenden.
| A. Verstöße gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG - | |||
| Nr. | Ordnungswidrigkeit | Euro | Bemerkungen |
| Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage nach Maßgabe der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwertende oder zu beseitigende | § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG | ||
| 1 | Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) | Gewässerverunreinigung: § 41 Abs. l Nr. 1 WHG | |
| 1.1 | behandelt, lagert oder ablagert (z.B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen) | Straßenverschmutzung: § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 StVO | |
| 1.1.1 | soweit sie unbedeutender Art sind, wie z.B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 5 | unerlaubte Sondernutzung: § 8 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 FStrG, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW |
| 1.1.2 | mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung wie z.B. Zeitung, Plastikbeutel; Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose,. Kleidungsstück, Flüssigkeit von 1/2 l bis 1 l | 15 | unzulässige Abfallbeseitigung im Wald: § 70 Abs. 1 Nr. 3 A LFoG Bodenverunreinigung durch Klärschlamm: § 10 Abs. 2 Nr. 1 DüngMG |
| 1.1.3 | über Nr. 1.1.2 hinaus eine Menge bis zu 2 kg bzw. 2 1 | 20 | i.V.m. § 7 DüngeVO |
| 2 | ein Fahrrad lagert, ablagert bei sofortiger Beseitigung | 10 | |
| 3 | Altöle u. ä. lagert oder ablagert | siehe Hausmüll | |
| 3.1 | Altöl (z.B. in geschlossenen oder offenen Behältnissen) | ||
| 3.1.1 | Menge bis 5 l | 15 | |
| 3.1.2 | Fahrzeugbatterie (je Stück) | 15 | |
| 4 | schlammige Stoffe lagert oder ablagert (z.B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | siehe Hausmüll | |
| 4.1 | Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien (z.B. Tierkot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere Gehwege und Kinderspielplätze) | 5 | |
| 5 | Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert, ablagert | ||
| 5.1 | Menge bis 20 kg | 10 | soweit nicht das Tierkörperbeseitigungsgesetz Anwendung findet |
| 6 | pflanzliche Abfälle lagert oder ablagert | ||
| 6.1 | Menge - 1 Eimer | 5 | |
| 6.2 | Menge - 1 Handwagen, Kofferraum | 20 | |
| 7 | Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 KrW-/AbfG | ||
| 7.1 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Warntafel nach § 49 Abs. 6 KrW-/AbfG anzubringen | 15 | |
| B. Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes - AbfVerbrG - | |||
| Nr. | Ordnungswidrigkeit | Euro | Bemerkungen |
| 1 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Warntafel in der vorgeschriebenen Weise anzubringen | 15 | |
| C. Verstöße gegen das Wasserhaushaltsgesetz - WHG - | |||
| Nr. | Ordnungswidrigkeit | Euro | Bemerkungen |
| 1 | unbefugtes Einbringen fester Stoffe in oberirdische Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 und 9 WHG) | ||
| 1.1 | Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (z.B. Flaschen, Plastiktüten, Papier u.ä.) | 15 | |
D. Verstöße gegen das Landschaftsgesetz - LG -
| Erläuterungen: | ||
| Gruppe l | Gruppe 2 | Gruppe 3 |
| in Landschaftsschutzgebieten und Naturparken
an geschützten Landschaftsbestandteilen auf einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen an gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen | bei Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte |
| Nr. | Ordnungswidrigkeit | Gruppe 1 Euro | Gruppe 2 Euro | Gruppe 3 Euro |
| 1 | Die Errichtung, die Aufstellung oder das Anlegen oder die wesentliche Änderung von | |||
| 1.1 | Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 LG) | |||
| 1.1.1 | bis 2 m3 | 15 | 10 | |
| 1.2 | Werbeanlagen oder Werbemitteln (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 LG) | |||
| 1.2.1 | bis 2 m2 oder 2 m3 | 15 | 10 | |
| 1.3 | Wohnwagen und Zelten (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 LG) | |||
| 1.3.1 | bis zu 10 Tagen | 10 | 5 | 5 |
| 1.3.2 | jeder weitere Tag | 10 | 5 | 5 |
| 1.4 | Wildschutzzäunen und sonstigen Einfriedungen (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, LG) | mind. 25 (2 Euro / lauf. Meter) | 15 | 10 |
| 2 | Verstöße gegen sonstige Veränderungsverbote in Naturschutzgebieten wie etwa | |||
| 2.1 | das Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben von nicht geschützten Pflanzen (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 LG) | 15 | ||
| 2.2 | das Fangen oder Töten freilebender nicht geschützter Tiere (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 LG) | 15 | ||
| 2.3 | das Einbringen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 LG) | 20 | ||
| 2.4 | das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 LG) | 20 | ||
| 3 | Sonstige in Naturschutzgebieten verbotene Handlungen wie etwa | |||
| 3.1 | Feueranzünden | 20 | ||
| 3.2 | Lärm erzeugen (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 LG) | 10 (max.) | ||
| 4 | das Betreten von Flächen, deren Betreten nach Naturschutzrecht untersagt ist (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 8, 16 LG) | 20 | 15 | 10 |
| 5 | das Reiten oder Fahren sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Flächen, deren Benutzung nach Naturschutzrecht untersagt ist (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 8, 9 LG) | 20 | ||
| 6 | das Befahren von sowie das Baden in Gewässern, die nach Naturschutzrecht nicht genutzt werden dürfen (§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 LG) | 20 | 15 |
| Nr. | Ordnungswidrigkeit | Euro | Bemerkungen |
| 7 | Verstoß gegen das Verbot | ||
| 7.1 | in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche, Röhricht- oder Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören (§ 70 Abs. 1 Nr. 12 LG) | ||
| 7.1.1 | bis 50 m2 | 20 | |
| 8 | die unbefugte Entnahme von Schmuckreisig von Bäumen, Sträuchern oder Hecken (§ 70 Abs. 1 Nr. 10a LG) | 10 (max.) | |
| 9 | das Sammeln von Beeren, Pilzen oder sonstigen wildlebenden Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch (§ 70 Abs. 1 Nr. l Ob LG) | 10 (max.) | |
| 10 | das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Tieren der besonders geschützten (nicht streng geschützten) Arten oder das Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören ihrer Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn oder Zufluchtstätten (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) | 20 | |
| 11 | das Abschneiden, Abpflücken, Aus- oder Abreißen, Ausgraben, Beschädigen oder Vernichten von Pflanzen der besonders geschützten (nicht streng geschützten) Arten, ihrer Teile oder Entwicklungsformen (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) | 20 | |
| 12 | das Verkaufen, zu Verkaufszwecken vorrätig halten, Anbieten oder Befördern oder zu kommerziellen Zwecken Kaufen, Zum-Kauf-Anbieten, Erwerben, Zur-Schau-Stellen oder sonstiges Verwenden von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten (nicht streng geschützten) Art (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) - | 20 | |
| 13 | das Beeinträchtigen oder Zerstören von Standorten der wildlebenden Pflanzen einer streng geschützten Art durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) | 15 | |
| 14 | das Inbesitz- oder Gewahrsamnehmen, das In besitz- oder Gewahrsamhaben oder Be- oder Verarbeiten von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten (nicht streng geschützten) Art (§ 65 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) | 20 | |
| 15 | die Haltung von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder nicht rechtzeitig anzuzeigen (§ 13 Nr. 4 BArtSchV) | 10 | |
| 16 | die Verhinderung oder Einschränkung des Betretens von Wegen und Flächen (§ 70 Abs. 2 Nr. 3 LG) | 15 | |
| 17 | Reiten ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen (§ 70 Abs. 1 Nr. 7 LG) | 15 | |
| 18 | das Entfernen oder Beschädigen von Markierungszeichen oder Orientierungsschildern (§ 21 DVO-LG) | 20 | |
| E. Verstöße gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG - | |||
| Nr. | Ordnungswidrigkeit | Euro | Bemerkungen |
| 1 | Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 LImSchG | ||
| 1.2 | Benutzung von Geräten in solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden (§ 17 Abs. 1e LImSchG) | 20 | |
| 1.3 | Abbrennen von Feuerwerkskörpern an bewohnten oder von Personen besuchten Orten ohne Erlaubnis entgegen § 11 Abs. 1 LImSchG (§ 17 Abs. 1 f LImSchG) | 20 | |
| 1.4 | unnötiges Laufenlassen von Motoren entgegen § 11a LImSchG (§ 17 Abs. 1 h LImSchG) | 20 | |
| 2 | Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 2 LImSchG | ||
| 2.1 | Gebrauch von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), in oder auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen oder Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, oder in öffentlichen Badeanstalten in einer Weise, dass andere hierdurch belästigt werden können (§ 10 Abs. 2 LImSchG) | 20 | |
| F. Verstöße gegen die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz -1. SprengV - (§ 46 Nr. 8) | |||
| Nr. | Ordnungswidrigkeit | Euro | Bemerkungen |
| 1 | Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember (§ 23 Abs. 11. SprengV) | 10 | |
| 2 | Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen (§ 23 Abs. 11. SprengV) | 20 | |
| G. Verstöße gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - | |||
| Nr. | Ordnungswidrigkeit | Euro | Bemerkungen |
| 1 | Verursachen unzulässigen oder vermeidbaren Lärms, der geeignet ist, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich zu belästigen (soweit nicht von anderen Bußgeldvorschriften erfasst; § 117 Abs. 1 OWiG) | 25-35 | |
| 2 | Vornahme einer grob ungehörigen Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu lästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen (soweit nicht von anderen Bußgeldvorschriften erfasst; § 118 Abs. 1 OWiG) | 10-35 | |
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