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VV VwVG - Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. Oktober 2004
(MBl. Nr. 37 vom 22.10.2004 S. 890)
Erster Abschnitt:
Vollstreckung von Geldforderungen
Erster Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften
Der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen Geldforderungen unter zwei Voraussetzungen:
1.1 Es muss sich um Geldforderungen des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen unter Landesaufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (auch Landesbetriebe und Sondervermögen) handeln. Zu den Gemeindeverbänden gehören die Kreise, der Kommunalverband Ruhrgebiet, die Landschaftsverbände und die Zweckverbände, nicht jedoch der Landesverband Lippe. Wegen der Vollstreckungsrechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften vgl. Nr. 2.2.2.2.
Durch § 1 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ( VwVG NRW) besteht die Möglichkeit, dass die so genannten "Beliehenen" das Verwaltungszwangsverfahren anwenden. Als "Beliehene" kommen solche Stellen oder Personen in Betracht, denen das Recht verliehen ist, bestimmte öffentlich-rechtliche Zuständigkeiten wahrzunehmen und hierfür Gebühren oder Auslagen zu erheben.
1.2 Die beizutreibende Forderung muss öffentlich-rechtlicher Natur sein, oder die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen ist durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (auf der Grundlage der Ermächtigung in § 1 Abs. 2 VwVG NRW) im Verwaltungszwangsverfahren für zulässig erklärt worden (siehe "Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren" vom 10. März 2003 (SGV. NRW. 2010)).
1.2.1 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden auf gesetzlicher Grundlage erhoben (formelles Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) oder entstehen unmittelbar ohne Leistungsgebot aufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Geldforderungen aus subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen ( § 54 Satz 2 VwVfG NRW) und gesetzlich zugelassene schriftliche Erklärungen unterliegen gemäß § 1 Abs. 6 VwVG NRW der Vollstreckung nur, wenn sich der Vollstreckungsschuldner wegen der Forderung der Verwaltungsvollstreckung unterworfen hat (siehe zum Vertrag § 61 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Abweichend von der Regelung in § 1 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) nimmt das Landesgesetz unbestrittene öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht aus, für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist; bundesrechtliche Regelungen, z.B. § 205 BEG, gehen jedoch vor.
1.2.2 Die für zulässig erklärte Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen
1.2.2.1 Die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen nach § 1 Abs. 2 VwVG NRW ist ein der zivilprozessualen Geltendmachung vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren. Die privatrechtliche Rechtsnatur der Geldforderung bleibt bestehen. Die Durchführung des Verfahrens ist ausgeschlossen oder endet, sobald der Vollstreckungsschuldner das Bestehen der Forderung dem Grunde oder der Höhe nach bestreitet. Diesen Einwand kann der Vollstreckungsschuldner bis zum Abschluss der Verwertung erheben. Nach Abschluss der Verwertung ist der Einwand ausgeschlossen. Der Vollstreckungsschuldner kann dann nach § 7 Abs. 3 VwVG NRW vorgehen. Keine Anwendung findet dieses Verfahren nach Abschluss eines zivilrechtlichen Verfahrens. Auf der Grundlage zivilrechtlicher Titel kann die Vollstreckung ausschließlich nach der Zivilprozessordnung erfolgen.
1.2.2.2 Die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.
1.2.2.3 Es besteht keine Verpflichtung zur Beitreibung privatrechtlicher Forderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Zweckmäßig ist die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen nur, wenn mit einem Bestreiten der Forderung durch den Vollstreckungsschuldner nicht gerechnet werden muss. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit obliegt dem Gläubiger (anordnende Stelle). Zweckmäßig ist das Verfahren wenn vor der Erlangung eines zivilrechtlichen Titels vorrangige Pfandrechte gesichert werden sollen. Die Durchführung des Verfahrens kann auch im Rahmen der Amtshilfe verlangt werden, auch wenn die ersuchte Stelle ihre privatrechtlichen Forderungen ausschließlich im Zivilprozessweg beitreibt. Bei Amtshilfeersuchen an Vollstreckungsstellen in anderen Bundesländern ist dies aber nur zulässig, sofern in diesen Ländern entsprechende Vorschriften zur Beitreibung privatrechtlicher Forderungen bestehen. Ein drohender Verjährungseintritt der privatrechtlichen Forderung kann nur dadurch abgewendet werden, dass gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme (insbesondere Pfändung) der Neubeginn der Verjährungsfrist herbeigeführt wird. Andernfalls ist ein Anerkenntnis des Vollstreckungsschuldners nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, etwa durch die nachweisbare Vereinbarung von Abschlagszahlungen, herbeizuführen oder eine Hemmung der Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheides oder durch Klageerhebung vor den Zivilgerichten zu bewirken ( § 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB).
1.2.2.4 Der Durchführung der Vollstreckung muss eine Zahlungsaufforderung an den Vollstreckungsschuldner vorausgehen. Die Zahlungsaufforderung ist die an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Aufforderung, seiner Zahlungsverpflichtung wegen einer bestimmten Forderung nachzukommen. Sie erfolgt unter Bezug auf die bereits eingetretene Fälligkeit oder auf einen bereits bestimmten zukünftigen Fälligkeitstermin der Forderung. Die Zahlungsaufforderung kann bereits in der vertraglichen Grundlage enthalten sein oder in einer Rechnung erfolgen, kann aber auch Gegenstand eines gesonderten Schreibens sein. Vor Beginn der Vollstreckung ist der Vollstreckungsschuldner schriftlich oder mündlich über sein Recht zu belehren, Einwendungen gegen die Forderung zu erheben und hierdurch die Einstellung der Vollstreckung im Verwaltungswege herbeizuführen. Die Belehrung sollte auch einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vollstreckung der fälligen Forderung nach dem VwVG NRW enthalten. Eine schriftliche Belehrung kann in der Erinnerung oder Mahnung erfolgen. Sie kann wie folgt formuliert werden:
"Wegen der oben (der in meiner Zahlungsaufforderung vom ...) bezeichneten Forderung beabsichtige ich bei Nichtzahlung die Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 1 Abs. 2 VwVG NRW vom 19. Februar 2003 (SGV. NRW. 2010) i. V. m. der Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen vom 10. März 2003 (SGV. NRW. 2010).
Die öffentlich-rechtliche Beitreibung dieser Forderung nach dem VwVG NRW unterbleibt oder ist einzustellen, wenn Sie bei der Vollstreckungsbehörde (- Anschrift der Vollstreckungsbehörde -) schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend machen. Die Forderung wird in diesem Fall im Zivilprozessweg geltend gemacht."
Darüber hinaus müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 VwVG NRW vorliegen (Wochenfrist und Mahnung oder Erinnerung).
1.2.2.5 Sollen Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners nach § 5 VwVG NRW erfolgen, ist der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Beginn dieser Maßnahmen entsprechend Nr. 1.2.2.4 zu belehren. Die Frist berechnet sich nach § 31 Abs. 1 - 5 VwVfG NRW i. V. m. § § 187- 193 BGB; der Tag des Zugangs des Schreibens zählt beim Fristbeginn nicht mit.
1.2.2.6 Nach der wirksamen Erhebung von Einwendungen unterbleibt eine noch nicht begonnene Vollstreckung, eine bereits eingeleitete Vollstreckung wird eingestellt.
Bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen. Nach Abschluss der Vollstreckung erfolgt keine Einstellung mehr. Erworbene Pfandrechte bleiben wirksam und sind gegenüber späteren Pfändungen anderer Gläubiger rangwahrend. Die Verwertung erworbener Pfandrechte wird bis zur Erlangung des Vollstreckungstitels im Zivilrechtsweg ausgesetzt. Der Gläubiger entscheidet nach Information durch die Vollstreckungsbehörde, ob er innerhalb eines Monates nach der Erhebung der Einwendungen (Fristberechnung nach § 31 Abs. 1-5 VwVfG NRW i. V. m. § § 187- 193 BGB, der Tag des Zugangs oder der zur Protokollerhebung zählt beim Fristbeginn nicht mit) einen Mahnbescheid beantragt oder Klage bei einem Zivilgericht einreicht.
Bereits angefallene Kosten der Verwaltungsvollstreckung können nach § 91 ZPO als vorgerichtliche Kosten geltend gemacht werden. Wird innerhalb der Monatsfrist kein Mahnbescheid beantragt oder keine Klage erhoben, hebt die Vollstreckungsbehörde noch bestehende Pfändungsmaßnahmen auf. Eine Aufhebung hat auch in den Fällen zu erfolgen, in denen die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde.
Liegt ein rechtskräftiger oder vorläufig vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel vor, erfolgt die Verwertung der öffentlich-rechtlich erworbenen Pfandrechte ausschließlich im Zivilprozessweg (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht). Entsprechende Verwertungsaufträge an den Gerichtsvollzieher und Anträge an das Vollstreckungsgericht sind unter Beifügung der Unterlagen über bereits durchgeführte Pfändungsmaßnahmen zu stellen.
1.2.3 Abweichende Anwendungsbereiche für öffentlich-rechtliche Geldforderungen
Alle Steuern und Steuervergütungen nach § 1 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), die durch Bundesrecht oder Recht der EU geregelt sind und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, unterfallen einschließlich der Vollstreckung ausschließlich dem Anwendungsbereich der AO.
Für die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuern), deren Verwaltung in NRW den Gemeinden übertragen ist, gilt nach § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) grundsätzlich die AO. Für die Vollstreckung und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren findet das VwVG NRW Anwendung.
Ausgenommen ist die Anwendbarkeit des § 10 VwVG NRW. Die Inanspruchnahme durch Haftungs- und Duldungsbescheid ist nach der AO dem Festsetzungs- und Feststellungsverfahren zugeordnet. § 191 AO geht deshalb im Bereich der Realsteuern ( § 3 Abs. 2 AO) dem § 10 VwVG NRW vor.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG gilt § 191 AO entsprechend, weshalb auch für kommunale Abgaben nach dem KAG die Anwendbarkeit des § 10 des VwVG NRW ausscheidet.
Für die Vollstreckung kommunaler Abgaben nach dem KAG gilt wegen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KAG nur singulären Verweisung auf einzelne Vorschriften der AO im Übrigen das VwVG NRW. Besonderheiten ergeben sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KAG für die Vollstreckung im Insolvenzverfahren ( § 251 Abs. 2 AO), wegen der Verzichtbarkeit auf ein Leistungsgebot für Säumniszuschläge und Zinsen nach § 254 Abs. 2 AO und für die Niederschlagung von Ansprüchen ( § 261 AO).
Sofern Bundesgesetze das VwVG für Landesbehörden für "sinngemäß" oder "entsprechend" anwendbar erklären, gilt ebenfalls das VwVG NRW (siehe § 136 FlurbG, § 200 Abs. 2 SGG). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt gemäß § 66 Abs. 3 SGB X für die Vollstreckung zugunsten der Landes- und Kommunalbehörden aus Leistungsbescheiden das VwVG NRW; für den Bereich der Kriegsopferversorgung aber das VwVG des Bundes ( § 66 Abs.2 SGB X). Sozialgerichtliche Titel werden nach dem VwVG des Bundes vollstreckt (§§ 200, 201 SGG).
Wegen der Vollstreckung von Geldstrafen und anderer Ansprüche nach der Justizbeitreibungsverordnung vgl. § 1 JBeitrO.
Für die Beitreibung von Bußgeldern und von Verwarnungsgeldern für Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG). Für die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen findet gemäß § 90 Abs. 1 OWiG das VwVG NRW Anwendung. Aus den § § 89 und 95 OWiG ergeben sich besondere Bestimmungen für die Vollstreckungsvoraussetzungen, die dem VwVG NRW vorgehen. Der Bußgeldbescheid ist danach nur vollstreckbar, wenn er rechtskräftig geworden ist. Die Beitreibung kann vor Ablauf von zwei Wochen nach der Fälligkeit erfolgen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
Für die Erzwingungshaft bei Nichtzahlung ist das besondere Verfahren nach § 96 OWiG einzuhalten (siehe auch Nr. 63.3 (Anmerkung; kontextgemäß: 53.3).
2 Vollstreckungsbehörden (zu § 2)
2.1 Das VwVG NRW geht davon aus, dass die Beitreibung von Geldforderungen stets Aufgabe besonderer Vollstreckungsbehörden ist, und dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe innerhalb der verschiedenen Verwaltungen regelmäßig den Kassen zusteht. In der kommunalen Verwaltung ist dies die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle (siehe Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW).
Nach dem Stand des Jahres 2003 bestehen in NRW im Bereich der Landes- und Landtagsverwaltung folgende Kassen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 VwVG NRW Vollstreckungsbehörden sind: Landeshauptkasse, Kasse des Landtags NRW, Landeskassen bei den Bezirksregierungen, Oberjustizkasse, Hochschulkassen und Erhebungsstellen der Finanzämter, sowie die Kasse beim Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe.
Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes sind nach § 2 Abs. 2 VwVG NRW durch eine gesetzliche Regelung zu Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.
Den kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114 A GO NRW steht keine gesetzlich eingeräumte Befugnis zur Wahrnehmung der Aufgaben der Vollstreckungsbehörden zu. Sofern in der Anstaltssatzung die Ausübung der Vollstreckungsbefugnisse vorgesehen werden soll, muss die Anstalt im Wege des § 2 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW durch die Bezirksregierung (unter Einbeziehung des Innenministeriums) im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung als Vollstreckungsbehörde bestimmt werden (siehe Nr. 2.2.3).
Für die Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden gelten die § § 4 bis 8 VwVfG NRW. Das Ersuchen soll alle erforderlichen Angaben enthalten und nach Möglichkeit die erbetene Maßnahme (Pfändung, Versteigerung oder sonstige Verwertung, Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung usw.) bezeichnen.
Will die ersuchende Behörde bestimmte Vermögenswerte pfänden lassen, muss sie diese im Amtshilfeersuchen genau angeben. Die Pfändung einer Forderung durch die ersuchte Behörde ist nicht rechtswidrig, im Hinblick auf die Regelung in § 40 Abs. 3 VwVG NRW (vgl. Nr. 40.1.2) aber nicht erforderlich.
Die allgemeine Bitte um "Beitreibung" eines Betrages verpflichtet die ersuchte Behörde zur zweckmäßigen, im Rahmen der vorhandenen organisatorischen und personellen Ausstattung möglichen Vollstreckung ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW). Vollstreckungsmaßnahmen, die einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern, können unterbleiben ( § 5 Abs. 3 Nr.2 VwVfG NRW). Über das zweckmäßige Vorgehen entscheidet die ersuchte Vollstreckungsbehörde.
Sofern die ersuchte Vollstreckungsbehörde über eigene Vollziehungsbeamte verfügt oder regelmäßig die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch eigene Bedienstete durchführt, entscheidet die ersuchte Vollstreckungsbehörde im Einzelfall, ob die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zweckmäßig ist.
2.1.1 In der Regel werden Forderungen des Landes von staatlichen Vollstreckungsbehörden beigetrieben, soweit nicht kommunale Behörden für staatliche Aufgaben auftragsweise zuständig sind, z.B. die kommunalen Vollstreckungsbehörden als Funktionsnachfolger der Regierungskassen für die Kassenaufgaben der unteren Landesbehörden (vgl. § 3 des Gesetzes über die Eingliederung staatlicher Sonderbehörden in die Kreis- und Stadtverwaltung v. 30. April 1948 - SGV. NRW. 2000 - und den RdErl. des Innenministeriums v. 21.10.2003 - SMBl. NRW. 632 -).
2.1.1.1 Soll aus gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen, aus Anerkenntnissen oder aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen im sozialgerichtlichen Verfahren vollstreckt werden, so bestimmt sich die zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß § 200 SGG i.V.m. § 4 des Ausführungsgesetzes v. 8. Dezember 1953 (SGV. NRW. 304) i. V. m. § 2 VwVG NRW nach der für den jeweiligen Gläubiger der Forderung geltenden Zuständigkeitsregelung. Forderungen des Landes als Partei im Sozialgerichtsverfahren werden also von derjenigen Vollstreckungsbehörde beigetrieben, die für die das Land vertretende Behörde zuständig ist. Die Beitreibung von Forderungen des Landes als Träger der Sozialgerichte (z.B. Kostenforderungen) obliegt der Oberjustizkasse Hamm.
Geldforderungen, die sich im Bereich der Versorgungsverwaltung ergeben, werden nach § 66 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 4 Abs. 2 der VO zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (SGV. NRW. S. 820), für das Land von derjenigen Gemeinde beigetrieben, in welcher der Vollstreckungsschuldner der beizutreibenden Forderung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Geldforderungen der dem Sozialrecht unterfallenden "übrigen Behörden" im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB X werden nach dem VwVG NRW beigetrieben. Die Zuständigkeit der Kommunen für die Beitreibung ergibt sich aus den von den Bezirksregierungen auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW erlassenen Rechtsverordnungen zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden (siehe Nr. 2.2.3).
2.1.1.2 Auch Geldforderungen des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts werden nach dem VwVG NRW von kommunalen Vollstreckungsbehörden beigetrieben, wenn Bundesgesetze und darauf beruhende Zuständigkeitsregelungen dies vorsehen (z.B. § 350 b LAG für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds; § 18 des Gesetzes über die deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1421) i. V. m. mit § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, Bonn, v. 6. Juli 1971 (SGV. NRW. 760) für Darlehensforderungen aus Bundesmitteln). Hierbei handelt es sich teilweise um Forderungen, die nur im Innenverhältnis dem Bund zustehen, während nach außen das Land als Gläubiger auftritt.
2.1.2 Innerhalb der kommunalen Verwaltungen ist für die Durchführung des Verwaltungszwangsverfahrens die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle ausschließlich zuständig (kommunale Vollstreckungsbehörde).
2.1.2.1 Weder die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes noch der Hauptverwaltungsbeamte haben das Recht, diese Aufgabe im Allgemeinen oder in Einzelfällen dieser Stelle zu entziehen, sich selbst vorzubehalten oder anderen Dienststellen ihrer Körperschaft zu übertragen. Das innerdienstliche Weisungsrecht des Hauptverwaltungsbeamten als Dienstvorgesetzter gegenüber dem Leiter dieser Stelle wird dadurch nicht berührt (§ 5 Abs. 5 GemKVO).
2.1.2.2 Es entspricht der besonderen Rechtsstellung des Leiters der kommunalen Vollstreckungsbehörde, dass er in den Fällen, in denen die Vollstreckungsbehörde selbst über einen Widerspruch gegen ihre Vollstreckungsmaßnahmen zu entscheiden hat (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), grundsätzlich auch selbständig entscheidet. Er soll jedoch vorher mit dem Vorgesetzten die Angelegenheit besprechen, wenn der Widerspruchsbescheid voraussichtlich einen Verwaltungsprozess auslösen wird. Das Recht des Hauptverwaltungsbeamten, Weisungen für die Entscheidung über Widersprüche zu erteilen, bleibt unberührt.
2.2 Nach geltendem Recht üben nur wenige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde selbst aus.
2.2.1 Hierzu gehören:
2.2.2 Für andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind vielfach kommunale Vollstreckungsbehörden kraft Gesetzes tätig.
2.2.2.1 So sind die Gemeinden gemäß § 3 IHKG Vollstreckungsbehörden für die Industrie- und Handelskammern, gemäß § 113 HwO für die Handwerkskammern. Eine entsprechende Aufgabenzuweisung ergibt sich häufig auch aus der Formulierung, dass Beiträge, Gebühren usw. "wie Gemeindeabgaben" beizutreiben sind (z.B. § § 73 u. 89 HwO für die Innungen und Kreishandwerkerschaften).
Zur Wahrnehmung der Kassenaufgaben für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte siehe RdErl. des Innenministeriums vom 21.10.2003 (SMBl. NRW. 632).
2.2.2.2 Vollstreckungsbehörden für die Kirchen (Kirchengemeinden) und die Religionsgemeinschaften, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, sind, soweit es sich um die Beitreibung von Kirchensteuern einschl. Kirchgeld handelt, grundsätzlich die Finanzämter (§§ 8 Abs. 1 und 15 Kirchensteuergesetz (KiStG) v. 22. April 1975 - SGV. NRW. 610 -). Kommunale Vollstreckungsbehörden sind nur zuständig für die Beitreibung der "Kirchensteuer vom Grundbesitz", die als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird.
Dies gilt sowohl, wenn die Kirchensteuer vom Grundbesitz durch die Gemeinden (GV) verwaltet wird (§ 11 aaO), als auch dann, wenn sie von den Kirchen selbst verwaltet wird, die Gemeinden (GV) aber die "Maßstabsteuern" einziehen (§ 12 aaO). In beiden Fällen haben die Gemeinden (GV) das VwVG NRW anzuwenden. Das ergibt sich, unbeschadet des Hinweises auf die AO in § 8 KiStG, schon aus der Gegenüberstellung der "Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren" und der "Vorschriften der Abgabenordnung" in § 12 aaO.
Sollen andere öffentlich-rechtliche Forderungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften als Kirchensteuern, z.B. Friedhofsgebühren, beigetrieben werden, so ist nach Nr. 2.2.3 zu verfahren.
2.2.2.3 Rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, werden im Verwaltungszwangsverfahren von der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörde beigetrieben.
Der Kostenbetrag, den der WDR Köln an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde zu zahlen hat, ergibt sich aus § 1 der VO über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren v. 1. Dezember 1992 (SGV. NRW. 2010).
2.2.2.4 In den vorstehenden Fällen wird die kommunale Vollstreckungsbehörde stets in Erfüllung eigener, ihr gesetzlich zugewiesener Aufgaben tätig. Sie ist "die" Vollstreckungsbehörde der Handwerkskammer, der Kirchengemeinde usw. und leistet insoweit nicht etwa Amtshilfe.
2.2.3 Fehlen entsprechende Vorschriften, so bestimmt die Bezirksregierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW eine Vollstreckungsbehörde, und zwar für den Einzelfall - entsprechend der gesetzlichen Regelung für vergleichbare Fälle in § 4 Abs. 2 OBG - im Verwaltungswege, als allgemeine Zuständigkeitsregelung für die Dauer jedoch durch Verordnung.
Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt werden soll oder in deren Bezirk der Gläubiger seinen Sitz hat. Die von der Bezirksregierung bestellte Vollstreckungsbehörde muss außerhalb ihres Bereichs ggf. die Amtshilfe anderer Vollstreckungsbehörden in Anspruch nehmen.
Durch inhaltlich aufeinander abgestimmte Verordnungen der Bezirksregierungen
Arnsberg
v. 25. Juli 2003 (ABl. BezR Arnsberg S. 245/246),Detmold
v. 14. April 1989 (ABl. BezR. DT S. 120/121), zuletzt geändert durch Verordnung v. 20. Juni 2002 (ABl. BezR. DT S. 177),Düsseldorf
v. 22. Oktober 1959 (ABl. Reg. Ddf. S. 377), zuletzt geändert durch Verordnung v. 8. Juli 2002 (ABl. Reg. Ddf. S. 265)Köln
v. 15. Januar 1993 (ABl. BezR Köln S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung v. 22. Juli 2002 (ABl. BezR Köln S. 251),Münster
v. 2. Januar 1985 (ABl. BezR MS 1985 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung v. 11. September 2002 (ABl. BezR MS 2002 S. 290)
sind für die meisten in Frage kommenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht die für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners innerhalb des Landes zuständigen Gemeindekassen zu Vollstreckungsbehörden bestimmt worden. Die dort vorgenommene Bestimmung der Vollstreckungsbehörden umfasst auch die Anordnung nach § 66 Abs. 3 SGB X zur Vollstreckung sozialrechtlicher Forderungen. Dagegen ist die kommunale Vollstreckungsbehörde am Sitz des Gläubigers zuständig, wenn gegen einen Vollstreckungsschuldner außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen vollstreckt werden soll.
2.2.4 In den vorgenannten Verordnungen haben die Bezirksregierungen den vom Gläubiger an die Vollstreckungsbehörde abzuführenden Kostenbetrag (Unkostenbeitrag) je Beitreibungsersuchen festgesetzt (16,00 Euro, Stand 2003; Anhebung ist geplant in 2004). Die Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers entsteht mit der Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörde und wird bei Zugang des Vollstreckungsauftrages bei der Vollstreckungsbehörde fällig, ohne dass es einer besonderen Anforderung durch die Vollstreckungsbehörde bedarf. Daneben besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz nach § 20 Abs. 2 VwVG NRW.
2.3 Befugnisse der Vollstreckungsbehörde in der Anordnung, Leitung und Durchführung des Zwangsverfahrens
2.3.1 Nach § 2 Abs. 3 VwVG NRW stehen die vorgenannten verfahrensrechtlichen Befugnisse des Gläubigers grundsätzlich auch der Vollstreckungsbehörde zu. Wann die Vollstreckungsbehörde von diesen Befugnissen selbst Gebrauch macht, wird im Innenverhältnis von dem Auftrag abhängen, den ihr der Gläubiger erteilt hat und sich auch nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestimmen. Bei einer routinemäßigen Vollstreckung sind besondere Absprachen mit dem Gläubiger nicht erforderlich.
Bei Maßnahmen, die von besonderer Tragweite für den Vollstreckungsschuldner und auch für sein weiteres Verhältnis zum Gläubiger sind, sollte eine Anordnung des Gläubigers eingeholt werden. Dritten gegenüber handelt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Abs. 3 VwVG NRW immer aus eigenem Recht; eine Vollmacht des Gläubigers kann ein Dritter - auch ein Gericht - nicht verlangen.
2.3.2 Die Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur selbständigen Wahrnehmung der "nach den Vorschriften dieses Gesetzes" dem Gläubiger zustehenden verfahrensrechtlichen Befugnisse erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Wahrnehmung materieller Gläubigerrechte. Nach den § § 5a Abs. 1 Satz 2 und 21 Abs. 2 VwVG NRW und über die Verweisung in § 27 Satz 1 VwVG NRW auf die entsprechende Anwendung der § § 806b, 813a ZPO steht der Vollstreckungsbehörde bzw. den Vollziehungsbeamten aber das Recht zur Vereinbarung von Teilzahlungen zu. Sofern die Vollstreckungsbehörde regelmäßig für den Gläubiger vollstreckt und dieser keine abweichende allgemeine oder auf den Einzelfall bezogene abweichende Anordnung trifft, kann seine erforderliche Zustimmung zu derartigen Vereinbarungen in den gesetzlichen Regelfällen vermutet werden.
3 Sonderbestimmungen für Finanz- und Justizverwaltung (zu § 3)
3.1 Das VwVG NRW ist dann nicht anzuwenden, wenn eine Geldforderung i. S. d. § 1 VwVG NRW von Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung oder der Justizverwaltung beizutreiben ist, sei es auf Grund eigenen Rechts oder sei es im Wege der Amtshilfe.
3.2 Die Finanzbehörden richten sich nur nach den Vorschriften der AO und zwar auch dann, wenn sie als Vollstreckungsbehörde für andere Gläubiger tätig werden (z.B. bei Einziehung der Kirchensteuer (vgl. Nr. 2.2.2.2) oder der Umlagen für die Landwirtschaftskammer (vgl. Nr. 4.3.3.1 aE)).
3.3 Die Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden richten sich nach der JBeitrO. Für die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) sind, wenn sie im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend; jedoch ersetzt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde den sonst erforderlichen vollstreckbaren Titel.
4 Vollstreckungsschuldner (zu § 4)
Jede Vollstreckungsmaßnahme richtet sich gegen einen oder mehrere jeweils genau zu bezeichnende Vollstreckungsschuldner. Das VwVG NRW unterscheidet
4.1 Selbstschuldner ( § 4 Abs. 1 Buchstabe a VwVG NRW) haben eine Leistung kraft Gesetzes oder auf Grund eines Vertrages aus eigenen Mitteln an den Gläubiger zu bewirken. Außer dem ursprünglichen Vollstreckungsschuldner ist auch der Gesamtrechtsnachfolger Selbstschuldner, z.B. bei Verschmelzung von Gesellschaften und bei Erbfolge ( § 45 AO). Die Möglichkeit, die "Haftung" auf den Nachlass zu beschränken (§ § 1975 ff. BGB), macht den Erben nicht zum Haftungsschuldner. Denn Nachlassverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten des Erben selbst geworden.
4.2 Haftungsschuldner ( § 4 Abs. 1 Buchstabe b VwVG NRW) haben für die Leistung, die ein anderer schuldet, an seiner Stelle oder neben ihm mit ihrem eigenen Vermögen, regelmäßig uneingeschränkt, kraft Gesetzes einzustehen.
Ihre Haftung kann beruhen:
4.2.1 auf Vorschriften des öffentlichen Rechts, insbesondere auf Steuergesetzen (z.B. § § 69 ff. AO), aber auch auf Sozialversicherungsgesetzen, Kostenordnungen und dergleichen. Beispiele: Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO für Steuerschulden, Haftung des Grundstückserwerbers nach § 11 Abs. 2 GrStG, Haftung des gesetzlichen Vertreters gemäß § § 69, 34 AO,
4.2.2 auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wenn die Haftung kraft Gesetzes gegeben ist.
Beispiele: Haftung des Erbschaftskäufers ( § 2382 BGB) für die Nachlassverbindlichkeiten, Haftung desjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt ( § 25 HGB), Haftung der Gesellschafter für Schulden einer offenen Handelsgesellschaft ( § 128 HGB) und des persönlich haftenden Gesellschafters in einer Kommanditgesellschaft ( § 161 HGB), gesamtschuldnerische Steuerhaftung des Kommanditisten nach § 171 HGB, Haftung des überlebenden Ehegatten für Gesamtgutsverbindlichkeiten ( § 1489 BGB). Die Bedeutung dieser Fälle ist aber gering, da meistens zugleich auch öffentlich-rechtliche Haftung auf Grund von Abgabengesetzen gegeben ist (vgl. § 10 Abs. 3 VwVG NRW). Die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen Haftungsschuldner kraft Gesetzes nach bürgerlichem Recht setzt eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 10 VwVG NRW voraus (vgl. Nr. 4.3.2 und Nr. 10).
Die Durchführung des Zwangsverfahrens ist unzulässig gegen einen Dritten, der sich durch Vertrag zur Begleichung der Verbindlichkeit eines Hauptschuldners verpflichtet hat, z.B. gegen den Bürgen (vgl. Nr. 10.4).
4.3 Duldungsschuldner sind verpflichtet, die dem Hauptschuldner obliegende Leistung regelmäßig aus fremden Mitteln zu bewirken, die ihrer Verwaltung unterliegen (vgl. jedoch Nr. 4.3.3), und notfalls die Vollstreckung in diese Vermögenswerte zu dulden. Ihre Verpflichtung kann beruhen
4.3.1 auf Vorschriften des öffentlichen Rechts ( § 4 Abs. 2 und 3 VwVG NRW). In diesen Fällen wird der Duldungsschuldner neben dem Selbstschuldner durch entsprechend abgewandelten Leistungsbescheid (Nr. 6.1.2.1) ausdrücklich in Anspruch zu nehmen sein;
4.3.2 auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Beispiele:
Eltern (§ § 1626 und 1629 Abs. 2 BGB), Vormund ( § 1793 BGB), Testamentsvollstrecker ( § 2213 BGB), Nachlassverwalter (§ § 1984, 1985 BGB), Nießbraucher (§ § 1086, 1089 BGB) hinsichtlich der Abgabenschulden desjenigen, der den Nießbrauch bestellt hat, § 11 des Anfechtungsgesetzes (AnfG).
Besonderer Bedeutung kommt aber dem bürgerlich-rechtlichen Anspruch aus § 11 AnfG zu, welcher einen Dritten verpflichtet, das durch eine anfechtbare Rechtshandlung Erlangte dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen.
4.3.3 Besondere Fälle der öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht bilden die öffentlichen Lasten als dingliche Verwertungsrechte, die auf öffentlichem Recht beruhen ( § 4 Abs. 3 VwVG NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 AO) und die Duldungspflicht des Eigentümers, der ein Grundstück erworben hat, nachdem im Verwaltungszwangsverfahren eine Sicherungshypothek eingetragen worden ist ( § 52 VwVG NRW). In diesen Fällen muss der Eigentümer auch wegen solcher rückständiger Leistungen, die er nicht persönlich zu bewirken hatte, die Vollstreckung in das eigene belastete Grundvermögen dulden oder ggf. durch freiwillige Leistung aus eigenen Mitteln abwenden.
4.3.3.1 Als öffentliche Last werden in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nur solche Abgaben ausdrücklich bezeichnet, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, insbesondere für Leistungen geschuldet werden, die seiner dauernden Werterhaltung oder Wertsteigerung dienen (vgl. die Aufzählung in Art. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung v. 23. September 1899 (SGV. NRW. 321)).
Beispiele für öffentliche Lasten: die Grundsteuer (§ 12 GrStG), die Erschließungsbeiträge ( § 134 Abs. 2 BauGB), Kanalanschlussbeiträge und Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen (§ 8 KAG), Kehr- und Überprüfungsgebühren, Beiträge der Wasser- und Bodenverbände (§ 29 WVG).
4.3.3.2 Bestehen öffentliche Lasten in wiederkehrenden Leistungen, so erstrecken sie sich wegen des letzten fällig gewordenen Teilbetrages, bei monatlicher Fälligkeit wegen der letzten beiden Teilbeträge, auch auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten v. 9. März 1934 (RGBl. I S. 181)). Der Gläubiger kann durch ihre Pfändung die Unwirksamkeit von Vorausverfügungen, die sein Recht beeinträchtigen könnten, herbeiführen und mindestens eine Teilbefriedigung auch erreichen, ohne in das Grundstück selbst vollstrecken zu müssen.
4.4 In allen Fällen hat die Vollstreckungsbehörde sorgfältig zu prüfen, wer im Einzelfall als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden kann und wer zur wirksamen Vollstreckung allein oder neben dem Selbstschuldner in Anspruch genommen werden muss.
4.4.1 Soweit es zur Vollstreckung in gewisse Vermögensmassen nach den § § 737 - 749 ZPO vollstreckbarer Titel gegen mehrere Beteiligte bedarf, müssen auch vor Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens gegen jeden von ihnen Leistungsbescheide vorliegen und die übrigen Voraussetzungen für die Vollstreckung ( § 6 VwVG NRW) gegeben sein oder geschaffen werden, unbeschadet der gesetzlichen Bedingungen nach § 10 VwVG NRW. Dies gilt nicht in den durch § 9 VwVG NRW geregelten Fällen.
4.4.2 Bei Erlass des Leistungsbescheides gegen Haftungs- und Duldungsschuldner ist darauf zu achten, dass auch der oder die Selbstschuldner darin angegeben werden.
5 Vermögensermittlung (zu § 5) und eidesstattliche Versicherung (zu § 5a)
5.1 Vermögensermittlung
5.1.1 Durch § 5 VwVG NRW erhält die Vollstreckungsbehörde die ausdrückliche Befugnis, zur Vorbereitung der Vollstreckung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt nach den Regeln des VwVfG NRW (siehe § § 24 ff VwVfG NRW). Die Entscheidung zur Ermittlung liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde.
Der Hinweis auf § 30 AO stellt klar, dass eine Behörde die aufgrund eines steuerrechtlichen Verfahrens ermittelten Schuldnerdaten auch dann verwenden darf, wenn sie neben steuerlichen auch nichtsteuerliche Forderungen zu vollstrecken hat (Ausnahmeregelung zu § 30 Abs. 4 AO).
5.1.2 Auskunftsrechte gegenüber Dritten
Bei der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse kommt dem Verweis auf § 93 AO besondere Bedeutung zu. Dritte können dann zur Auskunftserteilung oder zur Vorlage von Urkunden herangezogen werden, wenn
Die Vorlage von Urkunden durch einen Dritten soll erst dann verlangt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist.
Zur Auskunftserteilung kann jeder Dritte herangezogen werden, der nach den Erkenntnissen der Vollstreckungsbehörde über die für die Vollstreckung benötigten Daten verfügt. Stehen mehrere Dritte zur Auswahl, die der Vollstreckungsbehörde die erforderliche Auskunft erteilen können, kann sie im Rahmen ihres Ermessens und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entscheiden, wen sie zur Auskunftserteilung heranzieht (vgl. BFH 7. Senat, Urteil vom 22.02.2000, Az: VII R 73/98 - Verfassungsmäßigkeit § 93 AO, Auswahl des Auskunftspflichtigen).
Die Ermittlungsbefugnis wird lediglich durch spezialgesetzliche Regelungen eingeschränkt (z.B. § 30 AO, § 68 SGB X, § 35 StVG). Datenschutzrechtliche Einschränkungen ergeben sich nicht, da § 13 Abs. 2 Buchstabe i Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen bereits grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, zum Zwecke der Vollstreckung Auskunftsersuchen an Dritte zu richten. Die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen des Auskunftspflichtigen ist kein Grund, der die Versagung der Auskunft rechtfertigt.
In dem Auskunftsersuchen ist genau anzugeben, welche Daten über den Vollstreckungsschuldner benötigt werden. Es dürfen nur solche Daten erfragt werden, die für die Beitreibung der Forderung erforderlich sind. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollen in dem Auskunftsersuchen keine Angaben zum Grund oder zur Höhe der Forderung erfolgen, es sei denn, die Angaben sind zur Geltendmachung des Auskunftsanspruches dringend erforderlich. Das Auskunftsersuchen ist ein Verwaltungsakt und kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Ein Widerspruch gegen das Auskunftsersuchen hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, wegen des Eingriffs in die Rechtssphäre eines Dritten ist aber bei der Einlegung eines Widerspruchs zu prüfen, ob vorübergehend von der zwangsweisen Durchsetzung abgesehen wird.
Die vom Auskunftspflichtigen in Rechnung gestellten Kosten sind Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW i. V. m. § 11 Nr. 9 KostO NRW vom Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Die Anwendung des § 5 VwVG NRW ist auch dann zulässig, wenn eine im Geltungsbereich des VwVG NRW ansässige Behörde um Amtshilfe ersucht wird. Von der Ermittlungsbefugnis soll jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn die ersuchende Behörde dies ausdrücklich verlangt.
5.2 Eidesstattliche Versicherung (zu § 5a)
5.2.1 Neben der Möglichkeit, die Wohnung und Behältnisse des Vollstreckungsschuldners durch einen Vollziehungsbeamten durchsuchen zu lassen ( § 14 VwVG NRW), hat der Gläubiger im Verwaltungszwangsverfahren nur ein Mittel in der Hand, um festzustellen, ob der Vollstreckungsschuldner noch pfändbare Vermögensgegenstände besitzt, in die sich eine Zwangsvollstreckung lohnt: die Durchführung des Verfahrens zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (e.V.-Verfahren).
§ 5a Satz 1 VwVG NRW sieht hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abnahme der e.V. eine Optionslösung vor. Damit wird die Vollsteckungsbehörde ermächtigt, das Verfahren zur Abnahme der e.V. selbst durchzuführen oder einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, vorrangig das Verfahren zur Abnahme der e.V. selbst zu betreiben. Sie entscheidet auf der Grundlage ihrer organisatorischen und personellen Ausstattung, ob sie selbst e.V.-Verfahren durchführt. Auch wenn sie diese grundsätzlich selbst durchführt, ist sie berechtigt, im Einzelfall aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Mit der Möglichkeit, die Zuständigkeit für das e.V.-Verfahren auf die Vollstreckungsbehörde zu verlagern, wird die Verhandlungsposition gegenüber dem Vollstreckungsschuldner gestärkt.
5.2.2 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher
5.2.2.1 Nach § 5a VwVG NRW wird für das Verfahren durch den Gerichtsvollzieher auf die Vorschriften der § § 899 - 915h ZPO verwiesen.
Ist der Vollstreckungsschuldner eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen nach ihrem Wohnsitz.
5.2.2.2 Antrag
Vor der Antragstellung hat die Vollstreckungsbehörde zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner bereits die e.V. innerhalb der letzten drei Jahre abgegeben hat und ggf. das Vermögensverzeichnis beim zuständigen Amtsgericht anzufordern.
5.2.2.2.1 Antragsberechtigt sind der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckungsbehörde, die nach außen keiner Vollmacht des Gläubigers bedarf, hat jedoch im Hinblick auf die Folgen, welche die Abnahme einer e.V. für die wirtschaftliche Existenz und das allgemeine Ansehen des Vollsteckungsschuldners haben kann, von ihrem Antragsrecht nur in Abstimmung mit dem Gläubiger Gebrauch zu machen. Es muss stets der Gläubigerkörperschaft, beispielsweise einer Innung oder einer Kammer, überlassen bleiben, ob sie ein Mitglied oder einen beitragspflichtigen Angehörigen des Berufsstandes etwa wegen rückständiger Beiträge zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwingen lässt und damit Gefahr läuft, das künftige Verhältnis zwischen Gläubiger und Vollsteckungsschuldner zu belasten.
5.2.2.2.2 In dem Antrag ist die vollstreckbare Forderung genau zu bezeichnen. Der nach § 900 Abs. 1 ZPO dem Antrag beizufügende Vollstreckungstitel wird durch die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Höhe und den Grund der Forderung ersetzt. "Sonstige Urkunden" ( § 900 Abs. 1 ZPO), z.B. Protokolle über die fruchtlose Pfändung oder Versteigerungsprotokolle, Nachweise über späteren Vermögenserwerb ( § 903 ZPO), sind ebenfalls vorzulegen, um dem Gerichtsvollzieher die Entscheidung über die Verpflichtung zur Durchführung des e.V.-Verfahrens zu ermöglichen.
5.2.2.2.3 Der Antrag auf Durchführung des e.V.-Verfahrens soll nur dann gestellt werden, wenn ausreichende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass der Vollstreckungsschuldner pfändbare Vermögenswerte, insbesondere Forderungen, absichtlich verheimlicht oder dass er sich, obwohl er über laufende Einnahmen verfügt, seiner Zahlungspflicht entziehen will. Haben Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde die Überzeugung gewonnen, dass der Vollstreckungsschuldner weder zahlen kann noch pfändbare Vermögenswerte besitzt und ist auch nicht anzunehmen, dass das pfändbare Vermögen durch Veräußerungen oder Verfügungen verringert worden ist, so soll von der Einleitung des Verfahrens zur Abnahme einer e.V. abgesehen und nicht noch unnötigerweise das Ansehen des Vollsteckungsschuldners geschädigt werden. Der Antrag kann jedoch gestellt werden, um einen wirksamen Druck auf einen zwar vermögenslosen, aber doch zahlungsfähigen Vollsteckungsschuldner auszuüben.
Bei der Niederschlagung sind § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO und die dazu ergangenen VV bzw. § 32 Abs. 2 GemHVO zu beachten.
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