umwelt-online: VV VwVG - Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW(2)

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5.2.3 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde

5.2.3.1 Für die Durchführung des e.V.- Verfahrens durch die Vollsteckungsbehörde verweist § 5a VwVG NRW auf die Anwendung des § 284 AO und ergänzend auf § 27 Abs. 4 und 5 VwVfG NRW. Im Falle der Verhaftung gilt § 6a VwVG NRW entsprechend. Für die Kosten ist § 7 b der KostO NRW anzuwenden.

5.2.3.2 Der Vollstreckungsschuldner kann nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 AO zur lückenlosen Offenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse aufgefordert werden, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die darin enthaltenen Angaben an Eides statt zu versichern, wenn die Voraussetzungen des § 6 VwVG NRW und des § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 1 AO vorliegen. § 6a VwVG NRW ist zu beachten.

Die zuständige Vollstreckungsbehörde bestimmt sich nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 5 AO.

5.2.3.3 Liegen die Voraussetzungen zur Abnahme der e.V. vor, so hat die Vollstreckungsbehörde zunächst zu prüfen, ob Hinderungsgründe nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 4 AO (Schutzfrist) gegeben sind. Liegen keine Hinderungsgründe vor, kann der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der e.V. geladen werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für das e.V.-Verfahren ist aktenkundig zu machen, da die Vollstreckungsbehörde dafür beweispflichtig ist. Der Ladung ist das Vermögensverzeichnis beizufügen, das der Vollstreckungsschuldner richtig und vollständig ausgefüllt zum Termin mitzubringen hat. Die Terminbestimmung kann mit der Ladung verbunden werden. Die Ladung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden sollte (vgl. Nr. 5.2.3.9.3).

Ist der Vollstreckungsschuldner eine juristische Person, ist der gesetzliche Vertreter zu laden. Die Terminbestimmung kann auch mit einem gesonderten Schreiben erfolgen, das dem Vollstreckungsschuldner erst übersandt werden sollte, wenn die Ladung bestandskräftig ist. Mit der Terminbestimmung sollte der Vollstreckungsschuldner über die Folgen seines Nichterscheinens zu dem für die Abgabe der e.V. anberaumten Termin hingewiesen werden.

5.2.3.4 Im Termin zur Abnahme der e.V. ist das vom Vollstreckungsschuldner ausgefüllte Vermögensverzeichnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit von der Vollstreckungsbehörde zu prüfen und mit ihm zu erörtern. Soweit Ergänzungen erforderlich sind, sind diese in das Vermögensverzeichnis einzutragen.

Während des Termins ist gemäß § 27 Abs. 5 VwVfG NRW eine Niederschrift anzufertigen. Die Abnahme der e.V. liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Sie kann z.B. davon absehen, wenn nur noch eine geringfügige Forderung rückständig ist und die Abnahme der e.V. mit den durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen Nachteilen in keinem angemessenen Verhältnis steht.

Entscheidet sich die Vollstreckungsbehörde, das vorliegende Vermögensverzeichnis an Eides statt versichern zu lassen, so ist der Vollstreckungsschuldner vorher über die rechtliche Bedeutung zu belehren. Dazu gehören

Die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen hat besondere Bedeutung, wenn nach Ansicht der Vollstreckungsbehörde das an Eides statt zu versichernde Vermögensverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Der Vollstreckungsschuldner ist auf diese offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit besonders hinzuweisen.

Die Eidesformel, die vom Vollstreckungsschuldner mündlich zu sprechen ist, lautet:

"Ich versichere an Eides Statt, dass ich die von mir im Vermögensverzeichnis verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe." Weigert sich der Vollstreckungsschuldner, die Angaben im Vermögensverzeichnis an Eides statt zu versichern, so ist er darüber zu belehren, dass die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit hat, einen Haftbefehl zu beantragen.

Während des Termins ist gemäß § 27 Abs. 5 VwVfG NRW eine Niederschrift zu erstellen.

Die Abnahme der e.V. ist unzulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner gegen die Ladung zur Abgabe der e.V. Widerspruch erhoben hat, über den noch nicht unanfechtbar entschieden ist, es sei denn, dass der Widerspruch nicht begründet oder bereits früher über diese Einwendungen unanfechtbar entschieden worden ist.

5.2.3.5 Inhalt des Vermögensverzeichnisses

In dem Vermögensverzeichnis hat der Vollstreckungsschuldner alle Vermögenswerte anzugeben, die möglicherweise dem Zugriff der Vollstreckung unterliegen. Zu erklären ist das gesamte Aktivvermögen des Vollstreckungsschuldners, selbst wenn es bereits für andere Gläubiger abgetreten oder gepfändet ist. Das sind außer den einzelnen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen alle Forderungen - auch nicht fällige, bedingte und unsichere Forderungen - sowie sonstige Vermögensrechte i. S. d. § 50 VwVG NRW.

Bei treuhänderischer Übereignung an einen Dritten sind die Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis auf Rückgewähr zu erklären. Gegenstände, die dem Verpflichteten treuhänderisch übertragen sind, müssen ebenfalls als zu seinem Vermögen gehörend behandelt werden. Neben dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen sind auch die - im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeiten nach § 3 AnfG - in den letzten zwei Jahren vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahe stehende Person ( § 138 InsO) sowie die unentgeltlich vorgenommenen Leistungen in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der e.V. anberaumten Termin anzugeben (§ 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 2 AO).

Gelegenheitsarbeiter sind verpflichtet, die Arbeitgeber der letzten zwölf Monate und den durchschnittlich täglich erzielten Arbeitslohn anzugeben (Beschluss des LG Frankenthal v. 24.08.1984).

Vermögenswerte, die kein Vermögensrecht darstellen, bloße Erwerbsmöglichkeiten (z.B. Kundenkreis, Know-how) und Rechtsverhältnisse, aus denen Forderungen noch nicht entstanden sind (z.B. Makleraufträge), brauchen ebenso wenig erklärt zu werden wie wertlose Sachen. Gleiches gilt für offensichtlich der Pfändung nicht unterworfene Sachen i. S. d. § 811 Nr. 1 und 2 ZPO, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. Die Beurteilung, ob eine Sache unpfändbar ist, obliegt nicht dem Vollstreckungsschuldner, sondern der Vollstreckungsbehörde.

Aus dem Zweck der e.V. folgt letztlich die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, den Ort, wo sich die einzelnen Gegenstände befinden, näher zu bezeichnen.

5.2.3.6 Zur Abgabe der e.V. verpflichtete Personen

Zur Abgabe der e.V. sind nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 AO verpflichtet:

Wer nicht selbst Vollstreckungsschuldner ist, sondern eine Vermögensmasse verwaltet, hat die e.V. mit Beschränkung auf diese Masse abzugeben.

Zur Abgabe der e.V. für eine gesetzlich vertretene natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, wer diese Person im Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der e.V. vertritt. Erfolgt die Niederlegung des Amtes oder die Abberufung des gesetzlichen Vertreters mit dem Ziel, sich der Verpflichtung zur Abgabe der e.V. zu entziehen, bleibt der bisherige gesetzliche Vertreter gleichwohl zur Abgabe der e.V. verpflichtet.

5.2.3.7 Zur Abnahme der e.V. berechtigte Personen

Kraft Gesetzes sind zur Abnahme der e.V. nur der Leiter der Vollstreckungsbehörde sowie dessen allgemeiner Vertreter befugt. Außerdem sind andere Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, soweit sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.

Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes können durch den Leiter der Vollstreckungsbehörde oder dessen allgemeinen Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden. Es ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person (z.B. der Vollziehungsbeamte) die erforderlichen Kenntnisse über die Durchführung eines ordnungsgemäßen e.V.-Verfahrens (z.B. durch Fortbildung) besitzt.

5.2.3.8 Nach der Abnahme der e.V. ist das vollständige Vermögensverzeichnis nebst Anlagen zeitnah dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zuzuleiten. Hierbei ist der Zeitpunkt der Abgabe der e.V. anzugeben. Es ist unzulässig, die e.V. abzunehmen und das Vermögensverzeichnis nicht an das Amtsgericht weiterzuleiten.

5.2.3.9 Widerspruch

Gegen die Ladung zur Abgabe der e.V. kann der Vollstreckungsschuldner gemäß § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO Widerspruch einlegen. Hierfür gelten die Regelungen der VWGO für das Widerspruchsverfahren. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn der Widerspruch ohne Begründung eingelegt wird oder die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Die Regelung des § 284 Abs. 6 Satz 2 AO stellt insoweit eine besondere Regelung i. S. d. § 80 Abs. 2 letzter Satz VwGO dar.

Soweit der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, ist der Widerspruchsführer mit der Bestätigung über den Eingang seines Widerspruchs darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und er weiterhin verpflichtet ist, zu dem für die Abgabe der e.V. anberaumten Termin zu erscheinen. Die Eingangsbestätigung sollte auf die möglichen Folgen des Nichterscheinens hinweisen.

5.2.3.9.1 Einwendungen,

die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt betreffen, sind unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 und 2 VwVG NRW zurückzuweisen. Hierzu zählt z.B. der Einwand des Vollstreckungsschuldners, die Höhe der beizutreibenden Forderung sei unzutreffend.

Gründe, auf die ein Widerspruch gestützt werden kann, sind z.B.

Soweit der Vollstreckungsschuldner geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen zur Abgabe der e.V. nicht in der Lage, sind die folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden:

5.2.3.9.2 Einwendungen nach der Haftanordnung

Soweit der Vollstreckungsschuldner erst bei der Vollziehung des Haftbefehls gegenüber dem Gerichtsvollzieher (§ 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 8 AO) geltend macht, aus Krankheits- oder Altersgründen die e.V. nicht leisten zu können, obliegt es dem Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob Haftunfähigkeit vorliegt.

Geht der Gerichtsvollzieher im Einzelfall nach Ansicht der Vollstreckungsbehörde zu Unrecht von der Haftunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners aus, kann die Vollstreckungsbehörde gegen die Entscheidung nach § 766 ZPO Erinnerung einlegen. Dabei kann eine amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Haftunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners angeregt werden. Die Kosten sind nach § 788 ZPO vom Vollstreckungsschuldner zu tragen.

5.2.3.9.3 Terminbestimmung nach dem Widerspruch

Die e.V. kann gemäß § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO erst abgenommen werden, wenn die Entscheidung über den Widerspruch des Vollstreckungsschuldners unanfechtbar geworden ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist daher ausgeschlossen. Bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit ist die Terminbestimmung, nicht aber die bereits an den Vollstreckungsschuldner ergangene Ladung, aufzuheben.

Die aufschiebende Wirkung eines fristgemäß eingelegte Widerspruchs ist nach dem Beschluss des BFH vom 25.11.1997 (Az: VII B 188/97) nur davon abhängig, dass der Widerspruch begründet worden ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung sollte daher die Ladung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Enthält der eingelegte Widerspruch keine Begründung, kommt ihm keine aufschiebende Wirkung zu ( § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO).

Macht der Vollstreckungsschuldner im Rahmen eines Widerspruchs Einwendungen geltend, deren Gründe erst nach der Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung entstanden sind (z.B. zwischenzeitliche Abgabe der e.V. gegenüber einem anderen Gläubiger), so haben diese Einwendungen aufschiebende Wirkung.

5.2.3.9.4 Widerspruch im Amtshilfeverfahren

Wird die Vollstreckungsbehörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens für eine andere Vollstreckungsbehörde tätig, so ist bei den Einwendungen des Vollstreckungsschuldners zu unterscheiden, ob diese sich gegen die Terminbestimmung richten, oder gegen die Anordnung zur Abgabe der e.V. Den Einwendungen gegen die Terminbestimmung kann die ersuchte Behörde z.B. durch eine Verlegung des Termins entsprechen. Richten sich die Einwendungen gegen die Anordnung zur Abgabe der e.V., entscheidet die Vollstreckungsbehörde, die die Anordnung erlassen hat, über die Einwendungen.

5.2.3.10 Erzwingung zur Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der e.V.

Verlangt die Vollstreckungsbehörde als Maßnahme des § 5 VwVG NRW nur die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, nicht aber zugleich die e.V., so kann sie die Vorlage des Vermögensverzeichnisses nach den §§ 57 ff. VwVG NRW erzwingen.

Betreibt die Vollstreckungsbehörde das Verfahren nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 AO und ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung dem anberaumten Termin ferngeblieben oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der e.V., kann die Vollstreckungsbehörde das zuständige Amtsgericht um Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der e.V. ersuchen (vgl. § 284 Abs. 8 AO). Gegen die Zurückweisung des Ersuchens kann die Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 9 AO i. V. m. den § § 567 bis 577 ZPO erheben; sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung einzulegen.

Der Vollstreckungsschuldner kann nach § 793 ZPO gegen die Haftanordnung sofortige Beschwerde einlegen, sobald er von der Haftanordnung Kenntnis erlangt hat oder davon hätte Kenntnis erlangen müssen.

Der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Amtsgericht auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der e.V. gemäß § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 8 Satz 1 AO ist in Bezug auf den Vollstreckungsschuldner ein mit dem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt. Er ist daher auch dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 41 VwVfG NRW bekannt zu geben. Sobald der Vollstreckungsbehörde der beantragte Haftbefehl vorliegt, ist dessen Vollstreckung unverzüglich bei der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu beantragen. Eine Aufstellung über die Höhe und den Grund der rückständigen Forderungen ist beizufügen, damit der Vollstreckungsschuldner durch vollständige Tilgung der Forderungen die Verhaftung abwenden kann.

Die e.V. kann nach der erfolgten Verhaftung durch die Vollstreckungsbehörde abgenommen werden. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht erreichbar oder findet die Verhaftung nicht am Sitz der Vollstreckungsbehörde statt, führt der Gerichtsvollzieher die Abnahme der e.V. durch.

5.2.3.11 Nachbesserung eines im e.V.-Verfahren aufgestellten Vermögensverzeichnisses

Nach Abgabe der e.V. kommt der Vollstreckungsschuldner in den Genuss einer dreijährigen Schutzfrist ( § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 4 AO), innerhalb der er nur unter besonderen Voraussetzungen zur erneuten Abgabe der e.V. geladen werden kann. Von der Ladung zur Abgabe einer erneuten e.V. ist die Nachbesserung eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses zu unterscheiden. Zur Nachbesserung kann ein Schuldner aufgefordert werden, wenn das Vermögensverzeichnis formell fehlerhaft ist (z.B. Adresse des Arbeitgebers fehlt, Einkommensbeträge sind ohne Zeitraum angegeben, Auslassungen in den Antwortspalten). Das Nachbesserungsverfahren ist eine Fortführung des alten e.V.-Verfahrens und von der Stelle durchzuführen, die das formell fehlerhafte e.V.-Verfahren durchgeführt hat.

Materielle Unrichtigkeiten im Vermögensverzeichnis können lediglich strafrechtlich geahndet werden.

5.2.3.12 Abschriften des Vermögensverzeichnisses für andere Gläubiger

Nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 7 Satz 1 AO hat die Vollstreckungsbehörde die persönlichen Daten des Vollstreckungsschuldners sowie den Tag der Abgabe der e.V. dem Amtsgericht zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Die nach § 284 Abs. 7 Satz 2 AO entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 915a ff. ZPO rechtfertigen es nicht, Dritten Abschriften des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Dies liegt ausschließlich in der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.

5.2.4 Strafanzeige wegen einer falschen Versicherung an Eides statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung vorsätzlich falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft ( § 156 StGB). Wird die Tat fahrlässig begangen, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein ( § 163 StGB).

Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder Verstandesschwäche vom Wesen oder von der Bedeutung eines Eides keine genügenden Vorstellungen haben, sind nicht eidesmündig und können folglich nicht Täter einer Straftat nach den §§ 156, 163 StGB sein.

Falsch ist die Versicherung, wenn das, was ausgesagt oder bekundet wird, mit den tatsächlichen Verhältnissen objektiv nicht übereinstimmt. Die Strafbarkeit nach den §§ 156, 163 StGB richtet sich nach den Grenzen der Aussage- und Wahrheitspflicht des § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 AO. Weitergehende Angaben sind im Falle der Unrichtigkeit daher nicht tatbestandsgemäß.

Wird festgestellt, dass eine zur Abgabe der e.V. verpflichtete Person im Verfahren nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 AO vor der Vollstreckungsbehörde oder vor dem zuständigen Amtsgericht tatbestandsmäßig i. S. d. §§ 156 oder 163 StGB gehandelt hat, kann eine Strafanzeige bei der Strafverfolgungsbehörde erstattet werden. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen.

6 Voraussetzungen für die Vollstreckung (zu § 6) und Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung (zu § 6a)

6.1 Voraussetzungen für die Vollstreckung (zu § 6)

6.1.1 Die Vollstreckungsbehörde ist gehalten, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5a VwVG NRW - die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist.

Die Vollstreckung aus einem nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakt ist wegen Nichtigkeit der ihm zugrunde gelegten materiellen Norm nur unzulässig, wenn diese Norm von einem Verfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (OVG Münster v. 9.12.1964, Az: III A 3/64).

Wird dagegen die Nichtigkeit einer Satzung durch ein Verwaltungsgericht festgestellt, nachdem der Heranziehungsbescheid unanfechtbar geworden ist, so wird dadurch die Vollstreckung aus diesem Heranziehungsbescheid nicht unzulässig (OVG Münster vom 20.01.1965, Az: III A 604/64).

6.1.2 Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zum Gegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner wirksam und kann mit Widerspruch und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht

angefochten werden. Bei der Beitreibung zugelassener privatrechtlicher Forderungen tritt an die Stelle des Leistungsbescheides die Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung muss ebenso wie der Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein ( § 37 VwVfG NRW) (siehe Nr. 6.1.2.1).

6.1.2.1 Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner ( § 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.

6.1.2.2 In den folgenden drei Fällen bedarf es keines ausdrücklichen Leistungsbescheids des Gläubigers:

  1. Selbstberechnungserklärung (Nr. 6.1.2.2.1),
  2. Beitragsnachweisung (Nr. 6.1.2.2.2),
  3. Beitreibung von Nebenforderungen (Nr. 6.1.2.2.3).

6.1.2.2.1 Verschiedene Abgaben werden zwar nach deren Regelung in Gesetzen oder Ortssatzungen zu bestimmten Terminen fällig, sind aber ihrer Höhe nach vom Erklärungspflichtigen selbst einzuschätzen. In diesen Fällen steht die vom Pflichtigen an die Steuerbehörde abzugebende Selbstberechnungserklärung (jetzt: Steueranmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 A und b KAG i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 und § 167 AO), mit welcher der Pflichtige auch die Höhe seiner Verpflichtung anerkannt hat, dem Leistungsbescheid gleich ( § 6 Abs. 2 Buchstabe a VwVG NRW). Die Annahme der Selbstberechnungserklärung durch den Gläubiger wird also wie ein belastender Verwaltungsakt behandelt. Da sie als Erklärung des Pflichtigen keine Rechtsbehelfsbelehrung des Gläubigers enthalten kann, ist sie, falls der Pflichtige nachträglich einen Fehler feststellen sollte, noch innerhalb eines Jahres durch Widerspruch anfechtbar (§ 58 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO).

6.1.2.2.2 In gleicher Weise wird der Leistungsbescheid ersetzt durch die Beitragsnachweisung, die der Arbeitgeber nach den Satzungen zahlreicher Krankenversicherungsträger gegenüber der Krankenkasse hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abzugeben hat ( § 6 Abs. 2 Buchstabe b VwVG NRW). Eines Leistungsbescheides der Krankenkasse bedarf es nur noch in den Fällen, in denen der Grundlohn als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge nach Lohnstufen festgesetzt wird und in den Fällen der Beitragsnachweisung, in denen sich bei einer späteren Überprüfung des Betriebes herausstellt, dass die Beitragsnachweisung unrichtig war und höhere Beiträge geschuldet werden. Hinsichtlich der Anfechtung der Nachweisung durch den Arbeitgeber gilt Nr. 6.1.2.2.1 entsprechend.

6.1.2.2.3 Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Kosten, u. U. Zinsen - vgl. Nr. 6.1.2.3) können ohne besonderen Leistungsbescheid beigetrieben werden, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung wenigstens dem Grunde nach, bei Säumniszuschlägen und Zinsen üblicherweise unter Angabe eines Vomhundertsatzes, auf sie hingewiesen worden ist. Der Vollstreckungsschuldner muss jedenfalls über seine Verpflichtung zur Erfüllung von Nebenforderungen dem Grunde und dem Umfang nach vor Beginn der Vollstreckung unterrichtet werden. Das gilt sowohl, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung, als auch dann, wenn sie selbständig beigetrieben werden sollen, etwa weil der Vollsteckungsschuldner inzwischen die Hauptforderung unter Ablehnung aller Nebenforderungen beglichen hat. In diesem Fall wird ihre Beitreibung auch durch den Verzicht auf Schonfrist und Mahnung erleichtert ( § 6 Abs. 4 VwVG NRW). Bedarf es in besonderen Fällen, etwa wegen Unübersichtlichkeit der Verpflichtungen, doch eines Leistungsbescheids über Nebenforderungen, so erlässt ihn regelmäßig die Vollstreckungsbehörde.

6.1.2.3 Zinsen, insbesondere Verzugszinsen und Stundungszinsen, dürfen für öffentlich-rechtliche Forderungen jedenfalls dann berechnet werden, wenn eine Rechtsvorschrift das ausdrücklich vorschreibt oder zulässt (z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b und Abs. 3 KAG i. V. m. §§ 233 bis 239 AO, § 135 BauGB, § 59 LHO, § 32 Abs. 1 GemHVO, § 59 Abs. 3 VwVG NRW). Freiwillig vereinbarte Stundungszinsen können im Verwaltungsverfahren beigetrieben werden, wenn es sich um eine zulässige öffentlich-rechtliche Vereinbarung handelt (§ 61 VwVfG NRW).

6.1.3 Durch die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW vorgeschriebene Einhaltung einer Schonfrist von einer Woche wird nicht etwa der - vielfach gesetzlich bestimmte - Fälligkeitstermin hinausgeschoben, sondern lediglich der Beginn der Vollstreckung im Interesse des Vollstreckungsschuldners verzögert. Der Vollsteckungsschuldner, der diese Schonfrist und die nach § 19 VwVG NRW einzuhaltende Mahnfrist ausnutzt, muss regelmäßig die üblichen Verzugsfolgen tragen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG i. V. m. § 240 Abs. 3 AO wird aber bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag grundsätzlich nicht erhoben (siehe auch § 18 Abs. 4 GebG NW).

6.1.3.1 Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine vor Ablauf der Schonfrist getroffene Vollstreckungsmaßnahme unwirksam oder zwar formell wirksam (so dass die Beseitigung der Pfandsiegelmarke strafbar wäre), aber materiell schwebend unwirksam ist und erst mit Ablauf der Wochenfrist rechtswirksam wird. Einigkeit besteht aber darüber, dass die Heilung von Mängeln der Zwangsvollstreckung jedenfalls für die Zukunft möglich ist, sofern das Fehlende vor verwaltungsgerichtlicher Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nachgeholt werden kann (OVG Münster, Beschluss v. 15.7.1964, Az: II B 380/64).

6.1.3.2 Die Schonfrist braucht nur eingehalten zu werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Etwas anderes ist z.B. vorgeschrieben in § 6 Abs. 4, § 43 Abs. 3 und § 53 VwVG NRW. Danach kann ohne Einhaltung der Schonfrist und auch ohne Mahnung

  1. die Vollstreckung von Zwangsgeldern und Kosten der Ersatzvornahme betrieben werden. Das entspricht dem Wesen der Zwangsmittel als Beugemittel zur fristgerechten Durchsetzung eines bestimmten Verhaltens des Pflichtigen;
  2. selbständig die Vollstreckung wegen Nebenforderungen betrieben werden (vgl. Nr. 6.1.2.2.3);
  3. im Sicherungsverfahren nach § 53 VwVG NRW der Arrestantrag unter den dort genannten Voraussetzungen sofort, sogar schon ehe der Anspruch zahlenmäßig feststeht, gestellt oder selbst verfügt werden. In Vollziehung des Arrestes kann auch vor Ablauf der Wochenfrist gepfändet werden (vgl. Nr. 53.1.1).

6.1.4 Die Mahnung des Vollstreckungsschuldners nach § 19 VwVG NRW braucht sich nicht mehr an die Schonfrist anzuschließen, sie kann vielmehr bereits am 1. Tage der Schonfrist ausgesprochen werden. Die Mahnfrist deckt sich dann weitgehend mit der Schonfrist. Im günstigsten Fall kann also bereits am 8. oder 9. Tage nach Fälligkeit der Leistung mit der Vollstreckung begonnen werden.

6.1.5 Mit der Zwangsvollstreckung kann unter Einhaltung der Schonfrist und ggf. der Mahnfrist bereits begonnen werden, ehe der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung ( § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nur in anderen Fällen bedarf es u. U. der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch diejenige Stelle, die den Leistungsbescheid erlassen hat, um im Falle des Widerspruchs die Vollstreckung fortsetzen zu können.

6.1.6 Im Falle der nachträglichen Stundung durch den Gläubiger bedarf es keines neuen Leistungsbescheides, um nach Ablauf der Stundungsfrist ohne neue Mahnung und Schonfrist mit der Vollstreckung beginnen oder fortfahren zu können.

6.1.7 Auch wenn die formalen Voraussetzungen des § 6 VwVG NRW gegeben sind, sollte die Vollstreckungsbehörde erst prüfen, ob ein Vollstreckungsverfahren geboten ist, z.B. auch, um die Verjährung zu unterbrechen, oder ob einer der nachstehend unter Nr. 6.1.7.1 Buchstabe a und b genannten Gründe es vertretbar erscheinen lässt, davon Abstand zu nehmen (vgl. jedoch Nr. 6.1.8). Diese Prüfung ist, soweit erforderlich, im Benehmen mit dem Gläubiger im Verlauf des Zwangsverfahrens zu wiederholen, sobald sich neue Gesichtspunkte ergeben.

6.1.7.1 Von Vollstreckungsmaßnahmen ist im Allgemeinen - im Falle des Buchstaben A wenigstens kurzfristig - Abstand zu nehmen, wenn

  1. auf Grund vom Vollstreckungsschuldner vorgelegter Unterlagen, z.B. über einen aussichtsreichen Schriftwechsel mit dem Gläubiger, mit Tilgung der Schuld durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass, in nächster Zeit zu rechnen ist;
  2. die Beitreibung aussichtslos erscheint wegen Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners oder wegen vorgehender Rechte anderer Gläubiger an den zu pfändenden Vermögenswerten.

6.1.7.2 Gegebenenfalls ist bei der zuständigen Stelle die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass herbeizuführen (vgl. § 16 Abs. 2 GemKVO). Die Bestimmungen des § 59 LHO und der dazu ergangenen VV, des § 12 Abs. 1 Nr. 5 A KAG i. V. m §§ 222 und 227 AO sowie des § 32 GemHVO sind zu beachten. Wegen der Vereinbarung von Teilzahlungen durch die Vollstreckungsbehörde oder deren Vollziehungsbeamte siehe Nr. 2.3.2.

6.1.8 Sind die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Beitreibung der Geldforderung jedoch gegeben, so ist die Vollstreckungsbehörde auch verpflichtet, das Zwangsverfahren ohne Verzögerung einzuleiten und zweckmäßig durchzuführen. Sie ist im Allgemeinen ohne Genehmigung des Gläubigers nicht berechtigt, gegenüber sachlich gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen Aufschub zu gewähren, sofern dies nicht im Rahmen von Teilzahlungsvereinbarungen nach § 806b ZPO erfolgt (siehe Nr. 2.3.2) oder die Voraussetzungen des § 26 VwVG NRW gegeben sind (vgl. Nr. 26.4).

6.2 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung (zu § 6a)

6.2.1 § 6a Abs. 1 VwVG NRW nennt die Tatbestände, die zur Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung führen. Um eine Einstellung der Vollstreckung handelt es sich, wenn der gesamte Anspruch, der in dem zu vollstreckenden Leistungsbescheid festgelegt ist, nicht weiter vollstreckt wird. Eine Beschränkung der Vollstreckung liegt vor, wenn der Anspruch zum Teil nicht mehr vollstreckt wird. In beiden Fällen bleiben bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich bestehen, da die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nur für die Zukunft wirkt. Lediglich in den Fällen des § 6a Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist die Forderung nach § 6a Abs. 1 Buchstabe d VwVG NRW gestundet worden, hat die Vollstreckungsbehörde lediglich die Verwertung des erworbenen Pfandrechtes auszusetzen. Das erworbene Pfandrecht bleibt als Sicherungsmaßnahme bis zur Tilgung der vollständigen Forderung bestehen.

6.2.2 Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt ist ( § 6a Abs. 1 Buchstabe a VwVG NRW). Dies ist der Fall, wenn die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist. Leistungsbescheide sind, auch ohne dass bereits deren Bestandskraft eingetreten ist oder sie dem Gesetz nach oder aufgrund behördlicher Anordnung sofort vollziehbar sind, nach Eintritt der Fälligkeit und Ablauf der Wochenfrist gemäß § 6 Abs.1 Nr. 3 VwVG NRW vollstreckbar. Die Einlegung eines Widerspruchs kann in diesen Fällen bereits die Hemmung der Vollstreckbarkeit herbeiführen. Bei bestandskräftigen oder bei auf Grund gesetzlicher oder auf Grund behördlicher Anordnung sofort vollziehbaren Leistungsbescheiden tritt hingegen eine Hemmung der Vollziehbarkeit nur bei behördlicher oder gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 4 und 5 VwGO ein.

6.2.3 Anforderung von öffentlichen Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfallen, können wegen der dort angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit auch dann noch beigetrieben werden, wenn gegen den Leistungsbescheid Widerspruch eingelegt wurde.

Der Anwendungsbereich, der dem Begriff der "öffentlichen Abgaben" in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterfällt, ist umstritten. Die historische Auslegung spricht nicht für eine Auslegung, nach der nur Steuern, Gebühren und Beiträge erfasst sind. Vielmehr können auch Abgaben in den Anwendungsbereich fallen (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 28.6.1983, Az: 5 TH 20/83). Der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezieht sich somit auf solche Geldleistungen, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes des Staates oder der sonstigen zur Aufgabenerfüllung berechtigten Körperschaften bestimmt sind. Abgaben sind dann erfasst, wenn die Erzielung von Einnahmen zumindest gesetzgeberischer Nebenzweck ist (vgl. VGH Kassel aaO). Abgaben sind demnach darauf zu überprüfen, ob der Zweck ihrer Erhebung einer Steuer, einer Gebühr oder einem Beitrag vergleichbar ist, auch wenn mit der Abgabe im Übrigen andere Ziele, etwa eine Verhaltenslenkung verfolgt werden. Verfolgt eine Abgabe hingegen primär andere Zwecke und ist die allgemeine Finanzierung der Aufgabenerfüllung nur ein Reflex der Abgabenerhebung, liegt keine öffentliche Abgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.

6.2.4 Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für öffentlich-rechtliche Geldforderungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Wie sich aus der Wertung des § 80 Abs.1 Nr. 1 VwGO ergibt, reicht das allgemeine fiskalische Interesse an der Refinanzierung von staatlichen Vorleistungen alleine nicht aus, um für öffentlich-rechtliche Forderungen, die nicht dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfallen, ohne Hinzutreten besonderer zusätzlicher Gründe eine Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen.

Im Einzelfall kann aber bei Hinzutreten besonderer Umstände, insbesondere zur Abwehr konkreter rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen, die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht kommen.

Wird gegen die Anforderung eines nicht unerheblichen Geldbetrages Widerspruch eingelegt, der offensichtlich unbegründet ist, kann bei allgemein schlechter Haushaltslage der erhebenden Körperschaft oder bei besonders hohem Refinanzierungsaufwand für den der Forderung zugrunde liegenden Aufgabenbereich eine nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die verfügende Behörde oder durch die Widerspruchsbehörde ermessensgerecht sein.

6.2.5 Die Vollstreckung ist ferner einzuschränken oder zu beschränken, wenn der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wurde ( § 6a Abs. 1 Buchstabe b VwVG NRW). Der Verwaltungsakt kann aufgehoben oder geändert werden durch die erlassende Behörde selbst, durch die Widerspruchsbehörde oder durch ein Gericht. Ein Verwaltungsakt ist durch einen Widerspruchsbescheid erst geändert, durch einen Abhilfebescheid geändert oder aufgehoben oder durch ein Gerichtsurteil geändert oder aufgehoben, wenn die Entscheidung bestandskräftig oder rechtskräftig geworden ist. Kann der Vollstreckungsschuldner eine aufhebende oder abändernde Entscheidung vorweisen, hat sich der Vollziehungsbeamte bei der Vollstreckungsbehörde zu versichern, ob diese Entscheidung unanfechtbar ist oder der Gläubiger beabsichtigt, einen noch möglichen Rechtsbehelf einzulegen.

Bei noch schwebenden Rechtsbehelfsverfahren kann eine Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung in Betracht kommen.

6.2.6 Dass die Vollstreckungsvoraussetzungen durch Erlöschen der Zahlungspflicht ganz oder teilweise weggefallen seien ( § 6a Buchstabe c VwVG NRW), kann der Vollstreckungsschuldner nur durch Nachweis der Zahlung an die für die Einziehung zuständige Stelle oder durch den Nachweis, dass ihm die Schuld erlassen ist, geltend machen. Hat der Vollziehungsbeamte Zweifel an der Behauptung des Vollstreckungsschuldners oder den vorgelegten Nachweisen, soll er sich zunächst unverzüglich (telefonisch) mit der Vollstreckungsbehörde in Verbindung setzen, ehe er von der Vollstreckung absieht. Der Vollziehungsbeamte hat den Pfändungsauftrag mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und der Vollstreckungsbehörde zurückzugeben. Begonnene Pfändungen sind nicht fortzusetzen, bei nachgewiesener Teilzahlung jedoch nur entsprechend zu beschränken, obwohl der Pfändungsauftrag noch in voller Höhe besteht. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen darf der Vollziehungsbeamte nur rückgängig machen, wenn der Vollstreckungsschuldner ihm eine entsprechende Verfügung der Vollstreckungsbehörde vorweist; anderenfalls hat der Vollziehungsbeamte die schriftliche Weisung der Vollstreckungsbehörde auf Grund seines Vermerks abzuwarten.

6.2.7 Eine nicht von der Vollstreckungsbehörde ausgestellte Stundung ( § 6a Buchstabe d VwVG NRW) ist für den Vollziehungsbeamten nur maßgebend, wenn sie einwandfrei von der für die Einziehung zuständigen Dienststelle des Gläubigers schriftlich bestätigt ist. In Zweifelsfällen hat der Beamte bei der Vollstreckungsbehörde nachzufragen. Diese selbst ist zur Stundung regelmäßig (Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 4 GemKVO durch den Bürgermeister möglich) nicht befugt, kann aber im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW, des § 27 VwVG NRW i. V. m. § 813a ZPO, des § 5a Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW i. V. m. § 806b ZPO und im Rahmen des Vollstreckungsschutzes nach § 27 VwVG NRW Teilzahlungen vereinbaren (siehe auch Nr. 2.3.2 - vgl. auch § 16 Abs. 1 Satz 3 GemKVO). Sie kann darüber hinaus in eigener Verantwortung die Vollstreckung zumindest kurzfristig aussetzen, wenn etwa der Vollstreckungsschuldner ihr glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung vorliegen und eine entsprechende Entscheidung des Gläubigers in Kürze zu erwarten ist, oder wenn sie vor weiteren Maßnahmen sich zunächst mit dem Gläubiger in Verbindung setzen will (vgl. z.B. § 16 Abs. 2 GemKVO).

6.2.8 Zahlung an den Vollziehungsbeamten

Der Vollstreckungsschuldner kann jederzeit, nicht erst beim Pfändungsversuch an Ort und Stelle, den beizutreibenden Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlen. Dieser ist auch ohne besondere schriftliche Ermächtigung, die sich aber regelmäßig aus seinem Vollstreckungsauftrag ergibt, zur Annahme von Zahlungen des Vollstreckungsschuldners bis zur Höhe des beizutreibenden Betrages - dazu gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten - verpflichtet. Diese Zahlung gilt als freiwillige Leistung, und zwar auch dann, wenn sie bewirkt wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte in Ausführung des Pfändungsauftrages an Ort und Stelle begeben hat und die volle Pfändungsgebühr nach § 4 Abs. 2 KostO NRW bereits fällig geworden ist. Zahlt der Vollstreckungsschuldner freiwillig einen Teilbetrag und sind mehrere Forderungen rückständig, kann er i. S. d. Nr. 43 VV zu § 70 LHO bestimmen, welche Forderung durch seine Zahlung getilgt werden soll. Das gleiche gilt bei Leistung an die Vollstreckungsbehörde oder den Gläubiger vor der Pfändung einer Sache oder Forderung.

6.2.8.1 Eine zur Tilgung der ganzen Forderung (einschließlich Nebenleistungen) nicht ausreichende Zahlung nach der Pfändung ( § 40 VwVG NRW) ist wie jeder beigetriebene Betrag zunächst auf etwaige Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Geldbußen oder Zwangsgelder, sodann auf die Kosten (Gebühren und Auslagen) und auf die Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge und zuletzt auf die Hauptschuld zu verrechnen (Nr. 43 VV zu § 70 LHO; anders: § 12 Abs. 1 Nr. 5 A KAG i. V. m § 225 AO).

6.2.8.2 Als Teilzahlung ist auch eine Zahlung zu behandeln, welche die Kosten ungedeckt lässt. Es steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, ob und wieweit in einem solchen Falle und auch sonst, wenn nur ein geringer Restbetrag offen bleibt, die Vollstreckung weitergeführt, beschränkt oder ausgesetzt wird.

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