umwelt-online: VV VwVG - Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (3)
| |
7 Einwendungen gegen den Anspruch; Erstattungsanspruch (zu § 7)
7.1 Die Durchführung des Zwangsverfahrens wird durch Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides nicht gehindert. Dies betrifft nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung auch Einwendungen gegen den Leistungsbescheid, die nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind. Die teilweise auf Grund der früheren Rechtslage vertretene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die hier eine Anfechtungsklage für möglich hielten, gilt in NRW seit der Neufassung von § 7 VwVG NRW nicht mehr. Derartige Einwendungen kann der Vollstreckungsschuldner nur außerhalb des Zwangsverfahrens mit den jeweils gebotenen Rechtsbehelfen gegen den Leistungsbescheid erheben. Nach Eintritt der Bestandskraft des Leistungsbescheides entstandene Einwendungen können nur über eine Abänderung oder Aufhebung dieses Bescheides im Wiederaufnahmeverfahren nach § § 48 oder 51 VwVfG NRW geltend gemacht und anschließend im Erstattungsverfahren gemäß § 7 Abs. 3 und 4 VwVG NRW die Rückzahlung verlangt werden.
7.2 Nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW besteht zugunsten des Vollstreckungsschuldners bei Einwendungen, die nicht durch einen Rechtsbehelf auf Rücknahme des Heranziehungsbescheides oder durch die Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahme geltend gemacht werden können, (z.B. der Einwand des nachträglichen Erlöschens der Forderung, einer späteren Fälligkeit durch Stundung), ein vollstreckungsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung oder Beschränkung der Befugnis des Gläubigers, aus dem bisher vollsteckbaren Leistungsbescheid bei dem Vollstreckungsschuldner eine zwangsweise Befriedigung seiner Ansprüche zu suchen. Der Vollstreckungsschuldner ist nicht darauf verwiesen, in diesen Fällen zunächst die Vollstreckung zu dulden, um erst anschließend bei einer rechtswidrigen Vollstreckung einen Erstattungsanspruch geltend zu machen.
Einwendungen gegen den Bestand der Forderung oder deren Vollstreckbarkeit, die von der Vollstreckungsbehörde nicht zu beachten sind, sind bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, geltend zu machen.
Diese prüft zunächst verfahrensbegleitend, ob sie, in Abwägung der möglichen Erfolgsaussichten der Einwendungen mit dem öffentlichen Interesse an der Beitreibung der Forderung, die Vollstreckung vorläufig aussetzt oder beschränkt. Der Behörde steht hierbei ein Ermessensspielraum zu; ein eigenständiger Anspruch auf eine Entscheidung besteht nicht. Mit der Entscheidung zur Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung können Entscheidungen zur Aufhebung bereits durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden. Berücksichtigung finden nur Einwendungen gegen die Forderung selbst, sofern diese nicht im Verfahren gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Derartige Einwendungen sind insbesondere: streitige Erfüllung, streitiger Erlass oder streitige Stundung, Verjährung, Aufrechnung, Haftungsbeschränkungen, Anfechtung und Rücktritt bei gemäß § 61 Abs. 2 VwVfG NRW vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Vergleichsregelungen.
Sofern es sich hingegen um Einwendungen im Sinne von § 6a VwVG NRW handelt, sind diese von der Vollstreckungsbehörde von Amts wegen als Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vollsteckungsverfahrens zu beachten. Deren Nichtbeachtung macht die einzelne Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig und kann im Wege der Anfechtung gegen diese geltend gemacht werden.
Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 VwVG NRW dürfte eine Feststellungsklage, die vom OVG Münster in Anbetracht einer bislang fehlenden vollstreckungsrechtlichen Regelung für zulässig gehalten wurde, zukünftig mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig sein. Vielmehr ist nach der Neuregelung zunächst eine Entscheidung des Gläubigers herbeizuführen und im Falle der Ablehnung des Antrages auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung Widerspruch einzulegen und bei dessen Zurückweisung eine Verpflichtungsklage anzustrengen; einstweiliger gerichtlicher Rechtschutz kann über § 123 VwGO erreicht werden.
7.3 Über den Anspruch auf Erstattung eines nach Meinung des Pflichtigen zu Unrecht geleisteten Betrages entscheidet der Gläubiger, zu dessen Gunsten der Betrag vorläufig geleistet oder beigetrieben worden ist. Der Anspruch auf Erstattung ist rechtzeitig geltend gemacht, wenn der Antrag innerhalb der in § 7 Abs. 4 VwVG NRW bestimmten Ausschlussfrist beim Gläubiger oder der Vollstreckungsbehörde gestellt wird. Der Bescheid des Gläubigers, der den Erstattungsanspruch ganz oder teilweise ablehnt, kann mit dem Widerspruch angefochten werden und unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Er sollte deshalb nicht nur eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, sondern auch ausreichend begründet sein.
7.4 Mit den ihm nach den §§ 2014 und 2015 BGB zustehenden Einreden (Dreimonats- und Aufgebotseinrede) kann der Erbe - gegebenenfalls der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger - nur erreichen, dass die Vollstreckung in den Nachlass für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßnahmen beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind (vgl. §§ 782, 783 ZPO). Abgesehen davon, dass diese Einredemöglichkeiten schon nach den Vorschriften der §§ 2016 und 2017 i.V.m. § 1971 BGB erheblich eingeschränkt sind, berühren sie das Verwaltungszwangsverfahren in den Nachlass auch insoweit nicht, als es sich um die Beitreibung von Forderungen handelt, die nach Beginn des der Vollstreckungsmaßnahme vorausgegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind. Als Vollstreckungsmaßnahme gilt schon der schriftliche Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten (§ 12 VwVG NRW), ferner die Pfändungsverfügung nach § 40 VwVG NRW, ein Vollstreckungsantrag an das Gericht oder Grundbuchamt nach § 51 VwVG NRW, der Arrestantrag (§ 53 VwVG NRW), und die Vollstreckungsanmeldung im Insolvenzverfahren.
8 Widerspruch gegen die Pfändung (zu § 8)
8.1 Auch der Widerspruch des Dritten und die Einwendungen einer durch gesetzliche oder behördliche Veräußerungsverbote geschützten Person ( § 772 ZPO), eines Nacherben ( § 773 ZPO) oder des Ehegatten eines Gewerbetreibenden im Falle der Vollstreckung in das Gesamtgut ( § 774 ZPO) können den Fortgang der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres hindern. Zu den "die Veräußerung hindernden Rechten" gehören alle materiellen Rechte, die dem Dritten die Befugnis geben, die Verwendung des Gegenstandes zur Befriedigung des Gläubigers zu verhindern. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kommen hier in Frage: Eigentum, Erbbaurecht und andere dingliche Rechte; schuldrechtliche Herausgabeansprüche auf Grund Vermietung , Leihe, Hinterlegung usw., dagegen nicht "Verschaffungsansprüche" aus Kauf, Vermächtnis usw. auf Überlassung solcher Sachen, die nicht aus dem Vermögen des Dritten stammen.
8.2 Als Dritter ist jeder zu behandeln, der nicht als Gläubiger oder Vollstreckungsschuldner am Zwangsverfahren unmittelbar beteiligt ist. Als Dritter gilt auch ein Duldungspflichtiger insoweit, als ihm persönlich gehörende Gegenstände von der zulässigen Zwangsvollstreckung in das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen betroffen sind.
8.3 Erhebt ein Dritter Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde, so kann diese den gepfändeten Gegenstand freigeben, wenn der Dritte sein Recht ausreichend nachweist oder wenn andere, von dritten Personen nicht in Anspruch genommene Gegenstände gepfändet werden können, die hinreichend Sicherheit gewähren. In nicht zweifelsfreien Fällen sollte die Vollstreckungsbehörde vorsorglich eine Entscheidung des Gläubigers herbeiführen, um einen offensichtlich für sie und den Gläubiger aussichtslosen Rechtsstreit zu vermeiden.
8.4 Lehnt der Gläubiger die Freigabe ab, so kann der Dritte, abgesehen von der Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde, nur Widerspruchsklage erheben.
8.4.1 Nach Erhebung der Klage hat die Vollstreckungsbehörde sich nach den auf Grund der §§ 769 und 770 ZPO ergehenden Anordnungen des Prozessgerichts und etwaigen Ersuchen des Gläubigers zu richten, im Übrigen aber das Zwangsverfahren fortzusetzen. Jedoch ist sie zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen dem Dritten gegenüber verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen oder hinauszuschieben, die seine Rechte endgültig beeinträchtigen. Darunter fällt insbesondere die Verwertung der gepfändeten Gegenstände.
8.4.2 Gegenstand der Klage ist nicht das sachliche Recht des Dritten, sondern nur der Ausspruch der Unzulässigkeit oder der Einstellung der Vollstreckung in den streitigen Gegenstand. Die Klage ist grundsätzlich gegen den Gläubiger, der möglicherweise im Prozess durch die Vollstreckungsbehörde vertreten wird, nicht gegen den Vollstreckungsschuldner und auch nicht gegen die Vollstreckungsbehörde zu richten. § 8 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW betrifft nur den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner vom Dritten gleichzeitig mit einer materiellrechtlichen Klage, z.B. aus § 985 BGB, auf Herausgabe in Anspruch genommen wird.
8.4.3 Die Widerspruchsklage ist nur zulässig, wenn die Pfändung schon begonnen hat, die Zwangsvollstreckung aber noch nicht beendet ist. Wird ihr stattgegeben, muss die unzulässige Vollstreckungsmaßnahme von der Vollstreckungsbehörde alsbald aufgehoben werden.
9 Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen (zu § 9)
Das Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen ist in manchen Punkten abweichend von der zivilprozessualen Vollstreckung geregelt.
9.1 In das Vermögen einer Personenvereinigung oder eines "ähnlichen Gebildes" kann und muss selbständig vollstreckt werden, wenn
9.2 Der Leistungsbescheid und die Vollstreckungsmaßnahme müssen unmittelbar gegen die Personenvereinigung als solche gerichtet werden. Ob und wieweit daneben auch Vertreter, Mitglieder, Gesellschafter usw. als unmittelbar haftende Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können, bestimmt sich nach materiellem Recht.
9.3 Als solche leistungspflichtig sind zunächst alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, also rechtsfähige Personenvereinigungen, insbesondere eingetragene Vereine und Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften m.b.H. usw., Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und rechtsfähige Zweckvermögen, vor allem Stiftungen und Anstalten in entsprechender Rechtsform.
9.4 Auch gegen nicht rechtsfähige Vereine, Gesellschaften oder Gemeinschaften nach bürgerlichem Recht, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, ferner gegen durch Sammlung entstandene Vermögen und ähnliche Gebilde kann unter den oben (Nr. 9.1) angegebenen Voraussetzungen unmittelbar vollstreckt werden, wenn diese Vereinigungen und Gebilde nach materiellem öffentlichem Recht die beizutreibende Geldleistung selbständig, allein oder neben ihren Mitgliedern usw. schulden. Das ist für jeden Fall der Heranziehung besonders zu prüfen und unter Umständen, z.B. nach den verschiedenen Steuergesetzen, für dieselbe Personenvereinigung von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich zu beurteilen.
10 Vollstreckungsschuldner nach bürgerlichem Recht (zu § 10)
10.1 Bürgerlich-rechtliche Haftung kraft Gesetzes
10.1.1 Die Anwendbarkeit von § 10 VwVG NRW ist für Steuern und kommunale Abgaben nach dem KAG ausgeschlossen, hierfür ist nach § 191 AO vorzugehen (siehe Nr. 1.2.3). Es verbleiben öffentlich-rechtliche Forderungen (Gebührenforderungen nach der AVerwGebO NRW, Kosten aus Ersatzvornahmen, Zwangs-, Buß- und Ordnungsgelder etc. - z.B. Ablöseforderung für Stellplatzverpflichtung nach der BauO NRW) und nach § 1 VwVG NRW beizutreibende privatrechtliche Forderungen, für die nicht das KAG, die AO oder ausdrücklich andere Vorschriften gelten.
Die OFD-Münster hat zum Haftungsrecht nach der AO ein Haftungshandbuch entwickelt, das neben Hilfestellungen zum Haftungsrecht der AO auch Mustertexte und Berechnungsbeispiele enthält. Das Haftungshandbuch besteht aus diversen Word-Dateien, hat zurzeit eine Größe von ca. 3 MB (Stückelungswünsche bitte angeben) und kann ausschließlich per E-Mail angefordert werden bei: hannelore.pump@ofd-ms.fin-nrw.de
10.1.2 Das Verwaltungszwangsverfahren ist auch zulässig gegen Personen, die kraft Gesetzes, jedoch ausschließlich nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Nr. 4.2.2 und Nr. 4.3.2) für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners haften oder die Vollstreckung in eigenes oder ihrer Verwaltung unterliegendes fremdes Vermögen dulden müssen. Zwar ist die Zahlungspflicht, die hinsichtlich einer öffentlich-rechtlichen Schuld des Hauptschuldners unter gewissen Voraussetzungen z.B. den Erben, den Erbschaftskäufer, den Erwerber des Nießbrauchs oder die Eltern trifft, eine öffentlich-rechtliche, aber sie ist an das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Haftungsverhältnisses als entscheidendes Tatbestandsmerkmal geknüpft. In manchen Fällen ist die gleichzeitige Vollstreckung gegen solche Personen Voraussetzung für eine wirksame Vollstreckung gegen den Hauptschuldner, allgemein oder hinsichtlich bestimmter Vermögensmassen (vgl. Nr. 4.4).
10.1.3 Gelangt die Vollstreckungsbehörde zu der Überzeugung, dass die Vollstreckung gegen einen Dritten zulässig (Nr. 10.1.1) und im vorliegenden Fall auch geboten ist, so hat sie das Zwangsverfahren auf ihn auszudehnen, ggf. unter Beschränkung auf eine bestimmte Vermögensmasse.
10.2 Vorverfahren
Die Inanspruchnahme des Haftungs- oder Duldungsschuldners kraft ausschließlich bürgerlichen Rechts setzt die Durchführung des in § 10 VwVG NRW geregelten besonderen Vorverfahrens voraus. Darin hat der Betroffene einen besonders ausgestalteten Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verletzung dieses Anspruchs kann auf Grund der Verweisung auf den Zivilrechtsweg nicht im Widerspruchsverfahren geheilt werden, da ein Widerspruchsverfahren nur bei einer Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg in Betracht kommt.
10.2.1 Die Vollstreckungsbehörde hat dem Dritten die beabsichtigte Inanspruchnahme auf Haftung oder Duldung unter genauer Bezeichnung des Anspruchs gegen den Hauptschuldner dem Grund und der Höhe nach anzukündigen und ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die wesentlichen Haftungs- oder Duldungsgründe sind mitzuteilen. Die Frist soll mindestens zwei Wochen betragen, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist. Es handelt sich um ein Anhörungsverfahren vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, das nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen durchzuführen ist. Der förmlichen Ankündigung bedarf es nicht, wenn der Betroffene bereits ohne eine solche seine Verpflichtung anerkannt hat. Mit dem Anhörungsverfahren im Rahmen der Ankündigung ermittelt die Vollstreckungsbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt für das Haftungs- oder Duldungsverfahren. Der potenzielle Haftungs- oder Duldungsschuldner kann sich innerhalb der gesetzten Frist zu den von der Vollstreckungsbehörde vorgetragenen Tatbeständen äußern. Erhebt der zur Erklärung aufgeforderte Dritte Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Hauptschuldner verfügten Leistungsbescheides oder bestreitet er seine Verpflichtung zur Haftung oder Duldung oder erhebt er andere, in Absatz 2 näher bezeichnete Einwendungen, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Die Einwendungen hat die Vollstreckungsbehörde beim Erlass des Duldungs- oder Haftungsbescheides zu würdigen. Entweder erkennt sie die Einwendungen an und sieht insoweit von der Inanspruchnahme des Dritten ab oder sie weist die Einwendungen in ihrem Haftungs- oder Duldungsbescheid zurück, der unmittelbar der Nachprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit unterliegt (vgl. Nr. 10.3). Da die Entscheidung eine Ausschlussfrist in Lauf setzt, soll sie zugestellt werden. Mängel der Anhörung oder der Begründung können nachträglich nur über § 48 VwVfG NRW korrigiert werden.
Die Vollstreckungsbehörde sollte zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen des Gläubigers diesen - oder seine zur Vertretung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten berufene Dienststelle - spätestens im Rahmen des Widerspruchverfahrens über die beabsichtigte Entscheidung informieren und ihm Gelegenheit zur Äußerung geben. Die Entscheidung des Gläubigers ist für die Vollstreckungsbehörde bindend. Die Vollstreckungsbehörde sollte zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen des Gläubigers diesen in nicht ganz zweifelsfreien Fällen auch dann verständigen, wenn sie die Einwendungen des Dritten anerkennen und von sich aus auf eine Inanspruchnahme als Haftungs- oder Duldungsschuldner verzichten will.
10.2.2 Zwischen der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners (Nr. 10.2.2.1) und der Inanspruchnahme eines Duldungsschuldners (Nr. 10.2.2.2) ist zu unterscheiden.
10.2.2.1 Erkennt der auf Haftung in Anspruch genommene Dritte seine Verpflichtung an oder äußert er sich innerhalb der Erklärungsfrist nicht, dann erlässt die Vollstreckungsbehörde den Haftungsbescheid. Der Bescheid muss hinsichtlich der Höhe und der Begründung des Anspruchs mit der Ankündigung übereinstimmen und im Übrigen den Besonderheiten der Haftungspflicht angepasst sein.
10.2.2.2 Ein Duldungsbescheid hat einen doppelten Inhalt:
10.3 Klage vor den ordentlichen Gerichten
10.3.1 Gegenstand des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht ist die Nachprüfung der vom Kläger bestrittenen bürgerlich-rechtlichen Haftungs- oder Duldungspflicht. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides gegen den Vollstreckungsschuldner kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Dritte infolge seiner Beiladung ein verwaltungsgerichtliches Urteil gegen sich gelten lassen muss.
10.3.2 Die für die Erhebung der Klage in § 10 Abs. 2 Satz 3 VwVG NRW vorgesehene Ausschlussfrist von einem Monat beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Betroffenen. Durch die Erhebung der Klage werden Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger, vorbehaltlich der in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen, nicht gehindert. Doch wird die Vollstreckungsbehörde im Hinblick auf die dem Prozessgericht in § 10 Abs. 2 Satz 4 VwVG NRW eingeräumten Befugnisse zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und zur Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen pflichtgemäß zu prüfen haben, ob solche Maßnahmen nach der Klageerhebung sinnvoll sind.
10.3.3 Gibt das Gericht der Klage statt, müssen Leistungsbescheid und etwaige Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden. Beigetriebene Geldbeträge sind zu erstatten.
10.4 Haftung kraft Vertrages
Ein Dritter, der sich durch Vertrag (Bürgschaft oder Schuldübernahme) zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners verpflichtet hat, kann auch dann nur im ordentlichen Rechtswege und nicht im Verwaltungszwangsverfahren in Anspruch genommen werden, wenn es sich um eine Steuerschuld oder um eine andere öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit handelt.
10.5 Duldungsbescheide auf der Grundlage des Anfechtungsgesetzes
Den Vollstreckungsbehörden obliegt die Feststellung entgeltlicher Verfügungen des Vollstreckungsschuldners in einem zurückliegenden Zeitraum von bis zu zwei Jahren mit einer dem Vollstreckungsschuldner nahe stehenden Person im Sinne von § 138 Insolvenzordnung (InsO), sowie die Feststellung aller unentgeltlicher Verfügungen des Vollstreckungsschuldners innerhalb der letzten vier Jahre, die zu einer vollstreckungsrechtlich relevanten Verringerung des Schuldnervermögens geführt haben und möglicherweise nach dem AnfG anfechtbar sind. Bedienstete, welche die e.V. abnehmen, haben sich mit den Anfechtungstatbeständen der §§ 3 bis 6 AnfG vertraut zu machen. Im e.V.-Verfahren sind derartige Anfechtungstatbestände (§§ 3 und 4 AnfG) bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses zu berücksichtigen. Bei begründetem Verdacht einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung können auch Verfügungen innerhalb der letzten 10 Jahre angefochten werden. Im Gegensatz zur AO sind für die Anordnung einer Haftungs- oder Duldungsverfügung nach § 10 VwVG NRW die Vollstreckungsbehörden zuständig.
Die Geltendmachung kann im Wege des Duldungsbescheides nach § 10 VwVG NRW oder durch unmittelbare Duldungsklage beim zuständigen Zivilgericht nach § 13 AnfG erfolgen. Eine unmittelbare Klageerhebung kommt nur in Betracht, wenn der Sachverhalt für eine erfolgreiche Klagedurchführung abschließend festgestellt ist. Andernfalls ist das Vorgehen durch Duldungsbescheid vorzuziehen. Denn in dem vorangehenden Anhörungsverfahren kann der in Anspruch genommene Dritte sich äußern. Zudem stehen hier der Vollstreckungsbehörde noch alle Ermittlungsrechte des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere des § 5 VwVG NRW, zur Verfügung.
Die Anordnung richtet sich im Regelfall auf die Duldung der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung in Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstände, die der Vollstreckungsschuldner durch anfechtbare Verfügung aus seinem Vermögen abgegeben hat. Bei der Verfügung über Geld richtet sich die Anordnung unmittelbar auf Zahlung, bei der Abtretung von Forderungen, die vom Dritten bereits eingezogen wurden, auf Wertersatz, sonst auch hier auf Duldung der Vollstreckung. Bei Belastungen von beweglichen Sachen und Grundstücken wird angeordnet, dass der Dritte verpflichtet ist, von diesem Recht gegenüber dem Gläubiger keinen Gebrauch zu machen.
11 Vollziehungsbeamte (zu § 11 )
11.1 Aufgabenbereich und Rechtsstellung
Die Vollstreckungsbehörde ist auf die ihr durch das VwVG NRW ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben in der Anordnung, Leitung und Überwachung des Verwaltungszwangsverfahrens beschränkt. Sie muss die angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Sachpfändung, Wegnahme von Urkunden, meist auch Versteigerung) nach § 11 Abs. 1 VwVG NRW durch Vollziehungsbeamte ausführen lassen (vgl. Nr. 11.3.3). Bei der Ausübung der Befugnisse nach § 14 VwVG NRW ist der Vollziehungsbeamte Vollzugsdienstkraft i. S. d. § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW.
11.1.1 Grundsätzlich vollzieht jede Vollstreckungsbehörde ihre Maßnahmen auch durch eigene Vollziehungsbeamte. Soweit der Umfang der anfallenden Vollstreckungsaufgaben es rechtfertigt, sollen dies in aller Regel hauptamtliche, ausschließlich mit Vollziehungsaufgaben betraute Dienstkräfte sein.
Bei geringerem Arbeitsanfall soll in erster Linie der nicht voll ausgelastete Vollziehungsbeamte auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zugleich unmittelbar - also nicht etwa im Rahmen der Amtshilfe - als Vollziehungsbeamter einer oder mehrerer anderer Vollstreckungsbehörden eingesetzt werden. Er handelt jeweils nach den Weisungen der für den einzelnen Vollstreckungsfall zuständigen Behörde, bleibt jedoch Bediensteter seiner Anstellungsbehörde. Die anderen an dieser Vereinbarung beteiligten Behörden haben der Anstellungsbehörde die anteiligen Personalkosten zu erstatten.
11.1.2 Kommt diese in jedem Falle vorzuziehende Lösung nicht in Frage, dann lässt sich auch der Einsatz hauptamtlicher Dienstkräfte vertreten, die neben ihrer Tätigkeit als Vollziehungsbeamte noch andere Aufgaben ihrer Behörde erledigen. Eine gleichzeitige Wahrnehmung von Aufgaben der Vollstreckungsbehörde ist unzulässig (siehe Nr. 11.3.3). Auch auf Zeit, z.B. in Vertretung erkrankter oder beurlaubter Vollziehungsbeamten, können solche Dienstkräfte, wenn sie entsprechend vereidigt sind, als Vollziehungsbeamte eingesetzt werden.
11.1.3 Die Tätigkeit eines Vollziehungsbeamten erfordert nicht nur umfassende Kenntnis des Vollstreckungsrechts, sondern in besonderem Maße wirtschaftliches und menschliches Verständnis, Takt, Entschlusskraft und Durchsetzungsvermögen, Umsicht und solche charakterlichen Eigenschaften, die eine unparteiische Amtsführung gewährleisten. Dieses ist bei der Auswahl der Kräfte zu beachten.
11.1.4 Der Vollziehungsbeamte handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Diese sollte grundsätzlich Berufsbeamten anvertraut werden. Jedoch ermöglicht es die Fassung des § 11 VwVG NRW, auch Angestellte zu dieser Aufgabe heranzuziehen. Hiervon sollte aber, wenn die Personallage der Behörden eine andere Lösung gestattet, nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. (Bestellung von Angestellten der Krankenkassen nach § 66 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 SGB X). Angestellte werden durch Bestellung zu Vollziehungsbeamten zwar nicht Beamte im staatsrechtlichen Sinne, sie stehen aber unter dem gleichen strafrechtlichen Schutz wie diese (§ 113 StGB) und unterliegen auch im Übrigen denselben Strafbestimmungen wie Beamte (insbesondere §§ 113 Abs. 3, 203 Abs. 2, 331 ff. StGB).
11.2 Vereidigung
Die Vereidigung des Vollziehungsbeamten ist Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der von ihm durchgeführten Maßnahmen. Sie ist durch seinen Dienstherrn nach den geltenden allgemeinen Vorschriften zu veranlassen. Haben Beamte bereits anlässlich ihrer Anstellung einen allgemeinen Diensteid geleistet, so bedarf es einer nochmaligen Vereidigung nicht. Angestellte sind jedoch stets besonders zu vereidigen, auch wenn sie nur vorübergehend (vgl. Nr. 11.1.2) zu Vollziehungsbeamten bestellt werden sollen. Als Eidesformel genügt, soweit vom Dienstherrn nichts anderes bestimmt wird:
"Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Vollziehungsbeamten der Gemeinde gewissenhaft erfüllen werde."
Wird ein Bediensteter für mehrere Vollstreckungsbehörden unmittelbar, nicht nur in Ausführung einzelner Amtshilfeersuchen, als Vollziehungsbeamter tätig (vgl. Nr. 11.1.1), so muss er von jeder Behörde vereidigt werden, sofern er nicht bereits bei der erstmaligen Vereidigung durch seinen Dienstherrn unter entsprechender Ergänzung der Eidesformel zugleich auch auf seine Pflichten gegenüber den sonst beteiligten Gemeinden (GV) vereidigt werden kann. Über die Vereidigung ist eine durch den Vollziehungsbeamten zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen und zu seinen Personalakten zu nehmen.
11.3 Verhältnis zur Vollstreckungsbehörde
11.3.1 Der Vollziehungsbeamte handelt niemals kraft eigenen Rechts. Er wird nur im Namen der Vollstreckungsbehörde und nur im Rahmen der ihm ausdrücklich erteilten Aufträge tätig. Er ist nicht Organ, sondern Gehilfe der Vollstreckungsbehörde. Im Sinne der Rechtsmittelvorschriften sind seine Amtshandlungen stets Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde. Für etwaige Amtspflicht-Verletzungen haftet nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG die Anstellungsbehörde.
11.3.2 Die Unterstellung des Vollziehungsbeamten unter die Vollstreckungsbehörde, d.h. seine Weisungsgebundenheit, ist eine rein fachliche. Persönlich und disziplinarisch untersteht er der Anstellungsbehörde, die mit der Vollstreckungsbehörde nicht identisch sein muss.
11.3.3 Das Gesetz weist bestimmte Handlungen ausdrücklich der Vollstreckungsbehörde als solcher zu. Dazu zählen zum Beispiel: der Antrag auf richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung ( § 14 Abs. 4 Satz 2), die Zulassungsverfügung betreffend die Austauschpfändung (§ 27 VwVG NRW i.V.m. § 811a ZPO), die Versteigerungsanordnung (vgl. § 30). Derartige Handlungen kann die Vollstreckungsbehörde nicht durch einen Vollziehungsbeamten ausführen lassen. Das Gesetz grenzt die Befugnisse des Vollziehungsbeamten klar ab gegenüber den entscheidenden und anordnenden Befugnissen der Vollstreckungsbehörde.
Zu den Befugnissen des Vollziehungsbeamten gehören insbesondere:
Das Gesetz fordert andererseits vielfach das Zusammenwirken beider. Darin liegt eine weitgehende Gewähr für die Vermeidung rechtswidriger Akte. Es ist daher unzulässig, dass etwa bei kleinen Gemeinden Aufgaben der Vollstreckungsbehörde und Befugnisse des Vollziehungsbeamten von demselben Bediensteten wahrgenommen werden.
11.4 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern durch das Land und andere Gläubiger ( § 11 Abs. 3 VwVG NRW) ist in der Verwaltungsverordnung des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern nach dem VwVG für das Land NRW v. 29.4.1996 (SMBl. NRW. 2010) geregelt.
Die Gerichtsvollzieher sind bei Durchführung von derartigen Vollstreckungsaufträgen im Verwaltungszwangsverfahren zwar an sachliche Weisungen der auftraggebenden Vollstreckungsbehörde gebunden, wenden aber die zivilprozessualen Vollstreckungsvorschriften an. Der schriftliche, mit Dienstsiegel versehene Auftrag der Vollstreckungsbehörde tritt dabei an die Stelle des sonst erforderlichen "vollstreckbaren Titels".
12 Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten (zu § 12)
12.1 Vollstreckungsauftrag
12.1.1 Der Vollstreckungsschuldner braucht eine Vollstreckungshandlung nur zu dulden, wenn und soweit sich der Vollziehungsbeamte durch einen Vollstreckungsauftrag ausweist. Der Auftrag ist von der Vollstreckungsbehörde unbeschadet ergänzender mündlicher Weisungen stets schriftlich zu erteilen. Keines schriftlichen Auftrages bedarf es, wenn der Vollziehungsbeamte nur Zustellungen bewirken oder andere Handlungen vornehmen will, die sich nicht als Vollstreckungsmaßnahme darstellen.
12.1.2 Zur rechtmäßigen Ausübung seines Amtes ( § 113 StGB) wird der Vollziehungsbeamte nur ermächtigt durch einen Auftrag seiner Vollstreckungsbehörde. Bei Ausführung eines Vollstreckungsersuchens ist der Auftrag daher nicht von der ersuchenden, sondern von der ersuchten Behörde zu erteilen.
12.1.3 Der Vollstreckungsauftrag soll enthalten:
Hinweis zu vorstehender Nr. 5:
Es hat sich in der Regel als zweckdienlich erwiesen, wenn der Vollziehungsbeamte vor der Durchführung der eigentlichen Sachpfändung bzw. der Erstellung des Unpfändbarkeitsprotokolls die wesentlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermittelt. Diese umfassen zumindest den Familienstand, die Wohnverhältnisse (Mietwohnung, eigenes Haus, Miet- oder Untermieteinnahmen), die Einkommensverhältnisse (Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld/-hilfe, Rente, Kindergeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit), sonstiges Vermögen (Bausparvertrag, Kontenguthaben, eigenes Fahrzeug (Brief), Lebensversicherung, Forderungen aus Verkauf, Werklohn, Dienstvertrag oder Einkommensteuererklärung), bereits abgegebene eidesstattliche Versicherungen (vor welchem AG, Zeitpunkt) und bestehende Unterhaltsverpflichtungen.
12.1.4 Der Vollstreckungsauftrag soll dem Vollziehungsbeamten nicht vor Ablauf der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW vorgesehenen Wochenfrist ausgehändigt werden.
12.1.5 Der Vollstreckungsauftrag ist dem Vollstreckungsschuldner oder der in seinem Haushalt angetroffenen Personen ( § 15 VwVG NRW) unaufgefordert vorzuzeigen.
12.2 Dienstausweis
Der Vollziehungsbeamte muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen jederzeit einen mit Lichtbild und Dienstsiegel versehenen Ausweis der Vollstreckungsbehörde vorzeigen, der ihn zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen allgemein ermächtigt (Dienstausweis für Vollziehungsbeamte). Ein anderer "behördlicher Ausweis", z.B. ein Personalausweis oder ein allgemeiner Dienstausweis für Behördenangehörige, genügt nicht.
13 Angabe des Schuldgrundes (zu § 13)
Damit der Vollstreckungsschuldner erkennen kann, welche Ansprüche der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegen, muss im Vollstreckungsauftrag und in der Pfändungsverfügung die zu vollstreckende Forderung (Schuldgrund) genannt werden (vgl. auch Nr. 12.1.3 und Nr. 40.2.2 Buchstabe a).
14 Befugnisse der Vollziehungsbeamten (zu § 14)
14.1 Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, wenn dieser oder in seiner Abwesenheit ein erwachsener Hausgenosse der Durchsuchung nicht widerspricht; dies ist im Protokoll zu vermerken. Zur Wohnung gehören alle Räumlichkeiten, die den häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen, insbesondere die eigentliche Wohnung, ferner Arbeits-, Betriebs- und andere Geschäftsräume, dazugehörige Nebenräume sowie das angrenzende befriedete Besitztum (Hofraum, Hausgarten). Widerspricht eine der in Satz 1 genannten Personen der Durchsuchung der Wohnung bedarf es - außer bei Gefahr im Verzug - gemäß Artikel 13 Abs. 2 GG einer richterlichen Anordnung.
Gestattet der Angetroffene die Durchsuchung nicht, so ist er vom Vollziehungsbeamten nach den Gründen zu befragen, die er gegen eine Durchsuchung geltend machen will. Seine Erklärungen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach im Protokoll festzuhalten. Der Vollziehungsbeamte belehrt den Vollstreckungsschuldner zugleich, dass dieser aufgrund der Durchsuchungsverweigerung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO verpflichtet ist, sobald ein entsprechender Auftrag vorliegt. Die Belehrung vermerkt er im Protokoll.
14.1.1 Durchsuchungsanordnungen können nicht im Voraus beantragt werden, sondern erst dann, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Einwilligung zur Durchsuchung verweigert hat, die Durchsuchung also gegen seinen Willen stattfinden muss oder der Vollstreckungsschuldner wiederholt in seiner Wohnung trotz Ankündigung nicht angetroffen wird.
14.1.2 Zuständig für die Anordnung der Durchsuchung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll ( § 14 Abs. 4 VwVG NRW). Das Stellen des Antrages auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gehört zum Aufgabenbereich der Vollstreckungsbehörde. Der Antrag soll auf die Anordnung der Durchsuchung zum Zwecke der Pfändung und zum Zwecke der Abholung evtl. gepfändeter Sachen gerichtet sein. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, dass die beizutreibende Forderung vollstreckbar ist und dass die Durchsuchung geboten erscheint, z.B. weil die Möglichkeit besteht, dass sich in den zu durchsuchenden Räumen der Vollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände befinden und die Durchsuchung zu einer Befriedigung des Gläubigers zumindest beiträgt.
14.1.3 Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung entfaltet auch Wirkung gegenüber einem Gewahrsamsinhaber der Wohnung, der seine Einwilligung in die Durchsuchung verweigert hat.
Ist dieser mit dem Betreten der Wohnung und ihrer Begehung durch den Vollziehungsbeamten zum Zwecke der Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen einverstanden, liegt keine Durchsuchung vor, für die eine richterliche Anordnung notwendig ist.
14.1.4 Hat der Vollziehungsbeamte mit Einwilligung des Vollstreckungsschuldners die Wohnung betreten, so hat der Vollziehungsbeamte zunächst durch Befragen festzustellen, ob der Vollstreckungsschuldner mit einer weiteren Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen einverstanden ist.
Die Einwilligung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch das stillschweigende Verhalten des Vollstreckungsschuldners erfolgen. Die stillschweigende Einwilligung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Vollstreckungsschuldner als Inhaber der Wohnung die Räume dem Vollziehungsbeamten zur Durchsuchung zugänglich macht.
Erteilt der Vollstreckungsschuldner keine Einwilligung zur Durchsuchung der Wohnung oder widerruft er die erteilte Einwilligung, so ist die Vollstreckungshandlung abzubrechen. Auch dem Vollziehungsbeamten sichtbar gewordene, weitere zur Pfändung geeignete Gegenstände dürfen in diesem Fall nicht (mehr) gepfändet werden.
14.1.5 Keiner Einwilligung bedarf es bei "Gefahr für den Erfolg der Durchsuchung".
Der Begriff ist eng auszulegen. Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung muss die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme darstellen. Die Annahme einer Gefahr für den Durchsuchungserfolg muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf Alltagserfahrung gestützte, vom Einzelfall unabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Eine Gefahr ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass zur Pfändung geeignete Gegenstände kurzfristig beiseite geschafft werden und die vorherige Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung dem Vorschub leisten würde. Derartige Anhaltspunkte können sich aus Bemerkungen des Vollstreckungsschuldners oder zu seiner Wohngemeinschaft gehörenden Personen, aus der Beobachtung von Nachbarn oder aus der Feststellung bereits vom Vollstreckungsschuldner eingeleiteter Maßnahmen zur Entfernung von Pfandgut (Umzug) ergeben. Ist die Annahme von Gefahr im Verzug aufgrund derartiger Indizien gerechtfertigt, so ist die Vollstreckungsmaßnahme fortzusetzen. Einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf es dann nicht.
14.1.6 In § 14 Abs. 2 VwVG NRW wird die bei so genanntem Drittgewahrsam an der Wohnung auftretende Problematik durch eine grundsätzliche Duldungspflicht der Mitbewohner geregelt, sofern der Vollstreckungsschuldner in die Wohnungsdurchsuchung eingewilligt hat oder eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergangen ist. Unbillige Härten gegenüber Mitbewohnern, wie z.B. Zwangsvollstreckung trotz schwerer, akuter Erkrankung eines Mitbewohners, können für den Vollziehungsbeamten erst an Ort und Stelle erkennbar werden. Unbillige Härten sind zu vermeiden (Abs. 2 Satz 2). Härten für Mitbewohner, die bei Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung gewürdigt und nicht als hinderlich angesehen wurden, können vom Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollzieher jedoch nicht erneut berücksichtigt werden.
14.2 Umfang der Befugnis
§ 14 VwVG NRW gibt auf Grund richterlicher Durchsuchungsanordnung und bei Gefahr im Verzug das Recht, die Wohnung und Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen und notfalls Türen und Behältnisse öffnen zu lassen (Nr. 14.3). Bestreitet der Vollstreckungsschuldner oder ein Familienangehöriger dieses Recht, oder leistet jemand darüber hinaus noch in anderer Weise Widerstand (Nr. 14.4), dann stellen sich die oben genannten Maßnahmen ebenso wie jede Gewaltanwendung zur Brechung des Widerstandes rechtlich als tatsächliche Ausübung unmittelbaren Zwanges dar. § 14 VwVG NRW bildet i. V. m. mit § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW hierfür die notwendige und ausreichende Rechtsgrundlage. Hinzu kommt das in § 15 VwVG NRW geregelte "weitere Erfordernis" der Zuziehung von Zeugen (vgl. Nr. 14.3.2 und Nr. 15.1). Der Vollziehungsbeamte darf von seinen Zwangsbefugnissen erst Gebrauch machen, wenn er diese Maßnahmen dem Vollstreckungsschuldner oder einer sonst anwesenden "Ersatzperson" (Nr. 15.1) angedroht hat. Das ergibt sich aus § 69 VwVG NRW.
Der Vollziehungsbeamte darf im Übrigen nie weiter gehen, als "dies der Zweck der Vollstreckung fordert". Er hat also nicht nur auf die Belange des Gläubigers, sondern auch auf diejenigen des Vollstreckungsschuldners angemessen Rücksicht zu nehmen und insbesondere § 58 Abs. 2 und 3 VwVG NRW zu beachten.
Überschreitet er insoweit seine Befugnisse, so handelt er nicht mehr "in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes". Ein etwaiger Widerstand des Vollstreckungsschuldners gegen sein unangemessenes Vorgehen wäre dann nicht nach § 113 StGB strafbar.
14.3 Wohnung und Behältnisse
14.3.1 Der Begriff der "Wohnung" in Artikel 13 GG ist weit auszulegen (vgl. Nr. 14.1).
Räume, die einem Untermieter überlassen sind, gehören dagegen regelmäßig nicht zur Wohnung des Vollstreckungsschuldners (vgl. § 28 Abs. 4 VwVG NRW).
14.3.2 Behältnisse sind alle fest eingebauten Gelasse oder losen Gegenstände, die der Aufbewahrung von Sachen dienen (Schränke, Truhen, Kisten, Kasten, Schubladen, Dosen, Fässer, Kannen usw.), aber auch Kleidungsstücke mit Taschen, die der Vollstreckungsschuldner am Leibe trägt. Zur Durchsuchung der Kleidung weiblicher Personen soll eine weibliche Hilfsperson zugezogen werden.
14.3.3 Verschlossene Türen und feste Behältnisse darf der Vollziehungsbeamte nicht rücksichtslos aufbrechen. Er soll sie vielmehr ordnungsgemäß, etwa durch einen sachkundigen Handwerker, öffnen lassen, wenn er nicht Gefahr laufen will, eine Schadenshaftung seiner Behörde gegenüber dem Vollsteckungsschuldner zu begründen.
14.4 Widerstand
14.4.1 Widerstand ist jedes Verhalten des Vollstreckungsschuldners oder eines anwesenden Dritten, durch das die Vollstreckungshandlung verhindert oder erschwert wird. Auch die ernstzunehmende mündliche Bedrohung des Vollziehungsbeamten kann bereits Widerstand sein.
14.4.2 Die Befugnis, Widerstand mit allen geeigneten Mitteln, mit Ausnahme der Anwendung von Waffen, gewaltsam zu brechen, steht dem Vollziehungsbeamten nicht nur gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, sondern gegenüber jedem Beteiligten oder Unbeteiligten zu, der seine rechtmäßigen Vollstreckungshandlungen zu hindern versucht. Er darf aber auch dann, wenn er mit dem Widerstand allein fertig werden könnte, nur in Gegenwart der in § 15 VwVG NRW ausdrücklich vorgesehenen Zeugen Gewalt anwenden. Er muss deshalb bei Widerstand seine Vollstreckungshandlung unterbrechen, bis die Zeugen anwesend sind. Ist etwa nach früheren Erfahrungen bei diesem Vollstreckungsschuldner schon mit Widerstand zu rechnen, so sollte der Vollziehungsbeamte geeignete Zeugen, am besten einen Polizeibeamten, vorsorglich mitbringen. Zugezogene Zeugen machen sich auch bei Widerspruch des Wohnungsberechtigten keines Hausfriedensbruches schuldig.
Der Vollziehungsbeamte soll in Gegenwart der Zeugen ausdrücklich auch auf die strafrechtlichen Folgen weiteren Widerstandes hinweisen, ehe er die angedrohte Gewalt anwendet.
| . | |