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14.5 Vollzugshilfe der Polizei
14.5.1 Der Vollziehungsbeamte kann auch zu seiner Unterstützung polizeiliche Hilfe erbitten. Ob er diese unmittelbar erbittet oder erst die auftraggebende Vollstreckungsbehörde einschaltet, wird von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Im Übrigen soll der Unterschied im Wortlaut zu § 287 AO (Polizeibeamte) und zu § 758 ZPO (polizeiliche Vollzugsorgane) nicht besagen, dass sich der Vollziehungsbeamte im Verwaltungszwangsverfahren nur an die Polizeibehörde als solche und nicht auch an den nächsten erreichbaren Polizeibeamten wenden kann.
14.5.2 Weder die Polizeibehörde noch der ersuchte Polizeibeamte haben die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, zu der die polizeiliche Hilfe erbeten wird, nachzuprüfen. Die Polizei hat jedoch die Vordringlichkeit der beantragten Hilfeleistung gegenüber anderen ihr obliegenden Dienstgeschäften in eigener Verantwortung zu beurteilen.
14.6 Vollstreckung gegen Soldaten
14.6.1 Grundsätzlich werden sowohl die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung als auch das Verwaltungszwangsverfahren gegen Soldaten nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Das gilt uneingeschränkt für Vollstreckungsmaßnahmen gegen Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden, sondern außerhalb militärischer Unterkünfte.
Soll jedoch gegen einen Soldaten im Dienst oder innerhalb einer Truppenunterkunft (Kaserne, Truppenübungsplatz, mil. Dienststelle, Schiff u. ä.) vollstreckt werden, muss der Vollziehungsbeamte in geeigneter Weise auf die dienstlichen Belange der Bundeswehr Rücksicht nehmen. Es sind daher die Grundsätze zu beachten, die der Bundesminister für Verteidigung in seinem Erlass über Zustellungen, Ladungen, Vorführungen und Zwangsvollstreckungen in der Bundeswehr v. 23.7.1998 (VMBl. S. 246) getroffen hat, um von Seiten der Bundeswehr den Vollziehungsbeamten ihre Aufgaben zu erleichtern.
15 Zuziehung von Zeugen (zu § 15)
15.1 Eine Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners soll möglichst vermieden werden. Zeugen sind daher außer im Falle des Widerstandes (vgl. Nr. 14.4.2) auch dann zuzuziehen, wenn eine Vollstreckungshandlung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners und der angegebenen Ersatzperson durchgeführt werden soll. Der Kreis dieser Personen ist möglichst weit zu fassen. Es gehören dazu alle mit dem Vollstreckungsschuldner in wirtschaftlicher Lebensgemeinschaft stehenden Personen. Andererseits genügt nicht etwa schon die Anwesenheit eines Jugendlichen, der die Tragweite der beabsichtigten Vollstreckungshandlung noch nicht erfassen kann, um die gesetzlich vorgeschriebene Heranziehung von Zeugen entbehrlich zu machen.
15.2 Wegen einer etwaigen Entschädigung der Zeugen ist entsprechend Nr. 27.2.4 zu verfahren.
16 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Feiertagen (zu § 16)
Da bereits eine Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nach Verwaltungszustellungsgesetz der schriftlichen Erlaubnis des Behördenvorstandes bedarf, soll erst recht der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungshandlung in dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Leiters der Vollstreckungsbehörde vornehmen.
Die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen wird, abgesehen von Fällen drohender Vermögensverschiebung, wohl nur in Frage kommen bei solchen Vollstreckungsschuldnern, die an diesen Tagen ihr Geschäft offen halten oder sonst ihrer Arbeit nachgehen und deshalb über Tageseinnahmen verfügen. Die Feiertage ergeben sich aus § 2 Feiertagsgesetz NRW (SGV. NRW. 113).
17.1 Jede Niederschrift, die den Erfordernissen des § 17 VwVG NRW entspricht, hat die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde i. S. d. § 348 StGB und des § 415 ZPO.
17.2 Mehrere inhaltlich gleichartige Vollstreckungsaufträge, die sich gegen denselben Vollstreckungsschuldner richten, können bei gleichzeitiger Ausführung ebenso wie mehrere zusammenhängende Vollstreckungshandlungen in einer gemeinsamen Niederschrift erfasst werden. Im Übrigen ist über jede Vollstreckungshandlung eine besondere Niederschrift anzufertigen.
17.2.1 Vollstreckungshandlungen sind insbesondere:
Die Aufhebung der Pfändung und die Rückgabe von Pfandstücken gegen Quittung kann auf dem Pfändungsprotokoll bescheinigt werden. Im Falle der vorstehenden Nr. 5 und bei Annahme von Teilzahlungen ohne gleichzeitige Pfändung genügt ein Vermerk auf dem Vollstreckungsauftrag.
17.2.2 Zahlt der Vollstreckungsschuldner auf bloße Aufforderung des Vollziehungsbeamten an diesen ohne Vorbehalt oder Bedingung den geschuldeten Betrag, so genügt anstelle der Niederschrift eine für die Vollstreckungsbehörde bestimmte Ausfertigung der Quittung.
17.3 Die Niederschrift soll in unmittelbarem Anschluss an die Vollstreckungshandlung an Ort und Stelle angefertigt werden. Ihr Inhalt richtet sich nach § 17 Abs. 2 VwVG NRW. Darüber hinaus sind ggf. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahr im Verzuge in der Niederschrift festzuhalten. Im Übrigen bestimmt sich der Inhalt der Niederschrift im Einzelnen, insbesondere zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 VwVG NRW, nach den Besonderheiten des Anlasses. Sie muss jedenfalls so vollständig sein, dass die Vollstreckungsbehörde stets in der Lage ist, die ordnungsgemäße Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zu beurteilen und notfalls gegen spätere Einwendungen zu beweisen. Die Nutzung einheitlicher Vordrucke für die verschiedenen Zwecke bleibt den Vollstreckungsbehörden überlassen; in diesem Falle ist aber das sorgfältige und vollständige Ausfüllen aller Vordruckteile besonders wichtig.
18 Mitteilungen des Vollziehungsbeamten (zu § 18)
18.1 Zu den mündlich zu erlassenden Aufforderungen gehören u. a. die Aufforderungen zur freiwilligen Leistung und zur Öffnung der Behältnisse ( § 14 Abs. 2 VwVG NRW).
18.2 Können diese Aufforderungen und andere Mitteilungen nicht mündlich ergehen, so hat der Vollziehungsbeamte das in der Niederschrift zu vermerken und eine Abschrift formlos dem zu übersenden, dem die Mitteilung mündlich hätte gemacht werden müssen. Der Zustellung bedarf es nicht.
19.1 Wesen und Inhalt der Mahnung
19.1.1 Mit der Mahnung wird der Vollstreckungsschuldner aufgefordert, einen bestimmten, durch Leistungsbescheid bereits angeforderten fälligen Geldbetrag einschließlich der Kosten der Mahnung bis zum Ablauf der Mahnfrist (regelmäßig 1 Woche) zur Vermeidung des Verwaltungszwangsverfahrens an die angegebene Kasse zu zahlen. Gemäß § 6 Abs. 3 VwVG NRW kann die Mahnung schon am ersten Tag der Schonfrist ausgesprochen werden (vgl. Nr. 6.1.4).
19.1.2 Die Mahnung ist nicht Vollstreckungshandlung, auch nicht notwendige Voraussetzung der Vollstreckung im Sinne des § 6 Abs. 1 VwVG NRW. Sie soll jedoch gemäß § § 6 Abs. 3 und 19 VwVG NRW der Vollstreckung regelmäßig vorausgehen, wenn keine Hinderungsgründe (Nr. 19.1.3) entgegenstehen. Zu mahnen ist stets derjenige, der als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden soll und von dem ein Tätigwerden durch Leistung erwartet werden kann. Das kann außer dem Selbstschuldner ein Haftungsschuldner, der nach § 4 Abs. 2 VwVG NRW die Pflichten eines Vollstreckungsschuldners hat, oder auch ein Duldungsschuldner sein, der die Leistung selbst aus fremden Mitteln zu bewirken hat.
19.1.3 Die Mahnung darf über die in § 6 Abs. 4 VwVG NRW vorgesehenen Fälle hinaus unterbleiben,
19.2 Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Mahnung
19.2.1 Die Mahnung ist Sache derjenigen Stelle, die für die Einziehung des Betrages zuständig ist.
19.2.2 Die Vollstreckungsbehörde hat von sich aus zu mahnen, wenn sie vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen feststellt, dass der Vollstreckungsschuldner bisher von der zuständigen Stelle noch nicht gemahnt worden ist.
19.3 Formen der Mahnung
Die Mahnung erfolgt in der Regel schriftlich. Neben den inhaltlichen Anforderungen (vgl. Nr. 19.3.1) sind keine Formerfordernisse zu beachten. Eine Unterschrift ist nicht Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit - vgl. insoweit § 37 VwVfG NRW. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die schriftliche Mahnung ersetzt werden durch die öffentliche Erinnerung an fällige Zahlungen (Nr. 19.3.3).
19.3.1 Die Mahnung soll die zu bewirkenden Geldleistungen bezeichnen und dem Empfänger für den Fall der Nichtzahlung binnen einer Woche die Beitreibung im Zwangsverfahren durch die Vollstreckungsbehörde androhen.
19.3.2 Die Mahnung wird in der Regel ohne förmliche Zustellung als einfacher Brief an die Anschrift des Vollstreckungsschuldners verschickt. Der Zeitpunkt der Absendung ist bei den Vorgängen der mahnenden Stelle zu vermerken.
19.3.3 Das Innenministerium als oberste Aufsichtsbehörde lässt mit dieser Verwaltungsvorschrift zu, dass an die Zahlung aller von den Gemeinden einzuziehenden Abgaben (einschließlich Nebenleistungen), die periodisch zu leisten sind, statt der Mahnung allgemein öffentlich erinnert wird, wenn und soweit die Pflichtigen rechtzeitig durch einen persönlichen Leistungsbescheid unter Hinweis auf die Fälligkeitstermine und die fälligen Beträge zur Zahlung aufgefordert worden sind.
Die öffentliche Erinnerung gilt nicht als Mahnung gegenüber Vollstreckungsschuldnern, die außerhalb des Bezirks der erinnernden Behörde wohnen. Das gilt sowohl für Selbstschuldner wie für Haftungs- und Duldungsschuldner.
19.4 Die Mahnung gilt als bewirkt
Dies gilt auch dann, wenn im Falle des Buchstaben A der Mahnbrief als unzustellbar zurückkommt.
19.5 Zahlungserinnerung vor Fälligkeit
Durch die Ergänzung des § 19 VwVG NRW kann die Vollstreckungsbehörde entweder nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung oder schon vor Ablauf der Zahlungsfrist eine Zahlungserinnerung versenden. Versendet die Vollstreckungsbehörde eine Zahlungserinnerung, so entfällt zwar die Mahngebühr, der Vollstreckungsschuldner wird jedoch frühzeitig an die Zahlung erinnert.
20.1 Die Kosten, die der Vollstreckungsbehörde zustehen und grundsätzlich vom Vollstreckungsschuldner zu tragen sind, gliedern sich in Gebühren für die Mahnung und für einzelne Vollstreckungshandlungen sowie in Schreibgebühren und in erstattungspflichtige Auslagen. Ihre Höhe und ihre Voraussetzungen ergeben sich aus der KostO NRW (SGV. NRW. 2010).
20.2 Soweit nicht andere Bestimmungen maßgebend sind, werden nach § 13 Abs. 2 KostO NRW aus den vom Vollstreckungsschuldner beigetriebenen Beträgen vor dem Hauptanspruch zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren und sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung (etwaige Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Geldbußen oder Zwangsgelder, Verspätungszuschläge, Zinsen oder Säumniszuschläge) entnommen. Im Falle der Amtshilfe (§ § 4 bis 8 VwVfG NRW) werden zunächst die Kosten der ersuchten Behörde gedeckt (§ 13 Abs. 4 KostO NRW). Für die Reihenfolge der Tilgung bei Abgaben nach dem KAG und der in § 2 Abs. 3 KAG erwähnten Abgaben gilt § 225 AO 1977 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 A KAG.
20.3 § 20 Abs. 2 VwVG NRW zieht die rechtlichen Folgerungen aus der bereits in Nr. 2.2.2.4 erörterten Tatsache, dass Vollstreckungsbehörden, die nicht auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde, sondern kraft Rechtsvorschrift in Erfüllung eigener Aufgaben für "ihren" Gläubiger tätig werden, regelmäßig keine Amtshilfe leisten. Kammern, Innungen, landwirtschaftliche Sozialversicherungen, unter gewissen Voraussetzungen auch sonstige Sozialversicherungsträger usw., müssen im Falle der Uneinbringlichkeit der Kosten, unbeschadet des ohnehin nach näherer Bestimmung der Bezirksregierungen zu zahlenden Unkostenbetrages (vgl. Nr. 2.2.3), an ihre Vollstreckungsbehörde nicht nur die baren Auslagen, sondern auch die fälligen Gebühren anstelle des Vollstreckungsschuldners entrichten (vgl. dazu auch § 13 Abs. 4 KostO NRW).
20.4 Kostenpflicht bei Amtshilfe
Die Kostenregelung des § 20 Abs. 2 VwVG NRW gilt nicht für das Verhältnis zwischen ersuchender und ersuchter Vollstreckungsbehörde im Falle der Amtshilfe. Sie gilt ferner nicht in den Fällen, in denen ausnahmsweise eine Vollstreckungsbehörde auch für einen Gläubiger ohne eigene Vollstreckungsstelle nicht in Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgabe, sondern im Rahmen eines echten Amtshilfeersuchens tätig wird. Die Kostenregelung in Absatz 2 gilt, wie sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt, jedoch dann, wenn eine Vollstreckungsbehörde berechtigt wäre, einen Gerichtsvollzieher in Anspruch zu nehmen (Nr. 11.4), aus besonderen Gründen es aber vorzieht, sich der Amtshilfe einer anderen Vollstreckungsbehörde zu bedienen.
20.5 Kostenpflicht bei länderübergreifender Vollstreckungshilfe
§ 20 Abs. 3 VwVG NRW sieht eine besondere Kostenregelung im Falle der Amtshilfe für eine Vollstreckungsbehörde mit Sitz in einem anderen Bundesland vor. Die Kostenpflicht entsteht, wenn in dem betreffenden Bundesland eine für nordrhein-westfälische Vollstreckungsbehörden nachteilige Kostenregelung gilt (zum Beispiel in Bayern) und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Die nordrhein-westfälische Regelung trägt dem Gebot der Gegenseitigkeit Rechnung. Die meisten Bundesländer verfahren jedoch nach § 8 VwVfG und fordern demnach keine volle Kostenerstattung, so dass Absatz 3 keine Anwendung findet.
Zweiter Unterabschnitt:
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
1. Allgemeine Vorschriften
21.1 Die Vollstreckungsbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen, ob und in welchem Umfange zur Befriedigung des Gläubigers die Beschlagnahmung unbeweglichen Vermögens ( § 51 VwVG NRW) geboten oder die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, also die Pfändung von Sachen (§ § 27 - 39 VwVG NRW), Forderungen (§ § 40 - 49 VwVG NRW) und anderen Vermögensrechten ( § 50 VwVG NRW) angemessen und erfolgversprechend ist. Zulässig ist es auch, wegen einer Forderung mehrere Pfändungsmaßnahmen zu ergreifen und daneben noch die Zwangsvollstreckung in Liegenschaften zu betreiben, wenn die Höhe der beizutreibenden Forderung das rechtfertigt.
21.2 Wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollziehungsbeamte die Wahl zwischen mehreren Pfändungsmaßnahmen hat, ist regelmäßig diejenige Art der Pfändung zu wählen, die voraussichtlich am sichersten und leichtesten zur Deckung der beizutreibenden Forderung führen wird (Geeignetheit der Maßnahme). Sind mehrere Maßnahmen in gleicher Weise geeignet, ist diejenige auszuwählen, die für den Vollstreckungsschuldner offensichtlich die geringere Belastung darstellt. Auf etwaige Wünsche des Vollstreckungsschuldners ist dabei Rücksicht zu nehmen. Daraus ergeben sich folgende Grundsätze:
21.2.1 In erster Linie sind bares Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zu pfänden. Die Pfändung von Vieh und von Früchten auf dem Halm kommt regelmäßig erst an letzter Stelle in Frage. § 29 VwVG NRW ist zu beachten.
21.2.2 Nicht zu pfänden sind solche Sachen,
wenn die Pfändung anderer Sachen möglich ist und hinreichend Sicherung gewährt. Sind andere pfändbare Sachen oder Vermögensrechte jedoch nicht vorhanden, so kann der Vollziehungsbeamte nach Ermessen die genannten Sachen dennoch pfänden, im Falle des Buchstaben c durch Anschlusspfändung (§ § 38, 39 VwVG NRW). Die Vollstreckungsbehörde hat dann jedoch auf Grund des über die näheren Umstände in das Pfändungsprotokoll aufzunehmenden Vermerkes alsbald im Falle des Buchstaben A über die Pfändbarkeit der Sachen eine Entscheidung zu treffen und diese dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen, gegebenenfalls die unzulässigen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Falle des Buchstaben b hat sie im Benehmen mit dem Gläubiger zu prüfen, ob die gepfändeten Sachen freizugeben sind. Bis zu dieser Entscheidung ist von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der gepfändeten Sachen abzusehen, sofern die angemeldeten Ansprüche glaubhaft erscheinen (vgl. Nr. 8.3).
21.2.3 Unzulässig ist die Pfändung solcher Gegenstände, die Zubehör eines Grundstücks sind und dem Grundstückseigentümer gehören, da sie nach § 865 ZPO i. V. m. § 1120 BGB der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Zum Zubehör gehören alle beweglichen Sachen, die, ohne Bestandteile des Grundstücks zu sein, seinem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt, wenn auch nicht dafür notwendig sind und zu ihm noch in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ § 97, 98 BGB; vgl. Nr. 27.1.2.1). Andere Gegenstände, auf die sich nach den § § 1120 - 1122 BGB die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken erstrecken, können nur gepfändet werden, solange sie nicht durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück beschlagnahmt worden sind.
Schließlich sind die Pfändungsverbote der § § 811 bis 813b ZPO zu beachten (vgl. § 27 VwVG NRW).
21.3 § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW enthält das Verbot der Überpfändung (Nr. 21.3.1), Satz 3 das Verbot der zwecklosen Pfändung (Nr. 21.3.2). Die Verletzung dieser Ordnungsvorschriften hat zwar nicht die Unwirksamkeit der Pfändung zur Folge, kann u. U. aber als Amtspflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch gegen die Vollstreckungsbehörde aus § 839 BGB begründen.
21.3.1 Zur Vermeidung der Überpfändung hat der Vollziehungsbeamte den Betrag, der bei der Versteigerung einer Sache voraussichtlich erzielt werden wird, zu schätzen (Schätzungswert). Wenn mehrere Personen als Gesamtschuldner für den beizutreibenden Anspruch haften, darf bei jedem Vollstreckungsschuldner für den ganzen Anspruch gepfändet werden, da jeder für die ganze Schuld haftet, soweit sie nicht von einem der Mithaftenden beglichen wird. Ist nur ein pfändbarer Gegenstand vorhanden, dessen Wert den zu vollstreckenden Anspruch erheblich übersteigt (z.B. ein Flügel, eine wertvolle Geige, ein Kunstgegenstand), so darf er dennoch gepfändet werden.
21.3.2 Das Verbot der zwecklosen Pfändung soll nicht nur den Vollsteckungsschuldner vor Schaden, sondern auch den Gläubiger vor unnötigen Kosten schützen (vgl. § 20 Abs. 2 VwVG NRW). Sachen, deren Pfändung an sich zulässig ist, sind dann nicht zu pfänden, wenn zu erwarten ist, dass ihre Versteigerung oder ihr freihändiger Verkauf einen Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erbringen wird. Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, sollen, auch wenn sie an sich der Pfändung unterliegen, dann nicht gepfändet werden, wenn ihre Verwertung sich praktisch als eine Verschleuderung darstellen würde ( § 27 VwVG NRW i. V. m. § 812 ZPO; Nr. 27.1.1).
Ergibt sich erst nach der Pfändung, dass von der Verwertung der Pfandstücke ein Überschuss über die Kosten nicht zu erwarten ist, so soll die Verwertung unterbleiben.
21.3.3 Vereinbarung von Teilzahlungen durch den Vollziehungsbeamten
§ 21 Abs. 2 VwVG NRW zielt auf die gütliche und zügige Erledigung des Verfahrens ab. Er normiert keine neue Verpflichtung des Vollziehungsbeamten, sondern stellt eine Ermächtigung zu geeigneten Maßnahmen, insbesondere zur Aufforderung des Vollstreckungsschuldners zu freiwilliger Leistung mit Hinweis auf nachteilige Folgen des zwangsweisen Handelns dar. Der Vollziehungsbeamte handelt dabei nach eigenem Ermessen. Zügige Erledigung bedeutet, dass die gebotenen Möglichkeiten im Rahmen des Vollstreckungsversuchs ausgeschöpft werden sollen. Absatz 2 eröffnet dem Vollziehungsbeamten die Möglichkeit, Teilbeträge einzuziehen, falls er pfändbare Gegenstände nicht vorfindet und der Vollstreckungsschuldner glaubhaft versichert, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Vollstreckungsbehörde für andere Körperschaften des öffentlichen Rechts vollstreckt, führt die Regelung des § 21 Absatz 2 zu einer Verfahrensbeschleunigung. Es obliegt der Ermessensentscheidung des Vollziehungsbeamten, ob er Teilzahlungen vereinbart. Soweit der Gläubiger in seinem Vollstreckungsauftrag nicht ausdrücklich die Vereinbarung von Teilzahlungen durch den Vollziehungsbeamten ausschließt, kann das Einverständnis des Gläubigers vorausgesetzt werden ( § 21 bs. 2 Satz 2 VwVG NRW).
22 Pfändungspfandrecht (zu § 22)
22.1 Das öffentlich-rechtliche Pfändungspfandrecht entsteht bei der
Es gibt dem Gläubiger in gleicher Weise wie ein vertraglich bestelltes Pfandrecht (§ § 1204 ff. BGB) das Recht auf Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Pfandgegenstand im Wege hoheitlicher Vollstreckung.
22.2 Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind im Allgemeinen auf das Pfändungspfandrecht nicht anzuwenden, da sie die Entstehung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft voraussetzen (z.B. gutgläubiger Erwerb nach § § 1207, 1208 BGB).
22.3 Der Rang des Pfändungspfandrechts gegenüber anderen Pfandrechten bestimmt sich nach dem Zeitpunkt seiner Entstehung. Wegen der Wirkung einer vor Ablauf der Schonfrist vorgenommenen Pfändung vgl. Nr. 6.1.3.1. Durch späteren Vertrag kann ein vorgehendes Pfandrecht begründet werden, wenn es in gutem Glauben an das Nichtbestehen des älteren Pfändungspfandrechts erworben wird ( § 1208 BGB, § 366 Abs. 2 HGB); der gute Glauben ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Pfändung erkennbar war.
22.4 Da der Pfändungsgläubiger dem Faustpfandgläubiger gleichgestellt wird, bestimmen sich seine Rechte im Insolvenzverfahren des Vollstreckungsschuldners nach den § § 50, 51 InsO.
22.5 Das Pfändungspfandrecht erlischt
22.6 Das Pfändungspfandrecht erlischt nicht
22.7 Das Erlöschen des durch Pfändung gesicherten Anspruchs bewirkt im Übrigen nicht selbsttätig die Entstrickung der Pfandsache. Dazu bedarf es vielmehr der ausdrücklichen Aufhebung der Pfändung (vgl. auch Nr. 22.5 Buchstabe c).
23 Abwendung der Pfändung (ehemals § 23 - aufgehoben)
§ 23 ist durch Gesetz vom 28.12.2002 (GV.NRW. 2003, S. 24) aufgehoben worden. Zum Thema siehe jetzt Nr. 6.2 zu § 6a VwVG NRW
24 Klage auf bevorzugte Befriedigung (zu § 24 )
24.1 Verhältnis zwischen den § § 24 und § 8 VwVG NRW
§ 8 VwVG NRW gibt dem Dritten - das kann auch der mittelbare oder unmittelbare Besitzer sein - das Recht, mit der Behauptung, der Gegenstand der Zwangsvollstreckung gehöre nicht zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners, im Wege der Widerspruchsklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Dies gilt sowohl für die Mobiliarvollstreckung wie für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Demgegenüber kann nach § 24 VwVG NRW ein Dritter, der behauptet, an einer zu pfändenden oder gepfändeten beweglichen Sache, die er nicht besitzt, ein Pfand- oder Vorzugsrecht zu haben, zwar die Pfändung und Verwertung nicht verhindern, wohl aber nach Maßgabe seines vorgehenden Ranges bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen. Dieses mindere Recht steht auch dem besitzenden Pfandberechtigten zu, der von seinem Recht nach § 8 VwVG NRW keinen Gebrauch macht, und ist von der Vollstreckungsbehörde entsprechend zu berücksichtigen.
24.2 Pfand- und Vorzugsrechte
Folgende Rechte kommen unter der Voraussetzung, dass sie dem Recht des Pfändungsgläubigers im Range vorgehen (vgl. Nr. 22.3), in Frage:
24.2.1 Gesetzliche Pfandrechte, z.B. das Pfandrecht des Vermieters, des Verpächters und Pächters, des Unternehmers beim Werkvertrag, des Gastwirtes (§ § 559, 585, 590, 647, 704 BGB), ferner das Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters, des Frachtführers (§ § 397, 441, 464, 475 b HGB) und das Früchtepfandrecht des Lieferers von Düngemitteln und Saatgut (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung (DüngMSaatG) v. 19. Januar 1949).
24.2.2 Vertragspfandrechte, also das Faustpfandrecht gemäß § 1205 BGB, jedoch nur für den Fall, dass der Pfandgläubiger den unmittelbaren Besitz verloren oder aufgegeben hat, ohne dass zugleich das Pfandrecht erloschen ist (z.B. unfreiwilliger Verlust oder bei Ausleihe an einen Dritten oder wenn der Pfandgläubiger nur den mittelbaren Besitz hat und die Pfandsache beim unmittelbaren Besitzer gepfändet wird; § § 1205 Abs. 2, 1206 BGB), ferner das besitzlose Pfandrecht am Inventar eines landwirtschaftlichen Pachtgrundstückes nach § 1 PachtkredG und das Recht der Realgläubiger an den beweglichen Sachen, auf die sich die Hypothek erstreckt ( § 1120 BGB);
24.2.3 Pfändungspfandrechte, jedoch nur dann, wenn der Besitz an der Pfandsache gegen den Willen oder ohne Wissen des Gläubigers, also ohne Verlust des Pfandrechts, verlorengegangen ist (vgl. Nr. 22.6). Hat der erste Pfändungsgläubiger aber noch den Besitz an der Pfandsache, kommt nur die Anschlusspfändung in Frage.
24.3 Geltendmachung des Anspruchs
24.3.1 Solange der pfandberechtigte Dritte keine Einwendungen gegen die Pfändung erhebt, ist die Vollstreckung so durchzuführen, als bestünde das Recht nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollziehungsbeamte Kenntnis vom angeblichen Bestehen eines solchen Rechtes hat. Die Vollstreckungsbehörde hat jedoch darauf zu achten, dass die Beteiligten keinen ungerechtfertigten Schaden erleiden.
24.3.2 Macht der pfandberechtigte Dritte während der Zwangsvollstreckung seine Rechte nach § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW geltend, so verfährt die Vollstreckungsbehörde sinngemäß nach Nr. 8.3. Sie wird es im Interesse des Gläubigers auf eine Klage des Dritten nur ankommen lassen, wenn seine Einwendungen offensichtlich unberechtigt sind.
24.3.3 Klagt der Dritte, ohne sich vorher mit der Vollstreckungsbehörde ins Benehmen gesetzt zu haben, muss er damit rechnen, zur Kostentragung verurteilt zu werden. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung kann der Dritte mit seiner Klage nach § 24 VwVG NRW nicht mehr durchdringen. Ihm bleibt allenfalls noch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Gläubiger, an den der Erlös aus der Zwangsvollstreckung abgeführt worden ist.
24.3.4 Anders als bei der Widerspruchsklage nach § 8 VwVG NRW sind in diesem Verfahren gerichtliche Anordnungen gemäß § § 769 und 770 ZPO nicht vorgesehen. Auch auf Hinterlegung des Erlöses ( § 805 Abs. 4 ZPO) hat der Kläger keinen Anspruch. Da es jedoch zu den Amtspflichten des Gläubigers oder der ihn vertretenden Vollstreckungsbehörde gehört, dafür zu sorgen, dass keinem der Beteiligten ein unwiederbringlicher Schaden entsteht, soll - wenn die Verwertung der Pfandgegenstände nicht ausgesetzt ist - über den Erlös der streitigen Rechte nicht endgültig verfügt werden.
24.3.5 Ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös, d.h. aus dem nach Abzug der Vollstreckungskosten verbleibenden Reinerlös, hat der Dritte auch dann, wenn seine Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Falle kann er Befriedigung jedoch nur in der Höhe verlangen, die sich in sinngemäßer Anwendung der § § 1133, 1217 BGB nach Abzug eines Zwischenzinses ergibt.
25 Keine Gewährleistung (zu § 25)
25.1 Erwerb im Zwangsverfahren ist sowohl der Erwerb in öffentlicher Versteigerung (§ § 30 ff. VwVG NRW) als auch der Erwerb aus freihändigem Verkauf oder aus jeder anderen Verwertung (§ § 33, 34, 37 VwVG NRW). Der Ausschluss der Gewährleistungspflicht setzt aber voraus, dass für den Erwerber erkennbar war, dass er eine gepfändete Sache im Wege der Pfandverwertung erwirbt.
25.2 Weder der Gläubiger noch der Vollstreckungsschuldner haften für Mängel im Recht ( § 435 BGB) oder für Mängel der Sache (§ § 459 ff. BGB), und zwar auch dann nicht, wenn dem Erwerber die Gewährleistung zugesichert worden sein sollte.
Der Vollziehungsbeamte bleibt aber verpflichtet, gepfändete Sachen vor der Veräußerung auf Vollständigkeit und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen (vgl. Nr. 31.2.4). Unberührt bleiben Schadensersatzansprüche des Erwerbers gegen den Gläubiger oder den Vollstreckungsschuldner wegen unerlaubter Handlung und gegen die Anstellungsbehörde wegen Amtspflichtverletzung des Vollziehungsbeamten (Nr. 11.3.1).
26 Beschränkung der Zwangsvollstreckung (zu § 26 )
26.1 Abweichung von der Zivilprozessordnung
Das Gesetz übernimmt mit dieser Vorschrift nahezu wörtlich die Schutzvorschriften des § 765a ZPO, jedoch mit der bezeichnenden Abweichung, dass es aus der Kann-Vorschrift eine Muss-Vorschrift macht. Aus der Ermächtigung für das Vollstreckungsgericht, seine Mitwirkung bei der missbräuchlichen Ausnutzung gesetzlich zulässiger Vollstreckungsmöglichkeiten zu versagen, wird eine Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind.
26.2 Voraussetzungen für die Anwendung
26.2.1 Der Vollstreckungsschuldner hat einen gesetzlichen Anspruch auf Vollstreckungsschutz im Rahmen des § 26 VwVG NRW nur dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten unvereinbar ist. Er muss sich in der Regel aber mit allen Härten abfinden, die Vollstreckungsmaßnahmen unvermeidbar mit sich zu bringen pflegen.
Ganz besondere Umstände in diesem Sinne können sich ergeben
26.2.1.1 aus der gewählten Art der Vollstreckung, z.B. aus der Betreibung des Verfahrens zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung gegen einen seit jeher vermögenslosen Vollstreckungsschuldner wegen eines geringfügigen Anspruchs oder aus einer wirtschaftlich offensichtlich zwecklosen Pfändung, deren geringer Nutzen für den Gläubiger in keinem Verhältnis zu dem Schaden für den Vollstreckungsschuldner steht;
26.2.1.2 aus der Zeit der Vollstreckungshandlung, z.B. aus der sofortigen, einer Verschleuderung gleichkommenden Verwertung an sich guter Aktien während eines offensichtlich nur vorübergehenden Tiefstandes der Börsenkurse oder aus der Pfändung in einem Trauerhause oder aus rücksichtsloser Inanspruchnahme aller an sich pfändbaren Einkommensteile eines schwer erkrankten Vollstreckungsschuldners, der gerade jetzt zu erhöhten Aufwendungen gezwungen ist.
26.2.2 Die Härte muss derart sein, dass sie mit den guten Sitten unvereinbar ist, d.h. dass sie dem Anstandsgefühl aller "billig und gerecht Denkenden" widerspricht. Das trifft zu bei allen Vollstreckungen, die den Vollstreckungsschuldner schädigen, ohne dem Gläubiger über die Deckung der Kosten hinaus einen nennenswerten Nutzen zu bringen, und insbesondere bei allen Maßnahmen, die das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners oder seiner Angehörigen unmittelbar gefährden können.
26.2.3 Neben den Interessen des Vollstreckungsschuldners muss auch das Schutzbedürfnis des Gläubigers voll gewürdigt werden. Für die daraus sich ergebende Interessenabwägung müssen aber im Verwaltungszwangsverfahren andere Maßstäbe gelten als im zivilgerichtlichen Vollstreckungsverfahren. Dort ist häufig der Gläubiger nicht weniger Not leidend als der Vollstreckungsschuldner, und mit der Nichtbeitreibung seiner Außenstände können seine wirtschaftlichen Existenzvoraussetzungen ernstlich gefährdet sein (vgl. auch Nr. 26.4).
26.3 Verfahren
26.3.1 Im Allgemeinen kann die Vollstreckungsbehörde bei Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme noch nicht übersehen, ob und warum diese sich als unzumutbare Härte für den Vollstreckungsschuldner oder seine Familie auswirken könnte. Deshalb soll jeder begründete Hinweis des betroffenen Vollstreckungsschuldners und jede entsprechende Feststellung des Vollziehungsbeamten ihr Gelegenheit zur Überprüfung ihrer Maßnahmen unter diesen Gesichtspunkten geben.
26.3.2 Zum selbständigen Aufschub einer Vollstreckungsmaßnahme ist der Vollziehungsbeamte nach § 26 Abs. 2 VwVG NRW nur befugt, soweit er den Auftrag hat, die Herausgabe von Sachen zu erwirken. Dabei kann es sich um die Herausgabe eines Hypothekenbriefes, Sparkassenbuches, Pfandscheines und anderer Urkunden, die über eine Geldforderung des Gläubigers ausgestellt oder für ihren Nachweis wichtig sind (§ § 41 Abs. 1, 42, 44 Abs. 2 VwVG NRW), um die Verwirklichung gepfändeter Herausgabeansprüche ( § 47 VwVG NRW) oder um die Herausgabe einer Sache bei Pfändung eines Nutzungsrechts ( § 50 Abs. 4 VwVG NRW) handeln. Der Vollziehungsbeamte muss jedoch eine endgültige Entscheidung der Vollstreckungsbehörde alsbald herbeiführen.
26.3.3 Die Vollstreckungsbehörde kann ihre Entscheidung jederzeit abändern, wenn die veränderten
Verhältnisse, z.B. die Genesung des zunächst schwer kranken Vollstreckungsschuldners, die Verbesserung oder Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen.
26.4 Allgemeiner Grundsatz des Vollstreckungsschutzes
Die Möglichkeiten der Vollstreckungsbehörde, den besonderen Interessen des Vollstreckungsschuldners und des Gläubigers je nach den Umständen des Einzelfalles im Rahmen des Ermessens Rechnung zu tragen, erschöpfen sich nicht in der Mussvorschrift des § 26 VwVG NRW. Aus Gründen der Billigkeit und der Zweckmäßigkeit (vgl. Nr. 21.3.1 und Nr. 21.3.2) kann die Vollstreckungsbehörde auch in anderen Fällen durch Anweisung an den Vollziehungsbeamten, durch Antrag an das Gericht oder durch Ersuchen an die um Amtshilfe ersuchte Behörde die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder die Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen. Die im Vergleich zum Zivilprozess ganz andere Stellung des - jedenfalls nicht notleidenden - Gläubigers im Verwaltungszwangsverfahren rechtfertigt durchaus die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, dass Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben sollen, wenn dies im Interesse des nicht böswilligen Vollstreckungsschuldners dringend geboten ist und dem Gläubiger nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann.
Betrifft die Vollstreckungsmaßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu beachten.
2. Zwangsvollstreckung in Sachen
27 Pfändungs- und Vollstreckungsschutz (zu § 27)
27.1 Pfändungsverbote
27.1.1 § 811 ZPO enthält den Katalog der unpfändbaren Sachen, die dem Vollstreckungsschuldner zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie, zur Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit oder aus Gründen der Pietät unbedingt belassen werden müssen. Darüber hinaus soll der Vollziehungsbeamte auch Gegenstände, die zum gewöhnlichen, wenn auch nicht gemäß § 811 Nr. 1 ZPO unentbehrlichen, Hausrat gehören, dann nicht pfänden, wenn der zu erwartende Erlös, z.B. bei alten und abgenutzten Möbeln, in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert steht, den diese Gegenstände im Haushalt des Vollstreckungsschuldners noch haben ( § 812 ZPO; vgl. auch Nr. 21.3.2).
27.1.2 Unzulässig ist auch die Pfändung von Zubehörstücken eines Grundstücks, solange sie im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, also gemäß § § 1120 - 1122 BGB für eine Hypothek haften ( § 865 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).
27.1.2.1 Was Zubehör ist, bestimmt sich nach den § § 97 und 98 BGB (vgl. Nr. 21.2.3). Bei einem gewerblich genutzten Gebäude sind das insbesondere die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und Geräte, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb das für den wirtschaftlichen Zweck des Betriebes bestimmte Vieh und Gerät und der vorhandene, im Betrieb gewonnene Dünger.
Vom Grundstück getrennte landwirtschaftliche Erzeugnisse sind nur insoweit Zubehör, als sie zur Fortführung der Wirtschaft nicht nur bestimmt, sondern bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse auch notwendig sind.
27.1.2.2 Zubehörstücke sind zunächst nur unpfändbar, wenn sie dem Eigentümer des Grundstücks gehören, weil sie nur dann auch für eine Hypothek haften. Auf Zubehörstücke eines landwirtschaftlichen Betriebes, die nicht dem Eigentümer, sondern etwa dem Pächter gehören, erstreckt sich die Hypothek nicht, sie sind also im Zwangsverfahren gegen den Pächter grundsätzlich pfändbar. Unpfändbar sind sie nur insoweit, als sie für den Wirtschaftsbetrieb erforderlich, also unentbehrlich sind ( § 811 Nr. 4 ZPO). Gerät und Vieh des Pächters, das zum Wirtschaftsbetrieb zwar bestimmt, aber nicht erforderlich ist, darf also gepfändet werden, obwohl es zum Zubehör gehört. Bei Dünger ist zu beachten, dass sich der Pfändungsschutz beim Grundstückseigentümer auf den vorhandenen Dünger erstreckt, dagegen beim Pächter usw. auf den nötigen Dünger beschränkt.
27.1.2.3 Vom Grundstück getrennte Erzeugnisse, die nicht für die Fortführung des Betriebes bis zur neuen Ernte erforderlich sind ( § 98 Nr. 2 BGB), sondern beispielsweise verkauft werden sollen, und sonstige Bestandteile des Grundstücks haften ebenso wie das Zubehör für die Hypothek, solange sie dem Grundstückseigentümer gehören, und nicht vom Grundstück entfernt wurden (vgl. § § 1120 - 1122 BGB). Sie dürfen aber nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO trotzdem gepfändet werden, solange sie nicht im Wege einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück beschlagnahmt worden sind. Das gilt wiederum nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zwar nicht zur Fortführung der Wirtschaft, wohl aber zur Sicherung des Unterhalts für den Vollstreckungsschuldner, seine Familie und seine Arbeitnehmer erforderlich sind. Sie sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse unpfändbar kraft ausdrücklicher Bestimmung in § 811 Abs. 1Nr. 4 ZPO.
27.2 Zuziehung eines Sachverständigen
27.2.1 § 813 ZPO sieht die Zuziehung eines Sachverständigen vor
Grundsätzlich kann bei der Pfändung von Gegenständen, die unter § 811 ZPO fallen, ein Sachverständiger zur Feststellung der Unentbehrlichkeit gehört werden.
27.2.2 In den Fällen der Buchstaben b und c ist ein landwirtschaftlicher Sachverständiger immer zu Rate zu ziehen, wenn der Wert der Pfandgegenstände voraussichtlich 500,00 Euro übersteigt. Auch bei einem geringeren Wert ist die Zuziehung eines Sachverständigen in der Regel geboten (vgl. Nr. 28.5).
27.2.3 Ist die Zuziehung ohne Erfolg versucht worden, so kann auch ohne Beteiligung eines Sachverständigen gepfändet werden. Sie ist aber nach Möglichkeit vor der Verwertung der
Pfandstücke nachzuholen. Personen, die mit dem Vollstreckungsschuldner nahe verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht als Sachverständige zugezogen werden.
27.2.4 Die Vollstreckungsbehörde bestimmt die Höhe der dem Sachverständigen nach Maßgabe der KostO NRW im Rahmen der Vollstreckungskosten zu gewährenden Entschädigung, wenn eine solche in derartigen Fällen üblich ist und der Sachverständige sie beantragt. Die Entschädigung soll die Beträge nicht übersteigen, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten z.Zt. auf Grund des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes - JVEG - gewährt werden können.
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