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27.3 Austauschpfändung
27.3.1 Die Vorschriften der §§ 811a und 811b ZPO eröffnen der Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit, unter den an sich unpfändbaren Sachen, die dem persönlichen Gebrauch, dem Haushalt oder der Erwerbstätigkeit des Vollstreckungsschuldners dienen (§ 811 Nr. 1, 5 und 6), einen besonders wertvollen Gegenstand dennoch zur Befriedigung des Gläubigers zu verwerten, und dem Vollstreckungsschuldner dafür ein einfacheres, aber für denselben geschützten Zweck ausreichendes Ersatzstück zu überlassen. So kann z.B. ein besonders teurer Fernseher ohne weiteres gepfändet werden, wenn dem Vollstreckungsschuldner dafür ein einfaches Fernsehgerät überlassen wird.
27.3.2 Der Vollstreckungsbehörde wird es nur selten - allenfalls mit Hilfe des Gläubigers - möglich sein, vor der Wegnahme der Sachen dem Vollstreckungsschuldner ein ausreichendes Ersatzstück zur Verfügung zu stellen. In der Regel wird sie ihm daher den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag aus ihrer Kasse überlassen. Das ist ihr auch mindestens in den Fällen zuzumuten, in denen sie die Pfändung für Forderungen der eigenen Behörde durchführt. Nur ausnahmsweise soll sie von der dritten, freilich bequemsten Möglichkeit Gebrauch machen und dem Vollstreckungsschuldner den zur Bezahlung des Ersatzstückes nötigen Geldbetrag erst aus dem Vollstreckungserlös überlassen.
27.3.3 Der Vollziehungsbeamte darf in diesem Falle den sonst unpfändbaren Gegenstand nur auf Grund einer schriftlichen Zulassungsverfügung der Vollstreckungsbehörde pfänden, die dem Vollstreckungsschuldner durch Zustellung bekannt zu geben ist (Vermerk in der Niederschrift) und von ihm durch Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage angefochten werden kann. In der Verfügung setzt die Vollstreckungsbehörde den Wert des vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den Betrag fest, den der Vollziehungsbeamte vor der Wegnahme - nicht schon vor der Pfändung - des Pfandstückes dem Vollstreckungsschuldner zu übergeben hat, oder der dem Vollstreckungsschuldner aus dem Erlös zu zahlen ist. Die Vollstreckungsbehörde soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn der voraussichtliche Erlös aus der Verwertung den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird und die Austauschpfändung auch sonst "nach Lage der Verhältnisse angemessen ist" (so ist z.B. auf Erinnerungswerte Rücksicht zu nehmen, die mit dem wertvollen Gegenstand verknüpft sein können).
27.3.4 Der Vollziehungsbeamte kann gemäß § 811b ZPO, wenn er mit der Zulassung der Austauschpfändung durch die Vollstreckungsbehörde einigermaßen sicher rechnen darf, einen geeigneten Gegenstand schon vor der Zulassung pfänden, hat ihn jedoch im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen. Er hat die Vollstreckungsbehörde von der von ihm festgestellten Verwertungsmöglichkeit unverzüglich zu benachrichtigen. Lässt die Vollstreckungsbehörde daraufhin die Austauschpfändung nicht zu, ist die Pfändung wieder aufzuheben. Ob und wieweit die Entscheidung von einer Rücksprache mit dem Gläubiger, der nicht zugleich Vollstreckungsbehörde ist, abhängig gemacht wird, bleibt dieser überlassen.
27.3.5 Der dem Vollstreckungsschuldner im Wege der Austauschpfändung zur Verfügung gestellte Geldbetrag ist auch dann unpfändbar (§ 811a Abs. 3 ZPO), wenn der verbleibende Erlös zur Deckung der Gläubigeransprüche nicht ausreicht
27.4 Vorwegpfändung
Der Vollziehungsbeamte darf nach § 811d ZPO eine zurzeit noch unpfändbare Sache dann pfänden, wenn zu erwarten ist, dass sie demnächst pfändbar wird (z.B. ein zur Berufsausübung unentbehrlicher Gegenstand, wenn feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner in Kürze seinen Beruf aufgibt). Erfüllt sich diese Erwartung nicht binnen eines Jahres, so ist die Pfändung aufzuheben. Bis dahin ist die gepfändete Sache im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen.
27.5 Aufschub der Verwertung
§ 813b ZPO gibt der Vollstreckungsbehörde eine weitgehende Befugnis, in der Zeit zwischen Pfändung und Verwertung dem Vollsteckungsschuldner angemessene Zahlungsfristen zur Vermeidung der Versteigerung des Pfandgutes und zur freiwilligen Bereinigung seiner Schulden einzuräumen. Wenn der Vollstreckungsschuldner einen entsprechenden Antrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Pfändung stellt, wird die Vollstreckungsbehörde nur ausnahmsweise die Voraussetzung für ein besonderes Entgegenkommen für gegeben erachten. Sie darf ihre Anordnungen wiederholen, jedoch die Verwertung nicht länger als insgesamt ein Jahr hinausschieben (§ 813b Abs. 4 ZPO). Sie kann ihre Anordnungen auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit aufheben oder ändern (§ 813b Abs. 3 ZPO).
28 Verfahren bei der Pfändung (zu § 28)
28.1.1 Der Vollziehungsbeamte kann grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden, auch zu dessen Vermögen gehören. Er hat nicht zu prüfen, ob behauptete Rechte Dritter zu Recht bestehen, sondern die Betroffenen an die Vollstreckungsbehörde zu verweisen. Nur wenn es nach den besonderen Umständen des Falles, etwa nach den bestehenden Geschäftsgebräuchen, außer Zweifel steht, dass solche Sachen nicht dem Vollstreckungsschuldner gehören (z.B. Leergut, das an den Lieferanten zurückzugeben ist, fremde Möbel beim Spediteur, zu reparierende Schuhe in der Werkstatt des Schusters, entliehene Bücher mit dem Eigentumsstempel einer Bücherei), hat der Vollziehungsbeamte von der Pfändung abzusehen.
28.1.2 Im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden sich diejenigen Sachen, die sich in seinen Wohn- und Geschäftsräumen befinden, unabhängig davon, ob er Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwahrer, Nießbraucher, Entleiher usw. dieser Gegenstände ist.
Der Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners erstreckt sich auch auf die Sachen seiner Familienangehörigen, die mit ihm die Wohnung teilen (wegen der Ehegatten vgl. Nr. 28.1.3), dagegen nicht auf die Sachen seiner Hausangestellten, Gehilfen, Besucher usw., die diese bei sich tragen oder in den ihnen zur Benutzung zugewiesenen Räumen untergebracht haben. Umgekehrt haben Familienangehörige, Hausangestellte, Gehilfen, Besucher usw. keinen Gewahrsam an den Sachen des Vollstreckungsschuldners, die sich in den von ihnen benutzten oder mitbenutzten Räumen befinden. Keinen Gewahrsam hat schließlich der Vollstreckungsschuldner an Sachen, die ihm zwar gehören, aber sich nicht in seinen Wohn- und Geschäftsräumen befinden, weil er sie verliehen, vermietet, verpachtet, verpfändet oder sonst in Verwahrung gegeben hat (vgl. Nr. 28.1.4).
28.1.3 Bei der Vollstreckung gegen einen von zwei nicht getrennt lebenden Ehegatten kann der Vollziehungsbeamte auch bewegliche Sachen pfänden, die sich im Besitz beider Ehegatten oder des anderen Ehegatten befinden. Sie gelten nach der in § 1362 BGB enthaltenen Eigentumsvermutung zu Gunsten des Gläubigers als dem Vollstreckungsschuldner gehörig. Dies gilt nicht für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des anderen Ehegatten bestimmten Sachen.
28.1.4 Sachen, die zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehören, sich aber im Gewahrsam eines Dritten (z.B. eines Mieters, Untermieters, Entleihers, Verwahrers) befinden, darf der Vollziehungsbeamte nur pfänden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 28 Abs. 4 VwVG NRW). Das Gleiche gilt für Sachen im Mitgewahrsam des Vollstreckungsschuldners und eines Dritten, z.B. für Wertpapiere oder Schmuckstücke in einem Bankschließfach unter Mitverschluss der Bank (anders, wenn nur der Vollstreckungsschuldner einen Schlüssel und damit Alleingewahrsam hat). Ist in diesem Fall die Bank nicht zur Herausgabe bereit, so muss die Vollstreckungsbehörde erst den Herausgabeanspruch des Vollsteckungsschuldners gegen die Bank gemäß § 47 VwVG NRW pfänden.
28.2.1 Der Vollziehungsbeamte muss durch die Pfändung den Pfandgegenstand in Besitz nehmen, d.h. sich die tatsächliche Gewalt über ihn verschaffen (§ 854 BGB). Dies erfolgt, indem er
Die bloße Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen pfände, genügt nicht (zum Vorstehenden siehe § 28 Abs. 2 VwVG NRW).
28.2.2 Bares Geld führt der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde ab. Ebenso übergibt er ihr Wertpapiere und andere Wertsachen, die sie entweder in einem Panzerschrank oder in einer Pfandkammer unterbringt oder einem Beauftragten in Verwahrung gibt. Auf die Obhutpflicht, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsbehörde in diesen Fällen ergibt, wird besonders hingewiesen.
28.2.3 Andere als die in Nr. 28.2.1 unter Buchstabe a genannten Gegenstände sind unter Anbringung
von Pfandzeichen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Im Pfändungsprotokoll ist ausdrücklich zu vermerken, dass der Vollstreckungsschuldner sich zur sicheren Aufbewahrung der Pfandsachen verpflichtet hat.
28.3 Pfandzeichen und Pfandanzeige
28.3.1 Der Vollziehungsbeamte hat an jeder im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassenen Sache sein Pfandzeichen (Pfandsiegelmarke) an einer deutlich sichtbaren Stelle (nicht etwa auf der Rückseite eines Möbelstückes) so anzubringen, dass die Pfändung für jedermann ohne nähere Nachforschung erkennbar ist.
28.3.2 Für Pfandzeichen ist das Landeswappen nicht zu verwenden. Pfandsiegelmarken sollen die Form eines farbig umrahmten Rechteckes in der Größe von etwa 3,5 x 5 cm haben und in der oberen Hälfte die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde tragen. In der Mitte befindet sich ein farbiges Oval mit der weißen Inschrift Pfandsiegel. Unter dem Oval ist vorgedruckt: "I. A. der Vollziehungsbeamte"; darunter sind handschriftlich der Name und das Datum einzutragen.
28.3.3 Für eine Mehrzahl von Pfandstücken, insbesondere eine Menge von Waren oder anderen vertretbaren Sachen, die sich in einem Behältnis oder einer Umhüllung befinden oder mit Zustimmung des Vollstreckungsschuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden, genügt ein gemeinschaftliches Pfandsiegel nur dann, wenn es in der Weise, z.B. über dem Schlüsselloch, angelegt wird, dass ohne seine Zerstörung kein Stück aus dem Behältnis, der Umhüllung oder dem Raum entfernt werden kann. Die Schlüssel verschlossener, versiegelter Behältnisse oder Räume hat der Vollziehungsbeamte an sich zu nehmen.
28.3.4 Kann eine Pfandsiegelmarke an dem Gegenstand nicht angebracht werden (z.B. an Tieren oder an einem Kartoffelvorrat) oder reicht sie nicht aus, um die Pfändung in vollem Umfang erkennbar zu machen, so ist an dem Ort, an dem sich die Pfandsache befindet, eine Pfandanzeige an der Wand in anderer Weise so deutlich anzubringen, dass jedermann den Umfang der Pfändung zweifelsfrei erkennen kann. Wird dabei von den Vorräten des Vollstreckungsschuldners nur ein Teil gepfändet, etwa unter Berücksichtigung der gemäß § 27 VwVG NRW anzuwendenden Pfändungsschutzvorschriften, so sind die gepfändeten Teile und die dem Vollstreckungsschuldner belassenen Teile äußerlich erkennbar zu trennen.
28.3.5 Die Pfandanzeige soll etwa wie folgt gefasst werden:
"Pfandanzeige
In der Vollstreckungssache gegen ......................................................... in .......................... Hebe-Nr. .............. habe ich heute im Auftrage der .................................. -kasse als Vollstreckungsbehörde die folgenden hier befindlichen Gegenstände gepfändet und in Besitz genommen:
.......................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................
Wer diese Anzeige vorsätzlich ablöst oder beschädigt oder die gepfändeten Gegenstände beiseite schafft oder zerstört, wird nach § 136 des Strafgesetzbuches bestraft.
den 20 ........................................................................................................................................ als Vollziehungsbeamter"
Wird eine derartige Pfandanzeige im Freien angebracht, so darf statt der sonst vorgeschriebenen Tinte (Tintenstift, urkundenechter Kugelschreiber) auch wetterfeste Farbe benutzt werden.
28.3.6 Sobald der Vollziehungsbeamte erfährt, dass ein Pfandzeichen oder eine Pfandanzeige beschädigt oder entfernt wurde oder abgefallen ist, hat er ein neues Pfandzeichen anzubringen. Bei Verdacht der vorsätzlichen Beseitigung eines Pfandzeichens (Siegelbruch - § 136 Abs. 2 StGB) ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu verständigen.
28.4 Anderweitige Unterbringung und Erhaltung der Pfandsachen
28.4.1 Weigert sich der Vollstreckungsschuldner, die Pfandsache sicher aufzubewahren, oder ist aus anderen Gründen mit einem Siegelbruch oder einer sonstigen Gefährdung der Gläubigerrechte zu rechnen oder wird die Fortschaffung der Sache vom Gewahrsamsinhaber verlangt, dann soll der Vollziehungsbeamte auch andere als die in Nr. 28.2.1 unter Buchstabe a genannten Gegenstände an sich nehmen.
28.4.2 Sachen, die der Vollziehungsbeamte nicht der Vollstreckungsbehörde übergeben kann, hat er in sicherer Weise, jedoch möglichst Kosten sparend unterzubringen oder (z.B. gepfändetes Vieh oder vom Boden noch nicht getrennte Früchte) einem zuverlässigen Verwahrer oder Hüter gegen Quittung anzuvertrauen. Eine mit diesen Personen getroffene Vereinbarung über die Gewährung einer ortsüblichen Vergütung oder über eine Nutzung der Pfandsache ist in das Pfändungsprotokoll oder einem Nachtrag dazu aufzunehmen und von den Beteiligten zu unterzeichnen.
28.4.3 Der Vollziehungsbeamte hat dafür zu sorgen, dass die Pfandsachen in brauchbarem Zustand erhalten und namentlich, wenn sie leicht dem Verderben ausgesetzt sind, in ihrem Wert nicht gemindert oder aber beschleunigt verwertet werden (vgl. § 31 Abs. 1 VwVG NRW). Können die gepfändeten Sachen genutzt werden, um einen Ertrag zu erzielen, so hat der Vollziehungsbeamte oder die Vollstreckungsbehörde die geeigneten Anordnungen zu treffen.
28.5 Landwirtschaftliche Sachverständige
28.5.1 Müssen in einem landwirtschaftlichen Betrieb, beim Eigentümer oder beim Pächter, Gerät, Vieh, Dünger oder landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfändet werden, so soll der Vollziehungsbeamte nicht nur in den im § 813 ZPO vorgesehenen Fällen einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zuziehen. Das Gleiche gilt, wenn vom Boden noch nicht getrennte Früchte, auch bei einem Nichtlandwirt, gepfändet werden sollen.
Ein Sachverständiger ist nicht hinzuzuziehen, wenn die dadurch voraussichtlich entstehenden Kosten im Missverhältnis zu dem Wert der zu pfändenden Sachen stehen oder wenn der Vollziehungsbeamte auf Grund gleich gelagerter Vollstreckungsfälle die dem Sachverständigen vorzulegenden Fragen bereits selbst beurteilen kann.
28.5.2 Der Vollziehungsbeamte veranlasst den Sachverständigen, sich gutachtlich darüber zu äußern,
In der Regel wird die mündliche Äußerung des Sachverständigen genügen. Eine besondere Versicherung der Richtigkeit kann der Vollziehungsbeamte nicht verlangen. Er kann den aufgeforderten Sachverständigen auch nicht zwingen, zu erscheinen oder sich zu äußern.
28.5.3 Das Gutachten des Sachverständigen ist für den Vollziehungsbeamten nicht bindend, er soll jedoch nur aus besonderen Gründen davon abweichen und die Gründe in der Niederschrift erwähnen.
28.6 Pfändungsprotokoll
28.6.1 Aus der vom Vollziehungsbeamten gemäß § 17 VwVG NRW unmittelbar nach der Pfändung an Ort und Stelle aufzunehmenden Niederschrift (vgl. Nr. 17.3) müssen außer den durch § 17 VwVG NRW erforderten Angaben die Uhrzeit der Pfändung selbst, alle Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten, z.B. auch das Vorzeigen des Vollstreckungsauftrages, und die auf die Vollstreckung bezogenen Erklärungen aller Beteiligten, mit denen verhandelt worden ist, ersichtlich sein. Die Vollstreckungsbehörden werden hierfür den Vollziehungsbeamten zweckmäßigerweise Vordrucke zur Verfügung stellen, die auf die besonderen örtlichen Verhältnisse zugeschnitten sind.
28.6.2 Das Pfändungsprotokoll soll ferner enthalten
28.6.3 Wenn sich bei der Ausführung des Pfändungsauftrages ergibt,
Aus der Niederschrift soll ferner hervorgehen, dass und mit welchem Ergebnis der Vollstreckungsschuldner befragt worden ist, ob er weitere Sachen, pfändbare Forderungen oder andere Vermögenswerte besitzt und ob und wann er bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Auch sonst soll der Vollziehungsbeamte vermerken, was er über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermittelt hat.
28.6.4 Der Vollziehungsbeamte übergibt das Protokoll nebst etwaigen Nachtragsverhandlungen unmittelbar nach der Pfändung der Vollstreckungsbehörde. Diese prüft den Inhalt sorgfältig und veranlasst etwa notwendige Berichtigungen des Verfahrens. Dem Vollstreckungsschuldner teilt der Vollziehungsbeamte die Pfändung regelmäßig mündlich mit (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 18 VwVG NRW). Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls hat er ihm nur zu übergeben, wenn bares Geld gepfändet worden ist (Beweis der Zahlung).
Im Übrigen erteilt die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift des Pfändungsprotokolls, auch im Falle der Anschlusspfändung,
28.6.5 Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt (Nr. 14.3), muss immer eine besondere Verhandlung aufgenommen und den zugezogenen Zeugen zur Unterschrift vorgelegt werden. Die Ausführungen unter Nr. 28.6.4 gelten entsprechend.
29 Pfändung ungetrennter Früchte (zu § 29)
29.1 "Früchte auf dem Halm" i. S. d. §§ 29 und 35 VwVG NRW sind, abweichend von dem allgemeinen Begriff "Früchte" in § 99 BGB, die periodisch zu erntenden Erzeugnisse von Grund und Boden, also Getreide, Hackfrüchte, Obst, Trauben auf dem Stock, nicht aber Holz, Kohlen, Torf. Den Gewahrsam an ihnen hat, wer berechtigt ist, sie abzuernten.
29.2 Der Vollziehungsbeamte pfändet Früchte auf dem Halm regelmäßig nach Zuziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen (vgl. Nr. 28.5), indem er auf dem Grundstück eine Tafel mit Pfandanzeige (Nr. 28.3.5) aufstellt. Soweit erforderlich und im Hinblick auf die Kosten vertretbar, bestellt er einen Hüter. Das Pfändungspfandrecht setzt sich an den geernteten Früchten fort.
29.3 Ein Pfändungspfandrecht an den Früchten kann wirksam nur begründet werden, wenn folgen-de Voraussetzungen vorliegen:
29.3.1 Das Grundstück darf nicht gemäß § 51 VwVG NRW beschlagnahmt sein. Dies gilt nicht, wenn die Pfändung in einem Vollstreckungsverfahren gegen den Pächter vorgenommen wird. Eine spätere Beschlagnahme des Grundstücks lässt das vorher begründete Pfändungspfandrecht unberührt. Der Pfandgläubiger muss aber sein Pfandrecht zur Sicherung des Vorrangs nach § 37 Nr. 4 ZVG beim Vollstreckungsgericht anmelden.
29.3.2 Die Früchte dürfen höchstens einen Monat vor der gewöhnlichen - nicht der tatsächlichen - Reife stehen.
29.3.3 Die Früchte dürfen nicht zur Fortführung der Landwirtschaft des Vollstreckungsschuldners erforderlich sein und dürfen nach der Trennung vom Boden nicht Zubehör des Grundstücks werden (Nr. 27.1.2.1 Satz 3).
29.4 Nicht nur der Realgläubiger kann gemäß § 29 Abs. 2 VwVG NRW der Pfändung widersprechen. Zu beachten sind auch die gesetzlichen Pfandrechte des Vermieters (§§ 562 ff. BGB), des Verpächters (§§ 592 BGB), des Lieferers von Düngemitteln und Saatgut (vgl. Nr. 24.2.1) und, im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Früchte nach der Ernte, das u. U. im Range vorgehende Pfandrecht am Inventar nach dem PachtkredG (vgl. Nr. 24.2.2). Alle diese nicht immer erkennbaren und vorauszusehenden Möglichkeiten, der Pfändung im Rahmen der §§ 8 oder 24 VwVG NRW zu widersprechen, lassen es sinnvoll erscheinen, einen Auftrag zur Pfändung vom Boden noch nicht getrennter Früchte nur in zwingenden Fällen zu geben, in denen überdies die rechtlichen Verhältnisse völlig geklärt sind.
30 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld (zu § 30)
30.1 Gepfändetes Geld
30.1.1 Da Geld unmittelbar zur Befriedigung des Gläubigers dienen kann, hat es der Vollziehungsbeamte alsbald an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Vollstreckungsbehörde leitet nach Abzug ihrer Kosten den zustehenden Betrag unverzüglich an den Gläubiger weiter. Ein etwaiger Überschuss ist dem Vollstreckungsschuldner oder dem sonst Berechtigten auszuzahlen.
30.1.2 Als "Geld" sind nur die umlaufenden Euromünzen und Eurobanknoten zu behandeln, ebenso gültige Wertzeichen, z.B. Briefmarken, Gebührenmarken in größeren Mengen. Ausländische Zahlungsmittel sind dagegen nach § 34 VwVG NRW, ausländisches Hartgeld u. U. nach § 33 VwVG NRW zu behandeln.
30.1.3 Geld wird mit der Pfändung Eigentum des Trägers der Vollstreckungsbehörde. Macht ein Dritter ein die Verwertung hinderndes Recht geltend, so ist er darauf hinzuweisen, dass ihm allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht.
30.2 Versteigerungsauftrag
30.2.1 Der Vollziehungsbeamte ist auf Grund seines Pfändungsauftrages nicht schon zur Verwertung der Pfandstücke berechtigt. Er darf sie nur auf Grund eines besonderen schriftlichen Verwertungsauftrages der Vollstreckungsbehörde öffentlich versteigern oder freihändig veräußern. Die Entscheidung über die Art und Weise der Verwertung ist Sache der Vollstreckungsbehörde (vgl. insbes. § 30 und § 37 VwVG NRW).
30.2.2 Die Vollstreckungsbehörde erteilt den Versteigerungsauftrag (oder den Auftrag zur freihändigen Veräußerung der Pfandsachen) regelmäßig durch eine Verfügung, die unter das Pfändungsprotokoll gesetzt wird. Diese Verfügung muss Zeit und Ort der Versteigerung sowie die Person des mit der Versteigerung beauftragten Beamten angeben und etwaige besondere Versteigerungsbedingungen enthalten. Sie muss ferner, wenn später eine Anschlusspfändung vorgenommen worden ist, bestimmen, dass die Versteigerung (der freihändige Verkauf) wegen sämtlicher im Einzelnen aufzuführender Ansprüche durchzuführen ist, derentwegen die Sachen gepfändet worden sind.
30.2.3 Maßgebend für die Bestimmung von Zeit und Ort der Versteigerung soll die Rücksicht auf die vorteilhafteste Verwertung der gepfändeten Sachen und die Ersparnis von Transportkosten sein. Die Sachen sollen da ausgeboten werden, wo sie voraussichtlich am ehesten Interessenten finden. Kraftfahrzeuge, Maschinen, wertvolle Möbel usw. werden meistens nur in größeren Städten zu annehmbaren Bedingungen abzusetzen sein.
30.2.4 Ein einmal festgesetzter Versteigerungstermin darf vom Vollziehungsbeamten nur unter den Voraussetzungen des § 6a VwVG NRW aufgehoben werden.
30.3 Abschätzung durch Sachverständige
30.3.1 § 813 ZPO i. V. m. § 27 VwVG NRW sieht für bestimmte Fälle die Einschaltung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen vor. § 30 Satz 2 VwVG NRW macht es dem Vollziehungsbeamten zur Pflicht, Kostbarkeiten durch einen Sachverständigen abschätzen zu lassen. Kostbarkeiten sind nicht nur Gold- und Silbersachen, wertvolle Schmuckstücke und Rohmaterialien (z.B. Perlen, Edelsteine, Platin) sondern auch Kunstwerke, wertvolle Bücher, echte Teppiche, alte Münzen, u. U. eine Briefmarkensammlung u. dgl. Im Zweifel entscheidet die Verkehrsauffassung.
30.3.2 Darüber hinaus empfiehlt sich die Zuziehung eines Sachverständigen auch dann, wenn es sich um andere wertvolle, wenn auch nicht als Kostbarkeiten anzusehende Sachen handelt, z.B. um schwer zu bewertende Maschinen, Kraftfahrzeuge usw. Auch die Vollstreckungsbehörde kann in solchen Fällen einen Sachverständigen einschalten, wenn der vom Vollziehungsbeamten ermittelte Schätzwert ihr zweifelhaft erscheint.
30.3.3 In allen nicht zwingend vorgeschriebenen Fällen soll jedoch ein Sachverständiger nur zugezogen werden, wenn der voraussichtliche Wert des Gegenstandes und die Höhe des beizutreibenden Betrages die zusätzliche Belastung des Vollstreckungsschuldners mit den dadurch entstehenden Kosten rechtfertigen.
30.3.4 Um die Benennung von Sachverständigen ist im Bedarfsfalle die für den Ort der Vollstreckung zuständige Landwirtschaftskammer, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zu bitten.
31 Versteigerungstermin (zu § 31)
31.1 Zeit und Ort der Versteigerung
Vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung darf die Versteigerung nur unter den in § 31 Abs. 1 VwVG NRW angegebenen Voraussetzungen anberaumt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Vollstreckungsbehörde unbeschadet des Grundsatzes, dass gepfändete Sachen möglichst rasch verwertet werden sollen, die Verwertung weiter hinausschieben, wenn aus saisonbedingten oder anderen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt mit einem höheren Erlös zu rechnen ist. Hinsichtlich des Ortes der Versteigerung hat die Vollstreckungsbehörde freie Hand.
Die Vollstreckungsbehörde muss allerdings damit rechnen, dass der Vollstreckungsschuldner gegen den Verwaltungsakt der Pfändung noch binnen eines Monats Widerspruch einlegt (§ 70 VwGO). Es ist jedoch Sache des Vollstreckungsschuldners, rechtzeitig die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herbeizuführen.
31.2 Vorbereitung des Termins
31.2.1 Die Vollstreckungsbehörde oder der in ihrem Auftrag mit der Versteigerung betraute Beamte hat bei der in § 31 Abs. 2 VwVG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung die geltenden Bestimmungen zu beachten. Die öffentliche Bekanntmachung ist zudem in angemessener Frist und in einer Form zu bewirken, die sich nach Umfang und Bedeutung der Versteigerung richtet. Sofern alternativ mehrere Bekanntmachungsformen zur Verfügung stehen, sollte die Auswahl auch unter Beachtung der Zielsetzung der öffentlichen Versteigerung erfolgen. Etwaigen zusätzlichen Anträgen des Vollstreckungsschuldners oder des Gläubigers ist zu entsprechen, wenn er die jeweiligen Kosten trägt. Der Name des Vollsteckungsschuldners darf in der Bekanntmachung nicht genannt werden.
31.2.2 Vom Versteigerungstermin sind die Beteiligten (Vollstreckungsschuldner, Gläubiger - Anschlusspfändung - Pfandgläubiger (§ 24 VwVG NRW) und ggf. der Eigentümer einer Pfandsache) ausdrücklich zu benachrichtigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Betreffenden über den Termin bereits durch Übermittlung des Pfändungsprotokolls unterrichtet wurden (vgl. Nr. 28.6.2, 28.6.4, 30.2.2). Ferner wird sich vielfach, etwa bei Versteigerung von Warenlagern, Schmucksachen, Spezialmaschinen usw., die ausdrückliche Benachrichtigung der interessierten Fachverbände des betreffenden Gewerbes oder eine Bekanntmachung in der Fachpresse empfehlen, um interessierte Käufer zur Teilnahme an der Versteigerung zu veranlassen.
31.2.3 Der Vollziehungsbeamte hat die zu versteigernden Sachen rechtzeitig am Ort der Versteigerung bereitzustellen, also für ihren Transport und ihre ordnungsgemäße Behandlung und Sicherung zu sorgen. Eine rechtzeitige Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über die bevorstehende Abholung der gepfändeten Sachen kann diesen u. U. veranlassen, in letzter Stunde noch die Versteigerung durch Zahlung abzuwenden.
31.2.4 Der Vollziehungsbeamte prüft anhand des Pfändungsprotokolls und sonstiger Unterlagen sorgfältig, ob die bereitgestellten Sachen vollständig und unversehrt, ferner ob gepfändete Nahrungs- und Genussmittel und andere verderbliche Verbrauchsgegenstände noch unverdorben sind. Im letzteren Falle kann die Zuziehung eines Sachverständigen zweckmäßig sein. Fehlen einzelne Pfandstücke oder ergibt sich, dass sie beschädigt oder verdorben sind, so nimmt der Vollziehungsbeamte hierüber einen Vermerk auf, der dem Versteigerungsauftrag beizufügen ist. Außerdem verständigt er den Vollstreckungsschuldner (mündliche Mitteilung im Versteigerungstermin kann genügen) sowie wegen des Verdachtes von Siegelbruch und anderer strafbarer Handlungen auch die Vollstreckungsbehörde.
32 Versteigerungsverfahren (zu § 32)
32.1 Wenn der Vollstreckungsschuldner im Versteigerungstermin die Begleichung der beizutreibenden Summe einschließlich der Kosten durch Quittung des Gläubigers oder der Vollstreckungsbehörde nachweist (Vorlage des Quittungsabschnitts einer Zahlkarte usw. genügt in diesem Stadium des Verfahrens regelmäßig nicht) oder den vollen Betrag an den mit der Versteigerung beauftragen Beamten zahlt, so hat dieser den Termin aufzuheben und die Freigabe der gepfändeten Sachen durch die Vollstreckungsbehörde zu veranlassen. Wird eine Fristbewilligung der Vollstreckungsbehörde nachgewiesen, so ist der Termin gleichfalls aufzuheben, jedoch unter Aufrechterhaltung der Pfändung.
32.2 Verlauf der Versteigerung
32.2.1 Der Vollziehungsbeamte hat dafür zu sorgen, dass die Versteigerung entsprechend ihrem Wesen als staatlicher Hoheitsakt in angemessenen Formen verläuft.
32.2.2 Nach Eröffnung des Termins hat der Vollziehungsbeamte zunächst die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen und die von der Vollstreckungsbehörde oder ihm selbst noch für zweckmäßig gehaltenen zusätzlichen Versteigerungsbedingungen (z.B. Regelung der Rückgabe von leeren Behältern) bekannt zu geben. Er hat insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Erwerber keine Gewährleistungsansprüche hat (§ 25 VwVG NRW). Die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ergeben sich im Übrigen aus den §§ 32 - 36 VwVG NRW und aus den in § 32 VwVG NRW für anwendbar erklärten Vorschriften. Da in § 32 VwVG NRW der § 817a ZPO ausdrücklich ausgenommen ist, finden die sonst üblichen Bestimmungen über das Mindestgebot keine Anwendung. Wegen Gold- und Silbersachen siehe § 33 VwVG NRW.
32.2.3 Die Pfandstücke sollen nach Möglichkeit einzeln, zusammengehörende Stücke, z.B. eine vollständige Zimmereinrichtung oder eine mehrbändige Ausgabe literarischer Werke, jedoch geschlossen ausgeboten werden, sofern nicht bei Ausbietung in Einzelstücken ein höherer Erlös zu erwarten ist. Bei Einzelausgebot von Sachen, die sich zum Gesamtausgebot eignen, kann der Zuschlag davon abhängig gemacht werden, dass bei einem Gesamtausgebot kein höherer Erlös erzielt wird.
Wünsche des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich der Reihenfolge des Ausgebots sind möglichst zu berücksichtigen.
32.2.4 Bei jedem Ausbieten ist die im Pfändungsprotokoll enthaltene Angabe des Schätzwertes sowie ggf. das Ergebnis einer Sachverständigenschätzung bekannt zu geben, bei Gold- und Silberwaren außerdem der reine Metallwert.
32.2.5 Bei dem Zuschlag hat der Vollziehungsbeamte unparteiisch zu verfahren. Insbesondere darf er den Zuschlag nicht zu Gunsten eines Bieters übereilen. Von dem Grundsatz, dass eine zugeschlagene Sache nur Zug um Zug gegen Barzahlung dem Erwerber auszuhändigen ist (§ 817 Abs. 2 ZPO), darf der Vollziehungsbeamte nur kraft ausdrücklicher Anordnung der Vollstreckungsbehörde abweichen. Die Bezahlung mit Scheck ist nicht als Barzahlung zu behandeln.
32.2.6 Sobald der Erlös der Versteigerung unter Hinzurechnung etwa geleisteter Teilzahlungen die beizutreibende Gesamtsumme deckt, ist die weitere Versteigerung unter Freigabe der übrigen Pfandstücke einzustellen (§ 818 ZPO). Reicht der Erlös dagegen nicht aus, ist dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zu geben, bisher noch nicht gepfändete Sachen von angemessenem Wert für die Versteigerung noch zur Verfügung zu stellen, um eine spätere Fortsetzung des Zwangsverfahrens und die dadurch neu entstehenden Kosten abzuwenden.
32.3 Beteiligung am Bieten
32.3.1 Gläubiger, Vollstreckungsschuldner und Eigentümer der Pfandsachen dürfen sich am Bieten beteiligen. Das Gebot der beiden letzteren darf aber zurückgewiesen werden, wenn nicht gleichzeitig der gebotene Betrag in bar hinterlegt wird. Erhält der Vollstreckungsschuldner den Zuschlag, so darf der Vollziehungsbeamte den versteigerten Gegenstand sofort wieder pfänden, wenn durch den Zuschlag volle Befriedigung noch nicht erreicht ist.
32.3.2 Weder dem Vollziehungsbeamten, der die Pfändung durchgeführt hat oder die Versteigerung leitet, noch seinen Gehilfen und seinen Angehörigen ist es gestattet, mit zu bieten oder andere für sich bieten zu lassen (vgl. § 450 BGB). Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Amtspflichtverletzung dar und macht den Erwerb ungültig. Um jeden Anschein zu vermeiden, sollen alle Dienstkräfte der Vollstreckungsbehörde, die dienstlich mit dem laufenden Zwangsverfahren zu tun hatten oder haben, sich jeder Beteiligung an der Versteigerung enthalten.
32.4 Versteigerung bestimmter Waren
32.4.1 Bei der Übergabe eines versteigerten Kraftfahrzeuges ist dem Erwerber auch der Fahrzeugbrief auszuhändigen oder, wenn der Vollziehungsbeamte diesen noch nicht an sich genommen hat, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
32.4.2 Zollpflichtige oder verbrauchssteuerpflichtige Erzeugnisse oder Waren, für die der Zoll oder die Verbrauchssteuer noch nicht entrichtet sind, soll der Vollziehungsbeamte dem Ersteher erst aushändigen, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Zoll- oder Steuerverpflichtungen erfüllt sind oder ihre Erfüllung ausreichend gewährleistet ist (vgl. Nr. 37.2).
33 Gold- und Silbersachen (zu § 33)
33.1 Der Gold- und Silberwert ist regelmäßig durch den nach § 30 Satz 2 VwVG NRW zu hörenden Sachverständigen festzustellen. Seine Zuziehung erübrigt sich jedoch bei Gold- und Silbersachen, die keinen Kunstwert, sondern ausschließlich einen Metallwert haben, der nach dem Gewicht auch vom Vollziehungsbeamten ermittelt werden kann. Platin und Platinmetalle sind entsprechend zu behandeln.
33.2 Die Anordnung des freihändigen Verkaufs ist Sache der Vollstreckungsbehörde.
34.1 Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein Recht so verbrieft ist, dass es sich nur aus ihnen ergibt und ihr Besitz zur Ausübung des Rechtes notwendig ist. Dazu gehören
34.3 Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert werden, sollen grundsätzlich nur durch ein Kreditinstitut oder einen zugelassenen Makler verkauft werden. Die in § 31 VwVG NRW vorgesehene Wochenfrist gilt hier zwar nicht, doch empfiehlt es sich, den Zeitpunkt des Verkaufs von der Wahrscheinlichkeit einer möglichst günstigen Verwertung abhängig zu machen und insoweit auch die Vorschläge des Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen. Beim Verkauf oder der Versteigerung von Namenspapieren ist § 36 VwVG NRW zu beachten.
35 Früchte auf dem Halm (zu § 35)
35.1 Regelmäßig sollen Früchte, die gemäß § 29 VwVG NRW "auf dem Halm" gepfändet wurden, erst nach der wirklichen Reife, aber noch vor der Ernte versteigert werden, so dass die Ernte Sache des Erstehers sein wird. Aus besonderen Gründen, vor allem aus Gesichtspunkten der bestmöglichen Verwertung, kann aber die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Früchte noch vor der Versteigerung abzuernten sind. In diesem Falle hat der Vollziehungsbeamte die Aberntung durch den Vollstreckungsschuldner oder eine Hilfsperson zu veranlassen und diese dabei so weit zu beaufsichtigen, als erforderlich ist, um den Ertrag der Ernte mit Sicherheit festzustellen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass die geernteten Früchte bis zur Versteigerung sicher untergebracht und verwahrt werden.
35.2 Sind die Früchte erst unmittelbar vor der Reife gepfändet worden (vgl. Nr. 29.3.2), ist die Wochenfrist nach § 31 VwVG NRW zu beachten.
36.1 Die Vollstreckungsbehörde ist verpflichtet, dem Käufer oder Ersteher eines gepfändeten Wertpapiers auch das Eigentum am Papier und damit das Recht aus dem Papier zu verschaffen. Der Käufer oder Ersteher hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass die Vollstreckungsbehörde von der in § 36 VwVG NRW enthaltenen Ermächtigung Gebrauch macht, soweit es sich um Namenspapiere handelt, weil er sonst mit dem ihm übergebenen Papier nichts anfangen kann.
36.2 Die Vollstreckungsbehörde, die ein auf den Namen lautendes Wertpapier veräußert oder versteigert hat, muss es dem Erwerber nicht nur übergeben, sondern es auch auf seinen Namen umschreiben lassen. Das geschieht entweder durch Indossament oder durch die übliche Abtretungserklärung. Diese ist auf die Rückseite des Papiers oder eine damit zu verbindende Anlage zu setzen und hätte etwa folgendermaßen zu lauten:
Auf Grund Zuschlags im Versteigerungstermin vom abgetreten an Herrn .............................................. in ...................................................., den 20 .............
(Vollstreckungsbehörde)
I. A.
...........................................................................................................
Bei Namensaktien ist gemäß §§ 67, 68 AktG die Umschreibung im Aktienbuch auf den Erwerber zu veranlassen.
36.3 Handelt es sich um ein ursprüngliches Inhaberpapier, das erst später auf den Namen des Vollstreckungsschuldners umgeschrieben ist (z.B. § 24 AktG, § 806 BGB), so hat die Vollstreckungsbehörde, bevor sie das Papier verkauft oder versteigern lässt, bei der zuständigen Stelle, z.B. bei dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken, indem sie die hierzu erforderlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners an seiner Stelle abgibt.
Streng zu beachten ist, dass Orderpapiere der in § 42 VwVG NRW genannten Art nicht durch Versteigerung verwertet werden dürfen. Hier ist vielmehr die durch Wegnahme des Papiers gepfändete verbriefte Forderung unmittelbar vom Gläubiger einzuziehen (vgl. Nr. 42.2).
37 Andere Verwertung (zu § 37)
37.1 Die §§ 30 - 36 VwVG NRW werden von dem Grundsatz beherrscht, dass Pfandsachen nicht vor Ablauf einer Woche seit der Pfändung, dann aber unverzüglich, regelmäßig durch den zuständigen Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern sind (Ausnahmen in den §§ 33 oder 34 VwVG NRW). § 37 VwVG NRW gibt der Vollstreckungsbehörde die Ermächtigung, nach ihrem eigenen Ermessen - ein Antrag ist nicht Voraussetzung - von diesem Grundsatz abzuweichen und anzuordnen, dass die Pfandsachen
Maßgebend für diese Entscheidung dürfen nur besondere Zweckmäßigkeitsgründe sein, vor allem die Erwägung, dass durch die abweichende Regelung eine günstigere Verwertung der Pfandsachen erzielt werden kann, was nicht nur dem Gläubiger, sondern auch dem Vollstreckungsschuldner zugute kommt. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn bei einer Versteigerung nicht mehr als der handelsübliche Marktpreis zu erzielen wäre, durch den freihändigen Verkauf aber wenigstens Kosten erspart werden können.
37.2 Bei Pfandsachen, die Zollgut darstellen oder zu bestimmten Warengruppen gehören (z.B. Branntwein, Tabakblätter, Tabak-Halberzeugnisse, Zigarettenpapier, Süßstoff, gewisse Arzneimittel, Zucker, Salz, Kaffee, Tee), hat die Vollstreckungsbehörde die Bestimmungen in §§ 90 und 91 der Gerichtsvollzieherordnung sinngemäß zu beachten. Teilweise ist hier eine Benachrichtigung des zuständigen Zollamtes, der Branntweinmonopolverwaltung oder anderer Dienststellen vorgesehen. Bestimmte Erzeugnisse dürfen nur einem begrenzten Personenkreis angeboten, also nicht öffentlich versteigert werden. Andere Waren dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Dienststellen, z.B. der Branntweinmonopolverwaltung, und zu den von ihr festgesetzten Bedingungen verwertet werden. Die Vollziehungsbeamten sind über diese Sonderbestimmungen genau zu belehren.
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