umwelt-online: VV VwVG - Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (6)
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37.3 Versteigerung von Pfand- und Sicherungsgut im Internet

§ 37 VwVG NRW eröffnet auch die Möglichkeit, die Versteigerung über das Internet vorzunehmen (z.B. www.zoll-auktion.de). Auch dies stellt eine besondere Form der Verwertung i. S. d. § 37 VwVG NRW dar. Die Versteigerung im Internet muss gemäß § 31 Abs. 2 VwVG NRW öffentlich bekannt gemacht werden. Ein ständiger Aushang im Dienstgebäude, mit den wichtigsten Informationen zur Versteigerung im Internet, reicht hierzu aus. Die Versteigerung im Internet ist jedoch nur zulässig, wenn sie jederzeit eingestellt werden kann ( § 6a VwVG NRW).

Das angebotene Pfandgut muss detailliert beschrieben werden, auf etwaige Mängel oder Gebrauchsspuren ist hinzuweisen. Mit dem Angebotstext soll auch ein Foto der Pfandsache und ggf. ein erstelltes Wertgutachten veröffentlicht werden. Da eine Besichtigung des Pfandgutes (vergleichbar einer Versteigerung vor Ort) regelmäßig nicht in Betracht kommt, ist der Beschreibung und dem Foto der Pfandsache besondere Bedeutung beizumessen. Grundsätzlich sollte interessierten Bietern jedoch die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme des Pfandgutes am Aufbewahrungsort angeboten werden. Folgende Angaben sind des Weiteren im Angebotstext erforderlich:

gut nicht für den Versand geeignet ist oder die persönliche Abholung grundsätzlich möglich sein soll.

Im Übrigen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um die Versteigerung von Pfandgut handelt und die Versteigerung jederzeit nach § 6a VwVG NRW eingestellt werden kann.

Der Versand oder die Abholung der ersteigerten Sache ist nur nach vorheriger Zahlung des Gebotspreises und ggf. der Versandkosten zulässig. Holt der Bieter die ersteigerte Sache persönlich ab, so hat er sich durch Vorlage seiner Personalpapiere auszuweisen und die Benachrichtigung (E-Mail) über das Höchstgebot vorzulegen. Den Empfang des ersteigerten Pfandguts hat er in der Niederschrift zu bestätigen.

Die Auslagen für die Versteigerung im Internet sind Kosten der Vollstreckung und vom Vollstreckungsschuldner zu tragen.

Wird das ersteigerte Pfandgut nicht innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Versteigerung abgeholt, kann eine erneute Versteigerung oder andere Art der Verwertung erfolgen.

38 Anschlusspfändung (zu § 38)

38.1 Voraussetzungen

Sachen, die bereits für andere Gläubiger gepfändet sind, sei es durch den Vollziehungsbeamten selbst oder durch einen anderen Vollziehungsbeamten oder einen Gerichtsvollzieher, soll der Vollziehungsbeamte nur dann pfänden, wenn

  1. andere zur Befriedigung der beizutreibenden Forderungen ausreichende pfändbare Sachen nicht vorgefunden werden. In diesem Fall ist die Anschlusspfändung geboten ohne Rücksicht darauf, ob nach Befriedigung der vorgehenden Gläubiger aus der ersten Pfändung noch ein Überschuss zu erwarten ist;
  2. die Vollstreckungsbehörde die Anschlusspfändung ausdrücklich angeordnet hat;
  3. der Vollziehungsbeamte aus besonderen Gründen die Anschlusspfändung für aussichtsreicher hält als die Pfändung anderer noch nicht gepfändeter Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners.

38.2 Formen der Anschlusspfändung

38.2.1 Der Vollziehungsbeamte kann die Anschlusspfändung in der Weise wirksam vornehmen, dass er die in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgesehene Erklärung in die Niederschrift aufnimmt. In diesem Falle braucht er die Pfandsache weder in Besitz zu nehmen noch ein Pfandzeichen an ihr anzubringen. Er braucht dazu nicht einmal die Wohnung des Gewahrsamsinhabers aufzusuchen. Da die vereinfachte Form der Anschlusspfändung aber zu ihrer Wirksamkeit eine formell noch gültige Erstpfändung voraussetzt, ist sie nur in den Fällen unbedenklich, in denen der Vollziehungsbeamte selbst die Erstpfändung vorgenommen hat.

38.2.2 Der Vollziehungsbeamte kann die Anschlusspfändung aber auch in den Formen einer Erstpfändung vollziehen (Nr. 28.3). Dies empfiehlt sich in allen Fällen, in denen irgendwelche Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der Erstpfändung bestehen. Insbesondere ist trotz des Vorhandenseins von Pfandsiegelmarken oder einer Pfandanzeige u. U. damit zu rechnen, dass die Pfandsachen vom erstpfändenden Gläubiger bereits freigegeben sind, der Vollstreckungsschuldner aber die Pfandsiegel zur Täuschung anderer Gläubiger absichtlich nicht entfernt hat.

38.3 Mitteilungspflicht

38.3.1 Die Anschlusspfändung ist dem Vollstreckungsschuldner vom Vollziehungsbeamten mündlich, fernmündlich oder schriftlich mitzuteilen. Wegen Erteilung einer Abschrift des Protokolls an den Vollstreckungsschuldner (vgl. Nr. 28.6.4).

38.3.2 Die Vollstreckungsbehörde hat in jedem Falle eine Abschrift des Protokolls über die Anschlusspfändung den an den vorhergehenden Pfändungen beteiligten Vollstreckungsbehörden und Gerichtsvollziehern förmlich zuzustellen (siehe Landeszustellungsgesetz NRW), und zwar auch dann, wenn die Anschlusspfändung in der Form einer Erstpfändung durchgeführt worden ist. Die unverzügliche Benachrichtigung der genannten Stellen ist in jedem Falle deshalb besonders wichtig, weil anders der neue Gläubiger und seine Vollstreckungsbehörde nicht erwarten können, über die Anberaumung von Versteigerungsterminen und andere Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund der vorhergehenden Pfändungen unterrichtet und an der Befriedigung aus dem Erlös beteiligt zu werden.

38.3.3 Die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner (Nr. 38.3.1) und die Zustellungen (Nr. 38.3.2) sind zwar keine Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit der Anschlusspfändung. Werden sie aber unterlassen, so machen sich die Vollstreckungsbehörde und der Vollziehungsbeamte unter Umständen gegenüber dem Gläubiger schadenersatzpflichtig.

38.4 Erstreckt sich die Anschlusspfändung auf Pfandsachen im Gewahrsam eines Dritten, so ist zur Anschlusspfändung nach heute herrschender Meinung seine Zustimmung erforderlich.

38.5 Durch die Anschlusspfändung wird für den Gläubiger ein selbständiges Pfändungspfandrecht begründet. Er und seine Vollstreckungsbehörde können nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 VwVG NRW alles tun, um die kraft der Erstpfändung zuständige Vollstreckungsbehörde zum Handeln zu veranlassen, selbst wenn diese zunächst die Vollstreckung nicht weiter betreiben will, etwa weil der Gläubiger der Erstpfändung Stundung bewilligt hat.

39 Mehrfache Pfändung (zu § 39)

39.1 Die Versteigerung einer mehrfach gepfändeten Sache kann nur diejenige Vollstreckungsbehörde oder derjenige Gerichtsvollzieher anordnen, welche die Erstpfändung veranlasst haben. Bei der Bewertung der Pfandsachen sind die Interessen aller beteiligten Gläubiger nach Maßgabe ihres Rangverhältnisses oder abweichender Vereinbarungen zu wahren. Die für die Erstpfändung zuständige Vollstreckungsbehörde (der zuständige Gerichtsvollzieher) hat sich daher nicht einseitig nur nach den Wünschen oder Weisungen des Erstgläubigers zu richten, sondern die Anträge und Anregungen aller Gläubiger bei der Entscheidung über die Versteigerung oder sonstige Verwertung der Pfandsache angemessen zu berücksichtigen (Absatz 2).

Gegenüber etwa beteiligten privaten Pfandgläubigern hat die Vollstreckungsbehörde dieselben Pflichten wie der Gerichtsvollzieher.

39.2 Der Versteigerungsauftrag oder der Auftrag zum freihändigen Verkauf, den die zuständige Vollstreckungsbehörde ihrem Vollziehungsbeamten erteilt, muss die ausdrückliche Anordnung enthalten, dass die Pfandsache zur Befriedigung aller, im Einzelnen genau aufzuführenden Ansprüche, deretwegen sie mehrfach gepfändet worden ist, verwertet werden soll. Um nichts zu versäumen, hat sich daher die versteigernde Stelle nicht mit den gemäß § 38 Abs. 2 VwVG NRW ihr zugegangenen Mitteilungen über Anschlusspfändungen zu begnügen, sondern sich, falls nötig, von allen Beteiligten ergänzende Unterlagen übermitteln zu lassen.

39.3 Der Erlös ist auch dann gemäß § 39 Abs. 3 VwVG NRW zu verteilen, wenn er zur Deckung aller Ansprüche nicht ausreicht. Hinterlegung des Erlöses und gerichtliches Verteilungsverfahren hat die zuständige Vollstreckungsbehörde immer dann zu veranlassen, wenn sich die beteiligten Gläubiger, Vollstreckungsbehörden und Gerichtsvollzieher über die Reihenfolge der Befriedigung streiten.

Das gerichtliche Verteilungsverfahren kommt jedoch nicht in Frage, wenn mehrfache Pfändungen zwar für mehrere Gläubiger oder durch verschiedene Vollziehungsbeamte, jedoch im Auftrage derselben Vollstreckungsbehörde vorgenommen worden sind. In solchen Fällen bestimmt die Vollstreckungsbehörde den für die Versteigerung zuständigen Vollziehungsbeamten und entscheidet selbst über die Verteilung des Erlöses. Den Beteiligten bleibt die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde oder der formellen Rechtsbehelfe.

3. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

40 Pfändung einer Geldforderung (zu § 40)

40.1 Voraussetzungen und Zuständigkeiten

40.1.1 Die Vollstreckungsbehörde soll eine Forderung im Allgemeinen erst dann pfänden, wenn sie die begründete Annahme hat, dass

  1. die Forderung zu Recht besteht und
  2. ihrer Verwertung Pfändungsbeschränkungen und Vollstreckungsschutzbestimmungen nicht entgegenstehen ( § 48 VwVG NRW).

Die vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners ist zwar nicht, wie in § 834 ZPO, ausdrücklich ausgeschlossen. Sie wird aber in der Regel nicht in Betracht kommen, da der Vollstreckungsschuldner sonst durch rasche Einziehung oder Abtretung der Forderung die Pfändung vereiteln könnte.

40.1.2 § 40 Abs. 3 VwVG NRW stellt klar, dass die Vollstreckungsbehörde die Rechtsmacht hat, durch eigene Verfügung Geldforderungen im gesamten Territorium des Landes NRW zu pfänden. Sie kann daher auch dann eine Pfändungsverfügung erlassen, wenn der Schuldner und/oder der Drittschuldner sich außerhalb ihres "territorialen Zuständigkeitsbereichs" aufhält. Sie muss sich dazu nicht der Amtshilfe einer "örtlich zuständigen" nordrhein-westfälischen Vollstreckungsbehörde bedienen. Sie kann dem Drittschuldner die Pfändungsverfügung auch außerhalb ihres Bezirks im Wege der Postzustellung wirksam selbst zustellen. Eine andere Vollstreckungsbehörde braucht nur eingeschaltet zu werden, wenn zum Beispiel aus besonderen Gründen Wert auf die persönliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gelegt wird.

40.1.3 Länderübergreifende Forderungspfändung ( § 40 Abs. 4)

Das nordrhein-westfälische Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat Rechtswirkungen grundsätzlich nur innerhalb des Territoriums des Landes NRW. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetze der anderen Länder. Es besteht aber ein Bedürfnis nach länderübergreifender Forderungspfändung. Um dies zu ermöglichen, haben die Länder vereinbart, jeweils eine dem § 40 Abs. 4 VwVG NRW entsprechende Regelung zu schaffen. § 40 Abs. 4 a) VwVG NRW bewirkt, dass auch die außerhalb des Landes NRW erlassene Pfändungsverfügung in NRW wirksam ist und hier auch wirksam zugestellt werden kann. Daher muss jeder Vollstreckungsschuldner oder Drittschuldner im Lande Nordrhein-Westfalen auch die Zustellung einer Pfändungsverfügung durch eine Vollstreckungsbehörde eines anderen Bundeslandes unmittelbar gegen sich gelten lassen.

§ 40 Abs. 4 b) VwVG NRW bezieht sich auf den umgekehrten Fall. Diese Bestimmung bewirkt, dass nordrhein-westfälische Vollstreckungsbehörden länderübergreifende Forderungspfändungen selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung bewirken können, wenn in dem Land, in dem zugestellt werden soll, eine dem § 40 Abs. 4 entsprechende Regelung besteht (wie z.Zt. schon in Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen). Solange das Recht anderer Bundesländer dies nicht zulässt, ist nach den Vorschriften über die Amtshilfe (§ § 4 bis 8 VwVfG NRW) zu verfahren.

40.2 Die Pfändungsverfügung

40.2.1 Die Pfändungsverfügung ergeht schriftlich. Es handelt sich hier um ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dass die Verfügung den Betroffenen inhaltlich eindeutig und in beweisgeeigneter Form vorliegt.

Das neue Zustellungsrecht unterscheidet nicht mehr zwischen Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift bzw. Durchschrift. Daher haben derartige Differenzierungen im Rahmen des § 40 VwVG NRW keine Bedeutung mehr. Auch eine Unterschrift ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung. Vergleiche hierzu § 37 VwVfG NRW.

40.2.2 Die Pfändungsverfügung muss enthalten:

  1. die Bezeichnung des Gläubigers und der Forderung, deretwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nach Art, Höhe und Zeitraum (beachte Nr. 40.2.3 Buchstabe j). Das Steuergeheimnis kann durch Mitteilung dieser Forderung an den Drittschuldner nicht verletzt werden, da die Mitteilung insoweit nicht "unbefugt" ist ( § 30 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 c KAG),
  2. den Betrag der beizutreibenden Kosten,
  3. die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung unter genauer Angabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (z.B. Gehaltsansprüche aus dem "Dienst-/Arbeitsverhältnis..."; nicht "Forderung aus Kaufvertrag", sondern: "Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom ... über einen Schrank" oder "Forderung aus dem Verkauf eines Kraftwagens (Marke)"; nicht "Forderung aus Vermietung", sondern "Forderung aus der Vermietung eines Zimmers - einer ... Zi.-Wohnung im Hause...") mit dem Ausspruch, dass diese Forderung wegen der zu 1. und zu 2. angegebenen Beträge gepfändet wird,
  4. das an den Drittschuldner zu richtende Verbot, an den Vollstreckdungsschuldner zu zahlen,
  5. das an den Vollstreckungsschuldner zu richtende Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten,
  6. die Erklärung, dass der Gläubiger die gepfändete Forderung zur Befriedigung seiner Ansprüche einziehen kann; diese Erklärung kann auch nachgeholt werden (vgl. Nr. 40.2.7).

40.2.3 Die Pfändungsverfügung soll ferner enthalten:

  1. die Aufforderung an den Drittschuldner, binnen zwei Wochen die in § 45 Abs. 1 VwVG NRW vorgesehene Erklärung abzugeben ( § 45 Abs. 2 VwVG NRW);
  2. die Aufforderung an den Drittschuldner, die von ihm geschuldete Geldsumme bis zur Höhe der beizutreibenden Beträge bei Eintritt der Fälligkeit unmittelbar an die Vollstreckungsbehörde (genaue Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und vollständige Kontoverbindung angeben) oder den Gläubiger zu bezahlen (beachte jedoch Nr. 40.2.4);
  3. die Aufforderung, das erforderlichenfalls angegebene Buchungszeichen oder ein entsprechendes Merkmal, unter dem die beizutreibende Forderung in den Büchern des Gläubigers offen steht, bei der Zahlung anzugeben.
  4. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll weiterhin den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen ( § 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Diese Sollvorschrift erlaubt, in atypischen Fällen von der Verwirklichung der gesetzlichen Rechtsfolge abzusehen. So ist es der Vollstreckungsbehörde erlaubt, die Vorrechte bestimmter Ansprüche des Gläubigers, z.B. bei einer öffentlichen Grundstückslast nach dem Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten (MietPfG) auch in der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung spezifiziert anzugeben.

40.2.4 Die vorstehend unter Buchstabe h vorgesehene Zahlungsaufforderung ist nicht in die Pfändungsverfügung aufzunehmen, wenn der Drittschuldner nur gegen Aushändigung oder Vorlage einer über die Forderung ausgestellten Urkunde, z.B. eines Sparkassenbuches, zur Zahlung verpflichtet ist. In diesem Falle hat sich vielmehr der Gläubiger oder in seinem Auftrage die Vollstreckungsbehörde erst in den Besitz der Urkunde zu bringen, um dann auf Grund der Einziehungsermächtigung (Nr. 40.2.2 Buchstabe f) unter Vorlage der Urkunde die Zahlung zu verlangen (vgl. Nr. 40.4.2 und Nr. 40.4.3). Die Aufforderung zur Herausgabe der Urkunde kann in die Verfügung aufgenommen werden.

40.2.5 Die Wirksamkeit der Pfändung hängt nur von der förmlichen Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner ab. Sind mehrere Drittschuldner vorhanden, so ist die Verfügung an jeden einzeln zuzustellen. Zu beachten ist in diesem Falle, dass die Pfändung, wenn mehrere Drittschuldner gemeinschaftlich zur gesamten Hand zur Leistung verpflichtet sind (z.B. Miterben, Gesellschafter nach § 707 BGB), erst mit der Zustellung an den letzten wirksam wird. Haben dagegen mehrere Drittschuldner die Forderung als Gesamtschuldner zu erfüllen, so wird die Pfändung jedem einzelnen gegenüber mit der Zustellung an ihn wirksam.

Die Zustellung an den Drittschuldner soll nicht durch Einschreiben geschehen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Drittschuldner innerhalb der Dreitagefrist nach Landeszustellungsgesetz durch sofortige Zahlung an den Vollstreckungsschuldner die Pfändung vereitelt.

40.2.6 Die Zustellung oder anderweitige Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner ist zwar nicht Voraussetzung für das Wirksamwerden der Pfändung. Sie ist aber unerlässlich, weil die Pfändungsverfügung auch das an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, enthält. Dieser Verwaltungsakt muss ihm bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe wird nicht ersetzt durch die in § 40 Abs. 1 letzter Satz VwVG NRW vorgeschriebene Mitteilung über die Zustellung an den Drittschuldner, sie kann aber mit ihr verbunden werden.

Auf keinen Fall sollte die Pfändungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner vor dem Drittschuldner bekannt gegeben werden. Der Vollstreckungsschuldner kann sonst durch Abtretung, der Drittschuldner durch - noch zulässige - Zahlung an den Vollstreckungsschuldner den Erfolg der Pfändung vereiteln.

40.2.7 Die in Nr. 40.2.2 unter Buchstabe f erwähnte Erklärung

"der vorstehend bezeichnete Gläubiger kann die Forderung, soweit sie gepfändet ist, bis zum angegebenen Gesamtbetrag zuzüglich monatlich .............................. v. H. weitere Säumniszuschläge einziehen"

berücksichtigt in ihrem Wortlaut den Umstand, dass im Verwaltungszwangsverfahren die Vollstreckungsbehörde meistens ein Organ oder eine Dienststelle des Gläubigers ist und als solche nicht sich selbst eine Forderung überweisen kann. Die Erklärung hat aber dieselbe Wirkung wie die sonst übliche "Überweisung zur Einziehung" (vgl. § 44 Abs. 1 VwVG NRW).

40.3 Wirkungen der Pfändungsverfügung

40.3.1 Der Vollstreckungsgläubiger ist auf Grund des Ausspruches, dass er die Forderung auch einziehen kann ( § 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) befugt, die Gläubigerrechte des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Er hat aber keine größeren Rechte, als sie dem Vollstreckungsschuldner zustehen. Insbesondere kann er die Forderung nicht im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben. Er muss sie vielmehr notfalls vor demselben Gericht einklagen, vor dem auch der Vollstreckungsschuldner klagen müsste - u. U. also auch vor dem Arbeitsgericht - und dabei nach § 841 ZPO dem Vollstreckungsschuldner den Streit verkünden. Im Übrigen darf er, um die Leistung des Drittschuldners herbeizuführen, die Forderung kündigen, gegen eigene Verbindlichkeiten aufrechnen, vereinbarte Gegenleistungen bewirken, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, bei zivilrechtlichen Forderungen etwa vorhandene Vollstreckungstitel auf sich umschreiben lassen, einen hinterlegten Betrag erheben, die Leistung in Empfang nehmen und darüber quittieren.

Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht befugt zu Maßnahmen, welche die Gläubigerrechte des Vollstreckungsschuldners beeinträchtigen, ohne der Tilgung der beizutreibenden Forderung zu dienen. Er darf also weder Stundung noch sonstige Zahlungserleichterungen ohne Einwilligung des Vollstreckungsschuldners gewähren noch Vergleiche abschließen noch durch Abtretung oder Erlass über die Forderung verfügen, es sei denn, dass er die Forderung auf seine Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner anrechnen lässt.

Der Vollstreckungsgläubiger oder die von ihm mit der Einziehung beauftragte Vollstreckungsbehörde ist verpflichtet, die gepfändete Forderung ohne Verzögerung beizutreiben und zu diesem Zweck sich einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen. Er haftet dem Vollstreckungsschuldner für jeden aus einer Verzögerung sich etwa ergebenden Ausfall.

40.3.2 Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, seine Gläubigerrechte nicht zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers auszuüben. Trotz dem weitergehenden Wortlaut des Gesetzes (Satz 1: "jeder Verfügung") ist er berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung der Forderung und damit seinen und des Gläubigers Interessen in gleicher Weise dienen. Er kann also vom Gläubiger und der Vollstreckungsbehörde nicht gehindert werden, eine gepfändete noch nicht fällige Forderung zu kündigen, den Arrest gegen den Drittschuldner zu beantragen und die Forderung im Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.

40.3.3 Der Drittschuldner kann, sobald die Pfändung und das Recht des Gläubigers zur Einziehung ihm durch Zustellung bekannt gegeben worden sind, mit befreiender Wirkung nur noch an den Gläubiger leisten. Eine Zahlung an den Vollstreckungsschuldner ist ausnahmsweise jedoch dann wirksam, wenn der Drittschuldner nachweisbar von dem Zahlungsverbot keine Kenntnis hatte, z.B. bei Ersatzzustellung (§ § 407, 1275 BGB). Die Vollstreckungsbehörde hat deshalb besonderen Wert darauf zu legen, dass die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner persönlich zugestellt wird. Der Drittschuldner kann gegenüber der Forderung mit eigenen Forderungen gegen den Gläubiger aufrechnen, sich jedoch nicht mehr durch Hinterlegung befreien, es sei denn, dass mehrfache Pfändung vorliegt ( § 49 VwVG NRW).

40.4 Pfändung in besonderen Fällen

40.4.1 Auch Forderungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Gläubiger selbst können durch diesen gepfändet werden. Das empfiehlt sich besonders dann, wenn Aufrechnung im Einzelfall (noch) nicht möglich oder unzweckmäßig ist und anders die Forderung nicht dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen werden kann. (Beispiel: Die vollstreckende Gemeinde hat Räume im Hause des Vollstreckungsschuldners gemietet und könnte gegenüber seinen Mietzinsansprüchen nicht mehr aufrechnen, wenn andere Gläubiger die Forderung auf künftig fällig werdende Miete pfänden.)

40.4.2 Nach § 40 Abs. 2 VwVG NRW i. V. m. § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO darf ein Geldinstitut aus einem gepfändeten Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, erst zwei Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Damit ist dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Pfändungsschutz im Sinne des § 850k ZPO zu stellen.

40.4.3 § 54 SGB I lässt sowohl die Pfändung von einmaligen als auch von laufenden Sozialleistungen zu. Ansprüche auf einmalige Sozialleistungen können jedoch nur gepfändet werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Falles ergibt, dass die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 54 Abs. 2 SGB I). Unpfändbar sind nach § 54 Abs. 3 SGB I Ansprüche auf

  1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder,
  2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs.1 des Mutterschutzgesetzes bis zur Höhe des Erziehungsgeldes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung herrührt oder anstelle von Arbeitslosenhilfe gewährt wird,
  3. Geldleistungen, die einen durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen sollen.

Ein Anspruch auf Geldleistungen für Kinder kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden.

Angesichts dieser Vorschrift muss der Gläubiger der Vollstreckungsbehörde darlegen, dass die Voraussetzungen für die Beitreibung erfüllt sind (vgl. Nr. 48.2.2 Buchstabe c).

41 Pfändung einer Hypothekenforderung (zu § 41)

41.1 Eine hypothekarisch gesicherte Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek nicht ohne die Forderung gepfändet werden. Die Pfändung wird deshalb - abweichend von der Regel des § 40 VwVG NRW - erst wirksam mit der Aushändigung des Hypothekenbriefes, bei Buchhypotheken mit der Eintragung im Grundbuch (vgl. jedoch Nr. 41.5.1).

41.2 Pfändungsverfügung

41.2.1 Die Pfändungsverfügung soll in diesen Fällen regelmäßig auch dem Vollstreckungsschuldner zugestellt werden. Sie muss außer den in Nr. 40.2.3 genannten Erfordernissen noch Angaben über die Art der Hypothek (Brief- oder Buchhypothek) und die Bezeichnung des belasteten Grundstücks unter Angabe des Grundbuchblattes enthalten.

41.2.2 Handelt es sich um eine Briefhypothek, werden in die Pfändungsverfügung zweckmäßigerweise noch aufgenommen:

  1. die Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner, den Hypothekenbrief an die Vollstreckungsbehörde herauszugeben oder über seinen Verbleib Auskunft zu geben,
  2. die Ermächtigung an den mit der Zustellung an den Vollstreckungsschuldner betrauten Vollziehungsbeamten, den Hypothekenbrief in Empfang zu nehmen,
  3. der Auftrag an den Vollziehungsbeamten, dem Vollstreckungsschuldner im Weigerungsfalle den Hypothekenbrief wegzunehmen ( § 44 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW).

41.2.3 Die Herausgabe des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde kann auch durch Androhung und Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes oder durch unmittelbaren Zwang erzwungen werden ( § 41 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 5, § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW).

41.3 Pfändung einer Buchhypothek

41.3.1 Soll eine Forderung gepfändet werden, für die eine Buchhypothek besteht (§ § 1116 Abs. 2, 1185 BGB), so leitet die Vollstreckungsbehörde, sobald sie die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt hat, dem Amtsgericht (Grundbuchamt) einen Antrag auf Eintragung der Pfändung in das Grundbuch zu (§ 29 GBO). Den Formerfordernissen der §§ 29 ff. GBO ist Rechnung zu tragen.

41.3.2 Ist der Vollstreckungsschuldner im Grundbuch nicht als Hypothekengläubiger eingetragen, so muss die Vollstreckungsbehörde zunächst die Berichtigung des Grundbuchs bewirken, indem sie sich gemäß § 792 ZPO an Stelle des Vollstreckungsschuldners die zum Nachweis der Unrichtigkeit erforderlichen öffentlichen Urkunden, z.B. einen Erbschein, beschafft und dem Grundbuchamt vorlegt oder auf solche etwa bei den Gerichtsakten befindlichen Urkunden Bezug nimmt. Ist der Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht zu führen, so kann die Vollstreckungsbehörde den Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den im Grundbuch Eingetragenen auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung pfänden ( § 50 Abs. 1 VwVG NRW) und aussprechen, dass der Gläubiger diesen Anspruch durchsetzen kann. Der Anspruch muss notfalls im Klageweg durchgesetzt und die Berichtigung dann unter Vorlage des erstrittenen Urteils (öffentliche Urkunde) beim Grundbuchamt veranlasst werden. Der Tag, an dem der Antrag beim Grundbuchamt eingeht, ist maßgebend für den Rang der Pfändung (§ 17 GBO).

41.3.3 Dem Vollstreckungsschuldner bleibt es nach der Tilgung seiner Schuld überlassen, die Berichtigung des Grundbuchs, in dem die Pfändung der Forderung eingetragen war, zu veranlassen. Auf Verlangen hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine löschungsfähige Quittung (§ 29 GBO) zu erteilen. Es ist nicht Sache der Vollstreckungsbehörde, die Hypothek löschen zu lassen.

41.4 Pfändung einer Briefhypothek

41.4.1 Bei Pfändung einer Forderung, für die eine Briefhypothek ( § 1116 Abs. 1 BGB) bestellt ist, entsteht das Pfändungspfandrecht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Vollstreckungsbehörde den unmittelbaren Besitz an dem Brief erlangt, sei es dadurch, dass der Vollstreckungsschuldner ihr den Brief freiwillig übergibt, oder dadurch, dass der Vollziehungsbeamte ihn wegnimmt. Die Eintragung der Pfändung im Grundbuch ist nicht nötig, aber zulässig.

41.4.2 Der Vollstreckungsschuldner ist zur sofortigen Herausgabe des Briefes verpflichtet ( § 44 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW). Hat ein Dritter den Brief in Gewahrsam (z.B. ein Kreditinstitut), kann die Vollstreckungsbehörde den Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners gegen ihn gemäß § 44 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 3 VwVG NRW unmittelbar geltend machen. Auch ein Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners gegen das Grundbuchamt, z.B. im Falle des § 1117 Abs. 2 BGB, ist nach diesen Vorschriften zu behandeln.

41.4.3 Ist der Hypothekenbrief verloren gegangen oder vernichtet, so muss die Vollstreckungsbehörde zunächst den Anspruch auf Kraftloserklärung des alten ( § 1162 BGB) und Ausstellung eines neuen Briefes nach Vorschrift des § 50 VwVG NRW pfänden und durchsetzen. Erst dann kann sie auch die Hypothekenforderung pfänden. Die Eintragung im Grundbuch (vgl. Nr. 41.4.1 Satz 2) kann die Inbesitznahme des Briefes nicht ersetzen. Über den Verbleib des Briefes kann vom Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden ( § 44 Abs. 3 VwVG NRW).

41.5 Wirksamwerden gegenüber Drittschuldnern

41.5.1 Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses mit dem Zahlungsverbot beschränkt den Drittschuldner zunächst in der Weise, dass er nur noch an den Vollstreckungsgläubiger zahlen oder hinterlegen darf. Das Pfandrecht selbst entsteht erst mit der Briefübergabe bzw. Eintragung in das Grundbuch, dann aber dem Drittschuldner gegenüber rückwirkend zum Zeitpunkt der Zustellung ( § 41 Abs. 2 VwVG NRW).

41.5.2 Drittschuldner ist sowohl der Vollstreckungsschuldner der gepfändeten persönlichen Forderung als auch der Eigentümer des belasteten Grundstücks, wenn er mit dem Vollstreckungsschuldner nicht personengleich ist. Beiden muss daher zugestellt werden. Auch sonst entsteht bei einer Mehrheit von Drittschuldnern das Pfandrecht gemäß § 41 Abs. 2 VwVG NRW rückwirkend nur im Verhältnis zu denjenigen, denen der Pfändungsbeschluss zugestellt worden ist.

41.6 Ausnahmevorschriften nach Absatz 3

41.6.1 Nicht nach den Vorschriften des § 41 VwVG NRW, sondern wie allgemeine Forderungen gemäß § 40 VwVG NRW sind zu pfänden:

  1. Ansprüche auf rückständige Zinsen und rückständige andere Nebenleistungen einer hypothekarisch gesicherten Hauptforderung ( § 1159 Abs. 1 BGB),
  2. Ansprüche auf Erstattung von Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung (§ § 1118, 1159 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Diese Ansprüche können sowohl mit der Hauptforderung als auch selbständig gepfändet werden. Der Übergabe des Hypothekenbriefes bedarf es insoweit nicht. Die Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner ist auch dann notwendig und ausreichend, wenn gleichzeitig die Hauptforderung gemäß § 41 VwVG NRW durch Wegnahme des Briefes gepfändet wird. Noch nicht fällige Zinsen sind dagegen nach § 41 VwVG NRW zu pfänden.

41.6.2 Forderungen aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen indossablen Papier, die gemäß § 1187 BGB durch eine Sicherungshypothek brieflos gesichert sind, werden nicht durch Eintragung im Grundbuch, sondern nach § 42 VwVG NRW nur durch Wegnahme der Papiere gepfändet. Einer Pfändungsverfügung bedarf es nicht.

42 Pfändung einer Wechselforderung (zu § 42)

42.1 Der Vollziehungsbeamte soll Wechsel und andere indossable Wertpapiere, bei denen die Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten und damit die Verwertbarkeit des Papiers meist nicht ohne weiteres zu beurteilen ist, nur auf Grund eines ausdrücklichen Auftrages der Vollstreckungsbehörde und nicht im Rahmen seines allgemeinen Auftrages zur Pfändung beweglicher Sachen wegnehmen. Mit der Wegnahme ist die Pfändung der in dem Papier verbrieften Forderung vollzogen; eine Pfändungsverfügung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW wäre unzulässig. Der Vollziehungsbeamte muss sich überzeugen, dass der Vollstreckungsschuldner der legitimierte Inhaber des Papiers ist.

42.2 Die Vollstreckungsbehörde muss, wenn nicht ausnahmsweise eine andere Form der Verwertung als die Einziehung in Frage kommt, nach der Wegnahme des Papiers durch eine zuzustellende Verfügung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW aussprechen, dass der Gläubiger die Forderung einziehen kann. Zum Zwecke der Einziehung muss dann der Gläubiger dem Drittschuldner das Papier zusammen mit der Einziehungsverfügung vorlegen (Nr. 44.1.3). Bei Wechseln ist auf rechtzeitige Vorlage und gegebenenfalls Protesterhebung zu achten, um Schadensersatzforderungen des Vollstreckungsschuldners zu vermeiden. Der Wechselprotest muss von einem Gerichtsvollzieher oder von einem Notar aufgenommen werden (Art. 79 WG). Der Vollziehungsbeamte ist dazu nicht befugt.

43 Pfändung fortlaufender Bezüge (zu § 43)

43.1 Der Begriff "Gehalts- und ähnliche Forderungen" deckt sich zunächst mit dem Begriff "Arbeitseinkommen" in § 850 ZPO. Darunter fallen aber auch Bezüge aus Reallasten, Leibrenten ( § 759 BGB), Provisionsforderungen auf Grund eines dauernden Anstellungsverhältnisses, Honoraransprüche der Ärzte (Zahnärzte) gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung, ihre Bezüge auf Grund eines ständigen Vertragsverhältnisses mit einer Krankenkasse, etwa als Vertrauensarzt (nicht dagegen Forderungen, die sie durch ihre Tätigkeit von Fall zu Fall erwerben), und der Anspruch des Kellners gegen den Gastwirt auf Herausgabe oder Überlassung des Bedienungsgeldes (nicht dagegen das darüber hinaus eingenommene persönliche Trinkgeld).

43.2 Die Pfändung einer derartigen Forderung auf fortlaufende Bezüge, die als Entgelt für geleistete Dienste gewährt werden, ergreift grundsätzlich auch die künftig fällig werdenden Raten und neu entstehenden Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis. Die Vollstreckungsbehörde muss, wenn sie diese Wirkung ausschließen will, die Pfändung in ihrer Verfügung gemäß § 40 VwVG NRW ausdrücklich auf einen oder mehrere Teilbeträge beschränken.

43.3 Zu beachten sind die erheblichen Pfändungsbeschränkungen, denen derartige Forderungen regelmäßig unterworfen sind. Für bestimmte Forderungen ist aber eine Absenkung der Pfändungsgrenzen möglich (siehe § 48 VwVG NRW).

43.4 Dauerpfändung (Vorauspfändung)

Der durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 eingefügte § 43 Abs. 3 VwVG NRW schafft die Möglichkeit der Dauerpfändung. Die Möglichkeit der Dauerpfändung - auch Vorauspfändung genannt - begründet eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW, wonach Voraussetzung für die Vollstreckung die Fälligkeit der Leistung ist.

Die Dauerpfändung nach Absatz 3 setzt voraus, dass bei Erlass des Pfändungsbeschlusses mindestens eine Rate fällig und noch nicht beglichen ist; denn dies stellt ein Indiz für künftigen Zahlungsverzug dar. Außerdem muss wegen mindestens einer rückständigen Rate gleichzeitig gepfändet werden.

Zugriffsgegenstand muss das Arbeitseinkommen des Vollstreckungsschuldners sein. Pfändbare Sozialversicherungs- und Versorgungsrenten stehen dem gleich. Nicht erfasst werden von der Dauerpfändung andere Einkünfte des Vollstreckungsschuldners wie solche aus Vermietung oder Leibrente.

Die Wirkung der Dauerpfändung besteht darin, dass die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners zwar erst mit der Fälligkeit des Teilbetrages entsteht, die Pfändung aber bereits im Voraus für die künftig fällig werdenden Teilbeträge erfolgen kann. Es müssen nicht wegen jedem fälligen Teilbetrag erneut die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, um die Pfändung betreiben zu können. Gemäß Absatz 3 Satz 2 wird die Pfändung der weiteren fälligen Leistungen jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistung kraft Gesetzes wirksam.

43.5 Erstreckung der Pfändung auf neues Arbeitseinkommen

Durch den zugleich mit § 43 Abs. 3 eingefügten § 43 Abs. 4 VwVG NRW erstreckt sich die Pfändung von Dienst- oder Arbeitseinkommen auch auf Bezüge aus einem nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten neu begründeten Arbeitsverhältnis. Dies entspricht § 833 Abs. 2 ZPO.

Unerheblich ist, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis unterbrochen worden ist. Die Regelung gilt somit nicht nur für saisonbedingte Unterbrechungen (vorübergehende Entlassung wie im Baugewerbe, in Gaststätten-, Fremdenverkehrs- und Ferienbetrieben, Einzelhandel), sondern auch für Unterbrechungen aus anderen Gründen wie Arbeitsmangel, zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder Unterbrechungen mit dem Ziel, die Pfändung zu lösen.

44 Einziehung der Forderung - Herausgabe der Urkunden (zu § 44)

44.1 Einziehung der Forderung

44.1.1 Wenn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW vorgesehene Erklärung, dass der Gläubiger die Forderung einziehen kann, nicht schon in die Pfändungsverfügung aufgenommen wird (vgl. Nr. 40.2.2 Ziff. 6, Nr. 40.2.7), kann sie auch gesondert ausgesprochen werden. Sie muss jedoch auch in diesem Falle dem Drittschuldner zugestellt werden.

44.1.2 Bei Pfändung einer Briefhypothek ersetzen Pfändung und Erklärung der Einziehungsbefugnis die in § 1154 BGB vorgesehene Abtretungserklärung. Sie berechtigen zur Einziehung der Forderung jedoch erst dann, wenn die Pfändung durch Aushändigung oder Wegnahme des Hypothekenbriefes wirksam geworden ist.

44.1.3 Bei Wechseln und anderen indossablen Papieren ( § 42 VwVG NRW) ersetzt die Erklärung der Einziehungsbefugnis nicht das Indossament des Vollstreckungsschuldners gemäß Art. 11 WG, sondern nur ein so genanntes Vollmachtsindossament i. S. d. Art. 18 WG. Der Gläubiger kann das Papier nicht weiter indossieren. Er muss vielmehr die Forderung einziehen und das Papier zu diesem Zweck dem Drittschuldner zusammen mit der Einziehungsverfügung vorlegen; diese kann auf das Papier gesetzt werden. Auf rechtzeitige Vorlage der Wechsel und ggf. Protesterhebung ist zu achten (vgl. Nr. 42.2 Abs. 2).

44.1.4 Die Rechte und Pflichten des Gläubigers auf Grund der Erklärung über die Einziehungsbefugnis ergeben sich im Übrigen aus den Ausführungen unter Nr. 40.3.1.

44.2 Hilfspflichten des Vollstreckungsschuldners

44.2.1 Nach § 44 Abs. 2 VwVG NRW ist der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden an die Vollstreckungsbehörde herauszugeben. Hierzu gehören nicht nur die über eine Forderung ausgestellten Schuldscheine, die ohnehin im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehen ( § 952 Abs. 1 Satz 1 BGB) und an denen mit wirksamer Pfändung der Geldforderung zugleich ein Pfandrecht entstanden ist ( § 952 Abs. 2 Satz 1 BGB),

Beispiele:

sondern auch alle anderen Urkunden, die die Vollstreckungsbehörde benötigt, um die Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen.

Beispiele:

Unumgänglich ist es, den Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe der erforderlichen Urkunden aufzufordern. Diese Aufforderung ergeht entweder bereits im Rahmen der Übersendung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung oder - hiervon getrennt - in einem eigenen Anschreiben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Herausgabe nach § 60 VwVG NRW durch Zwangsgeld und schließlich nach § 61 VwVG NRW durch Ersatzzwangshaft erzwingen oder die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollzieher wegnehmen lassen. Regelmäßig ist dem Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollzieher ein Wegnahmeauftrag zu erteilen, weil dies die sicherste und einfachste Handhabe ist, in den Besitz der Urkunden zu gelangen.

Werden die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Urkunden bei dem Vollstreckungsschuldner nicht vorgefunden, ist das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 5a VwVG NRW zu betreiben.

Nimmt die Vollstreckungsbehörde die eidesstattliche Versicherung ab, regelt Absatz 2 ferner, dass die Vollstreckungsbehörde die eidesstattliche Versicherung nach Lage der Sache entsprechend ergänzen kann. Damit ist gemeint, dass die Vollstreckungsbehörde den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung einer geänderten Sachlage anpassen kann.

44.2.2 Behauptet der Vollstreckungsschuldner, ein Dritter sei im Besitz der Urkunden, sollte der Herausgabeanspruch zunächst gepfändet werden. Ist der Dritte nicht zur Herausgabe bereit, kann die Vollstreckungsbehörde die Herausgabeklage vor dem ordentlichen Gericht erheben ( § 44 Abs. 4 VwVG NRW).

45 Erklärungspflicht des Drittschuldners (zu § 45)

45.1 Allgemeines zur Drittschuldnererklärung

Der Drittschuldner hat auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde die Drittschuldnererklärung binnen zwei Wochen ( § 45 Abs. 1 VwVG NRW) ab Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung abzugeben. Der Drittschuldner kann, je nachdem, ob die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung ( § 45 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW) ihm mit der Pfändungsverfügung zugegangen oder gesondert zugestellt worden ist, seine Erklärung abgeben

  1. mündlich zu Protokoll gegenüber dem Vollziehungsbeamten, wenn dieser ihm die Aufforderung persönlich zustellt,
  2. schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegenüber der Vollstreckungsbehörde,
  3. gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger unmittelbar.

45.1.1 Erkennt der Drittschuldner die Forderung nicht an, so muss er keinen Grund dafür angeben. Zu Auskünften hierüber ist der Vollstreckungsschuldner verpflichtet.

Ist die Forderung bereits für andere Personen gepfändet, so muss der Drittschuldner die anderen Personen benennen und ihre Ansprüche nach Grund und Höhe angeben.

Mit diesen Auskünften verstößt der Drittschuldner nicht gegen Verschwiegenheitspflichten i. S. d. § 203 StGB. Die Auskunftspflicht geht auch dem Bankgeheimnis vor.

45.1.2 Erklärungen des Drittschuldners auf die Frage, ob und inwieweit er die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen ihn als begründet anerkennt und bereit sei zu zahlen, sind weder Anerkenntnis i. S. v. § 787 BGB noch deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Es sind Wissenserklärungen, die der Drittschuldner ohne Rechtsnachteil auch berichtigen kann.

45.2 Wird die Drittschuldnererklärung nicht fristgerecht abgegeben, so kann neben der bislang üblichen Drittschuldnerklage nun die Abgabe der Drittschuldnererklärung durch ein Zwangsgeld erzwungen werden (vgl. auch § 316 Abs. 2 Satz 3 AO).

Bereits die Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Drittschuldner ist ein taugliches Druckmittel, um diesen zu bewegen, die notwendigen Angaben im Sinne des § 45 VwVG NRW zu machen. Wenn dieses Druckmittel Erfolg hat, entfallen für die Vollstreckungsbehörde die Drittschuldnerklage und die damit verbundene schwierige Aufgabe, beweiskräftige Unterlagen zu sammeln. Auf diese Weise kann das Vollstreckungsverfahren beschleunigt und effektiver gestaltet werden.

Das Zwangsgeldverfahren kommt nicht nur bei der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung in Betracht. Es kann auch zur Anwendung kommen, wenn der Drittschuldner unter Fristsetzung aufgefordert wird, die unvollständige Drittschuldnererklärung zu ergänzen und er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.

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