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45.3 Einwendungen des Drittschuldners
Erkennt der Drittschuldner die Forderung nicht an, weil die Forderung des Vollstreckungsschuldners an den Gläubiger gezahlt, ausgesetzt, gestundet oder aus sonstigen Gründen nicht vollstreckbar sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich seine Auskunftspflicht lediglich auf die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen ihn beziehe und er mit Einwendungen gegen den Bestand und die Höhe der öffentlich-rechtlichen Forderung nicht gehört werden könne. Der Drittschuldner kann also nur geltend machen, der Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen ihn sei nicht entstanden, bereits durch Erfüllung erloschen o. ä. oder stehe auf Grund einer Abtretung einem Dritten zu.
Unberührt bleibt das Recht des Drittschuldners, Einwendungen im Wege des Einspruchs zu verfolgen, soweit er selbst von der Pfändung betroffen ist. Er kann auch einwenden, der Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen ihn sei unpfändbar oder nach §§ 850a, 850c, 850e ZPO nur eingeschränkt pfändbar.
Wird in der Drittschuldnererklärung eines Kreditinstituts eingewandt, es bestehe kein pfändbares Guthaben, die Pfändung werde aber für den nächsten Rechnungsabschluss vorgemerkt oder es seien eigene Ansprüche wegen eines vertraglich bestehenden Pfandrechts vorrangig zu berücksichtigen, so sollte geprüft werden, ob diese Erklärung auf einer zutreffenden Rechtsauffassung beruht. Zur Prüfung kann die Vollstreckungsbehörde nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 93 AO vom Vollstreckungsschuldner - bei Erfolglosigkeit vom Drittschuldner - die Kopie des Kontoauszuges vom Tage des Zugangs der Pfändungsverfügung sowie die die Geschäftsbeziehung betreffenden Unterlagen (Kreditverträge, Vereinbarungen über die Gestellung von Sicherheiten) anfordern. Dass § 45 VwVG NRW vom Drittschuldner nur die Erklärung verlangt, nicht aber den Nachweis, steht dem nicht entgegen.
Behauptet das Kreditinstitut vorrangig bestehende Ansprüche, so hat es sie auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde näher darzulegen. Macht es Kreditrückzahlungsansprüche geltend, so ist dies zu beanstanden, wenn sie bei Zugang der Pfändungsverfügung nicht fällig waren. Fälligkeit setzt in der Regel voraus, dass der Kredit gekündigt ist (§ 609 BGB). Verweigert das
Kreditinstitut unter Hinweis auf das Bankgeheimnis seine Mitwirkung, kann die Mitwirkung nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 93 AO i. V. m. §§ 55 ff. VwVG NRW erzwungen werden.
45.4 Haftung des Drittschuldners
Erklärt sich der Drittschuldner nicht i. S. d. § 45 Abs. 1 VwVG NRW, so kann dies nicht als stillschweigende Erklärung über den Bestand der Forderung gedeutet werden.
45.5 Durch § 45 Abs. 3 VwVG NRW wird für alle Fälle der Forderungspfändung klargestellt, dass der Gläubiger
45.6 Kostenerstattung für die Abgabe der Drittschuldnererklärung
Die mit der Erstellung und Abgabe einer Drittschuldnererklärung entstehenden Kosten (z.B. Rechtsanwaltskosten) sind nicht erstattungsfähig (Urteil BVerwG v. 8.12.1993 - 8 C 43/91). Der Drittschuldner kann die Erstattung der Kosten durch die Vollstreckungsbehörde nicht verlangen.
46 Andere Arten der Verwertung (zu § 46)
46.1 Die Anordnung steht im freien Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, können aber zweckdienliche Anregungen geben.
46.2 Als anderweitige Verwertung von Forderungen - anstelle der üblichen Einziehung - kommt namentlich der freihändige Verkauf, bei Wechseln auch Diskontierung, kaum einmal die Versteigerung in Frage. Für den freihändigen Verkauf von Hypothekenforderungen gelten die §§ 873, 1154 BGB mit der Maßgabe, dass die schriftliche Abtretungserklärung des Vollstreckungsschuldners durch die Anordnung der Vollstreckungsbehörde ersetzt wird (§ 46 Satz 2 VwVG NRW). Dadurch wird der gutgläubige Erwerb nach §§ 892, 1138 BGB möglich.
47 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen (zu § 47)
47.1 Soll ein dinglicher oder persönlicher Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe bestimmter - auch unbeweglicher - oder auf Leistung vertretbarer Sachen gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde in der Pfändungsverfügung anzuordnen, das der Drittschuldner nach Eintritt der Fälligkeit
herauszugeben (aufzulassen) hat.
Gleichzeitig hat die Vollstreckungsbehörde
47.2 Der Vollziehungsbeamte ist nicht befugt, im Weigerungsfalle dem Drittschuldner die Sache wegzunehmen. Er hat die Weigerung des Drittschuldners lediglich zu beurkunden und der Vollstreckungsbehörde anzuzeigen. Den Herausgabeanspruch muss der Gläubiger dann außerhalb des Verwaltungszwangsverfahrens durchsetzen.
47.3 Mit der Herausgabe der Sache an den Vollziehungsbeamten erwirbt der Gläubiger kraft Gesetzes ohne weitere Pfändung an Stelle des bisherigen Pfandrechts am Herausgabeanspruch ein Pfandrecht an der Sache selbst, das ihn zur Verwertung berechtigt (§ 47 Abs. 2 Satz 2).
47.4 Verweigert im Falle des § 47 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW der Drittschuldner die Auflassung, muss die Vollstreckungsbehörde aus dem Recht des Vollstreckungsschuldners dessen Anspruch auf Auflassung an den Treuhänder als seinen Vertreter gerichtlich geltend machen.
48.1 Pfändungsschutz für Dienst- und Arbeitseinkommen
Die Vollstreckungsbehörde hat vor der Pfändung laufender Einkünfte (§ 43 VwVG NRW), vor allem der Gehälter und Ruhegehälter der Beamten, der Angestelltenbezüge und der Lohnbezüge der Arbeiter, der Krankengeldzuschüsse des Arbeitgebers, der Renten und der sonstigen Vergütungen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stets zu prüfen, ob und wieweit diese Bezüge gemäß §§ 850 bis 850 k ZPO überhaupt gepfändet werden dürfen.
48.2 Beschränkung in besonderen Fällen
Während § 850i Abs. 4 ZPO die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art ausdrücklich unberührt lässt, verbietet § 851 ZPO grundsätzlich die Pfändung nicht übertragbarer Forderungen.
48.2.1 Demgemäß sind u. a. ganz oder teilweise unpfändbar:
48.2.2 Bei der Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen hat die Vollstreckungsbehörde außer den §§ 1123 Abs. 2 Satz 2 und 1124 BGB besonders die Schutzvorschrift des § 851 b ZPO und die Bestimmungen des MietPfG - eingeschränkt durch § 115 LAG - zu berücksichtigen. Welche Ansprüche im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers vorgehen würden (§ 851b Abs.1 ZPO aE), hängt davon ab, in welcher Rangklasse gemäß § 10 ZVG die Gläubigerforderung zu berücksichtigen sein würde.
48.3 Absenkung der Pfändungsgrenzen
§ 48 Abs. 1 Satz 3 sieht vor, dass die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes, Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung wegen Obdachlosigkeit über eine Absenkung des nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrages (Pfändungsgrenze) entscheidet. Die Entscheidung, ob in den vorgenannten Fällen abgesenkt wird und welcher Betrag dem Vollstreckungsschuldner zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes und der Unterhaltspflichten verbleiben muss, liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde (vgl. Urteil BFH VII R 113/94 zur Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde). Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung und sind bei der Absenkung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend zu berücksichtigen. Die Absenkung der Pfändungsfreigrenze erfolgt mit der Pfändungsverfügung oder, falls zunächst eine Pfändungsverfügung ohne Absenkung der Pfändungsfreigrenze ergangen ist, durch Abänderung der Pfändungsverfügung. In jedem Fall ist die Absenkung der Pfändungsfreigrenzen dem Vollstreckungsschuldner bekannt zu geben. Von einer vorherigen Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW kann abgesehen werden.
Dem Vollstreckungsschuldner ist soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf. Eine Zugrundelegung der Sozialhilfesätze ist zulässig. Bei der Berechnung ist darauf zu achten, dass durch die Absenkung der Pfändungsfreigrenzen kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen entsteht.
Für den Mietbedarf wird auf die Sätze des Wohngeldgesetzes oder des ortsüblichen Mietspiegels abgestellt. Dabei kann zunächst eine durchschnittliche ortsübliche Miete für eine angemessene Wohnung berücksichtigt werden. Stets sind daneben die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten, die auch zur Berücksichtigung weiterer Aufwendungen, etwa außergewöhnlicher Krankheitskosten, führen können. Entsprechende Einwendungen des Vollstreckungsschuldners sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn zuvor auf eine Anhörung verzichtet wurde.
Als Vollstreckungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Absenkung nach deren Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner sofort vollziehbar. Einem Widerspruch des Vollstreckungsschuldners kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Derartige Pfändungen können auch mit der Dauerpfändung nach § 43 Abs. 1 VwVG NRW verbunden werden.
49 Mehrfache Pfändung (zu § 49)
Die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der ZPO sehen grundsätzlich vor, dass der Drittschuldner im Falle mehrfacher Pfändung einer gegen ihn gerichteten Forderung berechtigt und auf Verlangen eines beteiligten Gläubigers verpflichtet ist, mit befreiender Wirkung
Die Kosten der Hinterlegung und die Entschädigung des Treuhänders (Sequesters) gehören zu den Vollstreckungskosten.
50 Vollstreckung in andere Vermögensrechte (zu § 50)
50.1 Rechte, die weder als grundstücksgleiche Rechte nach § 51 VwVG NRW, noch als Geldforderungen nach den §§ 40 - 46 VwVG NRW oder als Sachforderungen nach § 47 VwVG NRW gepfändet und verwertet werden können, sind nach § 50 VwVG NRW zu pfänden.
50.2 Pfändbare Rechte im Sinne des § 50 sind u. a.:
50.3 Die Vollstreckungsbehörde hat in diesen Fällen den Wortlaut der Pfändungsverfügung der jeweiligen Rechts- und Sachlage anzupassen, insbesondere wenn es an einem Drittschuldner fehlt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Zustellung an jeden, der als Drittschuldner in Betracht kommen könnte. Neben dem Ausspruch der Einziehungsbefugnis kann auch die Anordnung einer Verpachtung oder Verwaltung oder sonstigen Nutzung des Rechts oder seine Veräußerung in Frage kommen. Die Vollstreckungsbehörde hat die besonderen Pfändungsbeschränkungen der §§ 858 bis 860 und 863 ZPO zu beachten.
Dritter Unterabschnitt:
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
51.1 Unbewegliches Vermögen
Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen nicht nur Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen, sondern auch grundstücksgleiche Rechte, z.B. das Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Bergwerkseigentum, Wohnungseigentum, Realgewerbeberechtigungen und andere Miteigentumsanteile nach Bruchteilen, registrierte Schiffe, unter gewissen Voraussetzungen auch die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt (§§ 1147, 1192, 1199 BGB, § 865 ZPO).
51.2 Anträge der Vollstreckungsbehörde
51.2.1 Die Vollstreckungsbehörde prüft, ggf. nach Rücksprache mit dem Gläubiger, ob Veranlassung besteht, die beizutreibende Forderung durch Eintragung einer Zwangshypothek zu sichern, oder ob, nachdem feststeht, dass die einzuziehende Geldforderung durch Pfändung nicht beizutreiben ist, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragt werden soll. Maßgebend wird die Erwägung sein, welche dieser Maßnahmen unter angemessener Schonung des Vollstreckungsschuldners am raschesten zur Befriedigung führen wird. Vor allem ist darauf abzustellen, ob die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung, wirtschaftlich gesehen, Erfolg versprechen. Dies hängt u. a. davon ab, welchen Rang die beizutreibende Forderung innehat (Rangklassen des ZVG), welcher Wert dem Grundstück zukommt, welche Nutzung noch möglich ist und in welchem baulichen Zustand sich das Pfandobjekt befindet. Maßnahmen, die lediglich zu einem Verlust des Eigentums eines Vollstreckungsschuldners an seinem Grundbesitz oder zu hohen Zwangsverwaltungskosten führen, ohne dass die Forderungen der öffentlichen Hand beglichen werden, sind zu vermeiden. Denn die Zwangsvollstreckung würde in diesen Fällen wie eine unzulässige Strafmaßnahme wirken. Wirtschaftlicher ist es, derartige Verluste des Vollstreckungsschuldners nicht herbeizuführen, sondern ihn in die Lage zu versetzen, seine Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen. Betreibt schon ein anderer Gläubiger die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstückes, so hat die Vollstreckungsbehörde zu prüfen, ob die Anmeldung der Forderung, insbesondere bei öffentlichen Lasten, geboten (vgl. §§ 37 Nr. 4, 110 ZVG) oder ob der Beitritt zum Verfahren zu beantragen ist (§§ 27, 146 ZVG).
51.2.2 Die notwendigen Anträge beim Vollstreckungsgericht oder beim Grundbuchamt stellt nicht der Gläubiger selbst, sondern die für ihn zuständige Vollstreckungsbehörde. Es ist nicht nötig, wohl aber manchmal zweckmäßig, die entsprechende Behörde am Sitz des Amtsgerichts oder Grundbuchamts darum zu ersuchen.
51.2.3 Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Forderung genügt die Versicherung der Vollstreckungsbehörde. Die Zulässigkeit der Vollstreckung nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVG NRW ist nachprüfbar und dem Gericht oder Grundbuchamt deshalb nachzuweisen (vgl. auch Nr. 51.3.3).
51.3 Zwangshypothek
51.3.1 Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek muss jedes einzelne zu belastende Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch bezeichnen (§ 28 Satz 1 GBO) und den zu vollstreckenden Anspruch nach Rechtsgrund und Höhe genau angeben. Zur vollständigen Angabe des Rechtsgrundes gehört bei laufenden Abgaben auch die Angabe der Zeit, für welche die Abgabe gefordert wird, so dass ein etwaiges Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG aus dem Antrag ohne weiteres ersichtlich ist. Wegen der Abgrenzung der laufenden von den rückständigen Beträgen wiederkehrender Leistungen siehe § 13 ZVG.
51.3.2 Wird bei Zwangsvollstreckung gegen einen Erben, einen Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker die Eintragung einer Sicherungshypothek auf ein Grundstück beantragt, das im Grundbuch auf den Namen des Erblassers eingetragen ist, so ist die Erbfolge und ggf. die Bestellung zum Nachlasspfleger (Nachlassverwalter) oder die Befugnis des Testamentsvollstreckers, über das Grundstück zu verfügen, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§§ 29 Abs. 1, 35 GBO). Auf Urkunden, die bereits bei den Akten des Amtsgerichts (Grundbuchamts) sind, kann im Vollstreckungsantrag Bezug genommen werden. Im Übrigen hat die Vollstreckungsbehörde die Urkunden zu beschaffen und mit dem Antrag vorzulegen. Wie weit die Belastung eines auf den Namen des Erblassers eingetragenen Grundstückes möglich ist, ohne dass noch gegen diesen zu Lebzeiten ein Leistungsbescheid ergangen ist, und wie weit es in Fällen, in denen ein anderer als der Vollstreckungsschuldner oder sein Erblasser als Eigentümer eingetragen ist, zunächst einer Grundbuchberichtigung, evtl. einer Pfändung des Berichtigungsanspruchs bedarf, richtet sich nach der Natur des zu sichernden Anspruchs und nach den Vorschriften des § 894 BGB und der §§ 14, 22 Abs. 2, 29 Abs. 1 S. 2, 40 GBO (beachte auch § 147 Abs. 1 ZVG).
51.3.3 Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek setzt nicht, wie die beiden anderen Anträge nach § 50 Abs. 2 VwVG NRW, voraus, dass die Geldforderung durch Pfändung nicht beizutreiben ist. Er ist aber nur zulässig, wenn die Forderung ohne Zinsen den Mindestbetrag von 750,00 Euro übersteigt (§ 866 Absatz 3 ZPO).
51.3.4 Eine aufschiebend bedingte Sicherungshypothek kann nach § 51 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW für eine Forderung eingetragen werden, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (Nr. 4.3.3.1) und noch zur dritten Rangklasse i. S. d. § 10 ZVG gehört. Es muss sich also um rückständige Beträge aus den letzten vier bzw. bei wiederkehrenden Leistungen aus den letzten zwei Jahren handeln. In diesen Fällen hat die Vollstreckungsbehörde beim Grundbuchamt zu beantragen, dass die Sicherungshypothek mit folgendem Zusatz in das Grundbuch eingetragen wird:
"Die Hypothek ist dadurch aufschiebend bedingt, dass das der Forderung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des ZVG zustehende Vorrecht wegfällt."
Die Hypothek entsteht dann in dem Maße, in dem die einzelnen zu sichernden Beträge länger als vier bzw. zwei Jahre rückständig werden, also jeweils mit Wegfall des Vorrechts aus der dritten Rangklasse. Sie wird durch Tilgung in jedem Zeitpunkt zur Eigentümergrundschuld.
51.4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
51.4.1 Dem Antrag auf Zwangsversteigerung eines Grundstückes oder auf Zwangsverwaltung (§§ 16 Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG) ist die nach § 17 ZVG erforderliche Bescheinigung des Grundbuchamtes beizufügen, dass der Vollstreckungsschuldner als Eigentümer eingetragen ist. Es genügt jedoch eine Bezugnahme auf das Grundbuch, wenn das Vollstreckungsgericht zugleich Grundbuchamt ist.
51.4.2 Ist der Vollstreckungsschuldner Erbe des eingetragenen Eigentümers, so ist die Erbfolge, sofern sie nicht bei dem Vollstreckungsgericht offenkundig ist, durch Urkunden glaubhaft zu machen (§§ 17 Abs. 3, 146 Abs. 1 ZVG). Öffentlicher Urkunden bedarf es in diesem Falle nicht; es genügt z.B. ein Privattestament. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Nr. 51.3.2 entsprechend.
51.4.3 Die Subsidiarität von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach dem neuen § 51 Abs. 2 VwVG NRW ist nunmehr als Sollbestimmung gefasst. Damit kann Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen den Vollstreckungsschuldner härter trifft als die Zwangsversteigerung. Der Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung kann ohne vorherigen Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Versuch erfolglos verlaufen oder zu einer unbilligen Härte führen wird. Es kommt nicht darauf an, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durchgeführt wurde. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet über die Vorgehensweise im Rahmen ihres Ermessens. Auch wenn diese Vorschrift der Vollstreckungsbehörde einen größeren Entscheidungsspielraum bei der Frage gewährt, ob alle Möglichkeiten der Mobiliarvollstreckung ausgeschöpft sind oder bereits eine Zwangsversteigerung oder -verwaltung beantragt werden kann, hat die Vollstreckungsbehörde auch weiterhin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
51.5 Sonderrechte für Kreditverbände
Durch § 51 Abs. 4 VwVG NRW wird sichergestellt, dass die Westdeutsche Landesbank (Girozentrale) für gewisse Forderungen auch ohne vollstreckbaren Titel die Zwangsversteigerung der von ihr beliehenen Grundstücke betreiben oder dieselben in eigene Zwangsverwaltungen nehmen kann. Dieses Recht beruht auf dem Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landwirtschaftlicher Kreditanstalten vom 3. August 1897 (SGV. NRW. 760) i. V. m. der Satzung dieses Kreditinstituts; es wird durch die Schutzbestimmung in Absatz 3 (Nr. 51.5) nicht berührt.
Der Vorbehalt gilt auch zugunsten anderer Kreditinstitute, denen gleiche Rechte auf Grund des genannten Gesetzes von 1897 in Zukunft verliehen werden.
52 Zwangsvollstreckung gegen Rechtsnachfolger (zu § 52)
In Fällen, in denen eine Sicherungshypothek im Zwangsverfahren gemäß § 51 VwVG NRW (vgl. Nr. 51.3) eingetragen und das Grundstück dann veräußert worden ist, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger betreiben; dieser muss jedoch vorher in entsprechender Anwendung des § 10 VwVG NRW gehört werden.
Vierter Unterabschnitt:
Sicherungsverfahren
53.1 Zuständigkeit
Nach § 53 Abs. 1 und 2 VwVG NRW kann sowohl das zuständige Amtsgericht als auch die Vollstreckungsbehörde den Arrest anordnen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit trifft die Vollstreckungsbehörde.
53.2 Arrestschuldner
Arrestschuldner kann jeder künftige Vollstreckungsschuldner i. S. d. § 4 VwVG NRW sein, also außer dem Vollstreckungsschuldner auch die Personen, die für die Forderung haften oder verpflichtet sind, die Vollstreckung zu dulden. Unerheblich ist dabei, ob der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik hat und ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt.
Falls die Vollstreckungsbehörde bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern ihr Auswahlermessen zutreffend ausübt, ist ein Arrest gegen einen der Gesamtschuldner auch dann möglich, wenn daneben Schuldner vorhanden sind, bei denen eine Gefährdung des Anspruchs nicht vorliegt. Ergehen Arrestanordnungen gegen Gesamtschuldner, so ist jeweils auf das Arrestverfahren gegen den anderen Schuldner und auf die dort bezeichnete Arrestsumme hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, dass Zahlungen und Hinterlegungen des anderen Arrestschuldners im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden.
53.3 Voraussetzungen des Arrestes
Die Anordnung des Arrestes ist zulässig, wenn ein Arrestanspruch (Nr. 53.3.1) und ein Arrestgrund (Nr. 53.3.2) vorliegen. Die Anordnung oder Beantragung des Arrestes liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Nach Eintritt der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist die Anordnung des Arrestes unzulässig, denn der Arrest gilt der Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Anspruchs, der zwar schon entstanden sein muss, aber wegen Fehlens unerlässlicher Voraussetzungen (§ 6 VwVG NRW) noch nicht vollstreckt werden kann. Falls ein Duldungsbescheid oder ein Haftungsbescheid gegen einen Anfechtungsschuldner ergangen und eine im Bescheid gesetzte Frist noch nicht abgelaufen oder wenn die Vollstreckung gemäß § 10 AnfG noch nicht zulässig ist (vorläufiger Leistungsbescheid), kann gegen den Anfechtungsschuldner ein Arrest angeordnet oder beantragt werden.
53.3.1 Arrestanspruch
Der Anspruch muss im Zwangsverfahren beitreibbar sein (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Hierzu gehören neben Hauptforderungen und Nebenforderungen (vgl. auch § 324 i. V. m. § 3 AO) auch Ansprüche aus einem Haftungsbescheid.
In der Arrestanordnung oder im Antrag auf Erlass einer Arrestanordnung hat die Vollstreckungsbehörde glaubhaft darzulegen, dass ein Anspruch i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gegen den Schuldner zustehen wird. Für den Erlass einer Arrestanordnung genügt bezüglich der zu sichernden Forderung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer Entstehung. Der Anspruch braucht zahlenmäßig noch nicht festzustehen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Unzulässig ist, einen Arrest zur Sicherung eines künftig möglicherweise einmal entstehenden Anspruchs anzuordnen oder zu beantragen.
Der Arrest kann demnach hinsichtlich solcher Ansprüche angeordnet werden, bei denen der den Anspruch auslösende Tatbestand bereits erfüllt ist, für das Entstehen des Anspruchs allerdings noch der Ablauf eines Zeitraums abzuwarten ist. Hierzu zählen:
53.3.2 Arrestgrund
Ein Arrestgrund besteht, wenn bei ruhiger und vernünftiger (objektiver) Abwägung aller Umstände nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu befürchten ist, dass ohne sofortige Sicherung des Anspruchs dessen Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Eine auf die Vereitelung oder Erschwerung gerichtete Absicht des Arrestschuldners ist nicht erforderlich, es kommt nur auf den objektiven Sachverhalt an. Ausreichend und genügend für die Annahme eines Arrestgrundes ist demnach - wie beim Arrestanspruch - eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Arrestschuldner die Vollstreckung vereiteln oder erschweren wird.
Als Arrestgründe können in Betracht kommen, und zwar je nach Lage des Einzelfalles für sich allein oder mit anderen zusammen:
Folgende Umstände bilden nach der Rechtsprechung für sich allein keinen Arrestgrund:
53.3.3 Arrestgegenstand
Arrestgegenstand kann das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Arrestschuldners sein. Regelmäßig ist der Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestschuldners anzuordnen, ohne dass einzelne Gegenstände bezeichnet werden.
53.3.4 Arrestanordnung; Antrag auf Arrestanordnung
Wird die Arrestanordnung von der Vollstreckungsbehörde erlassen, so gilt Folgendes: Die Arrestanordnung ist ein schriftlich zu erlassender Verwaltungsakt, der berichtigt oder zurückgenommen werden kann. Die Anordnung ist nach § 53 Abs. 5 VwVG NRW aufzuheben, sobald nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die sie nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen (Nr. 53.6). Dies ist beispielsweise immer der Fall, wenn der Arrestanspruch entfällt oder der Arrestgrund nicht mehr besteht. Obwohl die Vollstreckung nach erfolgreichem Vollzug der Arrestanordnung oder nach Leistung der Hinterlegungssumme nicht mehr gefährdet ist, darf die Arrestanordnung nicht aufgehoben werden, da sonst die Rechtsgrundlage entfallen würde und die Vollstreckungsbehörde verpflichtet wäre, die vollzogene Maßnahme aufzuheben oder die Hinterlegungssumme zurückzuzahlen. Hat die Vollstreckungsbehörde die Arrestanordnung nicht innerhalb der in § 53 Abs. 4 VwVG NRW bezeichneten Frist vollzogen, ist dem Arrestschuldner mitzuteilen, dass die Arrestanordnung nicht mehr vollzogen wird.
Für den Antrag beim Amtsgericht ist Folgendes zu beachten:
Sofern der Arrest durch das Amtsgericht angeordnet werden soll, hat der Gläubiger (die Vollstreckungsbehörde) im Antrag an das Amtsgericht ausreichend glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO), dass ein Anspruch entstanden ist, der im Zwangsverfahren beitreibbar ist und dass in der Person des Arrestschuldners ein ausreichender Arrestgrund vorliegt. Hierfür sind Tatsachen anzugeben; die allgemeine Behauptung, dass eine Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu befürchten sei, genügt nicht.
53.3.4.1 Inhalt der Arrestanordnung durch die Vollstreckungsbehörde
Die Arrestanordnung muss enthalten:
53.3.4.2 Bekanntgabe der Arrestanordnung
Die Arrestanordnung ist dem Arrestschuldner zuzustellen (§ 53 Abs. 3 VwVG NRW). Die Zustellung vor Vollziehung des Arrestes kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil dann dem Arrestschuldner die Möglichkeit eröffnet wird, die Vollziehung zu vereiteln. In der Regel ist die Arrestanordnung bei Beginn der Vollziehung durch den Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollzieher gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Der mögliche Einwand des Arrestschuldners, es sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden, ist unbegründet. Rechtliches Gehör ist erst im Rechtsbehelfsverfahren einzuräumen, weil andernfalls der Vollstreckungserfolg gefährdet ist.
53.3.5 Rechtsbehelfe
Gegen die Anordnung des Arrestes kann der Arrestschuldner Widerspruch nach den §§ 68 ff. VwGO einlegen, wenn die Arrestanordnung durch die Vollstreckungsbehörde ergangen ist. Ist die Arrestanordnung durch das Amtsgericht ergangen, so ist der Widerspruch nach § 924 ZPO zulässig.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, kann jedoch vom Arrestschuldner mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden werden. Im Widerspruchsverfahren können nachträglich weitere Arrestgründe berücksichtigt werden, falls sie bei Erlass der Arrestanordnung bereits bestanden haben. Die Arrestanordnung kann bei Minderung oder Wegfall der angeführten Ansprüche nicht durch andere, ursprünglich nicht angegebene Arrestforderungen ersetzt werden (vgl. Urteil BFH v. 10.03.1983).
53.4 Vollziehung des Arrestes
Auf die Vollziehung des Arrestes finden die Vorschriften über die Vollstreckung in das bewegliche und/oder unbewegliche Vermögen mit Ausnahme der Vorschriften über die Verwertung entsprechende Anwendung. Dies schließt auch die Vorschriften über den Vollstreckungsschutz ein.
53.4.1 Zuständigkeit
Die Vollziehung der Arrestanordnung obliegt der Vollstreckungsbehörde.
53.4.2 Vollziehungsfrist
Die Vollziehungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Tag, an dem die Anordnung dem Arrestschuldner zugestellt worden ist. Eine Vollziehung nach Ablauf dieser Frist ist unzulässig.
Zur Wahrung der Monatsfrist ist es ausreichend, dass die Vollstreckung innerhalb der Monatsfrist begonnen hat. Bei Vollstreckungshandlungen des Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollziehers beginnt die Vollstreckung z.B. mit der Öffnung verschlossener Türen oder der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume. Bei der Pfändung von Forderungen und anderer Vermögensrechte beginnt die Vollstreckung mit der Anordnung der Pfändung (Zeichnung der Pfändungsverfügung), nicht erst mit der Zustellung an den Drittschuldner. Soll der Arrest in ein Grundstück oder in ein grundstücksgleiches Recht vollzogen werden, genügt der Eingang des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt (§ 932 Abs. 3 ZPO), während der Vollzug der Eintragung auch noch nach Ablauf der Monatsfrist möglich ist. Hat die Vollstreckungsbehörde eine fehlerhafte (nicht nichtige) Pfändung innerhalb der Monatsfrist ausgebracht, so kann die Pfändung wegen des wirksam erworbenen Pfandrechts auch noch nach Ablauf der Monatsfrist geheilt werden.
53.4.3 Durchführung der Vollziehung
Das Arrestverfahren dient ausschließlich der Sicherung des Anspruchs. Aus diesem Grund kann die Vollstreckungsbehörde alle Pfändungsmaßnahmen ergreifen, ohne zugleich zur Befriedigung durch Verwertung des gepfändeten Gegenstandes berechtigt zu sein. Vollstreckungsmaßnahmen, die den Gläubiger unmittelbar befriedigen, sind nur bei Gefahr einer erheblichen Wertminderung (z.B. leicht verderbliche Ware) oder bei erheblichen Aufbewahrungskosten zulässig (§ 930 Abs. 3 ZPO).
Gepfändete Wechsel und Schecks sind, sofern Verfall droht, zu verwerten. Die ausgezahlten Beträge sind gleichfalls zu hinterlegen.
Bei Forderungspfändungen kann nur eine Pfändungsverfügung, keine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, ergehen. Jeder Hinweis auf die Einziehung der gepfändeten Forderung hat zu unterbleiben.
Die Vollziehung der Arrestanordnung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch Eintragung einer Arresthypothek (§ 932 Abs. 3 ZPO). Diese gewährt nur eine vorläufige Sicherung und wahrt den Rang. Die Arresthypothek ist eine Höchstbetragshypothek im Sinne des § 1190 BGB, wobei bei der Eintragung der endgültige Betrag der Forderung mit Nebenansprüchen in einer Summer anzugeben ist. Die Hinterlegungssumme entspricht dem Höchstbetrag, für den das Grundstück haftet (§§ 932, 923 ZPO). Auch bei der Arresthypothek ist die Betragsgrenze nach § 866 Abs. 3 ZPO (750,00 Euro) zu beachten. Im Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek ist zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine solche handelt. Der Tag der Zustellung der Arrestanordnung ist dem Grundbuchamt mitzuteilen. Der Antrag darf nicht den Zusatz enthalten, die Forderung sei vollstreckbar.
Die Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 5a oder 44 VwVG NRW gilt nicht als Beginn der Vollstreckung. Insoweit kann die Vollstreckungsbehörde in die ihr durch das Vermögensverzeichnis bekannt gewordenen Vermögenswerte nicht mehr vollstrecken, wenn der Arrestschuldner zwar vor Ablauf der Monatsfrist geladen wurde, die eidesstattliche Versicherung aber erst nach Ablauf der Monatsfrist abgegeben hat. Die Ladung zum Termin wäre daher rechtsmissbräuchlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn alsbald nach dem Erlass der Arrestanordnung mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides gerechnet werden darf, weil nur dann durch die Auswertung des Vermögensverzeichnisses zeitnah auf bisher nicht bekannte Vermögenswerte zugegriffen werden kann. Das Recht der Vollstreckungsbehörde, die eidesstattliche Versicherung nach § 44 VwVG NRW zu verlangen bleibt unberührt, sofern die Vollstreckungsmaßnahme, die die Urkunden betrifft, vor Ablauf der Monatsfrist begonnen hat.
53.4.4 Abwenden der Arrestvollziehung
Die Einzahlung der Hinterlegungssumme bei der Vollstreckungsbehörde berührt nicht die Wirksamkeit der Arrestanordnung, sondern führt zur Abwendung der Vollziehung oder zur Aufhebung bereits durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen. Gleiches gilt, wenn mit dem Einverständnis der Vollstreckungsbehörde in anderer Weise als durch Hinterlegung von Geld Sicherheit für den Betrag der Hinterlegungssumme geleistet wird (z.B. durch Bankbürgschaft).
53.4.5 Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen
Gegen die im Rahmen der Arrestvollziehung durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen ist der Widerspruch zulässig.
53.5 Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren
Die Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren erfolgt, sobald die dem Arrestanspruch zugrunde liegende Geldforderung vollstreckbar geworden ist. Einer Aufhebung der Arrestanordnung und einer erneuten Pfändung bedarf es nicht. Erforderlich ist jedoch ein die Verwertung anordnender Verwaltungsakt der Vollstreckungsbehörde, der dem Vollstreckungsschuldner bekannt zu geben ist. Mit der Verwertung darf erst eine Woche nach der Bekanntgabe der Verwertungsabsicht begonnen werden (§ 54 VwVG NRW). Die Verwertung erfolgt wie bei Pfändungspfandrechten, die im Vollstreckungsverfahren erlangt worden sind. Bei Forderungspfändungen tritt die Einziehung der gepfändeten Forderung an die Stelle des Verwaltungsaktes über die Anordnung der Verwertung. Die Einziehungsverfügung ist dem Drittschuldner zuzustellen, die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
Zur Umschreibung der Arresthypothek in eine gewöhnliche Sicherungshypothek ist an das Grundbuchamt ein entsprechendes Ersuchen zu richten. Vor der Umschreibung muss ein die Verwertung anordnender, dem Vollstreckungsschuldner bekannt zu gebender Verwaltungsakt der Vollstreckungsbehörde ergehen. Der Aufhebung der Arrestanordnung bedarf es nicht. In dem Ersuchen an das Grundbuchamt ist darauf hinzuweisen, dass die Forderungen vollstreckbar sind.
Nach der Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren ist ein zulässiger Widerspruch gegen die Arrestanordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis erledigt.
53.6 Aufhebung des Arrestes
Die Arrestanordnung ist nach § 53 Abs. 5 VwVG NRW aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die sie nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Eine Aufhebung setzt einen Antrag des Arrestschuldners nicht voraus.
Umstände i. S. d. § 53 Abs. 5 VwVG NRW können sich gleichermaßen auf den Arrestanspruch und den Arrestgrund beziehen. Die Vollziehung des Arrestes oder die Gestellung der Hinterlegungssumme führt hingegen nicht zur Aufhebung der Arrestanordnung, da sonst die Rechtsgrundlage für die Vollziehung oder Hinterlegung entfallen würde und die Vollstreckungsbehörde verpflichtet wäre, bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen zurückzunehmen oder den hinterlegten Betrag zurückzuzahlen.
Die Stelle, die die Arrestanordnung erlassen hat, ist auch zuständig für ihre Aufhebung.
Fünfter Unterabschnitt
Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten
54 Verwertung von Sicherheiten (zu § 54 )
54.1 Im Arrestverfahren erlangte Sicherheiten, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bestellte Sicherheiten oder Sicherheiten, die der Vollstreckungsschuldner freiwillig geleistet hat, werden nach § 54 VwVG NRW verwertet.
54.2 Als Sicherheitsleistung kommen insbesondere in Frage (vgl. § 241 AO):
54.3 Bei Fälligkeit der zugrunde liegenden Ansprüche können Sicherheiten unmittelbar verwertet werden. Die Vollstreckungsbehörde hat hierzu dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt zu geben (auch dann, wenn sie z.B. hinterlegtes Geld bei der Hinterlegungsstelle anfordern will). Frühestens nach Ablauf einer Woche seit der Bekanntgabe (Zustellung wird wegen der Fristbestimmung zweckmäßig sein) darf mit der Verwertung nach den Vorschriften der §§ 30 ff. und 40 ff. VwVG NRW sowie ggf. der §§ 51 und 52 VwVG NRW begonnen werden.
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