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KostO NRW - Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. August 1997
(GV. NW. 1997 S. 258; 1998; 2001 S. 218 03; 05.04.2005 S. 332)
Aufgrund des § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in (GV. NW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird verordnet:
Erster Abschnitt
Gebühren
Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Die Mahngebühr wird für die Mahnung nach § 19 des Gesetzes erhoben.
(2) Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich 6 Euro von dem Mehrbetrag eins vom Hundert.
In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge gemäß § 240 AO, § 12 KAG in Verbindung mit § 240 AO oder § 18 GebG NRW zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52 Euro die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung nur einmal erhoben.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(4) Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.
§ 3 Gemeinsame Vorschriften für die Pfändungsgebühr und die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben:
(2) Gebührenpflichtig ist jede Vollstreckungsmaßnahme, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden. Dagegen entsteht die Gebührenschuld nur einmal, wenn dieselbe Maßnahme der Vollstreckung mehrerer Forderungen dient. Sie richtet sich dann nach der Summe der Forderungen.
(1) Die Pfändungsgebühr ( § 3 Abs. 1 Nr. 1) beträgt von dem Betrag ( § 8) bis zu 50 Euro einschließlich 20 Euro von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. Benötigt die Pfändung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.
(2) Die Gebührenschuld entsteht,
(3) Die Pfändungsgebühr wird im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt, bevor sich der Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Pfändung an Ort und Straße begeben hat.
(4) Wird die Pfändung von Sachen vom Schuldner nach § 6a Abs. 1c) und d) des Gesetzes abgewendet, so ist
(5) Bei der Pfändung von Sachen wird die Pfändungsgebühr auch für Anschlußpfändungen sowie für Pfändungsversuche erhoben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vollziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet oder weil sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.
§ 5 Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr 03
(1) Die Gebühr ( § 3 Abs. 1 Nr. 2) beträgt von dem Betrag ( § 8 Abs. 2) bis zu 50 Euro einschließlich 20 Euro, von dem Mehrbetrag zwei vom Hundert. Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Auftrag zur Versteigerung dem Vollziehungsbeamten oder dem sonstigen Beauftragten zugeht.
(3) Weist der Schuldner vor Beginn der Versteigerung nach, daß die Schuld gezahlt oder gestundet ist, oder zahlt er vor Beginn der Versteigerung die volle Schuld einschließlich Kosten und Säumniszuschlag, so wird die Gebühr nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Versteigerungserlös erhoben.
(4) Die Versteigerungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend im Falle des Verkaufs aus freier Hand oder der anderweitigen Verwertung der Pfandsache ( § 37 des Gesetzes).
(1) Die Wegnahmegebühr wird erhoben für die Wegnahme von Sachen im Wege unmittelbaren Zwanges ( § 62 des Gesetzes) und für die Wegnahme von Urkunden durch den Vollziehungsbeamten ( § 44 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes).
(2) Die Gebühr beträgt 20 Euro. Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Beauftragte der Vollzugsbehörde oder der Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(1) Schreibgebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente.
(2) Die Gebühr beträgt für jede angefangene Seite 0,50 Euro.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Antrag der Behörde zugegangen ist. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der Anfertigung der Vervielfältigung begonnen wird.
(1) Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang.
Im Falle eines Pauschale wird auf die in § 77 Abs. 2 Sätze 6 bis 10 des Gesetzes festgelegten Vom-Hundert-Sätze verwiesen.
| lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 1 | Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dient | Pauschale, mindestens 25 |
| 2 | Maßnahme nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz | Pauschale, mindestens 25 |
| 3 | Beseitigung einer unerlaubten Abfallablagerung | Pauschale, mindestens 25 |
| 4 | Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes | Pauschale, mindestens 25 |
| 5 | Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle | 25 bis 100 |
| 6 | Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes | 25 bis 250 |
| 7 | Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges | 25 bis 150 |
| 8 | Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges | 25 bis 500 |
| 9 | Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt ist | Pauschale, mindestens 25 |
| 10 | Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen | 25 bis 300 |
| 11 | Ordnungsbehördliche Bestattung nach der Verordnung über das Leichenwesen | 25 bis 250 |
| 12 | Beseitigung eines unerlaubt angebrachten Plakates oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude | 25 bis 500 |
| 13 | Sicherstellung einer Sache | 5 bis 250 |
| 14 | Verwahrung einer sichergestellten Sache | 5 bis 150 |
| 15 | Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a des Gesetzes) Gebühr: 75 Euro Erfordert die Räumung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro. |
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§ § 65, 55 Abs. 2 des Gesetzes), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
(3) Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird.
§ 7b Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 03
(1) Die Gebühr wird erhoben für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 5a und nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes.
(2) Die Gebühr beträgt 30 Euro.
(3) Die Gebühr entsteht mit dem Zugang der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen, so kann die Gebühr vermindert oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden.
§ 8 Gebührenberechnung
(1) Bei Feststellung des Betrages, von dem die Gebühren berechnet werden, sind Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht selbständig, sondern als Nebenschulden zusammen mit einer Hauptschuld geltend gemacht werden. Werden mehrere Forderungen in einem Mahnschreiben angemahnt, kann die Mahngebühr nach der Summe der angemahnten Beträge errechnet werden.
(2) Bei Ausführung einer Versteigerung oder bei einem Verkauf aus freier Hand wird die Gebühr von dem Erlös berechnet, soweit er nicht die Summe der beizutreibenden Beträge übersteigt.
(3) Zur Berechnung der Gebühren werden die Beträge, derentwegen gemahnt oder vollstreckt wird, auf volle Euro abgerundet. Das gleiche gilt für die Gebühren selbst.
§ 9 Mehrheit von Schuldnern 03
(1) Wird gegen mehrere Schuldner wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jedem Vollstreckungsschuldner besonders erhoben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner jedoch Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), so werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird.
Zweiter Abschnitt
Auslagen
§ 10 Auslagen im Mahnverfahren 03
Im Mahnverfahren werden Auslagen, insbesondere Entgelte für Postdienste, nicht erhoben.
§ 11 Auslagen der Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden 03
(1) Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.
(2)Die übrigen Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere:
(3) Werden bei mehreren Schuldnern gepfändete Sachen gemeinsam versteigert oder aus freier Hand veräußert, so sind die Auslagen der gemeinsamen Verwertung auf die beteiligten Schuldner, unbeschadet der Erhebung der Versteigerungsgebühren von jedem einzelnen Schuldner gemäß § 9 Abs. 1, angemessen zu verteilen.
(4) Die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder der Sicherstellung entstanden sind, wird mit ihrer Entstehung fällig. Die Herausgabe einer sichergestellten Sache an den Berechtigten ist von der Zahlung einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig.
(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren Keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise wieder fortgefallen ist; § 14 bleibt unberührt.
(1) Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollziehungsbeamten und des Vollzugsbeamten wird ein Wegegeld erhoben. Für die Berechnung des Wegegeldes ist die Entfernung zwischen der Dienststelle und dem Ort, an dem die Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, maßgeblich. Das Wegegeld beträgt
| 1. bis zu 10 Kilometer | 2, 50 EUR |
| 2. mehr als 10 Kilometer bis 20 Kilometer | 5,00 EUR |
| 3. mehr als 20 Kilometer bis 30 Kilometer | 7,50 EUR |
| 4. von mehr als 30 Kilometer | 10,00 EUR. |
(2) Wegegeld wird nur für die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde zur Durchführung des Auftrags zurückgelegte Wegstrecke erhoben.
(3) Für die Berechnung des Wegegeldes ist es ohne Belang, wie der Vollziehungsbeamte oder der Vollzugsbeamte die für die Erledigung des Auftrags erforderliche Wegstrecke zurücklegt. Werden auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang mehrere Vollstreckungsaufträge durchgeführt, wird das Wegegeld für jeden Auftrag gesondert gemäß Absatz 1 Satz 2 berechnet.
(4) Wegegeld kann für jeden Vollstreckungsauftrag nur einmal erhoben werden. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Ist die Erfolglosigkeit einer Vollstreckungshandlung auf das Verschulden des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen oder werden Teilbeträge einbezogen, so kann ein gesondertes Wegegeld erhoben werden.
(5) Das Wegegeld wird auch dann erhoben, wenn der Vollstreckungsauftrag nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat.
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern
Für Zwangsvollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden ( § 11 Abs. 3 des Gesetzes), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht.
§ 13 Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen.
(2) Reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken.
(3) Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Ersatzzwangshaft treten kann ( § 61 des Gesetzes), so sind nicht ausreichende Beträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen.
(4) Im Falle der Amtshilfe gehen Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor. Etwaige Gebührenausfälle sind der ersuchten Vollstreckungsbehörde neben den Auslagen nur dann vom Gläubiger zu erstatten, wenn dieser nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist ( § 20 Abs. 2 des Gesetzes).
§ 14 Abweichende Kostenberechnung
(1) Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, werden nicht erhoben.
(2) Die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde kann auch in anderen Fällen von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder neue, nicht vertretbare Kosten verursachen würde.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die in den § § 4 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte des Betrages erhöhen, wenn aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollziehungsbeamten erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muß und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen, jedoch nicht als Auslagen im Sinne des § 11 behandelt werden können.
§ 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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