Änderungstext

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW)

Vom 27. Oktober 2009
(GV NRW Nr. 27 vom 12.11.2009 S. 540)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW)

Artikel 1
UVollzG NRW - Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen

- wie eingefügt -

Abschnitt 1
Grundsätze

Artikel 2
JVollzSVG NRW - Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Maßregelvollzugsgesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:

§ 35 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Unterbringungen nach § 126a und § 453c in Verbindung mit § 463 der Strafprozessordnung gelten die Vorschriften des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend, soweit diese mit einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt vereinbar sind."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.