Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gewerberechtsverordnung

Vom 11. September 2012
(GV NRW Nr. 23 vom 28.09.2012 S. 422)


Auf Grund der §§ 67 Absatz 2, 155 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 155 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 196 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NR S. 462), wird nach Anhörung der zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

Artikel 1
Änderung der Gewerberechtsverordnung

Die Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 626), geändert d Artikel 3 der Verordnung vom 12. Januar 2010 (GV. NRW. S. 24), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(2) Zeitgleich treten folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 26. April 1977 (GV. NRW. S. 170),
  2. die Verordnung über die zuständige Behörde nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung vom 6. Mai 1977 (GV. NRW. S. 241),
  3. die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung zuständigen Verwaltungsbehörden vom 26. September 1972 (GV. NRW. S. 274),
  4. die Gaststättenverordnung vom 28. Januar 1997 (GV. NRW. S. 17) und
  5. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom 10. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1558, ber. 1975 S. 50)
" § 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft."

2. In der Anlage werden unter " II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis" die Wörter "OrdB 60.000 Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (Gemeinden mit meh 60.000 Einwohner)" durch die Wörter "OrdB Große kreisangehörige Städte Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (gemäß § 4 Gemeindeordnung)" ersetzt.

3. Die Anlage wird unter " III. Verzeichnis" wie folgt gefasst:

alt neu
 (Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige Behörde)

1 Gewerbeordnung

1.1

§ 13a Abs. 1 und 2
Entgegennahme von Anzeigen über eine vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, Erteilung einer Eingangsbestätigung und Unterrichtung des Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation
zuständig: OrdB

1.2

§ 13a Abs. 3
Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung
zuständig: OrdB

1.3

§ 14
Entgegennahme der Gewerbeanzeigen
zuständig: OrdB

1.4

§ 15 Abs. 1
Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB

1.5

§ 15 Abs. 2
Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird
zuständig: OrdB

1.6

Schaustellungen von Personen

1.6.1

§ 33a

Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen
zuständig: OrdB

1.6.2

§ 49 Abs. 3
Fristverlängerung
zuständig: OrdB

1.7

Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

1.7.1

§ 33c Abs. 1

Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB

1.7.2

§ 33c Abs. 3 Satz 1
Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes
zuständig: OrdB

1.7.3

§ 33c Abs. 3 Satz 3
Erlaß von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten
zuständig: OrdB

1.7.4

§ 33d Abs. 1

Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB

1.8

Spielhallen und ähnliche Unternehmen

1.8.1

§ 33i
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
zuständig: OrdB

1.8.2

§ 49 Abs. 3
Fristverlängerung zuständig: OrdB

1.9

§ 34 Abs. 1 (s. auch Nr. 2.1)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts

zuständig: OrdB

1.10

§ 34a Abs. 1 (s. auch Nr. 2.2)

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes

zuständig: OrdB

1.11

§ 34b Abs. 1 u. 2 (s. auch Nr. 2.3)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes
zuständig: OrdB

1.12

§ 34b Abs. 5
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern
zuständig: IHK

1.13

§ 34c Abs. 1 (s. auch Nr. 2.4)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw.
zuständig: KrOrdB

1.14

§ 35 Abs. 1
Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB 60.000 im übrigen KrOrdB

1.15

§ 35 Abs. 2
Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter
zuständig: OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB

1.16

§ 35 Abs. 6
Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes
zuständig: OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB

1.17

§ 36
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

  1. auf dem Gebiet des Bergwesens
    zuständig: LOBA
  2. auf dem Gebiet des Vermessungswesens außerhalb der Landesvermessung zuständig: RP
  3. auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues zuständig: LWK
  4. auf den übrigen Gebieten zuständig: IHK

1.18

§ 36a Abs. 1
Anerkennung der Sachkunde von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1. 17 zuständig ist

1.19

§ 36a Abs. 2
Auferlegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs zuständig: Behörde, die nach Nummer 1. 17 zuständig ist

1.20

§ 36a Abs. 3 i.V.m. § 13b
Prüfung der Vergleichbarkeit von Anforderungen des Herkunftslandes, die außerhalb der Sachkunde liegen

zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist

1.21

§ 36a Abs. 4
Bestätigung des Empfangs der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde, Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen und Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Stelle des Herkunftslandes
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist

1.22

§ 55 Abs. 2
Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten)
zuständig: OrdB

1.23

§ 55a Abs. 1 Nr. 1
Erteilung von Erlaubnissen zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw.
zuständig: OrdB

1.24

§ 55a Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen
zuständig: OrdB

1.25

§ 55b Abs. 2
Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten
zuständig: OrdB

1.26

§ 55c Satz 1
Entgegennahme der Anzeigen über den Beginn reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB

1.27

§ 55c Satz 2
Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB

1.28

§ 55e Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen
zuständig: OrdB

1.29

§ 56 Abs. 2 Satz 3
Zulassung von Einzelausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO
zuständig: OrdB

1.30

§ 56a Abs. 2
Entgegennahme der Anzeigen über die Veranstaltung von Wanderlagern
zuständig: OrdB

1.31

§ 56a Abs. 3
Untersagung von Wanderlagern
zuständig: OrdB

1.32

§ 59
Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB

1.33

§ 60
Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.34

§ 60a Abs. 2 Satz 2
Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.35

§ 60a Abs. 3 Satz 1
Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.36

§ 60c Abs. 1
Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellen der Tätigkeit sowie auf Vorlage der geführten Waren
zuständig: OrdB/KrPolB

1.37

§ 60c Abs. 2
Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten
zuständig: OrdB

1.38

§ 60d
Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes
zuständig: OrdB

1.39

§ 69 Abs. 1: Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von, § 69a Abs. 2: Erteilung von Auflagen bei,

§ 69b Abs. 1: Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei,

§ 69b Abs. 3: Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von

  1. Messen (§ 64 GewO)
    zuständig: OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB
  2. Ausstellungen (§ 65 GewO) zuständig: OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB
  3. Volksfesten (§ 60b GewO) zuständig: OrdB
  4. Großmärkten (§ 66 GewO) zuständig: OrdB
  5. Wochenmärkten (§ 67 GewO) zuständig: OrdB
  6. Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO) zuständig: OrdB
  7. Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO) zuständig: OrdB

1.40

§ 69 Abs. 3

Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von

  1. Messen (§ 64 GewO)
    zuständig: OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB
  2. Ausstellungen zuständig: OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB
  3. Großmärkten zuständig: OrdB

1.41

§ 70a
Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter wegen Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB

1.42

§ 150 Abs. 2
Entgegennahme der Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zuständig: OrdB

2

Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes

2.1

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (BGBl. I S. 5 8) in der jeweils geltenden Fassung

2.1.1

§ 2
Entgegennahme der Anzeigen über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume
zuständig
: OrdB

2.1.2

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 11
Entgegennahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung
zuständig: OrdB

2.1.3

§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 11
Verlängerung der Pfandverwertungs- und Ablieferungsfrist für die Überschüsse
zuständig: OrdB

2.2

Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung

2.2.1

§ 5e Abs. 5
Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises aus einem anderen Staat der EU, einschließlich der Überprüfung der Echtheit von Bescheinigungen
zuständig: OrdB

2.2.2

§ 5e Abs. 5
Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation
zuständig: OrdB

2.2.3

§ 5f i.V.m. § 13a GewO
Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation bei der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung
zuständig: OrdB

2.2.4

§ 5f i.V.m. § 13a Abs. 3 GewO
Unterrichtung der Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 5e Absatz 2 und 3
zuständig: OrdB

2.2.5

§ 6 Abs. 3
Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 VVG zuständig: OrdB

2.2.6

§ 9
Überprüfung der Zuverlässigkeit im Gewerbebetrieb beschäftigter Personen einschließlich der Einholung hierfür erforderlicher Auskünfte und Entgegennahme entsprechender Meldungen von Gewerbetreibenden
zuständig: OrdB

2.2.7

§ 11 Abs. 3

Verlangen auf Vorzeigen eines Ausweises zuständig: OrdB/KrPolB

2.2.8

§ 13 Abs. 2
Entgegennahme der Anzeige des Gebrauchs von Waffen
zuständig: OrdB/KrPolB

2.2.9

§ 15 Überwachung des Geschäftsbetriebs
zuständig: OrdB/KrPolB

2.3

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerungsverordnung - VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung

2.3.1

§ 3 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist
zuständig: OrdB

2.3.2

§ 3 Abs. 2a
Entgegennahme der nachträglichen Anzeige über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem zu versteigernden Nachlass oder einer zu versteigernden Insolvenzmasse oder zu einem aufgegebenen Geschäftsbetrieb
zuständig: OrdB

2.3.3

§ 4
Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes
zuständig: OrdB

2.3.4

§ 6 Abs. 1 u. 2
Zulassung von Ausnahmen von den verbotenen Versteigerertätigkeiten
zuständig: OrdB

2.3.5

§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung
zuständig: OrdB

2.4

Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagevermittler, Anlagerberater, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung
Alle in der Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: KrOrdB

2.5

Verordnung über die Haftpflicht der Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV) vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung
§ 2
Verlangen auf Vorzeigen der Versicherungsunterlagen
zuständig: OrdB

3

Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen
Alle im Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: OrdB

"(Reihenfolge der Darstellung:
Laufende Nummer / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige Behörde)
1 Gewerbeordnung

1.1

§ 13a Absätze 1 und 2
Entgegennahme von Anzeigen über eine vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, Erteilung einer Eingangsbestätigung und Unterrichtung des Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation

zuständig: OrdB

1.2
§ 13a Absatz 3

Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung
zuständig: OrdB

1.3
§ 13c Absatz 5

Prüfung von Anträgen auf Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungs- und Ausbildungsnachweise

  1. im Bewachungsgewerbe
    zuständig: OrdB
  1. b) im Versicherungsvermittlungsgewerbe
    zuständig: IHK
  2. c) im Finanzvermittlungsgewerbe
    zuständig: IHK
1.4

§ 14

Entgegennahme der Gewerbeanzeigen
zuständig: OrdB

1.5

§ 15 Absatz 1

Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB

1.6

§ 15 Absatz 2

Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird
zuständig: OrdB

1.7

Schaustellungen von Personen

1.7.1

§ 33a

Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen
zuständig: OrdB

1.7.2

§ 49 Absatz 3

Fristverlängerung zuständig: OrdB

1.8

Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

1.8.1

§ 33c Absatz 1

Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB

1.8.2

§ 33c Absatz 3 Satz 1

Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes
zuständig: OrdB

1.8.3

§ 33c Absatz 3 Satz 3

Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten
zuständig: OrdB

1.8.4

§ 33d Absatz 1

Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit zuständig: OrdB

1.9

Spielhallen und ähnliche Unternehmen

1.9.1

§ 33i

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
zuständig: OrdB

1.9.2

§ 49 Absatz 3

Fristverlängerung
zuständig: OrdB

1.10

§ 34 Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.1)

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts
zuständig: OrdB

1.11

§ 34a Absatz 1 (sieht auch Nummer 2.2)

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes
zuständig: OrdB

1.12

§ 34b Absätze 1 und 2 (siehe auch Nummer 2.3)

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes
zuständig: OrdB

1.13

§ 34b Absatz 5

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern
zuständig: IHK

1.14

§ 34c Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.4)

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw.
zuständig: KrOrdB

1.15

§ 34f Absatz 1

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Finanzanlagenvermittlers
zuständig: IHK

1.16

§ 35 Absatz 1

Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.17

§ 35 Absatz 2

Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.18

§ 35 Absatz 6

Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.19

§ 36

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

  1. a) auf dem Gebiet des Bergwesens
    zuständig: LOBA
  2. b) auf dem Gebiet des Vermessungswesens außerhalb der Landesvermessung
    zuständig: RP
  3. c) auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues
    zuständig: LWK
  4. d) auf den übrigen Gebieten
    zuständig: IHK
1.20

§ 36a Absatz 1

Anerkennung der Sachkunde von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist

1.21

§ 36a Absatz 2

Auferlegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist

1.22

§ 36a Absatz 3 in Verbindung mit § 13b

Prüfung der Vergleichbarkeit von Anforderungen des Herkunftslandes, die außerhalb der Sachkunde liegen
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist

1.23

§ 36a Absatz 4

Bestätigung des Empfangs der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde, Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen und Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Stel des Herkunftslandes
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist

1.24

§ 55 Absatz 2

Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekart
zuständig: OrdB

1.25

§ 55a Absatz 1 Nummer 1

Erteilung von Erlaubnissen zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw.
zuständig: OrdB

1.26

§ 55a Absatz 2

Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen
zuständig: OrdB

1.27

§ 55b Absatz 2

Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten
zuständig: OrdB

1.28

§ 55c Satz 1

Entgegennahme der Anzeigen über den Beginn reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB

1.29

§ 55c Satz 2

Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB

1.30

§ 55e Absatz 2

Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen
zuständig: OrdB

1.31

§ 56 Absatz 2 Satz 3

Zulassung von Einzelausnahmen von den Verboten des § 56 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltende Fassung

zuständig: OrdB

1.32

§ 56a Absatz 1

Entgegennahme der Anzeigen über die Veranstaltung von Wanderlagern
zuständig: OrdB

1.33

§ 56a Absatz 2

Untersagung von Wanderlagern
zuständig: OrdB

1.34

§ 59

Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB

1.35

§ 60

Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.36

§ 60a Absatz 2 Satz 2

Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.37

§ 60a Absatz 3 Satz 1

Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.38

§ 60c Absatz 1

Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellen der Tätigkeit sowie auf Vorlag der geführten Waren
zuständig: OrdB/KrPolB

1.39

§ 60c Absatz 2

Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten
zuständig: OrdB

1.40

§ 60d

Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes
zuständig: OrdB

1.41

§ 69 Absatz 1: Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von, § 69a Absatz 2: Erteilung von Auflagen bei,
§ 69b Absatz 1: Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei,
§ 69b Absatz 3: Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von

  1. Messen (§ 64 Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
  2. Ausstellungen (§ 65 Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
  3. Volksfesten (§ 60b Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB
  4. Großmärkten (§ 66 Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB
  5. Wochenmärkten (§ 67 Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB
  6. Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 Gewerbeordnung)
  1. zuständig: OrdB

Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB

1.42

§ 69 Absatz 3

Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von

  1. Messen (§ 64 Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
  2. Ausstellungen zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
  3. Großmärkten zuständig: OrdB
1.43

§ 70a

Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter wegen Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.44

§ 150 Absatz 2

Entgegennahme der Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zuständig: OrdB

2

Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes

2.1

Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 13 in der jeweils geltenden Fassung

2.1.1

§ 2

Entgegennahme der Anzeigen über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume

zuständig: OrdB

2.1.2

§ 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11

Entgegennahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung zuständig: OrdB

2.1.3

§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 11

Verlängerung der Pfandverwertungs- und Ablieferungsfrist für die Überschüsse zuständig: OrdB

2.2

Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung

2.2.1

§ 5f Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 und § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung

Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation bei de erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleis
zuständig: OrdB

2.2.2

§ 5f Satz 2 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 Gewerbeordnung

Unterrichtung der Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung
zuständig: OrdB

2.2.3

§ 6 Absatz 3

Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 263 1) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: OrdB

2.2.4

§ 9

Überprüfung der Zuverlässigkeit im Gewerbebetrieb beschäftigter Personen einschließlich de Einholung hierfür erforderlicher Auskünfte und Entgegennahme entsprechender Meldungen Gewerbetreibenden
zuständig: OrdB

2.2.5

§ 11 Absatz 3

Verlangen auf Vorzeigen eines Ausweises
zuständig: OrdB/KrPolB

2.2.6

§ 13 Absatz 2

Entgegennahme der Anzeige des Gebrauchs von Waffen
zuständig: OrdB/KrPolB

2.2.7 § 15 Überwachung des Geschäftsbetriebs
zuständig: OrdB/KrPolB
2.3

Versteigerungsverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassu

§ 3 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist zuständig: OrdB

2.3.2

§ 3 Absatz 2a

Entgegennahme der nachträglichen Anzeige über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem zu versteigernden Nachlass oder einer zu versteigernden Insolvenzmasse oder zu einem aufgegebenen Geschäftsbetrieb
zuständig: OrdB

2.3.3

§ 4

Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes
zuständig: OrdB

2.3.4

§ 6 Absätze 1 und 2

Zulassung von Ausnahmen von den verbotenen Versteigerertätigkeiten
zuständig: OrdB

2.3.5

§ 9

Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung zuständig: OrdB

2.4

Makler- und Bauträgerverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung

Alle in der Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: KrOrdB

2.5

Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung

§ 2
Verlangen auf Vorzeigen der Versicherungsunterlagen
zuständig: OrdB

3

Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnung

Alle im Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: OrdB".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.