(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige Behörde)
1 Gewerbeordnung
1.1
§ 13a Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen über eine vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, Erteilung einer Eingangsbestätigung und Unterrichtung des Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation zuständig: OrdB
1.2
§ 13a Abs. 3 Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung zuständig: OrdB
1.3
§ 14 Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständig: OrdB
1.4
§ 15 Abs. 1 Ausstellung der Empfangsbescheinigungen zuständig: OrdB
1.5
§ 15 Abs. 2 Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird zuständig: OrdB
1.6
Schaustellungen von Personen
1.6.1
§ 33a
Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen zuständig: OrdB
1.6.2
§ 49 Abs. 3 Fristverlängerung zuständig: OrdB
1.7
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
1.7.1
§ 33c Abs. 1
Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zuständig:
OrdB
1.7.2
§ 33c Abs. 3 Satz 1 Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes zuständig:
OrdB
1.7.3
§ 33c Abs. 3 Satz 3 Erlaß von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten zuständig:
OrdB
1.7.4
§ 33d Abs. 1
Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit zuständig:
OrdB
1.8
Spielhallen und ähnliche Unternehmen
1.8.1
§ 33i Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen zuständig:
OrdB
1.8.2
§ 49 Abs. 3 Fristverlängerung zuständig:
OrdB
1.9
§ 34 Abs. 1 (s. auch Nr. 2.1) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts
zuständig:
OrdB
1.10
§ 34a Abs. 1 (s. auch Nr. 2.2)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes
zuständig:
OrdB
1.11
§ 34b Abs. 1 u. 2 (s. auch Nr. 2.3) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes zuständig:
OrdB
1.12
§ 34b Abs. 5 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern zuständig:
IHK
1.13
§ 34c Abs. 1 (s. auch Nr. 2.4) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw. zuständig:
KrOrdB
1.14
§ 35 Abs. 1 Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit zuständig:
OrdB 60.000 im übrigen KrOrdB
1.15
§ 35 Abs. 2 Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter zuständig:
OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB
1.16
§ 35 Abs. 6 Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes zuständig:
OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB
1.17
§ 36 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
- auf dem Gebiet des Bergwesens
zuständig:
LOBA
- auf dem Gebiet des Vermessungswesens außerhalb der Landesvermessung zuständig:
RP
- auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues zuständig:
LWK
- auf den übrigen Gebieten zuständig:
IHK
1.18
§ 36a Abs. 1 Anerkennung der Sachkunde von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständig:
Behörde, die nach Nummer 1. 17 zuständig ist
1.19
§ 36a Abs. 2 Auferlegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs zuständig:
Behörde, die nach Nummer 1. 17 zuständig ist
1.20
§ 36a Abs. 3 i.V.m. § 13b Prüfung der Vergleichbarkeit von Anforderungen des Herkunftslandes, die außerhalb der Sachkunde liegen
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist
1.21
§ 36a Abs. 4 Bestätigung des Empfangs der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde, Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen und Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist
1.22
§ 55 Abs. 2 Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten) zuständig: OrdB
1.23
§ 55a Abs. 1 Nr. 1 Erteilung von Erlaubnissen zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. zuständig:
OrdB
1.24
§ 55a Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen zuständig: OrdB
1.25
§ 55b Abs. 2 Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten zuständig: OrdB
1.26
§ 55c Satz 1 Entgegennahme der Anzeigen über den Beginn reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten zuständig: OrdB
1.27
§ 55c Satz 2 Ausstellung der Empfangsbescheinigungen zuständig: OrdB
1.28
§ 55e Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen zuständig: OrdB
1.29
§ 56 Abs. 2 Satz 3 Zulassung von Einzelausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO zuständig:
OrdB
1.30
§ 56a Abs. 2 Entgegennahme der Anzeigen über die Veranstaltung von Wanderlagern zuständig:
OrdB
1.31
§ 56a Abs. 3 Untersagung von Wanderlagern zuständig:
OrdB
1.32
§ 59 Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten zuständig: OrdB
1.33
§ 60 Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe zuständig: OrdB
1.34
§ 60a Abs. 2 Satz 2 Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe zuständig: OrdB
1.35
§ 60a Abs. 3 Satz 1 Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe zuständig: OrdB
1.36
§ 60c Abs. 1 Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellen der Tätigkeit sowie auf Vorlage der geführten Waren zuständig: OrdB/KrPolB
1.37
§ 60c Abs. 2 Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten zuständig: OrdB
1.38
§ 60d Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes zuständig: OrdB
1.39
§ 69 Abs. 1: Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von, § 69a Abs. 2: Erteilung von Auflagen bei,
§ 69b Abs. 1: Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei,
§ 69b Abs. 3: Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von
- Messen (§ 64 GewO)
zuständig:
OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB
- Ausstellungen (§ 65 GewO) zuständig:
OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB
- Volksfesten (§ 60b GewO) zuständig:
OrdB
- Großmärkten (§ 66 GewO) zuständig:
OrdB
- Wochenmärkten (§ 67 GewO) zuständig:
OrdB
- Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO) zuständig:
OrdB
- Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO) zuständig:
OrdB
1.40
§ 69 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von
- Messen (§ 64 GewO)
zuständig:
OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB
- Ausstellungen zuständig:
OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB
- Großmärkten zuständig:
OrdB
1.41
§ 70a Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter wegen Unzuverlässigkeit zuständig: OrdB 60.000, im übrigen KrOrdB
1.42
§ 150 Abs. 2 Entgegennahme der Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zuständig: OrdB
2
Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes
2.1
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (BGBl. I S. 5 8) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1
§ 2 Entgegennahme der Anzeigen über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume zuständig: OrdB
2.1.2
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Entgegennahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung zuständig: OrdB
2.1.3
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 11 Verlängerung der Pfandverwertungs- und Ablieferungsfrist für die Überschüsse zuständig: OrdB
2.2
Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1
§ 5e Abs. 5 Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises aus einem anderen Staat der EU, einschließlich der Überprüfung der Echtheit von Bescheinigungen zuständig: OrdB
2.2.2
§ 5e Abs. 5 Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation zuständig: OrdB
2.2.3
§ 5f i.V.m. § 13a GewO Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation bei der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung zuständig: OrdB
2.2.4
§ 5f i.V.m. § 13a Abs. 3 GewO Unterrichtung der Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 5e Absatz 2 und 3 zuständig: OrdB
2.2.5
§ 6 Abs. 3 Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 VVG zuständig:
OrdB
2.2.6
§ 9 Überprüfung der Zuverlässigkeit im Gewerbebetrieb beschäftigter Personen einschließlich der Einholung hierfür erforderlicher Auskünfte und Entgegennahme entsprechender Meldungen von Gewerbetreibenden zuständig: OrdB
2.2.7
§ 11 Abs. 3
Verlangen auf Vorzeigen eines Ausweises zuständig:
OrdB/KrPolB
2.2.8
§ 13 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige des Gebrauchs von Waffen zuständig: OrdB/KrPolB
2.2.9
§ 15 Überwachung des Geschäftsbetriebs zuständig: OrdB/KrPolB
2.3
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerungsverordnung - VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1
§ 3 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist zuständig: OrdB
2.3.2
§ 3 Abs. 2a Entgegennahme der nachträglichen Anzeige über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem zu versteigernden Nachlass oder einer zu versteigernden Insolvenzmasse oder zu einem aufgegebenen Geschäftsbetrieb zuständig: OrdB
2.3.3
§ 4 Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zuständig: OrdB
2.3.4
§ 6 Abs. 1 u. 2 Zulassung von Ausnahmen von den verbotenen Versteigerertätigkeiten zuständig: OrdB
2.3.5
§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung zuständig: OrdB
2.4
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagevermittler, Anlagerberater, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung Alle in der Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben zuständig:
KrOrdB
2.5
Verordnung über die Haftpflicht der Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV) vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung § 2 Verlangen auf Vorzeigen der Versicherungsunterlagen zuständig: OrdB
3
Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen Alle im Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben zuständig: OrdB |