| 22.1 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)
22.1.1 § 2f Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmeprogramms zuständig:
BezReg
22.1.2 § 8 Absatz 2 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.3 § 11 Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes sowie Fristverlängerung an Gewässern zweiter Ordnung zuständig:
BezReg
22.1.4 § 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.5 § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung zuständig:
BezReg sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg
22.1.6 § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 und 4 Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes, Festsetzung des Ausgleichs innerhalb von Heilquellenschutzgebieten, Festsetzung des Ausgleichs außerhalb von Heilquellenschutzgebieten zuständig:
BezReg
22.1.7 § 18 Absatz 2 Entgegennahme der Anzeige zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist
22.1.8 § 19 Absatz 1 Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts, des Standes der für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Technik, Auskunftserteilung zuständig:
BezReg; LANUV
22.1.9 § 19 Absatz 3 Entgegennahme von bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Daten, Tatsachen und Erkenntnissen zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV; KrOrdB
22.1.10 § 19a Erhebung von Daten, Entgegennahme von Auskünften und Aufzeichnungen zuständig:
BezReg; KrOrdB
22.1.11 § 26a Entgegennahme der Anzeige des Rechtsnachfolgers zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.12 § 29 Ausgleich von Rechten und Befugnissen zuständig:
BezReg
22.1.13 § 30 Entgegennahme der Anzeige der Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig wäre
22.1.14 § 31 Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens, Einvernehmenserteilung, Entgegennahme der Verpflichtungserklärung, Streitentscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistung, Befreiung von der Sicherheitsleistung, Anordnung der Beseitigung, Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Stauanlage zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.15 § 31a Entgegennahme der Anzeige, eine Wasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.16 § 33 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung für einzelne Gebiete, Zulassung des Befahrens von nicht schiffbaren Gewässern, Bestimmung des Gemeingebrauchs für künstliche Gewässer und Talsperren zuständig:
BezReg
22.1.17 § 34 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.18 § 35 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Anliegergebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.19 § 37 Absatz 3 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt und zum Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen zuständig:
BezReg
22.1.20 § 39 Errichtung und Ausübung eines Fährbetriebs zuständig:
BezReg
22.1.21 § 40 Ausschluss der Berechtigung zum Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen sowie zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren (§ 33 Absatz 3) zuständig:
BezReg
22.1.22 § 41 Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke, Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte, Genehmigung der Staumarke und Festpunkte beeinflussenden Handlungen bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Absatz 2 und 3) zuständig:
BezReg
22.1.23 § 43 Anordnung des Einsatzes von Stauanlagen bei Hochwassergefahr bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Absatz 2 und 3) zuständig:
BezReg
22.1.24 § 47 Absatz 2 Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a zuständig:
BezReg
22.1.25 § 49 Entgegennahme der Anzeige der Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage, Treffen von Regelungen bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a zuständig:
BezReg
22.1.26 § 50 Absatz 1 Zulassung der Untersuchung durch das betroffene Unternehmen, Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a zuständig:
BezReg
22.1.27 § 52 Absatz 2 und 4 Sicherstellung der Anforderungen an Abwassereinleitungen, Entgegennahme des Abwasserkatasters und des Nachweises der Einhaltung des Standes der Technik zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.28 § 53 Absatz 1a Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzeptes, Fristsetzung für die Durchführung von Abwasserbeseitigungsmaßnahmen zuständig:
BezReg
22.1.29 § 53 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht bei gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen und deren Übertragung, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Gewerbebetrieb oder den Betreiber der Anlage, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen gewerblichen Betrieb zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.30 § 53 Absatz 6 Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zuständig:
BezReg mit folgenden Ausnahmen: Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 53 Absatz 4), Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser
22.1.31 § 53 Absatz 7 Anhalten zum Erfüllen der Abwasserbeseitigungspflicht zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.32 § 53b Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts zuständig:
BezReg
22.1.33 § 54 Absatz 1, 3 und 4 Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflicht in Einzelfällen, Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts, Entgegennahme der Anzeige der Übernahme weiterer Maßnahmen der Abwasserbeseitigung zuständig:
BezReg
22.1.34 § 55 Festsetzen der Ausgleichszahlung zuständig:
BezReg
22.1.35 § 58 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen und Entgegennahme des Bestandsplans und des Plans über den Betrieb bei öffentlichen Kanalisationsnetzen für Schmutz- und Mischabwasser von mehr als 2.000 Einwohnerwerten zuständig:
BezReg
22.1.36 § 58 Absatz 2 Satz 2 Bauartzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen zuständig:
LANUV
22.1.37 § 59 Absatz 4 Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen Abwasseranlage zuständig ist
22.1.38 § 59a Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasseranlage zuständig ist
22.1.39 § 60 Absatz 3 Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.40 § 60 Absatz 4 Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.41 § 61 Absatz 1 und 3 Entgegennahme von Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung, Verpflichtung zur Einschaltung von Sachverständigen, Festlegung von Modalitäten für die Überprüfung, Vorlage des Prüfergebnisses, Unterrichtung über Mängelabstellung, Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwasseranlage zuständig ist
22.1.42 §§ 64 bis 85 Vollzug der Aufgaben des Siebenten Teils - Abwasserabgabe zuständig:
LANUV mit folgenden Ausnahmen:
22.1.42.1 Befreiung von der Abgabepflicht (§ 66 Absatz 1) zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde
22.1.42.2 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme (§ 66 Absatz 2) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist; LANUV
22.1.42.3 Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen (§ 68 Satz 2) zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde
22.1.42.4 Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte (§ 69 Absatz 1) zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde
22.1.42.5 Erlass einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei Flußkläranlagen (§ 69 Absatz 4 Satz 1) zuständig:
BezReg
22.1.42.6 Entgegennahme der in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmenden Angaben (§ 69 Absatz 5) zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde
22.1.42.7 Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 Absatz 1 und 2 AbwAG (§ 70 Satz 1) zuständig: die für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständige Behörde
22.1.42.8 Erlass einer Rechtsverordnung über die Vorbelastung (§ 74 Absatz 2) zuständig:
BezReg
22.1.42.9 Förderung von Maßnahmen (§ 83) zuständig:
BezReg
22.1.43 § 89 Anhalten und Fristsetzung zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht zuständig: die für den Gewässerausbau nach § 68 WHG zuständige Behörde
22.1.44 § 90a Absatz 3 Festsetzung des Gewässerrandstreifens durch ordnungsbehördliche Verordnung bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig:
BezReg
22.1.45 § 90a Absatz 4 Entscheidung betreffend Abweichungen und Verbote bei Gewässern erster Ordnung zuständig:
BezReg
22.1.46 § 90b Koordinierung der Gewässerunterhaltung bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig:
BezReg
22.1.47 § 95 Absatz 1 und 2 Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung, Anordnung der Ersatzvornahme bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig:
BezReg
22.1.48 § 96 Anordnung der Beseitigung, Streitentscheidung über Aufwandserstattung bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig:
BezReg
22.1.49 § 98 Streitentscheidung über Unterhaltungsfragen bei Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständig:
BezReg
22.1.50 § 102 Anordnung der Duldung des Betretens und Benutzens, Festsetzen des Schadensersatzes bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.51 § 103 Festsetzung des Vorteilsausgleichs bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.52 § 104 Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Genehmigung zuständig:
BezReg, sofern sie für den Gewässerausbau zuständig ist
22.1.53 § 106 Absatz 4 in Verbindung mit §§ 41 und 42 Setzen, Erneuern, Ersetzen, Berichtigen von Staumarken bei Rückhaltebecken (§ 105 Absatz 3), Entgegennahme von Anzeigen zuständig:
BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist
22.1.54 § 106 Absatz 5 Entgegennahme des Sicherheitsberichtes, Verpflichtung zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung bei Gutachterbestellung zuständig:
BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist
22.1.55 § 106 Absatz 6 Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen zuständig:
BezReg
22.1.56 § 107 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 103 und 104 Festsetzung des Vorteilsausgleichs, Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Genehmigung bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.57 § 107 Absatz 2 in Verbindung mit § 102 Anordnung der Duldung des Betretens und Benutzens, Festsetzen des Schadensersatzes bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.58 § 108 Absatz 3, Absatz 4 in Verbindung mit § 96, § 108 Absatz 5 Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deichs, Streitentscheidung über Aufwandserstattung, Heranziehung der Gemeinden zur Unterhaltung, Zulassung anderer Beitragsleistungen, Festsetzung des Beitrags bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.59 § 109 Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltungspflicht bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.60 § 111 Entscheidung über die Unterhaltungspflicht und über den Umfang der Unterhaltungspflicht, Festsetzung des Schadensersatzes bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.61 § 111a Befreiung von Verboten in der Deichschutzzone, Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Deichen bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.62 § 112 in Verbindung mit § 76 WHG Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und Regelungen in Überschwemmungsgebieten, Ermittlung, Darstellung und vorläufige Sicherung noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete, Information der Öffentlichkeit, Entgegennahme von Stellungnahmen, Aufbewahrung der Arbeitskarte, Festsetzung des Ausgleichs zuständig:
BezReg
22.1.63 § 113 Genehmigung von Maßnahmen, Erteilung des Einvernehmens, Verlangen und Entgegennahme des Ersatzgeldes, Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Befreiung vom Verbot des Grünlandumbruchs bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.64 § 114 Treffen von Regelungen im Überschwemmungsgebiet und Befreiungen bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.65 § 114a Absatz 1 Ermittlung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete, Auslegung der Karten, Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung zuständig:
BezReg
22.1.66 § 114b Absatz 1 und Absatz 2 Aufstellung der Hochwasserschutzpläne, Aktualisierung, Auslegung, Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung der Karten, Durchführung der strategischen Umweltprüfung, Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen zuständig:
BezReg
22.1.67 § 116 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Gewässeraufsicht, Auskunfterteilung, Gewährung von Einsichtnahmen
22.1.67.1 Gewässer und Gewässerschau (§ 116 Absatz 1 Nummer 1 und § 121) bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.67.2 Indirekteinleitungen (§ 116 Absatz 1 Nummer 1a) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Indirekteinleitung zuständig ist
22.1.67.3 Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 116 Absatz 1 Nummer 2) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Entnahme zuständig ist
22.1.67.4 Überschwemmungsgebiete (§ 116 Absatz 1 Nummer 4) bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.67.5 Talsperren und Rückhaltebecken (§ 116 Absatz 1 Nummer 5) zuständig:
BezReg, sofern sie für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG zuständig ist
22.1.67.6 Deiche und Deichschau (§ 116 Absatz 1 Nummer 6 und § 122) bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern zuständig:
BezReg
22.1.68 § 116 Absatz 1 Satz 2 Aufforderung zur Antragstellung zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung zuständig ist
22.1.69 § 118 Kostenauferlegung zuständig:
BezReg, sofern sie für die Überwachung zuständig ist
22.1.70 § 119 Zusammenschluss von Pflichtigen zuständig:
BezReg
22.1.71 § 120 Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen zuständig:
LANUV
22.1.72 § 123 Anforderung von Hilfsmaßnahmen, Anforderung zu Schutzarbeiten und zur Bereitstellung von Arbeitsgeräten, Beförderungsmitteln und Baustoffen, Streitentscheidung über die Entschädigung bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig:
BezReg
22.1.73 § 142 Verlangen einer Sicherheitsleistung zuständig:
BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist
22.1.74 § 144 Bestellung eines Bevollmächtigten von Amts wegen zuständig:
BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist
22.1.75 § 145 Streitentscheidung und Aussetzung zuständig:
BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist
22.1.76 § 147 Entgegennahme von Antragsunterlagen zuständig:
BezReg, sofern sie für die Entscheidung über die Bewilligung oder gehobene Erlaubnis zuständig ist
22.1.77 § 157 Anlegung und Führung des Wasserbuchs zuständig:
BezReg
22.1.78 § 166 Rücknahme oder Widerruf alter Rechte zuständig:
BezReg
22.1.79 § 170 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig:
BezReg | "22.1
Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)
22.1.1
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.2
§ 9 Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes (Absatz 1 Satz 2) und Fristverlängerung bei Vorliegen besonderer Gründe (Absatz 4 Satz 2) an Gewässern zweiter Ordnung zuständig:
BezReg
22.1.3 § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.4 Rechtsnachfolge
22.1.4.1 § 16 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige der Rechtsnachfolge zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.4.2 § 16 Satz 2 Eintragung der Änderung in das Wasserbuch zuständig:
BezReg
22.1.5 § 19 Zulassung des Befahrens mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch (Absatz 6 Satz 1) zuständig:
BezReg
22.1.6 § 20 Satz 1 und 2 Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich auch durch ordnungsbehördliche Verordnung
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren BezReg
22.1.7 § 21 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung oder eines Verwaltungsakts zur Regelung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.8 § 25 Anordnung der Beseitigung einer Benutzungsanlage, Anordnung, den früheren Zustand wiederherzustellen (Absatz 2 Satz 1 und 2), Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Anlage zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers (Absatz 3 Satz 2) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.9 § 26 Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Satz 1), Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu erstattenden Betrags (Satz 5), Fristbestimmung (Satz 6) und Befreiung von der Sicherheitsleistung (Satz 9) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.10 § 28 Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige, den Nutzungszweck der Wasserkraftanlage zu ändern zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.11 § 29 Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 3, Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte (Absatz 4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (Absatz 5 Satz 1) zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 75 Absatz 1 und 2) BezReg
22.1.12 § 31 Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von Gewässerrandstreifen sowie zur abweichenden oder weitergehenden Regelung von Gewässerrandstreifen (Absatz 5 Satz 1), Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von Gewässerrandstreifen (Absatz 5 Satz 2), Erteilung einer widerruflichen Befreiung (Absatz 6 Satz 2) zuständig: bei Gewässern erster Ordnung BezReg
22.1.13 § 33 Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1), Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu erstattenden Betrags (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5), Fristbestimmung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 6), Befreiung von der Sicherheitsleistung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 9), Befreiung von der Pflicht zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen (Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Anlage zur Benutzung von Grundwasser (Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 2) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.14 § 35 Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung (Absatz 1 Satz 1) zuständig bei Wasserschutzgebieten zum Schutz von Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a: BezReg sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg
22.1.15 § 36 Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung (Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 1), Untersagung von Handlungen (Absatz 2 Satz 1) zuständig:
BezReg sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg
22.1.16 § 37 Entgegennahme der Untersuchung (Absatz 3), Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen (Absatz 4 Satz 2) zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a BezReg
22.1.17 § 38 Entgegennahme (Absatz 3 Satz 2), Prüfung und Beanstandung des Wasserversorgungskonzepts (Absatz 3 Satz 3) zuständig:
BezReg
22.1.18 § 41 Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 3) zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a BezReg
22.1.19 § 42 Zulassung der Untersuchung durch das betroffene Unternehmen (Absatz 1 Satz 2), Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse (Absatz 1 Satz 3 und 4) zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a BezReg
22.1.20 § 47 Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 1 Satz 1), Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2 Satz 1), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 2 Satz 3), Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2 Satz 4) zuständig:
BezReg
22.1.21 § 49 Absatz 6 Freistellung der Gemeinde von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen und deren Übertragung auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage (Satz 1), Übertragung der Abwasserbehandlung auf einen gewerblichen Betrieb (Satz 4) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.22 § 50 Absatz 1 Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (Satz 1), Anordnung der gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (Satz 2) zuständig:
BezReg mit folgenden Ausnahmen: Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 49 Absatz 5), Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser
22.1.23 § 52 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Satz 2), Genehmigung der Übertragung auf ein gemeinsames Kommunalunternehmen (Satz 5) zuständig:
BezReg
22.1.24 § 52 Absatz 2 Entgegennahme, Prüfung und Beanstandung des Nachweises über den Investitionsbedarf zuständig:
BezReg
22.1.25 § 53 Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflicht in Einzelfällen (Absatz 1 Satz 3), Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 3 Satz 1), Anordnung der Aktualisierung des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 3 Satz 4), Entgegennahme der Anzeige der Übernahme weiterer Maßnahmen der Abwasserbeseitigung (Absatz 4 Satz 3) zuständig:
BezReg
22.1.26 § 55 Festsetzen der Ausgleichszahlung zuständig:
BezReg
22.1.27 § 57 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 2), Verlangen des Bestandsplans und des Plans über den Betrieb bei öffentlichen Kanalisationsnetzen und deren Entgegennahme (Satz 6) zuständig: bei Anlagen zur Behandlung von Schmutz- und Mischabwasser von mehr als 2.000 Einwohnerwerten BezReg
22.1.28 § 57 Absatz 2 Satz 2 Bauartzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen zuständig:
LANUV
22.1.29 § 58 Absatz 1 Genehmigung der Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist
22.1.30 § 58 Absatz 2 Feststellung einer Genehmigungspflicht, Aufforderung zur Beantragung einer Genehmigung und Erteilung der Genehmigung zuständig:
BezReg
22.1.31 § 58 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeige zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasseranlage zuständig ist
22.1.32 § 58 Absatz 4 Satz 1 Vorlage eines Verzeichnisses der genehmigungsbedürftigen Indirekteinleitungen zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist
22.1.33 § 59 Absatz 2 Verpflichtung des Indirekteinleiters zur Selbstüberwachung (Satz 1), Zulassung der Eigenuntersuchung durch den Indirekteinleiter (Satz 2), Entgegennahme der Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse, Bestimmung der Zeitabstände für die Vorlage (Satz 3) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.34 § 59 Absatz 3 Verpflichtung des Betreibers zur Überprüfung durch einen Sachverständigen (Satz 2), Festlegung von Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfung (Satz 3), Entgegennahme des Prüfergebnisses des Sachverständigen (Satz 4), Entgegennahme der Mitteilung des Betreibers über die Mängelabstellung (Satz 5) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Abwasseranlage zuständig ist
22.1.35 § 62 Absatz 5 Satz 2 und 4 Genehmigung der Übertragung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung zuständig:
BezReg
22.1.36 § 63 Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung (Absatz 1 Satz 1), Widerruf der Zustimmung (Absatz 1 Satz 3), Anordnung der Ersatzvornahme (Absatz 2 Satz 2) zuständig bei Gewässern erster und zweiter Ordnung:
BezReg
22.1.37 § 65 Feststellung der Gewässerunterhaltungspflicht im Streitfall (Satz 1), Festsetzung des Schadensersatzes (Satz 2) zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung BezReg
22.1.38 § 68 Satz 2 Anhaltung zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht und Fristsetzung zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung:
BezReg
22.1.39 § 70 Festsetzung des Vorteilsausgleichs im Streitfall (Absatz 1 Satz 2), zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.40 § 70 Absatz 3Satz 1 Umlage der Aufwendungen des Landes oder Bundes auf die Gemeinden für Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen von Gewässern erster Ordnung, die auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen zuständig:
BezReg
22.1.41 § 73 Ausübung des Vorkaufsrechts (Absatz 2 Satz 1), Entgegennahme der Mitteilung über den Vertragsinhalt (Absatz 2 Satz 4) zuständig:
BezReg
22.1.42 § 73 Absatz 4 Satz 1 Führung und Veröffentlichung eines Verzeichnisses über Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht besteht zuständig:
LANUV
22.1.43 § 74 Unterstützung und Sicherstellung der Abstimmung (Absatz 1 Satz 2), Aufteilung der Einteilung in kleinere wasserwirtschaftliche Einheiten (Absatz 1 Satz 3), Entgegennahme der Maßnahmenübersicht zum Ausbau und Ausgleich der Wasserführung sowie zur Gewässerunterhaltung (Absatz 2 Satz 1), Beanstandung der Maßnahmenübersicht, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 3 Satz 1 und 4), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 3 Satz 3), Vorgabe von Maßnahmen und Fristsetzung (Absatz 4 Satz 1) zuständig:
BezReg
22.1.44 § 76 in Verbindung mit § 29 Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 5 Satz 1), Entgegennahme des Sicherheitsberichtes (Absatz 5 Satz 2), Verpflichten des Betreibers zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung (Absatz 5 Satz 3), Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen (Absatz 6) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist
22.1.45 § 78 Einschränkung des Unterhaltungsumfangs (Absatz 2 Satz 4), Befreiung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deichs (Absatz 3 Satz 2), Festsetzung des Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung (Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), Heranziehung der Gemeinden zur Unterhaltung (Absatz 4 Satz 1), Zustimmung zur Vereinbarung (Absatz 5 Satz 1), Widerruf der Zustimmung (Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Absatz 6 Satz 2) zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.46 § 79 Satz 3 Festlegung des Beitrags im Streitfall zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.47 § 80 Entscheidung über die Unterhaltungspflicht und Festlegung der nach § 81 Absatz 2 und 3 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.48 § 82 Genehmigung von Maßnahmen bei Hochwasserschutzanlagen (Absatz 1 Satz 3), Befreiung vom Verbot nach Absatz 1 (Absatz 2 Satz 1), Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung mit weitergehenden Regelungen zum Schutz von Deichen (Absatz 3 Satz 1) zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.49 § 83 in Verbindung mit § 76 WHG Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 und 3), Auslegung des Verordnungsentwurfs und der Karten des Überschwemmungsgebiets, Hinweisung durch ortsübliche Bekanntmachung (Absatz 2 Satz 3), Veranlassung der Auslegung von Unterlagen (Absatz 2 Satz 4), Auslegung der Karten des Überschwemmungsgebiets (Absatz 3 Satz 3), Auslegung der Karten vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete (Absatz 4 Satz 1) zuständig:
BezReg
22.1.50 § 84 Führung des Hochwasserschutzregisters (Absatz 2 Satz 2), Erteilung der Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (Absatz 3 Satz 2) zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.51 § 87 Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit sowie öffentliche Bekanntmachung zuständig: BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Ems BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Rhein BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Weser
22.1.52 § 88 Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms (Absatz 1 Satz 2), Auslegung der Risikomanagementpläne (Absatz 1 Satz 3) zuständig:
BezReg
22.1.53 § 89 Absatz 1 Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft (Satz 1), Erteilung einer Auskunft (Satz 6) zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV
22.1.54 § 89 Absatz 1 Satz 4 Ermittlung des Standes der Technik, Beteiligung an dessen Entwicklung zuständig:
LANUV
22.1.55 § 89 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme von wasserwirtschaftlichen Daten zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV
22.1.56 § 90 Führung von Verzeichnissen und Karten über festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (Satz 1), Aufbewahrung der Karten (Satz 2) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Festsetzung oder vorläufige Sicherung zuständig ist
22.1.57 § 91 Anlegung und Führung des Wasserbuchs zuständig:
BezReg
22.1.58 § 93 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Gewässeraufsicht
22.1.58.1 Gewässer und Gewässerschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 95) zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.58.2 Benutzung der Gewässer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Benutzung zuständig ist
22.1.58.3 Indirekteinleitungen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Indirekteinleitung zuständig ist
22.1.58.4 Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Entnahme zuständig ist
22.1.58.5 Überschwemmungsgebiete (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.58.6 Talsperren und Rückhaltebecken (Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) zuständig:
BezReg, sofern sie für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG zuständig ist
22.1.58.7 Deiche und Deichschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und § 95) zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern BezReg
22.1.58.8 zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung oder Genehmigung der Anlage zuständig ist
22.1.59 § 93 Absatz 1 Satz 2 Aufforderung zur Antragstellung zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung zuständig ist
22.1.60 § 94 Satz 3 Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen zuständig:
LANUV
22.1.61 § 96 Absatz 1 Satz 1 Kostenauferlegung zuständig:
BezReg, sofern sie nach § 93 für die Gewässeraufsicht zuständig ist
22.1.62 § 97 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte
22.1.62.1 Anordnung der Duldung (Absatz 1 Satz 1) zuständig:
BezReg, sofern sie für den Gewässerausbau zuständig ist
22.1.62.2 Anordnung der Duldung (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Maßnahme nach § 77 oder die Unterhaltung der Hochwasserschutzanlage zuständig ist
22.1.62.3 Anordnung der Duldung (Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Durchführung der Gewässer- oder Deichschau zuständig ist
22.1.62.4 Anordnung der Duldung (Absatz 4 Satz 2) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Gewässerunterhaltung zuständig ist
22.1.62.5 Festsetzen der Höhe des Schadensersatzes (Absatz 6 Satz 2) zuständig:
BezReg, sofern sie für die Anordnung der Duldung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 zuständig ist
22.1.63 § 100 Wasser- und Hochwassergefahr
22.1.63.1 Anforderung von Hilfeleistung (Absatz 1), Anforderung von Hilfeleistung und Bereitstellung von Arbeitsgeräten, Beförderungsmitteln und Baustoffen (Absatz 2 Satz 1), Festsetzung der Höhe der Entschädigung (Absatz 2 Satz 6) zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.63.2 Anordnung des Einsatzes von Stauanlagen (Absatz 3) zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 und 3) BezReg
22.1.64 § 109 Absatz 1 Satz 1 Heranziehung von Sachverständigen, Anordnung Unterlagen vorzulegen zuständig:
BezReg, sofern sie für das jeweilige Verfahren, die Gewässeraufsicht oder Abnahme zuständig ist
22.1.65 § 110 Absatz 1 Prüfung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zuständig:
BezReg, sofern sie für die für die Zulassung der Anlage, bei Benutzungsanlagen für die Zulassung der Benutzung zuständige zuständig ist
22.1.66 § 111 Satz 1 Verlangen einer Sicherheitsleistung zuständig:
BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist
22.1.67 § 118 Schifffahrt Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt und zum Verhalten in Häfen und an Umschlagstellen (Absatz 2 Satz 1) zuständig:
BezReg
22.1.68 § 120 Absatz 1 Errichtung und Ausübung eines Fährbetriebs zuständig:
BezReg
22.1.69 § 121 Absatz 1 Satz 1 Ausschluss einzelner Strecken zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren BezReg
22.1.70 § 122 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige zuständig:
BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist". |