Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. November 2016
(GV.NRW Nr. 36 vom 30.11.2016 S. 978)



Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz

Die Anlage der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) wird wie folgt geändert:

1. In Teil A des Verzeichnisses werden nach den Wörtern "Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30)," die Wörter "Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559)," eingefügt.

2. Teil B des Verzeichnisses wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "22.2 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG)" werden die Wörter "22.3 Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

b) Der Anhang I wird wie folgt geändert:

aa) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe " §§ 49, 50 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)" durch die Angabe " §§ 41, 42 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) Im fünften Spiegelstrich wird die Angabe " § 58 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)" durch die Angabe " § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

cc) Im sechsten Spiegelstrich wird die Angabe " § 99 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)" durch die Angabe " § 22 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

dd) Im siebten Spiegelstrich wird die Angabe nach " § 106 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926))" durch die Angabe " § 76 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) Der Anhang II wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 20.1.4 wird die Angabe " § 105 LWG" durch die Angabe " § 75 LWG" ersetzt.

bb) In Nummer 20.1.25 wird die Angabe " § 14 LWG" durch die Angabe " § 35 LWG" ersetzt.

cc) In Nummer 20.1.31.3 wird die Angabe " (§ 105 Absatz 1 LWG)" durch die Angabe " (§ 75 Absatz 1 LWG)" und die Angabe " (§ 105 Absatz 2 LWG)" durch die Angabe " (§ 75 Absatz 2 LWG)" ersetzt.

dd) Nummer 20.1.38 wird wie folgt gefasst:

alt neu
20.1.38
§ 79 Absatz 1
Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung
zuständig: BezReg
"20.1.38

§ 79 Absatz 1

Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung zuständig: BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Ems

BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Rhein

BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Weser".

ee) Die Nummer 22.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
22.1 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

22.1.1
§ 2f
Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmeprogramms
zuständig: BezReg

22.1.2
§ 8 Absatz 2
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.3
§ 11
Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes sowie Fristverlängerung an Gewässern zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

22.1.4
§ 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.5
§ 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1
Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg

22.1.6
§ 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 und 4
Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes, Festsetzung des Ausgleichs innerhalb von Heilquellenschutzgebieten, Festsetzung des Ausgleichs außerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg

22.1.7
§ 18 Absatz 2
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist

22.1.8
§ 19 Absatz 1
Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts, des Standes der für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Technik, Auskunftserteilung
zuständig: BezReg; LANUV

22.1.9
§ 19 Absatz 3
Entgegennahme von bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Daten, Tatsachen und Erkenntnissen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV; KrOrdB

22.1.10
§ 19a
Erhebung von Daten, Entgegennahme von Auskünften und Aufzeichnungen
zuständig: BezReg; KrOrdB

22.1.11
§ 26a
Entgegennahme der Anzeige des Rechtsnachfolgers
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

22.1.12
§ 29
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
zuständig: BezReg

22.1.13
§ 30
Entgegennahme der Anzeige der Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig wäre

22.1.14
§ 31
Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens, Einvernehmenserteilung, Entgegennahme der Verpflichtungserklärung, Streitentscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistung, Befreiung von der Sicherheitsleistung, Anordnung der Beseitigung, Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Stauanlage
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

22.1.15
§ 31a
Entgegennahme der Anzeige, eine Wasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.16
§ 33
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung für einzelne Gebiete, Zulassung des Befahrens von nicht schiffbaren Gewässern, Bestimmung des Gemeingebrauchs für künstliche Gewässer und Talsperren
zuständig: BezReg

22.1.17
§ 34
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.18
§ 35 Absatz 2 in Verbindung mit § 34
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Anliegergebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.19
§ 37 Absatz 3
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt und zum Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen
zuständig: BezReg

22.1.20
§ 39
Errichtung und Ausübung eines Fährbetriebs
zuständig: BezReg

22.1.21
§ 40
Ausschluss der Berechtigung zum Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen sowie zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren (§ 33 Absatz 3)
zuständig: BezReg

22.1.22
§ 41
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke, Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte, Genehmigung der Staumarke und Festpunkte beeinflussenden Handlungen
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Absatz 2 und 3)
zuständig: BezReg

22.1.23
§ 43
Anordnung des Einsatzes von Stauanlagen bei Hochwassergefahr
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Absatz 2 und 3)
zuständig: BezReg

22.1.24
§ 47 Absatz 2
Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

22.1.25
§ 49
Entgegennahme der Anzeige der Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage, Treffen von Regelungen
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

22.1.26
§ 50 Absatz 1
Zulassung der Untersuchung durch das betroffene Unternehmen, Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a zuständig: BezReg

22.1.27
§ 52 Absatz 2 und 4
Sicherstellung der Anforderungen an Abwassereinleitungen, Entgegennahme des Abwasserkatasters und des Nachweises der Einhaltung des Standes der Technik
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.1.28
§ 53 Absatz 1a
Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzeptes, Fristsetzung für die Durchführung von Abwasserbeseitigungsmaßnahmen
zuständig: BezReg

22.1.29
§ 53 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5
Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht bei gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen und deren Übertragung, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Gewerbebetrieb oder den Betreiber der Anlage, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen gewerblichen Betrieb
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.1.30
§ 53 Absatz 6
Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung
zuständig: BezReg mit folgenden Ausnahmen:
Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 53 Absatz 4),
Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser

22.1.31
§ 53 Absatz 7
Anhalten zum Erfüllen der Abwasserbeseitigungspflicht
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.1.32
§ 53b
Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts
zuständig: BezReg

22.1.33
§ 54 Absatz 1, 3 und 4
Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflicht in Einzelfällen, Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts, Entgegennahme der Anzeige der Übernahme weiterer Maßnahmen der Abwasserbeseitigung
zuständig: BezReg

22.1.34
§ 55
Festsetzen der Ausgleichszahlung
zuständig: BezReg

22.1.35
§ 58 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen und Entgegennahme des Bestandsplans und des Plans über den Betrieb bei öffentlichen Kanalisationsnetzen für Schmutz- und Mischabwasser von mehr als 2.000 Einwohnerwerten
zuständig: BezReg

22.1.36
§ 58 Absatz 2 Satz 2
Bauartzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
zuständig: LANUV

22.1.37
§ 59 Absatz 4
Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen Abwasseranlage zuständig ist

22.1.38
§ 59a
Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasseranlage zuständig ist

22.1.39
§ 60 Absatz 3
Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.1.40
§ 60 Absatz 4
Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.1.41
§ 61 Absatz 1 und 3
Entgegennahme von Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung, Verpflichtung zur Einschaltung von Sachverständigen, Festlegung von Modalitäten für die Überprüfung, Vorlage des Prüfergebnisses, Unterrichtung über Mängelabstellung, Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwasseranlage zuständig ist

22.1.42
§§ 64 bis 85
Vollzug der Aufgaben des Siebenten Teils - Abwasserabgabe
zuständig: LANUV mit folgenden Ausnahmen:

22.1.42.1
Befreiung von der Abgabepflicht (§ 66 Absatz 1)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde

22.1.42.2
Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme (§ 66 Absatz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist;
LANUV

22.1.42.3
Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen (§ 68 Satz 2)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde

22.1.42.4
Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte (§ 69 Absatz 1)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde

22.1.42.5
Erlass einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei Flußkläranlagen (§ 69 Absatz 4 Satz 1)
zuständig: BezReg

22.1.42.6
Entgegennahme der in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmenden Angaben (§ 69 Absatz 5)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde

22.1.42.7
Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 Absatz 1 und 2 AbwAG (§ 70 Satz 1)
zuständig: die für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständige Behörde

22.1.42.8
Erlass einer Rechtsverordnung über die Vorbelastung (§ 74 Absatz 2)
zuständig: BezReg

22.1.42.9
Förderung von Maßnahmen (§ 83)
zuständig: BezReg

22.1.43
§ 89
Anhalten und Fristsetzung zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht
zuständig: die für den Gewässerausbau nach § 68 WHG zuständige Behörde

22.1.44
§ 90a Absatz 3
Festsetzung des Gewässerrandstreifens durch ordnungsbehördliche Verordnung
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

22.1.45
§ 90a Absatz 4
Entscheidung betreffend Abweichungen und Verbote
bei Gewässern erster Ordnung
zuständig: BezReg

22.1.46
§ 90b
Koordinierung der Gewässerunterhaltung
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

22.1.47
§ 95 Absatz 1 und 2
Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung, Anordnung der Ersatzvornahme
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

22.1.48
§ 96
Anordnung der Beseitigung, Streitentscheidung über Aufwandserstattung
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

22.1.49
§ 98
Streitentscheidung über Unterhaltungsfragen bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

22.1.50
§ 102
Anordnung der Duldung des Betretens und Benutzens, Festsetzen des Schadensersatzes
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.51
§ 103
Festsetzung des Vorteilsausgleichs
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.52
§ 104
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Genehmigung
zuständig: BezReg, sofern sie für den Gewässerausbau zuständig ist

22.1.53
§ 106 Absatz 4 in Verbindung mit §§ 41 und 42
Setzen, Erneuern, Ersetzen, Berichtigen von Staumarken bei Rückhaltebecken (§ 105 Absatz 3), Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist

22.1.54
§ 106 Absatz 5
Entgegennahme des Sicherheitsberichtes, Verpflichtung zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung bei Gutachterbestellung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist

22.1.55
§ 106 Absatz 6
Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen
zuständig: BezReg

22.1.56
§ 107 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 103 und 104
Festsetzung des Vorteilsausgleichs, Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Genehmigung
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.57
§ 107 Absatz 2 in Verbindung mit § 102
Anordnung der Duldung des Betretens und Benutzens, Festsetzen des Schadensersatzes
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.58
§ 108 Absatz 3, Absatz 4 in Verbindung mit § 96, § 108 Absatz 5
Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deichs, Streitentscheidung über Aufwandserstattung, Heranziehung der Gemeinden zur Unterhaltung, Zulassung anderer Beitragsleistungen, Festsetzung des Beitrags
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.59
§ 109
Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltungspflicht
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.60
§ 111
Entscheidung über die Unterhaltungspflicht und über den Umfang der Unterhaltungspflicht, Festsetzung des Schadensersatzes
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.61
§ 111a
Befreiung von Verboten in der Deichschutzzone, Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Deichen
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.62
§ 112 in Verbindung mit § 76 WHG
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und Regelungen in Überschwemmungsgebieten, Ermittlung, Darstellung und vorläufige Sicherung noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete, Information der Öffentlichkeit, Entgegennahme von Stellungnahmen, Aufbewahrung der Arbeitskarte, Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg

22.1.63
§ 113
Genehmigung von Maßnahmen, Erteilung des Einvernehmens, Verlangen und Entgegennahme des Ersatzgeldes, Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Befreiung vom Verbot des Grünlandumbruchs
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.64
§ 114
Treffen von Regelungen im Überschwemmungsgebiet und Befreiungen
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.65
§ 114a Absatz 1
Ermittlung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete, Auslegung der Karten, Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung
zuständig: BezReg

22.1.66
§ 114b Absatz 1 und Absatz 2
Aufstellung der Hochwasserschutzpläne, Aktualisierung, Auslegung, Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung der Karten, Durchführung der strategischen Umweltprüfung, Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
zuständig: BezReg

22.1.67
§ 116 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Gewässeraufsicht, Auskunfterteilung, Gewährung von Einsichtnahmen

22.1.67.1
Gewässer und Gewässerschau (§ 116 Absatz 1 Nummer 1 und § 121)
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.67.2
Indirekteinleitungen (§ 116 Absatz 1 Nummer 1a)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Indirekteinleitung zuständig ist

22.1.67.3
Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 116 Absatz 1 Nummer 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Entnahme zuständig ist

22.1.67.4
Überschwemmungsgebiete (§ 116 Absatz 1 Nummer 4)
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.67.5
Talsperren und Rückhaltebecken (§ 116 Absatz 1 Nummer 5)
zuständig: BezReg, sofern sie für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG zuständig ist

22.1.67.6
Deiche und Deichschau (§ 116 Absatz 1 Nummer 6 und § 122)
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern
zuständig: BezReg

22.1.68
§ 116 Absatz 1 Satz 2
Aufforderung zur Antragstellung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung zuständig ist

22.1.69
§ 118 Kostenauferlegung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Überwachung zuständig ist

22.1.70
§ 119
Zusammenschluss von Pflichtigen
zuständig: BezReg

22.1.71
§ 120
Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV

22.1.72
§ 123
Anforderung von Hilfsmaßnahmen, Anforderung zu Schutzarbeiten und zur Bereitstellung von Arbeitsgeräten, Beförderungsmitteln und Baustoffen, Streitentscheidung über die Entschädigung
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.73
§ 142
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist

22.1.74
§ 144
Bestellung eines Bevollmächtigten von Amts wegen
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist

22.1.75
§ 145
Streitentscheidung und Aussetzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist

22.1.76
§ 147
Entgegennahme von Antragsunterlagen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Entscheidung über die Bewilligung oder gehobene Erlaubnis zuständig ist

22.1.77
§ 157
Anlegung und Führung des Wasserbuchs
zuständig: BezReg

22.1.78
§ 166
Rücknahme oder Widerruf alter Rechte
zuständig: BezReg

22.1.79
§ 170
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
zuständig: BezReg

"22.1

Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

22.1.1

§ 6 Absatz 2 Satz 1
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.2

§ 9
Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes (Absatz 1 Satz 2) und Fristverlängerung bei Vorliegen besonderer Gründe (Absatz 4 Satz 2) an Gewässern zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

22.1.3
§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.4
Rechtsnachfolge

22.1.4.1
§ 16 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige der Rechtsnachfolge
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

22.1.4.2
§ 16 Satz 2
Eintragung der Änderung in das Wasserbuch
zuständig: BezReg

22.1.5
§ 19
Zulassung des Befahrens mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch (Absatz 6 Satz 1)
zuständig: BezReg

22.1.6
§ 20 Satz 1 und 2
Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich auch durch ordnungsbehördliche Verordnung

zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren BezReg

22.1.7
§ 21
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung oder eines Verwaltungsakts zur Regelung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.8
§ 25
Anordnung der Beseitigung einer Benutzungsanlage, Anordnung, den früheren Zustand wiederherzustellen (Absatz 2 Satz 1 und 2), Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Anlage zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers (Absatz 3 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

22.1.9
§ 26
Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Satz 1), Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu erstattenden Betrags (Satz 5), Fristbestimmung (Satz 6) und Befreiung von der Sicherheitsleistung (Satz 9)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

22.1.10
§ 28 Absatz 4 Satz 2
Entgegennahme der Anzeige, den Nutzungszweck der Wasserkraftanlage zu ändern
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.11
§ 29
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 3, Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte (Absatz 4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (Absatz 5 Satz 1)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 75 Absatz 1 und 2) BezReg

22.1.12
§ 31
Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von Gewässerrandstreifen sowie zur abweichenden oder weitergehenden Regelung von Gewässerrandstreifen (Absatz 5 Satz 1), Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von Gewässerrandstreifen (Absatz 5 Satz 2), Erteilung einer widerruflichen Befreiung (Absatz 6 Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung BezReg

22.1.13
§ 33
Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1), Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu erstattenden Betrags (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5), Fristbestimmung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 6), Befreiung von der Sicherheitsleistung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 9), Befreiung von der Pflicht zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen (Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Anlage zur Benutzung von Grundwasser (Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

22.1.14
§ 35
Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung (Absatz 1 Satz 1)
zuständig bei Wasserschutzgebieten zum Schutz von Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg

22.1.15
§ 36
Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung (Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 1), Untersagung von Handlungen (Absatz 2 Satz 1)
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg

22.1.16
§ 37
Entgegennahme der Untersuchung (Absatz 3), Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen (Absatz 4 Satz 2)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a BezReg

22.1.17
§ 38
Entgegennahme (Absatz 3 Satz 2), Prüfung und Beanstandung des Wasserversorgungskonzepts (Absatz 3 Satz 3)
zuständig: BezReg

22.1.18
§ 41
Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 3)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a BezReg

22.1.19
§ 42
Zulassung der Untersuchung durch das betroffene Unternehmen (Absatz 1 Satz 2), Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse (Absatz 1 Satz 3 und 4)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a BezReg

22.1.20
§ 47
Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 1 Satz 1), Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2 Satz 1), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 2 Satz 3), Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2 Satz 4)
zuständig: BezReg

22.1.21
§ 49 Absatz 6
Freistellung der Gemeinde von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen und deren Übertragung auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage (Satz 1), Übertragung der Abwasserbehandlung auf einen gewerblichen Betrieb (Satz 4)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.1.22
§ 50 Absatz 1
Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (Satz 1), Anordnung der gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (Satz 2)
zuständig: BezReg mit folgenden Ausnahmen:
Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 49 Absatz 5),
Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser

22.1.23
§ 52 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Satz 2), Genehmigung der Übertragung auf ein gemeinsames Kommunalunternehmen (Satz 5)
zuständig: BezReg

22.1.24
§ 52 Absatz 2
Entgegennahme, Prüfung und Beanstandung des Nachweises über den Investitionsbedarf
zuständig: BezReg

22.1.25
§ 53
Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflicht in Einzelfällen (Absatz 1 Satz 3), Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 3 Satz 1), Anordnung der Aktualisierung des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 3 Satz 4), Entgegennahme der Anzeige der Übernahme weiterer Maßnahmen der Abwasserbeseitigung (Absatz 4 Satz 3)
zuständig: BezReg

22.1.26
§ 55
Festsetzen der Ausgleichszahlung
zuständig: BezReg

22.1.27
§ 57 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 2), Verlangen des Bestandsplans und des Plans über den Betrieb bei öffentlichen Kanalisationsnetzen und deren Entgegennahme (Satz 6)
zuständig: bei Anlagen zur Behandlung von Schmutz- und Mischabwasser von mehr als 2.000 Einwohnerwerten BezReg

22.1.28
§ 57 Absatz 2 Satz 2
Bauartzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
zuständig: LANUV

22.1.29
§ 58 Absatz 1
Genehmigung der Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist

22.1.30
§ 58 Absatz 2
Feststellung einer Genehmigungspflicht, Aufforderung zur Beantragung einer Genehmigung und Erteilung der Genehmigung
zuständig: BezReg

22.1.31
§ 58 Absatz 3
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasseranlage zuständig ist

22.1.32
§ 58 Absatz 4 Satz 1
Vorlage eines Verzeichnisses der genehmigungsbedürftigen Indirekteinleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist

22.1.33
§ 59 Absatz 2
Verpflichtung des Indirekteinleiters zur Selbstüberwachung (Satz 1), Zulassung der Eigenuntersuchung durch den Indirekteinleiter (Satz 2), Entgegennahme der Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse, Bestimmung der Zeitabstände für die Vorlage (Satz 3)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.1.34
§ 59 Absatz 3
Verpflichtung des Betreibers zur Überprüfung durch einen Sachverständigen (Satz 2), Festlegung von Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfung (Satz 3), Entgegennahme des Prüfergebnisses des Sachverständigen (Satz 4), Entgegennahme der Mitteilung des Betreibers über die Mängelabstellung (Satz 5)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwasseranlage zuständig ist

22.1.35
§ 62 Absatz 5 Satz 2 und 4
Genehmigung der Übertragung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung
zuständig: BezReg

22.1.36
§ 63
Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung (Absatz 1 Satz 1), Widerruf der Zustimmung (Absatz 1 Satz 3), Anordnung der Ersatzvornahme (Absatz 2 Satz 2)
zuständig bei Gewässern erster und zweiter Ordnung: BezReg

22.1.37
§ 65
Feststellung der Gewässerunterhaltungspflicht im Streitfall (Satz 1), Festsetzung des Schadensersatzes (Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung BezReg

22.1.38
§ 68 Satz 2
Anhaltung zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht und Fristsetzung
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung: BezReg

22.1.39
§ 70
Festsetzung des Vorteilsausgleichs im Streitfall (Absatz 1 Satz 2),
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.40
§ 70 Absatz 3Satz 1
Umlage der Aufwendungen des Landes oder Bundes auf die Gemeinden für Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen von Gewässern erster Ordnung, die auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen
zuständig: BezReg

22.1.41
§ 73
Ausübung des Vorkaufsrechts (Absatz 2 Satz 1), Entgegennahme der Mitteilung über den Vertragsinhalt (Absatz 2 Satz 4)
zuständig: BezReg

22.1.42
§ 73 Absatz 4 Satz 1
Führung und Veröffentlichung eines Verzeichnisses über Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht besteht
zuständig: LANUV

22.1.43
§ 74
Unterstützung und Sicherstellung der Abstimmung (Absatz 1 Satz 2), Aufteilung der Einteilung in kleinere wasserwirtschaftliche Einheiten (Absatz 1 Satz 3), Entgegennahme der Maßnahmenübersicht zum Ausbau und Ausgleich der Wasserführung sowie zur Gewässerunterhaltung (Absatz 2 Satz 1), Beanstandung der Maßnahmenübersicht, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 3 Satz 1 und 4), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 3 Satz 3), Vorgabe von Maßnahmen und Fristsetzung (Absatz 4 Satz 1)
zuständig: BezReg

22.1.44
§ 76 in Verbindung mit § 29
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 5 Satz 1), Entgegennahme des Sicherheitsberichtes (Absatz 5 Satz 2), Verpflichten des Betreibers zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung (Absatz 5 Satz 3), Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen (Absatz 6)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist

22.1.45
§ 78
Einschränkung des Unterhaltungsumfangs (Absatz 2 Satz 4), Befreiung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deichs (Absatz 3 Satz 2), Festsetzung des Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung (Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), Heranziehung der Gemeinden zur Unterhaltung (Absatz 4 Satz 1), Zustimmung zur Vereinbarung (Absatz 5 Satz 1), Widerruf der Zustimmung (Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Absatz 6 Satz 2)
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.46
§ 79 Satz 3
Festlegung des Beitrags im Streitfall
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.47
§ 80
Entscheidung über die Unterhaltungspflicht und Festlegung der nach § 81 Absatz 2 und 3 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.48
§ 82
Genehmigung von Maßnahmen bei Hochwasserschutzanlagen (Absatz 1 Satz 3), Befreiung vom Verbot nach Absatz 1 (Absatz 2 Satz 1), Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung mit weitergehenden Regelungen zum Schutz von Deichen (Absatz 3 Satz 1)
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.49
§ 83 in Verbindung mit § 76 WHG
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 und 3), Auslegung des Verordnungsentwurfs und der Karten des Überschwemmungsgebiets, Hinweisung durch ortsübliche Bekanntmachung (Absatz 2 Satz 3), Veranlassung der Auslegung von Unterlagen (Absatz 2 Satz 4), Auslegung der Karten des Überschwemmungsgebiets (Absatz 3 Satz 3), Auslegung der Karten vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete (Absatz 4 Satz 1)
zuständig: BezReg

22.1.50
§ 84
Führung des Hochwasserschutzregisters (Absatz 2 Satz 2), Erteilung der Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (Absatz 3 Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.51
§ 87
Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit sowie öffentliche Bekanntmachung
zuständig:
BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Ems
BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Rhein
BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Weser

22.1.52
§ 88
Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms (Absatz 1 Satz 2), Auslegung der Risikomanagementpläne (Absatz 1 Satz 3)
zuständig: BezReg

22.1.53
§ 89 Absatz 1
Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft (Satz 1), Erteilung einer Auskunft (Satz 6)
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV

22.1.54
§ 89 Absatz 1 Satz 4
Ermittlung des Standes der Technik, Beteiligung an dessen Entwicklung
zuständig: LANUV

22.1.55
§ 89 Absatz 3 Satz 1
Entgegennahme von wasserwirtschaftlichen Daten
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV

22.1.56
§ 90
Führung von Verzeichnissen und Karten über festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (Satz 1), Aufbewahrung der Karten (Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Festsetzung oder vorläufige Sicherung zuständig ist

22.1.57
§ 91
Anlegung und Führung des Wasserbuchs
zuständig: BezReg

22.1.58
§ 93 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Gewässeraufsicht

22.1.58.1
Gewässer und Gewässerschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 95)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.58.2
Benutzung der Gewässer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Benutzung zuständig ist

22.1.58.3
Indirekteinleitungen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Indirekteinleitung zuständig ist

22.1.58.4
Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Entnahme zuständig ist

22.1.58.5
Überschwemmungsgebiete (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.58.6
Talsperren und Rückhaltebecken (Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
zuständig: BezReg, sofern sie für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG zuständig ist

22.1.58.7
Deiche und Deichschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und § 95)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern BezReg

22.1.58.8
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung oder Genehmigung der Anlage zuständig ist

22.1.59
§ 93 Absatz 1 Satz 2
Aufforderung zur Antragstellung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung zuständig ist

22.1.60
§ 94 Satz 3
Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV

22.1.61
§ 96 Absatz 1 Satz 1
Kostenauferlegung
zuständig: BezReg, sofern sie nach § 93 für die Gewässeraufsicht zuständig ist

22.1.62
§ 97
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte

22.1.62.1
Anordnung der Duldung (Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für den Gewässerausbau zuständig ist

22.1.62.2
Anordnung der Duldung (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Maßnahme nach § 77 oder die Unterhaltung der Hochwasserschutzanlage zuständig ist

22.1.62.3
Anordnung der Duldung (Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Durchführung der Gewässer- oder Deichschau zuständig ist

22.1.62.4
Anordnung der Duldung (Absatz 4 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerunterhaltung zuständig ist

22.1.62.5
Festsetzen der Höhe des Schadensersatzes (Absatz 6 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Anordnung der Duldung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 zuständig ist

22.1.63
§ 100
Wasser- und Hochwassergefahr

22.1.63.1
Anforderung von Hilfeleistung (Absatz 1), Anforderung von Hilfeleistung und Bereitstellung von Arbeitsgeräten, Beförderungsmitteln und Baustoffen (Absatz 2 Satz 1), Festsetzung der Höhe der Entschädigung (Absatz 2 Satz 6)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.63.2
Anordnung des Einsatzes von Stauanlagen (Absatz 3)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 und 3) BezReg

22.1.64
§ 109 Absatz 1 Satz 1
Heranziehung von Sachverständigen, Anordnung Unterlagen vorzulegen
zuständig: BezReg, sofern sie für das jeweilige Verfahren, die Gewässeraufsicht oder Abnahme zuständig ist

22.1.65
§ 110 Absatz 1
Prüfung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
zuständig: BezReg, sofern sie für die für die Zulassung der Anlage, bei Benutzungsanlagen für die Zulassung der Benutzung zuständige zuständig ist

22.1.66
§ 111 Satz 1
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist

22.1.67
§ 118
Schifffahrt
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt und zum Verhalten in Häfen und an Umschlagstellen (Absatz 2 Satz 1)
zuständig: BezReg

22.1.68
§ 120 Absatz 1
Errichtung und Ausübung eines Fährbetriebs
zuständig: BezReg

22.1.69
§ 121 Absatz 1 Satz 1
Ausschluss einzelner Strecken
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren BezReg

22.1.70
§ 122 Absatz 3 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist".

ff) Nach Nummer 22.2 wird folgende Nummer 22.3 eingefügt:

"22.3
Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) in der jeweils geltenden Fassung (AbwAG NRW)

22.3.1
§ 3 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme (Satz 1 und 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist; LANUV

22.3.2
§ 3 Absatz 2
Entgegennahme der Nachweise (Satz 1), Verlangen von Sachverständigengutachten und Bestätigungen (Satz 2)
zuständig: LANUV

22.3.3
§ 3 Absatz 3
Entgegennahme der Angaben und Unterlagen (Satz 3), Verlangen eines Messprogramms und dessen Abstimmung (Satz 4)
zuständig: LANUV

22.3.4
§ 3 Absatz 5
Entgegennahme der Anzeige nach § 57 Absatz 1 des Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (Satz 1), Entgegennahme des Nachweises über die Anpassung der Anlage (Satz 3)
zuständig: LANUV

22.3.5
§ 4 Satz 2
Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.3.6
§ 5 Absatz 1
Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte (Satz 1), nachträgliche Ergänzung bereits erteilter Bescheide (Satz 3), Überprüfung und Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge (Satz 4), Entgegenahme der Ermittlungsergebnisse zur Jahresschmutzwassermenge (Satz 5)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.3.7
§ 5 Absatz 5 Satz 1
Erlass einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei Flusskläranlagen
zuständig: BezReg

22.3.8
§ 5 Absatz 6
Entgegennahme der in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmenden Angaben
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.3.9
§ 5 Absatz 7 Satz 1
Entgegennahme der Erklärung
zuständig: LANUV

22.3.10
§ 5 Absatz 8 Satz 8
Entgegennahme der Messergebnisse
zuständig: LANUV

22.3.11
§ 6 Satz 1
Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 Absatz 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes
zuständig: BezReg, sofern sie für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständig ist

22.3.12
§ 7 Absatz 2
Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge
zuständig: LANUV

22.3.13
§ 8 Absatz 2
Entgegennahme des Antrags (Satz 1 und 4), Entgegennahme der Nachweisunterlagen, Verlängerung der Frist (Satz 5)
zuständig: LANUV

22.3.14
§ 9 Satz 1
Schätzung der Vorbelastung
zuständig: LANUV

22.3.15
§ 10
Entgegennahme der Daten und Unterlagen (Satz 1), Verlängerung der Frist (Satz 3)
zuständig: LANUV

22.3.16
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Festsetzung der Abgabe zuständig: LANUV

22.3.17
§ 13

Einziehung der Abgabe (Absatz 1), Stundung der Abgabe (Absatz 2), Erlass der Abgabe (Absatz 3), Niederschlagung der Abgabe (Absatz 4)
zuständig: LANUV

22.3.18
§ 16 Absatz 2
Förderung von Maßnahmen
zuständig: BezReg".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

  1. von der Landesregierung auf Grund

    sowie

  2. vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags auf Grund
ENDE