Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. November 2019
(GV. NRW. Nr. 27 vom 13.12.2019 S. 879)



Auf Grund des § 11 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1
(Gültig ab 13.06.2020 siehe =>)

Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach dem Stand der Technik gesicherten" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Versendung der Daten ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) sowie § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und übermittelt werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt und nach dem Wort "Daten" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt und nach dem Wort "Daten" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "50-jährigen (goldenen)," gestrichen und das Wort "dürfen" wird durch das Wort "übermitteln" ersetzt sowie nach dem Wort "Behörden" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

bb) Nummer 9

9. die Angabe, ob die Person Deutsche oder Deutscher ist, sofern nicht die Ehrung aus Anlass des 50-jährigen oder 60-jährigen Ehejubiläums erfolgt.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "50- oder" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt und nach der Angabe "Absatz 2" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt und nach dem Wort "Einwohner" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

bb) In Nummer 9 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "erheben," und die Wörter "und nutzen" gestrichen.

7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "dürfen den Gemeinden und Kreisen sowie den Landschaftsverbänden" durch die Wörter "übermitteln einmal monatlich, spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats, an IT. NRW in seiner Eigenschaft als IT-Dienstleister der Versorgungsämter" ersetzt.

b) In Nummer 9 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 16 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "darf" durch das Wort "übermittelt" ersetzt und nach dem Wort "Daten" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

bb) In Nummer 9 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

10. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10c eingefügt:

" § 10a Datenübermittlung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, sowie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, übermitteln die Meldebehörden regelmäßig folgende personenbezogene Daten aller neugeborenen Kinder sowie aller zugezogenen Kinder im Alter unter zwei Jahren an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Geburtsdatum und -ort 0601 bis 0603,
4. Geschlecht 0701,
5. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
6. Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 0901 bis 0919, 1200 bis 1231,1801,
7. derzeitige und frühere Anschriften 1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313,
8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801,
9. Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und
10. Sterbedatum 1901.

§ 10b Datenübermittlung zu Zwecken der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld

Die Meldebehörden übermitteln zum Zwecke der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld bei der Anmeldung von Drillingen oder höhergradigen Mehrlingen durch das zuständige Standesamt, die folgenden Daten unverzüglich an die Staatskanzlei:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Geburtsdatum und -ort 0601 bis 0603,
4. Geschlecht 0701,
5. Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Anschrift 0901 bis 0916,
6. derzeitige und frühere Anschriften 1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313,
7. Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und
8. Sterbedatum 1901.

§ 10c Datenübermittlung zu Zwecken der Übermittlung an das Landeskrebsregister

Gemäß § 17 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung übermitteln die Meldebehörden zur Berichtigung, Vervollständigung und Überprüfung der Vollzähligkeit der im Landeskrebsregister gespeicherten Daten und zum Mortalitätsabgleich unverzüglich Änderungen des Vor- und Familiennamens, An- und Abmeldung und in Sterbefällen, sofern im Melderegister keine Auskunftssperre eingetragen ist, folgende Daten:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0102,
2 Frühere Namen 0203 bis 0205,
3. Geburtsname 0201 bis 0202,
4. Vornamen 0301, 0302, 0303, 0304,
5. Doktorgrad 0401,
6. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
7. Geburtsdatum 0601,
8. Geschlecht 0701,
9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
10. derzeitige Anschrift und letzte frühere Anschrift 1201 bis 1203, 1205, 1206, 1208, 1213, 1213a,
11. Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und
12. Sterbedatum 1901 bis 1903."

11. § 11 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Grund des Abrufs.".

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 10 durch die folgenden Nummern 1 bis 11 ersetzt:

Alt:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. frühere Namen 0201 bis 0205, 0303,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensnamen, Künstlernamen 0501, 0502,
6. Geburtsdatum und -ort 0601 bis 0603,
7. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a, 1232,1233,
8. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
9. Sterbedaten 1901, 1904, 1905 und
10. Zur Vermeidung der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 41 des Bundesmeldegesetzes wird zusätzlich übermittelt:
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1801.


Neu:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. frühere Namen 0201 bis 0206, 0303, 0304,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Geschlecht 0701,
5. Doktorgrad 0401,
6. Ordensnamen, Künstlernamen 0501, 0502,
7. Geburtsdatum und -ort 0601 bis 0606,
8. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a, 1232, 1233,
9. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
10. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 1905 und
11. zur Vermeidung der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 41 des Bundesmeldegesetzes wird zusätzlich übermittelt:
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1801a.

b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 12 durch die folgenden Nummern 1 bis 13 ersetzt:

Alt:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Geschlecht 0701,
2. Daten zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
0902 bis 0907a, 0915 bis 0917, 1200 bis 1213a,
3. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
4. Religionszugehörigkeit 1101, 1104,
5. frühere Anschriften 1201 bis 1233,
6. Umzugsdaten 1301 bis 1314,
7. Familienstand 1401,
8. Ehegatte:
Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
1501 bis 1516, 1200 bis 1213a, 1232, 1233,
9. Lebenspartner:
Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geschlecht
1517 bis 1524, 1200 bis 1213a, 1232, 1233,
10. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers 1701 bis 1709,
11. waffenrechtliche Erlaubnis 2601, 2602 und
12. sprengstoffrechtliche Erlaubnis 2801, 2802.

Neu:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Ehename, Lebenspartnerschaftsname 0103, 0103a, 0105, 0105a,
2. Daten zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
0001, 0902 bis 0907a, 0915 bis 0917, 1200 bis 1213a, 1801a,
3. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
4. Religionszugehörigkeit 1101, 1104,
5. frühere Anschriften 1201 bis 1233,
6. Umzugsdaten 1301 bis 1314,
7. Familienstand 1401 bis 1409,
8. Ehegatte:
Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
1501 bis 1516,1200 bis 1213a, 1232,1233, 1801a,
9. Lebenspartner:
Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geschlecht, Sterbedatum
1517 bis 1524, 1200 bis 1213a, 1232, 1233, 1532, 1801a,
10. Daten zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Sterbedatum 1200 bis 1213, 1601 bis 1605, 1801a,
11. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers
1701 bis 1709, 2301, 2302,
12. waffenrechtliche Erlaubnis 2601 bis 2604 und
13. sprengstoffrechtliche Erlaubnis 2801, 2802."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Zur Ermittlung von Tatverdächtigen und zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen für Kinder dürfen als Auswahldaten die in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a bis d des Bundesmeldegesetzes verwenden."

13. In § 13 Absatz 1 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Datenabruf durch die Jugendämter und die Träger der Sozialhilfe " § 20 Datenabruf durch die Jugendämter, die Träger der Sozialhilfe und die Unterhaltsvorschussstellen".

b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Sozialhilfe" die Wörter "sowie den Unterhaltsvorschussstellen" eingefügt.

c) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Geschlecht" die Wörter "derzeitige Staatsangehörigkeiten, Familienstand" und nach der Angabe "0917" die Angabe "1001" und nach der Angabe "1213a" die Angabe "1401" eingefügt und das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

d) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. derzeitige Staatsangehörigkeiten mit den Blattnummern des DSMeld "1001"".

15. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Datenabruf durch die Standesämter

Den Standesämtern der Kommunen und Kreise des Landes NRW dürfen zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zusätzlich zu dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienstand 1401,
2. Religionszugehörigkeit 1101, 1104,
3. Ehegatte: Familienname,
Vorname, Doktorgrad,
Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
1501 bis 1516, 1200 bis 1213a, 1232, 1233 und
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001."

16. § 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 25 Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes

(1) Zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den Leitstellen für Feuerschutz und Rettungsdienst sowie den nach § 22 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen im Falle einer konkreten Gefahrenlage zusätzlich zu den Daten des § 12 Absatz 1 die in § 12 Absatz 2 Nummern 2, 7 bis 9, 11 und 12 genannten Daten im Wege des Datenabrufs durch die Meldebehörden übermittelt werden.

(2) Für den Fall einer andauernden Störung des Verfahrens nach § 11 können die Leitstellen der Polizei, des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium vorübergehend ermächtigt werden, die Meldedaten in anderer automatisierter Weise von den Meldebehörden abzurufen.

" § 25 Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, und einheitliche Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst

(1) Zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und Rettungsdienst sowie den nach § 3 Absatz 3 und 7, § 4 Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen im Falle einer konkreten Gefahrenlage zusätzlich zu den Daten des § 12 Absatz 1 die in § 12 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 7 bis 10, 12 und 13 genannten Daten im Wege des Datenabrufs durch die Meldebehörden übermittelt werden.

(2) Für den Fall einer andauernden Störung des Verfahrens nach § 11 können die Leitstellen der Polizei, die einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium vorübergehend ermächtigt werden, die Meldedaten in anderer automatisierter Weise von den Meldebehörden abzurufen."

17. § 26 Satz 2

Dies gilt insbesondere, solange der technische Anschluss an das Meldeportal Behörden noch nicht erfolgt ist.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 10 bis 17 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 192466

ENDE