Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. Dezember 2022
(GV. NRW NR. 47 vom 16.12.2022 S. 1070)



Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "34," die Angabe "34a," eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 1

Soweit im Einzelfall eine Datenübertragung nach Absatz 2 Nummer 1 oder das Abrufverfahren bei der Meldebehörde vorübergehend nicht verfügbar oder nicht zugelassen ist, darf die Auskunft schriftlich oder mit Zustimmung der Empfängerin oder des Empfängers auf Datenträgern auf sicherem Weg versandt werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Mit Ausnahme von Absatz 5 ist die Übermittlung in schriftlicher Form oder mittels Datenträger grundsätzlich nur dann zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist oder die für das Meldewesen zuständige Aufsichtsbehörde im Einzelfall zugestimmt hat.

swird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter " § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort "trägt" die Wörter "im Falle des § 34 Absatz 6 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Geburtsdatum und -ort" die Wörter "sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat" eingefügt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe "1201" durch die Angabe "1200" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Bundespräsidenten und" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Geschlecht 0701"

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe "1201" durch die Angabe "1200" ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und nach der Angabe "6." werden die Wörter "Familienstand und" eingefügt.

ee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

4. In § 5 Absatz 2 Nummer 10 der Tabelle wird das Wort "Sterbetag" durch das Wort "Sterbedatum" ersetzt.

5. In § 6 Satz 1 Nummer 11 der Tabelle werden die Wörter "Sterbetag und -ort" durch die Wörter "Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat" ersetzt.

6. In § 7 Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "0203" durch die Angabe "0204" ersetzt.

b) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "Tag des Ein- und Auszugs" ein Komma sowie die Wörter "Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen" eingefügt und nach der Angabe "1306," wird die Angabe "1308, 1309," eingefügt.

c) In Nummer 10 wird das Wort "Sterbetag" durch das Wort "Sterbedatum" ersetzt.

d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Anmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens."

e) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "0203" durch die Angabe "0204" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird nach der Angabe "1801," die Angabe "1801a," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "0203" durch die Angabe "0204" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Geburtsdatum und -ort" die Wörter "sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat" eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1104."

8. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tabelle wird die Angabe "0203" durch die Angabe "0204" ersetzt.

9. In § 10a wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Geburtsdatum und -ort" die Wörter "sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat" eingefügt.

b) In Nummer 6 wird die Angabe "1231" durch die Angabe "1233" und die Angabe "1801" durch die Angabe "0918, 0919" ersetzt.

c) In Nummer 7 wird die Angabe "1223" durch die Angabe "1233" ersetzt.

10. In § 10b wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Anschrift" ein Komma und die Wörter "Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz" eingefügt und die Angabe "0916" wird durch die Angabe "0919" ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz 1801,".

c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

11. In § 10d Nummer 5 werden nach dem Wort "Anschrift" ein Komma und die Wörter "Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz" eingefügt und die Angabe "0916" wird durch die Angabe "0919" ersetzt.

12. In § 10e Absatz 1 Nummer 6 der Tabelle werden nach dem Wort "Anschriften" die Wörter "gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung" eingefügt.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Behörde," die Wörter "bei einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes und bei einer freien Suche nach § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes die in § 40 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie" eingefügt.

bb) Nummer 3

3. das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,

wird aufgehoben.

cc) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
4.den Zeitpunkt der Anfragen und der Weiterleitung, "3. den Zeitpunkt der Weiterleitung des Abrufs und".

dd) Nummer 5

5. ob Trefferlisten oder Detailantworten gegeben wurden,

wird aufgehoben.

ee) Nummer 6 wird Nummer 4 und das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ff) Nummer 7

7. Grund des Abrufs.

wird aufgehoben.

b) Absatz 9

(9) Die Protokollierungspflicht der Meldebehörde nach § 40 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes sowie die ausschließliche Protokollierung der in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden nach § 40 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 10 wird Absatz 9.

d) Absatz 11 wird Absatz 10 und wie folgt gefasst:

alt neu
(11) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 an öffentliche Stellen des Landes gemäß § 7 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW erfolgen in gesicherter Form durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, zum Beispiel über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder (DOI-Netz). Es ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld zugrunde zu legen. "(10) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 an öffentliche Stellen des Landes gemäß § 7 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW sowie der länderübergreifende Datenabruf erfolgen gemäß den in § 2 Absatz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) geregelten Grundsätzen."

e) Absatz 12 wird Absatz 11.

14. § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Behördenauskünfte im Abrufverfahren

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben rufen alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte folgende Daten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab (einfache Behördenauskunft):

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. frühere Namen 0201 bis 0206, 0303, 0304,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Geschlecht 0701,
5. Doktorgrad 0401,
6. Ordensnamen, Künstlernamen 0501, 0502,
7. Geburtsdatum und -ort 0601 bis 0606,
8. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a, 1232, 1233,
9. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
10. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 1905 und
11. zur Vermeidung der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 41 des Bundesmeldegesetzes wird zusätzlich übermittelt:
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1801a.

(2) Ist abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden, dürfen von ihr zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zusätzlich folgende Daten abgerufen werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Ehename, Lebenspartnerschaftsname 0103, 0103a, 0105, 0105a,
2. Daten zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
0001, 0902 bis 0907a, 0915 bis 0917, 1200 bis 1213a, 1801a,
3. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
4. Religionszugehörigkeit 1101, 1104,
5. frühere Anschriften 1201 bis 1233,
6. Umzugsdaten 1301 bis 1314,
7. Familienstand 1401 bis 1409,
8. Ehegatte:
Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
1501 bis 1516,1200 bis 1213a, 1232,1233, 1801a,
9. Lebenspartner:
Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geschlecht, Sterbedatum
1517 bis 1524, 1200 bis 1213a, 1232, 1233, 1532, 1801a,
10. Daten zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Sterbedatum 1200 bis 1213, 1601 bis 1605, 1801a,
11. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers
1701 bis 1709, 2301, 2302,
12. waffenrechtliche Erlaubnis 2601 bis 2604 und
13. sprengstoffrechtliche Erlaubnis 2801, 2802.

(2a) Zur Ermittlung von Tatverdächtigen und zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen für Kinder dürfen als Auswahldaten die in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a bis d des Bundesmeldegesetzes verwenden.

(3) Alle öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterliegen, rufen über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden die in Absatz 1 genannten Daten ab.

(4) Alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte rufen die in Absatz 1 genannten Daten bei Meldebehörden anderer Länder oder deren Zentralen Stellen automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt zur Sicherstellung des Verfahrens des Datenabrufes über die Zentrale Stelle nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes die Eintragungen der erforderlichen technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis.

" § 12 Behördenauskünfte im Abrufverfahren

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben rufen alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte Meldedaten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab. Bei einer Personensuche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln. Bei einer freien Suche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln.

(2) Ist abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden, dürfen von ihr zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes abgerufen werden. Darüber hinaus darf von diesen Behörden zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben im Rahmen einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes das folgende Datum abgerufen werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft 1101, 1104.

(3) Alle öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen, rufen die in Absatz 1 genannten Daten über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden ab.

(4) Alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte rufen die in Absatz 1 genannten Daten bei Meldebehörden anderer Länder oder deren Zentralen Stellen automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt zur Sicherstellung des Verfahrens des Datenabrufes über die Zentrale Stelle nach den §§ 34a und 39 des Bundesmeldegesetzes die Eintragungen der erforderlichen technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis."

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Kreise" die Wörter "und Kreisordnungsbehörden" eingefügt.

b) Nach dem Wort "Kreise" werden die Wörter "und Kreisordnungsbehörden" eingefügt.

16. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Datenabruf durch Kreisordnungsbehörden und örtliche Ordnungsbehörden

(1) Die Meldebehörden dürfen den Kreisordnungsbehörden aus Anlass der Zulassung, der Überprüfung der Verkehrssicherheit, von Maßnahmen bei Fehlen des Versicherungsschutzes und der Stilllegung von Fahrzeugen, der Erteilung von Auskünften über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, der Erteilung von Fahrerlaubnissen und der Ersatzausfertigung von Führerscheinen sowie zur Durchführung von Bußgeldverfahren szusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermitteln, um die Richtigkeit der in diesen Verfahren benötigten Daten überprüfen zu können:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Geschlecht 0701 und
2. frühere Anschriften 1200 bis 1213a
3. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001.

(2) Die Kreisordnungsbehörden sind berechtigt, bestehende Schnittstellen zu den kreisangehörigen Meldebehörden neben dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 in dem dort zulässigen Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen.

(3) Zur Erfüllung der den örtlichen Ordnungsbehörden gemäß § 8 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben dürfen die Meldebehörden den zuständigen Behörden die folgenden Daten im Abrufverfahren übermitteln:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. Geschlecht 0701,
6. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft 1101,
8. frühere Anschriften 1201 bis 1233,
9. Familienstand 1401 und
10. Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift 1200 bis 1231, 1501, 1501a, 1502, 1503, 1504, 1506, 1508, 1517, 1517a, 1518, 1519, 1520, 1522, 1524.
" § 15 Datenabruf durch örtliche Ordnungsbehörden

Zur Erfüllung der den örtlichen Ordnungsbehörden gemäß § 8 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben dürfen die Meldebehörden den zuständigen Behörden das folgende Datum im Rahmen einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes übermitteln:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft 1101, 1104.

17. Die §§ 16 bis 22a

§ 16 Datenabruf durch Finanzbehörden

Den Finanzbehörden dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Geschlecht 0701,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
3. frühere Anschriften 1200 bis 1213a und
4. Familienstand 1401.

§ 17 Datenabruf durch die Justizbehörden

Den Gerichten dürfen zur Erfüllung der Ihnen durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, unter anderem zur Klärung von Zuständigkeiten, zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
frühere Anschriften 1200 bis 1213a

§ 18 Datenabruf durch die Deutsche Rentenversicherung

Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung dürfen zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Führung des Rentenversicherungskontos, zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familiennamen 0101 bis 0106 und
2. frühere Anschriften 1200 bis 1213a.

§ 19 Datenabruf durch Behörden des amtlichen Vermessungswesen

Zur Erfüllung der den Kataster- und Flurbereinigungsbehörden, behördlichen Vermessungsstellen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen diesen im Umfang ihrer hoheitlichen Befugnisse zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. frühere Anschriften 1200 bis 1213a und
2. Daten zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
0902 bis 0907a, 0915 bis 0917, 1200 bis 1213a.

§ 20 Datenabruf durch die Jugendämter, die Träger der Sozialhilfe und die Unterhaltsvorschussstellen

Zur Erfüllung der den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe sowie den Unterhaltsvorschussstellen durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben sowie der den kommunalen Trägern übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende dürfen den zuständigen Behörden zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. frühere Anschriften 1200 bis 1212,
2. Daten zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vorname, Doktorgrad,
Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, Familienstand
0902 bis 0907a, 0915 bis 0917, 1001, 1200 bis 1213a, 1401,
3. Familienstand 1401 und
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001
5. zu minderjährigen Kindern:
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland
1601 bis 1604a.

§ 21 Datenabruf durch die Ausländer- und Einbürgerungsbehörden

Zur Erfüllung der den Ausländerbehörden und den Einbürgerungsbehörden durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den zuständigen Behörden zusätzlich zum Verfahren nach den g § 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Geschlecht 0701,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
3. frühere Anschriften 1200 bis 1233,
4. Familienstand 1401 und
5. Daten zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
0902 bis 0907a, 0915 bis 0917, 1200 bis 1213a.

§ 22 Datenabruf durch die Schul-, Gesundheitsämter und die Schulverwaltung

Der für die Schulverwaltung zuständigen Stelle des Schulträgers, der zuständigen unteren

Schulaufsichtsbehörde und dem Gesundheitsamt dürfen zur Durchführung der Schulgesundheitspflege gemäß § 54 des Schulgesetzes NRW zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
Daten zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
0902 bis 0907a, 0915 bis 0917, 1200 bis 1213a.

§ 22a Datenabruf durch die Standesämter 

Den Standesämtern der Kommunen und Kreise des Landes NRW dürfen zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zusätzlich zu dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienstand 1401,
2. Religionszugehörigkeit 1101, 1104,
3. Ehegatte: Familienname,
Vorname, Doktorgrad,
Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
1501 bis 1516, 1200 bis 1213a, 1232, 1233 und
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001.


werden aufgehoben.

18. Die §§ 23 und 24 werden die §§ 16 und 17.

19. § 25 wird § 18 und in Absatz 1 werden die Wörter "zu den Daten des § 12 Absatz 1 die in § 12 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 7 bis 10, 12 und 13 genannten Daten im Wege des Datenabrufs" durch die Wörter "folgende Daten im Wege des Datenabrufs im Rahmen einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes" und der Punkt am Ende durch einen Doppelpunkt und die Wörter

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Ehename, Lebenspartnerschaftsname 0103, 0103a, 0105, 0105a,
2. waffenrechtliche Erlaubnisse 2601 bis 2604 und
3. sprengstoffrechtliche Erlaubnisse 2801, 2802.

" ersetzt.

20. Die §§ 26 und 27 werden die §§ 19 und 20.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222679

ENDE