Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. Mai 2024
(GV. NRW Nr. 14 vom 29.05.2024 S. 262; Ber S. 494)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) wird wie folgt geändert:
1.1.9 Zeugnisse
Gebühr: Euro 2,50 bis 25
wird aufgehoben
2. Nach Tarifstelle 1.3.1.2.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.3.1.3 und 1.3.1.4 eingefügt:
"1.3.1.3 Überwachung der Akkreditierung einschließlich Wiederholungsbegutachtung
Gebühr: 1.000 bis 25.000
1.3.1.4 Widerruf einer Akkreditierung
Gebühr: 1.000 bis 25 000"
3. Dem Wortlaut der Tarifstelle 1.3.2 wird die Angabe "Entscheidung über einen Antrag auf" vorangestellt
4. Die Tarifstellen 1.3.2.1 und 1.3.2.2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1.3.2.1 erstmalige Genehmigung Gebühr: 2.500 bis 30.000 1.3.2.2 Verlängerung einer Genehmigung | "1.3.2.1 Genehmigung Gebühr: Euro 5.000 bis 40.000 1.3.2.2 Änderung einer Genehmigung |
5. Nach Tarifstelle 1.3.2.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.3.2.3 und 1.3.3 eingefügt:
"1.3.2.3 Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung
Gebühr: 1.000 bis 25.000
1.3.3 Prüfung von Kriterien für ein Europäisches Datenschutzsiegel gemäß Artikel 64 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
Gebühr: 5.000 bis 40 000"
6. Die bisherige Tarifstelle 1.3.3 wird Tarifstelle 1.3.4 und dem Wortlaut der Tarifstelle wird die Angabe "Entscheidung über einen Antrag auf" vorangestellt
7. Die bisherige Tarifstelle 1.3.3.1 wird Tarifstelle 1.3.4.1 und die Angabe "erstmalige" wird gestrichen
8. Die bisherige Tarifstelle 1.3.3.2 wird Tarifstelle 1.3.4.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1.3.4.2 Verlängerung einer Genehmigung Gebühr: 2.000 bis 25.000 | "1.3.4.2 Änderung der Genehmigung Gebühr: 1.000 bis 25 000". |
9. Nach der neuen Tarifstelle 1.3.4.2 wird folgende Tarifstelle 1.3.4.3 eingefügt:
"1.3.4.3 Ablehnung der Verhaltensregeln
Gebühr: 1.000 bis 25 000"
10. Die bisherige Tarifstelle 1.3.4 wird Tarifstelle 1.3.5
11. Die bisherige Tarifstelle 1.3.4.1 wird Tarifstelle 1.3.5.1 und die Angabe "erstmalige" wird gestrichen
12. Die bisherigen Tarifstellen 1.3.4.1.1 und 1.3.4.1.2 werden die Tarifstellen 1.3.5.1.1 und 1.3.5.1.2
13. Die bisherige Tarifstelle 1.3.4.2 wird Tarifstelle 1.3.5.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1.3.5.2 Verlängerung einer Akkreditierung | "1.3.5.2 Widerruf einer Akkreditierung Gebühr: 1.000 bis 25 000". |
14. Die bisherigen Tarifstellen 1.3.4.2.1 und 1.3.4.2.2
1.3.4.2.1. bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5.000 bis 25.0001.3.4.2.2. bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10.000 bis 30.000
werden aufgehoben
15. In dem Hinweis nach Tarifstelle 2.1.2 wird nach der Angabe "Hinweis" die Angabe "zur Tarifstelle 2.1.2" eingefügt
16. Die Tarifstellen 2.1.2.3.1 und 2.1.2.3.2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.2.3.1 Theorie Gebühr: Euro 100 2.1.2.3.2. Praxis | "2.1.2.3.1 Theoretischer Teil der Prüfung Gebühr: Euro 100 2.1.2.3.2 Praktischer Teil der Prüfung |
17. Die Tarifstellen 2.1.2.7 und 2.1.2.8 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
2.1.2.7 Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG
2.1.2.8 Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte | "2.1.2.7 Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG
2.1.2.8 Austragen einer Schusswaffe, eines wesentlichen Waffenteils oder Schalldämpfers aus der Waffenbesitzkarte |
18. Der Hinweis nach der Tarifstelle 2.1.2.8 wird durch folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.2.8 ersetzt:
| alt | neu |
| Hinweis: Wird eine Waffe oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Waffe oder Waffen aus der Waffenbesitzkarte oder den Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben. | "Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.2.8:
Werden mehrere Schusswaffen, wesentliche Waffenteile oder Schalldämpfer zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Gegenstände aus der Waffenbesitzkarte oder den Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben." |
19. Tarifstelle 2.1.2.15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.2.15 Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG | "2.1.2.15 Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen". |
20. Tarifstelle 2.1.2.16 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.2.16 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5, 16 Absatz 3 WaffG Gebühr: Euro 100 bis 400 | "2.1.2.16 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 WaffG Gebühr: Euro 100 bis 400". |
21. Die Tarifstellen 2.1.2.18 bis 2.1.2.19 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.2.18 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach
2.1.2.18.1. § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder 3 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 2.1.2.18.2. § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 WaffG 2.1.2.19 Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder 2 WaffG | "2.1.2.18 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit
2.1.2.18.1 § 14 Absatz 2 oder Absatz 5 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 2.1.2.18.2 § 14 Absatz 6 WaffG 2.1.2.19 Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG |
22. In den Tarifstellen 2.1.2.24.2 und 2.1.2.24.4 wird jeweils nach der Angabe "auf" die Angabe "der" eingefügt
23. Tarifstelle 2.1.2.26 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.2.26 Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 WaffG Gebühr: Euro 15 je Schusswaffe | "2.1.2.26 Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 37a Satz 3 WaffG Gebühr: Euro 15 je Schusswaffe". |
24. Der Hinweis nach der Tarifstelle 2.1.2.27 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 2.1.2.27.1 bis 2.1.2.27.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG . Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. | "Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 2.1.2.27.1 bis 2.1.2.27.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt." |
25. Die Tarifstellen 2.1.2.30.1 bis 2.1.2.30.4 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.2.30.1 Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG Gebühr: Euro 50 2.1.2.30.2. Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG 2.1.2.30.3. Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 29 WaffG 2.1.2.30.4. Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (§ 30 WaffG) | "2.1.2.30.1 Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG Gebühr: Euro 50 2.1.2.30.2 Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG 2.1.2.30.3 Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 29 WaffG 2.1.2.30.4 Allgemeine Erlaubnis nach § 30 WaffG zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG |
26. Die Tarifstellen 2.1.2.31.1 bis 2.1.2.31.3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.2.31.1. Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 1 WaffG Gebühr: Euro 50 2.1.2.31.2. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen nach § 32 Absatz 6 WaffG 2.1.2.31.3. Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den beziehungsweise aus dem Europäischen Feuerwaffenpass | "2.1.2.31.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 WaffG zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses Gebühr: Euro 50 2.1.2.31.2 Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen, wesentlicher Waffenteile und Schalldämpfern nach § 32 Absatz 6 WaffG 2.1.2.31.3 Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen, wesentlicher Waffenteile und Schalldämpfern in den beziehungsweise aus dem Europäischen Feuerwaffenpass |
27. Tarifstelle 2.1.2.33.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.2.33.1 § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG Gebühr: Euro 75 | "2.1.2.33.1 § 37c Absatz 2 WaffG Gebühr: Euro 75". |
28. Die Tarifstellen 2.1.2.35 und 2.1.2.36 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.2.35 Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG Gebühr: Euro 20 je Waffe 2.1.2.36 Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat | "2.1.2.35 Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Waffen nach § 37c Absatz 3 sowie § 46 Absatz 5 Satz WaffG Gebühr: Euro 20 je Waffe 2.1.2.36 Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn die oder der Berechtigte Anlass dazu gegeben hat |
29. Die Tarifstellen 2.1.2.37.2 und 2.1.2.37.3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.2.37.2. Untersagung nach § 27a Absatz 2 WaffG, § 10 Absatz 4, oder § 25 Absatz 1 AWaffV Gebühr: Euro 60 2.1.2.37.3. Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 AWaffV | "2.1.2.37.2 Untersagung nach § 10 Absatz 4 oder § 25 Absatz 1 AwaffV Gebühr: Euro 60 2.1.2.37.3 Gestattung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 AwaffV |
30. Nach Tarifstelle 2.1.2.37.6 werden die folgenden Tarifstellen 2.1.2.38 und 2.1.2.39 eingefügt:
"2.1.2.38 Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h WaffG
Gebühr: Euro 25
2.1.2.39 Untersagung gemäß § 27a Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 60"
31. Die bisherige Tarifstelle 2.1.2.38 wird Tarifstelle 2.1.2.40 und nach der Angabe "bis" wird die Angabe "2.1.2.37" durch die Angabe "2.1.2.39" ersetzt
32. Tarifstelle 2.1.3.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.3.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Abfertigung eines Seeschiffes an einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 4 des Hafensicherheitsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HaSiG Gebühr: Euro 500 bis 2.000 | "2.1.3.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 4 des Hafensicherheitsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HaSiG, für die Abfertigung eines Seeschiffes an einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Gebühr: Euro 500 bis 2 000". |
33. Der Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hinweis: Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten. | "Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.2: Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten." |
34. Der Hinweis zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hinweis zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.3: Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 GebG NRW abgegolten. | "Hinweis zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.3: Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, abgegolten." |
35. In Tarifstelle 2.1.3.4 wird die Angabe "20 bis 80" durch die Angabe "50 bis 150" ersetzt
36. Der Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.4 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "Hinweis" wird die Angabe "zur Tarifstelle 2.1.3.4" eingefügt
b) Die Angabe "des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW," wird durch die Angabe "GebG NRW" ersetzt
37. In Tarifstelle 2.1.4 wird nach der Angabe "Landesbauordnung" die Angabe "2018" eingefügt
38. Nach Tarifstelle 2.2.1.2 wird folgende Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.2.1.1 und 2.2.1.2 eingefügt:
"Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.2.1.1 und 2.2.1.2:
39. Die Tarifstellen 2.2.1.3 und 2.2.1.4
2.2.1.3 Die Tarifstellen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, gegeben ist.2.2.1.4 Die Tarifstellen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 35 BMG, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen.
werden aufgehoben
40. Tarifstelle 2.2.1.5 wird Tarifstelle 2.2.1.3
41. Nach Tarifstelle 2.2.1.3 wird folgende Tarifstelle 2.2.1.4 eingefügt:
"2.2.1.4 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form nach § 34 Absatz 6, Absatz 2 Satz 5 BMG trotz verfügbarer Datenübermittlung nach § 34 Absatz 2 Satz BMG
Gebühr: Euro 11 je Betroffenen"
42. Tarifstelle 2.2.1.6 wird Tarifstelle 2.2.1.5 und nach der Angabe "Zeitaufwand" wird die Angabe "gemäß Tarifstelle 2.1.1.0" eingefügt
43. Tarifstelle 2.2.2.1.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.2.2.1.4.Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden Gebühr: Euro 66 bis 120 | "2.2.2.1.4 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden Gebühr: Euro 66 bis 120". |
44. In den Tarifstellen 2.2.3.1 und 2.2.3.2 wird jeweils die Angabe "nach" durch die Angabe "gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit" ersetzt
45. Tarifstelle 2.2.4.1.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.2.4.1.3. im Werte über 500 Euro Gebühr: Euro 20 | "2.2.4.1.3 im Werte von 501 Euro bis 1.000 Euro Gebühr: Euro 20". |
46. In Tarifstelle 2.2.4.1.4 wird nach der Angabe "500 Euro" die Angabe "zusätzlich" eingefügt
47. In Tarifstelle 2.2.4.2 wird nach der Angabe "Euro 15" die Angabe "je Gegenstand" eingefügt
48. In Tarifstelle 2.2.5.13.6.1 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung" gestrichen
49. In Tarifstelle 2.2.5.15 wird die Angabe " (GV. NRW. 2021 S. 459)" durch die Angabe "(GV. NRW. 2021 S. 459, 649, ber. S. 758)" ersetzt sowie die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung" gestrichen
50. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.6.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "2.2.6.2.5" wird durch die Angabe "2.2.6.2.4" ersetzt
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Diese Einschränkung gilt nicht für die Erhebung von Gebühren nach der Tarifstelle 2.2.6.2.5."
51. In Tarifstelle 2.2.6.2.1 wird die Angabe "Genehmigung" durch die Angabe "Anerkennung" ersetzt
52. In Tarifstelle 2.2.6.2.5 wird die Angabe "Gebühr: Euro 10 bis 500" gestrichen
53. Nach Tarifstelle 2.2.6.2.5 werden die folgenden Tarifstellen 2.2.6.2.5.1 bis 2.2.6.2.5.3 eingefügt:
"2.2.6.2.5.1 bei geringem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 bis 50
2.2.6.2.5.2 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 51 bis 250
2.2.6.2.5.3 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 251 bis 500."
54. In Tarifstelle 2.2.8 wird das Komma nach der Angabe " (GV. NRW. S. 528)" gestrichen
55. Tarifstelle 2.3.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.3.1.1.1. Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Absatz 3 PBefG (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 2.3.1.1.10 und 2.3.1.1.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb | "2.3.1.1.1 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PBefG, Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Absatz 3 PBefG im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 PBefG, jeweils einschließlich Planfeststellung und Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 2.3.1.1.10 und 2.3.1.1.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb". |
56. In Tarifstelle 2.3.1.1.1.1 wird die Angabe "Euro 0,1 von Hundert" durch die Angabe "0,1 Prozent der Baukosten" ersetzt
57. In Tarifstelle 2.3.1.1.1.2 wird die Angabe "Euro 0,05 von Hundert" durch die Angabe "0,05 Prozent der weiteren Baukosten" ersetzt
58. In Tarifstelle 2.3.1.1.1.3 wird die Angabe "Euro 0,03 von Hundert" durch die Angabe "0,03 Prozent der weiteren Baukosten" ersetzt
59. In Tarifstelle 2.3.1.1.1.4 wird die Angabe "Euro 0,02 von Hundert" durch die Angabe "0,02 Prozent der weiteren Baukosten" ersetzt
60. In Tarifstelle 2.3.1.1.8 wird die Angabe "(bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Absatz 1 und Absatz 3 PBefG)" durch die Angabe "sowie bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Absatz 1 und 3 PBefG" ersetzt
61. In Tarifstelle 2.3.1.1.17 wird die Angabe "dessen" durch die Angabe "seiner" ersetzt
62. In Tarifstelle 2.3.1.1.20 wird die Angabe "Zustimmungsbescheid" durch die Angabe "Erteilung eines Zustimmungsbescheides" ersetzt
63. Tarifstelle 2.3.1.1.21 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.3.1.1.21. Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten (§§ 54, 54a PBefG, § 61 BOStrab) Gebühr: Euro 50 bis 1.000 | "2.3.1.1.21 Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens im Sinne der §§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten Gebühr: Euro 50 bis 1 000". |
64. In Tarifstelle 2.3.1.1.23 wird das Komma nach der Angabe " § 6 BOStrab" durch die Angabe "und" ersetzt
65. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.1 wird die Angabe "Euro 0,46 Prozent" durch die Angabe "0,46 Prozent der Baukosten der signaltechnischen Anlagen" ersetzt
66. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.2 wird die Angabe "Euro 0,46 Prozent" durch die Angabe "0,46 Prozent der Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung" ersetzt
67. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3.1 wird die Angabe "Euro 0,22 Prozent" durch die Angabe "0,22 Prozent für die ersten 2.000 000 Euro der übrigen Baukosten" ersetzt
68. Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.3.1.2.2.1.3.2 für die weiteren 3.000 000 Euro Gebühr: Euro 0,14 Prozent | "2.3.1.2.2.1.3.2 für die weiteren bis zu 3.000 000 Euro Gebühr: 0,14 Prozent für die weiteren bis zu 3.000 000 Euro der übrigen Baukosten". |
69. Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.3.1.2.2.1.3.3 für die weiteren 5.000 000 Euro Gebühr: Euro 0,12 Prozent | "2.3.1.2.2.1.3.3 für die weiteren bis zu 5.000 000 Euro Gebühr: 0,12 Prozent für die weiteren bis zu 5.000 000 Euro der übrigen Baukosten". |
70. Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.3.1.2.2.1.3.4 für die weiteren Beträge Gebühr: Euro 0,045 Prozent | "2.3.1.2.2.1.3.4 für die weiteren Beträge über 5.000 000 Euro Gebühr: 0,045 Prozent für die weiteren Beträge über 5.000 000 der übrigen Baukosten". |
71. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.1 wird die Angabe "Euro 0,46 Prozent" durch die Angabe "0,46 Prozent der Baukosten der signaltechnischen Anlagen" ersetzt
72. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.2 wird die Angabe "Euro 0,46 Prozent" durch die Angabe "0,46 Prozent der Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung" ersetzt
73. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3.1 wird die Angabe "Euro 0,46 Prozent" durch die Angabe "0,46 Prozent für die ersten 2.000 000 Euro der übrigen Baukosten" ersetzt
74. Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.3.1.2.2.2.3.2 für die weiteren 3.000 000 Euro Gebühr: Euro 0,22 Prozent | "2.3.1.2.2.2.3.2 für die weiteren bis zu 3.000 000 Euro Gebühr: 0,22 Prozent für die weiteren bis zu 3.000 000 Euro der übrigen Baukosten". |
75. Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.3.1.2.2.2.3.3 für die weiteren 5.000 000 Euro Gebühr: Euro 0,12 Prozent | "2.3.1.2.2.2.3.3 für die weiteren bis zu 5.000 000 Euro Gebühr: 0,12 Prozent für die weiteren bis zu 5.000 000 Euro der übrigen Baukosten". |
76. Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.3.1.2.2.2.3.4 für die weiteren Beträge Gebühr: Euro 0,058 Prozent | "2.3.1.2.2.2.3.4 für die weiteren Beträge über 5.000 000 Euro Gebühr: 0,058 Prozent für die weiteren Beträge über 5.000 000 Euro der übrigen Baukosten". |
77. Nach Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3.4 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2 eingefügt:
"Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2:
Im Hinblick auf die Planänderung gilt die Tarifstelle 2.3.1.2.20.2 entsprechend."
78. In Tarifstelle 2.3.1.2.3 wird die Angabe " (§ 7f AEG)" durch die Angabe "nach § 7f AEG" ersetzt
79. In Tarifstelle 2.3.1.2.9 wird die Angabe " (§ 7f Absatz 3 AEG, § 18 Absatz 1a AEG)" durch die Angabe "nach § 7f Absatz 3 AEG in Verbindung mit § 18 Absatz 1a AEG" ersetzt
80. In Tarifstelle 2.3.1.2.14 wird die Angabe " (§ 21 Absatz 2 BOA)" durch die Angabe "nach § 21 Absatz 2 BOA" ersetzt
81. In Tarifstelle 2.3.1.2.17 wird die Angabe " (§ 3 EBO, Abschnitt A Absatz 3 ESO1959, § 3 ESBO, § 3 Absatz 2 BOA)" durch die Angabe "nach § 3 EBO oder Abschnitt A Absatz 3 ESO 1959 oder § 3 ESBO oder § 3 Absatz 2 BOA" ersetzt
82. Tarifstelle 2.3.1.2.18 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.3.1.2.18. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBKrG, für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Absatz 2 EKrG, § 12 Absatz 2 BOA) Gebühr: Euro 300 bis 3.000 | "2.3.1.2.18 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBKrG, für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße sowie die Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen nach § 2 Absatz 2 EBKrG oder § 12 Absatz 2 BOA Gebühr: Euro 300 bis 3 000". |
83. Tarifstelle 2.3.1.2.19 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.3.1.2.19. Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach den §§ 3, 6 EKrG einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 7 EKrG Gebühr: Euro 300 bis 3.000 | "2.3.1.2.19 Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach § 3 in Verbindung mit § 6 EBKrG einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 7 EBKrG Gebühr: Euro 300 bis 3 000". |
84. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.1 wird die Angabe "Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes" durch die Angabe "Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt
85. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.1.1 wird die Angabe "Euro 0,55 Prozent" durch die Angabe "0,55 Prozent der Herstellungskosten bis 2,5 Millionen Euro" ersetzt
86. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.1.2 wird nach der Angabe "Prozent" die Angabe "aus dem Mehrbetrag von mehr als 2,5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro" eingefügt
87. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.1.3 wird nach der Angabe "Prozent" die Angabe "aus dem Mehrbetrag von mehr als 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro" eingefügt
88. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.1.4 wird nach der Angabe "Prozent" die Angabe "aus dem Mehrbetrag über 50 Millionen Euro" eingefügt
89. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.2.1 wird die Angabe " §§ 18 bis 22 AEG" durch die Angabe " §§ 18 bis 22 AEG" ersetzt
90. Tarifstelle 2.3.1.3.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.3.1.3.1. Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn nach § 4 SeilbG, Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn nach den §§ 4, 5 SeilbG, einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 3 SeilbG Gebühr: Euro 0,18 Prozent von den Baukosten Mindestgebühr: Euro 210 | "2.3.1.3.1 Genehmigung zum Bau und Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung einer Seilbahn nach § 4 SeilbG, Entscheidung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn nach § 5 SeilbG, einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 3 SeilbG Gebühr: 0,18 Prozent von den Baukosten Mindestgebühr: Euro 210". |
91. In Tarifstelle 2.3.1.3.6 wird die Angabe " § 10, § 16 Absatz 2 SeilbG" durch die Angabe " §§ 10 und 16 Absatz 2 SeilbG" ersetzt
92. In Tarifstelle 2.3.2.2 wird die Angabe "Fernstraßen und Straßen" durch die Angabe "Straßen in der Verwaltung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen" ersetzt
93. In Tarifstelle 2.3.2.3 wird nach der Angabe "Straßenbau" die Angabe "Nordrhein-Westfalen" eingefügt
94. In Tarifstelle 2.3.2.5 wird die Angabe " § 68 Absatz 3" durch die Angabe " § 127" ersetzt
95. Tarifstelle 3.1.1.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3.1.1.2 Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277:2021-08 - Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und in Anhang 2 zu Tarifstelle 3.1.1.2 auszugsweise wiedergegeben ist. Die Rohbauwerte des Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden. Die Rohbauwerte des Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte anteilig zu ermitteln. Für nicht in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Satz 7 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten oder geschätzten Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus nach § 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden. | "3.1.1.2 Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277:2021-08 - Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und in Anhang 2 zu Tarifstelle 3.1.1.2 auszugsweise wiedergegeben ist. Die Rohbauwerte für die im Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannten Gebäudearten werden vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Sie basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden Die Rohbauwerte sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte anteilig zu ermitteln Für nicht in Anhang 1 zur Tarifstelle 3.1.1.2 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Satz 7 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten oder geschätzten Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus nach § 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden." |
96. Tarifstelle 3.1.1.5.2 wird durch die folgende Tarifstelle 3.1.1.5.2 und den Hinweis zur Tarifstelle 3.1.1.5.2 ersetzt:
| alt | neu |
| 3.1.1.5.2 Die volle Gebühr für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anhang 3 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2.
Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach den folgenden Formeln zu ermitteln: Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29)0,8 Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8 Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8 Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8 Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8 Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 ist nicht zulässig. Die Gebühr für die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach der folgenden Formel zu ermitteln: (4,67 (RS/511,29)0,8 RS bedeutet in den vorstehenden Formeln Rohbausumme in Euro. | "3.1.1.5.2 Die volle Gebühr für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anhang 3 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach den folgenden Formeln zu ermitteln:
Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29)0,8 Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8 Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8 Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8 Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8 Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 ist nicht zulässig Die Gebühr für die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach der folgenden Formel zu ermitteln: 4,67 (RS/511,29)0,8 Hinweis zur Tarifstelle 3.1.1.5.2: |
97. In Tarifstelle 3.1.4.8.9 wird nach der Angabe "Brandschutzes" die Angabe "durch Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen für den Brandschutz" eingefügt
98. In Tarifstelle 3.1.4.9 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt
99. In Tarifstelle 3.1.4.10.3.2 wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Angabe "Tarifstelle 3.1.4.10.3.1" ersetzt
100. In Nummer 2 Satz 1 der Ergänzenden Regelungen zu den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.5 wird nach der Angabe "des Gebührengesetzes NRW" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW," eingefügt
101. In Nummer 2 der Ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 3.1.4.10.7 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt
102. In Tarifstelle 3.1.4.11.1 wird die Angabe "3 Satz 2" durch die Angabe "3 Satz 3" ersetzt
103. Tarifstelle 3.1.5.3.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3.1.5.3.2. Bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 72 der Landesbauordnung 2018 sowie bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführte Anhörung Beteiligter Gebühr: Euro 150 Höchstgebühr: insgesamt Euro 1.500 je Beteiligtem oder je Angrenzer | "3.1.5.3.2 Bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Nachbarinnen und Nachbarn nach § 72 der Landesbauordnung 2018 sowie bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführte Anhörung Beteiligter Gebühr: Euro 150 Höchstgebühr: insgesamt Euro 1.500 je Beteiligtem oder je Nachbarin oder Nachbar". |
104. In Tarifstelle 3.1.5.4.2 wird die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt
105. In Tarifstelle 3.1.5.5.5 wird nach der Angabe "300" die Angabe "je Fliegendem Bau" eingefügt
106. In den Tarifstellen 3.1.5.6.3 und 3.1.5.6.4 wird jeweils die Angabe "Schriftliche" durch die Angabe "Textliche" ersetzt
107. In Tarifstelle 3.4.1.4.1 wird die Angabe", bei wesentlicher Änderung des Förderobjektes 0,1 bis 0,2 Prozent der beantragten oder bewilligten Darlehenssumme" gestrichen
108. Nach Tarifstelle 3.4.1.4.1 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.4.1.4.1 eingefügt:
"Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.4.1.4.1:
Bei wesentlicher Änderung des Förderobjektes beträgt die Gebühr 0,1 bis 0,2 Prozent der beantragten oder bewilligten Darlehenssumme."
109. In Tarifstelle 3.4.1.4.4 wird die Angabe ""Modernisierungsförderung" vom 25. März 2022 (MBl. NRW. S. 272)" durch die Angabe "Modernisierungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2023 (MBl. NRW S. 337)" und die Angabe "RL Mod 2022" durch die Angabe "RL Mod NRW 2023" ersetzt
110. In Tarifstelle 3.4.1.8.1 wird die Angabe", § 22" durch die Angabe "oder § 22 " ersetzt
111. In Tarifstelle 3.4.1.9 wird die Angabe "WoBindG," durch die Angabe "WoBindG in Verbindung mit" ersetzt
112. In Tarifstelle 3.4.1.20 wird die Angabe "RL Mod 2022" durch die Angabe "RL Mod NRW 2023" ersetzt
113. Nach Tarifstelle 3.5.1.1.6 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.1.1 eingefügt:
"Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.1.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren.
Eine geringere Mühewaltung liegt beispielsweise bei einer geringen Anzahl an Einwendungen, bei überwiegend gleichförmigen Einwendungen oder bei einem Verzicht auf einen Erörterungstermin vor."
114. Nach Tarifstelle 3.5.1.2 wird folgende Tarifstelle 3.5.1.3 eingefügt:
"3.5.1.3 Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des Verfahrensergebnisses
Gebühr: Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.1.1 fällig wäre"
115. Nach Tarifstelle 3.5.2.2.3 wird folgende Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2 eingefügt:
"Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren.
Eine geringere Mühewaltung liegt beispielsweise bei einer geringen Anzahl an Einwendungen, bei überwiegend gleichförmigen Einwendungen oder bei einem Verzicht auf einen Erörterungstermin vor."
116. Nach Tarifstelle 3.5.2.3 wird folgende Tarifstelle 3.5.2.4 eingefügt:
"3.5.2.4 Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des Verfahrensergebnisses
Gebühr: Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2. fällig wäre"
117. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.3.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.3.1:
| "Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.3.1:
|
118. Nach Tarifstelle 3.5.3.2 wird folgende Tarifstelle 3.5.3.3. eingefügt:
"3.5.3.3 Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des Verfahrensergebnisses
Gebühr: Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.3.1 fällig wäre"
119. In Tarifstelle 3.5.4 wird nach der Angabe "Amtshandlungen" die Angabe "aufgrund einer Anzeige" eingefügt
120. In Tarifstelle 3.5.4.1 wird die Angabe "Hälfte" durch die Angabe "Ein Sechstel" ersetzt
121. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.4.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.4.1:
Erstreckt sich das Raumordnungsverfahren auf ein linienhaftes oder punktförmiges Vorhaben, das zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG war, wird diese Gebühr auf die Gebühr für das nachfolgende Raumordnungsverfahren angerechnet. | "Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.4.1:
|
122. Im Hinweis zur Tarifstelle 3.5 wird in Nummer 1 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Im Falle der Tarifstellen 3.5.1.3., 3.5.2.4 und 3.5.3.3 endet die gebührenpflichtige Amtshandlung mit Ablauf der sechsmonatigen Verfahrensfrist."
123. Der Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung
124. Im Hinweis nach der Tarifstelle 4.1.1.1 wird die Angabe "für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "NRW" ersetzt
125. In Tarifstelle 4.1.1.3 wird die Angabe "4.1.1.1 bis 4.1.1.2" durch die Angabe "4.1.1.1 und 4.1.1.2" ersetzt
126. In Tarifstelle 4.1.3.1 wird die Angabe "4.6.2.15.6, 4.6.2.15.7, 4.6.3.8.8.1, 4.3.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 4.4.1.22 und 4.4.2.7" durch die Angabe "4.3.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 4.4.1.22, 4.4.2.7, 4.6.2.22.6, 4.6.2.22.7 und 4.6.3.8.8.1" ersetzt
127. In der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.1 wird in Nummer 2 Satz 5 die Angabe "Anhang" durch die Angabe "Anhangs" ersetzt
128. In Tarifstelle 4.3.1.5 wird die Angabe " (§§ 8, 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe "nach §§ 8, 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
129. In Tarifstelle 4.3.1.6.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.6.1 (§ 17 Absatz 2 Satz WHG in Verbindung mit § 13 WHG) durch die Angabe " § 17 Absatz 2 Satz WHG in Verbindung mit § 13 WHG" ersetzt
130. Tarifstelle 4.3.1.11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.1.11 Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG) Gebühr: Euro 100 bis 2.500 | "4.3.1.11 Entscheidung nach § 52 Absatz 1 Satz WHG oder § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz WHG über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz WHG Gebühr: Euro 100 bis 2 500". |
131. In Tarifstelle 4.3.1.12.1 wird die Angabe "(Indirekteinleitungen)" durch die Angabe ", sogenannte Indirekteinleitungen," ersetzt
132. In Tarifstelle 4.3.1.12.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.12.1 (§ 58 Absatz 4 Satz WHG im Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe " § 58 Absatz 4 Satz WHG im Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
133. In Tarifstelle 4.3.1.13.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.13.1 (§ 58 Absatz 4 Satz WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG)" durch die Angabe " § 58 Absatz 4 Satz WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG" ersetzt
134. In Tarifstelle 4.3.1.14.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.14.1 (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe " § 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
135. In Tarifstelle 4.3.1.15.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.15.1 (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe " § 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
136. Die Tarifstellen 4.3.1.16.1.1 bis 4.3.1.16.1.5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.1.16.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten Gebühr: 2 Prozent 4.3.1.16.1.2 für die weiteren 450.000 Euro der Baukosten 4.3.1.16.1.3 für die weiteren 4,5 Millionen Euro der Baukosten 4.3.1.16.1.4 für die weiteren 45 Millionen Euro der Baukosten 4.3.1.16.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil der Baukosten | "4.3.1.16.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten Gebühr: 2 Prozent der Baukosten 4.3.1.16.1.2 für die weiteren bis zu 450.000 Euro der Baukosten 4.3.1.16.1.3 für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro der Baukosten 4.3.1.16.1.4 für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro der Baukosten 4.3.1.16.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil der Baukosten |
137. In der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.16.1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 325 vom 20.12.2018 S. 18) geändert worden ist, berichtigt mit Verordnung vom 17.09.2020 (ABl. L 303 vom 17.09.2020 S. 24), im Folgenden EMAS, registriert ist oder über ein nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt. | "3. Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1; L 303 vom 17.09.2020 S. 24), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1199 (ABl. L 159 vom 22.06.2023 S. 1) geändert worden ist, im Folgenden EMAS, registriert ist oder über ein nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt." |
138. In Tarifstelle 4.3.1.16.4 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.16.3 (§ 60 Absatz 3 Satz WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe " § 60 Absatz 3 Satz WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
139. In Tarifstelle 4.3.1.19.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.19.1 (§ 63 Absatz 1 Satz WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe " § 63 Absatz 1 Satz WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
140. In der ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 4.3.1.20 wird die Angabe "4.3.1.20" durch die Angabe "4.3.1.20.1" und die Angabe "4.3.1.16" durch die Angabe "4.3.1.16.1" ersetzt
141. Tarifstelle 4.3.1.20.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.1.20.2 die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Tarifstelle 4.3.1.20.1 Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung Mindestgebühr: Euro 550 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG) | "4.3.1.20.2 die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung Mindestgebühr: Euro 550". |
142. In Tarifstelle 4.3.1.21.1 wird die Angabe ", im Folgenden Abgrabungsgesetz," gestrichen
143. In Tarifstelle 4.3.1.21.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.21.1 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe " § 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
144. In der ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 4.3.1.22.1 wird die Angabe "4.3.1.16" durch die Angabe "4.3.1.16.1" ersetzt
145. In Tarifstelle 4.3.1.22.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.22.1 (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe " § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
146. In Tarifstelle 4.3.1.23.1 wird nach der Angabe "Plangenehmigung" die Angabe "nach § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG" eingefügt sowie die Angabe " (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)" gestrichen
147. In Tarifstelle 4.3.1.23.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.23.1 (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe " § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
148. In Tarifstelle 4.3.1.24.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.24.1 (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe " § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
149. In Tarifstelle 4.3.1.25.1 wird nach dem Wort "Beginns" die Angabe "nach § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG" eingefügt sowie die Angabe " (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)" gestrichen
150. In Tarifstelle 4.3.1.25.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.1.25.1 (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe " § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
151. Die Tarifstellen 4.3.1.27.1.1 bis 4.3.1.27.1.5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.1.27.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten Gebühr: 2 Prozent 4.3.1.27.1.2 für die weiteren 450.000 Euro 4.3.1.27.1.3 für die weiteren 4,5 Millionen Euro 4.3.1.27.1.4 für die weiteren 45 Millionen Euro 4.3.1.27.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil | "4.3.1.27.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten Gebühr: 2 Prozent der Baukosten 4.3.1.27.1.2 für die weiteren bis zu 450.000 Euro 4.3.1.27.1.3 für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro 4.3.1.27.1.4 für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro 4.3.1.27.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil |
152. In der Ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 4.3.1.27.1 wird in Nummer 3, Satz 2 die Angabe " (§ 84 Absatz 1 BauO NRW)" durch die Angabe "nach § 84 Absatz 1 BauO NRW" ersetzt
153. Tarifstelle 4.3.1.31.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
4.3.1.31.1. Überwachung nach § 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch von
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3 | "4.3.1.31.1 Überwachung nach § 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch von
|
154. Die Tarifstellen 4.3.2.7.1.1 bis 4.3.2.7.1.5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.2.7.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten Gebühr: 2 Prozent 4.3.2.7.1.2 für die weiteren 450.000 Euro 4.3.2.7.1.3 für die weiteren 4,5 Millionen Euro 4.3.2.7.1.4 für die weiteren 45 Millionen Euro 4.3.2.7.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil | "4.3.2.7.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten Gebühr: 2 Prozent der Baukosten 4.3.2.7.1.2 für die weiteren bis zu 450.000 Euro 4.3.2.7.1.3 für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro 4.3.2.7.1.4 für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro 4.3.2.7.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil |
155. In Tarifstelle 4.3.2.11.1 wird die Angabe "Außerbetriebsetzen" durch die Angabe "außer Betrieb setzen" ersetzt
156. Tarifstelle 4.3.2.16 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.2.16 Befreiung von den Verboten nach § 31 Absatz 1 LWG (§ 31 Absatz 2 Satz 1 LWG) Gebühr: Euro 100 bis 2.000 | "4.3.2.16 Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz LWG von den Verboten nach § 31 Absatz 1 LWG Gebühr: Euro 100 bis 2 000". |
157. Tarifstelle 4.3.2.18.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.2.18.1. die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG Gebühr: Euro 100 bis 1.000 | "4.3.2.18.1 die Genehmigung oder Anordnung zum außer Betrieb setzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG oder nach § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 LWG Gebühr: Euro 100 bis 1 000". |
158. In Tarifstelle 4.3.2.27 wird die Angabe " (§ 55 LWG)" durch die Angabe "nach § 55 LWG" ersetzt
159. Die Tarifstellen 4.3.2.29.1.1 bis 4.3.2.29.1.5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.2.29.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten Gebühr: 2 Prozent 4.3.2.29.1.2 für die weiteren 450.000 Euro 4.3.2.29.1.3 für die weiteren 4,5 Millionen Euro 4.3.2.29.1.4 für die weiteren 45 Millionen Euro 4.3.2.29.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil | "4.3.2.29.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten Gebühr: 2 Prozent der Baukosten 4.3.2.29.1.2 für die weiteren bis zu 450.000 Euro 4.3.2.29.1.3 für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro 4.3.2.29.1.4 für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro 4.3.2.29.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil |
160. In Tarifstelle 4.3.2.30 wird die Angabe " (§ 57 Absatz 2 Satz LWG)" durch die Angabe "nach § 57 Absatz 2 Satz 2 LWG" ersetzt
161. In Tarifstelle 4.3.2.31.1 wird die Angabe "Abfällen" durch die Angabe "Stoffen, die kein Abwasser sind," ersetzt
162. In Tarifstelle 4.3.2.42 wird die Angabe " (§ 89 Absatz 1 Satz LWG)" durch die Angabe "nach § 89 Absatz 1 Satz 6 LWG" ersetzt
163. In Tarifstelle 4.3.2.43 wird die Angabe " (§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG)" durch die Angabe "nach § 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG" ersetzt
164. Tarifstelle 4.3.2.45.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.2.45.1 die Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände (§ 108 Satz 1 LWG) Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten Mindestgebühr: Euro 1 1000 | "4.3.2.45.1 die Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände nach § 108 Satz 1 LWG Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten Mindestgebühr: Euro 1 000". |
165. In Tarifstelle 4.3.2.46.1 wird die Angabe " (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 WHG)" durch die Angabe "nach § 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 69 Absatz 2, § 17 WHG" ersetzt
166. In Tarifstelle 4.3.2.46.2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.3.2.46.1 (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 und 13 Absatz 1 WHG)" durch die Angabe " § 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 69 Absatz 2, §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG" ersetzt
167. In Tarifstelle 4.3.3.1 wird die Angabe " (§ 11 RuhrSchVO)" durch die Angabe "nach § 11 RuhrSchVO" ersetzt
168. In Tarifstelle 4.3.3.2 wird die Angabe " (§§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)" durch die Angabe "nach den §§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr" ersetzt
169. In Tarifstelle 4.3.3.3 wird die Angabe " (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) durch die Angabe "nach § 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr" und die Angabe " (§ 9 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr)" durch die Angabe "nach § 9 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr" ersetzt
170. In Tarifstelle 4.3.3.5 wird die Angabe " (§ 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 6 FSchFVO-Ruhr)" durch die Angabe "nach § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 6 FSchFVO-Ruhr" ersetzt
171. In Tarifstelle 4.3.3.6 wird die Angabe " (§ 6 RuhrSchVO)" durch die Angabe "nach § 6 RuhrSchVO" ersetzt
172. In Tarifstelle 4.3.3.7 wird die Angabe " (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO)" durch die Angabe "nach § 1.23 BinSchStrO oder § 16 Absatz 2 RuhrSchVO" ersetzt
173. In Tarifstelle 4.3.3.8 wird die Angabe " (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO) durch die Angabe "nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO" ersetzt
174. Tarifstelle 4.3.3.9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.3.9 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO) Gebühr: Euro 100 bis 500 | "4.3.3.9 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO Gebühr: Euro 100 bis 500". |
175. In Tarifstelle 4.3.3.10 wird die Angabe " (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO) durch die Angabe "nach § 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO" ersetzt
176. In Tarifstelle 4.3.3.11 wird die Angabe " (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)" durch die Angabe "nach § 7 Mietboot-VO Ruhr" ersetzt
177. In Tarifstelle 4.3.3.12 wird die Angabe " (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)" durch die Angabe "nach den §§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr" ersetzt
178. In Tarifstelle 4.3.3.13 wird die Angabe " (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)" durch die Angabe "nach § 8 Mietboot-VO Ruhr" ersetzt
179. In Tarifstelle 4.3.4.1 wird die Angabe " (§ 6 SüwVO Abw)" durch die Angabe "nach § 6 SüwVO Abw" ersetzt
180. Tarifstelle 4.3.4.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.4.2 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen nach § 6 SüwVO Abw Gebühr: Euro 50 bis 200 | "4.3.4.2 Entscheidung über die Verringerung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen nach § 6 SüwVO Abw Gebühr: Euro 50 bis 200". |
181. In Tarifstelle 4.3.4.3 wird die Angabe " (§ 12 SüwVO Abw)" durch die Angabe "nach § 12 SüwVO Abw" ersetzt
182. In Tarifstelle 4.3.5.1 wird die Angabe " (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)" durch die Angabe "nach § 5 Absatz 3 SüwV-kom" ersetzt
183. In Tarifstelle 4.3.6.7.1 wird die Angabe " (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)" durch die Angabe "nach § 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV" ersetzt
184. In Tarifstelle 4.3.6.7.2 wird die Angabe " (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)" durch die Angabe "nach § 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV" ersetzt
185. In Tarifstelle 4.3.6.7.3 wird die Angabe "AwS" durch die Angabe "AwSV" ersetzt
186. Tarifstelle 4.3.6.11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.6.11 Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten (§ 49 Absatz 4 AwSV) und von Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV) | "4.3.6.11 Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten nach § 49 Absatz 4 und Befreiung von den Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV". |
187. Tarifstelle 4.3.6.12 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.6.12 Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen (§ 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz 2 AwSV) und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz 2 Satz 2 AwSV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1 | "4.3.6.12 Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz AwSV und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz 2 Satz AwSV Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1". |
188. In Tarifstelle 4.3.6.13 wird die Angabe " (§ 53 Absatz 6 AwSV)" durch die Angabe "nach § 53 Absatz 6 AwSV" und die Angabe " (§ 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV)" durch die Angabe "nach § 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV" ersetzt
189. In Tarifstelle 4.3.6.14 wird die Angabe " (§ 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)" durch die Angabe "nach § 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV" und die Angabe " (§ 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)" durch die Angabe "nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV" ersetzt
190. Die Tarifstellen 4.3.7 bis 4.3.7.7 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.7 Durchführung der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TrinkwV
4.3.7.1 Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten 4.3.7.1.1 Anordnung von Abhilfemaßnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV) 4.3.7.1.2. Anordnung oder Durchführung von Untersuchungen (§ 9 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV) 4.3.7.1.3. Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Fortsetzung der Wasserversorgung mit Auflagen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV) 4.3.7.1.4. Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung (§ 9 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV) 4.3.7.1.5. Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen (§ 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 2 TrinkwV) 4.3.7.1.6. Anordnung von Maßnahmen bei Trinkwasser-Installationen (§ 9 Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 8 Satz 1 und 2 TrinkwV) 4.3.7.2 Prüfung einer Anzeige (§ 13 TrinkwV) 4.3.7.2.1. Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 1 und 2 TrinkwV) 4.3.7.2.2. Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 4 TrinkwV) 4.3.7.3 Zulassung und Listung der Untersuchungsstellen (§ 15 TrinkwV) 4.3.7.3.1. Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 15 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV) 4.3.7.3.2. Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen (§ 15 Absatz 5 TrinkwV) 4.3.7.3.3. Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW nach § 15 Absatz 5 TrinkwV im Zusammenhang mit der Zulassung (§ 15 Absatz 4 TrinkwV) 4.3.7.4 Zustimmung zum Maßnahmeplan (§ 16 Absatz 5 TrinkwV) 4.3.7.5 Prüfung von Maßnahmen (§ 16 Absatz 7 TrinkwV) 4.3.7.6 Überwachung des Trinkwassers 4.3.7.6.1. Entnahme einer Wasserprobe (§§ 18 , 19 TrinkwV) Hinweis zur Tarifstelle 4.3.7.6.1: 4.3.7.6.2 Untersuchung einer Wasserprobe (§§ 18 , 19 TrinkwV) Hinweis zur Tarifstelle 4.3.7.6.1: 4.3.7.6.3 Prüfung, Besichtigung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen (§§ 18 , 19 TrinkwV) 4.3.7.6.4. Aufforderung zur Benennung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV) 4.3.7.6.5. Anordnung zur Beauftragung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 3 TrinkwV) 4.3.7.7 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter (§ 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 TrinkwV) | "4.3.7 Durchführung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TrinkwV
4.3.7.1 Festlegung eines Höchstwertes für Mikroorganismen nach § 6 Absatz 4 TrinkwV 4.3.7.2 Festlegung eines Höchstwertes für chemische Stoffe nach § 7 Absatz 3 TrinkwV 4.3.7.3 Prüfung einer Anzeige in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen nach § 11 TrinkwV 4.3.7.4 Prüfung einer Anzeige in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen nach § 12 TrinkwV 4.3.7.5 Genehmigung einer Abweichung von § 13 Absatz 5 TrinkwV oder Verlängerung einer Genehmigung nach § 13 Absatz 6 TrinkwV 4.3.7.6 Verlängerung einer Frist nach § 17 Absatz 1 TrinkwV 4.3.7.7 Genehmigung einer Ausnahme nach § 21 Absatz 4 Satz TrinkwV von den Anforderungen nach den §§ 18 und 20 TrinkwV |
191. Nach Tarifstelle 4.3.7.7 werden die folgenden Tarifstellen 4.3.7.8 bis 4.3.7.28 eingefügt:
"4.3.7.8 Aufstellung eines Untersuchungsplan und Bestimmung von Untersuchungspflichten nach §§ 28 und 29 TrinkwV
4.3.7.8.1 Herstellung des Einvernehmens zum Untersuchungsplan zentraler oder dezentraler Wasserversorgungsanlagen nach § 28 Absatz 2 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.8.2 begründete Bestimmung von § 28 Absatz 1 Satz TrinkwV abweichenden Untersuchungspflichten für dezentrale Wasserversorgungsanlagen und Bekanntgabe nach § 28 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.8.3 Bestimmung eines Betreibers, der Untersuchungen durchzuführen hat nach § 28 Absatz 5 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.8.4 Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für Eigenwasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 1 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.8.5 Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für mobile Eigenwasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach § 29 Absatz 2 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.8.6 Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 3 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.9 Festlegung zur Aufstellung eines Programms für betriebliche Untersuchungen für dezentrale Wasserversorgungsanlagen nach § 30 Absatz 1 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.10 Festlegung der Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. nach § 31 TrinkwV
4.3.7.10.1 Festlegung der Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. für zeitweilige Wasserversorgungsanlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.10.2 Festlegung abweichender Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. für Gebäudewasserversorgungsanlagen nach § 31 Absatz 3 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.11 Anordnung, Bestimmung oder Festlegung von Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe nach § 32 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.12 Feststellung einer Ausnahme von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe nach § 33 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.13 Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten nach § 38 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.14 Zulassung und Listung einer Untersuchungsstelle nach § 40 TrinkwV
4.3.7.14.1 Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.14.2 Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 6 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.14.3 Listung einer Untersuchungsstelle oder Änderung des Parameterumfangs nach § 40 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.14.4 Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Anforderung für eine Zulassung nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr: je Ringversuch Euro 100 bis 1.000
4.3.7.14.5 Teilnahme an Informationsveranstaltungen zu Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Anforderung für eine Zulassung nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr: je Teilnahme Euro 80 bis 120
4.3.7.15 Festlegung und Erörterung der Stelle der Probennahme nach § 41 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.16 Zustimmung zum Maßnahmenplan nach § 50 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.17 Überprüfung der Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec. nach § 51 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.18 Erörterung und Abstimmung einer Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameterwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts nach § 52 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19 Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach §§ 54 und 55 TrinkwV
4.3.7.19.1 Überwachung einer Wasserversorgungsanlage, die über den Umfang gemäß § 55 TrinkwV hinausgeht, nach § 54 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19.2 Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage, der dazugehörigen Schutzzonen oder der Umgebung der Wasserfassungsanlage nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19.3 Entnahme von Wasserproben nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19.4 Untersuchung von Wasserproben nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19.5 Entscheidung über die Häufigkeit der Überwachungen nach § 55 Absatz 3 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19.6 Festlegung des Umfangs der Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach § 55 Absatz 5 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Hinweis zu den Tarifstellen 4.3.7.19.3 und 4.3.7.19.4:
Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen
4.3.7.20 Überwachung von Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf radioaktive Stoffe nach § 57 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.21 Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung nach § 59 TrinkwV
4.3.7.21.1 Aufforderung, eine bestimmte zugelassene Untersuchungsstelle zu benennen, nach § 59 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr: Euro 20 bis Euro 50
4.3.7.21.2 Anordnung, dass erforderliche Untersuchung durch eine zugelassene Untersuchungsstelle veranlasst werden, nach § 59 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr: Euro 100 bis Euro 250
4.3.7.21.3 Information über das Ergebnis der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Untersuchung nach § 59 Absatz 4 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.22 Festhalten der Überwachungsergebnisse in einer Niederschrift und Übermittlung einer Ausfertigung nach § 60 Absatz 1 und 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.23 Anordnungen von Untersuchungen oder Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge nach § 61 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.24 Beurteilen von Gefährdungen und Risiken nach § 62 TrinkwV
4.3.7.24.1 Beurteilung, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, nach § 62 Absatz 1 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.24.2 Beurteilung, ob eine Wasserversorgungsanlage oder Teile davon weiterbetrieben werden können, nach § 62 Absatz 1 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.24.3 Veranlassung von Nachforschungen nach § 62 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.25 Anordnung oder Sicherstellung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach §§ 63 und 64 TrinkwV
4.3.7.25.1 Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 63 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.25.2 Sicherstellung der Unterbrechung einer Wasserversorgung nach § 63 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.25.3 Anordnung einer Verbraucherinformation und -beratung nach § 64 Absatz 1 und Absatz 2 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.25.4 Beratung zu Maßnahmen und Verbraucherinformationen nach § 64 Absatz 2 und Absatz 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.26 Anordnung und Festlegung bei Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 65 TrinkwV
4.3.7.26.1 Anordnung einer Untersuchung zur Klärung der Ursache nach § 65 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.26.2 Anordnung notwendiger Maßnahmen zur Wiederherstellung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach § 65 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.26.3 Festlegung einer Duldung nach Prüfung im Einzelfall nach § 65 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 4 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.27 Zulassung der Abweichung nach § 66 TrinkwV
4.3.7.27.1 Zulassung einer Abweichung nach § 66 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.27.2 Prüfung der Durchführung und Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 66 Absatz 2 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.27.3 Nochmalige Zulassung einer Abweichung nach § 66 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.27.4 Verlängerung einer Zulassung nach § 66 Absatz 6 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.28 Aufforderung und Anordnung zur Erfüllung einer Handlungspflicht nach § 68 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3"
192. Im Hinweis zur Tarifstelle 4.4 wird nach der Angabe "Hinweis" die Angabe "zur Tarifstelle 4.4" eingefügt und die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L. 342 vom 22.12.2009 S. 1)" gestrichen
193. In Tarifstelle 4.4.1.6 wird die Angabe "dieses Gesetzes" durch die Angabe "des KrWG" ersetzt
194. In Tarifstelle 4.4.1.14.2 wird die Angabe "wesentliche" durch die Angabe "Wesentliche" ersetzt
195. Nach Tarifstelle 4.4.1.14.3 wird folgende Tarifstelle 4.4.1.14.4 eingefügt:
"4.4.1.14.4 Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat
Gebühr: Euro 1.500 bis 10 000"
196. Im Hinweis zur Tarifstelle 4.4.1.14 wird in Satz 2 die Angabe "Anlage (vergleiche Tarifstelle 3.1.4)" durch die Angabe "Anlage, vergleiche Tarifstelle 3.1.4," und die Angabe "vom Hundert" durch die Angabe "Prozent" ersetzt
197. In Tarifstelle 4.4.1.15.4 wird die Angabe "hat:" durch die Angabe "hat" ersetzt
198. In Tarifstelle 4.4.1.16 wird die Angabe "5000" durch die Angabe "5 000" ersetzt
199. In Tarifstelle 4.4.1.17 wird nach der Angabe "mit" die Angabe "der" eingefügt
200. In Tarifstelle 4.4.1.20 wird nach der Angabe "mit" die Angabe "der" eingefügt
201. In Tarifstelle 4.4.1.21 wird die Angabe " (§ 40 KrWG in Verbindung mit der DepV)" durch die Angabe "nach § 40 KrWG in Verbindung mit der DepV" ersetzt
202. In Tarifstelle 4.4.1.22 wird die Angabe " (§ 47 KrWG)" durch die Angabe "nach § 47 KrWG" ersetzt
203. Tarifstelle 4.4.1.23 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.4.1.23 Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AVV Gebühr: Euro 100 bis 1.000 | "4.4.1.23 Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Euro 100 bis 1 000". |
204. Tarifstelle 4.4.1.28 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.4.1.28 Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 KrWG Gebühr: Euro 2.500 bis 40.000 | "4.4.1.28 Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 KrWG in Verbindung mit § 16 EfbV". |
205. Nach der Tarifstelle 4.4.1.28 werden die folgenden Tarifstellen 4.4.1.28.1 bis 4.4.1.28.3 eingefügt:
"4.4.1.28.1 Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 EfbV
Gebühr: 2.500 Euro bis 40.000 Euro
4.4.1.28.2 Entscheidung über die Zustimmung zu relevanten Änderungen in Bezug auf die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.28.3 Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 16 Absatz 4 EfbV oder Rücknahme der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 16 Absatz 4 EfbV in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1"
206. In Tarifstelle 4.4.2.1 wird die Angabe "(Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)" durch die Angabe "nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006" ersetzt
207. In Tarifstelle 4.4.2.2 wird die Angabe "(Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)" durch die Angabe "nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006" ersetzt
208. In Tarifstelle 4.4.2.3 wird die Angabe "(Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)" durch die Angabe "nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006" ersetzt
209. In Tarifstelle 4.4.2.7 wird die Angabe "erfordern." durch die Angabe "erfordern" ersetzt
210. Tarifstelle 4.4.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.4.3 Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LKrWG, (auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), im Folgenden AltölV, der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), im Folgenden BioAbfV, der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), im Folgenden AltholzV und der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), im Folgenden AbfKlärV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung) | "4.4.3 Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LKrWG, auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), im Folgenden AltölV, der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), im Folgenden BioAbfV, der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), im Folgenden AltholzV, und der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), im Folgenden AbfKlärV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung". |
211. In Tarifstelle 4.4.4.1 wird die Angabe " (§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz AbfKlärV)" durch die Angabe "nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV" ersetzt
212. In Tarifstelle 4.4.4.17 wird die Angabe "(Nummer 1.3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)" durch die Angabe "nach Nummer 1.3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV" ersetzt
213. In Tarifstelle 4.4.4.18 wird die Angabe "(Nummer 1.3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)" durch die Angabe "nach Nummer 1.3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV" ersetzt
214. In Tarifstelle 4.4.4.19 wird die Angabe "(Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)" durch die Angabe "nach Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV" ersetzt
215. In Tarifstelle 4.4.4.20 wird die Angabe "(Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)" durch die Angabe "nach Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV" ersetzt
216. In Tarifstelle 4.4.5.1.2 wird die Angabe "nachträgliche" durch die Angabe "Nachträgliche" ersetzt
217. In Tarifstelle 4.4.6.2 wird die Angabe " §§ 9 NachwV" durch die Angabe " § 9 NachwV" ersetzt
218. Tarifstelle 4.4.6.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.4.6.3 Entgegennahme und Bearbeitung von (elektronischen) Begleitscheinen (§§ 11 und 17 bis 19 NachwV) | "4.4.6.3 Entgegennahme und Bearbeitung von Begleitscheinen nach §§ 11 und 17 bis 19 NachwV". |
219. In Tarifstelle 4.4.6.3.1 wird die Angabe "(Anfall oder Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW; Erhebung beim Entsorger)" durch die Angabe "bei Anfall oder Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW, Erhebung beim Entsorger" ersetzt
220. In Tarifstelle 4.4.6.3.2 wird die Angabe "(Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Abfallerzeuger)" durch die Angabe "bei Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW, Erhebung beim Abfallerzeuger" ersetzt
221. In Tarifstelle 4.4.6.3.3 wird die Angabe "(Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler)" durch die Angabe "bei Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW, Erhebung beim Sammler" ersetzt
222. Tarifstelle 4.4.7.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.4.7.3 Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 EfbV oder Rücknahme der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 4 EfbV in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im Folgenden VwVfG NRW) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3 | "4.4.7.3 Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 EfbV oder Rücknahme der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 4 EfbV in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3". |
223. In Tarifstelle 4.4.11 wird die Angabe ", im Folgenden VersatzV" gestrichen
224. In Tarifstelle 4.4.14.5 wird die Angabe "(Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV)" durch die Angabe "nach den Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV" ersetzt
225. In den Tarifstellen 4.4.14.5.1 und 4.4.14.5.2 wird jeweils die Angabe "Tonnen:" durch die Angabe "Tonnen" ersetzt
226. In Tarifstelle 4.4.14.5.2.2 wird die Angabe "2 000" durch die Angabe "4 000" ersetzt
227. In Tarifstelle 4.4.14.5.2.3 wird die Angabe "2 000" durch die Angabe "6 000" ersetzt
228. In Tarifstelle 4.4.14.6 wird die Angabe " (§ 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV)" durch die Angabe "nach § 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV" ersetzt
229. In den Tarifstellen 4.4.14.6.1 und 4.4.14.6.2 wird jeweils die Angabe "Tonnen:" durch die Angabe "Tonnen" ersetzt
230. In Tarifstelle 4.4.14.6.2.2 wird die Angabe "2 000" durch die Angabe "4 000" ersetzt
231. In Tarifstelle 4.4.14.6.2.3 wird die Angabe "2 000" durch die Angabe "6 000" ersetzt
232. In Tarifstelle 4.4.14.7 wird die Angabe " (§ 4 Nummer 2 DepV)" durch die Angabe "nach § 4 Nummer 2 DepV" ersetzt
233. Nach Tarifstelle 4.4.14.13 wird folgende Tarifstelle 4.4.14.14 eingefügt:
"4.4.14.14 Überprüfung von Sicherheitsleistungen nach § 18 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 500"
234. Die bisherige Tarifstelle 4.4.14.14 wird die Tarifstelle 4.4.14.15
235. Die bisherige Tarifstelle 4.4.14.15 wird Tarifstelle 4.4.14.16 und die Angabe "(Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3)" wird durch die Angabe "nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV" ersetzt
236. Tarifstelle 4.4.16 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.4.16 Amtshandlungen nach der AltÖlV | "4.4.16 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Getrennthaltung von PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Absatz 2 AltÖlV Gebühr: Euro 100 bis 200". |
237. Tarifstelle 4.4.16.1
4.4.16.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Getrennthaltung von PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Absatz 2 AltÖlV
Gebühr: Euro 100 bis 200
wird aufgehoben
238. In Tarifstelle 4.4.17.1 wird die Angabe "(Nummer 5 des Anhang s zur AltfahrzeugV)" durch die Angabe "nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV" ersetzt
239. In Tarifstelle 4.4.22.1 wird nach der Angabe " § 5 Absatz 3 Satz 1" die Angabe "LSchAbfG" eingefügt
240. In Tarifstelle 4.4.22.2 wird nach der Angabe " § 5 Absatz 3 Satz 2" die Angabe "LSchAbfG" eingefügt
241. In Tarifstelle 4.4.24 wird die Angabe ", im Folgenden EWKVerbotsV," gestrichen
242. Nach Tarifstelle 4.4.24 werden die folgenden Tarifstellen 4.4.25 bis 4.4.25.11 eingefügt:
"4.4.25 Amtshandlungen nach der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ErsatzbaustoffV
4.4.25.1 Entscheidung über die Zustimmung zur Entsorgung von mineralischen Ersatzbaustoffen bei Einstellung der Fremdüberwachung nach § 13 Absatz 2 ErsatzbaustoffV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.25.2 Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a ErsatzbaustoffV
4.4.25.2.1 Entscheidung über die Anerkennung der Tätigkeit einer Güteüberwachungsgemeinschaft für Ersatzbaustoffe nach § 13a ErsatzbaustoffV
Gebühr: 2.500 Euro bis 40.000 Euro
4.4.25.2.2 Entscheidung über die Zustimmung zu relevanten Änderungen in Bezug auf die Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.25.2.3 Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 5 ErsatzbaustoffV oder Rücknahme der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 5 ErsatzbaustoffV in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.25.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Festlegung zu einer Materialklasse von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut nach § 16 Absatz 1 ErsatzbaustoffV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.25.4 Entscheidung über die Zustimmung zur Errichtung einer künstlich hergestellten Grundwasserdeckschicht nach § 19 Absatz 8 ErsatzbaustoffV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.25.5 Entscheidung über Einzelfallzulassung weiterer Bauweisen nach § 21 Absatz 2 ErsatzbaustoffV
Gebühr: Die Höhe der Gebühr ist durch entsprechende Anwendung der Tarifstelle 4.3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 1.8 Buchstabe b des Anhangs 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 bestimmen
4.4.25.6 Entscheidung über Einzelfallzulassung nicht geregelter Stoffe und Materialklassen nach § 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV
Gebühr: Die Höhe der Gebühr ist durch entsprechende Anwendung der Tarifstelle 4.3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 1.8 Buchstabe b des Anhangs 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 zu bestimmen
4.4.25.7 Entscheidung über die gebietsbezogene Festlegung höherer Materialwerte nach § 21 Absatz 4 ErsatzbaustoffV
Gebühr: 50 Euro bis 5.000 Euro
4.4.25.8 Entscheidung über die gebietsbezogene Festlegung höherer Materialwerte für bestimmte Einbauweisen nach § 21 Absatz 5 ErsatzbaustoffV
Gebühr: 50 Euro bis 5.000 Euro
4.4.25.9 Entgegennahme einer Voranzeige für anzeigepflichtige Einbaumaßnahmen nach § 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr: 200 Euro
4.4.25.10 Entgegenahme einer Voranzeige für Einbaumaßnahmen in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten nach § 22 Absatz 2 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr: 200 Euro
4.4.25.11 Entgegennahme einer Abschlussanzeige für anzeigepflichtige Einbaumaßnahmen nach § 22 Absatz 4 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr: 200 Euro"
243. Tarifstelle 4.5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird nach der Angabe "BBodSchG" ein Komma eingefügt und die Angabe "dieses Gesetzes" durch die Angabe "des BBodSchG" ersetzt
b) In Buchstabe b wird die Angabe "dieses Gesetzes" durch die Angabe "des LBodSchG" ersetzt
244. In Tarifstellen 4.5.1 wird die Angabe "dieses Gesetzes" durch die Angabe "des BBodSchG" ersetzt
245. In Tarifstellen 4.5.4 wird die Angabe "dieses Gesetzes" durch die Angabe "des LBodSchG" ersetzt
246. In Tarifstelle 4.5.7 wird die Angabe " (§ 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der SU-BodAV NRW)" durch die Angabe "nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der SU-BodAV NRW" ersetzt
247. In der Ergänzenden Regelung zu den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 wird die Angabe "worden wäre" durch die Angabe "worden wäre." ersetzt
248. In Tarifstelle 4.6.1.1.6 wird die Angabe "BGBl. I. S. 686" durch die Angabe "BGBl. I S. 686" ersetzt
249. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird nach der Angabe " § 15" die Angabe "BImSchG" eingefügt
b) Nummer 7 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. Die Gebühr vermindert sich um 30 vom Hundert, wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt. | "7. Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001, Ausgabe November 2015, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt." |
c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "vom Hundert" durch die Angabe "Prozent" ersetzt
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Tarifstelle 4.6.1.1" gestrichen
250. In den Tarifstellen 4.6.1.3 und 4.6.1.5 wird jeweils die Angabe "ein Halb" durch die Angabe "die Hälfte" ersetzt
251. In Tarifstelle 4.6.1.5.1 wird die Angabe "Euro 150 bis 2 500" durch die Angabe "je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1" ersetzt
252. In Tarifstelle 4.6.2 wird die Angabe "Bundes-Immissionsschutzgesetz" durch die Angabe "BImSchG" ersetzt
253. In Tarifstelle 4.6.2.1 wird die Angabe " (§ 17 BImSchG)" durch die Angabe "nach § 17 BImSchG" ersetzt
254. In Tarifstelle 4.6.2.1.3 wird die Angabe "ein Halb" durch die Angabe "die Hälfte" ersetzt
255. In Tarifstelle 4.6.2.2.1 wird die Angabe " (§ 20 Absatz 1a BImSchG)" durch die Angabe "nach § 20 Absatz 1a BImSchG" ersetzt
256. In Tarifstelle 4.6.2.5 wird nach der Angabe " § 24" die Angabe "BImSchG" eingefügt
257. In Tarifstelle 4.6.2.8 wird die Angabe "1.000 bis 3 000" durch die Angabe "2.000 bis 6 000" ersetzt
258. Nach Tarifstelle 4.6.2.12 werden die folgenden Tarifstellen 4.6.2.13 bis 4.6.2.19 eingefügt:
"4.6.2.13 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31a Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.14 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31b Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.15 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31c Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.16 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31d Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.17 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung nach § 31i Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.18 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Überschreitung von Immissionsrichtwerten nach § 31j Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.19 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Abweichungen nach § 31k Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500"
259. Die bisherige Tarifstelle 4.6.2.13 wird Tarifstelle 4.6.2.20
260. Tarifstelle 4.6.2.14 wird Tarifstelle 4.6.2.21 und die Angabe "Euro 0,25 vom Hundert" wird durch die Angabe "0,25 Prozent" ersetzt
261. Die Tarifstellen 4.6.2.15 bis 4.6.2.15.3 werden die Tarifstellen 4.6.2.2.22 bis 4.6.2.22.3
262. Tarifstelle 4.6.2.15.4 wird Tarifstelle 4.6.2.22.4 und die Angabe "1200" wird durch die Angabe "1 200" ersetzt
263. Die Tarifstellen 4.6.2.15.5 bis 4.6.2.16 werden die Tarifstellen 4.6.2.22.5 bis 4.6.2.23
264. Tarifstelle 4.6.3.4.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.4.4. Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV) Gebühr: Euro 250 bis 700 je Person | "4.6.3.4.4 Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV Gebühr: Euro 250 bis 700 je Person". |
265. In Tarifstelle 4.6.3.4.7 wird nach der Angabe "oder" die Angabe "Absatz" gestrichen
266. In Tarifstelle 4.6.3.8.5 wird die Angabe " (§ 9 Absatz 4 und 5, § 13 der 12. BImSchV)" durch die Angabe "nach § 9 Absatz 4 und 5, § 13 der 12. BImSchV" ersetzt
267. In Tarifstelle 4.6.3.8.6 wird die Angabe " (§ 11 Absatz 6 der 12. BImSchV)" durch die Angabe "nach § 11 Absatz 6 der 12. BImSchV" ersetzt
268. In Tarifstelle 4.6.3.8.8.1 wird die Angabe " (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 der 12. BImSchV)" durch die Angabe "nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der 12. BImSchV" ersetzt
269. In Tarifstelle 4.6.3.8.8.2 wird die Angabe " (§ 16 Absatz 4 der 12. BImSchV)" durch die Angabe "nach § 16 Absatz 4 der 12. BImSchV" ersetzt
270. In Tarifstelle 4.6.3.9.1 wird die Angabe " (§ 7 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV)" durch die Angabe "nach § 7 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV" ersetzt
271. Tarifstelle 4.6.3.9.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.9.2. Prüfung von Nachweisergebnissen (§ 4 Absatz 4; § 5 Absatz 5; § 13 Absatz 5; § 14 Absatz 5; § 20 Absatz 7; § 28 Absatz 4, 14 und 15; § 29 Absatz 9 und 10; § 30 Absatz 9; § 32 Absatz 6 und 7; § 33 Absatz 13; § 34 Absatz 8; § 49 Absatz 8 der 13. BImSchV) Gebühr: Euro 50 bis 500 | "4.6.3.9.2 Prüfung von Nachweisergebnissen nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 5, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 5, § 20 Absatz 7, § 28 Absatz 4, 14 und 15, § 29 Absatz 9 und 10, § 30 Absatz 9, § 32 Absatz 6 und 7, § 33 Absatz 13, § 34 Absatz 8, § 49 Absatz 8 der 13. BImSchV Gebühr: Euro 50 bis 500". |
272. Tarifstelle 4.6.3.9.8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.9.8. Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 23 Absatz 1; § 28 Absatz 6, 8 und 9; § 29 Absatz 3 bis 6; § 30 Absatz 4, 5, 7 und 8; § 32 Absatz 6; § 33 Absatz 12 und § 51 Satz 2 der 13. BImSchV) | "4.6.3.9.8 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 23 Absatz 1, § 28 Absatz 6, 8 und 9, § 29 Absatz 3 bis 6, § 30 Absatz 4, 5, 7 und 8, § 32 Absatz 6, § 33 Absatz 12 und § 51 Satz 2 der 13. BImSchV". |
273. Tarifstelle 4.6.3.9.8.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.9.8.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen Gebühr: Euro 100 bis 2.500 | "4.6.3.9.8.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen Gebühr: Euro 100 bis 2 500". |
274. In Tarifstelle 4.6.3.9.9 wird nach der Angabe "oder" die Angabe "Absatz" gestrichen
275. In Tarifstelle 4.6.3.9.10 wird die Angabe "75 bis 500" durch die Angabe " durch die Angabe "100 bis 1 000" ersetzt
276. Dem Wortlaut der Tarifstelle 4.6.3.10 wird die Angabe "Durchführung der" vorangestellt
277. In Tarifstelle 4.6.3.10.2 wird die Angabe " (§ 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 6 der 17. BImSchV)" durch die Angabe "nach § 6 Absatz 4 und 6 und § 7 Absatz 6 der 17. BImSchV" ersetzt
278. In Tarifstelle 4.6.3.10.3 wird die Angabe " § 15 Absatz 4" durch die Angabe "nach § 15 Absatz 6" ersetzt
279. In Tarifstelle 4.6.3.10.4 wird die Angabe "Hg-Emissionen nach § 16 Absatz 8" durch die Angabe "Emissionen nach § 16 Absatz 3, 6 und 8" ersetzt
280. Tarifstelle 4.6.3.10.7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.10.7. Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt nach § 22 Absätze 1 und 2 der 17. BImSchV Gebühr: Euro 75 bis 500 | "4.6.3.10.7 Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt nach § 22 Absatz 1 und 2 der 17. BImSchV Gebühr: Euro 100 bis 1 000". |
281. Dem Wortlaut der Tarifstelle 4.6.3.11 wird die Angabe "Durchführung der" vorangestellt
282. Tarifstelle 4.6.3.11.2.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.11.2.2 oder im Sinne von Nr. 5.3.2.1 der TA Luft Gebühr: Euro 50 bis 500 | "4.6.3.11.2.2 oder im Sinne von Nummer 5.3.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl. Nr. 48-54, S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TA Luft Gebühr: Euro 50 bis 500". |
283. Tarifstelle 4.6.3.14.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.14.2. Prüfung des Ergebnisses einer Messung nach § 9 der 27. BImSchV Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3 | "4.6.3.14.2 Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 8 oder 10 der 27. BImSchV Gebühr: Euro 75 bis 500". |
284. In Tarifstelle 4.6.3.16.1 wird nach der Angabe "Anhang IV" die Angabe "der 31. BImSchV" eingefügt
285. In Tarifstelle 4.6.3.16.3 wird die Angabe " (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der 31. BImSchV)" durch die Angabe "nach § 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der 31. BImSchV" ersetzt
286. In Tarifstelle 4.6.3.16.4 wird die Angabe " (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV)" durch die Angabe "nach § 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV" ersetzt
287. Tarifstelle 4.6.3.19.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.19.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29b BImSchG in Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV (§ 13 Absatz 3, § 12 Absatz 9 der 2. BImSchV, § 19 Absatz 3 oder 4 der 13. BImSchV, § 15 Absatz 3 oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20. BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1 | "4.6.3.19.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29b BImSchG in Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 Absatz 2 der 41. BImSchV, betreffend § 13 Absatz 3 der 1. BImSchV, § 12 Absatz 9 der 2. BImSchV, § 16 Absatz 3 oder 4 der 13. BImSchV, § 15 Absatz 3 oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20. BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1". |
288. Tarifstelle 4.6.3.19.6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.19.6 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 29a Absatz 1 Satz 1 BImSchG (§ 12 der 41. BImSchV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1 | "4.6.3.19.6 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 29a Absatz 1 Satz BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1". |
289. Die Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.6.3.19.6
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.19.6:
Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.
wird aufgehoben
290. In Tarifstelle 4.6.3.19.8 wird die Angabe " (§ 14 der 41. BImSchV)" durch die Angabe "nach § 14 der 41. BImSchV" ersetzt
291. Tarifstelle 4.6.3.21.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.21.2. Prüfung von Nachweisergebnissen (§ 16 Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 6, § 24 Absatz 3, 6, 7 Satz 1 und Absatz 12 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 der 44. BImSchV) Gebühr: Euro 75 bis 500 | "4.6.3.21.2 Prüfung von Nachweisergebnissen betreffend § 16 Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 6, § 24 Absatz 3, 6, 7 Satz 1 und Absatz 12 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 der 44. BImSchV Gebühr: Euro 75 bis 500". |
292. Tarifstelle 4.6.3.21.8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.21.8. Prüfung des Ergebnisses einer Messung | "4.6.3.21.8 Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 30 Absatz 2 und 31 Absatz 6 und 9 Satz 4 der 44. BImSchV Gebühr: Euro 75 bis 500". |
293. Die Tarifstellen 4.6.3.21.8.1 und 4.6.3.21.8.2
4.6.3.21.8.1 Ergebnis der kontinuierlichen Messung nach § 30 Absatz 2 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 5004.6.3.21.8.2 Ergebnis der Einzelmessung nach § 31 Absatz 6, Absatz 9 Satz 4 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
werden aufgehoben
294. Nach Tarifstelle 4.6.3.21.10.2 werden folgende Tarifstellen 4.6.3.21.11 bis 4.6.3.21.11.2 eingefügt:
"4.6.3.21.11 Zulassung einer Ausnahme von den Ableitbedingungen nach § 32 Absatz 3 Satz 1 der 44. BImSchV
4.6.3.21.11.1 Unbefristete Ausnahmen von den Ableitbedingungen
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.6.3.21.11.2 Befristete Ausnahmen von den Ableitbedingungen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500"
295. Nach Tarifstelle 4.6.5 wird die folgende Tarifstelle 4.6.5.1 eingefügt:
"4.6.5.1 Entscheidung über die gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 TEHG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000"
296. Die bisherigen Tarifstellen 4.6.5.1 bis 4.6.5.2 werden die Tarifstellen 4.6.5.2. bis 4.6.5.3
297. Tarifstelle 4.6.6.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.6.1 Prüfung des Messberichtes (§ 27 Absatz 5 EEG 2009) Gebühr: Euro 100 bis 200 | "4.6.6.1 Prüfung des Messberichtes nach § 27 Absatz 5 EEG 2009 Gebühr: Euro 100 bis 200". |
298. In Tarifstelle 4.6.6.2 wird die Angabe " (§ 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 2009)" durch die Angabe "nach § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 2009" ersetzt
299. Tarifstelle 4.6.7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.7 Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl. Nr. 48-54, S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TA Luft | "4.6.7 Durchführung der TA Luft". |
300. In Tarifstelle 4.7.1.3.5 wird die Angabe " (§ 25 Absatz 1 GenTG)" durch die Angabe "nach § 25 Absatz 1 GenTG" ersetzt
301. Nach Tarifstelle 4.7.1.3.5 wird folgender Hinweis eingefügt:
"Hinweis zur Tarifstelle 4.7.1.3.5:
Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.7.1.3.5 einbezogen."
302. In Tarifstelle 4.7.1.3.6 wird die Angabe " (§ 25 Absatz 1 GenTG)" durch die Angabe "nach § 25 Absatz 1 GenTG" ersetzt
303. In Tarifstelle 4.7.1.3.9 wird die Angabe "oder Absatz 4" durch die Angabe", 4" ersetzt
304. In Tarifstelle 4.7.2.2 wird die Angabe "bis 4 (§ 28 Absatz 3 Satz GenTSV)" durch die Angabe "bis 5 GenTSV" ersetzt
305. Tarifstelle 4.7.2.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.7.2.4 Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 28 Absatz 4 GenTSV) Gebühr: Euro 50 bis 100 | "4.7.2.4 Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten nach § 28 Absatz 4 GenTSV Gebühr: Euro 100 bis 500". |
306. Tarifstelle 4.7.2.6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.7.2.6 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter oder Beauftragter für die biologische Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV Gebühr: Euro 50 bis 100 | "4.7.2.6 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter nach § 28 Absatz 6 GenTSV oder Beauftragter für die biologische Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV Gebühr: Euro 100 bis 500". |
307. Ziffer 1.8 des Anhangs 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
1.8 Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG
| "1.8 Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG
a) Entnehmen von Stoffen aus dem Untergrund wie beispielsweise Kies, Sand oder Ton aa) gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen aaa) bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge bbb) von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ ccc) von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³ bb) für sonstige Zwecke wie beispielsweise Anlage von Fischteichen aaa) bis 1.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge bbb) 1,00 Euro/m³ b) Sonstige Maßnahmen entsprechend der von der Maßnahme erfassten Bodenfläche aa) bis 10.000 m2 = 80 Euro/m2 bb) von 10.001 bis 100.000 m2 = 40 Euro/m2 cc) von 100.001 bis 1.000.000 m2 = 10 Euro/m2 dd) für die darüber hinausgehende Fläche = 1,00 Euro/m2 c) Die im Bereich des Bergbaus nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans nach §§ 51, 55 BBergG zu erhebenden Gebühren bleiben unberührt." |
308. In Tarifstelle 5.1.1.1 Satz 3 wird die Angabe "(zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten)" durch die Angabe "wie beispielsweise Reisekosten, Materialkosten" ersetzt
309. In Tarifstelle 5.2.1.1 wird die Angabe " (§§ 3, 4 und 5 SaatV)" durch die Angabe "nach §§ 3, 4 und 5 SaatV" ersetzt
310. In Tarifstelle 5.2.1.2.5 wird die Angabe " (§§ 8 und 9 SaatV)" durch die Angabe "nach §§ 8 und 9 SaatV" ersetzt
311. In Tarifstelle 5.2.1.2.6 wird die Angabe " (§ 10 SaatV)" durch die Angabe "nach § 10 SaatV" ersetzt
312. In Tarifstelle 5.2.1.3.4 wird die Angabe " (§ 40 Absatz 6 SaatV)" durch die Angabe "nach § 40 Absatz 6 SaatV" ersetzt
313. In Tarifstelle 5.2.1.3.5 wird die Angabe " (§ 27 SaatV)" durch die Angabe "nach § 27 SaatV" ersetzt
314. In Tarifstelle 5.2.1.5.1 wird die Angabe " (§ 14 SaatV)" durch die Angabe "nach § 14 SaatV" ersetzt
315. In Tarifstelle 5.2.1.5.2 wird die Angabe "(NOB-Partien)" durch die Angabe", im Folgenden NOB-Partien" ersetzt
316. In Tarifstelle 5.2.1.5.2.1 wird die Angabe " (§ 12 Absatz 1b SaatV)" durch die Angabe "nach § 12 Absatz 1b SaatV" ersetzt
317. In Tarifstelle 5.2.1.5.3 wird die Angabe " (§ 15 Absatz 1 SaatV)" durch die Angabe "nach § 15 Absatz 1 SaatV" ersetzt
318. In Tarifstelle 5.2.1.6.1 wird die Angabe " (§ 40 Absatz 5 SaatV)" durch die Angabe "nach § 40 Absatz 5 SaatV" ersetzt
319. In Tarifstelle 5.2.1.6.2 wird die Angabe " (§§ 22 bis 25 SaatV)" durch die Angabe "nach §§ 22 bis 25 SaatV" ersetzt
320. In Tarifstelle 5.2.1.6.3 wird die Angabe " (§ 45 SaatV)" durch die Angabe "nach § 45 SaatV" ersetzt
321. In Tarifstelle 5.2.1.6.4 wird nach der Angabe "Zertifikaten" die Angabe ", zum Beispiel Ausstellung weiterer Duplikate" eingefügt
322. In Tarifstelle 5.2.1.6.5 wird die Angabe " (§ 18 SaatV)" durch die Angabe "nach § 18 SaatV" und die Angabe " (§ 28 SaatV)" durch die Angabe "nach § 28 SaatV" ersetzt
323. Tarifstelle 5.2.1.6.6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2.1.6.6. Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten (§ 29 Absatz 9 SaatV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie Gebühr: Euro 12 | "5.2.1.6.6 Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten nach § 29 Absatz 9 SaatV für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie Gebühr: Euro 12 je Nummernserie". |
324. In Tarifstelle 5.2.1.6.8 wird die Angabe " (§ 16 Absatz 1 SaatV)" durch die Angabe "nach § 16 Absatz 1 SaatV" ersetzt
325. In Tarifstelle 5.2.1.8 wird die Angabe " (§§ 12 Absatz 1 Satz 1, 15, 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV)" durch die Angabe "nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 15 oder § 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV" ersetzt
326. In Tarifstelle 5.2.1.8.1 wird die Angabe "I - III" durch die Angabe "I bis III" ersetzt
327. Tarifstelle 5.2.1.8.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2.1.8.2. Zuschläge Reinheitsgebühr größer 10 Prozent beziehungsweise kleiner 70 Prozent bei Saaten der Gruppe I bis III | "5.2.1.8.2 Zuschläge für die Gebühr der Reinheitsuntersuchung bei ungereinigtem Saatgut bei Saaten der Gruppe I bis III". |
328. In Tarifstelle 5.2.1.8.5 wird die Angabe " (§§ 12 Absatz 1 und 2, 13 und 16 SaatV)" durch die Angabe "nach § 12 Absatz 1 und 2, §§ 13 oder 16 SaatV" ersetzt
329. Tarifstelle 5.2.1.8.5.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2.1.8.5.2 Echtheitsbestimmung | "5.2.1.8.5.2 Sortenechtheitsbestimmung an verschiedenen Fruchtarten mit verschiedenen Untersuchungsmethoden". |
330. Die Tarifstellen 5.2.1.8.5.2.5 und 5.2.1.8.5.2.6 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2.1.8.5.2.5 Mantelsaat Gebühr: Euro 16,90 5.2.1.8.5.2.6 Bitterstoff, Lupinen | "5.2.1.8.5.2.5 Echtheit bei Mantelsaatgut Gebühr: Euro 16,90 5.2.1.8.5.2.6 Bitterstoff bei Lupinen |
331. Die Tarifstellen 5.2.1.8.6.1.1 und 5.2.1.8.6.1.1.1 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2.1.8.6.1.1 Reinheit Mischung grob (Grundgebühr) Gebühr: Euro 50,40 5.2.1.8.6.1.1.1 jede weitere Art | "5.2.1.8.6.1.1 Reinheit Mischung grob, Grundgebühr Gebühr: Euro 50,40 5.2.1.8.6.1.1.1 Besatzuntersuchung auf jede weitere Art |
332. Tarifstelle 5.2.1.8.6.2.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2.1.8.6.2.1 Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr) Gebühr: Euro 50,40 | "5.2.1.8.6.2.1 Keimfähigkeit Mischung, Grundgebühr Gebühr: Euro 50,40". |
333. Dem Wortlaut der Tarifstellen 5.2.1.8.6.2.1.1.1 bis 5.2.1.8.6.2.1.1.3 wird jeweils die Angabe "je Art aus" vorangestellt
334. Tarifstelle 5.2.1.8.6.3.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2.1.8.6.3.1 Reinheit Mischung fein (Grundgebühr) Gebühr: Euro 50,40 | "5.2.1.8.6.3.1 Reinheit Mischung fein, Grundgebühr Gebühr: Euro 50,40". |
335. Tarifstelle 5.2.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2.2 Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem SaatG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflKartV | "5.2.2 Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem SaatG in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflKartV 1986." |
336. Tarifstelle 5.2.2.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2.2.1.1. Anmeldung, je Vermehrungsvorhaben (§ 5 PflKartV) Gebühr: Euro 87 | "5.2.2.1.1 Anmeldung nach § 5 PflKartV 1986 Gebühr: Euro 87 je Vermehrungsvorhaben". |
337. Die Tarifstellen 5.2.2.1.3 bis 5.2.2.3.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 5.2.2.1.3 bis 5.2.2.3.4 ersetzt:
| alt | neu |
| 5.2.2.1.3. Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV (§ 5 Absatz 1 Satz 2 PflKartV) Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu der Tarifstelle 5.2.2.1.1 5.2.2.2 Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung (§§ 8, 9 und 10 PflKartV) 5.2.2.2.1. Feldbestandsprüfung, je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung (§ 9 PflKartV) 5.2.2.2.2. Nachbesichtigung (§ 10 PflKartV), bezogen auf die besichtigte Fläche 5.2.2.2.3. Wiederholungsprüfung (§ 12 PflKartV) 5.2.2.3 Beschaffenheitsprüfung (§ 13 PflKartV) 5.2.2.3.1. Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§ 14 PflKartV) 5.2.2.3.2. Prüfung auf Quarantänekrankheiten (§ 15 Absatz 3 PflKartV) 5.2.2.3.2.1 Prüfung auf zwei bakterielle Erreger wie zum Beispiel bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel 5.2.2.3.3. Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§ 18 PflKartV) 5.2.2.3.4. Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung (§ 19 PflKartV) | "5.2.2.1.3 Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV 1986 nach § 5 Absatz 1 Satz 2 PflKartV 1986 Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu der Tarifstelle 5.2.2.1.1 5.2.2.2 Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach §§ 8, 9 und 10 PflKartV 1986 5.2.2.2.1 Feldbestandsprüfung nach § 9 PflKartV 1986 5.2.2.2.2 Nachbesichtigung nach § 10 PflKartV 1986, bezogen auf die besichtigte Fläche 5.2.2.2.3 Wiederholungsprüfung nach § 12 PflKartV 1986 5.2.2.3 Beschaffenheitsprüfung nach § 13 PflKartV 1986 5.2.2.3.1 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit nach § 14 PflKartV 1986 5.2.2.3.2 Prüfung auf Quarantäne- und Viruskrankheiten nach § 15 Absatz 3 PflKartV 1986 5.2.2.3.2.1 Prüfung auf zwei bakterielle Erreger wie zum Beispiel bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel 5.2.2.3.2.2 Prüfung auf Viruskrankheiten wie zum Beispiel Potatoe leaf roll virus, im Folgenden PLRV, Potatoe virus Y, im Folgenden PVY, Potatoe Virus S, im Folgenden PVS, und Potatoe virus M, im Folgenden PVM 5.2.2.3.2.3 Prüfung auf zwei bakterielle Erreger, wie zum Beispiel bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel, und Viruskrankheiten, wie zum Beispiel PLRV, PVY, PVS und PVM 5.2.2.3.3 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel nach § 18 PflKartV 1986 5.2.2.3.4 Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung nach § 19 PflKartV 1986 |
338. Tarifstelle 5.2.2.4.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2.2.4.1. Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Absatz 4 PflKartV) Gebühr: Euro 49,50 | "5.2.2.4.1 Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Absatz 4 PflKartV 1986 Gebühr: Euro 49,50". |
339. Die Tarifstellen 5.2.2.4.3 bis 5.2.2.4.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 5.2.2.4.3 bis 5.2.2.4.6 ersetzt:
| alt | neu |
| 5.2.2.4.3. Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken (§ 24 Absatz 3 PflKartV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie Gebühr: Euro 12 5.2.2.4.4. Abgabe von Vermehrungsvorhaben an eine andere oder Annahme von einer anderen Anerkennungsstelle (§ 4 Absatz 2 PflKartV) 5.2.2.4.5. Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens | "5.2.2.4.3 Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken nach § 24 Absatz 3 PflKartV 1986 für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie Gebühr: Euro 12 5.2.2.4.4 Abgabe von Vermehrungsvorhaben an eine andere oder Annahme von einer anderen Anerkennungsstelle nach § 4 Absatz 2 PflKartV 1986 5.2.2.4.5 Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen nach § 29 PflKartV 1986 5.2.2.4.6 Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens |
340. In den Tarifstellen 5.2.3.1 und 5.2.3.2 wird jeweils die Angabe "PflKartV" durch die Angabe "der PflKartV 1986" ersetzt
341. Tarifstelle 5.2.3.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2.3.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das SaatG und anhängige Verordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.1, Anlasskontrollen nach 5.2.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind. | "5.2.3.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das SaatG und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.1, von Anlasskontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind. Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3". |
342. Die Tarifstellen 5.2.4.1 bis 5.2.4.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 5.2.4.1 bis 5.2.4.4 ersetzt:
| alt | neu |
| 5.2.4.1 Zulassung eines privaten Labors (§ 12 Absatz 4 SaatV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3 5.2.4.2 Schulung und Prüfung des Laborpersonals (§ 12 Absatz 4 SaatV) 5.2.4.3 Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 SaatV) 5.2.4.4 Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung als Kontrollprobe (§ 12 Absatz 5 SaatV) | "5.2.4.1 Zulassung eines privaten Labors nach § 12 Absatz 4 SaatV Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3 5.2.4.2 Schulung und Prüfung des Laborpersonals nach § 12 Absatz 4 SaatV Hinweis zur Tarifstelle 5.2.4.2: 5.2.4.3 Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen nach § 12 Absatz 4 SaatV 5.2.4.4 Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung als Kontrollprobe nach § 12 Absatz 5 SaatV |
343. Die Tarifstellen 5.3.1.1.2.2.2 bis 5.3.1.1.2.3.1 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.3.1.1.2.2.2 Änderungsbescheide Gebühr: Euro 13,60 5.3.1.1.2.3 Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit maximal 10 Etiketten ("kleiner Pass") 5.3.1.1.2.3.1 je weitere 20 Etiketten ("kleiner Pass") | "5.3.1.1.2.2.2 Änderung bestehender Bescheide Gebühr: Euro 13,60 5.3.1.1.2.3 Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit maximal 10 Etiketten, sogenannter kleiner Pass 5.3.1.1.2.3.1 je weitere 20 Etiketten, sogenannter kleiner Pass |
344. Die Tarifstellen 5.3.1.1.2.4.1 bis 5.3.1.1.2.4.2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.3.1.1.2.4.1 Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten ("großer Pass") Gebühr: Euro 26,80 pro Tausend 5.3.1.1.2.4.2 Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten ("kleiner Pass") | "5.3.1.1.2.4.1 Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten, sogenannter großer Pass Gebühr: Euro 26,80 je 1.000 Stück 5.3.1.1.2.4.2 Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten, sogenannter kleiner Pass |
345. Tarifstelle 5.3.1.1.2.5.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
5.3.1.1.2.5.1 Amtshandlungen nach
| "5.3.1.1.2.5.1 Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 35 vom 07.02.2020 S. 51; L 65 vom 25.02.2021 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73) in der jeweils geltenden Fassung c) der Pflanzenbeschauverordnung vom 13. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 277) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflBeschV". |
346. In Tarifstelle 5.3.1.1.3 wird die Angabe "(Import und Export)" durch die Angabe ", Import und Export" ersetzt
347. Die Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.4
5.3.1.1.3.1.4 Kontrollbescheinigungen, zum Beispiel Verpackungshölzer
Gebühr: Euro 10,30
sowie der Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.4
Hinweis zur Tarifstelle: 5.3.1.1.3.1.4:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2
werden aufgehoben
348. Die bisherigen Tarifstellen 5.3.1.1.3.1.5 bis zum Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.6 werden die Tarifstellen 5.3.1.1.3.1.4 bis zum Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.5
349. Die Tarifstellen 5.3.1.1.3.2.1 bis 5.3.1.1.3.4 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.3.1.1.3.2.1 auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort Gebühr: Euro 23,30 5.3.1.1.3.2.2 gemäß Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung 5.3.1.1.3.2.3 gemäß der PflBeschauV 1989 in der jeweils geltenden Fassung 5.3.1.1.3.3 Importkontrolle am Bestimmungsort 5.3.1.1.3.4 Importkontrolle an Einlassstellen, wie Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle | "5.3.1.1.3.2.1 auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle an Kontrollstellen Gebühr: Euro 23,30 5.3.1.1.3.2.2 gemäß Verordnung (EU) 2016/2031 5.3.1.1.3.2.3 gemäß der PflBeschV 5.3.1.1.3.3 Importkontrolle an Kontrollstellen 5.3.1.1.3.4 Importkontrolle an Grenzkontrollstellen, wie Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle |
350. Die Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.2 bis 5.3.1.1.4.2.2.2
5.3.1.1.4.2.2 anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung5.3.1.1.4.2.2.1 bis zu 5.000 Stück
Gebühr: Euro 185.3.1.1.4.2.2.2 pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18
werden aufgehoben
351. Die bisherigen Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.3 bis 5.3.1.1.4.2.5.2 werden die Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.2 bis 5.3.1.1.4.2.4.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.3.1.1.4.2.3 Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung
5.3.1.1.4.2.3.1 bis zu 100 kg Gewicht 5.3.1.1.4.2.3.2 pro weitere 100 kg 5.3.1.1.4.2.4 gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung 5.3.1.1.4.2.4.1 bis zu 1.000 Stück 5.3.1.1.4.2.4.2 pro weitere 100 Ergänzende Regelungen zu den Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.1. bis 5.3.1.1.4.2.4: 5.3.1.1.4.2.5 Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung 5.3.1.1.4.2.5.1 bis 100 Kubikmeter Volumen 5.3.1.1.4.2.5.2 pro weiteren Kubikmeter | "5.3.1.1.4.2.2 Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung
5.3.1.1.4.2.2.1 bis zu 100 kg Gewicht 5.3.1.1.4.2.2.2 je weitere 100 kg 5.3.1.1.4.2.3 gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung 5.3.1.1.4.2.3.1 bis zu 1.000 Stück 5.3.1.1.4.2.3.2 je weitere 100 Ergänzende Regelungen zu den Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.1 bis 5.3.1.1.4.2.3: 5.3.1.1.4.2.4 Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung 5.3.1.1.4.2.4.1 bis 100 Kubikmeter Volumen 5.3.1.1.4.2.4.2 je weiteren Kubikmeter |
352. Tarifstelle 5.3.1.1.4.2.6
5.3.1.1.4.2.6 anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind
Gebühr: Euro 18 je Sendung
wird aufgehoben
353. Tarifstelle 5.3.2.1.2.2.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
5.3.2.1.2.2.1 Amtshandlungen nach
| "5.3.2.1.2.2.1 Amtshandlungen nach
|
354. In Tarifstelle 5.3.2.1.3 wird die Angabe "(Import und Export)" durch die Angabe ", Import und Export" ersetzt
355. In Tarifstelle 5.3.2.1.3.2.4 wird die Angabe "PflBeschauV 1989" durch die Angabe "PflBeschV" ersetzt
356. In Tarifstelle 5.3.2.1.3.4 wird die Angabe "(Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)" durch die Angabe ", sowohl Identitätskontrolle als auch phytosanitäre Kontrolle" ersetzt
357. Tarifstelle 5.3.2.1.3.6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.3.2.1.3.6 Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtungsvorhaben nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Euro 64 bis 129 | "5.3.2.1.3.6 Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtungsvorhaben nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 Gebühr: Euro 64 bis 129". |
358. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.5 wird die Angabe "dieser Tabelle" durch die Angabe "den Tarifstellen 5.3.2.1.4.2.1 bis 5.3.2.1.4.2.4.2" ersetzt
359. In Tarifstelle 5.4.1.3.1 wird die Angabe " (§ 22 PflSchG)" durch die Angabe "nach § 22 PflSchG" ersetzt
360. Tarifstelle 5.4.1.1.4.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.4.1.1.4.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig | "5.4.1.1.4.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig Gebühr: Keine Gebührenerhebung". |
361. Der Hinweis zur Tarifstelle 5.4.1.1.4.1
Hinweis zu Tarifstelle 5.4.1.1.4.1:
Keine Gebührenerhebung.
wird aufgehoben
362. In Tarifstelle 5.4.1.3.2 wird die Angabe " (§ 9 Absatz 2 PflSchG)" durch die Angabe "nach § 9 Absatz 2 PflSchG" ersetzt
363. In Tarifstelle 5.4.1.3.3 wird die Angabe " (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)" durch die Angabe "nach § 9 Absatz 3 und 4 PflSchG" ersetzt
364. In den Tarifstellen 5.4.1.3.4 und 5.4.1.3.5 wird jeweils die Angabe " (§ 9 Absatz 4 PflSchG)" durch die Angabe "nach § 9 Absatz 4 PflSchG" ersetzt
365. Tarifstelle 5.4.2.1.15.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.4.2.1.15.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig | "5.4.2.1.15.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig Gebühr: Keine Gebührenerhebung". |
366. Der Hinweis zur Tarifstelle 5.4.2.1.15.1
Hinweis zu Tarifstelle 5.4.2.1.15.1:
Keine Gebührenerhebung.
wird aufgehoben
367. In Tarifstelle 5.4.2.3.1 wird die Angabe " (§ 11 Absatz 3 PflSchG)" durch die Angabe "nach § 11 Absatz 3 PflSchG" ersetzt
368. In Tarifstelle 5.4.2.3.2 wird die Angabe " (§ 12 Absatz 2 PflSchG)" durch die Angabe "nach § 12 Absatz 2 PflSchG" ersetzt
369. Die Tarifstellen 5.4.2.3.3 bis 5.4.2.3.6 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.4.2.3.3. Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 Absatz 6 PflSchG) Gebühr: Euro 64 bis 620 5.4.2.3.4. Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung auf Antrag im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (§ 22 Absatz 2 PflSchG) 5.4.2.3.5 Amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG) 5.4.2.3.6 Behördliche Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG), im Bereich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 23 Absatz 5 PflSchG) sowie zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das PflSchG oder gegen die auf Grund des PflSchG erlassenen Rechtsverordnungen (§ 60 Satz 1 PflSchG) | "5.4.2.3.3 Entscheidung nach § 17 Absatz 6 PflSchG über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind Gebühr: Euro 64 bis 620 5.4.2.3.4 Entscheidung nach § 22 Absatz 2 PflSchG über die Erteilung einer Genehmigung auf Antrag im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als dem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 5.4.2.3.5 Amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.4.2.3.5: 5.4.2.3.6 Behördliche Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 3 Absatz 1 Satz PflSchG, im Bereich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 PflSchG sowie zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das PflSchG oder gegen die auf Grund des PflSchG erlassenen Rechtsverordnungen nach § 60 Satz 1 PflSchG |
370. In Tarifstelle 5.4.2.4.1 wird die Angabe " (§§ 1, 2 PflSchGerätV)" durch die Angabe "nach den §§ 1 und 2 PflSchGerätV" ersetzt
371. In Tarifstelle 5.4.2.4.1.1 wird die Angabe " (§§ 3 bis 6 PflSchGerätV)" durch die Angabe "nach den §§ 3 bis 6 PflSchGerätV" ersetzt
372. In Tarifstelle 5.4.2.5.1 wird die Angabe " (§ 4 Absatz 2 PflSchAnwV 1992)" durch die Angabe "nach § 4 Absatz 2 PflSchAnwV 1992" ersetzt
373. In Tarifstelle 5.4.2.5.2 wird die Angabe " (§ 4a Absatz 2 PflSchAnwV 1992)" durch die Angabe "nach § 4a Absatz 2 PflSchAnwV 1992" ersetzt
374. In den Tarifstellen 5.4.3.1, 5.4.3.2 und 5.4.3.3 wird jeweils die Angabe " (§ 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013)" durch die Angabe "nach § 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013" ersetzt
375. In den Tarifstellen 5.4.3.4 und 5.4.3.5 wird jeweils die Angabe " (§ 4 Absatz 9, § 3 PflSchSachkV 2013)" durch die Angabe "nach den §§ 3 und 4 Absatz 9 PflSchSachkV 2013" ersetzt
376. In den Tarifstellen 5.4.3.6, 5.4.3.6.1 und 5.4.3.6.2 wird jeweils die Angabe " (§ 9 Absatz 4 PflSchG)" durch die Angabe "nach § 9 Absatz 4 PflSchG" ersetzt
377. In Tarifstelle 5.4.3.7 wird die Angabe " (§ 9 Absatz 2 PflSchG)" durch die Angabe "nach § 9 Absatz 2 PflSchG" ersetzt
378. In Tarifstelle 5.4.3.8 wird die Angabe " (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)" durch die Angabe "nach § 9 Absatz 3 und 4 PflSchG" ersetzt
379. In Tarifstelle 5.4.4.1 wird die Angabe " (§ 8 Absatz 3 PflSchMV)" durch die Angabe "nach § 8 Absatz 3 PflSchMV" ersetzt
380. Die Tarifstellen 5.5.1.1 bis 5.5.1.2.3 werden durch die folgende Tarifstelle 5.5.1.1 bis zur Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.2 ersetzt:
| alt | neu |
| 5.5.1.1 Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 DüngG fällt, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 oder der DüMV entspricht (§ 12 DüngG) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3 5.5.1.2 Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle (§§ 9, 12 Absatz 4 Nummer 2 DüngG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 DüngMProbV) 5.5.1.2.1. Packungen bis 1 Kilogramm oder 1 Liter 5.5.1.2.2. Packungen über 1 Kilogramm oder 1 Liter 5.5.1.2.3 unverpackt oder in Behältnissen lagernd über 100 Kilogramm oder 100 Litern | "5.5.1.1 Prüfung und Feststellung nach § 12 DüngG, ob ein Produkt, das unter § 2 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 8 DüngG fällt, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 oder der DüMV entspricht Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3 5.5.1.2 Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle nach §§ 9, 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 DüngG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 DüngMProbV 5.5.1.2.1 Packungen bis 1 Kilogramm oder 1 Liter 5.5.1.2.2 Packungen über 1 Kilogramm oder 1 Liter 5.5.1.2.3 unverpackt oder in Behältnissen lagernd über 100 Kilogramm oder 100 Liter Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.2: |
381. Der Hinweis zu Tarifstelle 5.5.1.3 wird die folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.3 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hinweis zu Tarifstelle 5.5.1.3 Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden. | "Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.3: Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden." |
382. In Tarifstelle 5.5.1.4 wird die Angabe " (§ 13 DüngG)" durch die Angabe "nach § 13 DüngG" ersetzt
383. In Tarifstelle 5.5.2.1 wird die Angabe " (§ 6 Absätze 5 und 6 DüV)" durch die Angabe "nach § 6 Absatz 5 und 6 DüV" ersetzt
384. In Tarifstelle 5.5.2.2 wird die Angabe " (§ 6 Absatz 10 DüV)" durch die Angabe "nach § 6 Absatz 10 DüV" ersetzt
385. Die Tarifstellen 5.5.2.3 und 5.5.2.4 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.5.2.3 Entscheidung über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV (§ 6 Absatz 10 Satz 3 DüV) Gebühr: Euro 64 5.5.2.4 Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes (§ 6 Absatz 3 Satz 4 DüV) | "5.5.2.3 Entscheidung nach § 6 Absatz 10 Satz DüV über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV Gebühr: Euro 64 5.5.2.4 Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes nach § 6 Absatz 3 Satz DüV |
386. Tarifstelle 5.6.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.6.1.1 Qualitätsprüfung (§ 20 WeinR-DVO NRW), je vorgestellten Wein Gebühr: Euro 15,50 | "5.6.1.1 Qualitätsprüfung nach § 20 WeinR-DVO NRW Gebühr: Euro 15,50 je vorgestellten Wein". |
387. In Tarifstelle 5.7.1.1 wird die Angabe "(Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008)" durch die Angabe "nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" ersetzt
388. In Tarifstelle 5.7.2.1 wird die Angabe " (§§ 3 und 4 LegRegG)" durch die Angabe "nach §§ 3 und 4 LegRegG" ersetzt
389. In den Tarifstellen 5.7.2.2 und 5.7.2.3 wird jeweils die Angabe " (§ 7 LegRegG)" durch die Angabe "nach § 7 LegRegG" ersetzt
390. In Tarifstelle 5.7.3.1 wird die Angabe " (§ 11 Absatz 2 KäseV)" durch die Angabe "nach § 11 Absatz 2 KäseV" und die Angabe " (§ 11 Absatz 4 KäseV)" durch die Angabe "nach § 11 Absatz 4 KäseV" ersetzt
391. In Tarifstelle 5.7.3.2 wird die Angabe " (§ 11 KäseV)" durch die Angabe "nach § 11 KäseV" ersetzt
392. In den Tarifstellen 5.7.3.3 und 5.7.3.4 wird jeweils die Angabe " (§ 11 Absatz 8 KäseV)" durch die Angabe "nach § 11 Absatz 8 KäseV" ersetzt
393. In Tarifstelle 5.7.4 wird die Angabe "ButtV" durch die Angabe "ButtV 1997" ersetzt
394. In Tarifstelle 5.7.4.1 wird die Angabe " (§ 8 ButtV)" durch die Angabe "nach § 8 ButtV 1997" ersetzt
395. In Tarifstelle 5.7.4.2 wird die Angabe " (§ 7 ButtV)" durch die Angabe "nach § 7 ButtV 1997" ersetzt
396. In den Tarifstellen 5.7.4.3 und 5.7.4.4 wird jeweils die Angabe " (§ 16 ButtV)" durch die Angabe "nach § 16 ButtV 1997" ersetzt
397. In der Tarifstelle 5.7.4.5 wird die Angabe "ButtV" durch die Angabe "ButtV 1997" ersetzt
398. Tarifstelle 5.7.7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung | "a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 103) in der jeweils geltenden Fassung". |
399. In Tarifstelle 5.7.7.1 wird die Angabe " (§ 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 2. FlGDV)" durch die Angabe "nach § 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der 2. FlGDV und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV" ersetzt
400. In Tarifstelle 5.7.7.2 wird die Angabe " (§ 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 2. FlGDV)" durch die Angabe "nach § 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV" ersetzt
401. In Tarifstelle 5.7.7.3 wird die Angabe " (§ 4 FlG)" durch die Angabe "nach § 4 FlG" ersetzt
402. In Tarifstelle 5.7.7.4 wird die Angabe " (§§ 5 und 6 FlG)" durch die Angabe "nach §§ 5 und 6 FlG" und die Angabe " (§ 15 Absatz 3 2. FIGDV)" durch die Angabe "nach § 15 Absatz 3 der 2. FIGDV" ersetzt
403. In Tarifstelle 5.7.7.5 wird die Angabe " (§ 4 Absatz 4 FlG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 2. FlGDV)" durch die Angabe "nach § 4 Absatz 4 FlG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV" ersetzt
404. In Tarifstelle 5.7.8.1 wird die Angabe " (§§ 2 , 4 AgrarOLkV)" durch die Angabe "nach den §§ 2, 4 AgrarOLkV" ersetzt
405. In Tarifstelle 5.7.8.2 wird die Angabe " (§§ 4 , 27 AgrarOLkV)" durch die Angabe "nach den §§ 4, 27 AgrarOLkV" ersetzt
406. In Tarifstelle 5.7.8.3 wird die Angabe " (§ 27 AgrarOLkV)" durch die Angabe "nach § 27 AgrarOLkV" ersetzt
407. In Tarifstelle 5.7.9.1 wird die Angabe "(Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008)" durch die Angabe "nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008" ersetzt
408. In den Tarifstellen 5.7.9.2 und 5.7.9.3 wird jeweils die Angabe "(Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV) " durch die Angabe "nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV" ersetzt
409. In Tarifstelle 5.7.10.1 wird die Angabe "(Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008)" durch die Angabe "nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008" ersetzt
410. In Tarifstelle 5.7.11 Buchstabe b wird die Angabe "der Verordnung" durch die Angabe "der Durchführungsverordnung" ersetzt
411. In den Tarifstellen 5.7.11.1 und 5.7.11.2 wird jeweils die Angabe "(Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)" durch die Angabe "nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt
412. In den Tarifstellen 5.7.11.3 und 5.7.11.4 wird jeweils die Angabe "(Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)" durch die Angabe "nach Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt
413. Tarifstelle 5.7.12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73) in der jeweils geltenden Fassung | "b) der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung". |
414. In den Tarifstellen 5.7.12.1 und 5.7.12.2 wird jeweils die Angabe " (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)" durch die Angabe "nach § 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO" ersetzt
415. In Tarifstelle 5.7.12.3 wird die Angabe " (§§ 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO)" durch die Angabe "nach § 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO" ersetzt
416. In Tarifstelle 5.7.12.8 wird die Angabe " (§ 3 Absatz 1 KtrStZulVO)" durch die Angabe "nach § 3 Absatz 1 KtrStZulVO" ersetzt
417. In Tarifstelle 5.8.1 Buchstabe c wird nach der Angabe "S. 13" die Angabe "; L 68 vom 03.03.2022 S. 21; L 140 vom 19.05.2022 S. 61" eingefügt
418. In den Tarifstellen 5.8.1.1 und 5.8.1.2 wird jeweils die Angabe " (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach § 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
419. In Tarifstelle 5.8.1.3 wird die Angabe " (§ 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach § 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
420. In Tarifstelle 5.8.1.4 wird die Angabe "(Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625)" durch die Angabe "nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt
421. In Tarifstelle 5.8.1.5 wird die Angabe "(Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1 und die Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625)" durch die Angabe "nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt
422. In Tarifstelle 5.8.1.6 wird die Angabe "(Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625)" durch die Angabe "nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt
423. In Tarifstelle 5.8.1.7 wird die Angabe "(Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
424. In Tarifstelle 5.8.1.8 wird die Angabe "(Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
425. In Tarifstelle 5.8.1.9 wird die Angabe "(Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
426. In Tarifstelle 5.8.1.10 wird die Angabe "(Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, die Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625)" durch die Angabe "nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt
427. In Tarifstelle 5.8.1.11 wird die Angabe "(Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464)" durch die Angabe "nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464" ersetzt
428. In Tarifstelle 5.8.1.12 wird die Angabe "(Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
429. In Tarifstelle 5.8.1.13 wird die Angabe "(Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
430. In Tarifstelle 5.8.1.14 wird die Angabe "(Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
431. In Tarifstelle 5.8.1.15 wird die Angabe "(Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
432. In Tarifstelle 5.8.1.16 wird die Angabe "(Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
433. In Tarifstelle 5.8.1.17 wird die Angabe "(Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
434. In Tarifstelle 5.8.1.18 wird die Angabe "(Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848)" durch die Angabe "nach Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt
435. In Tarifstelle 5.8.1.19 wird die Angabe "(Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146)" durch die Angabe "nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146" ersetzt
436. In Tarifstelle 5.8.1.20 wird die Angabe "(Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625)" durch die Angabe "nach Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt
437. In Tarifstelle 5.8.1.21 wird die Angabe "(Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625)" durch die Angabe "nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt
438. In Tarifstelle 5.9.1.1.1 wird die Angabe " (§ 4 TierZG)" durch die Angabe "nach § 4 TierZG" ersetzt
439. In Tarifstelle 5.9.1.1.2 wird die Angabe " (§§ 4, 7 TierZG)" durch die Angabe "nach den §§ 4, 7 TierZG" ersetzt
440. In Tarifstelle 5.9.1.1.3 wird die Angabe " (§ 5 TierZG)" durch die Angabe "nach § 5 TierZG" ersetzt
441. In Tarifstelle 5.9.1.1.4 wird die Angabe " (§ 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 TierZG)" durch die Angabe "nach § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 TierZG" ersetzt
442. In Tarifstelle 5.9.1.1.5 wird die Angabe "(Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1012)" durch die Angabe "nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1012" ersetzt
443. In Tarifstelle 5.9.1.1.6 wird die Angabe "(Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012)" durch die Angabe "nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012" ersetzt
444. In Tarifstelle 5.9.1.2 wird die Angabe " (§ 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit §§ 9 bis 16 BQFG)" durch die Angabe "nach § 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit den §§ 9 bis 16 BQFG" ersetzt
445. In Tarifstelle 5.9.1.3.1 wird die Angabe " (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)" durch die Angabe "nach § 18 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 TierZG" ersetzt
446. In Tarifstelle 5.9.1.3.2 wird die Angabe " (§ 18 Absatz 6 TierZG)" durch die Angabe "nach § 18 Absatz 6 TierZG" ersetzt
447. In Tarifstelle 5.9.1.3.3 wird die Angabe " (§ 18 Absatz 5 TierZG)" durch die Angabe "nach § 18 Absatz 5 TierZG" ersetzt
448. In Tarifstelle 5.9.1.4.1 wird die Angabe " (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)" durch die Angabe "nach § 18 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 TierZG" ersetzt
449. In Tarifstelle 5.9.1.4.2 wird die Angabe " (§ 18 Absatz 6 TierZG)" durch die Angabe "nach § 18 Absatz 6 TierZG" ersetzt
450. Tarifstelle 5.9.1.4.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.9.1.4.3 Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 5 TierZG) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1 | "5.9.1.4.3 Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 5 TierZG Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1". |
451. In Tarifstelle 5.9.1.5 wird die Angabe " (§ 18 Absatz 9 TierZG)" durch die Angabe "nach § 18 Absatz 9 TierZG" ersetzt
452. In Tarifstelle 5.9.1.6 wird die Angabe " (§ 24 TierZDV)" durch die Angabe "nach § 24 TierZDV" ersetzt
453. In Tarifstelle 5.9.1.7.1 wird die Angabe " (§ 27 TierZDV)" durch die Angabe "nach § 27 TierZDV" ersetzt
454. In Tarifstelle 5.9.1.7.2 wird die Angabe "Bescheinigungsausstellungausstellung (§ 30 TierZDV)" durch die Angabe "Bescheinigungsausstellung nach § 30 TierZDV" ersetzt
455. In Tarifstelle 5.9.1.7.3 wird die Angabe " (§ 33 TierZDV)" durch die Angabe "nach § 33 TierZDV" ersetzt
456. Im Hinweis nach der Tarifstelle 6.1.1.1 wird nach der Angabe "Gebührengesetz NRW" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung" eingefügt
457. Die Tarifstelle 6.1.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.1.4.2 Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Anforderungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB sowie der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TabakerzG, im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität. | "6.1.1.4.2 Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Anforderungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach § 38 Absatz 2a Satz LFGB sowie von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8, 22, 25, 29, 35 und 55 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG, und auch der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TabakerzG, im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität." |
458. Die Tarifstelle 6.1.1.5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.1.5 Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, wenn diese Überprüfung zu der Feststellung eines Verstoßes geführt hat Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3 | "6.1.1.5 Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz LFGB in Verbindung mit Artikel 80 und 83 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73) in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, wenn diese Überprüfung zu der Feststellung eines Verstoßes geführt hat Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3". |
459. In Tarifstelle 6.1.1.6 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen
460. Tarifstelle 6.1.1.7
6.1.1.7 Überprüfungen von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8, 22, 25, 29, 35 und 55 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG, im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3
wird aufgehoben
461. Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.2.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "6.1.2.4.3.1.2.2 GC, quantitativ". |
462. Nach Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.2.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.2.2.1 eingefügt:
"6.1.2.4.3.1.2.2.1 für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90"
463. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.2.3 wird Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.2.2.2
464. Die bisherigen Tarifstellen 6.1.2.4.3.1.2.4 bis 6.1.2.4.3.1.2.7 werden die Tarifstellen 6.1.2.4.3.1.2.3 bis 6.1.2.4.3.1.2.6
465. In Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.4 wird die Angabe "Hochdruckflüssigkeitschromatographie" durch die Angabe "High Pressure Liquid Chromatography" ersetzt
466. Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.4.3.1.4.2 HPLC, quantitativ, für die erste Komponente Gebühr: Euro 90 | "6.1.2.4.3.1.4.2 HPLC, quantitative". |
467. Nach Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.4.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.4.2.1 eingefügt:
"6.1.2.4.3.1.4.2.1 für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90"
468. Die bisherigen Tarifstellen 6.1.2.4.3.1.4.3 und 6.1.2.4.3.1.4.4 werden die Tarifstellen 6.1.2.4.3.1.4.2.2 und 6.1.2.4.3.1.4.3
469. Die Tarifstellen 6.1.2.4.4.1.1 und 6.1.2.4.4.1.2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.4.4.1.1 mit höherem Aufwand Gebühr: Euro 48 6.1.2.4.4.1.2 mit einfachem Aufwand | "6.1.2.4.4.1.1 mit einfachem Aufwand Gebühr: Euro 27 6.1.2.4.4.1.2 mit höherem Aufwand |
470. In Tarifstelle 6.1.2.4.9.2.4 wird die Angabe "KBr-Pressling" durch die Angabe "Kaliumbromid-Pressling" ersetzt
471. Tarifstelle 6.1.2.4.9.3.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.4.9.3.2 quantitativ für die erste Komponente Gebühr: Euro 74 | "6.1.2.4.9.3.2 quantitativ". |
472. Nach Tarifstelle 6.1.2.4.9.3.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.4.9.3.2.1 eingefügt:
"6.1.2.4.9.3.2.1 für die erste Komponente
Gebühr: Euro 74"
473. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.4.9.3.3 wird Tarifstelle 6.1.2.4.9.3.2.2
474. Die Tarifstellen 6.1.2.4.12.2 bis 6.1.2.4.12.2.2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.4.12.2 LC/MS-MS
6.1.2.4.12.2.1 LC/MS-MS, für die erste Komponente 6.1.2.4.12.2.2 LC/MS-MS, zuzüglich für jede weitere Komponente | "6.1.2.4.12.2 Flüssigchromatographie mit doppelter Massenspektrometrie, im Folgenden LC/MS-MS
6.1.2.4.12.2.1 LC/MS-MS, für die erste Komponente 6.1.2.4.12.2.2 LC/MS-MS, zuzüglich für jede weitere Komponente |
475. Nach Tarifstelle 6.1.2.4.12.4.3 wird die folgende Tarifstelle eingefügt:
"6.1.2.4.12.5 Liquid chromatographyhigh resolution mass spectrometry, im Folgenden LC-HRMS-Messung, quantitativ, mit Hochauflösung, für die erste Komponente auch als doppelte Massenspektrometrie, im Folgenden MS-MS
Gebühr: Euro 423"
476. Tarifstelle 6.1.2.4.13.3.1.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.4.13.3.1.2 mit CI-Technik und Niederauflösung Gebühr: Euro 153 | "6.1.2.4.13.3.1.2 mit Technik der Chemischen Ionisierung, im Folgenden CI-Technik, und Niederauflösung Gebühr: Euro 153". |
477. Tarifstelle 6.1.2.4.13.3.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.4.13.3.2 GC/MS-Messung, quantitativ, mit SIM-Technik | "6.1.2.4.13.3.2 GC/MS-Messung, quantitativ, mit Technik der Sekundärionen-Massenspektrometrie, im Folgenden SIM-Technik". |
478. Tarifstelle 6.1.2.4.13.3.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.4.13.3.3 Differenzierung mittels MALDI-TOF-MS Gebühr: Euro 12 | "6.1.2.4.13.3.3 Differenzierung mittels Matrix-Assistierte Laser-Desorption-Ionisierung time of flight -Massenspektrometrie, im Folgenden MALDI-TOF-MS Gebühr: Euro 12". |
479. In Tarifstelle 6.1.2.4.16.7 wird die Angabe "(zum Beispiel Segmentverfahren)" durch die Angabe ", zum Beispiel Segmentverfahren" ersetzt
480. Tarifstelle 6.1.2.4.26.1.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.4.26.1.2 mit Aufwand, zum Beispiel mit Ultrazentrifuge Gebühr: Euro 31 | "6.1.2.4.26.1.2 mit erhöhtem Aufwand, zum Beispiel mit Ultrazentrifuge Gebühr: Euro 31". |
481. Die Tarifstellen 6.1.2.5.1.1 bis 6.1.2.5.1.7 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.1.1 Pferde (ab einem Jahr), Zootiere ab 1.000 Kilogramm Gebühr: Euro 150 6.1.2.5.1.2 Rinder (ab einem Jahr), Pferde (bis ein Jahr), Zootiere von 500 bis 1.000 Kilogramm 6.1.2.5.1.3 Rinder (bis einem Jahr), Zuchtschweine ab 100 Kilogramm, Hunde, Pferdefeten, Wild- und Zootiere (Säugetiere) 100 Kilogramm bis 500 Kilogramm, Ziervögel und Reptilien mit hohem wirtschaftlichen Wert 6.1.2.5.1.4 Kälber (ab zwölf Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 Kilogramm), Schafe, Ziegen, Katzen 6.1.2.5.1.5 Kälber (bis zwölf Wochen), Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe 6.1.2.5.1.6 Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis acht Wochen, Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien, Reptilien (außer Tarifstelle 6.1.2.5.1.3), Amphibien, Feten (außer Pferde) 6.1.2.5.1.7 Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel (außer Tarifstelle 6.1.2.5.1.3), Fische, Wasserprobe zu Fischen (chemischphysikalischem Schnelltest) | "6.1.2.5.1.1 Pferde ab einem Jahr, Zootiere ab 1.000 Kilogramm Gebühr: Euro 150 6.1.2.5.1.2 Rinder ab einem Jahr, Pferde bis ein Jahr, Zootiere von 500 bis 1.000 Kilogramm 6.1.2.5.1.3 Rinder bis ein Jahr, Zuchtschweine ab 100 Kilogramm, Hunde, Pferdefeten, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo von 100 Kilogramm bis 500 Kilogramm, Ziervögel und Reptilien mit hohem wirtschaftlichem Wert 6.1.2.5.1.4 Kälber ab zwölf Wochen, Läufer- und Mastschweine bis 100 Kilogramm, Schafe, Ziegen, Katzen 6.1.2.5.1.5 Kälber bis zwölf Wochen, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo entsprechender Größe 6.1.2.5.1.6 Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis acht Wochen, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien außer Tarifstelle 6.1.2.5.1.3, Amphibien, Feten außer Pferde 6.1.2.5.1.7 Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel, die nicht unter Tarifstelle 6.1.2.5.1.3 fallen, Fische, Wasserprobe zu Fischen mittels chemischphysikalischem Schnelltest |
482. Tarifstelle 6.1.2.5.3.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.3.2 Histologische Untersuchung einer Probe oder von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln, außer Tarifstelle 6.1.2.5.3.1 Gebühr: Euro 20 | "6.1.2.5.3.2 Histologische Untersuchung einer Probe oder von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln, die nicht unter Tarifstelle 6.1.2.5.3.1 fallen Gebühr: Euro 20". |
483. Tarifstelle 6.1.2.5.4.1.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.4.1.3 Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung wie Gram, Ziehl-Neelsen Gebühr: Euro 9 | "6.1.2.5.4.1.3 Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung wie zum Beispiel Gram, Ziehl-Neelsen Gebühr: Euro 9". |
484. Tarifstelle 6.1.2.5.5.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.5.2 Gewinnung einer Reinkultur Gebühr: Euro 15 | "6.1.2.5.5.2 Gewinnung einer Reinkultur". |
485. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.5.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.5.2.1 eingefügt:
"6.1.2.5.5.2.1 Gewinnung einer Reinkultur ohne Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 15"
486. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.5.2.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.5.2.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.5.2.2 mit Resistenzbestimmung Gebühr: Euro 22 | "6.1.2.5.5.2.2 Gewinnung einer Reinkultur mit Resistenzbestimmung Gebühr: Euro 22". |
487. In Tarifstelle 6.1.2.5.5.10 wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt
488. In den Tarifstellen 6.1.2.5.5.17.1 bis 6.1.2.5.5.17.3 wird jeweils die Angabe "pro" durch die Angabe "je" ersetzt
489. In Tarifstelle 6.1.2.5.5.18 wird die Angabe "zur Diagnostik der Amerikanischen Faulbrut" gestrichen
490. Tarifstelle 6.1.2.5.6.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.1 Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung Gebühr: Euro 5 | "6.1.2.5.6.1 Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung" |
491. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.1 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.1.1 eingefügt:
"6.1.2.5.6.1.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 5".
492. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.1.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.1.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.1.2 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 2 | "6.1.2.5.6.1.2 Weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 2 je Probe". |
493. Tarifstelle 6.1.2.5.6.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.2 Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung Gebühr: Euro 10 | "6.1.2.5.6.2 Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung". |
494. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.2.1 eingefügt:
"6.1.2.5.6.2.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 10"
495. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.2.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.2.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.2.2 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 4 | "6.1.2.5.6.2.2 Weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 4 je Probe". |
496. Die Tarifstellen 6.1.2.5.6.3 und 6.1.2.5.6.3.1 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.3 Mehrstufige Methoden wie HAH, Komplementbindungsmethode, Einzeluntersuchung Gebühr: Euro 16 6.1.2.5.6.3.1 je weitere Probe aus einer Einsendung | "6.1.2.5.6.3 Mehrstufige Methoden wie zum Beispiel Hämagglutinationshemmungstest, im Folgenden HAH, Komplementbindungsmethode, Einzeluntersuchung Gebühr: Euro 16 6.1.2.5.6.3.1 Weitere Probe aus einer Einsendung |
497. Tarifstelle 6.1.2.5.6.6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.6 Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung Gebühr: Euro 13 | "6.1.2.5.6.6 Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung" |
498. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.6 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.6.1 eingefügt:
"6.1.2.5.6.6.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 13".
499. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.6.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.6.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.6.2 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 4 | "6.1.2.5.6.6.2 Weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 4 je Probe". |
500. Die bisherigen Tarifstellen 6.1.2.5.6.6.2 und 6.1.2.5.6.6.3 werden die Tarifstellen 6.1.2.5.6.6.3 und 6.1.2.5.6.6.4
501. Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.7.1 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination, Immunoassays, erste Probe Gebühr: Euro 18 je Einsendung und Parameter | "6.1.2.5.6.7.1 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination, Immunoassays". |
502. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.1 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.1.1 eingefügt:
"6.1.2.5.6.7.1.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 18 je Parameter"
503. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.1.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.1.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.7.1.2 weitere Probe Gebühr: Euro 4 je Einsendung und Parameter | "6.1.2.5.6.7.1.2 Weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 4 je Parameter". |
504. Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.7.2 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits oder erhöhtem Aufwand, erste Probe Gebühr: Euro 23 je Einsendung und Parameter | "6.1.2.5.6.7.2 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits oder erhöhtem Aufwand". |
505. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.2.1 eingefügt:
"6.1.2.5.6.7.2.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 23 je Parameter"
506. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.2.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.2.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.7.2.2 jede weitere Probe Gebühr: Euro 8 je Einsendung und Parameter | "6.1.2.5.6.7.2.2 Weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 8 je Parameter". |
507. Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.7.3 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits und erhöhtem Aufwand, erste Probe Gebühr: Euro 28 je Einsendung und Parameter | "6.1.2.5.6.7.3 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits und erhöhtem Aufwand". |
508. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.3 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.3.1 eingefügt:
"6.1.2.5.6.7.3.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 28 je Parameter"
509. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.3.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.3.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.7.3.2 jede weitere Probe Gebühr: Euro 15 je Einsendung und Parameter | "6.1.2.5.6.7.3.2 Weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 15 je Parameter". |
510. Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.7.4 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays, mit sehr kostenintensiven Testkits oder stark erhöhtem Aufwand, erste Probe Gebühr: Euro 38 je Einsendung und Parameter | "6.1.2.5.6.7.4 Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays, mit sehr kostenintensiven Testkits oder stark erhöhtem Aufwand". |
511. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.4 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.4.1 eingefügt:
"6.1.2.5.6.7.4.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 38 je Parameter"
512. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.4.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.4.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.7.4.2 jede weitere Probe Gebühr: Euro 25 je Einsendung und Parameter | "6.1.2.5.6.7.4.2 Weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 25 je Parameter". |
513. Tarifstelle 6.1.2.5.6.8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.8 Serumneutralisationstest, Einzelprobe Gebühr: Euro 16 | "6.1.2.5.6.8 Serumneutralisationstest, Einzelprobe". |
514. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.8 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.8.1 eingefügt:
"6.1.2.5.6.8.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 16
515. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.8.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.8.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.6.8.2 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 8 | "6.1.2.5.6.8.2 Weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 8 je Probe". |
516. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.8.2 wird die Tarifstelle 6.1.2.5.6.8.3
517. Tarifstelle 6.1.2.5.8.6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.8.6 Bienen (je Einsendung aus einem Volk) Gebühr: Euro 6 | "6.1.2.5.8.6 Bienen Gebühr: Euro 6 je Einsendung aus einem Volk". |
518. Tarifstelle 6.1.2.5.8.9.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.8.9.2 Trichinennachweis beim Wildschwein mittels Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Fleisch Gebühr: Euro 11 | "6.1.2.5.8.9.2 Nachweis von Trichinella Larven in Fleisch mit künstlichem Verdauungsverfahren Gebühr: Euro 11". |
519. Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.10.2.1 Qualitative PCR Gebühr: Euro 25 | "6.1.2.5.10.2.1 Qualitative PCR". |
520. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.1 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.1.1 eingefügt:
"6.1.2.5.10.2.1.1 Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 25"
521. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.2 wird Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.1.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.10.2.2 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 15 | "6.1.2.5.10.2.1.2 Weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: Euro 15 je Probe". |
522. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.3 wird Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.1.3
523. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.4 wird Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.10.2.2 Quantitative PCR Gebühr: Euro 70 | "6.1.2.5.10.2.2 Quantitative PCR". |
524. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.2.1 eingefügt:
"6.1.2.5.10.2.2.1 Quantitative PCR mit normalem Aufwand
Gebühr: Euro 70"
525. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.5 wird Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.2.2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.10.2.5 Quantitative PCR mit erhöhtem Aufwand Gebühr: Euro 140 | "6.1.2.5.10.2.2.2 Quantitative PCR mit erhöhtem Aufwand Gebühr: Euro 140". |
526. Die bisherigen Tarifstellen 6.1.2.5.10.2.6 bis 6.1.2.5.10.6.4 werden die Tarifstellen 6.1.2.5.10.2.3 bis 6.1.2.5.10.2.3.4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.1.2.5.10.2.3 Qualitative PCR aus gepoolten Proben
6.1.2.5.10.2.3.1 Erste Probe 6.1.2.5.10.2.3.2 Erste Probe (kostenintensiv) 6.1.2.5.10.2.3.3 Weitere Probe 6.1.2.5.10.2.3.4 Weitere Probe (kostenintensiv) | "6.1.2.5.10.2.3 Qualitative PCR aus gepoolten Proben
6.1.2.5.10.2.3.1 Erste Probe aus einer Einsendung 6.1.2.5.10.2.3.2 Erste Probe, kostenintensiv, aus einer Einsendung 6.1.2.5.10.2.3.3 Weitere Probe aus einer Einsendung 6.1.2.5.10.2.3.4 Weitere Probe, kostenintensiv, aus einer Einsendung |
527. Tarifstelle 6.2.1.19 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.2.1.19 Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung) Gebühr: Euro 40 | "6.2.1.19 Wiederholung entweder der praktischen oder der mündlichen Prüfung Gebühr: Euro 40". |
528. Tarifstelle 6.2.1.20
6.2.1.20 Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied nach § 20 Absatz 1 und 3 HufBeschlV
Gebühr: Euro 25
wird aufgehoben
529. In Tarifstelle 6.2.3.1 wird die Angabe "275" durch die Angabe "400" ersetzt
530. In Tarifstelle 6.2.3.2 wird die Angabe "55 bis 88" durch die Angabe "88 bis 500" ersetzt
531. Nach der Tarifstelle 6.2.3.2 werden die folgenden Tarifstellen 6.2.3.3 bis 6.2.3.5 eingefügt:
"6.2.3.3 Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Berufserfahrung zum Erlass von Kenntnisstandprüfungen nach § 4 BTÄO
Gebühr: Euro 80 bis 600
6.2.3.4 Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nach § 4 BTÄO
Gebühr: Euro 110 bis 400
6.2.3.5 Überprüfung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 4 Absatz 3a BTÄO
Gebühr: Euro 308"
532. Die bisherige Tarifstelle 6.2.3.3 wird Tarifstelle 6.2.3.6
533. Die bisherige Tarifstelle 6.2.3.4 wird Tarifstelle 6.2.3.7 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.2.3.7 Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11a Absatz 4 BTÄO und nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung) Gebühr: Euro 28 bis 88 | "6.2.3.7 Ausstellung von Bescheinigungen nach § 11a Absatz 4 BTÄO und nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Euro 28 bis 88". |
534. In Tarifstelle 6.3.2 wird nach dem Buchstaben e der folgende Buchstabe f eingefügt:
"f) der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMHV"
535. Nach Tarifstelle 6.3.2.8 werden die folgenden Tarifstellen 6.3.2.9 und 6.3.2.9.1 eingefügt:
"6.3.2.9 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 LMHV
Gebühr: Euro 110 bis 20.000
6.3.2.9.1 Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Tarifstelle 6.3.2.9 nach § 9 Absatz 3 LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100"
536. Die Tarifstellen 6.3.6 und 6.3.6.1
6.3.6 Amtshandlungen nach der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KosmetikV 20146.3.6.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer
Gebühr: Euro 200 bis 2.000
werden aufgehoben
537. Die Tarifstellen 6.3.7 bis 6.3.10.5 werden die Tarifstellen 6.3.6 bis 6.3.9.5
538. Die Tarifstelle 6.3.10.6 wird Tarifstelle 6.3.9.6 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.3.9.6 Ausgabe eines Begleitpapiers nach § 19 WeinÜV 1995 Gebühr: Euro 15 je ausgegebenes Begleitpapier | "6.3.9.6 Ausgabe eines Begleitpapiers nach § 19 WeinÜV 1995". |
539. Nach Tarifstelle 6.3.9.6 werden die folgenden Tarifstellen 6.3.9.6.1 und 6.3.9.6.2 eingefügt:
"6.3.9.6.1 Ausgabe des Begleitpapiers in Papierform
Gebühr: Euro 15 je ausgegebenes Begleitpapier
6.3.9.6.2 Ausgabe des Begleitpapiers in elektronischer Form
Gebühr: Euro 10 je ausgegebenes elektronisches Begleitpapier"
540. Tarifstelle 6.4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| c) der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 60 vom 28.02.1998 S. 78) in der jeweils geltenden Fassung | "c) Delegierte Verordnung (EU) 2022/671 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial durchgeführt werden, für von der zuständigen Behörde zu ergreifende Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen die Identifizierungs- und Registrierungsvorschriften für Rinder, Schafe und Ziegen oder bei Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission (ABl. L 122 vom 25.04.2022 S. 17)". |
b) Buchstabe i
i) der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung
wird aufgehoben
c) Die bisherigen Buchstaben j bis o werden die Buchstaben i bis n
541. Die Tarifstellen 6.4.1.3.1 und 6.4.1.3.1.1 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.4.1.3.1. Allgemeine Personalkosten
6.4.1.3.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen. | "6.4.1.3.1 Allgemeine Personal- und Sachkosten
6.4.1.3.1.1 Der Verwaltungsaufwand ist nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen." |
542. Nach Tarifstelle 6.4.1.3.1.1 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.4.1.3.1.1 eingefügt:
"Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 6.4.1.3.1.1:
Die anfallenden Materialkosten für die Probenahme wird nach Tarifstelle 6.4.1.3.3 berechnet."
543. In Tarifstelle 6.4.1.3.4 wird die Angabe "oder der kommunalen Untersuchungsämter" gestrichen
544. Tarifstelle 6.4.2.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.4.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb (Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2 | "6.4.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2". |
545. Die Tarifstellen 6.4.2.2 und 6.4.2.3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.4.2.2 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel (Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) Gebühr: Euro 55 bis 1.100 6.4.2.3 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren (Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über einen weiteren Antrag nach § 7b Absatz 1 Tier-LMÜV) | "6.4.2.2 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel nach Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Gebühr: Euro 55 bis 1.100 6.4.2.3 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über einen weiteren Antrag nach § 7b Absatz 1 Tier-LMÜV |
546. Tarifstelle 6.4.2.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.4.2.4 Überprüfung der "Kundigkeit" einer Person und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung (Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) Gebühr: Euro 50 bis 500 | "6.4.2.4 Überprüfung der Kundigkeit einer Person und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Gebühr: Euro 50 bis 500". |
547. Tarifstelle 6.4.2.6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.4.2.6 Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieben (Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624) Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4 | "6.4.2.6 Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4". |
548. Tarifstelle 6.4.2.7.8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.4.2.7.8. Unterzeichnung und Ausstellung amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625 über das Ergebnis der nach der Richtlinie 96/23/EG durchgeführten Tätigkeiten Gebühr: Euro 11 bis 110 | "6.4.2.7.8 Ausstellung amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 87 und 88 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr: Euro 11 bis 110". |
549. Die Tarifstellen 6.4.2.8 bis 6.4.2.8.2.3
6.4.2.8 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die nach Maßgabe des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans von den integrierten Untersuchungsanstalten, CVUÄ, im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 durchgeführt werden.
6.4.2.8.1 Tiere
6.4.2.8.1.1 je geschlachtetes Kalb
Gebühr: Euro 1,245361
6.4.2.8.1.2 je geschlachtetes Rind
Gebühr: Euro 1,206771
6.4.2.8.1.3 je geschlachtetes Schwein
Gebühr: Euro 0,199068
6.4.2.8.1.4 je geschlachtetes Schaf, je geschlachtete Ziege
Gebühr: Euro 0,167844
6.4.2.8.1.5 je geschlachteter Einhufer
Gebühr: Euro 7,576512
6.4.2.8.1.6 je t Masthähnchen
Gebühr: Euro 1,783407
6.4.2.8.1.7 je t Suppenhühner
Gebühr: Euro 0,00
6.4.2.8.1.8 je t Truthühner
Gebühr: Euro 0,00
6.4.2.8.2. Tierprodukte
6.4.2.8.2.1 Eiprodukte
Gebühr: nach dem tatsächlichen Aufwand der Kontrollen nach Tarifstelle 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4
6.4.2.8.2.2 je t Milch
Gebühr: Euro 1 je 30 Tonnen und danach Euro 0,5 je Tonne
6.4.2.8.2.3 je t Erzeugnisse Aquakulturen
Gebühr: Euro 10,188102
und die Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 6.4.2.8
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 6.4.2.8:
werden aufgehoben
550. Die Tarifstellen 6.4.2.9 bis 6.4.2.9.2 werden die Tarifstellen 6.4.2.8 bis 6.4.2.8.2
551. Tarifstelle 6.4.3.6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.4.3.6 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1 | "6.4.3.6 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/671 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1". |
552. Tarifstelle 6.4.4.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.4.4.1 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr: Euro 200 bis 5.000 Für die Berechnung von Personalkosten und gegebenenfalls erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4 zu Grunde zu legen. | "6.4.4.1 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 und 6.1.1.2." |
553. Nach Tarifstelle 6.4.4.1 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.4.4.1 eingefügt:
"Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.4.4.1:
Die anfallenden Materialkosten für die Probenahme werden nach der Tarifstelle 6.4.4.1.2 berechnet."
554. Nach der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 6.4.4.1 werden die folgenden Tarifstellen 6.4.4.1.1 bis 6.4.4.1.3 eingefügt:
"6.4.4.1.1 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
Hinweis zur Tarifstelle 6.4.4.1.1:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5
6.4.4.1.2 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20
6.4.4.1.3 Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9"
555. Tarifstelle 6.4.4.3.6.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.4.4.3.6.1 Sendungen von tierischen Nebenprodukten, nicht lose verbracht: Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen | "6.4.4.3.6.1 Sendungen von tierischen Nebenprodukten, nicht lose verbracht: Gebühr:
|
556. Tarifstelle 6.5 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| c) der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung | "c) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89; L 11 vom 15.01.2020 S. 3; L 188 vom 15.07.2022 S. 152; L 30 vom 02.02.2023 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung". |
b) Buchstabe j
j) sowie anderen Vorschriften
wird aufgehoben
557. In Tarifstelle 6.5.1.3 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 669/2009" durch die Angabe "der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793" ersetzt
558. Die Tarifstellen 6.5.4.1 bis 6.5.4.10 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.5.4.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Futtermittel herstellen (Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 und Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) Gebühr: Euro 50 bis 3.000 6.5.4.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein einschließlich Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben (Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 6.5.4.3 Bearbeitung einer Registrierungsanzeige für Selbstmischer (Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) sowie für Schlachthöfe, die keine Wiederkäuer schlachten (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C und D jeweils Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 6.5.4.4 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen (nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 6.5.4.5 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Herstellung von Blutprodukten von Nicht-Wiederkäuern zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Wiederkäuerblut verarbeitenden Betrieben (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 6.5.4.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, in denen Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein hergestellt werden (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 6.5.4.7 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verarbeitung tierischen Proteins in Betrieben, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 6.5.4.8 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischen Protein als Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 6.5.4.9 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 6.5.4.10 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zwecks Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport (Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 und Nummer 4, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) | "6.5.4.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Futtermittel herstellen nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 und Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3 6.5.4.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein einschließlich Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 6.5.4.3 Bearbeitung einer Registrierungsanzeige für Selbstmischer nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 und Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie für Schlachthöfe, die keine Wiederkäuer schlachten nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C und D jeweils Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 6.5.4.4 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 6.5.4.5 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Herstellung von Blutprodukten von Nicht-Wiederkäuern zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Wiederkäuerblut verarbeitenden Betrieben nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 6.5.4.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, in denen Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein hergestellt werden nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 6.5.4.7 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verarbeitung tierischen Proteins in Betrieben, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 6.5.4.8 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischem Protein als Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 6.5.4.9 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 6.5.4.10 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zwecks Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 und Nummer 4, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
559. Die Tarifstellen 6.5.5 und 6.5.5.1 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.5.5 Entscheidung über eine Zulassung oder bedingte Zulassung auch über Entzug, Ruhen oder Rücknahme einer Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3 Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht (Zulassungsabnahme). 6.5.5.1 Entscheidung über die Erteilung, Rücknahme oder Entzug einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 | "6.5.5 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
6.5.5.1 Entscheidung über eine Registrierung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 sowie über deren Aussetzung oder Entzug nach Artikel 14 und Artikel 15 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 |
560. Nach Tarifstelle 6.5.5.1 werden die folgenden Tarifstellen 6.5.5.2 und 6.5.5.3 eingefügt:
"6.5.5.2 Entscheidung über eine Zulassung oder bedingte Zulassung auch über Entzug, Ruhen oder Rücknahme einer Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3
6.5.5.3 Entscheidung über die Erteilung, Rücknahme oder Entzug einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3"
561. Nach der Tarifstelle 6.5.5.3 wird folgende Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 6.5.5.1 bis 6.5.5.3 eingefügt:
"Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 6.5.5.1 bis 6.5.5.3:
Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der bei der Zulassungsabnahme im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht."
562. Tarifstelle 6.5.6.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.5.6.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FuttMV 1981 | "6.5.6.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FuttMV 1981 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3". |
563. Die Tarifstellen 6.5.6.1.1 und 6.5.6.1.2
6.5.6.1.1 bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 2.5006.5.6.1.2. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750
werden aufgehoben
564. Tarifstelle 6.5.6.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.5.6.3 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981 | "6.5.6.3. Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3". |
565. Die Tarifstellen 6.5.6.3.1 und 6.5.6.3.2
6.5.6.3.1. bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 7506.5.6.3.2. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500
werden aufgehoben
566. Tarifstelle 6.5.6.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.5.6.4 Entscheidung über den Antrag auf die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981 | "6.5.6.4 Entscheidung über den Antrag auf die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3". |
567. Die Tarifstellen 6.5.6.4.1 und 6.5.6.4.2
6.5.6.4.1. bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 7506.5.6.4.2. bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500
werden aufgehoben
568. In Tarifstelle 6.5.6.5 wird die Angabe "Euro 50 bis 1 500" durch die Angabe " "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3" ersetzt
569. In Tarifstelle 6.5.7.3 wird die Angabe "Euro 100 bis 500" durch die Angabe "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3" ersetzt
570. Ber In Tarifstelle 6.5.7.5 wird die Angabe "50 bis 200" durch die Angabe "je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3" ersetzt
571. Tarifstelle 6.6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.6 Tierschutz
Amtshandlungen nach
| "6.6 Tierschutz
Amtshandlungen nach
|
572. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.1.10.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.1.10.2: Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen nach der Tarifstelle 6.6.1.10 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BmTierSSchV, und bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union- Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art durchgeführt (Tarifstelle 6.7.1.1), so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen. | "Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.1.10.2: Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen nach der Tarifstelle 6.6.1.10 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen, einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung, aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BmTierSSchV, und bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art durchgeführt nach der Tarifstelle 6.7.1.1, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen." |
573. In Tarifstelle 6.6.2.1 wird die Angabe "(Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1099/2009)" durch die Angabe "nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1099/2009" ersetzt
574. In Tarifstelle 6.6.4.4.1 wird die Angabe "TierSchG)" durch die Angabe "TierSchG" ersetzt
575. Nach Tarifstelle 6.6.4.9 wird folgender Hinweis zur Tarifstelle 6.6.4.9 eingefügt:
"Hinweis zur Tarifstelle 6.6.4.9:
Sach- und Materialkosten für die Prüfung der Sachkunde, das heißt der Kenntnisse und Fähigkeiten, sind Auslagen."
576. Tarifstelle 6.6.4.9.4
6.6.4.9.4 Sach- und Materialkosten für die Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3
wird aufgehoben
577. Tarifstelle 6.6.8.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.6.8.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Sachkunde nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 TierSchVersV (§ 16 Absatz 1 Satz 5 TierSchVersV) Gebühr: Euro 25 bis 100 | "6.6.8.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Sachkunde nach § 16 Absatz 1 Satz TierSchVersV Gebühr: Euro 25 bis 100". |
578. In Tarifstelle 6.6.8.12 wird die Angabe " (§ 26 Absatz 1 TierSchVersV)" durch die Angabe "nach § 26 Absatz 1 TierSchVersV in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/63/EU " ersetzt
579. In Tarifstelle 6.6.8.13.1 wird die Angabe "(ohne" durch die Angabe "ohne" und die Angabe "400" durch die Angabe "600" ersetzt
580. Nach Tarifstelle 6.7.1.3.6 wird folgender Hinweis zur Tarifstelle 6.7.1.3.6 eingefügt:
"Hinweis zur Tarifstelle 6.7.1.3.6:
Die Kosten für die Beschaffung des Impfstoffes sind Auslagen."
581. Tarifstelle 6.7.1.3.7
6.7.1.3.7. Impfstoff
Gebühr: je nach Preis des Präparats
wird aufgehoben
582. Die Tarifstellen 6.7.1.3.8 und 6.7.1.3.9 werden die Tarifstellen 6.7.1.3.7 und 6.7.1.3.8
583. Tarifstelle 6.7.1.10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.7.1.10 Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen | "6.7.1.10 Amtstierärztliche Grenzuntersuchung am Flughafen Köln, einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr, Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen". |
584. Tarifstelle 6.7.4.1.30 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.7.4.1.30. Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen und Änderungsanträge im Rahmen der zu den unter den Tarifstellen 6.7.4.1 bis 6.7.4.1.29 bereits erteilten Genehmigungen Gebühr: Euro 15 bis 230 | "6.7.4.1.30 Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen und Änderungsanträge sowie die Erstellung von Ersatzbescheinigungen im Rahmen der zu den unter den Tarifstellen 6.7.4.1 bis 6.7.4.1.29 bereits erteilten Genehmigungen Gebühr: Euro 15 bis 230". |
585. In Tarifstelle 6.7.4.2.7.1.2 wird die Angabe " (§ 7, § 10, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 3 und Absatz 6, § 33 Absatz 2, § 34 Absatz 4 und 6, § 38 Absatz 2, § 39 Absatz 7, § 43 Absatz 2 und § 45 Absatz 2 ViehVerkV)" durch die Angabe "nach § 7, § 10, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 3 und 6, § 33 Absatz 2, § 34 Absatz 4 und 6, § 38 Absatz 2, § 39 Absatz 7, § 43 Absatz 2 und § 45 Absatz 2 ViehVerkV" ersetzt
586. In Tarifstelle 6.7.4.2.8.5 wird die Angabe "(HI-Tier)" durch die Angabe", im Folgenden HI-Tier," ersetzt
587. In Tarifstelle 6.7.4.2.9.2 wird die Angabe "(Ruhendstellung)" gestrichen
588. Tarifstelle 6.7.4.2.9.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.7.4.2.9.4 Entgegennahme der Anzeige und Erfassung (Registrierung) eines Fischhaltungsbetriebes nach § 6 FischSeuchV 2008 Gebühr: Euro 25 bis 500 | "6.7.4.2.9.4 Entgegennahme der Anzeige und Registrierung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 6 FischSeuchV 2008 Gebühr: Euro 25 bis 500". |
589. Die Tarifstellen 6.7.4.2.11 bis 6.7.4.2.11.2
6.7.4.2.11. Amtshandlungen nach der BVDVV6.7.4.2.11.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 7 oder § 4 Absatz 3 BVDVV
Gebühr: Euro 25 bis 2506.7.4.2.11.2 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 2 BVDVV
Gebühr: Euro 5 bis 100
werden aufgehoben
590. Die Tarifstellen 6.7.4.2.12 und 6.7.4.2.12.1 werden die Tarifstellen 6.7.4.2.11 und 6.7.4.2.11.1
591. Nach Tarifstelle 6.7.4.2.11.1 wird folgende Tarifstelle 6.7.4.2.11.2 eingefügt:
"6.7.4.2.11.2 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 6 TierSeuchErV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3"
592. Nach Tarifstelle 6.8.1.9 wird folgende Tarifstelle 6.8.1.9.1 eingefügt:
"6.8.1.9.1 Entscheidung über Verlängerung und beziehungsweise oder Chargenerweiterung die erteilten Genehmigungen nach § 11 Absatz 6 Nummer 2 TierGesG betreffend
Gebühr: Euro 40"
593. Tarifstelle 6.8.2.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.8.2.3 Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 14 bis 17 und 28 TAMG Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3 | "6.8.2.3 Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis". |
594. Nach Tarifstelle 6.8.2.3 werden die folgenden Tarifstellen 6.8.2.3.1 und 6.8.2.3.2 eingefügt:
"6.8.2.3.1 nach Artikel 88 Absatz 1 und 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 14 bis 17 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3
6.8.2.3.2 nach § 28 Absatz 1 TAMG in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 1 und 90 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3"
595. In Tarifstelle 6.8.2.14 wird die Angabe "(Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35 , 72 TAMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der TÄHAV, gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 BtMVV, § 5 Satz 1 BtMBinHV und den einschlägigen Vorschriften der AMWHV sowie § 40 TierImpfStV 2006)" durch die Angabe "nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35 , 72 TAMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der TÄHAV, gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 BtMVV, § 5 Satz 1 BtMBinHV und den einschlägigen Vorschriften der AMWHV sowie § 40 TierImpfStV 2006" ersetzt
596. Tarifstelle 6.8.2.16 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.8.2.16 Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis (Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 TAMG) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3 | "6.8.2.16 Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis". |
597. Nach Tarifstelle 6.8.2.16 werden die folgenden Tarifstellen 6.8.2.16.1 und 6.8.2.16.2 eingefügt:
"6.8.2.16.1 nach Artikel 133 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3
6.8.2.16.2 nach § 28 Absatz 2 TAMG in Verbindung mit Artikel 133 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3"
598. Tarifstelle 6.8.2.20
6.8.2.20 Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher oder elektronischer Mitteilungen für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart gemäß § 55 TAMG und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle gemäß § 57 Absatz 5 TAMG
Gebühr: je Mitteilung Euro 5 bis 20
wird aufgehoben
599. Die Tarifstellen 6.8.2.21 und 6.8.2.22 werden die Tarifstellen 6.8.2.20 und 6.8.2.21
600. Tarifstelle 6.8.2.23 wird Tarifstelle 6.8.2.22 und die Angabe " (§ 58 Absatz 3 Satz 2 und 3 TAMG)" wird durch die Angabe "nach § 58 Absatz 3 Satz 2 und 3 TAMG" ersetzt
601. Die Tarifstellen 6.8.2.24 bis 6.8.2.27 werden die Tarifstellen 6.8.2.23 bis 6.8.2.26
602. Die Tarifstellen 6.8.2.28 bis 6.8.2.30 werden
6.8.2.28 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 73 Absatz 6 Satz 1 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.36.8.2.29 Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung nach § 74a Absatz 3 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.36.8.2.30 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis nach § 75 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3
aufgehoben
603. Tarifstelle 6.9.9.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.9.9.1 Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke (Artikel 11 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 142/2011) sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken (Artikel 12 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) Gebühr: Euro 10 bis 500 | "6.9.9.1 Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 12 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Gebühr: Euro 10 bis 500". |
604. In Tarifstelle 6.10.1.6.1 wird die Angabe "40" durch die Angabe "80" ersetzt
605. In Tarifstelle 6.10.1.6.2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "40" ersetzt
606. Satz 1 des Hinweises zu Tarifstelle 7.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird hingewiesen. | "Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen." |
607. In Tarifstelle 7.2.2.10.1 wird nach der Angabe " § 15" das Wort "der" eingefügt
608. In Tarifstelle 7.3 Buchstabe d wird nach der Angabe "S. 104" die Angabe ", L 188 vom 27.07.2023 S. 62" eingefügt
609. Tarifstelle 7.3.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
7.3.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer
Gebühr: Euro 10 bis 1.500 je Bescheinigung | "7.3.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer
|
610. Der Hinweis zu den Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4
Hinweis zu den Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4:
Neben den Gebühren der Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4 werden Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 5 Gebührengesetz NRW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 68 Absatz 1 WHG - Tarifstellen 4.3.1.21 und 4.3.1.23 - erteilt wird.
wird gestrichen
611. Nach Tarifstelle 7.4.4 wird folgender Hinweis zu den Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4 eingefügt:
"Hinweis zu den Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4:
Neben den Gebühren der Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4 werden Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.
Die Gebühr nach den Tarifstellen 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 68 Absatz 1 WHG, Tarifstellen 4.3.1.21 und 4.3.1.23, erteilt wird."
612. In Tarifstelle 7.5.1.21 wird die Angabe "nach § 60 Absatz 3 LFoG)" durch die Angabe "nach § 60 Absatz 3 LFoG" ersetzt
613. Nach Tarifstelle 7.5.2.5 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.5 eingefügt:
"Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.5:
Die Kosten der von der Forstbehörde mit der Erstellung einer Genanalyse beauftragten sachverständigen Stellen und Labore werden zusätzlich als Auslagen geltend gemacht."
614. Tarifstelle 7.5.2.10
7.5.2.10 Genanalyse zur Typisierung einer Baumart als Grundlage zur Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 FoVGWerden sachverständige Stellen mit der Erstellung der Genanalyse von der Forstbehörde beauftragt, werden die diesen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen erhoben.
wird aufgehoben
615. Die Tarifstellen 7.6.3.7 bis 7.6.3.7.3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7.6.3.7 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3, jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche 7.6.3.7.1. Gebührenklasse 1: bis 2,0 Hektar 7.6.3.7.2. Gebührenklasse 2: über 2,0 Hektar bis 10,0 Hektar 7.6.3.7.3. Gebührenklasse 3: über 10,0 Hektar | "7.6.3.7 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG, jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche
7.6.3.7.1 Gebührenklasse 1: bis 2,0 Hektar 7.6.3.7.2 Gebührenklasse 2: über 2,0 Hektar bis 10,0 Hektar 7.6.3.7.3 Gebührenklasse 3: über 10,0 Hektar |
616. Satz 1 des Hinweises zu Tarifstelle 8.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird hingewiesen. | "Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen." |
617. In Tarifstelle 8.2.2 wird die Angabe "Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei sonstigen Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese" durch die Angabe "Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für sonstige Auskünfte und die Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand" ersetzt
618. In Tarifstelle 8.6.1 wird die Angabe "verbringungsregisters" durch die Angabe "-verbringungsregisters" und die Angabe "durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14; L 86 vom 24.03.2012 S. 25)" durch die Angabe "zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L198 vom 25.07.2019 S. 241)" ersetzt
619. Vor Tarifstelle 9.1 werden die folgenden Tarifstellen 9.0 und 9.0.1 sowie folgender Hinweis zur Tarifstelle 9.0.1 eingefügt:
"9.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
9.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen
Hinweis zur Tarifstelle 9.0.1:
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet."
620. In Tarifstelle 9.1.7.5.2 wird die Angabe " § 5 Absatz 1 und 2 und" durch die Angabe " § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie" ersetzt
621. Tarifstelle 9.1.13.0 und der nachfolgende Hinweis
9.1.13.0 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.Hinweis:
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
werden aufgehoben
622. In den Tarifstellen 9.1.13.1 und 9.1.13.2 und 9.1.13.3.2 wird jeweils die Angabe "der Tarifstelle 9.1.13.0" durch die Angabe "den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1" ersetzt
623. Die Tarifstellen 9.1.13.3 bis 9.1.13.3.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 9.1.13.3 bis 9.1.13.5 ersetzt:
| alt | neu |
| 9.1.13.3 Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnVKG, in Verbindung mit
9.1.13.3.1 § 2 Nummer 12, 15 und 16 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz fallen, nicht erfüllt sind 9.1.13.3.2. § 2 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das EVPG fallen, nicht erfüllt sind | "9.1.13.3 Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 12 und 13, 15 oder 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind Gebühr: Euro 130 9.1.13.4 Durchführung von sonstigen Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 12 und 13, 15 oder 16 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind 9.1.13.5 Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8, 9, 10 oder 11 und 13 oder 14 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind |
624. In Tarifstelle 9.2.1.1.1 wird die Angabe "100" durch die Angabe "500" ersetzt
625. In Tarifstelle 9.2.1.1.2 wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt
626. Nach Tarifstelle 9.2.1.1.2 wird folgende Tarifstelle 9.2.1.1.3 eingefügt:
"9.2.1.1.3 zur großräumigen Aufsuchung
Gebühr: Euro 300 bis 3 000"
627. In Tarifstelle 9.2.1.2 wird die Angabe "100 bis 5 000" durch die Angabe "1.000 bis 10 000" ersetzt
628. In Tarifstelle 9.2.1.3 wird die Angabe "1.000 bis 15 000" durch die Angabe "3.000 bis 30 000" ersetzt
629. In Tarifstelle 9.2.1.5 wird die Angabe "50 bis 1 000" durch die Angabe "250 bis 2 500" ersetzt
630. In Tarifstelle 9.2.1.6 wird die Angabe "100 bis 2 500" durch die Angabe "500 bis 5 000" ersetzt
631. In Tarifstelle 9.2.1.7 wird die Angabe "25 bis 250" durch die Angabe "100 bis 1 000" ersetzt
632. In Tarifstelle 9.2.1.8 wird die Angabe "25 bis 250" durch die Angabe "100 bis 1 500" ersetzt
633. Tarifstelle 9.2.1.20
9.2.1.20 Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
wird aufgehoben
634. Die Tarifstellen 9.2.1.21 bis 9.2.1.24 werden die Tarifstellen 9.2.1.20 bis 9.2.1.23
635. Tarifstelle 9.2.1.25
9.2.1.25 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach den §§ 161 und 162 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
wird aufgehoben
636. In Tarifstelle 9.2.2 wird die Angabe "Auskunft" durch die Angabe "Auszüge" ersetzt
637. In Tarifstelle 9.2.2.1 wird die Angabe "2,50" durch die Angabe "10" ersetzt
638. Die Tarifstellen 9.2.2.4.1 bis 9.2.2.4.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 9.2.2.4.1 bis 9.2.2.4.3.2 ersetzt:
| alt | neu |
| 9.2.2.4.1 je DIN-A-2-Auszug schwarz weiß Gebühr: Euro 6 9.2.2.4.2. je DIN-A-2-Auszug farbig 9.2.2.4.3. je DIN-A-1-Auszug schwarz weiß | "9.2.2.4.1 ab DIN A 2: Kopie aus analoger Vorlage, größenunabhängig in jeder Farbgebung
9.2.2.4.1.1 erste Kopie jeder Vorlage 9.2.2.4.1.2 jede weitere Kopie derselben Vorlage 9.2.2.4.2 ab DIN A 2: Datenabzug aus analoger Vorlage je Vorlage 9.2.2.4.2.1 Scan und erstes GB (Gigabyte) 9.2.2.4.2.2 jedes weitere GB unabhängig von der Vorlagenzahl 9.2.2.4.3 ab DIN A 2: Datenabzug aus digitaler Vorlage unabhängig von der Anzahl der Vorlagen 9.2.2.4.3.1 erstes GB (Gigabyte) 9.2.2.4.3.2 jedes weitere GB |
639. Die Tarifstellen 9.2.2.4.4 bis 9.2.2.4.6
9.2.2.4.4. je DIN-A-1-Auszug farbig
Gebühr: Euro 179.2.2.4.5. je DIN-A-0-Auszug schwarz weiß
Gebühr: Euro 109.2.2.4.6. je DIN-A-0-Auszug farbig
Gebühr: Euro 30
werden aufgehoben
640. Die Ergänzenden Regelungen zur Tarifstelle 9.2.2.4
Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 9.2.2.4:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem FormatDIN A 2 über 0,20 m2 bis 0,40 m2
DIN A 1 über 0,40 m2 bis 0,70 m2
DIN A 0 über 0,70 m2
werden aufgehoben
641. Der Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.4: Die Gebühren erfolgen hinsichtlich der Formate DIN A 2, DIN A 1 und DIN A 0 abweichend von Tarifstelle 1.1.3. | "Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.4: Die Gebühren erfolgen hinsichtlich der Formate größer DIN A 2 abweichend von Tarifstelle 1.1.3." |
642. Die Tarifstellen 9.2.3 bis 9.2.3.7 werden durch die folgenden Tarifstellen 9.2.3 bis 9.2.3.7.7 ersetzt:
| alt | neu |
| 9.2.3 Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten
9.2.3.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans nach den §§ 51 und 55 BBergG 9.2.3.1.1 Bergbauliche Betriebe unter 100 Hektar Größe 9.2.3.1.2. Bergbauliche Betriebe über 100 Hektar bis 200 Hektar Größe 9.2.3.1.3. Bergbauliche Betriebe über 200 Hektar Größe 9.2.3.1.4. Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen oder zur Herstellung von nach § 127 Absatz 1 Nummer 1 BBergG angezeigten Bohrungen 9.2.3.1.5. Sonderbetriebsplan 9.2.3.1.6. Abschlussbetriebsplan 9.2.3.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG 9.2.3.3 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG 9.2.3.4 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG 9.2.3.5 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 bis 68 und 176 Absatz 3 BBergG 9.2.3.6 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den §§ 65 bis 68 und 176 Absatz 3 BBergG 9.2.3.7 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger nach den §§ 65 und 176 Absatz 3 BBergG | "9.2.3 Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten
9.2.3.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans für Tagebaubetriebe (außer Braunkohle) gemäß §§ 51, 55 BBergG 9.2.3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 9.2.3.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 9.2.3.1.3 Hauptbetriebsplan 9.2.3.1.4 Sonderbetriebsplan 9.2.3.1.5 Abschlussbetriebsplan 9.2.3.2 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Braunkohlenbergbau 9.2.3.2.1 Rahmenbetriebsplan 9.2.3.2.2 Hauptbetriebsplan 9.2.3.2.3 Sonderbetriebsplan 9.2.3.2.4 Abschlussbetriebsplan 9.2.3.3 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51 , 55 BBergG für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas sowie für sonstige Bohrungen gemäß § 127 BBergG 9.2.3.3.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 9.2.3.3.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 9.2.3.3.3 Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas 9.2.3.3.4 Hauptbetriebsplan für sonstige Bohrungen gemäß § 127 BBergG 9.2.3.3.5 Sonderbetriebsplan 9.2.3.3.6 Abschlussbetriebsplan 9.2.3.3.7 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG 9.2.3.4 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51 , 55 BBergG im Bereich Salzgewinnung durch Solung und Untergrundspeicherung 9.2.3.4.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 9.2.3.4.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 9.2.3.4.3 Hauptbetriebsplan 9.2.3.4.4 Sonderbetriebsplan 9.2.3.4.5 Abschlussbetriebsplan 9.2.3.5 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51 , 55 BBergG im Bereich Untertagebergbau 9.2.3.5.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 9.2.3.5.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 9.2.3.5.3 Hauptbetriebsplan 9.2.3.5.4 Sonderbetriebsplan 9.2.3.5.5 Abschlussbetriebsplan 9.2.3.6 Entscheidung über die Zulassung von Betriebsplänen gemäß §§ 51, 55 BBergG, soweit in den Tarifstellen 9.2.3.1 bis 9.2.3.5 keine gesonderten Regelungen getroffen wurden 9.2.3.6.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 9.2.3.6.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 9.2.3.6.3 Hauptbetriebsplan 9.2.3.6.4 Sonderbetriebsplan 9.2.3.6.5 Abschlussbetriebsplan 9.2.3.7 Allgemeine Vorschriften 9.2.3.7.1 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG mit Ausnahme der Tarifstelle 9.2.3.3.7 9.2.3.7.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht gemäß § 51 Absatz 3 Satz BBergG 9.2.3.7.3 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre gemäß § 52 Absatz 1 Satz BBergG 9.2.3.7.4 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG 9.2.3.7.5 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG 9.2.3.7.6 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger gemäß §§ 65, 176 Absatz 3 BBergG 9.2.3.7.7 Untersuchung eines Betriebsereignisses |
643. Tarifstelle 9.3.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 9.3.1 Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten. Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand. | "9.3.1 Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1" |
644. Die Tarifstellen 9.3.1.1 bis 9.3.1.4
9.3.1.1 Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 21 je angefangene Viertelstunde9.3.1.2 Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 17,50 je angefangene Viertelstunde9.3.1.3 Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 15 je angefangene Viertelstunde9.3.1.4 Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt ehemals einfacher Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 11 je angefangene Viertelstunde
werden aufgehoben
645. Tarifstelle 10.1.1.2.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 10.1.1.2.3. Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen, Änderung des Namens des Gewerbetreibenden) nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 2a GewO | "10.1.1.2.3 Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über den Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, die Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen oder die Änderung des Namens des Gewerbebetreibenden nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 2a GewO". |
646. In Tarifstelle 10.1.1.2.4 wird die Angabe "Gewerbean- und -ummeldung" durch die Angabe "Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung" ersetzt
647. Nach Tarifstelle 10.1.1.3.3 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.3.4 eingefügt:
"10.1.1.3.4 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Konzession nach § 30 GewO in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 1 000"
648. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.3.4 wird Tarifstelle 10.1.1.3.5 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 10.1.1.3.5. Rücknahme oder Widerruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW Gebühr: Euro 100 bis 2.000 | "10.1.1.3.5 Rücknahme oder Wiederruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW Gebühr: Euro 100 bis 3 000". |
649. Nach Tarifstelle 10.1.1.4.3 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.4.4 eingefügt:
"10.1.1.4.4 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000"
650. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.4.4. wird Tarifstelle 10.1.1.4.5 und die Angabe "2 000" wird durch die Angabe "3 000" ersetzt
651. In Tarifstelle 10.1.1.5.6 wird die Angabe "1 500" durch die Angabe "3 000" ersetzt
652. Nach Tarifstelle 10.1.1.6.1.2 werden die folgenden Tarifstellen 10.1.1.6.2 bis 10.1.1.6.4 eingefügt:
"10.1.1.6.2 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33d Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
10.1.1.6.3 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis nach § 33d GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
10.1.1.6.4 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33d GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000"
653. Nach Tarifstelle 10.1.1.7.3 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.7.4 eingefügt:
"10.1.1.7.4 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000"
654. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.7.4 wird Tarifstelle 10.1.1.7.5 und die Angabe "2 000" wird durch die Angabe "3 000" ersetzt
655. In den Tarifstellen 10.1.1.8.2 und 10.1.1.8.3 wird jeweils die Angabe "250" durch die Angabe "100" ersetzt
656. In Tarifstelle 10.1.1.8.7 wird die Angabe "150 bis 2 000" durch die Angabe "100 bis 3 000" ersetzt
657. Nach Tarifstelle 10.1.1.9.5 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.9.6 eingefügt:
"10.1.1.9.6 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis nach § 34b GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000"
658. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.9.6 wird Tarifstelle 10.1.1.9.7 und die Angabe "2 000" wird durch die Angabe "3 000" ersetzt
659. In Tarifstelle 10.1.1.10.3 wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "3 000" ersetzt
660. In Tarifstelle 10.1.1.10.5 wird die Angabe "50" durch die Angabe "20" ersetzt
661. In Tarifstelle 10.1.1.10.8 wird die Angabe "2 000" durch die Angabe "3 000" ersetzt
662. In Tarifstelle 10.1.1.11.1 wird die Angabe "200 bis 1 500" durch die Angabe "100 bis 3 000" ersetzt
663. In Tarifstelle 10.1.1.11.4 wird die Angabe "200 bis 1 000" durch die Angabe "100 bis 3 000" ersetzt
664. Im Hinweis nach Tarifstelle 10.1.1.12 wird nach der Angabe "10.1.1.12.7" die Angabe", 10.1.1.12.9 und 10.1.1.12.12" eingefügt
665. Nach Tarifstelle 10.1.1.12.8 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.12.9 eingefügt:
"10.1.1.12.9 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 55 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000"
666. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.12.9 wird Tarifstelle 10.1.1.12.10
667. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.12.10 wird Tarifstelle 10.1.1.12.11 und die Angabe "2 000" wird durch die Angabe "3 000" ersetzt
668. Nach Tarifstelle 10.1.1.12.11 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.12.12 eingefügt:
"10.1.1.12.12 Entgegennahme der Anzeige eines Wanderlagers, Prüfung, Kontrolle und mögliche Untersagung nach § 56a GewO
Gebühr: Euro 50 bis 500"
669. In Tarifstelle 10.1.1.13.5 wird die Angabe "50 bis 2 000" durch die Angabe "100 bis 3 000" ersetzt
670. In Tarifstelle 10.1.1.14.1 wird die Angabe "100" durch die Angabe "25" ersetzt
671. In Tarifstelle 10.1.1.14.8 wird die Angabe "25 bis 1 000" durch die Angabe "100 bis 3 000" ersetzt
672. In Tarifstelle 10.1.1.14.12 wird die Angabe "2 000" durch die Angabe "3 000" ersetzt
673. In Tarifstelle 10.1.1.15.1 wird die Angabe "500" durch die Angabe "100" ersetzt
674. In Tarifstelle 10.1.1.15.3 wird die Angabe "350 bis 1 000" durch die Angabe "100 bis 3 000" ersetzt
675. In den Tarifstellen 10.1.1.15.5 und 10.1.1.15.7 wird jeweils die Angabe "350 bis 1 500" durch die Angabe "100 bis 3 000" ersetzt
676. In Tarifstelle 10.1.1.15.15 wird die Angabe "500 bis 2 000" durch die Angabe "100 bis 3 000" ersetzt
677. In Tarifstelle 10.1.1.17.1 wird die Angabe " (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)" durch die Angabe "nach § 2 Absatz 1 RennwLottG" ersetzt
678. In Tarifstelle 10.1.1.17.6 wird die Angabe " (§ 2 RennwLottG)" durch die Angabe "nach § 2 RennwLottG" ersetzt
679. In Tarifstelle 10.1.1.17.13 wird die Angabe "nach § " durch die Angabe "nach § " ersetzt
680. In den Tarifstellen 10.4.1.1.1.3, 10.4.1.1.2.3, 10.4.1.1.3.3, 10.4.1.1.4.3, 10.4.1.1.5.3, 10.4.1.1.6.3, 10.4.1.2.1.3, 10.4.1.2.2.3, 10.4.1.2.3.3 und 10.4.1.2.4.3 wird jeweils nach der Angabe "je Lauf" die Angabe "ab der ersten Waffe" eingefügt
681. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.1.2.1.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 11.1.1.2.1.4: Bei Anordnung gegen Beschäftigte sind höchstens 20 Prozent der vorgenannten Verwaltungsgebühren zu erheben. | "Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 11.1.1.2.1.1 bis 11.1.1.2.1.4: Bei Anordnung gegen Beschäftigte sind höchstens 20 Prozent der vorgenannten Verwaltungsgebühren zu erheben." |
682. In Tarifstelle 11.1.2.5 wird nach der Angabe "Kosten" die Angabe "nach Tarifstelle 11.1.2.1.1 und gegebenenfalls nach Tarifstelle 11.1.2.1.2" eingefügt
683. In Tarifstelle 11.1.3.1 wird die Angabe "134" durch die Angabe "13" ersetzt
684. Nach der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.9 werden die folgenden Tarifstellen 11.1.4.1.10 bis 11.1.4.1.10.3 eingefügt:
"11.1.4.1.10 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 75 StrlSchG
11.1.4.1.10.1 Überprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AtZüV, mit geringem Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 135 für jede überprüfte Person
11.1.4.1.10.2 Überprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 AtZüV mit erhöhtem Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300 für jede überprüfte Person
11.1.4.1.10.3 Überprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 AtZüV mit außergewöhnlich hohem Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 450 für jede überprüfte Person"
685. Die bisherigen Tarifstellen 11.1.4.1.10 bis 11.1.4.1.24 werden die Tarifstellen 11.1.4.1.11 bis 11.1.4.1.25
686. In den Tarifstellen 11.1.4.2.1.2.2.2 und 11.1.4.2.1.3.2.2 wird jeweils die Angabe "mittlerem bis" gestrichen und die Angabe "10 000" wird jeweils durch die Angabe "10 050" ersetzt
687. In Tarifstelle 11.1.4.2.2.2 wird die Angabe "hierzu" durch die Angabe "für die Prüfung" ersetzt
688. In Tarifstelle 11.1.4.2.13.1 wird nach der Angabe "nach" die Angabe " § 88 Absatz 2" und nach der Angabe "Nummer 1" die Angabe "StrlSchV" eingefügt
689. In Tarifstelle 11.1.4.2.13.2 wird nach der Angabe "nach" die Angabe " § 88 Absatz 2" und nach der Angabe "Nummer 2" die Angabe "StrlSchV" eingefügt
690. In Tarifstelle 11.1.4.2.13.3 wird nach der Angabe "nach" die Angabe " § 88 Absatz 2" und nach der Angabe "Nummer 3" die Angabe "StrlSchV" eingefügt
691. Tarifstelle 11.1.6.5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 11.1.6.5 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige, in Verbindung mit §§ 29 bis 31 1. SprengV Gebühr: Euro 70 bis 440 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung | "11.1.6.5 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit §§ 29 bis 31 der 1. SprengV Gebühr: Euro 70 bis 440 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung". |
692. Nach der Tarifstelle 11.1.6.5 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.6.5 eingefügt:
"Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.6.5:
Anfallende Auslagen für Sachverständige sind gegebenenfalls zusätzlich zu erstatten."
693. In Tarifstelle 11.2.3.2 wird die Angabe "nach den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)" durch die Angabe "entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis vom 15. Mai 1997 (GMBl S. 257) zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2011 (GMBl S. 967)" ersetzt
694. In Tarifstelle 11.2.4.2 wird die Angabe "450" durch die Angabe "250" ersetzt
695. In Tarifstelle 11.2.4.3 wird die Angabe "3 700" durch die Angabe "3 500" ersetzt
696. In Tarifstelle 11.2.4.4 wird die Angabe "2 500" durch die Angabe "3 500" ersetzt
697. In Tarifstelle 11.2.5 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1)"
698. Tarifstelle 11.2.5.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 11.2.5.1 Kosten für Überprüfungen von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie § 8 Absatz 1 des MüG, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt. Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3 | "11.2.5.1 Kosten für Überprüfungen von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 1 des MüG sowie Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/988, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt." |
699. Nach Tarifstelle 11.2.5.1 werden die folgenden Tarifstellen 11.2.5.1.1 bis 11.2.5.1.4 eingefügt:
"11.2.5.1.1 bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 100
11.2.5.1.2 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 250
11.2.5.1.3 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500
11.2.5.1.4 bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 000"
700. Der Hinweis zu Tarifstelle 11.2.5.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hinweis zu Tarifstelle 11.2.5.1: Die Kosten werden von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 beziehungsweise § 2 Nummer 3 des MüG oder Ausstellern nach § 2 Nummer 2 des MüG erhoben. | "Hinweis zu den Tarifstellen 11.2.5.1 bis 11.2.5.1.4: Die Kosten werden von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 beziehungsweise § 2 Nummer 3 des MüG oder Ausstellern nach § 2 Nummer 2 des MüG erhoben." |
701. In Tarifstelle 12 wird nach der Angabe "Teilhabegesetz" die Angabe ", Betreuungsrecht" eingefügt
702. Tarifstelle 12.1.1.8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 12.1.1.8 Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder über die Anordnung des Ruhens der Approbation und insbesondere über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, die aufgrund eines Verdachtes, einer Mitteilung oder einer Beschwerde zu treffen ist, wenn die betroffene Person den Verdacht, die Mitteilung oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat Gebühr: Euro 50 bis 3.500 | "12.1.1.8 Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder über die Anordnung des Ruhens der Approbation und insbesondere über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, die aufgrund eines Verdachtes, einer Mitteilung oder einer Beschwerde zu treffen ist, wenn die Amtshandlung zurechenbar verursacht worden ist Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3". |
703. In Tarifstelle 12.1.2.6 wird nach der Angabe "PsychThG" die Angabe "vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung" eingefügt
704. In Tarifstelle 12.1.2.7 wird nach der Angabe "PsychThG" die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt
705. In Tarifstelle 12.1.4.13 wird nach der Angabe "ApoG" die Angabe "oder der Leitung einer Krankenhausapotheke nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 ApoG" eingefügt
706. Tarifstelle 12.1.5.1.7
12.1.5.1.7. Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Absatz 1a AMG
Gebühr: Euro 50
wird aufgehoben
707. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1 wird die Angabe "gelten die nachfolgenden Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.1 bis 12.1.5.1.13.1.44" gestrichen
708. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.3.3 wird die Angabe "52" durch die Angabe "61" ersetzt
709. In den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.3.7 und 12.1.5.1.13.1.3.8 wird jeweils die Angabe "307" durch die Angabe "362" ersetzt
710. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.3.9 wird die Angabe "39" durch die Angabe "46" ersetzt
711. In den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.6.2 und 12.1.5.1.13.1.6.3 wird jeweils die Angabe "270" durch die Angabe "319" ersetzt
712. In den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.9.2 und 12.1.5.1.13.1.9.3 wird jeweils die Angabe "231" durch die Angabe "273" ersetzt
713. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.9.4 wird die Angabe "129" durch die Angabe "152" ersetzt
714. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.11.1 wird die Angabe "90" durch die Angabe "106" ersetzt
715. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.16.2 wird die Angabe "46" durch die Angabe "54" ersetzt
716. In den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.19.1 und 12.1.5.1.13.1.19.2 wird jeweils die Angabe "7" durch die Angabe "8" ersetzt
717. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.20.1 wird die Angabe "12" durch die Angabe "14" ersetzt
718. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.21.3 wird die Angabe "25" durch die Angabe "30" ersetzt
719. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.26 wird die Angabe "26" durch die Angabe "106" ersetzt
720. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.38 wird die Angabe "42" durch die Angabe "50" ersetzt
721. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.42 wird die Angabe "27" durch die Angabe "32" ersetzt
722. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.43 wird die Angabe "66" durch die Angabe "78" ersetzt
723. Es werden ersetzt
a) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.1, 12.1.5.1.13.1.2, 12.1.5.1.13.1.17.3, 12.1.5.1.13.1.18.2, 12.1.5.1.13.1.18.3, 12.1.5.1.13.1.22 bis 12.1.5.1.13.1.25, 12.1.5.1.13.1.29, 12.1.5.1.13.1.37 und 12.1.5.1.13.1.39 jeweils die Angabe "30" durch die Angabe "35",
b) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.3.1, 12.1.5.1.13.1.3.2, 12.1.5.1.13.1.3.4 bis 12.1.5.1.13.1.3.6, 12.1.5.1.13.1.20.3, 12.1.5.1.13.1.31 und 12.1.5.1.13.1.40 jeweils die Angabe "26" durch die Angabe "31",
c) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.4.1, 12.1.5.1.13.1.5.1, 12.1.5.1.13.1.7.1, 12.1.5.1.13.1.8.1, 12.1.5.1.13.1.9.1, 12.1.5.1.13.1.10.1, 12.1.5.1.13.1.11.2, 12.1.5.1.13.1.11.3, 12.1.5.1.13.1.13.1, 12.1.5.1.13.1.13.4, 12.1.5.1.13.1.14.1, 12.1.5.1.13.1.15.1, 12.1.5.1.13.1.27 und 12.1.5.1.13.1.33 jeweils die Angabe "102" durch die Angabe "120",
d) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.4.2, 12.1.5.1.13.1.4.3, 12.1.5.1.13.1.5.2, 12.1.5.1.13.1.5.3, 12.1.5.1.13.1.6.1, 12.1.5.1.13.1.7.2, 12.1.5.1.13.1.7.3, 12.1.5.1.13.1.8.2, 12.1.5.1.13.1.8.3, 12.1.5.1.13.1.10.2, 12.1.5.1.13.1.10.3, 12.1.5.1.13.1.12.1, 12.1.5.1.13.1.12.2, 12.1.5.1.13.1.13.2, 12.1.5.1.13.1.13.3, 12.1.5.1.13.1.13.5, 12.1.5.1.13.1.13.6, 12.1.5.1.13.1.14.2, 12.1.5.1.13.1.14.3, 12.1.5.1.13.1.15.2 und 12.1.5.1.13.1.15.3 jeweils die Angabe "115" durch die Angabe "136",
e) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.5.4, 12.1.5.1.13.1.6.4, 12.1.5.1.13.1.7.4, 12.1.5.1.13.1.8.4, 12.1.5.1.13.1.10.4, 12.1.5.1.13.1.14.4 und 12.1.5.1.13.1.15.4 jeweils die Angabe "158" durch die Angabe "186",
f) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.16.1 und 12.1.5.1.13.1.35 jeweils die Angabe "40" durch die Angabe "47",
g) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.16.3 und 12.1.5.1.13.1.32 jeweils die Angabe "62" durch die Angabe "73",
h) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.17.1, 12.1.5.1.13.1.17.2 und 12.1.5.1.13.1.41 jeweils die Angabe "54" durch die Angabe "64",
i) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.18.1 und 12.1.5.1.13.1.20.2 jeweils die Angabe "23" durch die Angabe "27",
j) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.20.4, 12.1.5.1.13.1.20.5 und 12.1.5.1.13.1.28 jeweils die Angabe "32" durch die Angabe "38",
k) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.21.1, 12.1.5.1.13.1.21.2 und 12.1.5.1.13.1.34 jeweils die Angabe "13" durch die Angabe "15" und
l) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.30 und 12.1.5.1.13.1.36 jeweils die Angabe "16" durch die Angabe "19"
724. In Tarifstelle 12.1.6.4.6 wird nach der Angabe "finden" die Angabe "sowie im Rahmen von Leistungsstudien, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/746 Anwendung finden" eingefügt
725. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1 wird nach der Angabe "Prüfung" die Angabe "oder Leistungsstudie" und nach der Angabe "35 oder" die Angabe "einer sonstigen klinischen Prüfung nach" eingefügt
726. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1 wird nach der Angabe "Prüfplans" die Angabe "oder Leistungsstudienplans" eingefügt
727. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2 wird nach der Angabe "Prüfung" die Angabe "oder Leistungsstudie" und nach der Angabe "35 oder" die Angabe "einer sonstigen klinischen Prüfung nach" eingefügt
728. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1 wird nach der Angabe "Prüfplans" die Angabe "oder Leistungsstudienplans" eingefügt
729. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3 wird nach der Angabe "Prüfung" die Angabe "oder einer Leistungsstudie" und nach der Angabe "2 oder" die Angabe "einer sonstigen klinischen Prüfung nach" eingefügt
730. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1 wird nach der Angabe "Prüfplans" die Angabe "oder Leistungsstudienplans" eingefügt
731. In den Tarifstellen 12.1.6.4.6.3.2.2 und 12.1.6.4.6.3.2.3 wird jeweils nach der Angabe "Prüfung" die Angabe "oder Leistungsstudie" eingefügt
732. Die Tarifstellen 12.1.8 und 12.1.8.1
12.1.8 Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IfSG12.1.8.1 Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 IfSG
Gebühr: Euro 50 bis 300
werden aufgehoben
733. Die Tarifstellen 12.1.9 bis 12.1.12.2 werden die Tarifstellen 12.1.8 bis 12.1.11.2
734. Die Tarifstellen 12.1.12.3 bis 12.1.12.3.2 werden durch folgende Tarifstelle 12.1.11.3 ersetzt:
| alt | neu |
| 12.1.12.3 Röntgenschirmbildaufnahme, einschließlich Untersuchung, Zeugnis
12.1.12.3.1 Einzeluntersuchung 12.1.12.3.1.1 Format bis zu 70 x 70 mm 12.1.12.3.1.2 Format über 70 x 70 mm 12.1.12.3.2. Reihenuntersuchung | "12.1.11.3 Durchführung von Strahlendiagnostik Gebühr: nach Abschnitt O-I - Strahlendiagnostik - Ziffern 5000-5031, 5037 sowie 5135-5140 - der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen zur Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, im Folgenden GOÄ" |
735. Die Tarifstellen 12.1.12.4 bis 12.1.12.6 werden die Tarifstellen 12.1.11.4 bis 12.1.11.6
736. Tarifstelle 12.1.12.7 wird Tarifstelle 12.1.11.7 und die Angabe "Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist, im Folgenden GOÄ" wird durch die Angabe "GOÄ" ersetzt
737. Die Tarifstellen 12.1.12.8 bis 12.1.12.9.1 werden die Tarifstellen 12.1.11.8 bis 12.1.11.9.1
738. Tarifstelle 12.1.12.9.2 wird Tarifstelle 12.1.11.9.2 und die Angabe "210" wird durch die Angabe "280" ersetzt
739. Tarifstelle 12.1.12.9.3 wird Tarifstelle 12.1.11.9.3 und die Angabe "90" wird durch die Angabe "110" ersetzt
740. Ber Die Tarifstellen 12.1.12.9.4 bis 12.1.13.2 werden die Tarifstellen 12.1.11.9.4 bis 12.1.12.2
741. Tarifstelle 12.1.13.3 wird Tarifstelle 12.1.12.3 und die Angabe "Leistungsverzeichnis" wird durch die Angabe "Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen" ersetzt
742. Die Tarifstellen 12.1.13.4 und 12.1.13.5 werden die Tarifstellen 12.1.12.4 bis 12.1.12.5
743. Die Tarifstellen 12.1.13.6 bis 12.1.13.6.3 werden durch folgende Tarifstelle 12.1.12.6 ersetzt:
| alt | neu |
| 12.1.13.6 Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen
12.1.13.6.1 Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise 12.1.13.6.2. Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind 12.1.13.6.3. Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft | "12.1.12.6 Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen
|
744. Die Tarifstellen 12.1.14 bis 12.1.14.2
12.1.14 Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die durch Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) aufgehoben worden ist12.1.14.1 Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 6012.1.14.2 Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 137
werden aufgehoben
745. Die bisherigen Tarifstellen 12.1.15 bis 12.1.17.2.7.2 werden die Tarifstellen 12.1.13 bis 12.1.15.2.7.2
746. Nach Tarifstelle 12.3.2.4.2 werden die folgenden Tarifstellen 12.4 bis 12.4.2.4 eingefügt:
"12.4 Betreuungsrecht
Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtRegV
12.4.1 Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen
12.4.1.1 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung von betreuungsspezifischen Studiengängen nach § 5 Absatz 2 Satz BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.4.1.2 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung von betreuungsspezifischen Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.4.2 Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Anerkennung einzelner Module von Sachkundelehrgängen
12.4.2.1 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 Satz BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.4.2.2 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 5 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.4.2.3 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung einzelner Module von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 6 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.4.2.4 Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung einzelner Module von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 5 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3"
747. In Tarifstelle 13.1.1 wird nach der Angabe "Zulassungsantrag" die Angabe "nach § 30 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchulG, in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 3. Dezember 2003 (ABl. NRW. 01/04 S. 9)" eingefügt
748. In Tarifstelle 13.1.2 wird die Angabe "des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchulG," durch die Angabe "SchulG" ersetzt
749. Tarifstelle 13.3.1
13.3.1 Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung
Gebühr: Euro 50 bis 100
wird aufgehoben
750. Die Tarifstellen 13.3.2 und 13.3.3 werden die Tarifstellen 13.3.1 und 13.3.2
751. In Tarifstelle 13.5.1.1 wird die Angabe "ff." durch die Angabe "bis 13, 13b und 14" ersetzt
Artikel 2
Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW S. 230) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, der zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 5.2.1.8.1.1 wird die Angabe "28,10" durch die Angabe "29,90" ersetzt
2. In Tarifstelle 5.2.1.8.1.3 wird die Angabe "52,90" durch die Angabe "55,95" ersetzt
3. In Tarifstelle 5.2.1.8.2.4 wird die Angabe "22,30 bis 168,50" durch die Angabe "23,42 bis 176,93" ersetzt
4. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.1.1.1 wird die Angabe "25" durch die Angabe "26,70" ersetzt
5. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.1.1.2 wird die Angabe "26" durch die Angabe "27,60" ersetzt
6. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.1.1.3 wird die Angabe "27,10" durch die Angabe "28,90" ersetzt
7. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.1.3 wird die Angabe "8" durch die Angabe "8,50" ersetzt
8. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.2.1 wird die Angabe "28,10" durch die Angabe "29,60" ersetzt
9. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.2.2 wird die Angabe "49,30" durch die Angabe "51,90" ersetzt
10. In Tarifstelle 5.2.1.8.4.2 wird die Angabe "36,50" durch die Angabe "38,50" ersetzt
11. In Tarifstelle 5.2.1.8.4.3 wird die Angabe "59,40" durch die Angabe "62,60" ersetzt
12. In Tarifstelle 5.2.1.8.4.4 wird die Angabe "82,70" durch die Angabe "86,90" ersetzt
13. In Tarifstelle 5.2.1.8.4.5 wird die Angabe "63,10" durch die Angabe "66,30" ersetzt
14. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.2.1 wird die Angabe "98,10" durch die Angabe "99,90" ersetzt
15. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.2.2 wird die Angabe "45,60" durch die Angabe "47,90" ersetzt
16. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.2.3 wird die Angabe "30,30" durch die Angabe "31,90" ersetzt
17. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.2.4 wird die Angabe "22" durch die Angabe "23,20" ersetzt
18. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.2.6 wird die Angabe "39,80" durch die Angabe "41,90" ersetzt
19. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.3.1 wird die Angabe "38,70" durch die Angabe "40,80" ersetzt
20. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.3.2 wird die Angabe "67" durch die Angabe "74,90" ersetzt
21. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.4.2 wird die Angabe "35" durch die Angabe "36,80" ersetzt
22. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.6.2 wird die Angabe "31,50" durch die Angabe "33,10" ersetzt
23. In Tarifstelle 5.2.1.8.6.2.1.1.1 wird die Angabe "24,70" durch die Angabe "25,90" ersetzt
24. In Tarifstelle 5.2.1.8.6.2.1.1.2 wird die Angabe "25,20" durch die Angabe "26,50" ersetzt
25. In Tarifstelle 5.2.1.8.6.2.1.1.3 wird die Angabe "26,50" durch die Angabe "27,80" ersetzt
26. In Tarifstelle 5.2.1.8.6.3.1.1 wird die Angabe "17 bis 168,50" durch die Angabe "17,85 bis 176,93" ersetzt
27. In Tarifstelle 5.4.2.1.2.1 wird die Angabe "900 bis 3 420" durch die Angabe "900 bis 4 090" ersetzt
28. In den Tarifstellen 5.2.1.8.1.2, 5.2.1.8.3.1.2, 5.2.1.8.5.1.1 und 5.2.1.8.5.1.2 wird jeweils die Angabe "42,30" durch die Angabe "44,50" ersetzt
29. In den Tarifstellen 5.2.1.8.3.2.3 und 5.2.1.8.5.6.1 wird jeweils die Angabe "14,60" durch die Angabe "15,40" ersetzt
30. In den Tarifstellen 5.2.1.8.4.1 und 5.2.1.8.5.4.1 wird jeweils die Angabe "23,10" durch die Angabe "24,50" ersetzt
31. In den Tarifstellen 5.2.1.8.5.2.5 und 5.2.1.8.5.5.1 wird jeweils die Angabe "16,90" durch die Angabe "17,90" ersetzt
32. In den Tarifstellen 5.2.1.8.5.5.2 und 5.2.1.8.6.1.1.1 wird jeweils die Angabe "22" durch die Angabe "23,10" ersetzt
33. In den Tarifstellen 5.2.1.8.6.1.1, 5.2.1.8.6.2.1 und 5.2.1.8.6.3.1 wird jeweils die Angabe "50,40" durch die Angabe "52,90" ersetzt
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft
(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Anlage zu Nummer 123
Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Vom 2. August 2024
(GV. NRW. Nr. 24 vom 15.08.2024 S. 494)
Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 14. Mai 2024 (GV. NRW. S. 262) wird wie folgt berichtigt:
1. In Nummer 570 wird die Angabe "100 bis 500" durch die Angabe "50 bis 200" ersetzt.
2. In Nummer 740 wird die Angabe "12.1.9.4" durch die Angabe "12.1.12.9.4" und die Angabe "12.1.8.4" durch die Angabe "12.1.11.9.4" ersetzt.
ID: 241223
| ENDE |