Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Februar 2025
(GV. NRW Nr. 11 vom 27.02.2025 S. 238, ber. S. 270)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 2.1.2.16 wird die Angabe "in Verbindung mit" durch die Angabe "oder" ersetzt.
2. Tarifstelle 2.2.2.3.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "2.2.2.3.2 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung Gebühr: Euro 9 | "2.2.2.3.2 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, eine namensrechtliche Erklärung oder eine Erklärung nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Euro 9". |
3. Tarifstelle 2.2.2.3.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.2.2.3.4 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung Gebühr: Euro 30 | "2.2.2.3.4 Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen und Beurkundung dieser Erklärung Gebühr: Euro 45". |
4. Nach Tarifstelle 2.2.2.3.4 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.2.3.4 eingefügt:
"Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.2.3.4:
In Fällen, in denen innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen keine solche Erklärung abgegeben wird, ist die Gebühr der Tarifstelle 2.2.2.3.4 um zwei Drittel zu reduzieren."
5. Tarifstelle 2.2.2.4.5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.2.2.4.5. Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 PStG Gebühr: Euro 10 | "2.2.2.4.5 Erteilung einer Personenstandsurkunde oder elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 PStG Gebühr: Euro 10". |
6. Die Tarifstellen 2.2.5 bis 2.2.5.15 werden durch die folgenden Tarifstellen 2.2.5 bis 2.2.5.15 ersetzt:
| alt | neu |
| 2.2.5 Glücksspielwesen und Angelegenheiten der Spielbanken
2.2.5.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung 2.2.5.1.1. mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr 2.2.5.1.2. mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren 2.2.5.1.3. mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.1: 2.2.5.2 Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler 2.2.5.2.1 mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr 2.2.5.2.2. mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren 2.2.5.2.3. mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren 2.2.5.3 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder 2.2.5.4 Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und für die gewerbliche Spielvermittlung 2.2.5.5 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler 2.2.5.5.1. Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 2.2.5.5.2. Entscheidung über die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Annahmestellen 2.2.5.5.3. Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist 2.2.5.5.4. Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist, 2.2.5.5.5. Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis 2.2.5.5.6. Entscheidung für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist 2.2.5.6 Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle 2.2.5.7 Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im Fernsehen für Lotterien, Sport- und Pferdewetten 2.2.5.8 Entscheidung über die Änderung oder die Erweiterung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 und 2.2.5.5 bis 2.2.5.7 2.2.5.9 Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 und 2.2.5.5 bis 2.2.5.7 2.2.5.10 Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie von unerlaubter Werbung 2.2.5.11 Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde 2.2.5.11.1. Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten 2.2.5.12 Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare Amtshandlungen 2.2.5.13 Spielbanken 2.2.5.13.1. Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken 2.2.5.13.2. Erteilung einer Betriebserlaubnis Hinweis zu den Tarifstellen 5.13.1 und 2.2.5.13.2: 2.2.5.13.3 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Spielbank Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.13.3: 2.2.5.13.4 Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von Spielbanken 2.2.5.13.5. Änderungen und Widerruf 2.2.5.13.5.1 Änderung oder Widerruf der Konzession 2.2.5.13.5.2 Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen 2.2.5.13.6. Übertragungen und Überlassungen an Dritte 2.2.5.13.6.1 Genehmigung der Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung auf ein anderes Unternehmen 2.2.5.13.6.2 Genehmigung der Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an Dritte 2.2.5.13.7. Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen 2.2.5.13.8. Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession oder einer Betriebserlaubnis 2.2.5.13.9. Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung 2.2.5.13.10. Genehmigung oder Ablehnung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung 2.2.5.14 Online-Casinospiele 2.2.5.14.1. Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen 2.2.5.14.1.1 bis zu 40 Millionen Euro 2.2.5.14.1.2 über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro 2.2.5.14.1.3 über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro 2.2.5.14.1.4 über 130 Millionen Euro Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.14.1: 2.2.5.14.2 Änderung oder Widerruf einer Konzession 2.2.5.14.3. Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession 2.2.5.14.4. Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele 2.2.5.14.5. Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung 2.2.5.14.6. Entscheidung über die Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen 2.2.5.14.7. Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen 2.2.5.15 Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459, 649, ber. S. 758) in der jeweils geltenden Fassung, dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, dem Spielbankgesetz NRW und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.13 erfasst sind, und dem Online-Casinospiel Gesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 258) | "2.2.5 Glücksspielwesen und Angelegenheiten der Spielbanken
2.2.5.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung 2.2.5.1.1 mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr 2.2.5.1.2 mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren 2.2.5.1.3 mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.1: Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen. Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.5.1.1: Die Mindestgebühr gilt nicht für Lotterien oder Ausspielungen mit einem Spielkapital bis 40.000 Euro, wenn der Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Gesamtpreise der Lose vorsieht und der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. 2.2.5.2 Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien und Ausspielungen 2.2.5.3 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder oder einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer 2.2.5.3.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder oder einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer 2.2.5.3.1.1 für das erste Erlaubnisjahr 2.2.5.3.1.2 für jedes weitere Erlaubnisjahr 2.2.5.3.2 Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder oder einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer 2.2.5.4 Annahmestellen 2.2.5.4.1 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle 2.2.5.4.1.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle 2.2.5.4.1.1.1 für das erste Erlaubnisjahr 2.2.5.4.1.1.2 für jedes weitere Erlaubnisjahr 2.2.5.4.1.2 Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle 2.2.5.4.2 Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist ohne Verlängerung des zuvor erteilten Erlaubniszeitraums 2.2.5.4.3 Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenleitung vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis 2.2.5.5 Wettvermittlungsstellen 2.2.5.5.1 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 2.2.5.5.1.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.5.5.1.1: Die Gebühr ist bei der erstmaligen Erlaubniserteilung auf der Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes der ersten sechs Monate nach Betriebsbeginn zu berechnen. Dazu soll die Kostenentscheidung für sechs Monate zurückgestellt werden. 2.2.5.5.1.2 Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.5.1.2: Da eine ablehnende Verwaltungsentscheidung für den Gebührenschuldner in der Regel keinen wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der Gebührenbemessung regelmäßig nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. 2.2.5.5.2 Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist ohne Verlängerung des zuvor erteilten Erlaubniszeitraums, Hinweis zu Tarifstelle 2.2.5.5.2: Da die Verwaltungsentscheidung über die Neuerteilung ohne Verlängerung des vorherigen Erlaubniszeitraums keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der Gebührenbemessung regelmäßig nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. 2.2.5.5.3 Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis 2.2.5.6 Spielhallen 2.2.5.6.1 Entscheidung über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle 2.2.5.6.2 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel eines gesetzlichen Vertreters oder der Spielhallenleitung oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei glücksspielrechtlichen Erlaubnissen zum Betrieb einer Spielhalle Hinweis zu Tarifstelle 2.2.5.6.2: Da die Prüfung der Zuverlässigkeit anders als die Erteilung der Erlaubnis regelmäßig keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der Gebührenbemessung in der Regel nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. 2.2.5.7 Buchmacher, Totalisatoren Amtshandlungen nach
2.2.5.7.1 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG 2.2.5.7.1.1 Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG 2.2.5.7.1.1.1 für das erste Erlaubnisjahr 2.2.5.7.1.1.2 für jedes weitere Erlaubnisjahr Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.5.7.1.1: Die Höchstgebühr beträgt insgesamt 8.200 Euro. 2.2.5.7.1.2 Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG 2.2.5.7.2 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 2.2.5.7.2.1 Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 2.2.5.7.2.1.1 für das erste Erlaubnisjahr 2.2.5.7.2.1.2 für jedes weitere Erlaubnisjahr Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.5.7.2.1: Die Höchstgebühr beträgt insgesamt 2.670 Euro. 2.2.5.7.2.2 Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 2.2.5.7.3 Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 2.2.5.7.4 Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt nach § 2 RennwLottG 2.2.5.7.5 Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn nach § 5 Absatz 2 Satz 2 RennwLottDV 2.2.5.7.5.1 für Buchmacherurkunden 2.2.5.7.5.2 für Buchmachergehilfenurkunden 2.2.5.7.6 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 2.2.5.7.6.1 Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 2.2.5.7.6.1.1 für das erste Erlaubnisjahr 2.2.5.7.6.1.2 für jedes weitere Erlaubnisjahr Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.5.7.6.1: Die Höchstgebühr beträgt insgesamt 6.150 Euro. 2.2.5.7.6.2 Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 2.2.5.7.7 Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag nach § 1 Absatz 2 RennwLottG 2.2.5.7.8 Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr nach § 1 Absatz 4 RennwLottG 2.2.5.7.9 Entscheidung über die Änderung von Totalisatorbestimmungen 2.2.5.7.10 Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein nach § 4 Satz 2 RennwLottDV 2.2.5.8 Entscheidung über eine sonstige Änderung oder die Erweiterung einer Genehmigung nach den Tarifstellen 2.2.5.1, 2.2.5.3, 2.2.5.4.1.1, 2.2.5.5.1.1, 2.2.5.6.1 Hinweis zu Tarifstelle 2.2.5.8: Da die Verwaltungsentscheidung über die sonstige Änderung oder die Erweiterung ohne Verlängerung des vorherigen Genehmigungszeitraums keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der Gebührenbemessung regelmäßig nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. 2.2.5.9 Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer Genehmigung nach den Tarifstellen 2.2.5.1, 2.2.5.3, 2.2.5.4.1.1, 2.2.5.5.1.1, 2.2.5.6.1, wenn die Genehmigungsinhaberin oder der Genehmigungsinhaber Anlass dazu gegeben hat. Hinweis zu Tarifstelle 2.2.5.9: Da die Verwaltungsentscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der Gebührenbemessung regelmäßig nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. 2.2.5.10 Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie von unerlaubter Werbung Hinweis zu 2.2.5.10: Da die Verwaltungsentscheidung über die Untersagung keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der Gebührenbemessung regelmäßig nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. 2.2.5.11 Maßnahmen der Glücksspielaufsicht 2.2.5.11.1 Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde 2.2.5.11.2 Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten Hinweis zu den Tarifstellen 2.2.5.11.1 und 2.2.5.11.2: Da die Amtshandlung keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der Gebührenbemessung in der Regel nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. 2.2.5.11.3 Anlassbezogene oder anlassunabhängige Kontrolle einer Annahmestelle, Wettvermittlungsstelle oder Spielhalle im laufenden Betrieb sowie die hierzu erforderliche Vor- und Nachbereitung einschließlich Fahrzeiten je eingesetzter Kontrollperson Hinweis zu Tarifstelle 2.2.5.11.3: Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. 2.2.5.12 Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare Amtshandlungen 2.2.5.13 Spielbanken 2.2.5.13.1 Entscheidung über die Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken 2.2.5.13.2 Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis Hinweis zu den Tarifstellen 2.2.5.13.1 und 2.2.5.13.2: Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. 2.2.5.13.3 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Spielbank Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.13.3: Es ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. 2.2.5.13.4 Entscheidung über die Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von Spielbanken 2.2.5.13.5 Änderungen und Widerruf 2.2.5.13.5.1 Änderung oder Widerruf der Konzession 2.2.5.13.5.2 Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen 2.2.5.13.6 Übertragungen und Überlassungen an Dritte 2.2.5.13.6.1 Entscheidung über die Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung auf ein anderes Unternehmen 2.2.5.13.6.2 Entscheidung über die Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an Dritte 2.2.5.13.7 Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen 2.2.5.13.8 Erlass einer nachträglichen oder Änderung einer bestehenden Nebenbestimmung einer Konzession oder einer Betriebserlaubnis 2.2.5.13.9 Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung 2.2.5.13.10 Entscheidung über die Genehmigung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung 2.2.5.14 Online-Casinospiele 2.2.5.14.1 Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen 2.2.5.14.1.1 bis zu 40 Millionen Euro 2.2.5.14.1.2 über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro 2.2.5.14.1.3 über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro 2.2.5.14.1.4 über 130 Millionen Euro Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.14.1: Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für jedes Folgejahr um 10 Prozent ermäßigt. 2.2.5.14.2 Änderung oder Widerruf einer Konzession Höchstgebühr: Euro 35.000 2.2.5.14.3 Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession 2.2.5.14.4 Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele 2.2.5.14.5 Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung 2.2.5.14.6 Entscheidung über die Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen 2.2.5.14.7 Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen 2.2.5.15 Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung, dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grundlage des Ausführungsgesetzes NRW erlassenen Bestimmungen, dem Spielbankgesetz NRW und nach den auf Grundlage des Spielbankengesetzes NRW erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.13 erfasst sind, und dem Online-Casinospiel Gesetz NRW vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung |
7. In Tarifstelle 2.3.1.1.1 wird die Angabe "2.3.1.1.10 und 2.3.1.1.11" durch die Angabe "2.3.1.1.8 und 2.3.1.1.9" ersetzt.
2.3.1.1.3. Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 PBefG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
wird aufgehoben.
9. Tarifstelle 2.3.1.1.4 wird Tarifstelle 2.3.1.1.3.
2.3.1.1.5. Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG
Gebühr: Euro 50
wird aufgehoben.
11. Die Tarifstellen 2.3.1.1.6. bis 2.3.1.1.21 werden die Tarifstellen 2.3.1.1.4 bis 2.3.1.1.19.
12. Der Hinweis zur Tarifstelle 2.3.1.1.21 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hinweis zur Tarifstelle 2.3.1.1.21: Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1.1.22 entsteht. | "Hinweis zur Tarifstelle 2.3.1.1.19:
Die Gebühr entfällt, wenn eine Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1.1.20 entsteht." |
13. Die Tarifstellen 2.3.1.1.22 und 2.3.1.1.23 werden die Tarifstellen 2.3.1.1.20 und 2.3.1.1.21.
14. Tarifstelle 2.3.1.1.24 wird Tarifstelle 2.3.1.1.22 und die Angabe "2.3.1.1.23" wird durch die Angabe "2.3.1.1.21" ersetzt.
15. In Tarifstelle 3.1.4.1.5.3 wird die Angabe "der Tarifstelle 3.1.4.1.1" durch die Angabe "den Tarifstellen 3.1.4.1.1 oder 3.1.4.1.2" ersetzt.
16. In Tarifstelle 3.1.4.2.5.3 wird die Angabe "der Tarifstelle 3.1.4.2.1" durch die Angabe "den Tarifstellen 3.1.4.2.1 oder 3.1.4.2.2" ersetzt.
17. Tarifstelle 3.1.5.6.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3.1.5.6.3. Textliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück | "3.1.5.6.3 Textliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis Gebühr: Euro 50 je Baulast Höchstgebühr: Euro 200 je Grundstück". |
18. Nach Tarifstelle 3.3.1.2 werden die folgenden Tarifstellen 3.3.2 bis zum Hinweis zur Tarifstelle 3.3.2 eingefügt:
"3.3.2 Bescheinigung nach § 36 DSchG NRW
3.3.2.1 bescheinigte Aufwendungen bis 250.000 Euro
Gebühr: 1 Prozent des bescheinigten Betrages
3.3.2.2 bescheinigte Aufwendungen für die weiteren 250.000 Euro
Gebühr: 0,5 Prozent des bescheinigten Betrages
3.3.2.3 bescheinigte Aufwendungen für den 500.000 Euro übersteigenden Teil
Gebühr: 0,25 Prozent des bescheinigten Betrages
Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 3.3.2:
Hinweis zur Tarifstelle 3.3.2:
Die Gebühren erfolgen abweichend von der Tarifstelle 1.1.2."
19. Die bisherige Tarifstelle 3.3.2 wird Tarifstelle 3.3.3.
20. Tarifstelle 3.4.1.4.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3.4.1.4.4. Maßnahmen nach dem Runderlass Modernisierungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2023 (MBl. NRW S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RL Mod NRW 2023 Gebühr: Euro 10 bis 500 | "3.4.1.4.4 Maßnahmen nach Nummer 4 der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 vom 1. März 2024 (MBl. NRW. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FRL öff Wohnen NRW 2024 Gebühr: Euro 10 bis 500". |
21. Tarifstelle 3.4.1.8.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3.4.1.8.1. Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Folgenden WoBindG, in Verbindung mit § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist oder § 22 Absatz 3 Buchstabe b WoBindG Gebühr: Euro 5 bis 30 je Wohnung | "3.4.1.8.1 Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WoBindG, in Verbindung mit § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 22 Absatz 3 Buchstabe b WoBindG Gebühr: Euro 5 bis 30 je Wohnung". |
22. Tarifstelle 3.4.1.9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3.4.1.9 Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Absatz 3 WoBindG in Verbindung mit § 15 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, im Folgenden NMV 1970 Gebühr: Euro 10 bis 100 | "3.4.1.9 Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Absatz 3 WoBindG in Verbindung mit § 15 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden NMV 1970 Gebühr: Euro 10 bis 100". |
23. Tarifstelle 3.4.1.17 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3.4.1.17 Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt durch Artikel 160 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist Gebühr: Euro 5 bis 20 | "3.4.1.17 Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Euro 5 bis 20". |
24. In Tarifstelle 3.4.1.20 wird die Angabe "6.2 der RL Mod NRW 2023" durch die Angabe "10.2 FRL öff Wohnen NRW 2024" ersetzt.
25. In Tarifstelle 4.1.3.1 wird die Angabe "4.6.2.22.6, 4.6.2.22.7" durch die Angabe "4.6.2.22.7, 4.6.2.22.8" ersetzt.
26. In Tarifstelle 4.3.1.12.2 wird die Angabe "im" durch die Angabe "in" ersetzt.
27. In den Tarifstellen 4.3.2.38.3 und 4.3.2.38.4 wird jeweils die Angabe "4.3.2.29.1" durch die Angabe "4.3.2.38.1" ersetzt.
28. In Tarifstelle 4.3.7.8 wird die Angabe "Untersuchungsplan" durch die Angabe "Untersuchungsplans" ersetzt.
29. Die Tarifstellen 4.3.7.21.1 und 4.3.7.21.2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3.7.21.1 Aufforderung, eine bestimmte zugelassene Untersuchungsstelle zu benennen, nach § 59 Absatz 2 TrinkwV Gebühr: Euro 20 bis Euro 50 4.3.7.21.2 Anordnung, dass erforderliche Untersuchung durch eine zugelassene Untersuchungsstelle veranlasst werden, nach § 59 Absatz 3 TrinkwV | "4.3.7.21.1 Aufforderung, eine bestimmte zugelassene Untersuchungsstelle zu benennen, nach § 59 Absatz 2 TrinkwV Gebühr: Euro 20 bis 50 4.3.7.21.2 Anordnung, dass die erforderliche Untersuchung durch eine zugelassene Untersuchungsstelle veranlasst wird, nach § 59 Absatz 3 TrinkwV |
30. In Tarifstelle 4.4.2.7 wird die Angabe "AbfVerG" durch die Angabe "AbfVerbrG" ersetzt.
31. In Tarifstelle 4.4.25.5 wird nach der Angabe "4.3.1.3" die Angabe "zu" eingefügt.
32. In der Ergänzenden Regelung zu den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 wird nach der Angabe " § 13" die Angabe "BImSchG" eingefügt.
33. Die Tarifstellen 4.6.1.1.5 und 4.6.1.1.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 4.6.1.1.5 bis 4.6.1.1.7 ersetzt:
| alt | neu |
| 4.6.1.1.5 Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 BImSchG durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstelle 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um Gebühr: Euro 1.100 4.6.1.1.6. Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 80a Absatz 1, 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung | "4.6.1.1.5 Bei Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 16b Absatz 9 BImSchG Gebühr: Ermäßigung der Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.4 um ein Viertel Mindestgebühr: Euro 500 Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1.5:
4.6.1.1.6 Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 BImSchG durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um 4.6.1.1.7 Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 80a Absatz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung Höchstgebühr: Euro 10 000". |
34. In der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1 wird in Nummer 3 die Angabe "und 4.6.1.3" durch die Angabe", 4.6.1.3 und 4.6.1.3.1" ersetzt.
35. In Tarifstelle 4.6.1.3 wird nach der Angabe "BImSchG" die Angabe", sofern nicht Tarifstelle 4.6.1.3.1 greift" eingefügt.
36. Nach Tarifstelle 4.6.1.3 wird folgende Tarifstelle 4.6.1.3.1 eingefügt:
"4.6.1.3.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Absatz 1a BImSchG
Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1".
37. In Tarifstelle 4.6.1.4 wird nach der Angabe "4.6.1.3" die Angabe "beziehungsweise 4.6.1.3.1" eingefügt.
38. In Tarifstelle 4.6.2.1.3 wird nach der Angabe " § 17 Absatz 4" die Angabe "BImSchG" eingefügt.
39. Der ergänzende Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15.1: Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf | "Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.22.1:
Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf." |
40. Nach Tarifstelle 4.6.2.22.2 wird folgende Tarifstelle 4.6.2.22.3 eingefügt:
"4.6.2.22.3 Nachträgliche Änderung einer Nebenbestimmung nach § 12 Absatz 4 BImSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3".
41. Die bisherigen Tarifstellen 4.6.2.22.3 bis 4.6.2.22.5 werden die Tarifstellen 4.6.2.22.4 bis 4.6.2.22.6.
42. Die bisherige Tarifstelle 4.6.2.22.6 wird Tarifstelle 4.6.2.22.7 und die Angabe "4.6.2.15.1" wird durch die Angabe "4.6.2.22.1" ersetzt.
43. Die bisherigen Tarifstellen 4.6.2.22.7 und 4.6.2.22.8 werden die Tarifstellen 4.6.2.22.8 und 4.6.2.22.9.
44. In Tarifstelle 4.6.3.10.3 wird die Angabe "nach nach" durch die Angabe "nach" ersetzt.
45. Die Tarifstelle 4.6.3.16 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.16 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 31. BImSchV | "4.6.3.16 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 31. BImSchV". |
46. In Tarifstelle 4.6.3.16.2.2 wird die Angabe " §§ " durch die Angabe " § " ersetzt.
47. In Tarifstelle 4.6.3.16.2.4 wird nach der Angabe " § 4" die Angabe "Absatz 1 oder 3" eingefügt.
48. In Tarifstelle 4.6.3.16.2.6 wird nach der Angabe " § 6" die Angabe "Absatz 1 oder 5" eingefügt.
49. In Tarifstelle 4.6.3.16.2.7 wird die Angabe "25" durch die Angabe "50" ersetzt.
50. In Tarifstelle 4.6.3.16.3 wird nach der Angabe " § 6" die Angabe "Absatz 1" eingefügt und die Angabe "75" durch die Angabe "100" ersetzt.
51. Tarifstelle 4.6.3.16.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.6.3.16.4. Prüfung einer Lösemittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV Gebühr: Euro 75 bis 500 | "4.6.3.16.4 Prüfung einer Lösungsmittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV Gebühr: Euro 100 bis 500". |
52. In Tarifstelle 4.7.1.1.4 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "GenTG" eingefügt.
53. In Tarifstelle 5.2.1.1.1 wird die Angabe "87" durch die Angabe "99" ersetzt.
54. In Tarifstelle 5.2.1.1.2 wird die Angabe "99" durch die Angabe "113" ersetzt.
55. In Tarifstelle 5.2.1.2.1 wird die Angabe "3,40" durch die Angabe "3,90" ersetzt.
56. In Tarifstelle 5.2.1.2.2 wird die Angabe "3,90" durch die Angabe "4,40" ersetzt.
57. In den Tarifstellen 5.2.1.2.3, 5.2.1.2.4.1, 5.2.1.2.4.2 und 5.2.1.2.4.3 wird jeweils die Angabe "3,30" durch die Angabe "3,80" ersetzt.
58. In Tarifstelle 5.2.1.2.5 wird die Angabe "56" durch die Angabe "64" ersetzt.
59. In Tarifstelle 5.2.1.2.6 wird die Angabe "123" durch die Angabe "140" ersetzt.
60. In Tarifstelle 5.2.1.3.1 wird die Angabe "12,50" durch die Angabe "14" ersetzt.
61. In Tarifstelle 5.2.1.3.2 wird die Angabe "12" durch die Angabe "13,50" ersetzt.
62. In Tarifstelle 5.2.1.3.3 wird die Angabe "13" durch die Angabe "14,50" ersetzt.
63. In Tarifstelle 5.2.1.3.4 wird die Angabe "12" durch die Angabe "13,50" ersetzt.
64. In Tarifstelle 5.2.1.3.5 wird die Angabe "15" durch die Angabe "17" ersetzt.
65. In Tarifstelle 5.2.1.4.1.1 wird die Angabe "280" durch die Angabe "315" ersetzt.
66. In Tarifstelle 5.2.1.4.1.2 wird die Angabe "150" durch die Angabe "170" ersetzt.
67. In Tarifstelle 5.2.1.5.1 wird die Angabe "9,30" durch die Angabe "10,50" ersetzt.
68. In Tarifstelle 5.2.1.5.2.1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "23" ersetzt.
69. In Tarifstelle 5.2.1.5.2.2 wird die Angabe "13" durch die Angabe "14,50" ersetzt.
70. In den Tarifstellen 5.2.1.5.3 und 5.2.1.5.4 wird jeweils die Angabe "9,30" durch die Angabe "10,50" ersetzt.
71. In Tarifstelle 5.2.1.6.1 wird die Angabe "49,50" durch die Angabe "55,50" ersetzt.
72. In Tarifstelle 5.2.1.6.2 wird die Angabe "9,30" durch die Angabe "10,50" ersetzt.
73. In Tarifstelle 5.2.1.6.3 wird die Angabe "25" durch die Angabe "28,50" ersetzt.
74. In Tarifstelle 5.2.1.6.4 wird die Angabe "9,30" durch die Angabe "10,50" ersetzt.
75. In Tarifstelle 5.2.1.6.5 wird die Angabe "38 bis 123" durch die Angabe "43 bis 140" ersetzt.
76. In Tarifstelle 5.2.1.6.6 wird die Angabe "12" durch die Angabe "13,50" ersetzt.
77. In Tarifstelle 5.2.1.6.8 wird die Angabe "19" durch die Angabe "21,50" ersetzt.
78. In Tarifstelle 5.2.1.7.1 wird die Angabe "7,60" durch die Angabe "8,60" ersetzt.
79. In den Tarifstellen 5.2.1.7.2 und 5.2.1.7.3 wird jeweils die Angabe "11,50" durch die Angabe "13" ersetzt.
80. In Tarifstelle 5.2.2.1.1 wird die Angabe "87" durch die Angabe "99" ersetzt.
81. In Tarifstelle 5.2.2.2.1 wird die Angabe "3,30" durch die Angabe "3,80" ersetzt.
82. In Tarifstelle 5.2.2.2.2 wird die Angabe "56" durch die Angabe "64" ersetzt.
83. In Tarifstelle 5.2.2.2.3 wird die Angabe "123" durch die Angabe "140" ersetzt.
84. In Tarifstelle 5.2.2.3.1 wird die Angabe "87" durch die Angabe "95" ersetzt.
85. In Tarifstelle 5.2.2.3.3 wird die Angabe "72" durch die Angabe "80" ersetzt.
86. In Tarifstelle 5.2.2.3.4 wird die Angabe "9,70" durch die Angabe "11" ersetzt.
87. In Tarifstelle 5.2.2.4.1 wird die Angabe "49,50" durch die Angabe "55,50" ersetzt.
88. In Tarifstelle 5.2.2.4.2 wird die Angabe "9,70" durch die Angabe "11" ersetzt.
89. In Tarifstelle 5.2.2.4.3 wird die Angabe "12" durch die Angabe "13,50" ersetzt.
90. In Tarifstelle 5.2.2.4.4 wird die Angabe "12,50" durch die Angabe "14" ersetzt.
91. In Tarifstelle 5.2.2.4.5 wird die Angabe "13" durch die Angabe "14,50" ersetzt.
92. In Tarifstelle 5.2.4.2 wird die Angabe "280" durch die Angabe "315" ersetzt.
93. In Tarifstelle 5.2.4.4 wird die Angabe "2,80" durch die Angabe "3,20" ersetzt.
94. Nach Tarifstelle 5.3.1.1.2 wird folgende Tarifstelle 5.3.1.1.2.1 eingefügt:
"5.3.1.1.2.1 Registrierung".
95. Die bisherige Tarifstelle 5.3.1.1.2.1 wird Tarifstelle 5.3.1.1.2.1.1.
96. Nach Tarifstelle 5.3.1.1.2.1.1 wird folgende Tarifstelle 5.3.1.1.2.1.2 eingefügt:
"5.3.1.1.2.1.2 Abmeldung einer Betriebsregistrierung
Gebühr: Euro 27".
97. Tarifstelle 5.3.1.1.2.5.1 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:
"a) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird (ABl. L 15 vom 17.01.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung".
b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.
98. Nach Tarifstelle 5.3.1.1.2.5.1.1 werden die folgenden Tarifstellen 5.3.1.1.2.5.1.2 bis 5.3.1.1.2.5.1.3.3 eingefügt:
"5.3.1.1.2.5.1.2 Generieren des ausgedruckten Zertifikates anlässlich der Betriebsprüfung auf Antrag als digitale Datei und Versand
Gebühr: Euro 6
5.3.1.1.2.5.1.3 Prüfung von Hitzebehandlungskammern nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 in Verbindung mit Artikel 98 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031
5.3.1.1.2.5.1.3.1 Erstprüfung einer Hitzebehandlungskammer in Form von Messfühlerkalibrierung, Kerntemperaturprüfung und der Ermittlung des kältesten Punktes mit bis zu zwanzig Messfühlern in Abhängigkeit von der Kammergröße und Trocknung
Gebühr: Euro 900 je Kammer
5.3.1.1.2.5.1.3.2 Folgeprüfung als Hauptprüfung im zweijährigen Turnus einer Hitzebehandlungskammer in Form von Messfühlerkalibrierung, Kerntemperaturprüfung und der Ermittlung des kältesten Punktes mit bis zu zwanzig Messfühlern in Abhängigkeit von der Kammergröße und Trocknung
Gebühr: Euro 610 je Kammer
5.3.1.1.2.5.1.3.3 Folgeprüfung als Zwischenprüfung einer Hitzebehandlungskammer in Form einer Messfühlerkalibrierung und Prüfung des nächsten Behandlungszyklus und Trocknung
Gebühr: Euro 400 je Kammer".
99. Tarifstelle 5.5.2.1
5.5.2.1 Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach § 6 Absätze 5 und 6 DüV
Gebühr: Euro 129
wird aufgehoben.
100. Die Tarifstellen 5.5.2.2 und 5.5.2.3 werden die Tarifstellen 5.5.2.1 und 5.5.2.2.
101. Tarifstelle 5.5.2.4 wird Tarifstelle 5.5.2.3 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.5.2.3 Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes nach § 6 Absatz 3 Satz DüV Gebühr: Euro 64 je Bescheid | "5.5.2.3 Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nach § 6 Absatz 3 Satz 4 DüV Gebühr: Euro 64 je Bescheid". |
102. In Tarifstelle 5.6.1.1 wird die Angabe "15,50" durch die Angabe "18" ersetzt.
103. Tarifstelle 5.7.12 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| a) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 322 vom 18.12.2018 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung | "a) der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung". |
104. In Tarifstelle 5.7.12.6 wird die Angabe "Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" durch die Angabe "Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt.
105. In Tarifstelle 5.8.1 wird nach Buchstabe h der folgende Buchstabe i eingefügt:
"i) der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 265) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Bio-AHVV".
106. Tarifstelle 5.8.1.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.8.1.2 Anlasskontrollen bei der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind nach § 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3 | "5.8.1.2 Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei einer Regelkontrolle festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden ist, nach § 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3". |
107. Tarifstelle 5.8.1.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.8.1.4 Regelkontrollen bei nicht meldepflichtigen oder nicht zertifizierungspflichtigen Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3 | "5.8.1.4 Regelkontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 2 ÖLG in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 von Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen und sich entgegen Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht gemeldet haben oder entgegen Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht im Besitz eines Zertifikates gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sind Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3". |
108. Nach Tarifstelle 5.8.1.4 werden die folgenden Tarifstellen 5.8.1.5 und 5.8.1.6 eingefügt:
"5.8.1.5 Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 2 ÖLG in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625, die aufgrund von bei Regelkontrollen festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind, von Unternehmen, welche Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen und sich entgegen Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht gemeldet haben oder entgegen Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht im Besitz eines Zertifikates gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.6 Anlasskontrollen der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung nach § 2 ÖLG in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625, die aufgrund von bei Regelkontrollen festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind, von Unternehmen, welche im Besitz eines Zertifikates gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3".
109. Die bisherigen Tarifstellen 5.8.1.5 bis 5.8.1.12 werden die Tarifstellen 5.8.1.7 bis 5.8.1.14.
110. Die bisherige Tarifstelle 5.8.1.13 wird Tarifstelle 5.8.1.15 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.8.1.15 Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die Fleischerzeugung nach Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848 Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier Mindestgebühr: Euro 50 | "5.8.1.15 Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die Fleischerzeugung der Art Gallus gallus, Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848 Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier Mindestgebühr: Euro 50". |
111. Die bisherigen Tarifstellen 5.8.1.14 bis 5.8.1.21 werden die Tarifstellen 5.8.1.16 bis 5.8.1.23.
112. Nach Tarifstelle 5.8.1.23 wird folgende Tarifstelle 5.8.1.24 eingefügt:
"5.8.1.24 Anlasskontrollen der zuständigen Landesbehörde bei Unternehmern zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen der Bio-AHVV, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Kontrollstellen festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind, nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Bio-AHVV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3".
113. In Tarifstelle 6.1.2.5.5.16 wird die Angabe "im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung" durch die Angabe "nach § 18 Absatz 2 Satz 2 oder 3 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Tier-LMHV" ersetzt.
114. Nach Tarifstelle 6.1.2.8 werden die folgenden Tarifstellen 6.1.2.9 bis 6.1.2.9.7 eingefügt:
"6.1.2.9 Rückstandsuntersuchungen unabhängig vom angewendeten Untersuchungsverfahren je Stichprobe, die nach Maßgabe des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans von den CVUÄ im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51; L 325 vom 16.12.2019 S. 183) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden, bei
6.1.2.9.1 Kälbern
Gebühr: Euro 71,61
6.1.2.9.2 Rindern
Gebühr: Euro 218,19
6.1.2.9.3 Schweinen
Gebühr: Euro 43,23
6.1.2.9.4 Schafen
Gebühr: Euro 77,12
6.1.2.9.5 Ziegen
Gebühr: Euro 13,13
6.1.2.9.6 Einhufern
Gebühr: Euro 393,22
6.1.2.9.7 Masthähnchen
Gebühr: Euro 400,35".
115. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.9 wird Tarifstelle 6.1.2.10.
116. In Tarifstelle 6.3.1.4.4 wird die Angabe "6.1.2.9" durch die Angabe "6.1.2.10" ersetzt.
117. Tarifstelle 6.4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe h wird die Angabe "der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51; L 325 vom 16.12.2019 S. 183)" gestrichen.
b) In Buchstabe l wird die Angabe "Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden" gestrichen.
118. In den Tarifstellen 6.4.1.3.4 und 6.4.4.1.3 wird jeweils die Angabe "6.1.2.9" durch die Angabe "6.1.2.10" ersetzt.
119. Nach Tarifstelle 6.4.4.5.1.4 wird folgende Tarifstelle 6.4.4.5.2 eingefügt:
"6.4.4.5.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Warmfleischtransporte zwischen zwei Betrieben nach Anhang III Kapitel VII Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 50 bis 500".
120. In den Tarifstellen 6.4.4.7, 6.5.2.4 und 6.6.3.1.4 wird jeweils die Angabe "6.1.2.9" durch die Angabe "6.1.2.10" ersetzt.
121. In Tarifstelle 6.6.4.6 wird die Angabe "75" durch die Angabe "60" ersetzt.
122. In Tarifstelle 6.6.8.13.1 wird die Angabe "30" durch die Angabe "10" ersetzt.
123. Tarifstelle 6.7.1.1.5.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.7.1.1.5.1 Truthühner, Gänse, Enten und vergleichbares Geflügel Gebühr: Euro 0,06 je Tier | "6.7.1.1.5.1 Truthühner, Gänse, Enten und vergleichbares Geflügel Gebühr: Euro 0,06 je Tier Mindestgebühr: Euro 50 Höchstgebühr: Euro 200". |
124. In Tarifstelle 6.7.4.1.25 wird die Angabe "275" durch die Angabe "500" ersetzt.
125. In Tarifstelle 6.7.4.2.9.5.2 wird die Angabe "6.1.2.9" durch die Angabe "6.1.2.10" ersetzt.
126. In der ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 6.8.2.1 wird die Angabe "6.1.2.9" durch die Angabe "6.1.2.10" ersetzt.
127. In Tarifstelle 6.9.3.3.4 wird die Angabe "6.1.2.9" durch die Angabe "6.1.2.10" ersetzt.
128. In Tarifstelle 7.5.1.2.1 wird die Angabe "110" durch die Angabe "135" ersetzt.
129. In Tarifstelle 7.5.1.2.2 wird die Angabe "165 bis 650" durch die Angabe "200 bis 780" ersetzt.
130. Nach Tarifstelle 7.5.1.2.2 wird folgende Tarifstelle 7.5.1.2.3 eingefügt:
"7.5.1.2.3 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Eingatterungen von mehr als 10 Hektar Größe nach § 3 Absatz 2 LFoG
Gebühr: Euro 200 bis 780".
131. In Tarifstelle 7.5.1.6 wird die Angabe "165 bis 650" durch die Angabe "200 bis 780" ersetzt.
132. In Tarifstelle 7.5.1.7.1 wird die Angabe "325 bis 5 435" durch die Angabe "390 bis 6.525" ersetzt.
133. In Tarifstelle 7.5.1.8.1 wird die Angabe "30 bis 435" durch die Angabe "40 bis 525" ersetzt.
134. In Tarifstelle 7.5.1.12 wird die Angabe "45" durch die Angabe "55" ersetzt.
135. In Tarifstelle 7.5.1.15 wird die Angabe "110 bis 650" durch die Angabe "135 bis 780" ersetzt.
136. In Tarifstelle 7.5.1.17 wird die Angabe "100" durch die Angabe "120" ersetzt.
137. In Tarifstelle 7.5.1.18 wird die Angabe "45" durch die Angabe "55" ersetzt.
138. In Tarifstelle 7.5.1.19 wird die Angabe "55" durch die Angabe "70" ersetzt.
139. Nach Tarifstelle 7.5.1.21 wird folgende Tarifstelle 7.5.1.22 eingefügt:
"7.5.1.22 Ermittlung und Feststellung der Waldeigenschaft, soweit nicht § 60 Absatz 5 Satz 2 LFoG einschlägig ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3".
140. Die bisherige Tarifstelle 7.5.1.22 wird Tarifstelle 7.5.1.23 und die Angabe "165" wird durch die Angabe "200" ersetzt.
141. Die bisherige Tarifstelle 7.5.1.23 wird Tarifstelle 7.5.1.24.
142. In Tarifstelle 7.5.2.1 wird die Angabe "50" durch die Angabe "60" ersetzt.
143. In Tarifstelle 7.5.2.3 wird die Angabe "116 bis 285" durch die Angabe "140 bis 345" ersetzt.
144. In Tarifstelle 7.5.2.4 wird die Angabe "63" durch die Angabe "75" ersetzt.
145. In Tarifstelle 7.5.2.5 wird die Angabe "100" durch die Angabe "120" ersetzt.
146. In der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Erweiterung einer bestehenden Zulassung steht einer erstmaligen Zulassung gleich."
147. In Tarifstelle 7.5.2.6 wird die Angabe "50" durch die Angabe "60" ersetzt.
148. In Tarifstelle 7.5.2.7 wird die Angabe "100" durch die Angabe "120" ersetzt.
149. In Tarifstelle 7.5.2.8 wird die Angabe "63 bis 116" durch die Angabe "75 bis 140" ersetzt.
150. In Tarifstelle 7.5.2.9 wird die Angabe "211" durch die Angabe "255" ersetzt.
151. In Tarifstelle 7.6.1.1 wird die Angabe "220" durch die Angabe "265" ersetzt.
152. In Tarifstelle 7.6.1.1.1 wird die Angabe "80" durch die Angabe "95" ersetzt.
153. In Tarifstelle 7.6.1.3 wird die Angabe "30" durch die Angabe "35" ersetzt.
154. In Tarifstelle 7.6.2.1.1 wird die Angabe "35" durch die Angabe "45" ersetzt.
155. In Tarifstelle 7.6.2.1.2 wird die Angabe "50" durch die Angabe "60" ersetzt.
156. In Tarifstelle 7.6.2.1.3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "75" ersetzt.
157. In Tarifstelle 7.6.2.2.1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.
158. In Tarifstelle 7.6.2.2.2 wird die Angabe "30" durch die Angabe "35" ersetzt.
159. In Tarifstelle 7.6.2.2.3 wird die Angabe "35" durch die Angabe "40" ersetzt.
160. In Tarifstelle 7.6.2.3.1 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.
161. In Tarifstelle 7.6.2.3.2 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.
162. In Tarifstelle 7.6.2.4.1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.
163. In Tarifstelle 7.6.2.4.2 wird die Angabe "30" durch die Angabe "35" ersetzt.
164. In Tarifstelle 7.6.2.4.3 wird die Angabe "35" durch die Angabe "40" ersetzt.
165. In Tarifstelle 7.6.2.7 wird die Angabe "30" durch die Angabe "35" ersetzt.
166. In Tarifstelle 7.6.2.8 wird die Angabe "35" durch die Angabe "40" ersetzt.
167. In Tarifstelle 7.6.2.10 wird die Angabe "50 bis 150" durch die Angabe "60 bis 180" ersetzt.
168. In Tarifstelle 7.6.3.6 wird die Angabe "30" durch die Angabe "35" ersetzt.
169. In Tarifstelle 7.6.3.7.1 wird die Angabe "200" durch die Angabe "240" ersetzt.
170. In Tarifstelle 7.6.3.7.2 wird die Angabe "600" durch die Angabe "720" ersetzt.
171. In Tarifstelle 7.6.3.7.3 wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 200" ersetzt.
172. Nach Tarifstelle 7.6.3.7.3 wird folgende Tarifstelle 7.6.3.8 eingefügt:
"7.6.3.8 Prüfung und Genehmigung einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach § 11 BJagdG, § 12 Absatz 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15".
173. Nach Tarifstelle 9.1.7.1.5 werden die folgenden Tarifstellen 9.1.7.1.6 bis 9.1.7.1.7 eingefügt:
"9.1.7.1.6 Erlass eines Beschlusses über die Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG
Gebühr: Euro 165 bis 1650
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.1.6:
In Verfahren mit besonderem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr bis auf 2.750 Euro erhöht werden.
9.1.7.1.7 Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Transporten nach § 48a EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000".
174. Die bisherigen Tarifstellen 9.1.7.1.6 und 9.1.7.1.7 werden die Tarifstellen 9.1.7.1.8 und 9.1.7.1.9.
175. Die bisherige Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7 wird die Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.9 und in Satz 1 wird die Angabe "9.1.7.1.7" durch die Angabe "9.1.7.1.9" ersetzt.
176. In der Tarifstelle 9.1.7.5.2 wird die Angabe " § 5 Absatz 1 und 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 1, 2 und 5" ersetzt.
177. In der Tarifstelle 9.1.13.5 wird die Angabe "der Tarifstelle 9.1.13.0" durch die Angabe "den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1" ersetzt.
178. Tarifstelle 10.1.1
10.1.1 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
wird aufgehoben.
179. Tarifstelle 10.1.1.1 wird Tarifstellen 10.1.1.
180. Die Tarifstellen 10.1.1.2 bis 10.1.1.2.5 werden die Tarifstellen 10.1.1.1 bis 10.1.1.1.5.
181. Nach Tarifstelle 10.1.1.1.5 werden die folgenden Tarifstellen 10.1.1.2 und 10.1.1.2.1 eingefügt:
"10.1.1.2 Betrieb ohne Zulassung
10.1.1.2.1 Verhinderung der Fortsetzung eines Betriebes bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird, nach § 15 Absatz 2 GewO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.0.1 bis 10.0.3".
182. In Tarifstelle 10.1.1.3.5 wird die Angabe "Wiederruf" durch die Angabe "Widerruf" ersetzt.
183. Nach Tarifstelle 10.1.1.11.4 werden die folgenden Tarifstellen 10.1.1.12 bis zum Hinweis zur Tarifstelle 10.1.1.12.1 eingefügt:
"10.1.1.12 Überwachungsbedürftige Gewerbe
10.1.1.12.1 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden.
Gebühr: Euro 70
Hinweis zur Tarifstelle 10.1.1.12.1:
Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, abgegolten."
184. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.12 wird Tarifstelle 10.1.1.13.
185. Der Hinweis nach der bisherigen Tarifstelle 10.1.1.12 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.12.1 und 10.1.1.12.2, 10.1.1.12.4 bis einschließlich 10.1.1.12.7, 10.1.1.12.9 und 10.1.1.12.12 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2, 34d GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. | "Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.13.1 und 10.1.1.13.2, 10.1.1.13.4 bis einschließlich 10.1.1.13.7, 10.1.1.13.9 und 10.1.1.13.12 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2, 34d GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt." |
186. Die bisherigen Tarifstellen 10.1.1.12.1 bis 10.1.1.13 werden die Tarifstellen 10.1.1.13.1 bis 10.1.1.14.
187. Im Hinweis nach der bisherigen Tarifstelle 10.1.1.13 wird die Angabe "10.1.1.13.1 bis einschließlich 10.1.1.13.1.7 und 10.1.1.13.3" durch die Angabe "10.1.1.14.1 bis einschließlich 10.1.1.14.1.7 und 10.1.1.14.3" ersetzt.
188. Die bisherigen Tarifstellen 10.1.1.13.1 bis 10.1.1.13.5 werden die Tarifstellen 10.1.1.14.1 bis 10.1.1.14.5.
189. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.14 wird Tarifstelle 10.1.2 und die Angabe "Gaststätten" wird durch die Angabe "Gaststättengesetz" ersetzt.
190. Im Hinweis nach der bisherigen Tarifstelle 10.1.1.14 wird die Angabe "10.1.1.14.1 bis einschließlich 10.1.1.14.8" durch die Angabe "10.1.2.1 bis einschließlich 10.1.2.8" ersetzt.
191. Die bisherigen Tarifstellen 10.1.1.14.1 bis 10.1.1.15 werden die Tarifstellen 10.1.2.1 bis 10.1.3.
192. Der Hinweis nach der bisherigen Tarifstelle 10.1.1.15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.15.1 bis einschließlich 10.1.1.15.7, 10.1.1.15.9, 10.1.1.15.10, 10.1.1.15.12 und 10.1.1.15.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. | "Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.3.1 bis einschließlich 10.1.3.7, 10.1.3.9, 10.1.3.10, 10.1.3.12 und 10.1.3.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt." |
193. Die bisherigen Tarifstellen 10.1.1.15.1 bis 10.1.1.16.4 werden die Tarifstellen 10.1.3.1 bis 10.1.4.4.
194. Die Tarifstellen 10.1.1.17 bis 10.1.1.17.13
10.1.1.17 Buchmacher, TotalisatorenAmtshandlungen nach
- dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottG
- der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottDV
10.1.1.17.1. Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG
10.1.1.17.1.1 Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 60010.1.1.17.1.2 für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 400Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.1:
Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 8.200 Euro.10.1.1.17.2 Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG
Gebühr: Euro 20010.1.1.17.3. Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG
10.1.1.17.3.1 Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 20010.1.1.17.3.2 für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 130Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.3:
Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 2.670 Euro.10.1.1.17.4 Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG
Gebühr: Euro 7010.1.1.17.5. Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 1010.1.1.17.6. Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt nach § 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 5010.1.1.17.7. Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn nach § 5 Absatz 2 Satz 2 RennwLottDV
10.1.1.17.7.1 für Buchmacherurkunden
Gebühr: Euro 5010.1.1.17.7.2 für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr: Euro 2510.1.1.17.8. Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG
10.1.1.17.8.1 Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 45010.1.1.17.8.2 für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 300Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.8:
Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 6.150 Euro.10.1.1.17.9 Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG
Gebühr: Euro 15010.1.1.17.10. Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag nach § 1 Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 10 bis 10010.1.1.17.11. Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr nach § 1 Absatz 4 RennwLottG
Gebühr: Euro 50 bis 5.00010.1.1.17.12. Genehmigung einer Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 25010.1.1.17.13. Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein nach § 4 Satz 2 RennwLottDV
Gebühr: Euro 50 bis 500
werden aufgehoben.
195. Nach Tarifstelle 12.1.2.9 wird folgende Tarifstelle 12.1.2.10 eingefügt:
"12.1.2.10 Neuausstellen von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden nach ÄApprO 2002, AAppO, ZÄPrO, ZApprO, PsychThG und den Weiterbildungsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe aufgrund des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) oder anderer nachträglicher Personenstandsänderungen nach den §§ 47 , 48 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 35".
196. Im bisherigen Hinweis nach der Tarifstelle 12.1.2.9 wird die Angabe "12.1.2.10" durch die Angabe "12.1.2.11" ersetzt.
197. Die bisherige Tarifstelle 12.1.2.10 wird Tarifstelle 12.1.2.11.
198. Tarifstelle 12.1.3.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 12.1.3.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent, Altenpflegerin und Altenpfleger, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer und Familienpflegerin und Familienpfleger, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, anästhesietechnische Assistentin und anästhesietechnischer Assistent, operationstechnische Assistentin und operationstechnischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebamme, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Desinfektorin und Desinfektor, Podologin und Podologe und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger Gebühr: Euro 60 | "12.1.3.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann und Pflegefachperson, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent, Altenpflegerin und Altenpfleger, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer und Familienpflegerin und Familienpfleger, Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik und Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, Medizinische Technologin für Radiologie und Medizinischer Technologe für Radiologie, Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik und Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, Medizinische Technologin für Veterinärmedizin und Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, anästhesietechnische Assistentin und anästhesietechnischer Assistent, operationstechnische Assistentin und operationstechnischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebamme, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Desinfektorin und Desinfektor, Podologin und Podologe und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger Gebühr: Euro 60". |
199. Die Tarifstellen 12.1.5.1.1 bis 12.1.5.1.27 werden durch die folgenden Tarifstellen 12.1.5.1.1 bis 12.1.5.1.21 ersetzt:
| alt | neu |
| 12.1.5.1.1. Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1, § 20b Absatz 2, § 20c Absatz 1 oder § 20c Absatz 6 AMG
12.1.5.1.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis 12.1.5.1.1.2 Entscheidung über die Änderung einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis 12.1.5.1.2. Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis 12.1.5.1.3. Prüfung und Bestätigung beziehungsweise Widerspruch von Anzeigen sowie deren Änderungen nach § 20b Absatz 2 AMG 12.1.5.1.4. Entscheidung über die Sachkenntnis nach § 15 AMG 12.1.5.1.5. Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 AMG ohne Besichtigung 12.1.5.1.5.1 Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6 AMG 12.1.5.1.6. Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG 12.1.5.1.7. (aufgehoben) 12.1.5.1.8. Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63a AMG 12.1.5.1.9. Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63a AMG 12.1.5.1.10. Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen nach § 64 AMG, außer Überwachung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte 12.1.5.1.10.1 eines Betriebes des Einzelhandels 12.1.5.1.10.2 eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung 12.1.5.1.10.3 Inspektionen in Drittstaaten im Rahmen des § 64 Absatz 3c AMG 12.1.5.1.10.4 Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG einschließlich Inspektion 12.1.5.1.10.5 Entscheidung über die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG einschließlich Inspektion 12.1.5.1.11. vorläufige Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4 AMG 12.1.5.1.12. Überwachung der klinischen Prüfung eines Sponsors nach § 64 AMG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung) 12.1.5.1.12.1 Überwachung in einer Prüfstelle oder beim Leiter der klinischen Prüfung 12.1.5.1.12.2 Überwachung in den Einrichtungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder dessen Vertreters 12.1.5.1.12.3 Überwachung in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts 12.1.5.1.12.4 Überwachung in den Laboratorien oder in sonstigen Einrichtungen 12.1.5.1.12.5 Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung 12.1.5.1.13. Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Absatz 1 AMG entnommenen Probe 12.1.5.1.13.1 für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) 12.1.5.1.13.1.1 Authentizität von Arzneimitteln, Prüfung durch Vergleich mit einer Originalcharge 12.1.5.1.13.1.2 Eingangsprüfung von Proben 12.1.5.1.13.1.3 Gleichförmigkeitsprüfung 12.1.5.1.13.1.3.1 Gleichförmigkeit der Masse von Tabletten 12.1.5.1.13.1.3.2 Gleichförmigkeit der Masse von Suppositorien und Vaginalzäpfchen 12.1.5.1.13.1.3.3 Gleichförmigkeit der Masse von Kapseln und Granulaten 12.1.5.1.13.1.3.4 Gleichförmigkeit der Masse von Pulvern 12.1.5.1.13.1.3.5 Gleichförmigkeit der Dosierung von Tropfen zum Einnehmen 12.1.5.1.13.1.3.6 Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen 12.1.5.1.13.1.3.7 Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen 12.1.5.1.13.1.3.8 Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Content Uniformity 12.1.5.1.13.1.3.9 Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Mass Variation 12.1.5.1.13.1.4 Dünnschichtchromatographie, im Folgenden DC 12.1.5.1.13.1.4.1 DC, qualitativ 12.1.5.1.13.1.4.2 DC, quantitativ 12.1.5.1.13.1.4.3 DC, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.5 Gaschromatographie, im Folgenden GC 12.1.5.1.13.1.5.1 GC, qualitativ 12.1.5.1.13.1.5.2 GC, quantitativ 12.1.5.1.13.1.5.3 GC, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.5.4 GC, Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.13.1.6 Gaschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden GC/MS 12.1.5.1.13.1.6.1GC/MS, qualitativ 12.1.5.1.13.1.6.2 GC/MS, quantitativ 12.1.5.1.13.1.6.3 GC/MS, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.6.4 GC/MS, Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.13.1.7 Hochdruckflüssigkeitschromatographie, im Folgenden HPLC 12.1.5.1.13.1.7.1 HPLC, qualitativ 12.1.5.1.13.1.7.2 HPLC, quantitativ 12.1.5.1.13.1.7.3 HPLC, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.7.4 HPLC, Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.13.1.8 Flüssigchromatographie mit superkritischen Phasen, im Folgenden SFC 12.1.5.1.13.1.8.1 SFC, qualitativ 12.1.5.1.13.1.8.2 SFC, quantitativ 12.1.5.1.13.1.8.3 SFC, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.8.4 SFC, Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.13.1.9 Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden HPLC/MS 12.1.5.1.13.1.9.1 HPLC/MS, qualitativ 12.1.5.1.13.1.9.2 HPLC/MS, quantitativ 12.1.5.1.13.1.9.3 HPLC/MS, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.9.4 HPLC/MS Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.13.1.10 Kapillarelektrophorese, im Folgenden CE 12.1.5.1.13.1.10.1 CE, qualitativ 12.1.5.1.13.1.10.2 CE, quantitativ 12.1.5.1.13.1.10.3 CE, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.10.4 CE, Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.13.1.11 UV-VIS-Spektroskopie 12.1.5.1.13.1.11.1 UV-VIS-Spektroskopie, qualitativ 12.1.5.1.13.1.11.2 UV-VIS-Spektroskopie, quantitativ 12.1.5.1.13.1.11.3 UV-VIS-Spektroskopie, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.12 IR-Spektroskopie, im Folgenden IR - FTIR 12.1.5.1.13.1.12.1 IR - FTIR, qualitativ 12.1.5.1.13.1.12.2 IR - FTIR, quantitativ 12.1.5.1.13.1.13 Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma, im Folgenden ICP 12.1.5.1.13.1.13.1 ICP-OES, qualitativ 12.1.5.1.13.1.13.2 ICP-OES, quantitativ 12.1.5.1.13.1.13.3 ICP-OES, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.13.4 ICP-MS, qualitativ 12.1.5.1.13.1.13.5 ICP-MS, quantitativ 12.1.5.1.13.1.13.6 ICP-MS, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.14 Isoelektrische Fokussierung, im Folgenden IEF 12.1.5.1.13.1.14.1 IEF, qualitativ 12.1.5.1.13.1.14.2 IEF, quantitativ 12.1.5.1.13.1.14.3 IEF, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.14.4 IEF, Übersichtselektropherogramm 12.1.5.1.13.1.15 SDS-Page - Peptidmustercharakterisierung 12.1.5.1.13.1.15.1 SDS-Page, qualitativ 12.1.5.1.13.1.15.2 SDS-Page, quantitativ 12.1.5.1.13.1.15.3 SDS-Page, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.15.4 SDS-Page, Übersichtselektropherogramm 12.1.5.1.13.1.16 Titration 12.1.5.1.13.1.16.1 Titration, visuelle Endpunktbestimmung 12.1.5.1.13.1.16.2 Titration, elektrometrische Endpunktbestimmung 12.1.5.1.13.1.16.3 Halbmikrobestimmung von Wasser, Karl-Fischer-Methode 12.1.5.1.13.1.17 Mikroskopie 12.1.5.1.13.1.17.1 Mikroskopie - Teilchengrößenbestimmung 12.1.5.1.13.1.17.2 Mikroskopische Prüfung pflanzlicher Drogen, gegebenenfalls einschließlich Präparatanfertigung 12.1.5.1.13.1.17.3 Makroskopische Untersuchung pflanzlicher Drogen 12.1.5.1.13.1.18 Grenzprüfungen 12.1.5.1.13.1.18.1 Grenzprüfung, Asche 12.1.5.1.13.1.18.2 Grenzprüfung, Sulfatasche 12.1.5.1.13.1.18.3 Grenzprüfung, auch nass chemisch 12.1.5.1.13.1.19 pH-Wert-Bestimmung 12.1.5.1.13.1.19.1 pH-Wert, potentiometrisch 12.1.5.1.13.1.19.2 pH-Wert, Indikatormethode 12.1.5.1.13.1.20 Wägung 12.1.5.1.13.1.20.1 Wägung 12.1.5.1.13.1.20.2 Wägung - Bestimmung der Füllmasse 12.1.5.1.13.1.20.3 Wägung in Analogie zur Gleichförmigkeit der Masse 12.1.5.1.13.1.20.4 Trockenrückstand von Extrakten 12.1.5.1.13.1.20.5 Trocknungsverlust 12.1.5.1.13.1.21 Zerfall 12.1.5.1.13.1.21.1 Zerfallszeit von Tabletten und Kapseln 12.1.5.1.13.1.21.2 Zerfallszeit von Suppositorien und Vaginalzäpfchen 12.1.5.1.13.1.21.3 Zerfallszeit von magensaftresistenten Tabletten 12.1.5.1.13.1.22 Beschaffenheitsprüfung 12.1.5.1.13.1.23 Brechungsindex 12.1.5.1.13.1.24 Bruchfestigkeit von Tabletten 12.1.5.1.13.1.25 Dichte, relativ 12.1.5.1.13.1.26 Färbung von Flüssigkeiten 12.1.5.1.13.1.27 Freisetzung - Bestimmung des Wirkstoffes je Messzeitpunkt 12.1.5.1.13.1.28 Fremde Bestandteile in pflanzlichen Drogen 12.1.5.1.13.1.29 Friabilität von nicht überzogenen Tabletten 12.1.5.1.13.1.30 Identitätsreaktionen auf Ionen und funktionelle Gruppen 12.1.5.1.13.1.31 Klarheit und Opaleszenz von Flüssigkeiten 12.1.5.1.13.1.32 Optische Drehung 12.1.5.1.13.1.33 Osmolalität 12.1.5.1.13.1.34 Partikelkontamination - Sichtbare Partikel 12.1.5.1.13.1.35 Prüfung auf sauer oder alkalisch reagierende Substanzen 12.1.5.1.13.1.36 Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz 12.1.5.1.13.1.37 Quellungszahl 12.1.5.1.13.1.38 Schmelzpunktbestimmung 12.1.5.1.13.1.39 Siebanalyse von Pulvern 12.1.5.1.13.1.40 Teilbarkeit von Tabletten 12.1.5.1.13.1.41 Viskositätsmessung 12.1.5.1.13.1.42 Volumenmessung 12.1.5.1.13.1.43 Wasserdampfdestillation 12.1.5.1.13.1.44 Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) 12.1.5.1.14. Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Absatz 4 AMG 12.1.5.1.15. Erweiterung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG 12.1.5.1.15.1 Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG 12.1.5.1.16. Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG 12.1.5.1.16.1 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung 12.1.5.1.16.2 Prüfung und Bestätigung einer Änderungsanzeige nach § 67 Absatz 3 AMG auch in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung 12.1.5.1.17. Anordnung nach § 69 Absatz 1 AMG 12.1.5.1.18. Entscheidung über die Erteilung und die Änderung einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72b AMG 12.1.5.1.18.1 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72b AMG 12.1.5.1.19. Bescheinigung 12.1.5.1.19.1 nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG 12.1.5.1.19.2 nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AMG 12.1.5.1.19.3 Inspektion nach § 72a Absatz 1 Satz 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG 12.1.5.1.19.4 Bescheinigung nach § 72c AMG 12.1.5.1.20. Bescheinigung nach § 73 Absatz 6 AMG 12.1.5.1.20.1 für ein Arzneimittel 12.1.5.1.20.2 für jedes weitere Arzneimittel 12.1.5.1.20.3 für jede weitere Ausfertigung 12.1.5.1.21. Zertifikat nach § 73a Absatz 2 AMG 12.1.5.1.21.1 für ein Arzneimittel 12.1.5.1.21.2 für jede weitere Ausfertigung 12.1.5.1.22. Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74a AMG 12.1.5.1.23. Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75 AMG 12.1.5.1.24. Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75 AMG 12.1.5.1.25. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 52a AMG 12.1.5.1.25.1 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a AMG 12.1.5.1.26. Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 52a AMG 12.1.5.1.27. Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a AMG | "12.1.5.1.1 Entscheidung über die Erteilung, die Änderung, die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 AMG, Artikel 61 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 1; L 311 vom 17.11.2016 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung, § 20b Absatz 1, § 20b Absatz 2 und 5, § 20c Absatz 1 und 6, § 72 oder § 72b AMG oder schriftliche Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 AMG sowie die Prüfung und Bestätigung beziehungsweise Widerspruch von Anzeigen sowie deren Änderungen nach § 20b Absatz 2 AMG einschließlich Inspektion, soweit dafür durchgeführt Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3 12.1.5.1.2 Entscheidung über die Sachkenntnis nach § 15 AMG 12.1.5.1.3 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 AMG 12.1.5.1.4 Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG 12.1.5.1.5 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63a AMG 12.1.5.1.6 Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen nach § 64 AMG, außer Überwachung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte 12.1.5.1.6.1 eines Betriebes des Einzelhandels 12.1.5.1.6.2 eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung 12.1.5.1.6.3 Inspektionen in Drittstaaten nach § 72a Absatz 1 Satz 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG 12.1.5.1.6.4 Entscheidung über die Erteilung, Rücknahme und Widerruf eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG einschließlich Inspektion, soweit dafür durchgeführt 12.1.5.1.7 vorläufige Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4 AMG 12.1.5.1.8 Überwachung einer klinischen Prüfung nach § 64 in Verbindung mit § 42c AMG und Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder nach § 148 AMG 12.1.5.1.8.1 Überwachung in einer Prüfstelle oder beim Leiter der klinischen Prüfung 12.1.5.1.8.2 Überwachung in den Einrichtungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder dessen Vertreters 12.1.5.1.8.3 Überwachung in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts 12.1.5.1.8.4 Überwachung in den Laboratorien oder in sonstigen Einrichtungen 12.1.5.1.8.5 Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung 12.1.5.1.9 Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Absatz 1 AMG entnommenen Probe 12.1.5.1.9.1 für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) 12.1.5.1.9.1.1 Authentizität von Arzneimitteln, Prüfung durch Vergleich mit einer Originalcharge 12.1.5.1.9.1.2 Eingangsprüfung von Proben 12.1.5.1.9.1.3 Gleichförmigkeitsprüfung 12.1.5.1.9.1.3.1 Gleichförmigkeit der Masse von Tabletten 12.1.5.1.9.1.3.2 Gleichförmigkeit der Masse von Suppositorien und Vaginalzäpfchen 12.1.5.1.9.1.3.3 Gleichförmigkeit der Masse von Kapseln und Granulaten 12.1.5.1.9.1.3.4 Gleichförmigkeit der Masse von Pulvern 12.1.5.1.9.1.3.5 Gleichförmigkeit der Dosierung von Tropfen zum Einnehmen 12.1.5.1.9.1.3.6 Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen 12.1.5.1.9.1.3.7 Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen 12.1.5.1.9.1.3.8 Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Content Uniformity 12.1.5.1.9.1.3.9 Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Mass Variation 12.1.5.1.9.1.4 Dünnschichtchromatographie, im Folgenden DC 12.1.5.1.9.1.4.1 DC, qualitativ 12.1.5.1.9.1.4.2 DC, quantitativ 12.1.5.1.9.1.4.3 DC, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.5 Gaschromatographie, im Folgenden GC 12.1.5.1.9.1.5.1 GC, qualitativ 12.1.5.1.9.1.5.2 GC, quantitativ 12.1.5.1.9.1.5.3 GC, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.5.4 GC, Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.9.1.6 Gaschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden GC/MS 12.1.5.1.9.1.6.1 GC/MS, qualitativ 12.1.5.1.9.1.6.2 GC/MS, quantitativ 12.1.5.1.9.1.6.3 GC/MS, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.6.4 GC/MS, Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.9.1.7 Hochdruckflüssigkeitschromatographie, im Folgenden HPLC 12.1.5.1.9.1.7.1 HPLC, qualitativ 12.1.5.1.9.1.7.2 HPLC, quantitativ 12.1.5.1.9.1.7.3 HPLC, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.7.4 HPLC, Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.9.1.8 Flüssigchromatographie mit superkritischen Phasen, im Folgenden SFC 12.1.5.1.9.1.8.1 SFC, qualitativ 12.1.5.1.9.1.8.2 SFC, quantitativ 12.1.5.1.9.1.8.3 SFC, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.8.4 SFC, Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.9.1.9 Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden HPLC/MS 12.1.5.1.9.1.9.1 HPLC/MS, qualitativ 12.1.5.1.9.1.9.2 HPLC/MS, quantitativ 12.1.5.1.9.1.9.3 HPLC/MS, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.9.4 HPLC/MS Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.9.1.10 Kapillarelektrophorese, im Folgenden CE 12.1.5.1.9.1.10.1 CE, qualitativ 12.1.5.1.9.1.10.2 CE, quantitativ 12.1.5.1.9.1.10.3 CE, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.10.4 CE, Übersichtschromatogramm 12.1.5.1.9.1.11 UV-VIS-Spektroskopie 12.1.5.1.9.1.11.1 UV-VIS-Spektroskopie, qualitativ 12.1.5.1.9.1.11.2 UV-VIS-Spektroskopie, quantitativ 12.1.5.1.9.1.11.3 UV-VIS-Spektroskopie, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.12 IR-Spektroskopie, im Folgenden IR-FTIR 12.1.5.1.9.1.12.1 IR-FTIR, qualitativ 12.1.5.1.9.1.12.2 IR-FTIR, quantitativ 12.1.5.1.9.1.13 Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma, im Folgenden ICP 12.1.5.1.9.1.13.1 ICP-OES, qualitativ 12.1.5.1.9.1.13.2 ICP-OES, quantitativ 12.1.5.1.9.1.13.3 ICP-OES, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.13.4 ICP-MS, qualitativ 12.1.5.1.9.1.13.5 ICP-MS, quantitativ 12.1.5.1.9.1.13.6 ICP-MS, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.14 Isoelektrische Fokussierung, im Folgenden IEF 12.1.5.1.9.1.14.1 IEF, qualitativ 12.1.5.1.9.1.14.2 IEF, quantitativ 12.1.5.1.9.1.14.3 IEF, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.14.4 IEF, Übersichtselektropherogramm 12.1.5.1.9.1.15 SDS-Page, Peptidmustercharakterisierung 12.1.5.1.9.1.15.1 SDS-Page, qualitativ 12.1.5.1.9.1.15.2 SDS-Page, quantitativ 12.1.5.1.9.1.15.3 SDS-Page, Reinheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.15.4 SDS-Page, Übersichtselektropherogramm 12.1.5.1.9.1.16 Titration 12.1.5.1.9.1.16.1 Titration, visuelle Endpunktbestimmung 12.1.5.1.9.1.16.2 Titration, elektrometrische Endpunktbestimmung 12.1.5.1.9.1.16.3 Halbmikrobestimmung von Wasser, Karl-Fischer-Methode 12.1.5.1.9.1.17 Mikroskopie 12.1.5.1.9.1.17.1 Mikroskopie, Teilchengrößenbestimmung 12.1.5.1.9.1.17.2 Mikroskopische Prüfung pflanzlicher Drogen, gegebenenfalls einschließlich Präparatanfertigung 12.1.5.1.9.1.17.3 Makroskopische Untersuchung pflanzlicher Drogen 12.1.5.1.9.1.18 Grenzprüfungen 12.1.5.1.9.1.18.1 Grenzprüfung, Asche 12.1.5.1.9.1.18.2 Grenzprüfung, Sulfatasche 12.1.5.1.9.1.18.3 Grenzprüfung, auch nass chemisch 12.1.5.1.9.1.19 pH-Wert-Bestimmung 12.1.5.1.9.1.19.1 pH-Wert, potentiometrisch 12.1.5.1.9.1.19.2 pH-Wert, Indikatormethode 12.1.5.1.9.1.20 Wägung 12.1.5.1.9.1.20.1 Wägung 12.1.5.1.9.1.20.2 Wägung, Bestimmung der Füllmasse 12.1.5.1.9.1.20.3 Wägung in Analogie zur Gleichförmigkeit der Masse 12.1.5.1.9.1.20.4 Trockenrückstand von Extrakten 12.1.5.1.9.1.20.5 Trocknungsverlust 12.1.5.1.9.1.21 Zerfall 12.1.5.1.9.1.21.1 Zerfallszeit von Tabletten und Kapseln 12.1.5.1.9.1.21.2 Zerfallszeit von Suppositorien und Vaginalzäpfchen 12.1.5.1.9.1.21.3 Zerfallszeit von magensaftresistenten Tabletten 12.1.5.1.9.1.22 Beschaffenheitsprüfung 12.1.5.1.9.1.23 Brechungsindex 12.1.5.1.9.1.24 Bruchfestigkeit von Tabletten 12.1.5.1.9.1.25 Dichte, relativ 12.1.5.1.9.1.26 Färbung von Flüssigkeiten 12.1.5.1.9.1.27 Freisetzung, Bestimmung des Wirkstoffes je Messzeitpunkt 12.1.5.1.9.1.28 Fremde Bestandteile in pflanzlichen Drogen 12.1.5.1.9.1.29 Friabilität von nicht überzogenen Tabletten 12.1.5.1.9.1.30 Identitätsreaktionen auf Ionen und funktionelle Gruppen 12.1.5.1.9.1.31 Klarheit und Opaleszenz von Flüssigkeiten 12.1.5.1.9.1.32 Optische Drehung 12.1.5.1.9.1.33 Osmolalität 12.1.5.1.9.1.34 Partikelkontamination, sichtbare Partikel 12.1.5.1.9.1.35 Prüfung auf sauer oder alkalisch reagierende Substanzen 12.1.5.1.9.1.36 Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz 12.1.5.1.9.1.37 Quellungszahl 12.1.5.1.9.1.38 Schmelzpunktbestimmung 12.1.5.1.9.1.39 Siebanalyse von Pulvern 12.1.5.1.9.1.40 Teilbarkeit von Tabletten 12.1.5.1.9.1.41 Viskositätsmessung 12.1.5.1.9.1.42 Volumenmessung 12.1.5.1.9.1.43 Wasserdampfdestillation 12.1.5.1.9.1.44 Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) 12.1.5.1.10 Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Absatz 4 AMG 12.1.5.1.11 Erweiterung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG 12.1.5.1.11.1 Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG 12.1.5.1.12 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG 12.1.5.1.13 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige oder Änderungsanzeige nach § 148 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 67 AMG in der am 26. Januar 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, in der am 26. Januar 2022 geltenden Fassung 12.1.5.1.14 Anordnung nach § 69 Absatz 1 AMG 12.1.5.1.15 Bescheinigung 12.1.5.1.15.1 nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG 12.1.5.1.15.2 nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AMG 12.1.5.1.15.3 Bescheinigung nach § 72c AMG 12.1.5.1.16 Bescheinigung nach § 73 Absatz 6 AMG 12.1.5.1.16.1 für ein Arzneimittel 12.1.5.1.16.2 für jedes weitere Arzneimittel 12.1.5.1.16.3 für jede weitere Ausfertigung 12.1.5.1.17 Zertifikat nach § 73a Absatz 2 AMG 12.1.5.1.17.1 für ein Arzneimittel 12.1.5.1.17.2 für jede weitere Ausfertigung 12.1.5.1.18 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74a AMG 12.1.5.1.19 Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75 AMG 12.1.5.1.20 Entscheidung über die Erteilung, die Änderung, die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a AMG, einschließlich Inspektion, soweit dafür durchgeführt 12.1.5.1.21 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a Absatz 8 AMG |
200. Tarifstelle 12.1.5.2.2
12.1.5.2.2. Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9 AM-HandelsV
Gebühr: Euro 50 bis 150
wird aufgehoben.
201. In Tarifstelle 12.1.6.1.1.1.1 wird die Angabe "500 bis 3 000" durch die Angabe "690 bis 4 160" ersetzt.
202. In Tarifstelle 12.1.6.1.1.1.2 wird die Angabe "4 000" durch die Angabe "5 540" ersetzt.
203. In Tarifstelle 12.1.6.1.1.2 wird die Angabe "100 bis 2 000" durch die Angabe "140 bis 2 770" ersetzt.
204. In Tarifstelle 12.1.6.1.1.3 wird die Angabe "100 bis 2 000" durch die Angabe "140 bis 2 770" ersetzt.
205. In Tarifstelle 12.1.6.1.1.4 wird die Angabe "500 bis 3 000" durch die Angabe "690 bis 4 160" ersetzt.
206. Tarifstelle 12.1.6.1.2.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 12.1.6.1.2.2 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3 | "12.1.6.1.2.2 von klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen eines Sponsors bei Sponsoren, Prüfern, Prüfstellen, Herstellern, Produzenten und anderen Beteiligten. Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3". |
207. In Tarifstelle 12.1.6.1.4 wird die Angabe "50 bis 25 500" durch die Angabe "70 bis 35 350" ersetzt.
208. Tarifstelle 12.1.6.2.10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 12.1.6.2.10. Überprüfung von Prüfstellen nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit den §§ 68, 77 Absatz 1 MPDG Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3 | "12.1.6.2.10 Überwachung von klinischen Prüfungen eines Sponsors nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit den §§ 68, 77 Absatz 1 MPDG in Prüfeinrichtungen und beim Sponsor Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3". |
209. Tarifstelle 12.1.6.3.10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 12.1.6.3.10. Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen, nach Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3 | "12.1.6.3.10 Überwachung von Leistungsstudien eines Sponsors nach Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746 in Prüfeinrichtungen und beim Sponsor Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3". |
210. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1 wird die Angabe "3 000" durch die Angabe "3 530" ersetzt.
211. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.1 wird die Angabe "150" durch die Angabe "180" ersetzt.
212. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.1.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.1.1.1.1 je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65".
213. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.2 wird die Angabe "60" durch die Angabe "70" ersetzt.
214. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.2.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.1.1.2.1 je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60".
215. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.1 wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 180" ersetzt.
216. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.2 wird die Angabe "1 250" durch die Angabe "1 470" ersetzt.
217. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.2.1 wird die Angabe "150" durch die Angabe "180" ersetzt.
218. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.2.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.2.1.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.1.2.2.1.1 je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65".
219. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.2.2 wird die Angabe "60" durch die Angabe "70" ersetzt.
220. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.3 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.3.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.1.2.3.1 je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60".
221. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.4 wird die Angabe "200" durch die Angabe "240" ersetzt.
222. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.3 wird die Angabe "2 400" durch die Angabe "2 820" ersetzt.
223. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1 wird die Angabe "3 000" durch die Angabe "3 530" ersetzt.
224. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.1 wird die Angabe "150" durch die Angabe "180" ersetzt.
225. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.1.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.2.1.1.1 je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65".
226. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.2 wird die Angabe "60" durch die Angabe "70" ersetzt.
227. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.2.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.2.1.2.1 je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60".
228. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "60" ersetzt.
229. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.4 wird die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.
230. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.1 wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 180" ersetzt.
231. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2 wird die Angabe "1 250" durch die Angabe "1 470" ersetzt.
232. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.1 wird die Angabe "150" durch die Angabe "180" ersetzt.
233. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.1.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.2.2.2.1.1 je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65".
234. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.2 wird die Angabe "60" durch die Angabe "70" ersetzt.
235. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.2.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.2.2.2.2.1 je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60".
236. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.1 wird die Angabe "150" durch die Angabe "180" ersetzt.
237. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.1.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.2.2.3.1.1 je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65".
238. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.2 wird die Angabe "60" durch die Angabe "70" ersetzt.
239. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.2.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.2.2.3.2.1 je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60".
240. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.3 wird die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.
241. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.4 wird die Angabe "200" durch die Angabe "240" ersetzt.
242. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.3 wird die Angabe "2 400" durch die Angabe "2 820" ersetzt.
243. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1 wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 180" ersetzt.
244. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.1 wird die Angabe "150" durch die Angabe "180" ersetzt.
245. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.1.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.3.1.1.1 je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65".
246. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.2 wird die Angabe "60" durch die Angabe "70" ersetzt.
247. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.2.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.3.1.2.1 je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60".
248. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1 wird die Angabe "500" durch die Angabe "590" ersetzt.
249. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.1 wird die Angabe "150" durch die Angabe "180" ersetzt.
250. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.1.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.3.2.1.1.1 je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65".
251. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.2 wird die Angabe "60" durch die Angabe "65" ersetzt.
252. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.2.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.3.2.1.2.1 je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60".
253. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.1 wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 180" ersetzt.
254. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.2 wird die Angabe "150" durch die Angabe "180" ersetzt.
255. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.2.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.3.2.2.2.1 je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65".
256. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.3 wird die Angabe "60" durch die Angabe "70" ersetzt.
257. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.3 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.3.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.3.2.2.3.1 je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60".
258. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.1 wird die Angabe "150" durch die Angabe "180" ersetzt.
259. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.1.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.3.2.3.1.1 je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65".
260. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.2 wird die Angabe "60" durch die Angabe "70" ersetzt.
261. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.2.1 eingefügt:
"12.1.6.4.6.3.2.3.2.1 je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60".
262. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.4 wird die Angabe "100" durch die Angabe "120" ersetzt.
263. In Tarifstelle 13.1.2 wird die Angabe "100 bis 1 500" durch die Angabe "120 bis 1 800" ersetzt.
264. In Tarifstelle 13.1.3 wird die Angabe "50 bis 150" durch die Angabe "60 bis 180" ersetzt.
265. In Tarifstelle 13.1.4 wird die Angabe "50 bis 1 000" durch die Angabe "60 bis 1 200" ersetzt.
266. In Tarifstelle 13.4.1.2 wird die Angabe "650 bis 850" durch die Angabe "910 bis 1 210" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (28.02.2025) in Kraft.
Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 4. März 2025
(GV. NRW Nr. 13 vom 18.03.2025 S. 270)
Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 18. Februar 2025 (GV. NRW. 238) wird wie folgt berichtigt:
In Nummer 194 wird die Angabe "10.1.1.17.3" durch die Angabe "10.1.1.17.13" ersetzt.
ID 250480
| ENDE |