Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. Juli 2025
(GV.NRW Nr. 34 vom 18.07.2025 S. 672)
Auf Grund
verordnet die Landesregierung und auf Grund
verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr:
In der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom" wird die Angabe "16. März 2005 (BGBl I. S. 762)" durch die Angabe "20. Oktober 2015 (BGBl. S. 1739)" ersetzt.
bb) Nach der Angabe "Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)," wird die Angabe "Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124)," eingefügt.
cc) Die Angabe "Landesabfallgesetz" wird durch die Angabe "Landeskreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.
dd) Die Angabe "Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610)," wird gestrichen.
b) Teil B Nummer I wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu Nummer 11.13 wird folgende Angabe eingefügt:
"11.14 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (44. BImSchV)".
bb) Nach der Angabe zu Nummer 12 wird folgende Angabe eingefügt:
"13 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe".
cc) Nach der Angabe zu Nummer 30.4 wird folgende Angabe eingefügt:
"30.5 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)"
dd) Die Angabe zu Nummer 31.7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 31.7 (aufgehoben) | "31.7 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)". |
ee) Nach der Angabe zu Nummer 31.11 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"31.12 Altholzverordnung (AltholzV)
31.13 Altölverordnung (AltölV)".
ff) Die Angabe "32 Landesabfallgesetz (LAbfG)" wird durch die Angabe "32 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)" ersetzt.
gg) Die Angabe
"5 Strahlenschutzvorsorgerecht
50 Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)" wird gestrichen.
hh) Die Angabe
"6 Bodenschutzrecht
60 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
61 Verordnungen des Bundes
61.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
61.2 Grundbuchverfügung (GBV)
62 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
7 Sonstiges Umweltrecht
7.1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
7.2 Umweltschadensgesetz (USchadG)
7.3 Umweltauditgesetz (UAG)
7.4 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
7.5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 166/2006
7.6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
7.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
7.8 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)"
wird durch die Angabe
"5 Bodenschutzrecht
50 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
51 Verordnungen des Bundes
51.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
51.2 Grundbuchverfügung (GBV)
52 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
6 Sonstiges Umweltrecht
6.1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
6.2 Umweltschadensgesetz (USchadG)
6.3 Umweltauditgesetz (UAG)
6.4 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
6.5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
6.6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
6.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
6.8 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)"
ersetzt.
2. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| - Folgende Anlagen des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756): Nummern 1.1, 1.4.1.1, 1.4.2.1, 1.10 bis 1.14, 2.3 bis 2.6, 2.8 bis 2.11, 3.1 bis 3.10, 3.13, 3.16, 4., 6.1 bis 6.3, 8.1 bis 8.3, 8.8, 8.10, 8.11 außer 8.11.2.3 und und 8.11.2.4, 8.12 außer 8.12.3, 8.14, 9.1 außer 9.1.1.2, 9.2, 9.3, 9.37, 10.1, 10.3, soweit Abgas aus einer der hier benannten Anlagen behandelt wird, 10.4, 10.10 und 10.23. § 1 Absatz 5 ist insoweit nicht anwendbar. | "- Folgende Anlagen des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist: Nummern 1.1, 1.4.1.1, 1.4.2.1, 1.10 bis 1.14, 2.3 bis 2.6, 2.8 bis 2.11, 3.1 bis 3.10, 3.13, 3.16, 4., 6.1 bis 6.3, 8.1 bis 8.3, 8.8, 8.10, 8.11 außer 8.11.2.3 und 8.11.2.4, 8.12 außer 8.12.3, 8.14, 9.1 außer 9.1.1.2, 9.2, 9.3, 9.37, 10.1, 10.3, soweit Abgas aus einer der hier benannten Anlagen behandelt wird, 10.4, 10.10, 10.23 und 10.26. § 1 Absatz 5 ist insoweit nicht anwendbar. Ausgenommen sind Abfalllager, die üblicher und integraler Bestandteil einer hier nicht benannten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage sind und keine hiervon unabhängige Funktion erfüllen." |
b) Der dritte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| - Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität einschließlich Bahnstromfernleitungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) mit einer Spannung von 110.000 Volt oder mehr. | "- Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität einschließlich Bahnstromfernleitungen mit einer Spannung von 110.000 Volt oder mehr nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) sowie Gleichstromanlagen zur Fortleitung von Gleichstrom mit einer Spannung von 110.000 Volt oder mehr nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über elektromagnetische Felder." |
c) Nach dem dritten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
"- Stromrichteranlagen (HGÜ-Konverter) mit einer Nennspannung von 220.000 Volt oder mehr nach Nummer 1.8 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist (4. BImSchV)."
d) In dem neuen sechsten Spiegelstrich wird die Angabe "Einwohnern" durch die Angabe "Einwohnerwerten" ersetzt.
e) In dem neuen siebten Spiegelstrich wird die Angabe "in und an" durch die Angabe "in, an, über und unter" ersetzt.
f) Der Satz nach dem neuen neunten Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hierbei ist auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde. | "Hierbei ist auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigungen - soweit sie nach dem einschlägigen Fachgesetz erforderlich ist - beantragt wurde." |
3. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1 Immissionsschutzrecht
Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Messstellen und der Bekanntgabe von sachverständigen Stellen und Zulassung von technischen Prüfstellen nach dem BImSchG, den Verordnungen nach dem BImSchG und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002 S. 511) in der jeweils geltenden Fassung ist das LANUV zuständig. | "1 Immissionsschutzrecht
Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Messstellen und der Bekanntgabe von sachverständigen Stellen und Sachverständigen sowie der Zulassung von technischen Prüfstellen nach dem BImSchG, den Verordnungen nach dem BImSchG und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl. 2021 S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung ist das LANUV zuständig." |
b) Die Nummern 1 und 2 der Nummer 10.13 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. für Bundesfernstraßen zuständig: das für Verkehr zuständige Ministerium 2. für sonstige Straßen | "1. für Bundesstraßen zuständig: der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen 2. für sonstige öffentliche Straßen |
c) Die Nummern 11.1 bis 11.1.2 werden durch die folgenden Nummern 11.1 bis 11.1.5 ersetzt:
| alt | neu |
| 11.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (1. BImSchV)
Hinweis:
ergibt sich aus Nummer 10.2, Ziffer 1. 11.1.1 11.1.2 | "11.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (1. BImSchV)
11.1.1
die OrdB zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist. 11.1.2 11.1.3 11.1.4 Bekanntgabe von Prüfstellen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 11.1.5 |
d) Nummer 11.4.4
11.4.4
§ 20 Absatz 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: BezReg
wird aufgehoben.
e) Nummer 11.7 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe "2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754)" durch die Angabe "6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)" ersetzt.
bb) Die Angabe " § 25 Absatz 3 Satz 1" wird durch die Angabe " § 22 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
f) Nach Nummer 11.13.4 werden die folgenden Nummern 11.14 bis 11.14.2 eingefügt:
"11.14 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen vom 13 Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung (44. BImSchV)
11.14.1
§ 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 und Absatz 5 Satz 2
Registrierung der Feuerungsanlage, Unterrichtung des Betreibers über die Registrierung, Aktualisierung der Registrierung
zuständig:
LANUV
11.14.2
§ 36
Führung und Veröffentlichung des Anlagenregisters
zuständig:
LANUV".
g) Nach Nummer 12.2 werden die folgenden Nummern 13 bis 13.4 eingefügt:
"13 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 1. Juni 2015 (GV. NRW. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung
13.1
§ 2 Absatz 3
Kontrolle der Eintragungen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 und der Tanklieferscheine, Beaufsichtigung und Entgegennahme der Probe
zuständig:
WSP
13.2
§ 2 Absatz 1
Bestimmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen
zuständig:
LANUV
13.3
§ 3
Treffen der notwendigen Anordnungen zuständig:
WSP
13.4
§ 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig:
BezReg".
h) In Nummer 20.1.7 wird nach der Angabe "Gewässern" die Angabe "für die öffentliche Wasserversorgung von mehr als 600.000 m3/a" eingefügt.
i) Die Nummer 22.1.29 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 22.1.29 § 58 Absatz 1 Genehmigung der Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist | "22.1.29 § 58 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Anordnung einer Genehmigungspflicht (Satz 2) sowie Genehmigung der Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist" |
j) In Nummer 30.1.3 wird die Angabe "2" durch die Angabe "4" ersetzt.
k) Nach Nummer 30.4.3 wird die folgende Nummer 30.5 eingefügt:
"30.5
Einwegkunststofffondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) in der jeweils geltenden Fassung (EWKFondsG)
Ausstellung einer Bestätigung der Anspruchsberechtigung nach § 15 Absatz 2 Nummer 4
zuständig:
BezReg".
l) In Nummer 31.5.7 wird die Angabe " § 39 LAbfG" durch die Angabe " § 20 LKrWG" ersetzt.
m) Nummer 31.7 wird durch die folgenden Nummern 31.7 bis 31.7.9 ersetzt:
| alt | neu |
| 31.7 (aufgehoben) | "31.7 Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung Sofern Flächen und Anlagen unter Bergaufsicht betroffen sind, ist die BezReg Arnsberg zuständig. Die Zuständigkeit nach Nummer 31.7.9 bleibt davon unberührt. Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung. 31.7.1 31.7.2 31.7.3 31.7.4 31.7.5 31.7.6 31.7.7 31.7.8 31.7.9 |
n) Nach Nummer 31.8 werden die folgenden Nummern 31.8.1 und 31.8.2 eingefügt:
"31.8.1
§ 3 Absatz 8 Satz 1
Bestimmung einer Untersuchungsstelle
zuständig:
LANUV
31.8.2
§ 4 Absatz 9 Satz 1
Bestimmung einer Untersuchungsstelle
zuständig:
LANUV".
o) Nach Nummer 31.11 werden die folgenden Nummern 31.12 und 31.13 eingefügt:
"31.12 Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302) in der jeweils geltenden Fassung
§ 6 Absatz 6 Satz 1
Bekanntgabe einer mit der Prüfung und Untersuchung durchführenden Stelle
zuständig LANUV
31.13 Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung
§ 5 Absatz 2 Satz 2
Notifizierung einer Untersuchungsstelle
zuständig:
LANUV".
p) Die Nummern 32 bis 32.13 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 32 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (LAbfG)
32.1 32.2 32.3 32.4 32.5 32.6 32.7 32.8 32.9 32.10 32.11 32.12 32.13 | "32 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (LKrWG)
32.1 32.2 32.3 32.4 32.5 32.6 32.7 32.8 32.9 32.10 32.11 32.12 32.13 |
q) Die Nummern 5 bis 50.11
5 Strahlenschutzvorsorgerecht50 Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung (StrVG)
50.1
Für den Vollzug des StrVG ist das für Umwelt zuständige Ministerium zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. § 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.50.2
§ 3 Absatz 1
- Ermittlung der Radioaktivität
zuständig: LBME (Betriebsstelle Eichamt Dortmund) für den Regierungsbezirk Arnsberg, CVUA-OWL für den Regierungsbezirk Detmold, LIA für den Regierungsbezirk Düsseldorf, LANUV für den Regierungsbezirk Köln, CVUA-MEL für den Regierungsbezirk Münster- Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität auf Veranlassung von den unter 1. genannten Messstellen
zuständig: KrOrdB50.3
§ 3 Absatz 2
Übermittlung von Daten
zuständig: die unter 50.2 unter 1. genannten Messstellen50.4
§ 8 Absatz 1 Nummer 2
Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Dekontamination
zuständig: OrdB50.5
§ 8 Absatz 2 Nummer 2
Empfänger von Unterrichtungen durch die Zollbehörden über das Aufkommen von Warensendungen
zuständig: die unter 50.8 und 50.9 genannten für die jeweiligen Warengruppen zuständigen Behörden50.6
§ 8 Absatz 2 Nummer 3
Durchführung der Überwachung von Warensendungen, die auf Grund einer Anordnung durch die Zollbehörden vorgeführt werden
zuständig: die unter 50.8 und 50.9 genannten für die jeweiligen Warengruppen zuständigen Behörden50.7
§ 9 Absatz 1 Satz 2
Herstellen des Benehmens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den zuständigen obersten Landesbehörden
zuständig: hinsichtlich der Empfehlung zu Jodtabletten das für Inneres zuständige Ministerium50.8
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen
- von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen
zuständig: KrOrdB- von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen
zuständig bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg
zuständig bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel:KrOrdB50.9
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen und Verbringen von Futtermitteln
zuständig bei landwirtschaftlichen Betrieben: KrOrdB
zuständig bei Herstellern, Großhandel und fahrbaren Mahl- und Mischanlagen: LANUV50.10
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung von Abfall oder Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
zuständig in gewerblichen Betrieben: BezReg
zuständig in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg
zuständig in landwirtschaftlichen Betrieben: LWK im Übrigen: KrOrdB50.11
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall
zuständig in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg
im Übrigen: die jeweils für den Vollzug des Abfallrechts zuständige Umweltschutzbehörde
werden aufgehoben.
r) Die Nummern 6 bis 60.3 werden die Nummern 5 bis 50.3.
s) Die Nummern 61 bis 61.2 werden durch die folgenden Nummern 51 bis 51.1.3 ersetzt:
| alt | neu |
| 61 Verordnungen des Bundes
61.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung (BBodSchV) 61.1.1 61.1.2 61.2 Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung (GBV) § 93b Absatz 2 | "51.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716) in der jeweils geltenden Fassung
51.1.1 51.1.2 51.1.3 |
t) Die Nummern 62 und 62.1 werden die Nummern 52 und 52.1.
u) Nummer 62.2
62.2
§ 9 Absatz 1 Satz 2
Führen der übermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse in Dateien und deren Veröffentlichung
zuständig: LANUV
wird aufgehoben.
v) Nummer 62.3 wird die Nummer 52.2.
w) Die Nummern 7 bis 7.8 werden die Nummern 6 bis 6.8.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (19.07.2025) in Kraft.
ID 251664
| ENDE |