Änderungstext

Achter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge - Reform des Verfahrens zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. November 2025
(GV. NRW Nr. 44 vom 19.11.2025 S. 958)



Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird gestrichen.

b) Die Angaben des II. Abschnitts werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags

§ 8 Höhe des Rundfunkbeitrags

§ 9 Aufteilung der Mittel

"II. Abschnitt
Höhe und Festsetzung des Rundfunkbeitrages

§ 7 Höhe des Rundfunkbeitrages

§ 8 Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags

§ 9 Aufteilung der Mittel".

c) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 18 Übergangsbestimmung".

2. § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Rundfunkkommission der Länder erhält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen der Rundfunkanstalten."

3. § 7

§ 7 Verfahren bei den Ländern

(1) Die Rundfunkkommission der Länder erhält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen der Rundfunkanstalten.

(2) Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente. Davon beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind zu begründen.

wird gestrichen.

4. Der II. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags

§ 8 Höhe des Rundfunkbeitrags

Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 18,36 Euro festgesetzt.

§ 9 Aufteilung der Mittel

(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 70,9842 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 26,0342 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" einen Anteil von 2,9816 vom Hundert.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF vereinbaren geeignete Verfahren, um eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung für die gemeinsamen Angebote nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages sowie durch die an Effizienzprojekten im Sinne des § 12 beteiligten Rundfunkanstalten zu ermöglichen.

(3) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals,,ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemißt sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 195,77 Mio Euro jährlich zugrunde zu legen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.

"II. Abschnitt
Höhe und Festsetzung des Rundfunkbeitrages

§ 7 Höhe des Rundfunkbeitrages

Die Höhe des Rundfunkbeitrags beträgt monatlich 18,36 Euro, sofern nicht nach den Maßgaben des § 8 eine abweichende Beitragshöhe festgesetzt wird.

§ 8 Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages

(1) Die von der KEF nach § 3 Abs. 8 empfohlene Beitragshöhe gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung des Berichts folgt, als festgesetzt, sofern sie nicht mehr als fünf vom Hundert über der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt und kein Widerspruch im Sinne des Absatzes 2 erfolgt ist. Das Vorliegen eines Widerspruchs nach Absatz 2 ist der KEF unverzüglich durch den Vorsitz der Rundfunkkommission mitzuteilen. Die neue Beitragshöhe ist von der KEF in ihrem Internetauftritt bekannt zu machen. Eine Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder unter Verweis auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der KEF.

(2) Ein Widerspruch liegt vor, wenn binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des Berichts nach § 3 Abs. 8

  1. mindestens drei Länder im Fall einer durch die KEF empfohlenen Beitragshöhe, die bis zu zwei vom Hundert über der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt,
  2. mindestens zwei Länder im Fall einer durch die KEF empfohlenen Beitragshöhe, die über zwei und bis zu dreieinhalb vom Hundert der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt, oder
  3. mindestens ein Land im Fall einer durch die KEF empfohlenen Beitragshöhe, die über dreieinhalb vom Hundert der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt,

der Festsetzung nach Absatz 1 widersprechen. Der Widerspruch ist zu begründen. Der Widerspruch kann für jedes Land durch die Landesregierung oder durch Beschluss des Landesparlamentes eingelegt werden. Im Falle eines Widerspruchs teilt die jeweilige Landesregierung dies dem Vorsitz der Rundfunkkommission unverzüglich mit.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, ist die von der KEF nach § 3 Abs. 8 empfohlene Beitragshöhe Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente über die staatsvertragliche Festsetzung der Höhe des Beitrages nach § 7. Beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind zu begründen.

(4) Die nach § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zuständige Stelle veröffentlicht die jeweils aktuell geltende Höhe des Rundfunkbeitrages in ihrem Internetauftritt.

(5) Findet das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 Anwendung, gelten auch die Empfehlungen der KEF zu den §§ 9 und 14 unmittelbar, ohne dass es einer staatsvertraglichen Festsetzung bedarf.

§ 9 Aufteilung der Mittel

(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 70,9842 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 26,0342 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" einen Anteil von 2,9816 vom Hundert.

(2) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von "ARTE" für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemisst sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von "ARTE" in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 215,0 Mio. Euro jährlich zugrunde zu legen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden."

5. In § 14 Satz 1 wird die Angabe "1,6" durch die Angabe "1,8" ersetzt.

6. Folgender § 18 wird angefügt:

" § 18 Übergangsbestimmung

Mit dem Jahr 2027 beginnt eine vierjährige Beitragsperiode, für die durch die KEF nach § 3 die Finanzbedarfe der Rundfunkanstalten zu ermitteln sowie ein Bericht nach § 3 Abs. 8 abzugeben sind."

Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2025 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages der sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.



Bekanntmachung des Achten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge - Reform des Verfahrens zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. November 2025
(GV. NRW Nr. 44 vom 19.11.2025 S. 958)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 5. November 2025 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Achten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Reform des Verfahrens zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages) zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des Inkrafttretens wird gesondert bekannt gemacht.

ID 252743

ENDE