Änderungstext
Gesetz zur Neuverkündung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. November 2025
(GVBl. Nr. 46 vom 08.12.2025 S. 988)
Artikel 1
VSG NRW - Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung
§ 10a Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe " § 23 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe " § 50 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988)" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe " § 26 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe " § 53 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 20 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird nach der Angabe "für die" die Angabe "staatliche und" eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe "für die" die Angabe "staatliche und" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde gemäß § 2 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom | "(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten, der Meldestelle für Hinweisgeber und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde gemäß § 1 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988)." |
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. in einer öffentlichen Stelle Personalangelegenheiten von Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes bearbeiten oder sich Zugang zu deren personenbezogenen Daten verschaffen können oder"
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. Geschlecht, | "2. Geschlechtseintrag," |
bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 12. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst, | "12. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehrdienstzeiten, Zivildienstzeiten, oder Freiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung der Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst," |
cc) In Nummer 15 wird die Angabe "die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können," gestrichen.
dd) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 17. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht führen können, | "17. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit den in der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbundenen Pflichten führen können," |
ee) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 19. strafrechtliche Verurteilungen im Ausland, | "19. anhängige Strafverfahren und strafrechtliche Verurteilungen im Ausland," |
ff) In Nummer 23 wird die Angabe "bei einer bei einer" durch die Angabe "bei einer" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "anzugeben" die Angabe "und ein Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen" eingefügt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1982) geändert worden ist, bestimmte Bundespolizeibehörde, den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, | "3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, bestimmte Bundespolizeibehörde, den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst," |
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach den Vorschriften des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2467) geändert worden ist, gespeicherten Daten, | "5. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach den Vorschriften des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, gespeicherten Daten," |
b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "datenschutzrechtlicher" durch die Angabe "datenschutzrechtlich" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach §§ 10 bis 12 kann Einsicht in erforderlichem Maße in öffentlich sichtbare Internetseiten zu der betroffenen und mitbetroffenen Person einschließlich des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke und Foren genommen werden. | "(6) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 kann in erforderlichem Maße eine Recherche in öffentlich zugänglichen Internetplattformen zu der betroffenen und mitbetroffenen Person einschließlich des öffentlich zugänglichen Teils sozialer Netzwerke und Foren durchgeführt werden." |
d) Absatz 8 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. von öffentlichen Stellen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. | "4. von öffentlichen Stellen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24)." |
5. Nach § 16 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Zur Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken kann die zuständige Stelle Auflagen erlassen."
6. In § 21 Absatz 4 wird nach der Angabe "Staatsangehörigkeit" die Angabe "sowie Kontakte von sich und der mitbetroffenen Person zu ausländischen Nachrichtendiensten und die Aufnahme von Personen aus Staaten gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 im eigenen Haushalt schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
7. In § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "der oder des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" durch die Angabe "des Bundesarchivs gemäß § 15 Absatz 7" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 24 Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
in Dateien verarbeiten. (2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
in Dateien verarbeiten. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden. | " § 24 Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten in Dateisystemen verarbeiten. Die Daten über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert zu führen und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. (2) Die Daten nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 dürfen auch in den nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden." |
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe "Untersuchungsausschüsse" die Angabe "und des Parlamentarischen Kontrollgremiums" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe "Zweck" die Angabe "oder zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "sowie deren Stiftungen" gestrichen.
10. In § 27 Absatz 8 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 30" ersetzt.
11. In § 31 Satz 3 wird die Angabe " § 17 Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe "den §§ 39 und 40" ersetzt.
12. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 11 und 12" durch die Angabe "den §§ 10 bis 12" ersetzt.
13. § 38 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die §§ 2, 3, 5 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 6, 7, 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie §§ 62, 64 bis 66 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind. | "Die §§ 2, 3, 5 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 6, 7, 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie §§ 62, 64 bis 66 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind." |
Artikel 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft.
ID 252939
| ENDE |