Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Dezember 2025
(GV.NRW Nr. 1 vom 15.01.2026 S. 2)
Das Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz NRW vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494), das durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für ärztliche Zwangsmaßnahmen in diesen Fällen gelten die §§ 10, 11 sowie 12."
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Soweit für Maßnahmen nach diesem Gesetz eine ärztliche Mitwirkung erforderlich ist, ist die Nutzung telemedizinischer Angebote zulässig."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Angabe zu Grad 0 wird nach der Angabe "Freiheitsentziehung" die Angabe "unter Beachtung der geltenden Erlasse des für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministeriums" eingefügt.
bb) In der Angabe zu Grad 0 wird die Angabe "außerhalb der Einrichtung in einer externen Einrichtung oder der eigenen Wohnung zu wohnen" durch die Angabe "bis zu einer Dauer von 18 Monaten außerhalb der Einrichtung in einer externen Einrichtung oder der eigenen Wohnung zu wohnen; die Berechtigung kann einmalig um sechs Monate verlängert werden; kurzfristige Wiederaufnahmen zur Krisenintervention bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten unterbrechen diesen Zeitraum nicht" ersetzt.
cc) In der Angabe zu Grad 3 wird in Satz 2 nach der Angabe "Beschäftigten" die Angabe "oder weiteren geeigneten Personen" eingefügt und die Angabe "Ausführung" durch die Angabe "Begleitausgang" ersetzt.
dd) In der Angabe zu Grad 4 wird in Satz 2 nach der Angabe "diese" die Angabe "ohne besondere Gründe oder Anlässe" und nach der Angabe "verlassen" die Angabe "(Ausführung)" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der untergebrachten Person kann auf Anordnung der Einrichtung bis zu einer Dauer von 18 Monaten gestattet werden, unabhängig von der nach Absatz 1 prognostizierten Gefahr in einer externen Einrichtung, die den individuellen Sicherheitserfordernissen der untergebrachten Person genügt, zu wohnen, wenn dies zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 2 erforderlich ist; die Berechtigung kann einmalig um sechs Monate verlängert werden. Kurzfristige Wiederaufnahmen zur Krisenintervention bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten unterbrechen diesen Zeitraum nicht."
c) Absatz 4 Satz 3
Wenn sich die Einschätzung der Einrichtung und die des oder der externen Sachverständigen widersprechen, entscheidet die zuständige Strafvollstreckungsbehörde.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "das Benehmen mit der Vollstreckungsbehörde herzustellen" durch die Angabe "die Vollstreckungsbehörde zu hören" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "sind die Aufsichtsbehörde und" durch die Angabe "ist" ersetzt.
4. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit Erkenntnisse aus vorangegangenen Unterbringungen oder Haftzeiten vorhanden sind, sollen diese berücksichtigt werden; § 37 bleibt unberührt."
5. In § 8 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "auf Wunsch" gestrichen.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Aufsichtsbehörde ist über durchgeführte ärztliche Zwangsmaßnahmen zeitnah durch die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zu unterrichten, welche im Anschluss den gesetzlichen Betreuer und die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtige Person zu informieren hat. | "Über durchgeführte ärztliche Zwangsmaßnahmen ist die gesetzliche Vertretung und die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person zeitnah zu informieren." |
b) Absatz 10
(10) Für eine ärztliche Zwangsmaßnahme bei Personen, die gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vorläufig, gemäß § 81 der Strafprozeßordnung zur Vorbereitung eines Gutachtens oder gemäß § 73 des Jugendgerichtsgesetzes zur Beobachtung untergebracht sind, gilt § 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
wird aufgehoben.
7. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Anspruch ruht, solange die untergebrachte Person auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder Rentenbezugs krankenversichert ist."
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Tätigkeiten," durch die Angabe "Tätigkeiten oder" ersetzt und die Angabe "oder die Verrichtung von Arbeit" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "und Arbeit dienen" durch die Angabe "dient" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Verrichtung von Vollzugsarbeit erhält sie ein angemessenes Arbeitsentgelt. Die Höhe der Motivationszulagen und der Arbeitsentgelte legt das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium allgemein fest. | "Die Höhe der Motivationszulage legt das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium allgemein fest." |
9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Zur Vorbereitung der Entlassung ist die Einrichtung verpflichtet, die untergebrachte Person so bald wie möglich bei der adäquaten Ausgestaltung des sozialen Empfangsraums, der die Bereiche Wohnen, Arbeit und Freizeit, Gesundheit sowie soziale Beziehungen umfasst, zu unterstützen. | "(1) Die Einrichtung unterstützt die untergebrachte Person bei der adäquaten Ausgestaltung des sozialen Empfangsraums, der die Bereiche Wohnen, Arbeit und Freizeit, Gesundheit sowie soziale Beziehungen umfasst." |
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Über die Aufnahme und Entlassung sind die Vollstreckungsbehörde, die gesetzliche Vertretung, eine durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person und die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "ist" die Angabe "mit Zustimmung des für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministeriums bis zu einer Dauer von zwölf Monaten und" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "7" ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "kann" durch die Angabe "soll im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten" und die Angabe "therapeutische" durch die Angabe "andere" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hierzu erhält sie wöchentlich im Voraus einen zweckgebundenen Zuschuss der Einrichtung in Höhe des Betrages, der nach den Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge für die Verpflegung festgesetzt ist. | "Hierzu erhält sie wöchentlich im Voraus einen zweckgebundenen Zuschuss der Einrichtung in Höhe des Betrages, der nach § 142 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung als Anteil für Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften bei Regelbedarfsstufe 1 vorgesehen ist." |
b) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe "oder wenn die Voraussetzungen zur Gestattung der Selbstversorgung nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen." ersetzt.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Erlaubnis der" die Angabe "jeweiligen" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern, die die untergebrachte Person mit Erlaubnis der Einrichtung in Gewahrsam hat, dürfen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit in der Einrichtung auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der therapeutischen Leitung ausgelesen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Soweit eine Person die in Satz 1 genannten Gegenstände ohne Erlaubnis der Einrichtung in Gewahrsam hat, ist ein Auslesen auch zulässig, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Unterbringung erforderlich ist. | "Die untergebrachte Person kann elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern mit Erlaubnis der Einrichtung in Gewahrsam haben, wenn und soweit sie zustimmt, dass diese jederzeit auf Anordnung der therapeutischen Leitung ausgelesen werden dürfen. Soweit eine untergebrachte Person die in Satz 1 genannten Gegenstände ohne Erlaubnis der Einrichtung in Gewahrsam hat, ist ein Auslesen jederzeit zulässig." |
13. § 22 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen kann die therapeutische Leitung der Einrichtung eine optische, optisch-elektronische, akustische oder akustisch-elektronische Überwachung anordnen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Überwachung des Besuchs ist den betroffenen Personen anzukündigen. | "(5) Eine optische oder optisch-elektronische Überwachung und Aufzeichnung der Besuche zur Abwehr von Gefahren ist zulässig, wenn der Besuch und die untergebrachte Person vor dem Besuch darauf hingewiesen werden. Unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen kann die therapeutische Leitung der Einrichtung eine akustische oder akustisch-elektronische Überwachung anordnen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Überwachung des Besuchs ist den betroffenen Personen anzukündigen." |
14. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einrichtung wirkt darauf hin, dass eine Interessenvertretung der untergebrachten Personen gewählt wird."
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "- Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Höhe der Bekleidungspauschale setzt das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium fest. | "Die Höhe der Bekleidungspauschale entspricht der Bekleidungspauschale gemäß der in Satz 1 genannten Regelung am Standort der Einrichtung oder, wenn die untergebrachte Person berechtigt ist, sich dauerhaft außerhalb der Einrichtung aufzuhalten, an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt." |
16. In § 29 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe "Vertretung" die Angabe", einer durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person" eingefügt.
17. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine untergebrachte Person im Besitz von Sachen ist, die Zweck oder Ziel der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden, dürfen die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich durchsucht werden. | "Die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung durchsucht werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "tatsächliche" gestrichen und die Angabe "unerlaubt" durch die Angabe "unerlaubte oder" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "tatsächliche" gestrichen und nach der Angabe "andere" die Angabe "unerlaubte oder" eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "durch eine Ärztin oder einen Arzt" durch die Angabe "auf ärztliche Anordnung" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Waffen, andere gefährliche Gegenstände, unzulässige Datenspeicher, Stoffe nach Absatz 2 Satz 1, Alkohol oder sonstige Drogen durch eine untergebrachte Person oder deren Besucherin oder deren Besucher in die Einrichtung eingebracht wurden oder werden sollen, kann die therapeutische Leitung der Einrichtung bei dieser untergebrachten Person anordnen, dass sie bei jeder Rückkehr in die Einrichtung oder in ihren gewöhnlichen Aufenthaltsbereich oder nach jedem Besuch durchsucht oder untersucht wird. Die Anordnung ist zeitlich zu befristen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. | "(5) Die therapeutische Leitung der Einrichtung kann anordnen, dass die untergebrachte Person bei jeder Rückkehr in die Einrichtung oder in ihren gewöhnlichen Aufenthaltsbereich oder nach jedem Besuch durchsucht oder untersucht wird. Absatz 3 gilt entsprechend." |
18. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. Einschluss bei Nacht, | "4. Einschluss bei Nacht; § 48 Absatz 4 bleibt unberührt," |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "ärztlichen" durch die Angabe "medizinischen" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen" gestrichen.
c) In Absatz 4 wird nach der Angabe "anwaltliche Vertretung" die Angabe ", eine durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person" eingefügt.
19. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies ist im Rahmen von Ausführungen in der Regel der Fall, wenn die untergebrachte Person über Grad 4 des Maßes der Freiheitsentziehung gemäß § 4 Absatz 2 verfügt."
b) In Absatz 8 Satz 3 wird nach der Angabe "Person" die Angabe ", eine durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person" eingefügt.
20. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Versucht eine untergebrachte Person, sich bei durch Beschäftigte der Einrichtung begleiteten Aufenthalten außerhalb der Einrichtung der Unterbringung zu entziehen, kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung daran gehindert und in die Einrichtung zurückgebracht werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "entwichene" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Polizei ist" durch die Angabe "Polizei und die Aufsichtsbehörde sind" ersetzt und die Angabe ", soweit eine Gefahr für die Allgemeinheit zu befürchten ist" gestrichen.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In der Information gegenüber der Polizei ist in der Regel von einer Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen, wenn die untergebrachte Person über das Maß der Freiheitsentziehung Grad 3 oder Grad 4 im Sinne des § 4 Absatz 2 verfügt."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "berichtet" die Angabe "im Anschluss an die Information gemäß Absatz 2 Satz 2" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "während" die Angabe "eines Begleitausgangs oder" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Umfang und Inhalt der Meldepflicht nach Satz 1 festzulegen."
21. § 38 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden die Angaben "von erheblicher Bedeutung" und "für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder vergleichbarer Rechtsgüter" gestrichen.
b) In Nummer 10 wird die Angabe "und" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch die Angabe "und" ersetzt.
d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. zur Unterrichtung der zuständigen Ausländerbehörden."
22. Nach § 44 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Sie ist bei Personen, die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 räumlich getrennt oder in einem besonders gesicherten Raum untergebracht sind, zur Nachtzeit auch zur Abwehr einer Fremdgefährdung auf Wunsch der untergebrachten Person zulässig. Der Wunsch der untergebrachten Person ist täglich zu dokumentieren."
23. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Zur Unterstützung der besonderen Belange der Sicherheit der Einrichtung bestellt jede Einrichtung eine Sicherheitsfachkraft. | "(4) In den Einrichtungen findet in der Regel Nachteinschluss statt.
Dies gilt nicht für Unterbringungszimmer, in denen mehr als zwei Personen untergebracht sind, sowie für Stationen und andere abgrenzbare Teile der Einrichtung, die zur ungesicherten Unterbringung und unmittelbar zur Vorbereitung von Entlassungen sowie von Unterbringungen außerhalb der Klinik bestimmt sind.
Die therapeutische Leitung kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie aufgrund von baulichen Belangen für die Einrichtung oder abgrenzbare Teile der Einrichtung anordnen, dass ein Einschluss bei Nacht nicht durchgeführt wird. § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
(5) Zur Unterstützung der besonderen Belange der Sicherheit der Einrichtung bestellt jede Einrichtung mindestens eine Sicherheitsfachkraft, die nicht mit anderen Aufgaben betraut ist, sowie deren Vertretung. Die Sicherheitsfachkraft ist organisatorisch an die Betriebs- oder Klinikleitung anzubinden." |
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
24. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Erstellung und Aktualisierung der Hausordnung soll die Interessenvertretung gemäß § 26 gehört werden."
25. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden können im Einzelfall zuverlässige natürliche Personen, die im Rahmen der Unterbringung hoheitlich tätig werden sollen, mittels Beleihung mit den erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ausstatten. Eine angemessene Aufsicht durch die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde ist sicherzustellen. Treten nachträglich Zweifel an der Zuverlässigkeit auf, ist die Beleihung zu widerrufen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Maßregelvollzugsbehörde" die Angabe "oder der Beliehene" eingefügt.
bb) Satz 5
Bei Beliehenen erfolgt die Bestellung der therapeutischen Leitung durch das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Beliehenen.
wird aufgehoben.
26. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "sowie" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Angabe "sowie Unterbringungen gemäß § 17." ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die in den Einrichtungen geführten Unterlagen vollständig einzusehen und jederzeit Auskünfte daraus zu verlangen. Soweit die Unterlagen besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, können sie eingesehen werden, wenn dies zur Ausübung der Aufsichtsfunktion unbedingt erforderlich ist. | "2. die in den Einrichtungen geführten Unterlagen vollständig einzusehen, zur Einsichtnahme anzufordern und jederzeit Auskünfte daraus zu verlangen; soweit die Unterlagen besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, können sie eingesehen oder zur Einsichtnahme angefordert werden, wenn dies zur Ausübung der Aufsichtsfunktion unbedingt erforderlich ist." |
27. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach der Angabe "Maßregelvollzugsbehörde" die Angabe "oder der Beliehene" eingefügt.
b) Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Bei Beliehenen und bei Verlegungen in ein anderes Land entscheidet das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium. | "Bei Beliehenen entscheidet die oder der Beliehene im Einvernehmen mit der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde, die die untergebrachte Person aufnimmt. Bei Verlegungen in ein anderes Land entscheidet das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium." |
28. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 5 werden durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten die Träger der Einrichtungen ein jährliches Budget für jede von ihnen betriebene Einrichtung oder Abteilung.
Soweit sich die untergebrachte Person in einer Einrichtung befindet, die weder vollständig noch mit Abteilungen für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen zur Verfügung steht, wird ein pauschaler Aufwendungsersatz pro Unterbringung geleistet.
(3) Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium genehmigt das Budget. (4) Kommt eine Budgetvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, kann eine Schiedsstelle, die von der Gemeinschaft der forensischen Träger und dem Land gebildet wird, angerufen werden. § 18a Absätze 2 bis 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, § 18a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes insoweit, als die entsprechenden Inhalte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten nach Satz 2 festgelegt werden. Der Spruch der Schiedsstelle ist von dem für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministerium zu prüfen. Dieses setzt das Budget nach schriftlicher Anhörung der zuständigen Behörde und des Trägers der Einrichtung fest und begründet seine Entscheidung. (5) Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses, die Einzelheiten der Kostentragung nach Absatz 1 und der Nachweis- und Prüfpflichten durch Rechtsverordnung zu erlassen über
| "(2) Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses, die Einzelheiten der Kostentragung nach Absatz 1 und der Nachweis- und Prüfpflichten durch Rechtsverordnung zu erlassen über
|
b) Absatz 6 wird Absatz 3.
29. § 59 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung
zu regeln und die zuständigen Behörden zu bestimmen. | "Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Regelungen
zu treffen und die zuständigen Behörden zu bestimmen." |
30. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für untergebrachte Personen, die zum 16. Januar 2026 aufgrund des Grades 0 des Maßes der Freiheitsentziehung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 berechtigt waren, außerhalb der Einrichtung zu wohnen, gilt § 4 Absatz 2 und 2a mit folgenden Maßgaben:
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (16.01.2025) in Kraft.
ID 260102
| ENDE |