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Verfahrensrechtliche Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie, insbesondere Kommunikation mit den einheitlichen Ansprechpartnern und Pflichten der zuständigen Behörden
- Rheinland-Pfalz -
Vom 21.12.2009
(MBl vom 20.01.2010 Nr. 1)
1 Vorbemerkungen
Mit der bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzenden Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36), im Folgenden Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) genannt, wird das Ziel verfolgt, innerhalb des europäischen Binnenmarkes die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu verbessern und zu vereinfachen. Dafür sollen sämtliche zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten sowie die Beantragung der für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen über einheitliche Ansprechpartner (EAP) abgewickelt werden können. Die Verfahren müssen zudem auf Wunsch der Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer sowohl über die EAP als auch bei der jeweils zuständigen Behörde elektronisch abzuwickeln sein. Weitere verfahrensrechtliche Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie sind die Einführung umfangreicher Informationspflichten, festgelegter Entscheidungsfristen und von Genehmigungsfiktionen.
Der Bundesgesetzgeber hat die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie im Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) mit dem am 18. Dezember 2008 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) umgesetzt. Diese Bestimmungen gelten über die dynamische Verweisung des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( LVwVfG) auch in Rheinland-Pfalz. Auf die Nennung dieser Verweisungsnorm wird im Folgenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet.
In Ergänzung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Änderungen hat der Landesgesetzgeber mit dem Landesgesetz über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten (" EAP-Gesetz") vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens über die EAP näher ausgestaltet. In Rheinland-Pfalz werden die Aufgaben der "einheitlichen Stelle" (vgl. Nummer 2.1) durch die bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd eingerichteten einheitlichen Ansprechpartner (EAP-Stellen) wahrgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des EAP-Gesetzes).
Zu diesen gesetzlichen Änderungen werden folgende Hinweise gegeben.
2 Verfahren über einheitliche Ansprechpartner
2.1 Anordnung durch Rechtsvorschrift
Mit dem neu gefassten Abschnitt 1a des Teils V des VwVfG - Verfahren über eine einheitliche Stelle - (§§ 71a bis 71e) hat der Bundesgesetzgeber eine neue besondere Verfahrensart eingeführt, die sich nicht auf den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie beschränkt, sondern für alle Verwaltungsverfahren angeordnet werden kann. Das neue Verfahren soll es der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person ermöglichen, für ein bestimmtes Vorhaben erforderliche Genehmigungsverfahren, Formalitäten und sonstige Behördenkontakte über eine einzige Stelle abzuwickeln, ohne sich an jede einzelne zuständige Behörde direkt wenden zu müssen. Die Verfahrenshoheit und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung des jeweiligen materiellen Rechts bleiben aber bei der jeweils fachlich zuständigen Behörde.
Das in den §§ 71a bis 71 e VwVfG geregelte besondere Verfahren findet nur dann Anwendung, wenn es durch eine Rechtsvorschrift im Fachrecht ausdrücklich angeordnet wird. Derartige Regelungen werden im Landesrecht beispielsweise durch das Zweite Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358) u.a. im Feiertagsgesetz, im Heilberufsgesetz, im Landesbodenschutzgesetz, im Sammlungsgesetz, im Privatschulgesetz und im Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz eingeführt. In diesen beispielhaft aufgeführten Vorschriften wird bestimmt, dass das jeweilige Verfahren über einheitliche Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des EAP-Gesetzes abgewickelt werden kann. Weitere Regelungen können sich auch in bundesrechtlichen (z.B. im Gewerbe- und Handwerksrecht), anderen landesrechtlichen oder kommunalrechtlichen Bestimmungen finden. Im Hinblick auf das Satzungsrecht, z.B. der Kommunen oder der Kammern, enthält § 1 Abs. 3 des EAP-Gesetzes eine Ermächtigung, wonach ein Satzungsgeber (zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie) die Abwicklungsmöglichkeit eines satzungsrechtlich geregelten Verwaltungsverfahrens über die EAP vorsehen darf.
Eine regelmäßig aktualisierte Liste der über die EAP abzuwickelnden Verwaltungsverfahren ist auf dem Portal der EAP unter der Internet-Adresse www.eap.rlp.de abrufbar.
Fehlt es jedoch an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung, dass das Verwaltungsverfahren über einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden kann, so gelten die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2.2 Örtliche Zuständigkeit der EAP-Stellen
Wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, das Verwaltungsverfahren über die EAP abwickeln zu können, kann die antragstellende oder anzeigepflichtige Person frei entscheiden, ob sie die EAP-Stellen in Anspruch nimmt oder sich unmittelbar an die zuständige Behörde wendet (vgl. Nummer 5.1). Dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit der EAP-Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des EAPGesetzes grundsätzlich nach den Verwaltungsbezirken der Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Nur wenn lediglich Informationspflichten von den EAP-Stellen zu erfüllen sind, ist diejenige EAP-Stelle zuständig, bei der das Ersuchen zuerst eingeht (§ 2 Abs. 2 des EAP-Gesetzes). Für die grundsätzliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es darauf an, in welchem Verwaltungsbezirk eine antragstellende oder anzeigepflichtige Person erstmalig ein Verwaltungsverfahren abwickeln möchte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des EAP-Gesetzes). Alternativ dazu ist bei erstmaliger Inanspruchnahme der EAP im Falle des persönlichen Erscheinens diejenige EAP-Stelle zuständig, die vor Ort von einer antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person aufgesucht wird (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des EAP-Gesetzes). Die einmal so begründete örtliche Zuständigkeit einer EAP-Stelle bleibt auch dann bestehen, wenn die betreffende Person künftig Verwaltungsverfahren in dem Verwaltungsbezirk der jeweils anderen EAP-Stelle abwickeln möchte (§ 2 Abs. 3 Satz 2 des EAP-Gesetzes), es sei denn, die antragstellende oder anzeigepflichtige Person erklärt, dass sie von der (jeweils) anderen EAP-Stelle betreut werden möchte (§ 2 Abs. 5 des EAP-Gesetzes). Bestehen bei den EAP-Stellen Zweifel über die .örtliche Zuständigkeit, so ist der EAP-Stelle bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Auffangzuständigkeit zugewiesen (§ 2 Abs. 4 des EAP-Gesetzes).
Da sich die örtliche Zuständigkeit der EAP-Stellen demgemäß auf verschiedene Arten ergeben kann, ist es möglich, dass eine zuständige Behörde von einer EAP-Stelle kontaktiert wird, obwohl sie sich nicht in deren Verwaltungsbezirk befindet. Hieraus darf daher von der zuständigen Behörde nicht gefolgert werden, sie werde von einer unzuständigen EAP-Stelle kontaktiert.
3 Aufgaben der EAP
3.1 Mitteilungspflichten (§ 71b Abs. 1 VwVfG sowie §§ 5 und 6 Abs. 1 des EAP-Gesetzes)
Die EAP nehmen Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leiten sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter (vgl. § 71b Abs. 1 VwVfG). Diese Mitteilungspflichten werden durch § 6 Abs. 1 des EAP-Gesetzes konkretisiert. Danach sind bei den EAPStellen eingehende Anträge, Anzeigen, Willenserklärungen, Unterlagen und Mitteilungen grundsätzlich in der Form weiterzuleiten, wie sie bei diesen eingegangen sind. Wird beispielsweise ein Antrag in elektronischer Form gestellt, so haben die EAP-Stellen diesen Antrag mit elektronischer Post an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Wird ein Antrag durch Übersendung eines Schriftstückes gestellt, so wird das Schriftstück von den EAP-Stellen per Briefpost an die zuständige Behörde weitergeleitet. Letzteres ist vor allem dann wichtig, wenn für einen Antrag, eine Anzeige oder eine Willenserklärung die Schriftform vorgeschrieben ist und deshalb der zuständigen Behörde das von der betreffenden Person unterzeichnete Original eines Schriftstücks vorliegen muss.
Für den Rücklauf von Mitteilungen der zuständigen Behörde über die EAP-Stelle an die antragstellende oder anzeigepflichtige Person gelten gemäß § 5 Abs. 1 des EAP-Gesetzes besondere Anforderungen (vgl. Nummer 5.1).
Darüber hinaus sind die EAP gemäß § 5 Abs. 2 des EAP-Gesetzes verpflichtet, der zuständigen Behörde Kenntnisse über Umstände nach § 4 des EAP-Gesetzes mitzuteilen.
3.2 Informationspflichten (§ 71c Abs. 1 und § 25 VwVfG)
Die EAP haben gemäß § 71 c Abs. 1 VwVfG besondere Informationspflichten gegenüber der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person. Dabei können die EAP typischerweise nur einen ersten orientierenden Überblick über die jeweils erforderlichen Verfahren und Formalitäten und Hinweise allgemeiner Art geben. Im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit haben sie aber nach § 25 VwVfG auch Auskünfte über den Verfahrensstand zu erteilen, falls die Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren über sie abgewickelt werden sollen. Insofern müssen die EAP sich bei der zuständigen Behörde auch über den jeweiligen Verfahrensstand erkundigen können (vgl. Nummer 5.2).
3.3 Elektronische Verfahrensabwicklung (§ 71e VwVfG)
Die Verpflichtung zur elektronischen Verfahrensabwicklung besteht gemäß § 71e VwVfG sowohl für die EAP als auch für die zuständige Behörde (vgl. Nummer 4.4).
4 Aufgaben der zuständigen Behörde
Nach § 71a Abs. 2 VwVfG obliegen der zuständigen Behörde die folgenden Pflichten auch dann, wenn sich die antragstellende oder anzeigepflichtige Person unmittelbar an sie wendet, ohne die EAP einzuschalten. Da die Inanspruchnahme der EAP freiwillig erfolgt, wird durch Absatz 2 sichergestellt, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie auch in diesen Fällen zu beachten sind. Dies betrifft insbesondere die Ausstellung von Empfangsbestätigungen mit einem vorgeschriebenen Mindestinhalt, die Gewährleistung einer elektronischen Verfahrensabwicklung und die Erfüllung weiterer Informationspflichten.
Die zuständige Behörde hat diese speziellen Verfahrensvorschriften aber nur dann zu beachten, wenn das Verfahren über die EAP ausdrücklich angeordnet wurde. Andernfalls gelten allein die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen.
4.1 Mitteilungspflichten der zuständigen Behörde (§ 71b Abs. 3 und 4 VwVfG)
Nach § 71b Abs. 3 VwVfG hat die zuständige Behörde bei fristgebundenen Verfahren der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person eine Empfangsbestätigung auszustellen und zuzusenden. Sollte der Antrag oder die Anzeige nicht unmittelbar bei der zuständigen Behörde, sondern über eine EAP-Stelle eingehen, so ist die Empfangsbestätigung gemäß § 71b Abs. 5 VwVfG der antragstellenden Person regelmäßig über diese EAP-Stelle zu übermitteln (vgl. Nummer 5.1).
In der Empfangsbestätigung ist neben der Angabe des Eingangs der Unterlagen bei der EAP-Stelle - oder, wenn die EAP bislang nicht in Anspruch genommen wurden, bei der zuständigen Behörde - auf die in dem Fachverfahren geregelte Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und die an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge hinzuweisen. Die Empfangsbestätigung muss außerdem allgemeine Hinweise zu künftigen Rechtsbehelfen gegen eine spätere Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung enthalten. Die Empfangsbestätigung soll damit über die bloße Mitteilung über den Eingang von Unterlagen hinaus der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person Auskunft darüber geben, wo sie mit ihrem Verfahren steht und was sie weiter zu veranlassen oder zu erwarten hat.
Die Empfangsbestätigung löst nicht den Lauf von Verfahrensfristen aus, sondern hat allein informatorischen Charakter. Entscheidend ist der Eingang des Antrags oder der Anzeige bei der zuständigen Behörde oder den EAP-Stellen. Nach § 71b Abs. 2 VwVfG gelten im letzteren Fall Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen am dritten Tag nach Eingang bei den EAP als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Der Lauf der Frist beginnt nach § 71b Abs. 4 VwVfG jedoch erst mit der Einreichung der vollständigen Unterlagen.
Sobald der Antrag oder die Anzeige bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, hat diese die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so teilt die zuständige Behörde der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind (vgl. § 71b Abs. 4 VwVfG). Sind die Unterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 des EAP-Gesetzes die Vollständigkeit der Antrags- oder Anzeigeunterlagen in der auszustellenden Empfangsbestätigung. Auch die Vollständigkeitsbescheinigung setzt den Beginn der Frist nicht konstitutiv in Lauf, sondern dient nur der Information der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person über den Verfahrensstand. Maßgeblich für den Fristbeginn ist allein die objektiv nachprüfbare Vollständigkeit der Unterlagen.
Das Muster einer Empfangsbestätigung, das auch die Vollständigkeitsbescheinigung bzw. die Mitteilung über fehlende Unterlagen enthält, ist als Anlage diesem Rundschreiben beigefügt und kann von der zuständigen Behörde als Vorlage verwendet werden. Es ist zusätzlich unter der Internetadresse www.dienstleistungsrichtlinie.rlp.de als Word-Dokument hinterlegt.
Bei der Erstellung der Empfangsbestätigung ist Folgendes zu beachten:
Eine Empfangsbestätigung ist nach § 71b Abs. 3 VwVfG nur auszustellen, wenn durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt wird, innerhalb der die zuständige Behörde tätig werden muss. In allen anderen Fällen ist das Ausstellen einer Empfangsbestätigung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die zuständige Behörde hat daher für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und eine Empfangsbestätigung ausgestellt werden muss.
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn im Fachrecht für das Fachverfahren eine Genehmigungsfiktion angeordnet oder eine Bearbeitungsfrist festgelegt wurde, weil es sich bei beiden Fallkonstellationen um fristgebundene Verfahren handelt. Nähere Ausführungen zur Genehmigungsfiktion und zu festgelegten Bearbeitungsfristen finden sich unter Nummer 6.
4.2 Bekanntgabe per Post ins Ausland (§ 71b Abs. 6 VwVfG)
§ 71b Abs. 6 VwVfG enthält eine besondere Regelung für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland bei Übermittlung durch die Post, die aber nur dann Anwendung findet, wenn durch Rechtsvorschrift das Verfahren über die EAP angeordnet wurde. Anders als bei der elektronischen Übermittlung, bei der nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt (vgl. Nummer 4.4), ist bei der Übermittlung durch die Post mit längeren Laufzeiten zu rechnen. Die für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes im Inland nach § 41 Abs. 2 Satz 1 geltende Bekanntgabefiktion nach drei Tagen beruht auf den üblichen, in aller Regel zuverlässig eingehaltenen Postlaufzeiten im Inland. Eine ähnlich sichere Gewähr gibt es beim Weitertransport im Ausland nicht immer. Da der genauen Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntgabe aber eine besondere Bedeutung zukommt, enthält § 71b Abs. 6 VwVfG eine Bekanntgabefiktion von einem Monat. Diese Frist orientiert sich an § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung. Die Fiktion gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder später zugegangen ist, wobei die Behörde im Zweifel den Zugang nachweisen muss. Um eine mögliche Benachteiligung ausländischer antragstellender Personen zu vermeiden, kann von diesen nicht nach § 15 VwVfG verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Das gilt jedoch nicht gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten im Ausland.
Im Hinblick auf fristgebundene Verfahren, insbesondere Verfahren, bei denen die Genehmigungsfiktion gilt, ist zu beachten, dass sich durch den relativ langen Zeitraum für die Bekanntgabefiktion im Sinne von § 71b Abs. 6 VwVfG die effektive Bearbeitungszeit für das betreffende Verwaltungsverfahren verkürzt. Dies gilt umso mehr, wenn die Bekanntgabe per Post ins Ausland über die EAP-Stelle zu erfolgen hat und insoweit auch noch die Postlaufzeit von der zuständigen Behörde zu der EAP-Stelle hinzuzurechnen ist.
4.3 Auskunft über maßgebliche Vorschriften und Informationspflichten (§ 71c Abs. 2 und § 25 VwVfG)
Besteht die gesetzlich angeordnete Möglichkeit, ein Verfahren über die EAP abwickeln zu können, hat die zuständige Behörde auch dann besondere vorgelagerte Informationspflichten, wenn die EAP nicht in Anspruch genommen werden. Diese vorgelagerten Informationspflichten der zuständigen Behörde werden durch § 71c Abs. 2 VwVfG geregelt und ergänzen die allgemeine Auskunfts- und Beratungspflicht nach § 25 VwVfG auch insoweit, als Auskünfte und Informationen unverzüglich gegeben werden müssen.
4.4 Elektronische Verfahrensabwicklung (§ 71e VwVfG)
Eine weitere Pflicht der zuständigen Behörde ist die elektronische Abwicklung nach § 71e VwVfG, die auch dann zum Tragen kommt, wenn zwar die Abwicklungsmöglichkeit eines Verfahrens über die EAP per Rechtsvorschrift angeordnet ist, die Abwicklung aber dennoch direkt mit der zuständigen Behörde erfolgt.
Nach § 71e VwVfG ist das Verfahren auf Verlangen in elektronischer Form abzuwickeln. Die Pflicht bezieht sich auf alle Aspekte des Verfahrens, also auch auf die Erteilung von Auskünften nach § 71c VwVfG. § 71e VwVfG verleiht einer auskunftsersuchenden, antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person einen Anspruch auf elektronische Verfahrensabwicklung.
Die Verfahrensabwicklung erfolgt nicht zwingend elektronisch, sondern nur auf Wunsch der antragstellenden Person. Wird allerdings ein Antrag in elektronischer Form gestellt, also per E-Mail oder über ein per Internet übermitteltes Formular, so ist dies gemäß § 6 Abs. 2 des EAPGesetzes - solange kein abweichender Wille erklärt wird - als Verlangen einer elektronischen Abwicklung zu werten.
Da eine Wahlmöglichkeit sowohl zwischen einer elektronischen oder konventionellen Verfahrensabwicklung als auch zwischen einer direkten Kommunikation mit der zuständigen Behörde oder einer Abwicklung über die EAP besteht, müssen beide - sowohl die EAP als auch die zuständige Behörde - in der Lage sein, das Verfahren sowohl elektronisch als auch konventionell durchzuführen.
Bei der Weiterleitung elektronischer Dokumente durch die EAP-Stelle dürfen gemäß § 6 Abs. 3 des EAP-Gesetzes der ursprüngliche Textinhalt und etwaige Dateianhänge nicht verändert werden. Zudem sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokumente so weiterzuleiten, dass die Signatur erhalten bleibt.
4.4.1 Formerfordemisse bei der elektronischen Kommunikation
§ 71e Satz 2 VwVfG stellt klar, dass bei der elektronischen Abwicklung die allgemeinen Bestimmungen über die elektronische Kommunikation nach § 3a VwVfG gelten. Insbesondere bleibt zur Ersetzung der Schriftform die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass das Verwaltungsverfahren grundsätzlich formfrei und nicht generell in Schriftform abzuwickeln ist (§ 10 Satz 1 VwVfG). Allein der Umstand, dass eine zuständige Behörde bisher Bescheide grundsätzlich nur in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift einer zeichnungsbefugten Person versendet hat, bedeutet nicht, dass solche Bescheide bei elektronischer Versendung künftig mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind. Das zwingende Erfordernis zur Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur besteht nur dann, wenn die Schriftform durch Rechtsvorschrift ausdrücklich angeordnet ist (§ 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG), im Übrigen nur bei einer elektronischen Zustellung (vgl. Nummer 4.4.4). In allen anderen Fällen, die unter § 71e VwVfG fallen, reicht prinzipiell die Versendung einer einfachen E-Mail für die gesamte Verfahrenskorrespondenz aus. Verwaltungsakte in Form eines Bescheides können dann an die antragstellende Person - ggf. über die EAP-Stellen - beispielsweise auch als (eingescannter) Dateianhang versendet werden.
Sollte ein der zuständigen Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet sein, so hat sie dies der Absenderin oder dem Absender unverzüglich mitzuteilen und dabei anzugeben, welche technischen Rahmenbedingungen für sie maßgeblich sind (§ 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Kann beispielsweise eine übermittelte Datei mit keinem bei der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Anwendungsprogramm geöffnet werden, so hat die Behörde der Absenderin oder dem Absender mitzuteilen, welche Dateiformate von ihr akzeptiert werden. Nutzt eine antragstellende oder anzeigepflichtige Person das EAP-Portal (www.eap.rlp.de), so ist dort für die Kontaktaufnahme mit den EAP-Stellen eine Liste mit den akzeptierten Dateiformaten hinterlegt.
4.4.2 Nutzung der Virtuellen Poststelle (VPS)
Erfolgt die elektronische Abwicklung des Verfahrens über die EAP, so muss die elektronische Kommunikation der EAP-Stelle mit der zuständigen Behörde und umgekehrt über die Virtuelle Poststelle (VPS) geschehen. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Kommunikation zwischen diesen Stellen verschlüsselt erfolgt und das Versende- bzw. Eingangsdatum in der VPS über mitversendete "Laufzettel" jeweils eindeutig nachvollziehbar ist. Zudem wird in der VPS bei Posteingängen, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, eine automatisierte Zertifikatsprüfung vorgenommen, deren Ergebnis ebenfalls im Laufzettel vermerkt ist.
Diese Vorteile der VPS, die eine rechts- und datensichere elektronische Kommunikation erlauben, stehen der zuständigen Behörde auch bei der direkten Kommunikation mit einer antragstellenden Person zur Verfügung. Hat sich die betreffende Person für die Nutzung der VPS registrieren lassen (z.B. über das auf dem Portal der EAP angebotene Formular), so ist die volle Funktionalität der VPS in der Kommunikation zwischen antragstellender Person und der zuständigen Behörde, z.B. hinsichtlich des Laufzettels, gegeben. Möchte sich eine antragstellende Person nicht für die Nutzung der VPS registrieren lassen, kann sie sich gleichwohl in elektronischer Form per E-Mail oder ggf. über ein Web-Formular an die EAP oder an die zuständige Behörde direkt wenden. Im Falle der Versendung einer einfachen E-Mail ist die Datenübertragung allerdings nicht verschlüsselt.
Die zuständige Behörde sollte für eine solche Kontaktaufnahme die E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen, die zur jeweiligen VPS gehört (zuständige.behörde@poststelle.rlp.de). E-Mails einer antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person, die an diese E-Mail-Adresse gerichtet sind, können von der zuständigen Behörde dann in der VPS eingesehen bzw. abgerufen werden, und zwar auch ohne eine entsprechende Registrierung der betreffenden Person Zur Nutzung der VPS.
4.4.3 Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation
Jede zuständige Behörde sollte nur über eine einzige VPS verfügen und diese bzw. die zugehörige E-Mail-Adresse als zentrales Postfach für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren anbieten. Insoweit wird damit auch ein Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne des § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass ein solcher Zugang regelmäßig schon dann eröffnet wird, wenn eine Behörde eine (beliebige) E-Mail-Adresse öffentlich angibt, z.B. in Briefköpfen oder auf ihrer Homepage im Internet. Ein abweichender Wille, dass mit dieser Angabe kein Zugang eröffnet werden soll, muss ausdrücklich erklärt werden, z.B. durch einen Hinweis auf der Homepage, im Briefkopf oder in der E-Mail-Signatur bei ausgehenden E-Mails (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar 9. Auflage, § 3a Rn. 12).
Da aufgrund der Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung gemäß § 71e VwVfG mit einer Zunahme von Antragstellungen in elektronischer Form zu rechnen ist, und solche Anträge in der Regel, z.B. durch Geltung der Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG, fristgebunden sind, empfiehlt es sich, einen Zugang für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren nur mit einem Postfach bzw. einer E-Mail-Adresse zu eröffnen, nämlich mit der Angabe der VPS. Werden von einer zuständigen Behörde durch die öffentliche Angabe mehrerer E-Mail-Adressen mehrere Zugänge eröffnet, besteht das Risiko, dass diese nicht alle laufend abgerufen werden und daher bei Eingang eines Antrags in eines der entsprechenden Postfächer Fristläufe beginnen, die, wenn die zuständige Behörde eine Bearbeitung des Antrags versäumt, sogar zum Eintritt einer Genehmigungsfiktion führen können. Es wird daher empfohlen, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei außenwirksamen Darstellungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein Zugang für Verfahrensabwicklungen nur über die VPS eröffnet wird; werden andere E-Mail-Adressen angegeben oder verwendet, sollte entsprechend darauf hingewiesen werden, dass diese nicht für die rechtsverbindliche Verfahrensabwicklung zur Verfügung stehen.
4.4.4 Elektronische Zustellung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist nur dann erforderlich, wenn die Schriftform durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (vgl. Nummer 4.4.1) oder wenn elektronisch zugestellt werden soll. Hinsichtlich der elektronischen Zustellung hat der Bundesgesetzgeber 2008 das Verwaltungszustellungsgesetz ( VwZG) geändert. Die eingetretenen Neuregelungen im Verwaltungszustellungsgesetz gelten aufgrund der Verweisung in § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.
Der neue § 2 Abs. 3 Satz 2 VwZG schließt das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VwZG für die Behörde bestehende Wahlrecht zwischen den einzelnen Zustellungsarten dann aus, wenn aufgrund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen der Empfängerin oder des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. In diesen Fällen ist die Behörde verpflichtet, ein elektronisches Dokument elektronisch zuzustellen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwZG). Die elektronische Übermittlung von Dokumenten setzt dabei zusätzlich zu der schon nach dem früheren Recht erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur voraus, dass das elektronische Dokument gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt ist (§ 5 Abs. 5 Satz 2 VwZG). Weitere Ausführungen zur obligatorischen elektronischen Zustellung sowie zur Verfahrensweise hierbei finden sich im Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport "Änderungen des Verwaltungszustellungsrechts" vom 20. Januar 2009 (MinBl. S. 59).
Sind in die Verfahrensabwicklung die EAP-Stellen eingebunden und muss oder soll eine elektronische Zustellung an die antragstellende Person vollzogen werden, so weist die zuständige Behörde die zuständige EAP-Stelle gemäß § 5 Abs. 1 des EAP-Gesetzes an (vgl. hierzu auch Nummer 5.1), die Zustellung in der vorgeschriebenen Form, also durch elektronische Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur und Schutz gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter (Verschlüsselung), vorzunehmen. Die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur und die Verschlüsselung erfolgen dabei erst auf dem Transportweg von der EAP-Stelle zur antragstellenden Person.
Sollte eine antragstellende Person geltend machen, das elektronisch zugestellte Dokument nicht bearbeiten zu können, so muss die EAP-Stelle bzw. bei direkter Kommunikation die zuständige Behörde der betreffenden Person das Dokument in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zustellen (vgl. § 3a Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Letzteres gilt auch, wenn der Empfang signierter und/oder verschlüsselter Dokumente auf Empfängerseite technisch nicht möglich ist.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe ist in § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG geregelt, dass ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt. Der Zeitraum in dieser Regelung lehnt sich an die Bestimmung zur Übermittlung eines Verwaltungsakts per Post im Inland an (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG), während für die Übermittlung eines Verwaltungsakts per Post in das Ausland bei Verfahren nach § 71a VwVfG eine Sonderregelung in § 71b Abs. 6 VwVfG (vgl. Nummer 4.2) besteht. Die Bekanntgabefiktion gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Dieser Nachweis kann durch die Nutzung der VPS sowohl auf Seiten der zuständigen Behörde bzw. der EAP-Stelle als auch auf der Seite der antragstellenden Person durch die Generierung eines entsprechenden Laufzettels erleichtert werden.
5 Zusammenarbeit von EAP-Stelle und zuständiger Behörde
5.1 Weitergabe von Mitteilungen über die EAP-Stelle (§ 71b Abs. 5 VwVfG)
Ist in einer Rechtsvorschrift die Möglichkeit zur Abwicklung über die EAP angeordnet und werden die EAP-Stellen tatsächlich von einer antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person in Anspruch genommen, so gilt § 71b Abs. 5 VwVfG. Nach dessen Satz 1 soll die zuständige Behörde Mitteilungen an eine antragstellende oder anzeigepflichtige Person über die EAP an diese weitergeben. In der Praxis bedeutet dies, dass immer dann, wenn eine zuständige Behörde eingehende Anträge, Anzeigen, Willenserklärungen, Unterlagen oder Mitteilungen einer antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person von einer der beiden EAP-Stellen erhalten hat, dieser Person über die jeweilige EAP-Stelle geantwortet werden muss. Damit eine eindeutige Zuordnung der Verfahrenskorrespondenz zu einer antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person bei der zuständigen EAP-Stelle möglich ist, soll die zuständige Behörde bei allen Mitteilungen stets das ihr zuvor von der EAP-Stelle mitgeteilte Geschäftszeichen angeben.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Mitteilungen - darunter fallen auch Verwaltungsakte - über den EAP weiterzugeben sind, besteht nur dann, wenn eine antragstellende oder anzeigepflichtige Person zwar zunächst eine Verfahrensabwicklung bei einer der EAP-Stellen anstößt, dann aber im Laufe des Verfahrens direkt mit der zuständigen Behörde in Kontakt tritt und/oder verlangt, dass diese künftig direkt mit ihr - ohne Einschaltung einer EAP-Stelle - kommuniziert. Insoweit besteht ein Wahlrecht der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person, was dazu führen kann, dass es auch während eines laufenden Verfahrens zu einem mehrfachen Wechsel zwischen den EAP-Stellen und der zuständigen Behörde als Kommunikationspartner dieser Person kommt. Dies ergibt sich aus § 71b Abs. 5 Satz 2 VwVfG, wonach Verwaltungsakte auf Verlangen einer antragstellenden Person von der zuständigen Behörde direkt bekannt gegeben werden. Für sonstige Mitteilungen einer antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person bzw. der zuständigen Behörde ist dies auch in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 des EAP-Gesetzes geregelt.
§ 3 Abs. 2 des EAP-Gesetzes regelt in den vorgenannten Fällen allerdings zugleich die Pflicht der zuständigen Behörde, die zuvor in die Verfahrensabwicklung einbezogene EAP-Stelle über solche Direktkontakte mit der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person zu informieren. Dies soll sicherstellen, dass die EAP-Stelle über den Verfahrensstand informiert ist und die zuständige Behörde nicht unnötig an noch ausstehende Verfahrensschritte erinnert. Der genaue Inhalt der Korrespondenz zwischen der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person und der zuständigen Behörde ist dabei für die EAP-$telle nicht von Interesse, vielmehr reicht die Information der zuständigen Behörde an die zuständige EAP-Stelle über die Art und Weise der Kommunikation aus (z.B. "Vollständigkeitsbestätigung für den Antrag auf [bestimmtes Verfahren] am [Datum] direkt versendet" oder "Genehmigungsbescheid für [bestimmtes Verfahren] am [Datum] unmittelbar bekannt gegeben"). Wichtig ist, dass mit dieser Information der Name der betreffenden Person sowie das Geschäftszeichen der EAP-Stelle (vgl. oben) angegeben werden.
Verbleibt es beim Grundsatz, also einer Weitergabe der Mitteilungen der zuständigen Behörde einschließlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten an eine antragstellende oder anzeigepflichtige Person über die EAP-Stelle, so gilt zudem § 5 Abs. 1 des EAP-Gesetzes. Danach haben die EAP-Stellen die Weitergabe der Mitteilungen der zuständigen Behörde an die betreffende Person unverzüglich und in der vorgeschriebenen Form vorzunehmen. Die zuständige Behörde bestimmt dazu bei der Übermittlung an die EAP-Stelle, wie die Weiterleitung bzw. die Bekanntgabe erfolgen soll. Soll die Mitteilung (hierzu gehören insbesondere Verwaltungsakte) förmlich zugestellt werden, so teilt sie dies der EAP-Stelle mit. Diese wird die Zustellung veranlassen und die ihr dabei entstandenen Auslagen der zuständigen Behörde in Rechnung stellen. Die sonstige Weitergabe von Mitteilungen der zuständigen Behörden durch die EAP-Stellen erfolgt grundsätzlich kostenfrei.
Hat die EAP-Stelle die Bekanntgabe bzw. die Zustellung eines Verwaltungsakts bewirkt, informiert sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des EAP-Gesetzes die zuständige Behörde über den Tag der Aufgabe zur Post bzw. übersendet ihr den entsprechenden Zustellungsnachweis. Dies soll der zuständigen Behörde die korrekte Berechnung von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen ermöglichen (zur elektronischen Zustellung vgl. Nummer 4.4.4).
Für den Rücklauf von Mitteilungen der zuständigen Behörde über die EAP-Stelle an die antragstellende oder anzeigepflichtige Person gilt das unter Nummer 3.1 Ausgeführte. Zwar trifft § 6 Abs. 1 des EAP-Gesetzes hierfür keine ausdrückliche Regelung, jedoch gilt hier derselbe Grundsatz, damit den Wünschen der betroffenen Person entweder nach elektronischer Abwicklung (vgl. hierzu Nummer 4.4) oder konventioneller Korrespondenz in Papierform (Schriftform) Rechnung getragen werden kann.
5.2 Gegenseitige Unterstützung (§ 71d VwVfG)
In § 71d VwVfG ist die Pflicht der EAP und der jeweils zuständigen Behörde zur gegenseitigen Unterstützung geregelt. Danach haben die EAP und die zuständige Behörde gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hinzuwirken; alle EAP-Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständige Behörde stellt den EAP-Stellen insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
Mit dieser Regelung soll eine enge und möglichst reibungslose Zusammenarbeit zwischen den EAP und der jeweils zuständigen Behörde erreicht werden. Die EAPStellen und die zuständigen Behörden müssen in erster Linie selbst für eine problemlose Kommunikation untereinander sorgen und sich gegenseitig - über die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des EAP-Gesetzes hinaus - zumindest auf Anfrage über den jeweiligen Verfahrensstand und relevante Verfahrenshandlungen der antragstellenden Person unterrichten. Dabei handelt es sich um eine über die allgemeine Amtshilfepflicht nach § 4 VwVfG hinausgehende Verpflichtung der EAP-Stellen und der zuständigen Behörde zur gegenseitigen Unterstützung.
Diese Unterstützungspflicht gilt innerhalb des Landes für Behörden, die unterschiedlichen Verwaltungsträgern und Verwaltungsebenen angehören, damit die EAP auch jenseits der eigenen Kompetenz als unmittelbare Landesbehörde handlungsfähig sind. Darüber hinaus gilt die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung aber auch für die länderübergreifende Kooperation von EAP-Stellen und der jeweils zuständigen Behörde. Dies ergibt sich einerseits aus der Gesetzesbegründung zu § 71d VwVfG und andererseits daraus, dass diese bundesrechtliche Bestimmung (wie in Rheinland-Pfalz über die dynamische Verweisung in § 1 Abs. 1 LVwVfG) in den Ländern entweder im Wortlaut oder zumindest sinngemäß übernommen worden ist.
6 Genehmigungsfiktion und Bearbeitungsfrist
6.1 Genehmigungsfiktion (§ 42a VwVfG)
Nach § 42a Abs. 1 VwVfG gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. In § 42a Abs. 2 VwVfG ist eine Frist von drei Monaten vorgesehen, die mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Es ist jedoch möglich, dass das Fachrecht eine abweichende Frist bestimmt.
Voraussetzung für den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist das Fehlen einer Entscheidung innerhalb der dafür festgelegten Frist. Die Genehmigungsfiktion tritt dann mit Fristablauf ein. Der Fristablauf ersetzt auch die wirksame Bekanntgabe des fingierten Verwaltungsakts. Nicht fingiert wird aber dessen Rechtmäßigkeit. Somit gelten die Regelungen über Nichtigkeit, Rücknahme, Widerruf oder Erledigung eines Verwaltungsakts entsprechend. Auch kann der fingierte Verwaltungsakt mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden.
Im behördlichen Entscheidungsprozess ist zu berücksichtigen, dass sich die tatsächlich zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit durch die Zugangsfiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG verkürzt, da eine ablehnende Entscheidung entsprechend früher abgesandt werden müsste. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt ebenfalls am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ist ein schriftlicher Verwaltungsakt jedoch im Ausland bekannt zu geben, führt dies im Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verfahren über eine einheitliche Stelle dazu, dass bei Versendung per Post durch die in § 71b Abs. 6 Satz 1 VwVfG geregelte Bekanntgabefiktion die Bearbeitungszeit effektiv um einen Monat verkürzt wird. Dies ist bei der Bearbeitung der jeweiligen Genehmigungsverfahren ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Entscheidungsfrist kann gemäß § 42a Abs. 2 Satz 3 VwVfG nur einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und der antragstellenden Person rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der Entscheidungsfrist, mitzuteilen.
Ist die Genehmigungsfiktion eingetreten, so ist gemäß § 42a Abs. 3 VwVfG den Begünstigten sowie allen, denen der Verwaltungsakt bekannt zu geben wäre, der Eintritt der Genehmigungsfiktion auf Verlangen schriftlich zu bescheinigen ("Fiktionszeugnis`).
6.2 Bearbeitungsfristen
Im Rahmen der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie ist es erforderlich, in einigen der Richtlinie unterfallenden Verfahren eine Bearbeitungsfrist gesetzlich festzulegen, um die verfahrensrechtlichen Vorgaben von Artikel 13 Abs. 3 EU-DLR zu erfüllen. In diesen Fällen gibt das Fachrecht für ausdrücklich benannte Verwaltungsverfahren eine bestimmte einzuhaltende Bearbeitungsfrist vor, innerhalb der über einen Antrag abschließend zu entscheiden ist. Diese Frist beträgt in Anlehnung an die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion in der Regel drei Monate mit der Möglichkeit, die Frist einmal angemessen zu verlängern. Sollte innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist keine Entscheidung bekannt gegeben worden sein, so werden zwar die verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, es tritt jedoch keine Genehmigungsfiktion ein, da es insoweit an der entsprechenden notwendigen gesetzlichen Anordnung fehlt.
| Anlage |
Anlage
(Formblatt für die Empfangs- und Vollständigkeitsbestätigung)
Behördenkopf
Adresse der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person
Az.: _________________________________________________ Datum: ________________________________
Empfangsbestätigung betreffend: _________________________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
Sehr geehrte/r ______________________________________________________________
hiermit übersende ich Ihnen folgende Empfangsbestätigung:
| [ ] | Ihr Antrag | [ ] | Ihre Anzeige |
| [ ] | Ihre Mitteilung | [ ] | Ihre nachgereichten Unterlagen |
vom (Datum): __________________________________________________________
ist/sind am (Datum): ______________________________________________________
| [ ] | unmittelbar hier | [ ] | beim einheitlichen Ansprechpartner |
| eingegangen. |
[ ] Auf dieses Verfahren ist § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar mit der Folge, dass die beantragte Genehmigung nach Ablauf der Frist von
___________________ Wochen/Monaten` auch ohne Bescheid als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). Auf Wunsch kann der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich bescheinigt werden.
[ ] Für dieses Verfahren gilt eine Bearbeitungsfrist von Wochen/Monaten*.
Die Frist läuft erst, wenn der Antrag oder die Anzeige hinreichend bestimmt ist und die Unterlagen vollständig eingegangen sind. Ist der Antrag oder die Anzeige über den einheitlichen Ansprechpartner eingegangen, werden für den Beginn der Frist drei Tage hinzugerechnet.
Ihr Antrag/ Ihre Anzeige ist hinreichend bestimmt und Ihre Unterlagen sind:
[ ] vollständig
[ ] nicht vollständig.
Es fehlen noch folgende Unterlagen:
Sofern Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Bescheid erhalten, werden Sie hierin in der Regel über die Ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe informiert.
Sollte eine Bearbeitungsfrist festgesetzt sein und erhalten Sie innerhalb dieser Frist keinen Bescheid, haben Sie ggf. die Möglichkeit, Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Mitarbeiterin/Mitarbeiter
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
* die hier angegebene Frist kann ggf. einmal angemessen verlängert werden.
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