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GastVO - Gaststättenverordnung
Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 2. Dezember 1971
(GVBl 1971, S. 274; ...; 25.10.1992 S. 371; 22.06.1998 S. 193; 23.10.2001 S. 267; 11.08.2005 S. 365 05; 18.12.2017 S. 333 17; 04.02.2026 S. 90 26)
Gl.-Nr.: 711-7
Auf Grund des § 4 Abs. 3, § 14, § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 15. Juli 1971 (GVBl. S. 187, BS 711-6) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz verordnet:
Erster Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 1 Sachliche Zuständigkeit 26
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Polizei zuständig.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.
§ 3 Verfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.
(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über
Die Erlaubnisbehörde kann Zweitausfertigungen der nach der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS 213-1-1) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegenden Bauunterlagen verlangen.
(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.
(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlaß eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform.
Zweiter Abschnitt
Mindestanforderungen an die Räume
§ 4 Anwendung anderer Vorschriften
Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten unbeschadet der jeweils einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts, des Immissionsschutzrechts, des Umweltschutzrechts sowie des Hygiene- und Lebensmittelrechts, die § § 5 bis 11.
§ 5 Zugang
Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsmäßige Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen.
§ 6 Schank- und Speisewirtschaften
(1) Schankräume dürfen nicht in Räumen eingerichtet werden, die zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen. Schankräume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein. Im Fluchtweg liegende Türen müssen nach außen aufschlagen.
(2) Die Grundfläche eines Schankraumes muß mindestens 25 m2, die weiterer Schankräume mindestens 15 m2 betragen. Die lichte Höhe in Schankräumen muß
betragen. Für kleinere Bereiche, wie Nischen, genügt eine geringere lichte Höhe. Wenn eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist, müssen die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen vorhanden sein.
(3) Schankräume und andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume müssen übersichtlich sein.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für Speisewirtschaften entsprechend.
(5) Die Fußböden von Kühlräumen sind wasserdicht und gleitsicher herzurichten. Die Türen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.
§ 7 Toilettenräume
(1) Die Toilettenräume für Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und ausschließlich für die Nutzung durch Gäste bestimmt sein. Für Damen und Herren müssen nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume vorhanden sein.
(2) In Schank- und Speisewirtschaften müssen vorhanden sein:
| Schank-/ Speiseraumfläche (in m2) | Toilettenräume für Damen | Toilettenräume für Herren | |
| Toiletten | Toiletten | Urinalbecken | |
| bis 50 | 1 | 1 | - |
| über 50 bis 100 | 2 | 1 | 2 |
| über 100 bis 150 | 2 | 2 | 2 |
| über 150 bis 200 | 3 | 2 | 3 |
| über 200 | Festsetzung im Einzelfall | ||
(3) Toilettenräume für Gäste müssen lüftbare und beleuchtbare Vorräume mit Waschbecken, Seifenspender und unter hygienischen Aspekten unbedenklicher Handtrocknungseinrichtung haben. Seife und Handtrocknungseinrichtung dürfen nicht gegen Entgelt bereitgestellt werden. Die Wände der Toilettenräume sind bis zur Höhe von mindestens 1,5 m mit einem waschfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 notwendigen Toilettenräume dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt sein und für deren Nutzung durch Gäste darf ein Entgelt nicht erhoben werden.
§ 8 Küchen
(1) Die Küche muss den betrieblichen Verhältnissen entsprechend mindestens eine Wasserzapfstelle und eine besondere Handwaschgelegenheit jeweils mit fließendem kaltem und warmem Wasser sowie einen Schmutzwasserausguss haben. In der Küche oder in einem unmittelbar anschließenden, gut lüftbaren Raum ist eine ausreichende Spülanlage einzurichten. Die hygienisch einwandfreie Aufbewahrung der Lebensmittel muss sichergestellt sein.
(2) Der Fußboden der Küche sowie ihrer Nebenräume muss gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. Die Wände sind bis zur Höhe von mindestens 2 m mit einem glatten, waschfesten und hellen Belag oder Anstrich zu versehen. Die Türen von Kühlräumen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.
(3) Wenn eine ausreichende Lüftung über Fenster nicht möglich ist, müssen die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen vorhanden sein. Die Entlüftung muss über das Dach erfolgen, wenn dies zum Schutz der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigung erforderlich ist. An Fenstern und Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten vorhanden sein.
§ 9 Abweichungen
Von der Erfüllung einzelner der in den § § 5 bis 10 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,
Dritter Abschnitt
Straußwirtschaften
(1) Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein in einer Ausschankstelle bedarf für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).
(2) Zur Führung einer Straußwirtschaft sind nur natürliche Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen Weinbau tätig sind (Winzer). Weinhändler und Weinkommissionäre sind, auch wenn sie Weinbau betreiben, zur Führung einer Straußwirtschaft nicht befugt.
(3) Wird der Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, insbesondere von einer Familie oder einer Erbengemeinschaft, so dürfen diese insgesamt nur eine Straußwirtschaft unterhalten.
§ 11 Räumliche Voraussetzungen
(1) Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebes gelegen sind.
(2) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.
(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.
(4) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt werden und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.
§ 12 Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen
(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur einfach zubereitete Speisen verabreicht werden.
(2) Für Nebenleistungen gilt § 7 Abs. 2 des Gaststättengesetzes . Der Straußwirt darf jedoch alkoholfreie Getränke, die er in seiner Straußwirtschaft nicht verabreicht, Flaschenbier und Süßwaren auch nicht über die Straße abgeben.
§ 13 Anzeige
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen und dabei eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine nach Menge und Bezeichnung mitzuteilen.
§ 14 Erlaubnisfreie Betriebe nach § 26 des Gaststättengesetzes
(1) Soweit der Ausschank selbsterzeugten Weines nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes keiner Erlaubnis bedarf, verbleibt es in denjenigen Straußwirtschaften, die im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung länger als vier Monate im Jahr ausgeschenkt haben, bei der durchschnittlichen Ausschankdauer.
(2) Soweit der Ausschank selbsterzeugten Weines nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes in den übrigen Straußwirtschaften erlaubnisfrei ist, darf der Ausschank des Weines nur innerhalb von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr in einer Ausschankstelle erfolgen.
§ 15 Ausschank von Apfelwein
Die § § 10 bis 14 gelten für den Ausschank von selbst erzeugtem Apfelwein entsprechend.
Vierter Abschnitt
Beschäftigte Personen
§ 16 Anzeigepflicht, Erlaubnis 05
(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, gegebenenfalls auch der Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.
Fünfter Abschnitt
Sperrzeiten
(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag, zu einem gesetzlichen Feiertag, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag ist die Sperrzeit aufgehoben.
§ 18 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten 05 17
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Pferdewettvermittlungsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166, BS Anhang I 154) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Sperrzeit für Volksfeste und Jahrmärkte beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
(1) Liegt ein öffentliches Bedürfnis vor oder bestehen besondere örtliche Verhältnisse, kann die Sperrzeit allgemein festgelegt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
(2) Liegt ein öffentliches Bedürfnis vor oder bestehen besondere örtliche Verhältnisse, kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Im Falle der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat.
§ 20 Ausnahme für einzelne Betriebe 05
(1) Liegt ein öffentliches Bedürfnis vor oder bestehen besondere örtliche Verhältnisse, kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe festgelegt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Falle der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit ist die Ausnahmegenehmigung unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.
Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
(1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 14 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmungen)
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