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Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Fassung vom 10. November 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 08.12.2006 S. 368)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat sich gemäß Artikel 85 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 495; 2006 S. 20), folgende Geschäftsordnung gegeben:
1. Abschnitt
Konstituierung
§ 1 Erste Sitzung des Landtags
(1) Der Landtag tritt spätestens am 60. Tag nach seiner Wahl zusammen (Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Zu der ersten Sitzung wird der Landtag von dem Präsidenten des alten Landtags einberufen.
(2) Die erste Sitzung des Landtags leitet dessen ältestes Mitglied oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste, bis der neugewählte Präsident oder ein anderes Mitglied des neugewählten Vorstands (§ 5 Abs. 1) das Amt übernimmt.
(3) Die vorläufige Schriftführung obliegt zwei Abgeordneten, die vom Alterspräsidenten ernannt werden; er lässt die Namen aller Abgeordneten aufrufen.
(4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und Annahme der Geschäftsordnung wählt der Landtag den Präsidenten, die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt.
§ 2 Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstands
(1) Der Landtag wählt den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstands in besonderen Wahlgängen für die Dauer der Wahlperiode ohne Aussprache.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Vorschläge gemacht werden. Wird dabei die erforderliche Mehrheit ebenfalls nicht erreicht, kommen die beiden Abgeordneten mit den meisten Stimmen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der amtierende Präsident zieht.
§ 3 Wahl der schriftführenden Abgeordneten
Der Landtag wählt die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen ohne Aussprache. Kommt ein solcher Vorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
2. Abschnitt
Präsident, Vorstand und Schriftführung
§ 4 Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen und sonstigen Gremien des Landtags, soweit hierfür keine besonderen Bestimmungen bestehen.
§ 5 Vorstand des Landtags
(1) Der Präsident und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden den Vorstand des Landtags.
(2) Der Vorstand wirkt bei der Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landtags (Artikel 85 Abs. 3 der Verfassung) sowie bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Landtags mit. Finden Abstimmungen statt, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
§ 6 Sitzungsvorstand
(1) In den Sitzungen des Landtags bilden der amtierende Präsident und zwei vom Präsidenten bestimmte Abgeordnete, denen die Schriftführung obliegt, den Sitzungsvorstand.
(2) Soweit und solange in einer Sitzung des Landtags Abgeordnete, denen die Schriftführung obliegt, nicht in ausreichender Zahl anwesend sind, überträgt der Präsident deren Aufgabe anderen Abgeordneten.
§ 7 Aufgaben der Schriftführung
Die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Sitzung. Sie haben die Schriftstücke vorzulesen, die Redeliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen und andere Angelegenheiten des Landtags nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt die Geschäfte.
3. Abschnitt
Fraktionen
§ 8 Bildung von Fraktionen
(1) Abgeordnete, die derselben in den Landtag gewählten politischen Partei angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Vorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Reihenfolge der Fraktionen
Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Mitgliederzahl. Bei gleicher Mitgliederzahl ist die Gesamtzahl der bei der letzten Landtagswahl erzielten Landesstimmen maßgebend; im Übrigen entscheidet das Los, das der Präsident in einer Sitzung des Ältestenrats zieht. Erloschene Mandate werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Abgeordneten angehört haben.
§ 10 Handeln im Namen einer Fraktion
Soweit ein Mitglied des Landtags ausdrücklich im Namen und ohne Widerspruch seiner Fraktion einen Gesetzentwurf einbringt oder einen Antrag stellt, gilt dies als Gesetzentwurf oder Antrag der Fraktion. Das Gleiche gilt für die Abgabe von Erklärungen.
4. Abschnitt
Ältestenrat
§ 11 Zusammensetzung des Ältestenrats
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Vorstand und elf weiteren Abgeordneten. Die weiteren Abgeordneten verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens eines der weiteren Mitglieder.
(2) Die Fraktionen benennen dem Präsidenten schriftlich die weiteren Mitglieder und die ständigen stellvertretenden Mitglieder. Der Präsident gibt die Zusammensetzung des Ältestenrats und deren Änderungen dem Landtag bekannt.
(3) An den Sitzungen des Ältestenrats nehmen außer den Mitgliedern oder den stellvertretenden Mitgliedern andere Abgeordnete nur auf Einladung des Präsidenten oder auf Beschluss des Ältestenrats teil.
§ 12 Aufgaben des Ältestenrats
(1) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte; er hat insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtags, über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden herbeizuführen.
(2) Abweichungen von dem im Ältestenrat vereinbarten Arbeitsplan des Landtags sind zulässig, wenn der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen zustimmt. Sitzungen der ständigen Fachausschüsse und der Unterausschüsse sollen an Plenarsitzungstagen nur stattfinden, wenn
§ 13 Sitzungen des Ältestenrats
(1) Der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn ein anderes Mitglied des Vorstands. Sind auch die anderen Mitglieder des Vorstands verhindert, leitet das älteste Mitglied die Verhandlung. Über die Verhandlungen des Altestenrats ist Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es drei Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen; er ist beratungsfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, von der die Mitglieder des Vorstands des Landtags sowie die Vorsitzenden der Fraktionen eine Abschrift erhalten. Die weiteren Mitglieder des Altestenrats können auf besonderen Beschluss eine Abschrift erhalten.
5. Abschnitt
Abgeordnete
§ 14 Teilnahme an den Sitzungen und an der Arbeit des Landtags
(1) Die Abgeordneten haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse sowie an der Arbeit des Landtags teilzunehmen.
(2) Die Abgeordneten werden zu den Sitzungen, an denen sie teilzunehmen verpflichtet sind, eingeladen. Im Übrigen werden ihnen regelmäßig die Terminübersichten des Landtags übersandt.
(3) Für die Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse wird für die Dauer der Sitzung eine Anwesenheitsliste aufgelegt, in die sich die Abgeordneten persönlich einzutragen haben. Die Vorschriften des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.
(4) Wer infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten oder der Landtagsverwaltung möglichst vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.
(5) Urlaub bis zur Dauer eines Monats erteilt der Präsident, für längere Zeit der Landtag. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.
§ 15 Verhaltensregeln
Für die Abgeordneten gelten die aufgrund von § 1a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz erlassenen und als Anlage 1 dieser Geschäftsordnung abgedruckten "Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz".
§ 16 Verzicht auf die Mitgliedschaft
Der Verzicht auf die Mitgliedschaft im Landtag (Artikel 81 der Verfassung) ist dem Präsidenten schriftlich oder zu Protokoll der Landtagsverwaltung zu erklären. Der Verzicht wird, sofern er nicht für einen späteren Zeitpunkt erklärt ist, wirksam mit dem Eingang der Erklärung bei der Landtagsverwaltung oder mit der Erklärung zu Protokoll. Der Präsident benachrichtigt den Landeswahlleiter.
§ 17 Abgeordnetenausweis
Die Abgeordneten erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen Abgeordnetenausweis.
§ 18 Arbeitsunterlagen
Die Abgeordneten erhalten die Landtagsdrucksachen und die Protokolle über die Sitzungen des Landtags sowie das Handbuch des Landtags. Die Verteilung der Ausschussprotokolle und anderer Arbeitsunterlagen erfolgt nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
6. Abschnitt
Sitzungen des Landtags
§ 19 Öffentlichkeit
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.
(3) Beschließt der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit, dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung und Beauftragte der Landesregierung sowie die vom Präsidenten zugelassenen Bediensteten des Landtags im Sitzungssaal verbleiben. Der Präsident stellt durch Befragen der Landesregierung fest, wer die Beauftragten im Sinne des Artikels 89 Abs. 2 der Verfassung sind.
§ 20 Leitung
(1) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen. Vor Schluss der Sitzung gibt er den Termin der nächsten Sitzung bekannt.
(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern des Vorstands die Reihenfolge der Vertretung. Sind der Präsident und die anderen Mitglieder des Vorstands verhindert, übernimmt das älteste Mitglied des Landtags oder, wenn dieses verhindert ist oder ablehnt, das nächstälteste Mitglied die Leitung.
§ 21 Einberufung
(1) Der Präsident beruft den Landtag aufgrund der Beratungen im Altestenrat oder des Beschlusses des Landtags ein.
(2) Der Präsident setzt den Zeitpunkt der Sitzung fest, wenn der Landtag ihn dazu ermächtigt hat oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann.
(3) Der Präsident muss den Landtag einberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags es verlangt (Artikel 83 Abs. 3 der Verfassung); die Abgeordneten müssen den Antrag persönlich unterzeichnen. In dem Antrag ist der Beratungsgegenstand anzugeben. Der Landtag kann weitere Gegenstände in die Tagesordnung aufnehmen.
(4) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig eine Sitzung anberaumt, muss er bei Beginn der Sitzung die Genehmigung des Landtags einholen.
§ 22 Tagesordnung
(1) Der Präsident stellt aufgrund der Beratungen im Ältestenrat oder der Beschlüsse des Landtags eine vorläufige Tagesordnung auf. Er kann diese im Benehmen mit den Fraktionen ändern. Die vorläufige Tagesordnung einschließlich der Änderungen wird den Mitgliedern des Landtags und der Landesregierung mitgeteilt.
(2) Zu Beginn der Sitzung fragt der Präsident, ob der vorläufigen Tagesordnung widersprochen wird. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt die Tagesordnung als festgestellt. Mit der Feststellung der Tagesordnung wird über die Dringlichkeit einer Beratung (§ 68) beschlossen.
(3) Wird für mehrere unmittelbar aufeinander folgende Sitzungstage eine vorläufige gemeinsame Tagesordnung festgestellt, so gilt die Tagesordnung für den jeweils nachfolgenden Sitzungstag mit Aufruf des ersten Beratungspunktes in der Reihenfolge der nicht erledigten Tagesordnungspunkte als festgestellt, sofern kein Widerspruch erfolgt.
(4) Wird der vorläufigen Tagesordnung widersprochen, stellt der Landtag die Tagesordnung fest.
(5) Ist eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben worden, kann der Präsident für denselben Tag eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie mit Zustimmung des Landtags von der Tagesordnung absetzen.
§ 23 Abweichung von der festgestellten Tagesordnung
(1) Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten nach Feststellung der Tagesordnung (§ 22) beschließen,
(2) Wird der Bericht eines Ausschusses zu einem Beratungsgegenstand nicht erstattet, stellt der Präsident den Gegenstand zurück oder setzt ihn von der Tagesordnung ab, es sei denn, dass der Landtag auf den Bericht verzichtet.
§ 24 Besprechung
(1) Der Präsident hat jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, zur Beratung aufzurufen und darüber die Besprechung zu eröffnen.
(2) Die Besprechung unterbleibt, wenn ein Mitglied des Landtags oder die Antragstellenden nach § 68 Abs. 5 widersprechen; sie unterbleibt auch, wenn der Ausschuss den Verzicht empfiehlt, es sei denn, die Antragstellenden oder eine Fraktion verlangen die Plenardebatte.
(3) Bei der Behandlung von Gesetzentwürfen und Anträgen aus der Mitte des Landtags erhalten vor Eintritt in die einmalige oder in die erste Beratung die Antragstellenden das Wort zur Begründung. Nach Abschluss der Besprechung steht den Antragstellenden das Wort zu. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Begründung von Regierungsvorlagen entsprechend.
(4) Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, erklärt der Präsident die Besprechung für geschlossen.
Die Vorschriften über die Wiedereröffnung der Besprechung (§ 37) bleiben unberührt.
§ 25 Übergang zur Tagesordnung
(1) Der Landtag kann auf Antrag beschließen, über einen Gegenstand zur Tagesordnung überzugehen. Der Antrag kann jederzeit bis zur Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten gestellt werden.
(2) Bei Widerspruch gegen den Antrag darf über ihn erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen sowie ein Mitglied des Landtags für und ein anderes gegen den Antrag sprechen konnte.
(3) Über Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags sowie über Gesetzentwürfe, sonstige Vorlagen und Anträge der Landesregierung darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.
§ 26 Vertagung und Schluss der Besprechung
(1) Der Landtag kann die Besprechung vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Besprechung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von acht anwesenden Abgeordneten.
(2) Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag vor; über ihn darf jedoch, wenn es sich um die Beratung von Gesetzesvorlagen handelt, erst abgestimmt werden, nachdem jeder Fraktion Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen.
(3) Die Vertagung der Besprechung eines Gesetzentwurfs oder eines selbständigen Antrags über mehr als vier Wochen ist nur mit Zustimmung der Antragstellenden zulässig.
§ 27 Rederecht
(1) Sprechen darf nur, wem der Präsident das Wort erteilt hat. Abgeordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Mitglied des Landtags, das die Redeliste führt, zum Wort zu melden.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten müssen auf ihr Verlangen jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden (Artikel 89 Abs. 3 der Verfassung), jedoch nicht vor Abschluss der Ausführungen des Mitglieds des Landtags, welches das Wort hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Will der Präsident sich als Redner an der Beratung beteiligen, hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.
§ 28 Reihenfolge der Reden
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Reden. Dabei soll ihn, unbeschadet der §§ 24 und 27, die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen und die Stärke der Fraktionen leiten.
(2) Die Besprechung von Anträgen soll durch ein Mitglied des Landtags eröffnet werden, das nicht der Fraktion der Antragstellenden angehört. Die Antragstellenden und die Abgeordneten, denen die Berichterstattung obliegt, können sowohl zu Beginn wie nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Den Abgeordneten, denen die Berichterstattung obliegt, ist auf Verlangen während der Beratung jederzeit das Wort zu erteilen.
§ 29 Die Rede
(1) Reden sind grundsätzlich in freiem Vortrag zu halten. Hierbei können Aufzeichnungen benutzt werden. Schriftstücke dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten verlesen werden.
(2) Der Präsident darf eine Rede unterbrechen. Ertönt die Glocke des Präsidenten, ist die Rede zu unterbrechen.
(3) Die Reden sind grundsätzlich vom Redepult aus zu halten. Der Präsident kann, insbesondere für kurze Bemerkungen zur Geschäftsordnung, Ausnahmen zulassen; in Fragestunden und bei Zwischenfragen sprechen die Abgeordneten von ihrem Platz aus.
§ 30 Rededauer
(1) Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand werden auf Vorschlag des Altestenrats vom Landtag festgelegt. Dabei ist von einer gleichen Grundredezeit für alle Fraktionen auszugehen. Sofern nur eine Fraktion die Regierung trägt, erhält sie eine zusätzliche Redezeit in Höhe des 0,5-fachen der nach den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grundredezeit. Jedes Mitglied des Landtags darf bis zu zehn Minuten sprechen. Jede Fraktion kann für eines ihrer Mitglieder 45 Minuten Redezeit beanspruchen. Der Präsident kann die Redezeit auf Antrag verlängern. Er soll sie verlängern, wenn der Antrag von einer Fraktion gestellt wird oder wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies nahelegt. Dabei soll er die Grundsätze des § 28 Abs. 1 Satz 2 beachten.
(2) Überschreitet die Landesregierung bei einer Aussprache die für jede Fraktion vereinbarte Redezeit, so kann jede Fraktion eine entsprechend verlängerte Redezeit beanspruchen. Ergreift in der Aussprache zu einer Regierungserklärung die Landesregierung das Wort, so kann jede Fraktion die in Anspruch genommene Redezeit zusätzlich beanspruchen.
(3) Spricht ein Mitglied des Landtags über die Redezeit hinaus, entzieht ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort.
§ 31 Kurzintervention
(1) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann zu diesem der Präsident Mitgliedern des Landtags das Wort zu einer Zwischenbemerkung (Kurzintervention) von höchstens drei Minuten erteilen. Dies gilt nicht für Aussprachen im Anschluss an Mündliche Anfragen und Aktuelle Stunden. Eine Kurzintervention ist nicht zulässig auf eine Regierungserklärung; innerhalb von Aussprachen zu Regierungserklärungen ist sie zulässig.
(2) Die Rednerin oder der Redner darf auf eine Kurzintervention noch einmal antworten. Diese Erwiderung darf drei Minuten nicht überschreiten. Den Mitgliedern der Landesregierung und ihren Beauftragten steht das Recht auf Abgabe einer Erwiderung zu; spricht die Landesregierung länger als drei Minuten, kann dies zu einer Wiedereröffnung der Besprechung nach § 37 Abs. 1 führen.
(3) Zu einem Debattenbeitrag können mehrere Mitglieder des Landtags jeweils eine Kurzintervention anmelden. Sie werden nacheinander aufgerufen. Die Rednerin oder der Redner kann zusammengefasst erwidern; in diesem Falle kann der Präsident die Redezeit für die Erwiderung verlängern.
(4) Der Präsident kann die Zulassung einer Kurzintervention oder von weiteren Kurzinterventionen ablehnen, wenn er den Besprechungsgegenstand für erschöpft hält oder der weitere parlamentarische Ablauf eine Nichtzulassung nahelegt.
(5) Die Kurzintervention und die Erwiderung sollen vom Redepult aus abgegeben werden. Die Kurzintervention kann auch vom Abgeordnetenplatz erfolgen. Mitglieder des Landtags, die eine Kurzintervention abgeben wollen oder auf eine solche erwidern wollen, haben sich bei dem Mitglied des Landtags, das die Redeliste führt, zum Wort zu melden. Redende sprechen in freiem Vortrag.
§ 32 Zwischenfragen
(1) Der Präsident soll nach Eröffnung der Besprechung Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses mit Zustimmung der Redenden gestatten; dies gilt nicht für Aussprachen im Anschluss an Mündliche Anfragen (§ 99) und Aktuelle Stunden (§ 101).
(2) Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein. Die Anfragenden dürfen nicht mehr als zwei Zusatzfragen stellen.
§ 33 Zur Geschäftsordnung
Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden. Die Bemerkungen dürfen sich nur auf den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher verhandelten Gegenstand oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen. Sie dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern.
§ 34 Persönliche Bemerkungen
(1) Zu einer persönlichen Bemerkung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung, jedoch vor der Abstimmung erteilt; findet eine Abstimmung nicht statt, wird das Wort vor dem Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. In besonderen Fällen kann der Präsident eine persönliche Bemerkung bis zum Schluss der Sitzung sowie zu Beginn der nächsten oder zu Beginn der auf die Verteilung des Plenarprotokolls folgenden Sitzung zulassen.
(2) Das Mitglied des Landtags darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.
(3) Eine persönliche Bemerkung darf nur mit Zustimmung des Präsidenten länger als fünf Minuten dauern.
§ 35 Erklärungen außerhalb der Tagesordnung
Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung kann der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm vorher schriftlich mitzuteilen. Die Rededauer soll fünf Minuten nicht überschreiten.
§ 36 Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung
Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von acht Abgeordneten beschließen, ein Mitglied der Landesregierung herbeizurufen (Artikel 89 Abs. 1 der Verfassung). Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Über den Antrag ist unverzüglich außerhalb der Tagesordnung zu entscheiden.
§ 37 Wiedereröffnung der Besprechung
(1) Ergreifen nach Schluss der Besprechung oder nach Ablauf der beschlossenen Redezeit Mitglieder oder Beauftragte der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, ist die Besprechung wieder eröffnet.
(2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, wird auf Verlangen von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten die Besprechung über seine Ausführungen eröffnet.
§ 38 Verweisung zur Sache
(1) Der Präsident kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.
(2) Der Präsident kann Redenden, die in derselben Rede dreimal zur Sache gerufen worden sind, das Wort entziehen. Ist einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen worden, so darf es das Wort bis zum Schluss der Besprechung nicht wieder erhalten.
§ 39 Ordnungsruf
(1) Redende, die die Würde oder die Ordnung des Hauses verletzen, werden vom Präsidenten gerügt oder mit Nennung des Namens zur Ordnung gerufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Redenden nicht behandelt werden. Hat der Präsident einen Zwischenruf nicht gehört, kann er ihn in der nächsten Sitzung erwähnen und rügen.
(2) Ist ein Mitglied des Landtags während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen hingewiesen worden, oder verletzt ein Mitglied des Landtags in einer Sitzung gröblich die Ordnung, so kann es der Präsident von dieser Sitzung ausschließen. Es hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
(3) Kommt das Mitglied des Landtags der Aufforderung des Präsidenten, den Saal zu verlassen, nicht nach, so unterbricht oder schließt der Präsident die Sitzung. In diesem Falle ist das Mitglied des Landtags für die folgenden sechs Sitzungstage von den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholtem Ausschluss von den Sitzungen des Landtags kann der Ältestenrat das Mitglied des Landtags durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss bis zu 20 Sitzungstage von den Sitzungen des Landtags ausschließen.
(4) Der Präsident hat die Ausschließung dem Landtag mitzuteilen. Bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstags darf das ausgeschlossene Mitglied des Landtags auch an den Sitzungen der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtags nicht teilnehmen.
(5) Der Präsident hat Abgeordneten, die trotz ihres Ausschlusses versuchen, an den Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse oder seiner anderen Gremien teilzunehmen oder sonst die Ordnung im Landtagsgebäude stören, bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstags den Aufenthalt im Landtagsgebäude zu versagen. Hiervon ist dem Landtag Mitteilung zu machen.
(6) Das Mitglied des Landtags kann gegen den Ordnungsruf oder Ausschluss bis zum Ablauf des nächsten Sitzungstags Einspruch einlegen, der schriftlich zu begründen ist. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Der Landtag entscheidet ohne Besprechung nach Beratung im Altestenrat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Vorschlag des Altestenrats kann der Landtag die Dauer des Ausschlusses abkürzen.
§ 40 Störende Unruhe
Wenn im Landtag eine störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen. Kann er sich kein Gehör verschaffen, verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung lädt der Präsident in geeigneter Weise ein.
§ 41 Sonstige Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Ordnungsgewalt des Präsidenten unterstehen auch die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte (Artikel 89 Abs. 4 der Verfassung) sowie alle anderen Personen, die nicht Abgeordnete sind.
(2) Wer auf der Tribüne Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten von der Tribüne verwiesen werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
(3) Das Betreten der Tribüne kann vom Besitz einer Eintrittskarte abhängig gemacht werden. Die Eintrittskarten werden nach Beschluss des Ältestenrats verteilt, wobei jedoch die Öffentlichkeit der Sitzung gewahrt bleiben muss.
(4) Während der Plenarsitzung haben außer den Abgeordneten und den vom Präsidenten zugelassenen Bediensteten der Landtagsverwaltung sowie den Mitgliedern der Landesregierung und den von ihnen benannten Beauftragten nur Personen Zutritt zu dem Plenarsaal, denen der Präsident oder seine Beauftragten dies allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich gestattet haben.
§ 42 Beschlussfähigkeit
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung).
(2) Wird vor Eröffnung der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen festzustellen. Der Präsident kann die Abstimmung für kurze Zeit aussetzen.
(3) Ergibt sich bei namentlicher Abstimmung, bei einer Wahl oder bei der Auszählung nach Absatz 2, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Abgeordneten nicht erreicht ist, stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit des Hauses fest.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben sowie Zeitpunkt und Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Die Abstimmung oder die Wahl wird in der nächsten Sitzung ohne Beratung vorgenommen. Das Verlangen einer namentlichen Abstimmung bleibt dabei in Kraft.
§ 43 Abstimmung
(1) Abgestimmt wird durch Handzeichen, bei der Schlussabstimmung durch Aufstehen. Unmittelbar vor Eintritt in die Abstimmung kann jedes Mitglied des Landtags erklären, dass es sich der Abstimmung enthält.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Landtag mit einfacher Mehrheit. Bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.
(4) Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat der Präsident klarzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.
(5) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, wird die Abstimmung wiederholt. Bleibt er auch danach uneinig, werden die Stimmen gezählt.
§ 44 Fragestellung bei der Abstimmung
(1) Bei der Abstimmung stellt der Präsident die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. In der Regel ist zu fragen, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Fassung ist auf Verlangen das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.
(2) Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.
(3) Jedes Mitglied des Landtags kann die Teilung der Frage verlangen. Bei Widerspruch gegen die Teilung entscheiden bei Anträgen die Antragstellenden, sonst der Landtag.
§ 45 Reihenfolge der Abstimmung
(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
(2) Im Übrigen ist über den weiter gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen.
(3) Bei verschiedenen in Frage stehenden Geldsummen ist die kleinere im Antrag gebrachte Einnahme- und die größere Ausgabesumme zuerst zur Abstimmung zu bringen und in dieser Folge weiter. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.
(4) Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.
§ 46 Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie muss stattfinden, wenn sie von einer Fraktion oder acht anwesenden Abgeordneten verlangt wird.
(2) Die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen der Abstimmenden und die Erklärung "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung" tragen. Nachdem der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat, zählen sie die Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis.
(3) Zwischen der Abstimmung und der Verkündung des Ergebnisses darf verhandelt, aber nicht beschlossen werden.
(4) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
§ 47 Erklärungen zur Abstimmung
Jedes Mitglied des Landtags kann nach einer Abstimmung eine kurze mündliche oder schriftliche Erklärung über seine Abstimmung abgeben. Schriftliche Erklärungen werden nicht verlesen. Sie sind dem Sitzungsvorstand zu übergeben und werden in das Plenarprotokoll aufgenommen.
§ 48 Wahlen
Eine Wahl kann, wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht, durch Zuruf erfolgen.
§ 49 Bildung der Landesregierung
(1) Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten ohne Aussprache mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Artikel 98 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung). Die Wahl erfolgt geheim.
(2) Für die Bestätigung der Landesregierung oder eines Mitglieds der Landesregierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.
§ 50 Vertrauensfrage
(1) Der Antrag, dem Ministerpräsidenten, der Landesregierung oder einem einzelnen Mitglied der Landesregierung das Vertrauen des Landtags auszusprechen oder zu entziehen (Artikel 99 der Verfassung), kann als selbständiger Antrag oder zu jedem Gegenstand der Tagesordnung eingebracht werden. Er bedarf der Unterschriften von 16 Abgeordneten.
(2) Über den Antrag auf Entziehung des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage nach Schluss der Aussprache abgestimmt werden. Er muss spätestens binnen einer Woche nach seiner Einbringung erledigt werden.
(3) Über den Antrag auf Entziehung des Vertrauens muss namentlich abgestimmt werden.
7. Abschnitt
Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren und Unterrichtungen
1. Unterabschnitt
Gesetzentwürfe
§ 51 Einbringung
(1) Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten eingebracht werden. Dem Gesetzentwurf, der schriftlich einzubringen und zu begründen ist, ist ein Vorblatt voranzustellen, in dem Problem, Lösung, Alternativen und Kosten kurz darzustellen sind; dabei sollen auch die wesentlichen Kosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände aufgezeigt werden.
(2) Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags, die dem Anwendungsbereich des Konnexitätsausführungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2) unterfallen, entscheidet dieser, durch wen die danach erforderlichen Kostenverursachungs- und Kostenfolgeabschätzungen erstellt werden. Der Landtag kann hierzu auch einen Bericht der Landesregierung anfordern. Das Recht der Gesetzesinitiatoren, eigene Abschätzungen im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, bleibt unberührt.
(3) Gesetzentwürfe der Landesregierung werden mit einem Vorblatt (Absatz 1 Satz 2) schriftlich eingebracht und begründet. Bei der Darstellung der Kosten ist auch aufzuzeigen, welche Kosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen und wie diese gedeckt werden sollen. Die Begründung soll auch eine Erläuterung der verwaltungsmäßigen Abwicklung und des entstehenden Verwaltungsaufwands enthalten. Hat die Landesregierung eine Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt, sollen ihre Ergebnisse und deren Berücksichtigung in der Begründung dargestellt werden; wurde keine Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt, sollen die Gründe hierfür in der Begründung dargelegt werden.
(4) Für Gesetzentwürfe der Landesregierung, die dem Anwendungsbereich des Konnexitätsausführungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2) unterfallen, gelten unbeschadet von Absatz 3 die nach dem Konnexitätsausführungsgesetz bestehenden Aufnahme- und Beifügungsregelungen.
§ 52 Gesetzesberatungen
(1) Gesetzentwürfe auf Änderung der Verfassung werden in drei Beratungen, sonstige Gesetzentwürfe in der Regel in zwei Beratungen erledigt. Werden in der zweiten oder dritten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt, unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung.
(2) Die Beratungen beginnen frühestens am vierten Werktage nach Verteilung der Drucksache; sie haben spätestens zwei Monate nach Einbringung zu beginnen, soweit nicht die Antragstellenden mit einer Beratung zu einem späteren Zeitpunkt einverstanden sind.
§ 53 Erste Beratung
(1) In der ersten Beratung werden nur die Grundsätze des Gesetzentwurfs besprochen; die Besprechung kann nach einzelnen Abschnitten getrennt werden.
(2) Anträge zur Sache dürfen nicht gestellt werden. Eine Abstimmung über den Gesetzentwurf findet nicht statt; abgestimmt wird nur über Anträge auf Ausschussüberweisung (§ 54).
(3) Der Landtag kann zu Gesetzentwürfen nach § 51 Abs. 2 zur Vorbereitung der Ausschussberatungen von der Landesregierung einen Bericht anfordern und ggf. diese zusätzlich ersuchen, die kommunalen Spitzenverbände nach § 4 Abs. 2 und 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.
§ 54 Ausschussüberweisung
(1) Am Schluss der ersten Beratung kann der Gesetzentwurf einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen zu getrennter Beratung überwiesen werden. Den federführenden Ausschuss bestimmt der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen, falls der Landtag hierüber nicht entschieden hat.
(2) Der Präsident kann Gesetzentwürfe, insbesondere, wenn sie einer beschleunigten Beratung bedürfen, im Einvernehmen mit allen Fraktionen unmittelbar an Ausschüsse überweisen.
(3) Der Entwurf des Landeshaushaltsgesetzes wird dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Beratung unter Beteiligung der Fachausschüsse überwiesen; das Beratungsverfahren erfolgt nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen.
§ 55 Zweite Beratung
(1) Die zweite Beratung findet frühestens am zweiten Werktage nach Schluss der ersten Beratung oder Verteilung der Beschlussempfehlung des Ausschusses statt; sie hat spätestens zwei Monate nach der Verteilung der Beschlussempfehlung zu beginnen. In der zweiten Beratung kann neben der Besprechung über die Grundsätze des Gesetzentwurfs eine Einzelberatung durchgeführt werden.
(2) Gegenstand der Abstimmungen in der zweiten Beratung ist der Gesetzentwurf, wenn eine Ausschussberatung nicht stattgefunden hat oder der Ausschuss die unveränderte Annahme oder die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen hat. Hat der Ausschuss eine Neufassung des Gesetzentwurfs empfohlen, so ist diese Gegenstand der Abstimmung.
(3) Hat der Ausschuss Änderungen des Gesetzentwurfs vorgeschlagen, so wird zunächst über die Beschlussempfehlung des Ausschusses und danach über den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung angenommener Empfehlungen abgestimmt. Das Gleiche gilt für Änderungsanträge (§ 58). Liegen Änderungsanträge zu Beschlussempfehlungen vor, so wird zunächst über die Änderungsanträge, dann über die Beschlussempfehlung und zum Schluss über den Gesetzentwurf entsprechend Satz 1 abgestimmt.
(4) Die Abstimmungen finden nach Schluss jeder Einzelbesprechung statt. Über mehrere oder alle Teile eines Gesetzentwurfs kann gemeinsam abgestimmt werden, wenn nicht acht anwesende Abgeordnete widersprechen.
(5) Bei der Beratung umfangreicher Vorlagen kann der Präsident mit Zustimmung des Landtags die von ihm aufgerufenen Einzelbestimmungen ohne Eröffnung und Schließung der Besprechung und ohne Einzelabstimmung für angenommen erklären, falls Wortmeldungen nicht vorliegen und Änderungsanträge nicht gestellt sind.
(6) Sind Änderungsanträge angenommen worden, bevor sie verteilt waren, muss auf Antrag eines Mitglieds des Landtags nach der Verteilung die Abstimmung wiederholt werden. Eine erneute Besprechung findet nicht statt.
(7) Bis zur letzten Einzelabstimmung kann der Gesetzentwurf ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung kann auch an Ausschüsse erfolgen, die bei der bisherigen Ausschussberatung nicht beteiligt waren. Dies gilt auch für bereits erledigte Teile des Gesetzentwurfs. Mit der Überweisung kann eine dritte Beratung beschlossen werden.
§ 56 Schlussabstimmung
(1) Nach Schluss der zweiten Beratung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs im Ganzen abgestimmt; § 52 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Wurden in der zweiten Beratung Änderungsanträge angenommen, wird die Schlussabstimmung auf Antrag einer Fraktion oder von acht Abgeordneten ausgesetzt, bis die Beschlüsse übersichtlich zusammengestellt und verteilt sind. Der Gesetzentwurf kann auch zur redaktionellen und sprachlichen Überarbeitung vor der Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden.
(3) Hat der federführende Ausschuss in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen, dass die Landesregierung dem Landtag über die Bewährung des Gesetzes in der Praxis berichtet (§ 76 Abs. 1 Satz 3), ist hierüber nach der Schlussabstimmung abzustimmen.
§ 57 Dritte Beratung
(1) Grundlage der dritten Beratung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 7 Satz 4) bilden die Beschlüsse der zweiten Beratung.
(2) Die dritte Beratung findet frühestens am zweiten Werktage nach Schluss der zweiten Beratung statt. Wurden in der zweiten Beratung Änderungsanträge angenommen, beginnt die Frist erst nach Verteilung der entsprechenden Drucksachen.
(3) § 55 Abs. 4 bis 7 und § 56 gelten entsprechend.
§ 58 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen werden in der zweiten Beratung behandelt. Sie können von jedem Mitglied des Landtags oder von einer Fraktion gestellt werden; sie sind schriftlich einzureichen.
(2) Änderungsanträge zur dritten Beratung können nar von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten gestellt werden.
(3) Änderungsanträge sind zulässig, solange die Besprechung des Gesetzentwurfs, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind.
§ 59 Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen
Bei der Beratung von Entwürfen von Gesetzen, mit denen die Zustimmung des Landtags zu einem Staatsvertrag erteilt werden soll, sind Beschlussempfehlungen von Ausschüssen und Änderungsanträge nur zum Entwurf des Zustimmungsgesetzes zulässig.
2. Unterabschnitt
Anträge
§ 60 Selbständige Anträge
(1) Selbständige Anträge können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten eingebracht werden. Sie sind schriftlich einzureichen; soweit sie schriftlich begründet werden, sollen Antrag und Begründung erkennbar voneinander getrennt sein.
(2) Auf Verlangen der Antragstellenden überweist der Präsident die Anträge unmittelbar an die Ausschüsse. Er bestimmt im Benehmen mit den Fraktionen den federführenden Ausschuss.
(3) Anträge, die im Landtag erörtert werden, sollen grundsätzlich in einer Beratung erledigt werden. Der Landtag kann diese Anträge an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse zu getrennter Beratung überweisen.
(4) Die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses und der wesentliche Gang der Beratung werden in einer Drucksache veröffentlicht. Bei Anträgen nach Absatz 3 Satz 2 entscheidet der Landtag ohne Aussprache, soweit der Ältestenrat nichts anderes beschließt.
(5) Für die Beratung und Abstimmung gelten im Übrigen die Vorschriften über Gesetzentwürfe entsprechend. Eine Schlussabstimmung findet nur auf Verlangen einer Fraktion oder von acht Abgeordneten statt.
§ 61 Änderungsanträge zu Anträgen, Alternativanträge
(1) Änderungsanträge zu selbständigen Anträgen können von jedem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion gestellt werden; sie sind schriftlich einzureichen. § 58 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Über Änderungsanträge wird nur abgestimmt, wenn die Antragstellenden des Antrags, auf den sie sich beziehen, mit der Abstimmung einverstanden sind. Wird das Einverständnis nicht erteilt, gilt der Änderungsantrag als erledigt.
(3) Zu dem Gegenstand eines selbständigen Antrags können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten Alternativanträge gestellt werden; § 58 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Über Alternativanträge wird nach der Abstimmung über den selbständigen Antrag in der Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt.
§ 62 Entschließungsanträge
(1) Anträge auf Annahme von Entschließungen können als selbständige Anträge (§§ 60 und 61) eingebracht werden.
(2) Entschließungsanträge sind auch zulässig zu Gesetzentwürfen, selbständigen Anträgen und Regierungserklärungen. Sie können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten gestellt werden und sind schriftlich einzureichen; § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Für Änderungsanträge zu Entschließungsanträgen nach Satz 1 gilt § 61 Abs. 2 entsprechend.
(3) Über Entschließungsanträge nach Absatz 2 wird nach Schluss der Beratung des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Sie können auch an Ausschüsse überwiesen werden; § 60 Abs. 3 gilt entsprechend.
3. Unterabschnitt
Volksinitiative, Volksbegehren
§ 63 Volksinitiative
(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative im Landtag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen. § 67 gilt entsprechend.
(2) Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Fraktionen vorab den Rechtsausschuss mit der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags beauftragen. Der Rechtsausschuss hat dem Landtag unverzüglich einen Beschlussvorschlag vorzulegen.
(3) Der Landtag entscheidet baldmöglichst, ob der Antrag die Voraussetzungen nach den §§ 60d und 60e Abs. 1 bis 4 des Landeswahlgesetzes erfüllt. Der Antrag ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn er mindestens eine Woche vor der Sitzung eingegangen ist.
(4) Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 Satz 1, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags zustande gekommen. Hat der Antrag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften erreicht, kann der Landtag ihn mit Zustimmung der Antragstellenden an den Petitionsausschuss überweisen.
(5) Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen der Volksinitiative über deren Gegenstand. Für die Beratungen und Abstimmungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes die Vorschriften des ersten und zweiten Unterabschnitts im siebten Abschnitt entsprechend. Die Vertreter der Volksinitiative haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.
§ 64 Volksbegehren
(1) Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung über das Volksbegehren. Für die Beratungen und Abstimmungen gelten die Vorschriften des ersten Unterabschnitts im siebten Abschnitt entsprechend. § 63 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, so kann er dem Volk mit dem begehrten Gesetzentwurf einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen.
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