umwelt-online: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz (2)
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4. Unterabschnitt
Unterrichtungen

§ 65 Unterrichtungen durch die Landesregierung gemäß Artikel 89b der Verfassung

(1) Vorlagen der Landesregierung, die der Unterrichtung des Landtags in den Fällen des Artikels 89b Abs. 1 Nummer 2 bis 7 der Verfassung und über Entwürfe von Rechtsverordnungen dienen, überweist der Präsident an die zuständigen Ausschüsse. Der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse. Er teilt das Ergebnis der Beratung den Mitgliedern des Landtags und der Landesregierung mit. Der federführende Ausschuss kann dem Landtag bestimmte Beschlüsse empfehlen.

(2) Auf Verlangen einer Fraktion oder von acht Abgeordneten findet eine unmittelbare Besprechung der in Absatz 1 genannten Vorlagen im Landtag statt; die Behandlung im Landtag soll in der nächsten Plenarsitzung erfolgen. Bei der Besprechung können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten Anträge zur Sache gestellt werden. Das Verlangen auf Besprechung im Landtag geht der Befassung im Ausschuss vor. § 93 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Vorlagen der Landesregierung, die der Unterrichtung des Landtags über ihre Gesetzentwürfe dienen, werden den Fraktionen unverzüglich zugeleitet.

(4) Das Nähere ergibt sich aus der zwischen Landtag und Landesregierung geschlossenen Vereinbarung (Anhang zur Geschäftsordnung).

§ 66 Sonstige Unterrichtungen

(1) Vorlagen, mit denen die Landesregierung den Landtag unterrichtet, ohne dass dies in Erfüllung einer gesetzlichen Berichtspflicht oder eines Berichtsersuchens des Landtags erfolgt, kann der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen einem Ausschuss überweisen.

(2) Für sonstige Unterrichtungen durch Dritte gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Auf Verlangen einer Fraktion oder von acht Abgeordneten findet eine Besprechung dieser Vorlagen im Landtag statt. § 65 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

5. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 67 Druck und Verteilung

(1) Gesetzentwürfe, selbständige Anträge, Alternativanträge, Entschließungsanträge und Änderungsanträge sowie Beschlussempfehlungen werden gedruckt und an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Ministerien verteilt. Über den Druck und die Verteilung von Vorlagen nach § 66 entscheidet der Präsident.

(2) Ist der Druck vor der Beratung nicht möglich, können die Vorlagen vorab in anderer Weise vervielfältigt werden (Vorabdruck).

§ 68 Dringliche Beratungen

(1) Der Landtag kann bei der Feststellung der Tagesordnung beschließen, die Fristen vor der einmaligen und vor der ersten Beratung, zwischen der ersten und der zweiten Beratung und zwischen der zweiten und der dritten Beratung abzukürzen. Das Gleiche gilt für die Fristen zwischen der Verteilung einer Vorlage und ihrer Beratung.

(2) Eine Kürzung der Fristen vor der einmaligen oder der ersten Beratung kann, wenn Einspruch erhoben wird, nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(3) Zwei Beratungen eines Gesetzentwurfs dürfen am gleichen Tage nicht stattfinden, wenn bis zur Feststellung der Tagesordnung ein anwesendes Mitglied des Landtags widerspricht.

(4) Drei Beratungen eines Gesetzentwurfs dürfen nicht an einem Tage stattfinden.

(5) Gesetzentwürfe und Anträge, die noch nicht verteilt sind, dürfen nicht beraten werden, wenn ein anwesendes Mitglied des Landtags oder die Antragstellenden widersprechen; das Gleiche gilt, wenn die dazugehörigen Beschlussempfehlungen noch nicht verteilt sind.

§ 69 Erledigungserklärung, Rücknahme

(1) Der Landtag kann einen Gesetzentwurf oder einen Antrag aus der Mitte des Landtags mit Zustimmung der Antragstellenden für erledigt erklären. Empfiehlt der federführende Ausschuss mit Zustimmung der Antragstellenden die Erledigung, so gilt der Gesetzentwurf oder der Antrag als erledigt, es sei denn, dass die Antragstellenden, eine Fraktion oder acht Abgeordnete innerhalb von zwei Wochen nach der Verteilung der Drucksache zur Unterrichtung über die Erledigung eine Beratung im Landtag verlangen.

(2) Gesetzentwürfe und selbständige Anträge aus der Mitte des Landtags können zurückgezogen werden. Wird der Gesetzentwurf oder der Antrag während seiner Beratung im Landtag zurückgezogen, wird die Beratung fortgesetzt, wenn eine Fraktion oder acht Abgeordnete den Antrag wieder aufnehmen. Nach der endgültigen Beschlussfassung im federführenden Ausschuss ist die Rücknahme gegen den Widerspruch einer Fraktion nicht möglich. Änderungsanträge und unselbständige Entschließungsanträge (§ 62 Abs. 2) können jederzeit zurückgezogen werden.

8. Abschnitt
Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen

§ 70 Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen

(1) Der Landtag pflegt im Rahmen seiner Aufgabenstellung die Zusammenarbeit mit den übrigen Landesparlamenten und dem Deutschen Bundestag. Mit Zustimmung des Präsidenten können die Fachausschüsse gemeinsame Sitzungen mit den Fachausschüssen anderer Parlamente durchführen.

(2) Der Landtag pflegt grenzüberschreitende Beziehungen zu Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen, insbesondere der benachbarten Länder und Regionen.

(3) Über die Ergebnisse der Zusammenarbeit soll der Präsident die zuständigen Ausschüsse unterrichten. Über den Druck und die Verteilung der Vorlagen entscheidet der Präsident. Der Ausschuss kann dem Landtag bestimmte Beschlüsse empfehlen; § 76 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

9. Abschnitt
Fachausschüsse

1. Unterabschnitt
Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse

§ 71 Fachausschüsse

(1) Der Landtag bildet folgende ständige Fachausschüsse:

  1. Ausschuss für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit (Sozialpolitischer Ausschuss),
  2. Ausschuss für Bildung und Jugend,
  3. Ausschuss für Europafragen,
  4. Ausschuss für Gleichstellung und Frauenförderung,
  5. Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau,
  6. Ausschuss für Medien und Multimedia,
  7. Ausschuss für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz,
  8. Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr,
  9. Ausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur,
  10. Haushalts- und Finanzausschuss,
  11. Innenausschuss,
  12. Petitionsausschuss,
  13. Rechtsausschuss.

(2) Aufgabe des Ausschusses für Europafragen ist die Behandlung von europapolitischen Angelegenheiten, soweit die Interessen des Landes berührt sind, sowie von Fragen der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit.

(3) Für einzelne Angelegenheiten kann der Landtag von Fall zu Fall besondere Ausschüsse bestellen.

§ 72 Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse bestehen in der Regel aus 13 Mitgliedern. Der Ältestenrat kann durch einstimmigen Beschluss eine andere Besetzung bestimmen.

(2) Die Sitze verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied.

§ 73 Benennung der Vorsitzenden

(1) Die Fraktionen bestimmen der Reihe nach die Ausschüsse, deren Vorsitzende sie stellen wollen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Stärke der Fraktionen aufgrund des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens; bei gleicher Mitgliederzahl gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Zusammenschlüsse von Fraktionen sind nicht zulässig. Für die Bestimmung der Vorsitzenden bilden die Fachausschüsse, die Untersuchungsausschüsse und die Enquete-Kommissionen eine Reihe; § 5 des Untersuchungsausschussgesetzes bleibt unberührt.

(2) Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Sie sollen jedoch nicht derselben Fraktion angehören wie die jeweiligen Vorsitzenden.

§ 74 Benennung der Mitglieder

(1) Die Fraktionen benennen dem Präsidenten die Ausschussmitglieder und die ständigen stellvertretenden Ausschussmitglieder.

(2) Der Präsident gibt die Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder der Ausschüsse sowie die späteren Änderungen dem Landtag bekannt.

(3) Die Fraktionen haben den Wechsel von Ausschussmitgliedern dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Ausschussmitglieder können sich von den ständigen stellvertretenden Ausschussmitgliedern und im Einzelfall von anderen Mitgliedern ihrer Fraktion vertreten lassen, wenn sie infolge Krankheit oder sonstiger dringender Gründe verhindert sind, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen. Im Rahmen von Haushaltsberatungen und bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte kann eine Stellvertretung auch zugelassen werden, wenn die Ausschussmitglieder nicht an der Sitzungsteilnahme verhindert sind; in diesem Falle muss die Vertretung nach außen kenntlich gemacht werden.

§ 75 Erste Einberufung

(1) Der Präsident beruft die Ausschüsse zu ihrer ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung werden die Vorsitzenden gewählt.

(2) Sind seit der ersten Sitzung des Landtags 14 Tage vergangen, kann der Präsident die Ausschüsse einberufen, auch ohne dass sämtliche Mitglieder benannt sind. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn die Mehrheit der benannten Mitglieder anwesend ist.

§ 76 Aufgaben und Behandlungsgegenstände, Parlamentarisches Auskunftsverlangen

(1) Die Ausschüsse sind verpflichtet, die ihnen vom Landtag, dem Präsidenten, dem Ältestenrat oder einem anderen Ausschuss überwiesenen Aufgaben unverzüglich zu erledigen. Als vorbereitende Beschlussorgane haben sie die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Aufgaben oder auf mit diesen in unmittelbarem ;Sachzusammenhang stehende Fragen beziehen dürfen. In Beschlussempfehlungen zu Gesetzentwürfen kann der federführende Ausschuss bei Gesetzesvorhaben mit großer Wirkungsbreite oder erheblichen Auswirkungen vorschlagen, dass die Landesregierung dem Landtag innerhalb einer bestimmten Frist über die Bewährung des Gesetzes in der Praxis berichtet.

(2) Die Ausschüsse können sich auf Antrag eines Mitglieds oder einer Fraktion auch mit nicht überwiesenen Angelegenheiten befassen, soweit sie zu ihrem Aufgabenbereich gehören. Die Anträge haben den Beratungsgegenstand konkret zu bezeichnen und sollen, soweit erforderlich, schriftlich begründet werden. Der Ausschuss kann mit Einverständnis der Antragstellenden und der Landesregierung den Antrag mit der Maßgabe für erledigt erklären, dass die Landesregierung dem Ausschuss schriftlich berichtet.

(3) Wird der Antrag nach Absatz 2 von einem Drittel der Mitglieder in einer Ausschusssitzung gestellt, soll die Beratung des Gegenstandes in der nächsten Sitzung stattfinden; wird der Antrag von einem Drittel der Mitglieder oder einer Fraktion außerhalb einer Ausschusssitzung gestellt, soll der Antrag in der nächsten Sitzung beraten werden, wenn er zehn Kalendertage vor der Sitzung beim Präsidenten eingegangen ist; eine frühere Behandlung ist nur im Einvernehmen mit den Fraktionen und der Landesregierung zulässig.

(4) Die Ausschüsse können sich auch mit Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches befassen, mit denen die Landesregierung oder das zuständige Mitglied der Landesregierung an sie herantritt.

(5) Anträge zur Sache sind nur zu überwiesenen Aufgaben zulässig. Die vom Landtag, dem Präsidenten, dem Ältestenrat oder einem anderen Ausschuss überwiesenen Aufgaben sind vorrangig zu erledigen.

(6) Jedes Mitglied eines Landtagsausschusses kann verlangen, dass die Landesregierung dem Ausschuss zu Gegenständen seiner Beratung Auskünfte erteilt (Artikel 89a Abs. 2 der Verfassung). Die Landesregierung kann die Erteilung von Auskünften unter den Voraussetzungen des Artikels 89a Abs. 3 der Verfassung ablehnen.

§ 77 Sitzungen

(1) Die Vorsitzenden setzen den Zeitpunkt der Sitzungen fest, soweit die Ausschüsse hierüber nichts bestimmt haben. Die Sitzungen finden im Rahmen des Arbeitsplans des Landtags statt; Abweichungen vom Arbeitsplan sind nur nach § 12 Abs. 2 zulässig. Die Vorsitzenden sind zur Einberufung der Ausschüsse verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird; kommen sie dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, beruft der Präsident die Ausschüsse ein; § 76 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 finden keine Anwendung.

(2) Beabsichtigen die Ausschüsse, außerhalb des Sitzes des Landtags zu tagen, haben die Vorsitzenden vor der endgültigen Beschlussfassung die Zustimmung des Präsidenten herbeizuführen. Will der Präsident die Zustimmung verweigern, so hat er vor seiner Entscheidung den Ältestenrat zu hören.

§ 78 Verfahren

(1) Den Vorsitzenden obliegen die Vorbereitung und Leitung der Ausschusssitzungen. Fehlen die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden, obliegt diese Aufgabe einem vom Ausschuss gewählten anwesenden Ausschussmitglied.

(2) Die Ausschüsse sind unbeschadet des § 75 Abs. 2 beschluss- und beratungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für die Beratungen gelten die Grundsätze dieser Geschäftsordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen, führt der Ausschuss zu allen Vorlagen eine Grundsatzaussprache durch und beschließt, welche Vorlage er zuerst behandelt; zu den übrigen Vorlagen finden Einzelberatungen nur auf Antrag und nur insoweit statt, als über deren Gegenstände noch nicht abschließend beraten worden ist.

(3) Die Ausschüsse bestimmen die Form ihrer Beratungen selbst. Anträge bedürfen keiner Unterstützung. Anträge, die umfangreiche Änderungen von Beratungsgegenständen vorsehen, sollen schriftlich eingebracht werden. § 61 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Wort wird in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.

(4) Der Schriftverkehr des Ausschusses sowie die Weiterleitung von Beschlüssen und Berichten erfolgen über den Präsidenten oder seine Beauftragten.

(5) Der Ausschuss kann die Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung beschließen (Artikel 89 Abs. 1 der Verfassung). Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten unterstehen der Ordnungsgewalt der Vorsitzenden (Artikel 89 Abs. 4 der Verfassung).

§ 79 Berichterstattung

(1) Der federführende Ausschuss betraut für die Beratungsgegenstände aus dem Kreise der Ausschussmitglieder und der ständigen stellvertretenden Ausschussmitglieder Abgeordnete mit der Berichterstattung. Es kann einstimmig auf eine Berichterstattung verzichtet werden.

(2) Diese Abgeordneten haben das Recht, an den Sitzungen der mitberatenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; sie erstatten den Bericht über die Gesamtberatung.

(3) Der Bericht ist mündlich zu erstatten, sofern der Landtag oder der Ausschuss nicht etwas anderes beschließt. Die Berichte sollen die wesentlichen Ansichten des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahmen der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse enthalten; sofern Anhörungen durchgeführt wurden, sollen die Berichte die wesentlichen Ansichten der Auskunftspersonen wiedergeben.

(4) Mitglieder des Landtags können sechs Monate nach Überweisung des von ihnen eingebrachten Antrags verlangen, dass der Ausschuss durch die Vorsitzenden oder das Ausschussmitglied, das mit der Berichterstattung betraut ist, dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen der Antragstellenden auf die Tagesordnung des Landtags zu setzen.

§ 80 Öffentliche, nicht öffentliche und vertrauliche Sitzungen

(1) Die Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Dies gilt nicht für

  1. die Haushaltsberatungen und das Haushaltsentlastungsverfahren,
  2. die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten,
  3. die Beratungen von Eingaben und die Sitzungen der Strafvollzugskommission.

In diesen Fällen tagen die Ausschüsse nicht öffentlich, soweit nicht Vertraulichkeit zu wahren oder zu beschließen ist.

(2) Darüber hinaus ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls, Vorschriften über die Geheimhaltung oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.

(3) Auch in sonstigen Fällen kann die Öffentlichkeit auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder der Landesregierung ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird ha nicht öffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden.

(5) Abgeordnete, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an dessen nicht öffentlichen Sitzungen teilnehmen; der Ausschuss kann sie in besonderen Fällen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen. Der Ausschuss kann von Fraktionen bestimmte Personen aus dem Kreise ihrer Mitarbeitenden zu nicht öffentlichen Sitzungen zulassen. Der Ausschuss für Europafragen kann Abgeordnete des Europaparlaments aus Rheinland-Pfalz von Fall zu Fall mit beratender Stimme hinzuziehen.

(6) Zu den öffentlichen Sitzungen sind die Presse und sonstige Zuhörende, soweit die Raumverhältnisse es gestatten, zugelassen. Aufnahmen in Bild und Ton sind zulässig; sie können von den Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit den stellvertretenden Ausschussvorsitzenden im Einzelfall insbesondere beschränkt oder untersagt werden, wenn durch die Aufnahmen der ordnungsgemäße Verlauf der Sitzung oder sonstige schutzwürdige Belange gefährdet würden. Ort und Zeit der Sitzungen werden im Landtag durch Aushang öffentlich bekannt gemacht.

(7) Beratungsgegenstand und -ergebnis nicht öffentlicher Sitzungen dürfen der Presse und anderen Außenstehenden mitgeteilt werden, nicht jedoch die Äußerungen von Personen, die an den Ausschusssitzungen teilgenommen haben, und das Abstimmungsverhalten einzelner Abgeordneter. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 111 bleibt unberührt. Bei Pressekonferenzen ist jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion Gelegenheit zu geben, sich durch ein Ausschussmitglied zu beteiligen.

(8) Die Ausschüsse beschließen die Vertraulichkeit ihrer Beratungen, soweit dies zum Schutz der Grundrechte oder wegen sonstiger Geheimhaltungsbestimmungen geboten ist; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung (§ 126) bleiben unberührt. An den vertraulichen Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.

(9) Über vertrauliche Sitzungen haben alle, die an der Sitzung teilgenommen haben, Verschwiegenheit zu bewahren. Mitteilungen an die Presse und andere Außenstehende dürfen nur auf Beschluss des Ausschusses gemacht werden; den Wortlaut der Mitteilung legt der Ausschuss fest. Die Vorsitzenden der Fraktionen dürfen unterrichtet werden; in besonderen Fällen darf auch, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Präsidenten eine von einer Fraktion bestimmte Person aus dem Kreis ihrer Mitarbeitenden unterrichtet werden; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 81 Anhörverfahren

(1) Der federführende Ausschuss hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zu den überwiesenen Aufgaben Sachverständige, Personen, die Interessen Dritter vertreten, und andere Auskunftspersonen anzuhören; bei nicht überwiesenen Angelegenheiten ist eine Anhörung nur mit Zustimmung des Ältestenrats zulässig; tritt dieser nicht mehr rechtzeitig zusammen, entscheidet der Präsident. Der federführende Ausschuss bestimmt den Kreis der Anzuhörenden. In Ausnahmefällen kann der Ausschuss eine Nachbenennung von Auskunftspersonen zulassen.

(2) Der Rechtsausschuss kann auch als mitberatender Ausschuss Anhörungen zu Rechtsfragen durchführen, soweit im federführenden Ausschuss hierzu noch keine Anhörung stattgefunden hat und der Präsident der Anhörung zustimmt. Eine gemeinsame Anhörung durch den federführenden Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse ist nur in Ausnahmefällen zulässig; sie bedarf ebenfalls der Zustimmung des Präsidenten. Den Kreis der Anzuhörenden legen der federführende Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse gemeinsam fest.

(3) Die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen sind zu Gesetzentwürfen wirtschafts- und sozialpolitischen Inhalts schriftlich oder mündlich zu hören (Artikel 68 der Verfassung). Von der Anhörung kann bei Gesetzentwürfen der Landesregierung abgesehen werden, wenn die Vereinigungen bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs angehört wurden und ihre Auffassungen in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellt sind.

(4) Zu Gesetzentwürfen, die wichtige Belange der kommunalen Selbstverwaltung unmittelbar berühren, sollen die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag, Landkreistag) schriftlich oder mündlich gehört werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags, die dem Anwendungsbereich des Konnexitätsausführungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2) unterfallen, findet die mündliche oder schriftliche Anhörung der kommunalen Spitzenverbände nach § 5 Abs. 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes auf Antrag der Gesetzesinitiatoren statt.

(5) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 die Durchführung einer Anhörung von einer Minderheit der Ausschussmitglieder verlangt, müssen die von ihr benannten Auskunftspersonen gehört werden. Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, so darf jede Fraktion mindestens eine Auskunftsperson benennen; das Benennungsrecht im Übrigen richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Ausschuss. Zur Vorbereitung der Anhörung übermittelt der Ausschuss den Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung; er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auffordern.

(6) Der Ausschuss kann beschließen, in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen einzutreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich erscheint. Bei der allgemeinen Aussprache kann die Redezeit begrenzt werden.

(7) Der Ersatz von Auslagen für Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nach Maßgabe der vom Altestenrat beschlossenen Richtlinien. Erwachsen aus der Anzahl der Anzuhörenden oder aus sonstigen Gründen besondere Kosten, so ist vor der Einladung der Anzuhörenden die Zustimmung des Präsidenten einzuholen.

§ 82 Sitzungsprotokolle

(1) Über die Verhandlungen der Ausschüsse wird ein Sitzungsprotokoll gefertigt. Dieses muss die in der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten und soll den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergeben. In der Sitzung nach Verteilung des Sitzungsprotokolls kann eine Berichtigung verlangt werden.

(2) Die Sitzungsprotokolle werden an die Abgeordneten, die an der Sitzung teilgenommen haben, und an die Ausschussmitglieder verteilt sowie den Fraktionen und der Landesregierung zugeleitet; Beschlussprotokolle werden auch an die stellvertretenden Ausschussmitglieder verteilt. Alle Abgeordneten können Einsicht in die Sitzungsprotokolle verlangen.

(3) Über vertrauliche Verhandlungen wird das Sitzungsprotokoll in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt. Alle, die an den Sitzungen teilgenommen haben, und die Fraktionsvorsitzenden können in die Sitzungsprotokolle Einsicht nehmen; der Präsident des Landtags kann in besonderen Fällen, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Beratung erforderlich ist, die Einsicht durch weitere Abgeordnete oder durch eine von einer Fraktion benannte Person aus dem Kreis ihrer Mitarbeitenden gestatten. Den Fraktionsvorsitzenden kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben unerlässlich ist, auf Antrag eine Ablichtung eines vertraulichen Sitzungsprotokolls überlassen werden; über den Antrag entscheidet der Präsident des Landtags. Satz 3 gilt entsprechend für den Präsidenten des Rechnungshofs, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Rechnungshofs unerlässlich ist. § 80 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Protokolle über öffentliche Ausschusssitzungen dürfen Dritten zur Verfügung gestellt werden, sobald die Frist zur Protokollberichtigung (Absatz 1 Satz 3) abgelaufen ist. Eine Berichtigung ist dem Protokoll beizufügen.

(5) In die Protokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen kann bei berechtigtem Interesse Einsicht gewährt werden, sofern gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Weder die Äußerungen derjenigen Personen, die an den Sitzungen teilgenommen haben, noch das Abstimmungsverhalten einzelner Abgeordneter dürfen Außenstehenden mitgeteilt werden. Die Einsicht wird nach Abschluss der parlamentarischen Beratung, spätestens nach Ablauf der Wahlperiode, gewährt, sofern der Ausschuss nicht eine frühere Einsichtnahme zulässt. Die Einsicht wird in der Regel in den Räumen des Landtags gewährt; sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(6) Die Einsichtnahme in Ausschussprotokolle, die zur Verschlusssache erklärt sind, richtet sich nach der Geheimschutzordnung (§ 126).

§ 83 Beteiligung mehrerer Ausschüsse

(1) Sind Vorlagen oder Anträge mehreren Ausschüssen überwiesen, findet die Beratung in der Regel zuerst im federführenden Ausschuss statt.

(2) Dem federführenden Ausschuss obliegt die endgültige Beschlussfassung über die dem Landtag vorzulegende Beschlussempfehlung.

(3) Der federführende Ausschuss kann weitere Ausschüsse um Mitberatung der überwiesenen Vorlage oder von Teilen derselben ersuchen. Die Weitergabe der Vorlage an einen anderen Ausschuss zur endgültigen Beschlussfassung ist nur mit Zustimmung des Präsidenten im Benehmen mit den Fraktionen zulässig.

(4) Die beteiligten Ausschüsse unterrichten sich gegenseitig über das Ergebnis ihrer Beratungen.

(5) Soweit mitberatende Ausschüsse Änderungen empfohlen haben, verhandelt der federführende Ausschuss erneut über die Sache. Dies gilt nicht, soweit die Änderungen lediglich redaktioneller Art sind oder der federführende Ausschuss einen mitberatenden Ausschuss in bestimmten Einzelfragen zur endgültigen Beschlussfassung ermächtigt hat.

(6) Empfiehlt der federführende Ausschuss die Ablehnung, findet eine Beratung in den mitberatenden Ausschüssen nur statt, wenn dies von den Antragstellenden oder einer Fraktion innerhalb von zwei Wochen nach der ablehnenden Beschlussfassung schriftlich beantragt wird. Empfiehlt der federführende Ausschuss mit Zustimmung der Antragstellenden die Erledigung, findet eine Beratung in den mitberatenden Ausschüssen nicht statt; § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

2. Unterabschnitt
Unterausschüsse

§ 84 Bildung von Unterausschüssen

(1) Die Fachausschüsse können Unterausschüsse einsetzen; in einem Unterausschuss muss jede Fraktion vertreten sein. In Ausnahmefällen können, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Fraktionen auch Mitglieder benennen, die dem Ausschuss nicht angehören.

(2) Als ständigen Unterausschuss bildet

  1. der Haushalts- und Finanzausschuss die Rechnungsprüfungskommission (§ 85),
  2. der Ausschuss für Europafragen die Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (§ 86) und
  3. der Petitionsausschuss die Strafvollzugskommission (§ 107). Das Recht zur Einsetzung anderer Unterausschüsse nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Für die Unterausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen für Fachausschüsse entsprechend.

§ 85 Rechnungsprüfungskommission

(1) Aufgabe der Rechnungsprüfungskommission ist es, die Beschlüsse des Haushalts- und Finanzausschusses im Verfahren der Entlastung der Landesregierung (§ 114 der Landeshaushaltsordnung) und des Rechnungshofs (§ 101 der Landeshaushaltsordnung) vorzubereiten. Sie beschließt auf der Grundlage der Haushaltsrechnungen, der Vermögensübersichten und des Jahresberichts des Rechnungshofs; dabei stellt sie die wesentlichen Sachverhalte fest und macht Vorschläge über einzuleitende Maßnahmen (§ 114 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung).

(2) Die Rechnungsprüfungskommission wird tätig auf die Überweisung der Vorlagen zum Entlastungsverfahren durch den Haushalts- und Finanzausschuss; ihre Tätigkeit endet mit dessen abschließender Entscheidung über die Beschlussempfehlung zum Entlastungsverfahren.

(3) Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern des Haushalts- und Finanzausschusses. Die Vorsitzenden von Haushalts- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungskommission müssen verschiedenen Fraktionen angehören.

§ 86 Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

(1) Aufgabe der Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist es, die Sitzungen des Interregionalen Parlamentarier-Rates und des Oberrheinrates sowie deren Kommissionen vorzubereiten. Sie unterrichtet fortlaufend den Ausschuss für Europafragen über die wesentlichen Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Der Ausschuss für Europafragen kann den Mitgliedern des Landtags für die Beratungen der grenzüberschreitenden Gremien Empfehlungen geben.

(2) Die Kommission besteht aus den Mitgliedern des Landtags im Interregionalen Parlamentarier-Rat und im Oberrheinrat. Vorsitzender ist der Präsident des Landtags.

10. Abschnitt
Sonstige Ausschüsse und Kommissionen

§ 87 Zwischenausschuss

(1) Der Zwischenausschuss nach Artikel 92 der Verfassung besteht aus dem Vorstand und 17 weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein weiteres Mitglied. Die Mitglieder des Altestenrats sind geborene Mitglieder des Zwischenausschusses.

(2) Die Fraktionen benennen dem Präsidenten schriftlich die weiteren Mitglieder und die ständigen stellvertretenden Mitglieder. Der Präsident gibt die Zusammensetzung des Zwischenausschusses und deren Änderungen dem Landtag bekannt.

(3) Der Präsident beruft den Zwischenausschuss ein und leitet seine Verhandlungen. Er muss ihn binnen einer Woche einberufen, wenn die Landesregierung oder fünf Mitglieder des Ausschusses es verlangen.

(4) Der Zwischenausschuss kann nur zusammentreten, wenn der Landtag aufgelöst ist.

(5) Die Tätigkeit des Zwischenausschusses endet mit dem Zusammentreten des neuen Landtags.

§ 88 Wahlprüfungsausschuss

(1) Der Wahlprüfungsausschuss wird in der ersten Sitzung des Landtags gebildet.

(2) Für die Einsetzung und das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des Landeswahlprüfungsgesetzes.

(3) Soweit das Landeswahlprüfungsgesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Verhandlungen des Wahlprüfungsausschusses vertraulich; die Vorschriften des § 74 Abs. 1 bis 3, des § 75, des § 78 Abs. 2 und 5, des § 80 Abs. 9 und des § 82 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 89 Untersuchungsausschüsse

(1) Die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen richten sich nach dem Untersuchungsausschussgesetz.

(2) Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, mit denen das verfassungsmäßige Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses geltend gemacht wird (Minderheitsantrag), müssen bei ihrer Einreichung die dem verfassungsmäßigen Quorum entsprechende Anzahl von 21 Unterschriften tragen.

(3) Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags gesetzt, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich eingereicht worden sind. Mit Zustimmung der Antragstellenden kann die Beratung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

§ 90 Enquete-Kommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Enquete-Kommission bezeichnen.

(2) Der Enquete-Kommission können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind.

(3) In dem Einsetzungsbeschluss ist zu bestimmen, aus wie vielen Mitgliedern des Landtags und gegebenenfalls aus wie vielen Mitgliedern nach Absatz 2 die Enquete-Kommission besteht. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Abgeordnete sein.

(4) Die Mitglieder der Enquete-Kommission, die dem Landtag angehören, werden von den Fraktionen benannt; § 72 Abs. 2 gilt entsprechend. Jede Fraktion kann bis zu zwei ständige Ersatzmitglieder benennen. Die Stellvertretung erfolgt in der von der Fraktion bestimmten Reihenfolge. Die Ersatzmitglieder können an den Sitzungen als Zuhörende teilnehmen.

(5) Die Mitglieder der Enquete-Kommission, die dem Landtag nicht angehören, werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, werden sie von den Fraktionen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren benannt. Die Mitglieder nach Satz 1 werden von dem Präsidenten berufen.

(6) Die Enquete-Kommission erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Jedes Mitglied kann seine abweichende Meinung darlegen; seine Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen. Sofern ein abschließender Bericht bis zum Ende der Wahlperiode nicht erstattet werden kann, ist rechtzeitig ein Zwischenbericht vorzulegen. Der Landtag kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.

(7) Für das Verfahren der Enquete-Kommissionen gelten die Bestimmungen für Fachausschüsse entsprechend.

11. Abschnitt
Anfragen und Aktuelle Stunde

§ 91 Parlamentarische Anfragen

(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung unverzüglich zu beantworten (Artikel 89a Abs. 1 der Verfassung).

(2) Die Landesregierung kann die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen unter den Voraussetzungen des Artikels 89a Abs. 3 der Verfassung ablehnen.

§ 92 Große Anfragen

(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten eingebracht werden.

(2) Große Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie sollen knapp und bestimmt gefasst und kurz begründet sein; sie müssen im Auftrag einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten unterzeichnet sein. Unsachliche Wertungen und unsachliche Feststellungen der Anfragenden in der Großen Anfrage sind nicht zulässig.

(3) Verstoßen die Großen Anfragen gegen Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3, kann der Präsident sie zurückweisen.

(4) Der Präsident leitet der Landesregierung die Große Anfrage unverzüglich mit dem Ersuchen um schriftliche Beantwortung zu.

(5) Für die Große Anfrage und die Antwort der Landesregierung gilt § 67 Abs. 1 entsprechend.

§ 93 Besprechung der Großen Anfrage und der Antwort

(1) Über die Große Anfrage und die Antwort der Landesregierung findet eine Besprechung in einer Sitzung des Landtags (Absatz 2) oder eines Ausschusses (Absatz 3) statt, soweit dies von den Anfragenden oder einer Fraktion schriftlich beim Präsidenten verlangt wird. Hierbei geht das Verlangen auf Besprechung im Landtag dem Verlangen auf Besprechung im Ausschuss vor.

(2) Die Große Anfrage und die Antwort werden zur Besprechung auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt, wenn das Verlangen mindestens eine Woche vor der Sitzung eingegangen ist. Die Besprechung kann verschoben werden. Der Landtag kann auch beschließen, dass die Besprechung in einem Ausschuss fortgesetzt wird. Beschlüsse nach Satz 2 und 3 bedürfen der Zustimmung derer, die eine Besprechung im Landtag verlangt haben.

(3) Soweit die Große Anfrage nicht von einer Fraktion eingebracht ist, können die Anfragenden ein Mitglied des Landtags mit der Teilnahme an der Besprechung im Ausschuss beauftragen; dieses hat das Recht, mit beratender Stimme an der Besprechung teilzunehmen, und kann Anträge zur Sache stellen. Es ist dem Präsidenten rechtzeitig zu benennen. Soll eine Besprechung ausnahmsweise in mehreren Ausschüssen stattfinden, bedarf dies der Genehmigung des Präsidenten; der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss.

(4) Der Ausschuss kann eine Anhörung nach den §§ 80 und 81 durchführen; er kann auch andere Ausschüsse um Mitberatung ersuchen.

(5) Der Ausschuss erstattet dem Landtag über die Besprechung einen Bericht, es sei denn, er erklärt die Große Anfrage für erledigt. In dem Bericht kann der Ausschuss dem Landtag bestimmte Beschlüsse empfehlen; § 76 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 94 Anträge zu Großen Anfragen

Wird bei der Besprechung im Landtag ein Antrag zur Sache gestellt, muss er von den Anfragenden, einer Fraktion oder acht anwesenden Abgeordneten unterstützt werden. Der Antrag kann einem Ausschuss überwiesen werden; die Abstimmung kann auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.

§ 95 Ablehnung der Beantwortung

(1) Lehnt die Landesregierung es ab, die Große Anfrage überhaupt oder innerhalb der nächsten sechs Wochen zu beantworten oder geht hierüber innerhalb von zwei Wochen keine Mitteilung ein, kann der Landtag die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen. Dies muss erfolgen, wenn die Anfragenden oder eine Fraktion es schriftlich beim Präsidenten verlangen. Vor der Besprechung erhält ein Mitglied des Landtags, das zu den Anfragenden gehört, das Wort zur Begründung.

(2) Wird die Große Anfrage nicht binnen sechs Wochen beantwortet, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 96 Beschränkung der Verhandlung über Große Anfragen

Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, kann der Landtag zeitweilig die Verhandlungen darüber auf bestimmte Stunden eines monatlichen Sitzungstags beschränken. Auch in diesem Falle kann der Landtag die Verhandlungen über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.

§ 97 Kleine Anfragen

(1) Kleine Anfragen an die Landesregierung können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden; sie sind beim Präsidenten schriftlich einzureichen.

(2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und müssen so formuliert sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können. In einer Anfrage dürfen höchstens sieben Einzelfragen enthalten sein. Eine kurze und knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen ist zulässig. Unsachliche Wertungen und unsachliche Feststellungen der Anfragenden sind nicht zulässig. Der Präsident kann Anfragen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, zurückweisen.

(3) Der Präsident teilt die Anfragen unverzüglich der Landesregierung schriftlich mit. Der Präsident kann die Frist zur Beantwortung der Kleinen Anfrage (Absatz 4 Satz 1) im Einvernehmen mit den Anfragenden im Ausnahmefall verlängern. Auch durch die Verlängerung soll die gesamte zur Beantwortung der Kleinen Anfrage bestehende Frist einen Zeitraum von sechs Wochen nicht übersteigen. § 67 Abs. 1 gilt für die Kleine Anfrage und die Antwort der Landesregierung entsprechend.

(4) Lehnt die Landesregierung es ab, die Kleine Anfrage zu beantworten, oder antwortet sie nicht binnen drei Wochen, wird die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt, wenn die Anfragenden dies bis zwölf Uhr am Tage vor der Sitzung schriftlich beim Präsidenten beantragt haben. Nach der mündlichen Beantwortung können die Anfragenden eine kurze Erwiderung abgeben und bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 96 sowie des § 98 Abs. 2, 5 und 7 entsprechend.

§ 98 Mündliche Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, über den Präsidenten kurze Mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Mündliche Anfragen sind nur zulässig zu Gegenständen von allgemeinem und aktuellem Interesse. In einer Mündlichen Anfrage dürfen höchstens vier Einzelfragen enthalten sein. § 97 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 5 gilt entsprechend. Der Präsident unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.

(2) Liegen Mündliche Anfragen vor, beginnt die Sitzung des Landtags mit der Fragestunde. Bei aufeinander folgenden Plenarsitzungstagen findet am ersten Tag keine Fragestunde statt. Die Fragestunde soll nicht länger als eine Stunde dauern. Antwortet die Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage länger als fünf Minuten, so verlängert sich die Fragestunde entsprechend; Ausführungen der Landesregierung auf Zusatzfragen werden nicht mitgerechnet. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge des Aufrufs der Mündlichen Anfragen nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen.

(3) Die Mündliche Anfrage ist spätestens am zweiten Werktage vor der Sitzung schriftlich bis zehn Uhr einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Mündliche Anfrage nur behandelt, wenn sie bis zwölf Uhr am Tage vor der Sitzung eingereicht ist und die Landesregierung zur Beantwortung bereit ist.

(4) Mündliche Anfragen, die mehr als eine Woche vor der nächsten Plenarsitzung eingehen, werden als Kleine Anfragen behandelt. Das Gleiche gilt für Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht behandelt werden; in diesem Fall beginnt die Frist des § 97 Abs. 4 mit dem Tag der Fragestunde.

(5) Eine Mündliche Anfrage wird zur Beantwortung nur aufgerufen, wenn mindestens ein anfragendes Mitglied des Landtags anwesend ist. Die Mündliche Anfrage wird ohne Vorspann von dem anfragenden Mitglied des Landtags mündlich im Zusammenhang vorgetragen.

(6) Die Anfragenden sind insgesamt berechtigt, nach der Antwort bis zu drei Zusatzfragen zu stellen. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Abgeordnete zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Mündlichen Anfrage stehen und dürfen keine unsachlichen Wertungen enthalten.

(7) Der Präsident kann feststellen, dass die Anfrage ausreichend beantwortet ist.

§ 99 Aussprache im Anschluss an eine Mündliche Anfrage

(1) Über den Gegenstand einer Mündlichen Anfrage findet unmittelbar nach der Fragestunde eine Aussprache statt, wenn diese von einer Fraktion oder mindestens acht Abgeordneten beantragt und der Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtags unterstützt wird.

(2) Eine Aussprache ist nicht zulässig, wenn zum Gegenstand einer Mündlichen Anfrage bereits eine Aktuelle Stunde beantragt worden ist.

(3) Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt, auch wenn zu mehreren Mündlichen Anfragen eine Aussprache beantragt ist. Der Altestenrat entscheidet über den jeweiligen Zeitanteil. Die von den Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Hat die Landesregierung eine Redezeit von mehr als 20 Minuten in Anspruch genommen, so verlängert sich die Dauer der Aussprache um die über 20 Minuten hinausgehende Zeit.

(4) Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten. Die Verlesung von Erklärungen oder Reden ist unzulässig.

§ 100 Schutz privater und sonstiger Geheimnisse

Soweit die Landesregierung geltend macht, die Veröffentlichung der Antwort auf eine Anfrage oder die Beantwortung einer Anfrage in öffentlicher Sitzung des Landtags würde in unzulässiger Weise in Grundrechte eingreifen oder in sonstiger Weise gegen Geheimhaltungsbestimmungen verstoßen, erteilt sie die Antwort auf Verlangen der Anfragenden im zuständigen Ausschuss in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung. Die Anfrage wird im Ausschuss zur Beantwortung nur aufgerufen, wenn die Anfragenden anwesend sind. Nach der Beantwortung können die Anfragenden bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Ausschuss kann in eine Aussprache eintreten; Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Die Anfragenden sind berechtigt, an der Aussprache mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 101 Aktuelle Stunde

(1) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten findet über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von aktuellem und allgemeinem Interesse ist, eine Aussprache statt. Der Antrag kann frühestens zwei Wochen vor der Sitzung des Landtags gestellt werden; er ist bis spätestens zwölf Uhr am Tage vor der Sitzung des Landtags schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Dieser unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.

(2) Der Präsident setzt den Besprechungsgegenstand auf die Tagesordnung, wenn er den Antrag für zulässig hält. Hält er ihn nicht für zulässig, entscheidet der Landtag zu Beginn der nächsten Sitzung. Vor der Abstimmung kann ein Mitglied des Landtags für und ein anderes gegen die Zulässigkeit sprechen.

(3) Bei aufeinander folgenden Plenarsitzungstagen findet eine Aktuelle Stunde nur an den beiden ersten Sitzungstagen statt.

Die Aktuelle Stunde beginnt unmittelbar nach der Fragestunde oder im Fall einer Aussprache gemäß § 99 nach dieser. Findet eine Fragestunde nicht statt, beginnt die Sitzung mit der Aktuellen Stunde.

(4) In einer Aktuellen Stunde dürfen nicht mehr als drei Themen besprochen werden. Der Aufruf erfolgt nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen.

(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

(6) § 99 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

12. Abschnitt
Eingaben

§ 102 Weiterleitung an den Bürgerbeauftragten

(1) Die an den Landtag oder an den Petitionsausschuss gerichteten Eingaben (Artikel 11 der Verfassung) werden dem Bürgerbeauftragten zugeleitet.

(2) Petitionen, die auf den Erlass oder die Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen gerichtet sind oder die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten betreffen, werden dem Petitionsausschuss zugeleitet.

§ 103 Unzulässige Eingaben

(1) Der Petitionsausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absehen,

  1. wenn sie nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift der Petenten versehen oder unleserlich ist,
  2. wenn sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält,
  3. wenn sie nach Inhalt oder Form eine strafbare Handlung darstellt,
  4. wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe kein neues Vorbringen enthält,
  5. wenn lediglich die Erteilung einer Auskunft begehrt wird.

(2) Der Petitionsausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde. Das Recht des Petitionsausschusses, sich mit dem Verhalten der Landesregierung, einer Behörde des Landes sowie von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, als Beteiligter in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen, bleibt unberührt.

§ 104 Beteiligung anderer Stellen und Ausschüsse

(1) Eingaben, für deren Behandlung der Landtag nicht zuständig ist, leitet der Petitionsausschuss an die zuständige Stelle weiter.

(2) Eingaben, die sich auf in der Beratung befindliche Vorlagen beziehen, überweist der Petitionsausschuss grundsätzlich dem federführenden Ausschuss als Material.

(3) Der Petitionsausschuss kann die zuständigen Fachausschüsse zur Beratung von Gegenständen, die über die einzelne Eingabe hinausgehen und von allgemeiner Bedeutung sind, ersuchen.

§ 105 Verfahren des Petitionsausschusses, Bürgerbeauftragter

(1) Soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten für den Petitionsausschuss die Vorschriften über Fachausschüsse (§§ 71 bis 84).

(2) Für die Protokollierung der Verhandlungen des Petitionsausschusses gilt § 82 der Geschäftsordnung mit der Maßgabe, dass bei Entscheidungen des Petitionsausschusses über Eingaben, die ohne Beratung ergehen, zur Dokumentation des Ergebnisses auf Vorlagen Bezug genommen werden kann.

(3) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in wichtigen Einzelfällen spätestens in der nächsten Sitzung nach Eingang der Eingabe.

(4) Der Petitionsausschuss kann bei nicht einvernehmlich erledigten Fällen unbeschadet der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz einzelne oder mehrere Ausschussmitglieder beauftragen, sich mit einzelnen Eingaben weiter zu befassen; die beauftragten Ausschussmitglieder sind dabei an die Weisungen des Petitionssausschusses gebunden.

(5) Zwischen der Einladung und der Sitzung des Petitionsausschusses müssen mindestens fünf Werktage liegen; der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

§ 106 Ausübung der Rechte

(1) Auskunftsersuchen und Aktenanforderung erfolgen über die zuständige oberste Landesbehörde; über die Ausübung des Zutrittsrechts ist die oberste Landesbehörde rechtzeitig vorher zu unterrichten.

(2) Der Petitionsausschuss kann die Ausübung des Zutrittsrechts im Einzelfall auf einen Unterausschuss übertragen, der aus mindestens drei seiner Mitglieder besteht. Der Unterausschuss erstattet dem Petitionsausschuss einen Bericht über das Ergebnis seiner Feststellungen; § 79 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Soweit Zutritt, Auskunft und Aktenvorlage verweigert werden (Artikel 90a Abs. 3 der Verfassung), vertritt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Entscheidung vor dem Petitionsausschuss. Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Petitionsausschusses hat das zuständige Mitglied der Landesregierung die Entscheidung vor dem Landtag zu vertreten.

(4) Abgeordnete können auf ihr Verlangen zu einer Eingabe im Petitionsausschuss gehört werden.

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