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§ 107 Strafvollzugskommission
(1) Die Strafvollzugskommission befasst sich mit dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere mit
(2) Die Strafvollzugskommission wird tätig, wenn der Petitionsausschuss ihr Eingaben nach Artikel 11 der Verfassung überweist, die ihren Aufgabenbereich betreffen, oder wenn die Landesregierung mit entsprechenden Angelegenheiten an sie herantritt. Die Strafvollzugskommission kann sich, auch ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, reit Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches befassen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Strafvollzugskommission im Einvernehmen mit dem für Justizangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung unmittelbar in den Anstalten unterrichten. Die Übertragung von Zutrittsrechten auf die Strafvollzugskommission nach § 106 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Strafvollzugskommission unterrichtet den Petitionsausschuss über das Ergebnis ihrer Beratungen und kann ihm Vorschläge zur Behandlung von Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich unterbreiten. Der Petitionsausschuss erörtert die Berichte und Vorschläge der Strafvollzugskommission und entscheidet über deren Aufnahme in seinen Bericht an den Landtag ( § 112).
(5) Die Strafvollzugskommission besteht aus sieben Mitgliedern; den Vorsitz in der Strafvollzugskommission und im Petitionsausschuss hat dasselbe Ausschussmitglied inne.
§ 108 Beschlüsse des Petitionsausschusses
(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben lauten in der Regel,
zu überweisen,
(2) Der Petitionsausschuss kann den Petenten anheimgeben, zunächst von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.
§ 109 Mitteilung und Aufhebung der Beschlüsse des Petitionsausschusses
(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben werden in der Regel nach jeder Sitzung in eine Sammelübersicht aufgenommen, die an alle Abgeordneten verteilt wird. Die Sammelübersicht enthält auch die vom Bürgerbeauftragten einvernehmlich erledigten Eingaben.
(2) Jedes Mitglied des Landtags kann innerhalb von sieben Werktagen nach Verteilung der Sammelübersicht beantragen, einen Beschluss des Petitionsausschusses aufzuheben. Über den Antrag entscheidet der Landtag.
(3) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 wird den Petenten der Beschluss des Petitionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung soll eine kurz gefasste Begründung enthalten.
§ 110 Bericht der Landesregierung
Die Landesregierung gibt dem Petitionsausschuss innerhalb von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 108 Abs. 1 Nr. 1. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, gibt sie einen Zwischenbericht.
§ 111 Verschwiegenheitspflicht
Abgeordnete und Bedienstete des Landtags haben über Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Eingabe bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§ 112 Bericht des Petitionsausschusses
Der Petitionsausschuss soll mindestens einmal im Jahr dem Landtag einen Bericht über seine Arbeit erstatten.
13. Abschnitt
Immunitätsangelegenheiten, sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in den Räumen des Landtags
§ 113 Behandlung
(1) Der Landtag überträgt gemäß Artikel 94 Abs. 4 der Verfassung die Entscheidung über die Genehmigung von Strafverfahren gegen Abgeordnete auf den Rechtsausschuss. Betroffene Abgeordnete dürfen an den Entscheidungen des Rechtsausschusses nicht mitwirken. Die Verhandlungen des Rechtsausschusses und die Akten in Immunitätsangelegenheiten sind vertraulich.
(2) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind dem Rechtsausschuss unverzüglich zuzuleiten. Der Rechtsausschuss entscheidet unverzüglich über das Ersuchen.
(3) Der Rechtsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über das Ersuchen. Kommt über die Erteilung oder die Versagung der Genehmigung eine Entscheidung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet der Landtag über das Ersuchen; hierzu legt der Rechtsausschuss eine Beschlussempfehlung vor, die er mit einfacher Mehrheit beschließt.
(4) Beschlüsse des Rechtsausschusses über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung von Strafverfahren werden den Abgeordneten im Umdruckverfahren mitgeteilt. Eine Mitteilung an das betroffene Mitglied des Landtags soll unterbleiben, wenn nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft dadurch Ermittlungshandlungen oder Ermittlungsergebnisse gefährdet würden.
(5) Hat der Rechtsausschuss nach Absatz 3 Satz 1 entschieden, kann jedes Mitglied des Landtags mit Ausnahme des betroffenen Mitglieds innerhalb von sieben Werktagen nach der Mitteilung beantragen, die Entscheidung aufzuheben. Über den Antrag entscheidet der Landtag.
(6) Die Beratung von Immunitätsangelegenheiten im Landtag erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Das betroffene Mitglied des Landtags soll das Wort zur Sache nicht erhalten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 114 Grundsätze
Der Rechtsausschuss hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten ( Artikel 94 Abs. 1 der Verfassung), in Fällen sonstiger Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit ( Artikel 94 Abs. 2 der Verfassung) und in Fällen der Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtags ( Artikel 95 Abs. 2 der Verfassung) sowie zur zeugenschaftlichen Vernehmung von Mitgliedern des Landtags aufzustellen.
14. Abschnitt
Unterrichtung über die Ausführung von Beschlüssen des Landtags
§ 115 Berichte der Landesregierung
Die Landesregierung erstattet dem Landtag über die Ausführung der Beschlüsse, die ein Berichtsersuchen an die Landesregierung zum Gegenstand haben, innerhalb von sechs Monaten einen schriftlichen Bericht, sofern keine andere Form oder Frist bestimmt ist. Dies gilt auch für Beschlüsse aus einer früheren Wahlperiode; durch einstimmigen Beschluss des Ältestenrats kann auf die Berichterstattung zu einem Beschluss aus einer früheren Wahlperiode verzichtet werden.
§ 116 Besprechung der Berichte der Landesregierung
(1) Über einen Bericht der Landesregierung findet auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten eine Besprechung in einer Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses statt; die § § 93 und 94 gelten entsprechend. Satz 1 gilt für Berichte aufgrund gesetzlicher Vorschriften entsprechend.
(2) Hat die Landesregierung bei der Beratung eines Antrags, der ein Berichtsersuchen zum Gegenstand hat, den Bericht mündlich erstattet, so gilt dies als Erfüllung des Berichtsersuchens. Bei Widerspruch entscheidet hierüber der Landtag.
15. Abschnitt
Beurkundung der Verhandlung und Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags
§ 117 Sitzungsprotokoll, Beschlussprotokoll
(1) Über jede Sitzung des Landtags wird ein Sitzungsprotokoll angefertigt.
(2) Die Sitzungsprotokolle über öffentliche Sitzungen werden gedruckt und an die Abgeordneten sowie die Landesregierung verteilt.
(3) Über nicht öffentliche Sitzungen des Landtags ( § 19 Abs. 2 und 3) wird das Sitzungsprotokoll lediglich in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt. Alle, die an diesen Sitzungen teilgenommen haben, können in diese Protokolle Einsicht nehmen; über die Einsicht ist Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Der Landtag kann auf Verlangen von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass auch das Sitzungsprotokoll über eine nicht öffentliche Sitzung gedruckt und verteilt wird.
(5) Über die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen des Landtags wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das unverzüglich den Fraktionen und der Landesregierung zugeleitet wird.
§ 118 Prüfung der Niederschrift von Reden
(1) Alle Redenden erhalten die Niederschrift ihrer Reden vor ihrer Aufnahme in das Sitzungsprotokoll zur Durchsicht und Berichtigung. Die Niederschrift ist innerhalb von drei Werktagen zurückzugeben; § 128 Abs. 4 findet keine Anwendung. Wird die Niederschrift nicht fristgemäß zurückgegeben, so gilt sie als genehmigt.
(2) Die Berichtigung darf den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet, entscheidet der Präsident. Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.
(3) Die Fraktionen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Niederschrift durch die Redenden ein vorläufiges Plenarprotokoll zur internen Unterrichtung. Auf Verlangen einer Fraktion oder der Landesregierung kann der Präsident in besonderen Fällen Mitgliedern des Landtags oder der Landesregierung ausnahmsweise bereits vor Erstellung des vorläufigen Protokolls Einsicht in Niederschriften gestatten, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse dartun; die Redenden sind vor der Gewährung der Einsicht zu unterrichten. Aus dem vorläufigen Plenarprotokoll und den Niederschriften darf von anderen Personen als den Redenden nicht wörtlich zitiert werden.
§ 119 Niederschrift von Zwischenrufen
Ein Zwischenruf, der im Sitzungsprotokoll festgestellt worden ist, bleibt Bestandteil des Sitzungsprotokolls, es sei denn, dass mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten eine Streichung erfolgt.
§ 120 Ausfertigung und Übersendung der Beschlüsse
(1) Der Präsident fertigt die Beschlüsse aus.
(2) Beschlossene Gesetze übersendet der Präsident dem Ministerpräsidenten und dem für Justizangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung. Werden vor der Übersendung in der vom Landtag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident eine Berichtigung veranlassen. Ist der Gesetzesbeschluss bereits übersandt, macht der Präsident den Ministerpräsidenten auf die Druckfehler oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie vor der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zu berichtigen.
(3) Beschlüsse, die nicht Gesetzesbeschlüsse sind, werden den Fraktionen und der Landesregierung zugeleitet.
16. Abschnitt
Rechnungshof, Landesbeauftragter für den Datenschutz
§ 121 Rechnungshof
(1) Der Präsident des Rechnungshofs oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rechnungshofs hat Zutritt zu den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags.
(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs können an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtags teilnehmen, soweit es sich nicht um Immunitätsangelegenheiten oder nicht öffentliche oder vertrauliche Sitzungen von Untersuchungsausschüssen handelt.
(3) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines Mitglieds des Rechnungshofs verlangen.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs haben das Recht und auf Verlangen des Landtags oder eines Ausschusses die Pflicht, sich in den Ausschusssitzungen im Rahmen der Zuständigkeit des Rechnungshofs zu äußern.
§ 122 Landesbeauftragter für den Datenschutz
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat Zutritt zu den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags. Der Landesbeauftragte oder sein Beauftragter kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, soweit es sich nicht um Immunitätsangelegenheiten oder nicht öffentliche oder vertrauliche Sitzungen von Untersuchungsausschüssen handelt.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat das Recht, sich in den Ausschusssitzungen zu Fragen zu äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind. Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz verlangen.
17. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 123 Verkehr mit der Landesregierung
(1) Der Landtag verkehrt durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte mit der Landesregierung.
(2) Akten der Landesregierung oder der Ministerien werden durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte angefordert.
§ 124 Akteneinsicht
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, die Akten des Landtags einzusehen, die über Gegenstände der parlamentarischen Beratung im Plenum sowie in den Ausschüssen und den sonstigen Gremien des Landtags angelegt sind, soweit nicht die Einsicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder dieser Geschäftsordnung insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung eingeschränkt ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können in besonderen Fällen der Präsident oder seine Beauftragten die Akteneinsicht durch eine von einer Fraktion benannte Person aus dem Kreis ihrer Mitarbeitenden zulassen.
(2) Jedes Mitglied des Landtags hat ferner das Recht, diejenigen Akten des Landtags einzusehen, die über dieses Mitglied betreffende Vorgänge geführt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Abgeordnete. Dritten darf in diese Akten Einsicht nur mit Einwilligung der Betroffenen gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt; zur Einsicht außerhalb des Landtagsgebäudes dürfen Akten nur an die Vorsitzenden und die Ausschussmitglieder, die mit der Berichterstattung betraut sind, abgegeben werden. Der Präsident kann Ausnahmen zulassen. Durch die Akteneinsicht dürfen die Arbeiten des Landtags, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien sowie der Ausschussvorsitzenden und der Ausschussmitglieder, die mit der Berichterstattung betraut sind, nicht behindert werden. Der Präsident kann die Entscheidung über die Akteneinsicht mit Auflagen verbinden.
§ 125 Archivgut des Landtags
Die Nutzung des Archivgutes des Landtags regelt die als Anlage 2 abgedruckte Archivordnung des 'Landtags, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.
§ 126 Geheimschutzordnung
Die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen, regelt die als Anlage 3 abgedruckte Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.
§ 127 Verteilung der Landtagsdrucksachen
(1) Die Landtagsdrucksachen werden in die Postfächer der Abgeordneten oder an Plenarsitzungstagen auf die Plätze der Abgeordneten gelegt.
(2) Die aus den Postfächern nicht entnommenen Landtagsdrucksachen werden den Abgeordneten einmal wöchentlich, in der Regel freitags, im Rahmen des allgemeinen Postversands übermittelt.
§ 128 Fristenberechnung
(1) Ist für den Anfang einer Frist die Verteilung einer amtlichen Drucksache maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag der Verteilung nicht mitgerechnet. Bei Drucksachen, die an Plenarsitzungstagen bis zum Ende der Sitzung in die Postfächer oder auf die Plätze der Abgeordneten verteilt worden sind, beginnt die Frist mit der Verteilung.
(2) Ist eine Frist nach Werktagen bemessen, wird bei der Berechnung der Frist der Samstag nicht mitgerechnet.
(3) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn einzelne Abgeordnete infolge technischer Schwierigkeiten oder aus ähnlichen Gründen eine Vorlage erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten haben.
(4) Fristen, die nach dieser Geschäftsordnung von den Fraktionen und Abgeordneten des Landtags einzuhalten sind, werden durch die Parlamentsferien unterbrochen und beginnen mit dem Ende der Parlamentsferien neu zu laufen.
§ 129 Wahrung der Frist
Ist innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Landtag eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder die Leistung am letzten Tage der Frist an die Landtagsverwaltung gelangt. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen am Sitz des Landtags staatlich anerkannten Feiertag, tritt an die Stelle des Samstags, Sonntags oder Feiertags der nächstfolgende Werktag.
§ 130 Diskontinuität
(1) Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Gesetzentwürfe, selbständigen Anträge und Anfragen als erledigt; dies gilt nicht für Eingaben nach Artikel 11 der Verfassung.
(2) Das Ende der Wahlperiode oder die Auflösung des Landtags beendet auch die Tätigkeit der Ausschüsse und Kommissionen; § 87 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 131 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Der Landtag kann im Einzelfall von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung abweichen; zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.
§ 132 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall
(1) Treten während der Sitzung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung auf, entscheidet der Präsident.
(2) Wird von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten Einspruch gegen die Entscheidung erhoben, beschließt nach Prüfung durch den Rechtsausschuss der Landtag.
§ 133 Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung
Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Rechtsausschuss beschließen.
§ 134 Rechte des Rechtsausschusses
Der Rechtsausschuss kann Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der Ausschüsse sowie auf die Würde des Hauses beziehen, erörtern und dem Landtag oder dem Präsidenten darüber Vorschläge machen.
§ 135 Fortführung der Geschäfte des Landtags
Der Vorstand führt bis zum Zusammentreten eines neuen Landtags seine Geschäfte fort ( Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung).
§ 136 Landtagsverwaltung
(1) Die Unterstützung des Präsidenten bei der Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist Aufgabe der Landtagsverwaltung.
(2) Der Direktor beim Landtag ist der ständige Vertreter des Präsidenten in der Verwaltung; er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen.
§ 137 * Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 20. September 2006 in Kraft.
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*) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung vom 20. September 2006. Die Geschäftsordnung in der vorliegenden Fassung gilt ab 10. November 2006.
| Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz | Anlage 1 |
Aufgrund des § 1a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:
I. Die Abgeordneten haben zur Aufnahme in das Handbuch und in die Internetseite des Landtags Folgendes anzugeben:
II. Die Abgeordneten dürfen kein Rechtsverhältnis eingehen, aufgrund dessen sie Bezüge erhalten, die sie, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb bekommen, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, dass sie im Landtag die Interessen der Zahlenden vertreten werden.
III. Die Abgeordneten haben dem Präsidenten anzuzeigen:
IV. Die Abgeordneten sind gehalten, für die Angaben nach I und III den vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Altestenrat herausgegebenen Fragebogen zu verwenden. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
V. Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss des Landtags an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder andere, für die es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offenzulegen, soweit sie sich nicht aus den Angaben im Handbuch ergibt.
VI. In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen.
VII. In Zweifelsfragen sind die Abgeordneten verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.
VIII. Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Landtags gegen diese Verhaltensregeln verstoßen habe, so hat der Vorstand des Landtags den Sachverhalt aufzuklären und das betroffene Mitglied des Landtags anzuhören. Ist der Verdacht nach der Anhörung nicht ausgeräumt, so hat der Präsident der Fraktion, der das betreffende Mitglied angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit, es sei denn, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands widerspricht.
| Archivordnung des Landtags - aufgrund des § 11 des Landesarchivgesetzes und des § 125 der Geschäftsordnung des Landtags - | Anlage 2 |
§ 1 Landtagsarchiv
Der Landtag unterhält ein eigenes Archiv.
§ 2 Archivgut des Landtags
(1) Das Archivgut des Landtags umfasst alle Unterlagen des Landtags, die bleibenden Wert haben. Dazu gehören insbesondere die Akten des Landtags, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien, der Schriftverkehr der Landtagsverwaltung, die Personalakten der Abgeordneten und der Bediensteten der Landtagsverwaltung sowie die sonstigen Unterlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes. Unterlagen sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Bild- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger mit darauf gespeicherten Informationen und sonstigen Programmen.
(2) Landtagsunterlagen von bleibendem Wert sind nach Ablauf der Wahlperiode, in der sie entstanden sind, oder dann, wenn sie von der Landtagsverwaltung nicht mehr unmittelbar benötigt werden, an das Landtagsarchiv abzugeben. Unterlagen ohne bleibenden Wert sind im Einvernehmen mit dem Landtagsarchiv zu vernichten.
(3) Unterlagen von bleibendem Wert sind im Landtagsarchiv ordnungs- und sachgemäß auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu erhalten, zu erschließen und nutzbar zu machen.
(4) Das Archivgut ist durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen. § 9 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes gilt entsprechend.
§ 3 Abgabe von Archivgut
(1) Der Landtag kann dem Landeshauptarchiv Koblenz Archivgut zur Übernahme oder zur Verwahrung anbieten (§ 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Landesarchivgesetzes).
(2) Archivgut, welches das Landeshauptarchiv für den Landtag verwahrt (Depositum), verbleibt in dessen Eigentum und ist in einem besonderen Bestand aufzubewahren.
(3) Beim Landeshauptarchiv deponierte Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Landtagsverwaltung von Dritten genutzt werden; die Landtagsverwaltung selbst hat jederzeit Zugang zu den Akten.
§ 4 Nutzung des Landtagsarchivs
(1) Für Protokolle der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtags gelten, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags über die Einsichtnahme in Protokolle.
(2) Für die Nutzung des sonstigen Archivguts gilt § 3 Abs. 1 bis 6 des Landesarchivgesetzes entsprechend.
(3) Archivgut kann von der Landtagsverwaltung genutzt werden, soweit sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Die Akteneinsicht nach § 124 der Geschäftsordnung des Landtags bleibt unberührt.
§ 5 Benutzung des Archivguts
(1) Benutzungsanträge von Personen und Stellen außerhalb des Landtags sollen schriftlich gestellt und begründet werden.
(2) Die Benutzungserlaubnis berechtigt grundsätzlich nur zur Einsichtnahme in die jeweiligen Unterlagen. Sie wird in der Regel in den Räumen des Landtags gewährt und kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Das Archivgut ist pfleglich zu behandeln. Die Anbringung von Vermerken oder Unterstreichungen in den Texten ist nicht zulässig. Die innere und äußere Ordnung des Archivguts darf nicht verändert werden.
(4) Die Anfertigung von Kopien und wörtlichen Abschriften bedarf grundsätzlich einer besonderen Genehmigung. Dies gilt, mit Ausnahme von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen, nicht für Abgeordnete sowie für Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
(5) Die Ausleihe von Unterlagen ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie erfolgt nur gegen Quittung. Die Leihfrist darf grundsätzlich drei Wochen nicht überschreiten. Bei Beschädigung oder Verlust sind die Ausleihenden ersatzpflichtig.
(6) Bei Protokollen über öffentliche Sitzungen können anstelle der Einsichtnahme Überstücke von Protokollen herausgegeben werden.
| Geheimschutzordnung Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Landtags Rheinland-Pfalz (-VS-Richtlinien Landtag-) | Anlage 3 |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtags zugeleitet wurden.
(2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.
(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z.B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.
(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtags gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden (VSA), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 2 Grundsätze
(1) Jede Person ist verpflichtet, über Verschlusssachen Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.
(2) Jede Person, der eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, und jede Person, die von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinien.
(3) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden.
(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeh nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.
§ 3 Geheimhaltungsgrade
(1) Verschlusssachen sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
(2) Protokolle über Ausschusssitzungen sind nicht allein deshalb als Verschlusssachen im Sinne dieser Richtlinien einzustufen, weil die Beratung nicht öffentlich stattfand.
(3) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden.
§ 4 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.
(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.
(3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, wie z.B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.
(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.
(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den zum Empfang Berechtigten mit.
(6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen, der Präsident und weitere von ihm ermächtigte Stellen.
§ 5 Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache
(1) Mitglieder des Landtags können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.
(3) Soll ein Mitglied des Landtags Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, die nicht amtlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind und zu deren Geheimhaltung das Mitglied auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Landtags oder eines Ausschusses verpflichtet ist, so soll es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet werden.
(4) Ein Mitglied des Landtags, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf nur die Vorsitzenden der Fraktionen unterrichten; in besonderen Fällen darf im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch eine von einer Fraktion benannte Person aus dem Kreis ihrer Bediensteten unterrichtet werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist. Die unterrichtete Person ist auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen; sie ist hieran gebunden.
(5) Fraktionsbediensteten dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nach Absatz 4 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie vom Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(6) Anderen Personen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(7) Der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.
(8) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) und über die Belehrung gelten bei Ermächtigungen nach Absätzen 5 bis 7 entsprechend.
§ 6 Kommunikation über Verschlusssachen
(1) Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Gespräche sind so vorsichtig zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist die Person, mit der das Gespräch geführt wurde, nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kommunikation per E-Mail; geeignete Verfahren zur Gewährleistung der Kommunikationssicherheit wie Verschlüsselungsverfahren und elektronische Signaturen sind anzuwenden.
(2) Besondere Vorsicht ist bei fernmündlichen Gesprächen auf dem Funkwege und bei fernmündlichen Gesprächen mit Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboten.
§ 7 Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen
(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führen die Vorsitzenden die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellen vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Anwesende, die nicht dem Ausschuss angehören.
(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Personen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden (z.B. bei Untersuchungsausschüssen).
(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann der Ausschuss beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.
(4) Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. In Protokolle, die als VS-VERTRAULICH oder höher eingestuft sind, darf nur entsprechend § 5 Einsicht gewährt werden.
(5) Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Die Ausschussvorsitzenden können bestimmen, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die mit der Berichterstattung betrauten Ausschussmitglieder und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die Verschlusssache bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.
(6) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuss in Fällen des Absatzes 5 anders beschließen.
(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuss entstanden sind, mit Genehmigung der Ausschussvorsitzenden nach Registrierung bei der vom Präsidenten bestimmten Stelle in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die vom Präsidenten bestimmte Stelle zurückzugeben, sobald sie im Ausschuss nicht mehr benötigt werden.
(8) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
(9) Genehmigen die Ausschussvorsitzenden während der Sitzung, in der VS-STRENG GEHEIM oder VS-GEHEIM behandelt werden, Sitzungsnotizen zu fertigen, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die vom Präsidenten bestimmte Stelle abzugeben.
§ 8 Herstellung von Duplikaten
Personen, denen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ausgehändigt werden, dürfen weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der vom Präsidenten bestimmten Stelle herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original-Verschlusssachen zu behandeln.
§ 9 Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen
(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher sind der vom Präsidenten bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.
(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der vom Präsidenten bestimmten Stelle aufzubewahren.
(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten und in einem vom Präsidenten bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse in der vom Präsidenten bestimmten Stelle; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr zu vernichten.
(4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der vom Präsidenten bestimmten Stelle ist schriftlich zu bestätigen.
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.
(6) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.
§ 10 Weiterleitung von Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die vom Präsidenten bestimmte Stelle zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die vom Präsidenten bestimmte Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der vom Präsidenten bestimmten Stelle von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.
§ 11 Mitnahme von Verschlusssachen
(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung des Landtags unterstehenden Räumen ist unzulässig. Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. Er kann Auflagen festlegen.
(2) Bei der Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung, müssen die Verschlusssachen ständig mitgeführt werden. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die Verschlusssache nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.
§ 12 Mitteilungspflicht
Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahrrungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen erhalten haben, sowie der Verlust von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich dem Präsidenten oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtags mitzuteilen.
| Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 23. November 2000 (GVBl. S. 501) | Anhang |
In Ausführung von Artikel 89b Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung schließen der Landtag - vertreten durch den Präsidenten des Landtags - und die Landesregierung - vertreten durch den Ministerpräsidenten - folgende Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung:
I Unterrichtung über Gesetzentwürfe
II. Unterrichtung über den Gegenstand beabsichtigter Staatsverträge
III. Unterrichtung über andere Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung
IV. Unterrichtung über Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung
V. Absehen von Unterrichtung
Diese Vereinbarung berührt nicht die Befugnis der Landesregierung, im Einzelfall von einer Unterrichtung aus den Gründen des Artikels 89b Abs. 2 der Landesverfassung abzusehen.
VI. Anwendung und Auslegung der Vereinbarung
VII. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die jeweiligen Geschäftsordnungen von Landtag und Landesregierung werden entsprechend angepasst.
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Präsidenten des Landtags zur Unterrichtung über Staatsverträge und Verwaltungsabkommen (Landtagsdrucksache 8/2266), Bundesratsangelegenheiten (Landtagsdrucksache 8/2307), Fachministerkonferenzen (Landtagsdrucksache 9/946) und EG-Angelegenheiten (Landtagsdrucksache 11/1148).
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