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LHintG - Landeshinterlegungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. April 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 17.04.2014 S. 34 Übergangsbestimmung; 17.06.2025 S. 232 25)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Landes.
§ 2 Hinterlegungsbehörden
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen und der Landesjustizkasse in Mainz als Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.
§ 3 Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten
Hinterlegungsgeschäfte werden als Aufgaben der Justizverwaltung von Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug wahrgenommen.
§ 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
(1) Die Hinterlegungsstelle kann ein bei ihr anhängiges Verfahren an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist und die Übernahme sachdienlich erscheint. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind unanfechtbar. Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Übernahme des Verfahrens zu benachrichtigen.
(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer
(2) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.
§ 6 Akteneinsicht, elektronische Aktenführung 25
(1) Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schutzwürdige Belange einer oder eines Beteiligten entgegenstehen.
(2) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle; diese kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Hinterlegungsakten können vorbehaltlich des Satzes 2 elektronisch geführt werden. Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. § 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 6a Formerfordernisse, elektronischer Rechtsverkehr 25
(1) Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz können schriftlich, zu Protokoll der Hinterlegungsstelle oder als elektronisches Dokument eingereicht werden. Soweit Nachweise nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind, können sie als elektronisches Dokument eingereicht werden. Die §§ 130a , 130d und 298 der Zivilprozessordnung sowie auf Grundlage des § 130a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung erlassene Rechtsverordnungen finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einzuführen; § 130c Satz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Entscheidungen der Hinterlegungsstellen und Protokolle können in elektronischer Form erstellt werden. Die §§ 130b und 317 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich oder in elektronischer Form ergehen.
(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle findet die Beschwerde statt.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich der dienstaufsichtführenden Richterin oder dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor. Die Entscheidung ist nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekanntzugeben.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) in der jeweils geltenden Fassung statthaft.
Teil 2
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses
§ 8 Hinterlegungsfähige Gegenstände
(1) Nach diesem Gesetz können hinterlegt werden
(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.
§ 9 Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis
(1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an
(3) Der Erlass der Annahmeanordnung ist der hinterlegenden Person nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekanntzugeben. Ist bereits eingezahlt, genügt die formlose Bekanntgabe.
(4) Der Hinterlegungsantrag gilt als zurückgenommen, wenn nicht binnen einer von der Hinterlegungsstelle bei der Bekanntgabe nach Absatz 3 Satz 1 zu bestimmenden Frist der zu hinterlegende Gegenstand in Hinterlegung genommen wird; die Annahmeanordnung wird gegenstandslos. Auf diese Rechtsfolgen ist bei der Bekanntgabe der Annahmeanordnung hinzuweisen.
(1) Der Antrag hat zu enthalten
Der Antrag soll auch die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten, sofern eine solche möglich ist.
(2) Die hinterlegende Person hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. Ist die Hinterlegung durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnet oder zugelassen worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.
(3) Wird das Recht der Gläubigerin oder des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.
(4) Erfolgt die Hinterlegung, weil eine unbekannte Gläubigerin oder ein unbekannter Gläubiger durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden soll, ist dem Annahmeantrag ein Nachweis über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens beizufügen.
§ 11 Vollziehung der Hinterlegung
Die Hinterlegung wird vollzogen
Teil 3
Verwaltung des hinterlegten Gegenstandes
§ 12 Zahlungsmittel, Verzinsung
(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.
(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.
(3) Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.
§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
(1) Hinterlegungsfähige Gegenstände werden von der Hinterlegungskasse nach Maßgabe etwaiger Anordnungen der Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet; Wertpapierguthaben und Wertpapiere können auch einem von dem fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung überlassen werden. Wertpapiere sind dem Kreditinstitut nach Satz 1 Halbsatz 2 zu übergeben, wenn die Hinterlegung länger als drei Monate andauert.
(2) Verbriefte Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt. Verbriefte Wertpapiere können mit Einwilligung der hinterlegenden Person während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden.
(3) Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen den "Wert von Kostbarkeiten abschätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. Die Kosten trägt die hinterlegende Person.
§ 14 Besorgung von "Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung
(1) Während der Hinterlegung von Wertpapieren werden folgende Geschäfte besorgt:
Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, so kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt, wenn
Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Beteiligten hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(3) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer oder eines Beteiligten
Sie hat vorher die anderen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(4) Die Verwaltung von Wertpapieren gemäß den Absätzen 1 bis 3 beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer oder eines Beteiligten etwas anderes bestimmen.
§ 15 Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger
(1) Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle die Schuldnerin oder den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) alsbald zu dem Nachweis auffordern, dass und wann die Gläubigerin oder der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung geführt, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, im Namen und auf Kosten der Schuldnerin oder des Schuldners die Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
(2) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekanntzugeben.
§ 16 Benachrichtigungen
(1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt von
(2) In den Benachrichtigungen nach Absatz 1 teilt die Hinterlegungsstelle den Vor- und Familiennamen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten und im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich den Vor- und Familiennamen, die letzte Anschrift und das Sterbedatum der Erblasserin oder des Erblassers mit.
Teil 4
Herausgabe
§ 17 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an
(3) Ergeben sich in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Bedenken gegen die Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers, die die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, sind ihr diese mitzuteilen. Hält die ersuchende Stelle ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.
(4) Wird die Herausgabe von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht, ist die Herausgabe erst anzuordnen, wenn die Kosten gezahlt sind.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung aufheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.
§ 18 Herausgabeantrag, Nachweis der Berechtigung 25
(1) Im Antrag auf Herausgabe ist die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes nachzuweisen. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten. Für die Herausgabe hinterlegten Geldes ist grundsätzlich ein Konto bei einem Kreditinstitut, für die Herausgabe eines Wertpapierguthabens ein Depotkonto anzugeben.
(2) Der Nachweis der Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes gilt insbesondere als geführt, wenn
Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
(3) Für den Nachweis der Empfangsberechtigung kann die Hinterlegungsstelle verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird. Entsprechendes gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist dem Herausgabeantrag eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung beizufügen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 19 Frist zur Klage
(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung einer Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Die Hinterlegungsstelle soll von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von der antragstellenden Person weitere Nachweise über die Empfangsberechtigung zu verlangen.
(2) Die Bestimmung der Frist ist der Person, die die Herausgabe beantragt hat, und den Beteiligten, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei "Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist.
(3) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von der dienstaufsichtführenden Richterin oder dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zugelassen werden.
(4) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Fristsetzung der Hinterlegungsstelle. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
§ 20 Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe
(1) Die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes wird vollzogen
(2) Das Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 nicht zur Herausgabe an einer anderen Stelle als der verpflichtet, bei der die Verwahrung erfolgt.
(3) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamtinnen und Justizbeamten in Anspruch genommen werden.
Teil 5
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
§ 21 Einunddreißigjährige Frist 25
(1) In den Fällen des § 382 BGB, in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der § § 120, 121, 124 und 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sowie in den Fällen der Ausschließung einer unbekannten Gläubigerin oder eines unbekannten Gläubigers ( § 10 Abs. 4) erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach Vollziehung der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667, 1798, 1813, 1844 und 1888 BGB sowie sowie der §§ 1667, 1814 BGB, 1818 BGB, 1908i und 1915 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 jeweils geltenden Fassung müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.
§ 23 Erneuter Fristbeginn
Hat eine Beteiligte oder ein Beteiligter in den Fällen des § 22 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.
§ 24 Verfall
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt der hinterlegte Gegenstand dem Land. Das Hinterlegungsverhältnis ist mit dem Verfall beendet.
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Änderung des Landesverwaltungszustellungsgesetzes
Das Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "der Hinterlegungsordnung" durch die Worte "dem Landeshinterlegungsgesetz" ersetzt.
§ 26 Änderung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes Inkrafttreten
Das Landesjustizverwaltungskostengesetz vom 7. April 1992 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 411), BS 34-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "der Justizverwaltungskostenordnung (JVKost0)" durch die Worte "dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 - 2655 -) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Hiervon ausgenommen sind Auslagen nach Nummer 2001 sowie nach Nummer 2000 Nr. 2 und Nummer 2002 jeweils in Verbindung mit Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. die Auslagen nach Nummer 2000 Nr. 1 sowie nach Nummer 2000 Nr. 2 und Nummer 2002 jeweils in Verbindung mit Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz; § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 JVKostG und die Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz bleiben unberührt,".
b) In Nummer 2 werden die Verweisung " § 7 Abs. 2 Satz 2 der Hinterlegungsordnung" durch die Verweisung " § 12 Abs. 2 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes" und die Verweisung " § 10 der Hinterlegungsordnung" durch die Verweisung " § 14 des Landeshinterlegungsgesetzes" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 13 JVKost0" durch die Verweisung " § 22 JVKostG" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "der Justizverwaltungskostenordnung" werden durch die Worte "dem Justizverwaltungskostengesetz" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung" durch die Worte "Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 und Absatz 2 Satz 1
der Vorbemerkung 3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird die Verweisung " § 3 JVKost0" durch die Verweisung " § 4 Abs. 3 JVKostG" ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1 wird der Klammerzusatz " (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Landeshinterlegungsgesetzes)" ersetzt.
b) In Nummer 3.2 wird die Verweisung " § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung" durch die Verweisung " § 15 Abs. 1 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes" ersetzt.
c) Die Anmerkung zu Nummer 3.2 erhält folgende Fassung: "Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung erhoben."
d) In der Anmerkung zu Nummer 5 wird in Nummer 3 die Verweisung " § 7 a JVKost0" durch die Verweisung " § 20 JVKostG" ersetzt.
§ 27 Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz
Die Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 13. August 2008 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2013 (GVBl. S. 401), BS 317-1-1, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird die Verweisung " §§ 19 bis 22 der Hinterlegungsordnung" durch die Verweisung " §§ 21 bis 23 des Landeshinterlegungsgesetzes" ersetzt.
§ 28 Übergangsbestimmungen
(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Klagen und Rechtsbehelfsverfahren in Hinterlegungssachen gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
(2) In Hinterlegungssachen angefallene Zinsen werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.
(3) § 16 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 ist auf Hinterlegungssachen, in denen das Hinterlegungsverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen ist, nicht anzuwenden.
(4) Bei den in § 21 Abs. 3 der Hinterlegungsordnung vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421), geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 3213-1, genannten Fällen beginnt die Ausschlussfrist nach § 22 Abs. 1 am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
§ 29 Verwaltungsvorschriften 25
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.
(1) Es treten in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich des § 28 Abs. 1, die Hinterlegungsordnung vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421), geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 3213-1, außer Kraft.
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