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LJVollzDSG - Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. Juni 2020
(GVBl. Nr. 20 vom 08.06.2020 S. 218; 15.10.2020 S. 571 20; 22.12.2025 S. 745 25 i.K.)
Archiv: 2013
Siehe Fn: 1
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von
(2) Justizvollzugsbehörden sind Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten, Jugendarrestanstalten und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Anstalten) sowie das für den Strafvollzug zuständige Ministerium. Die in Satz 1 benannten Justizvollzugsbehörden gelten als Verantwortliche.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten ausschließlich deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe:
§ 3 Grundsätze der Datenverarbeitung
(1) Die Justizvollzugsbehörden schützen das Recht einer jeden Person, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.
(2) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, es sei denn dies ergibt sich aus den Daten unmittelbar selbst.
(4) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffenen Personen verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffenen Personen auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert werden, ist verboten.
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlauben oder anordnen oder die betroffenen Personen eingewilligt haben und der Einwilligung ein gesetzliches Verbot nicht entgegensteht.
(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss die Justizvollzugsbehörde die Einwilligung der betroffenen Personen nachweisen können.
(3) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Personen durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
(4) Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung, etwa die besondere Situation der Freiheitsentziehung, berücksichtigt werden. Die betroffenen Personen sind auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls entbehrlich, sind sie auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.
(6) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(7) Bei beschränkt geschäftsfähigen Gefangenen bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach der tatsächlichen Einsichtsfähigkeit.
(8) Soweit Gefangene nicht die für eine Entscheidung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen und vollzugliche Zwecke nicht gefährdet werden, steht das ihnen nach diesem Gesetz zustehende Recht, informiert und gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zu. Sind mehrere Personen berechtigt, kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte allein ausüben. Sind Mitteilungen vorgeschrieben, genügt es, wenn sie an eine oder einen von ihnen gerichtet werden.
§ 5 Datengeheimnis
(1) Den in Justizvollzugsbehörden tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs ( StGB) sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung zu verpflichten.
(2) Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Abschnitt 2
Erhebung
§ 6 Zulässigkeit der Datenerhebung
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen sie nur erheben, soweit dies im konkreten Einzelfall für die jeweilige Erreichung vollzuglicher Zwecke unbedingt erforderlich ist.
§ 7 Erhebung bei betroffenen Personen
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis zu erheben.
(2) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
§ 8 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten
(1) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach den §§ 6 und 7 Abs. 2 zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten ohne Kenntnis der Gefangenen erhoben werden, wenn
(2) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach den §§ 6 und 7 Abs. 2 zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, dürfen personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.
(3) Nicht öffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 9 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind
(1) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können ohne deren Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Nicht öffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Abschnitt 3
Speicherung und Nutzung, Aktenführung
§ 10 Speicherung und Nutzung
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit
soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen,
(3) Das Speichern oder Nutzen von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist. Soweit die erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von den zur Verschwiegenheit Verpflichteten in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die zur Verschwiegenheit Verpflichteten sie erhalten haben.
(4) Personenbezogene Daten, die nach § 9 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 bis 6 oder des § 16 oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gespeichert und genutzt werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 verarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Für die weitere Verarbeitung von Protokolldaten gilt § 58 Abs. 2.
§ 11 Aktenführung
(1) Über Gefangene werden Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten geführt.
(2) Die Justizvollzugsbehörden können Akten auch elektronisch führen. Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen.
Abschnitt 4
Übermittlung
§ 12 Übermittlung an öffentliche und nicht öffentliche Stellen 20
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Nicht öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, übermitteln, soweit
(3) Zuständigen öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, soweit
(4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Nr. 2, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(5) Nicht öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 übermitteln.
(6) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten darf
erfolgen.
(7) Personenbezogene Daten, die nach § 9 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder für die in § 10 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 oder in § 16 aufgeführten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
(9) Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
(10) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an
übermitteln.
§ 13 Sicherheitsrelevante Erkenntnisse
(1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der §§ 14 und 15, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen, die Zugang zu den Anstalten begehren, vorliegen.
(2) Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse insbesondere über extremistische oder gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder Kontakte zur organisierten Kriminalität. Wirken anstaltsfremde Personen an der Eingliederung von Gefangenen mit, können über Satz 1 hinaus auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.
(3) Die für die Überprüfung nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im Wege einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden.
§ 14 Überprüfung Gefangener
(1) Bestehen Anhaltspunkte für eine einer oder einem Gefangenen zurechenbare Gefahr für die Sicherheit der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft ersuchen. Insbesondere dürfen sie dazu
Anhaltspunkte für eine den Gefangenen zurechenbare Gefahr können sich insbesondere aus deren Verurteilungen oder deren Verhalten im Vollzug ergeben. § 12 Abs. 10 gilt entsprechend.
(2) Die Anfrage nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erstreckt sich nur auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse der für politisch motivierte Kriminalität zuständigen Organisationseinheiten der Polizei.
(3) Die Justizvollzugsbehörden übermitteln den angefragten Behörden soweit möglich den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der Gefangenen. Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Entscheidung mitgeteilt werden.
(4) Bestehen aufgrund der übermittelten sicherheitsrelevanten Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei Justiz- und Sicherheitsbehörden, anfragen.
(5) Im Rahmen der Anfrage mitgeteilte sicherheitsrelevante Erkenntnisse sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen. Soweit nach Maßgabe von § 52 erforderlich, sind die Anfrage zu sicherheitsrelevanten Erkenntnissen sowie die daraufhin übermittelten Erkenntnisse mit einem Sperrvermerk zu versehen.
(6) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein.
§ 15 Überprüfung anstaltsfremder Personen
(1) Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Justizvollzugsbehörden sollen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt mit Einwilligung der anstaltsfremden Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Insbesondere dürfen sie dazu
§ 12 Abs. 10 gilt entsprechend.
(2) Die Justizvollzugsbehörden sollen von einer Anfrage nach Absatz 1 Satz 3 absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.
(3) Darüber hinaus dürfen die Justizvollzugsbehörden bei Anhaltspunkten einer Gefahr für die Sicherheit der Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, hierfür mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden auch mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird. § 12 Abs. 10 gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern, Beiständen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen.
(5) Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die anstaltsfremden Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen werden. Gleiches gilt, wenn die anstaltsfremden Personen eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigern.
(6) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 13 Abs. 2 vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, sofern ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 weiter besteht.
§ 16 Fallkonferenzen
(1) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Ausländerbehörden übermitteln, sofern
Fallkonferenzen dürfen auch zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder der Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen stattfinden. An den Fallkonferenzen nach Satz 1 sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden; die Befugnisse dieses Absatzes zur Datenverarbeitung gelten entsprechend. Im Zuge der Fallkonferenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizei- und Ausländerbehörden anfragen und erheben.
(2) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern
An den Fallkonferenzen sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden, sofern die Entlassung der Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht; die Befugnisse dieses Absatzes zur Datenverarbeitung gelten entsprechend. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder anfragen und erheben.
(3) Fallkonferenzen dürfen zwischen den Justizvollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, den Ausländerbehörden und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, sofern
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, den Ausländerbehörden sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder anfragen und erheben und personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne den anderen teilnehmenden Behörden übermitteln.
(4) Die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen und eine in ihrem Rahmen stattgefundene Übermittlung personenbezogener Daten sind zu dokumentieren.
(5) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt den Justizvollzugsbehörden vorbehalten.
§ 17 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beteiligung von Sicherheitsbehörden in besonderen Fällen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Gefahrenverhütung oder der Gefahrenabwehr, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder zu den in § 10 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
sodass ein im Vergleich zur Datenerhebung gleichwertiger Rechtsgüterschutz sichergestellt ist.
(2) Absatz 1 gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene, anstaltsfremde oder sonstige Personen durch die Justizvollzugsbehörden bei den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Gefahrenverhütung oder der Gefahrenabwehr, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(3) Für die Übermittlung und Erhebung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass
vorliegen muss.
(4) Die Befugnis zum erkennungsdienstlichen Datenabgleich zum Zwecke der Identifikation von Gefangenen ( § 28) und anstaltsfremden Personen ( § 35 Abs. 4) bleibt hiervon unberührt.
§ 18 Verantwortung für die Datenübermittlung und Verfahren
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Justizvollzugsbehörde.
(2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Justizvollzugsbehörden nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden öffentlichen Stelle liegt und dieses Gesetz der Übermittlung nicht entgegensteht, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(3) Soll die Übermittlung auf Ersuchen einer nicht öffentlichen Stelle erfolgen, hat diese die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Rechtsgrundlage für die Übermittlung anzugeben.
(4) Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.
(5) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es den empfangenden öffentlichen Stellen ermöglichen, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Abwehr von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten.
(6) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszwecks unbedingt erforderlich ist. Dabei ist die Gefangenenbuchungsnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.
§ 19 Förmliche Verpflichtung Dritter
(1) Personen, die für eine nicht öffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, die von Justizvollzugsbehörden übermittelt wurden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung förmlich zu verpflichten.
(2) Personen, die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn
(3) Die Justizvollzugsbehörden stellen auf geeignete Weise sicher, dass bei nicht öffentlichen Stellen nur solche Personen Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen, die zuvor nach Absatz 1 verpflichtet wurden oder die nach Absatz 2 auch ohne förmliche Verpflichtung Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen dürfen.
§ 20 Mitteilung über Haftverhältnisse
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie, falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin, soweit
(2) Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern dürfen über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte erteilt werden über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.
(3) Zuständigen öffentlichen Stellen dürfen über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen erforderlich ist.
(4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 besteht die zulässige Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung befindet. Eine Mitteilung unterbleibt, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Mitteilung haben.
(5) Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würden, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würden, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der Gefangenen an ihrer nachträglichen Unterrichtung überwiegen.
(6) Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener nach Absatz 5 ist auf die berechtigten Interessen nicht öffentlicher Empfänger an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift der Empfänger darf den Gefangenen nicht übermittelt werden.
(7) Erfolgte Mitteilungen sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren. Soweit nach Maßgabe von § 52 erforderlich, sind erfolgte Mitteilungen dort mit einem Sperrvermerk zu versehen.
§ 21 Aktenüberlassung
(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur
überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 5 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung nach Absatz 1 zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung der weiteren personenbezogenen Daten nach Satz 1 durch die empfangende öffentliche Stelle ist unzulässig.
§ 22 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 StPO entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 1, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
§ 23 Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter
Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe erhalten während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter im Justizvollzugskrankenhaus, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist. Im Justizvollzug tätige Personen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen Mitgliedern der Delegation nach Satz 1 mit entsprechendem beruflichen Sachverstand Auskünfte und Erläuterungen zum Inhalt der Gesundheitsakten und Krankenblätter geben.
§ 24 Verfahren zur Feststellung von Vorinhaftierungen und sicherheitsrelevanten Erkenntnissen aus Vorinhaftierungen
Zur Feststellung von Vorinhaftierungen und sicherheitsrelevanten Erkenntnissen aus Vorinhaftierungen darf für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 14 Abs. 3 ein automatisiertes Verfahren zwischen den Justizvollzugsbehörden der Länder eingerichtet werden. Das automatisierte Verfahren darf auch die Angabe umfassen, ob aus der Vorinhaftierung sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen.
Abschnitt 5
Besondere Formen der Datenverarbeitung
§ 25 Datenverarbeitung im Auftrag
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten durch andere Personen oder Stellen im Auftrag verarbeiten lassen. Dies gilt auch für Test- und Freigabeverfahren, Prüfungs- und Wartungsarbeiten und vergleichbare Hilfstätigkeiten einschließlich der Fernwartung. § 51 des Landesdatenschutzgesetzes ( LDSG) findet Anwendung.
§ 26 Gemeinsame Verantwortung der Justizvollzugsbehörden
Legen zwei oder mehrere Justizvollzugsbehörden gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam verantwortlich. Sie haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können.
§ 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zu vollzuglichen Zwecken, insbesondere zur Identitätsfeststellung und Sicherheit der Anstalt, sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig:
(2) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateisystemen gespeichert. Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecken sowie zu den Zwecken der §§ 16 und 28 möglich ist.
(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur genutzt werden
(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden an
§ 28 Erkennungsdienstlicher Datenabgleich
(1) Bestehen Zweifel an der Identität von Gefangenen, übermitteln die Justizvollzugsbehörden die von ihnen erhobenen oder anderweitig bei ihnen vorliegenden erkennungsdienstlichen Daten im Sinne des § 27 Abs. 1 sowie die bei ihnen im Sinne des § 14 Abs. 3 vorliegenden Daten unverzüglich den Polizeibehörden, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Die Justizvollzugsbehörden ersuchen die Polizeibehörden, einen Abgleich der übermittelten Daten mit den dort vorliegenden Daten zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen vorzunehmen und das Ergebnis an die Justizvollzugsbehörden zu übermitteln.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden auch das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um einen Abgleich der erkennungsdienstlichen Daten und Daten im Sinne des § 14 Abs. 3 ersuchen.
§ 29 Einsatz optischelektronischer Einrichtungen
(1) Die Anstalten dürfen Räume und Freiflächen mittels optischelektronischer Einrichtungen nur beobachten, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies aus Gründen der Sicherheit gestattet.
(2) Jede Anstalt, die optischelektronische Einrichtungen einsetzt, erstellt ein einheitliches Konzept zur optischelektronischen Beobachtung der baulichen Anlagen. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben.
(3) Bei der Planung optischelektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
(4) Die Beobachtung mittels optischelektronischer Einrichtungen von Räumen und Freiflächen ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, die die Tatsache und die Reichweite der Beobachtung jederzeit eindeutig erkennbar macht.
(5) Bei Gefangenentransporten ist in den vom Justizvollzug genutzten Fahrzeugen die Beobachtung von Gefangenen mittels optischelektronsicher Einrichtungen zulässig, soweit dies zur Erfüllung vollzuglicher Zwecke, insbesondere aus Gründen der Sicherheit, erforderlich ist; Absatz 4 und § 32 Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 30 Optischelektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
Die Beobachtung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optischelektronischer Einrichtungen ist nur und soweit zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Sicherheit der Anstalt auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unbedingt erforderlich ist, insbesondere um Entweichungen, Befreiungen und Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern.
§ 31 Optischelektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optischelektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung vollzuglicher Zwecke, insbesondere aus Gründen der Sicherheit, erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und § 32 nichts anderes bestimmt.
§ 32 Optischelektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen und Zimmern 25
(1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen und Zimmern mittels optischelektronischer Einrichtungen ist nicht zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zulässig ist die optischelektronische Beobachtung innerhalb von besonders gesicherten Hafträumen, besonders gesicherten Räumen, Überwachungshafträumen und Überwachungsräumen, soweit dies zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung erforderlich ist. Soweit die Erforderlichkeit entfällt, ist die optischelektronische Beobachtung unverzüglich zu beenden. Die optischelektronische Beobachtung ist gesondert vor der Unterbringung schriftlich anzuordnen und zu begründen; in der Anordnung ist der Umfang der Beobachtung zu bestimmen. Sie ist spätestens nach 72 Stunden zu beenden, sofern sie nicht durch eine neue Anordnung verlängert wird. Die Anordnung trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter; sie ist den Gefangenen vor Beginn der Beobachtung zu eröffnen und zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
(3) Während der Dauer der optischelektronischen Beobachtung ist diese für die Gefangenen kenntlich zu machen.
(4) Bei der Gestaltung und Beobachtung optischelektronisch beobachteter Hafträume und Zimmer ist auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Überwachung zulässig. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher Gefangener durch männliche Bedienstete erfolgen. Bei der Beobachtung Gefangener, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt.
(5) Die optischelektronische Beobachtung ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich ausgeschlossen ist.
§ 33 Speicherung mittels optischer oder akustischer Einrichtungen erhobener Daten, Dokumentation
(1) Die mittels optischelektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden, wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Sobald dieser Zweck entfällt, sind die Daten unverzüglich, spätestens nach fünf Tagen zu löschen. § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bleibt unberührt.
(2) Für die Speicherung der mittels akustischelektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist eine Speicherung auch zulässig, soweit und solange dies zur Übermittlung der erhobenen Daten an das Gericht, das die inhaltliche Überwachung der Gespräche angeordnet hat, erforderlich ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die gemäß § 32 Abs. 2 erhobenen Daten nicht gespeichert werden.
(4) Mittels optischelektronischer oder akustischelektronischer Einrichtungen erhobene Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Durch geeignete Maßnahmen und Prüfungen ist sicherzustellen, dass keine weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgt. Dennoch gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Nicht vom Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erfasst sind in der Regel Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden.
(5) Die Verarbeitung der mittels optischelektronischer oder akustischelektronischer Einrichtungen erhobenen Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
§ 34 Auslesen von Datenspeichern
(1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die sich ohne Erlaubnis in der Anstalt befinden, dürfen auf schriftliche Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Sind die betroffenen Personen bekannt, sind ihnen die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen, insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung, zu berücksichtigen. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Verarbeitung zu den in § 10 Abs. 2 und 3 und in § 12 Abs. 3 und 6 unter Beachtung von § 17 genannten Zwecken zulässig, soweit dies erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist unzulässig, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Erhebung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
(4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern zu belehren.
§ 35 Identifikation anstaltsfremder Personen
(1) Das Betreten der Anstalt durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
(2) Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Identifikationsmerkmale ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur
(3) Die nach Absatz 1 Nr. 2 erhobenen Identifikationsmerkmale sind spätestens 24 Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht nach Absatz 2 Nr. 2 übermittelt werden dürfen; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.
(4) § 28 gilt entsprechend.
§ 36 Elektronische Kommunikationsdienste
Zu ihrer Aufgabenerfüllung darf die Justizvollzugsbehörde personenbezogene Daten auch unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsdiensten, einschließlich solcher mit Bildübertragung, verarbeiten.
§ 37 Lichtbildausweise
Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Lichtbildausweis nur die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Daten enthält. Der Lichtbildausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten.
Abschnitt 6
Schutzanforderungen
§ 38 Zweckbindung
Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur speichern, nutzen und übermitteln, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle die Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Justizvollzugsbehörden weisen die Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hin.
§ 39 Schutzvorkehrungen
(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateisystem sind gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen.
(2) Soweit nichts anderes geregelt ist, dürfen sich die Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder sonst zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.
(3) Gesundheitsakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.
§ 40 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt
(1) Personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt nur kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten von Gefangenen dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden.
§ 41 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
(1) Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateisystemen sowie bei einer Übermittlung eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verarbeitet werden
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur
(3) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht aufgezeichnet, protokolliert oder sonst gespeichert und nicht auf andere Art verarbeitet werden. Nicht erfasst vom Kernbereich der privaten Lebensgestaltung sind in der Regel Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden. Abweichend von Satz 1 gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
Abschnitt 7
Besondere Bestimmungen für Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger
§ 42 Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger 25
(1) Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Beratung von Gefangenen beauftragten
unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt und dem für den Strafvollzug zuständigen Ministerium der Schweigepflicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Gehilfinnen und Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht aber gegenüber der Berufsträgerin oder dem Berufsträger.
(2) Die Anstalt weist externe Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 (Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger) auf die Offenbarungspflichten und -befugnisse hin.
§ 43 Offenbarungspflicht
(1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, auch wenn sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten erforderlich ist zur Abwehr
(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse gegenüber der Vollzugsbehörde verpflichtet, soweit dies für die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Überprüfung ihrer Tätigkeit bezüglich Abrechnung, Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie zum Zwecke der Kostenbeteiligung der Gefangenen unbedingt erforderlich ist; betroffen sind die erbrachten Leistungen, die Behandlungsdauer und die allgemeinen Angaben über die Gefangenen und ihre Erkrankungen.
(3) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie religiöse Betreuerinnen und Betreuer, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind, haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(4) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger außerhalb des Justizvollzugs können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erfüllen.
§ 44 Offenbarungsbefugnis
(1) Die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit
(2) Behandeln Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft befugt, wenn eine wirksame Einwilligung der Gefangenen vorliegt, dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Justizvollzug betraut sind.
§ 45 Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen
(1) Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. Bei Einschaltung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern außerhalb der Anstalt erfolgt die Unterrichtung nach Satz 1 durch die Anstalt.
(2) Die Gefangenen sind von einer Offenbarung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 und § 44 zu benachrichtigen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Gefangenen auf andere Weise Kenntnis von der Offenbarung erlangt haben. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange hierdurch der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.
§ 46 Zweckbindung offenbarter personen- bezogener Daten, Zulassung von Offenbarungsempfängerinnen und Offenbarungsempfängern
(1) Die nach den §§ 43 und 44 offenbarten personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen gespeichert, genutzt und übermittelt werden, unter denen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger selbst hierzu befugt wären.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
§ 47 Zugriff auf Daten in Notfällen
(1) Alle im Justizvollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung eingesetzten Personen zu übermitteln, soweit die Gefangene oder der Gefangene
(2) Soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich ist, dürfen sich im Justizvollzug tätige Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten verschaffen, die von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erhoben worden sind.
(3) Die anderweitige Verarbeitung der so erlangten Daten ist unzulässig. Die Kenntnisnahme ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.
Abschnitt 8
Rechte der betroffenen Personen und daraus folgende Pflichten der Justizvollzugsbehörden
§ 48 Aufklärungspflicht bei der Datenerhebung mit Kenntnis der betroffenen Personen
Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen mit deren Kenntnis erhoben, sind sie in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung und das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten aufzuklären. Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, sind die betroffenen Personen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, sind die betroffenen Personen über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.
§ 49 Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Personen
(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden die Gefangenen und andere betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt. Diese Benachrichtigung enthält neben den in § 43 des Landesdatenschutzgesetzes aufgeführten allgemeinen Informationen insbesondere die folgenden Angaben:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange andernfalls
und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren und Nachteile das Interesse der betroffenen Personen an der Benachrichtigung überwiegt.
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Behörden der Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden, Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, soweit die Benachrichtigung die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen gefährden würde. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erhebung personenbezogener Daten, die von in Satz 1 genannten Behörden übermittelt wurden, durch die Justizvollzugsbehörden.
(4) Im Fall der eingeschränkten Benachrichtigung gemäß Absatz 2 gilt § 45 Abs. 7 LDSG entsprechend. Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung nach Absatz 2. Soweit nach Maßgabe von § 52 erforderlich, sind die Gründe für die Entscheidung sowie die Verweigerung der Zustimmung nach Absatz 3 und die damit in Zusammenhang stehenden Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen.
§ 50 Akteneinsichtsrecht
(1) Ist betroffenen Personen Auskunft nach § 45 LDSG zu erteilen, erhalten sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür unbedingt erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht. Die Justizvollzugsbehörden dürfen Auskunftsanträge als Akteneinsichtsersuchen behandeln, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen, Aktenbestandteile nicht mit einem Sperrvermerk versehen sind und sie dadurch ihrer Verpflichtung nach § 45 LDSG nachkommen.
(2) Betroffene Personen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen
Die betroffenen Personen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). Eine Hinzuziehung oder Beauftragung anderer Gefangener ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.
(3) Bei einer Einsichtnahme haben die betroffenen Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.
(4) Den betroffenen Personen sind aus den über sie geführten Akten oder Dateisystemen auf schriftlichen Antrag Ablichtungen oder Ausdrucke einzelner Dokumente zu überlassen, soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffenen Personen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.
(5) Die Akteneinsicht ist unentgeltlich. Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die betroffenen Personen entrichten die zu erwartenden Kosten im Voraus. Sind die Gefangenen dazu nicht in der Lage, können die Justizvollzugsbehörden die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 51 Auskunft und Akteneinsicht in Gesundheitsakten 25
Die Gefangenen erhalten auf Antrag Auskunft aus ihren oder Einsicht in ihre Gesundheitsakten. Für das Recht auf Akteneinsicht gilt § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 entsprechend. Abweichend von Satz 2 ist die erstmalige Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken für die betroffenen Personen nicht gebührenpflichtig.
§ 52 Sperrvermerke
(1) Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies
und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Personen zwingend erforderlich ist. Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nr. 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. Sperrvermerke sind anzubringen, wenn eine Sicherheitsbehörde dies hinsichtlich der an sie übermittelten oder bei ihr erhobenen Daten aus Gründen der Geheimhaltung verlangt.
(2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie besonders zu sichern.
Abschnitt 9
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Berichtigung
§ 53 Löschung
(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund
nicht erforderlich ist.
(2) Die Erforderlichkeit der Löschung ist jährlich zu kontrollieren. Die Frist zur Kontrolle personenbezogener Daten nach Satz 1 beginnt mit Erhebung der personenbezogenen Daten.
(3) Personenbezogene Daten von entlassenen oder verlegten Gefangenen sind bei Ablauf der für das jeweilige Schriftgut geltenden Aufbewahrungsfrist zu löschen. Ab dem zweiten Jahr nach der Entlassung oder Verlegung bis zur Löschung sind die personenbezogenen Daten in der Verarbeitung eingeschränkt. Die Daten dürfen ausschließlich zu den in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten oder wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden. § 54 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Soweit die Justizvollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft und einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangen, haben sie die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Darüber hinaus sind in diesen Fällen auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 20 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Gefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung ( § 20 Abs. 5) hinzuweisen.
§ 54 Einschränkung der Verarbeitung
(1) Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, ist deren Verarbeitung einzuschränken, wenn dies erforderlich ist,
Der Zweck der Einschränkung der Verarbeitung ist zu dokumentieren.
(2) In ihrer Verarbeitung nach Absatz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer Beweisnot oder zur Verfolgung von Straftaten unerlässlich ist oder die betroffenen Personen einwilligen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. Der Verarbeitungszweck ist zu dokumentieren sowie im Fall der Übermittlung der Empfänger.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 2 wieder uneingeschränkt möglich und die Einschränkung der Verarbeitung ist aufzuheben, wenn
(4) Nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nicht über zehn Jahre hinaus aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.
§ 55 Berichtigung
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.
(2) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Vor der Aufhebung der Einschränkung sind die betroffenen Personen zu unterrichten.
§ 56 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffenen Personen haben das Recht, von den Justizvollzugsbehörden unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 55 zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2) Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 53 die Löschung der Daten verlangen.
(3) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 49 Abs. 2 mit sich bringen würde. § 49 Abs. 3 gilt entsprechend; soweit nach Maßgabe von § 52 erforderlich, sind die Verweigerung der Zustimmung und die damit in Zusammenhang stehenden Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 45 Abs. 7 und 8 LDSG gilt entsprechend.
§ 57 Mitteilungen
(1) Die Justizvollzugsbehörden teilen die Berichtigung personenbezogener Daten der Stelle mit, die sie ihnen zuvor übermittelt hat. Gleiches gilt in den Fällen der Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung wegen unzulässiger Verarbeitung oder der Berichtigung der Daten für die Empfänger von Daten. Die Empfänger haben die Daten in eigener Verantwortung zu löschen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen.
(2) Die Einhaltung der vorgenannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.
Abschnitt 10
Schlussbestimmungen
§ 58 Anwendung weiterer Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas Abweichendes geregelt ist, findet ergänzend Teil 3 des Landesdatenschutzgesetzes Anwendung. Dies gilt insbesondere für
(2) Für die Protokollierung findet § 64 LDSG ab 6. Mai 2023 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Protokolldaten in Ergänzung zu § 64 Abs. 3 LDSG auch für beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Datengeheimnisses verarbeitet werden dürfen und sie abweichend von § 64 Abs. 4 LDSG zwei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen sind.
§ 59 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für den Strafvollzug zuständige Ministerium.
§ 60 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt.
§ 61 Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
( 2) Gleichzeitig tritt das Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79), geändert durch § 44 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 354), BS 35-3, außer Kraft.
_____
1) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89).
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