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Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung

- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Januar 2019
(MinBl. Nr. 2 vom 20.02.2019 S. 14; 26.11.2024 S. 394 24)
Gl.-Nr.: 203021



Archiv: 2000, 2015
(FM - 0308-0004-0401.415)

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Ziel der Verwaltungsvorschrift

Ziel der Verwaltungsvorschrift ist es, die Integrität der öffentlichen Verwaltung zu fördern und dadurch Korruptionsgefahren auf allen Ebenen der Verwaltung entgegen zuwirken. Damit soll das Vertrauen der Bevölkerung in die Objektivität und Neutralität des Staates gewährleistet wer den. Die Bediensteten sollen sensibilisiert werden, um drohende Gefahren erkennen zu können. Die Verwaltungsvorschrift trägt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung.

1.2 Begriffe

Integrität kennzeichnet die dauerhafte Übereinstimmung des persönlichen und beruflichen Wertesystems mit dem eigenen Handeln.

Korruption umfasst diejenigen Verhaltensweisen, bei denen Amtsträger ihre Position und die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile zu verschaffen. Das geltende Strafrecht kennt einen eigenständigen Korruptionstatbestand nicht, sondern sanktioniert das mit ihr verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen. Durch den dienstrechtlichen Verweis in § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) wird indessen konkret auf die § § 331 bis 337 des Strafgesetzbuchs (StGB) Bezug genommen.

Ein Interessenkonflikt besteht, wenn eine Person ihre offiziellen Aufgaben aufgrund familiärer oder freundschaftlicher Bindungen, politischer oder nationaler Affinität, wirtschaftlicher Interessen oder sonstiger Beziehungen, etwa zu Personen, die Anträge stellen oder Mittel empfangen, nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

Unter Bediensteten versteht man Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Dazu gehören Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Tarifbeschäftigte.

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Die Verwaltungsvorschrift gilt für die unmittelbare Landesverwaltung. Dem Rechnungshof und der Landtagsverwaltung steht es frei, die Verwaltungsvorschrift anzuwenden; sie können sich unmittelbar an den vom Land beauftragten Vertrauensanwalt (siehe Nummer 3.3) wenden.

1.3.2 Den kommunalen Gebietskörperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

1.3.3 (aufgehoben) 24

1.4 Strafrechtlicher Unrechtsgehalt 24

Mit Korruption im engeren Sinne befassen sich die Straftatbestände der Vorteilsannahme ( § 331 StGB) und der Bestechlichkeit ( § 332 StGB). Bedienstete, die für eine in Zusammenhang mit dem Amt stehende, an sich pflichtgemäße Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, machen sich strafrechtlich der Vorteilsannahme schuldig; diese wird nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Enthält eine konkrete Handlung, für die ein Vorteil für sich oder einen Dritten angenommen, gefordert oder versprochen wird, eine Verletzung der Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben; dafür droht § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§ 335 StGB) an; bereits der Versuch ist strafbar.

Diese Delikte werden oft von weiteren Straftaten begleitet, von denen vor allem folgende Tatbestände relevant sind:

Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen, wie der Verlust der Amtsfähigkeit ( § 358 StGB) und die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB).

1.5 Dienstrechtlicher Unrechtsgehalt

Die unter Nummer 1.4 genannten Straftaten stellen regelmäßig zugleich schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Da rüber hinaus müssen auch die durch das Strafrecht nicht erfassten Verhaltensweisen, welche sich als eine pflichtwidrige Fehlsteuerung des Verwaltungshandelns aus Eigennutz darstellen, als Dienstpflichtverletzungen gewertet werden. Dienstpflichtverletzungen in diesem Bereich führen bei Beamtinnen und Beamten im Regelfall zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Bei einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit kann nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ein unmittelbarer Verlust der Beamtenrechte eintreten. Bei Tarifbeschäftigten können arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen werden.

2 Risikomanagement Korruption

2.1 Feststellung korruptionsgefährdeter Aufgabengebiete

Die Behörden erfassen die Dienstposten, die einer besonderen Korruptionsgefahr unterliegen. Korruptionsgefährdet sind Stellen, durch deren Handlungen Außenstehen de geldwerte Vorteile zu erwarten haben. Dies umfasst auch das Verhindern geldwerter Nachteile. Die Gefahr der Korruption ist besonders groß, wo finanziell bedeutsame Schnittstellen zwischen privater Wirtschaft oder Privatpersonen und öffentlicher Verwaltung zu finden sind. Dies trifft besonders bei folgenden Aufgaben zu:

Sollte anlassbezogen ein analytisches Verfahren für geboten angesehen werden, soll sich die Behörde an dem Leitfaden nach Anlage 1 orientieren.

Bei Anwendung eines Risikomanagements sind die Risiken einzelner Aufgaben, Organisationseinheiten oder Dienstposten zu identifizieren, zu analysieren und nach einheitlichen Maßstäben zu bewerten. Das Ergebnis wird in einem Risikoatlas abgebildet.

2.2 Risikobeherrschung durch Prävention

Den erkannten Korruptionsrisiken ist mit geeigneten Präventionsmaßnahmen zu begegnen. Das kann durch allgemeine Regeln (Nummer 2.4 und 2.5), die sich auf die Verwaltung erstrecken, die Sensibilisierung der Bediensteten (Nummer 2.7.1) und die Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsprozesse (Nummer 2.6) geschehen. Auf der Grundlage einer anlassbezogenen Risikoanalyse sind geeignete Maßnahmen zu planen und zu ergreifen, um vorhandene Korruptionsrisiken auf ein tolerierbares Restrisiko zu senken (siehe Anlage 1, Anhang 1 - Integritätsplan).

2.3 Kontinuierliche Verbesserung

Risikomanagement ist als kontinuierlicher Verbesserungsprozess zu verstehen. Hierbei sind eingetretene Vorfälle und deren Gegenmaßnahmen zu analysieren und in an gemessener Form auf das gesamte Verwaltungshandeln zu adaptieren.

2.4 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

2.4.1 Grundsätze

Nach § 42 Abs. 1 BeamtStG dürfen Beamtinnen und Be amte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf das Amt an nehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein Dienstvergehen dar. Auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gilt diese Pflichtverletzung nach § 47 Abs. 2 BeamtStG als Dienstvergehen.

Auch die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile mit Be zug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder, TV-L). Die folgenden Bestimmungen gelten deshalb entsprechend für diesen Personenkreis.

Das Zustimmungsbedürfnis nach diesen Bestimmungen korrespondiert mit § 331 Abs. 3 StGB.

Bedienstete sollen Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile im Rahmen dieser Bestimmungen von vornherein ablehnen oder bereits übermittelte Vorteile zurückgeben. Unterrichtungspflichten bestehen beim Versuch die Amtsführung zu beeinflussen (s. Nummer 3.7).

2.4.2 Tatbestandsmerkmale

Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne des § 42 Abs. 1 BeamtStG sind alle unentgeltlichen oder vergünstigten Zuwendungen einschließlich Dienstleistungen, auf die kein Anspruch besteht und die objektiv eine materielle oder immaterielle Besserstellung zum Inhalt haben (Vorteil). Vergünstigt ist eine Zuwendung, wenn eine Gegenleistung gewährt wird, die in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht.

Ein Vorteil kann insbesondere liegen in - der Zahlung von Geld,

Beim Empfänger der Zuwendung ist es für die Anwendbarkeit des § 42 Abs. 1 BeamtStG ohne Bedeutung, ob der Vorteil Bediensteten unmittelbar oder - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar zugutekommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, wie Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete, Sozialeinrichtungen oder gar die Behörde, rechtfertigt nicht deren zustimmungsfreie Annahme.

In Bezug auf das Amt im Sinne des § 42 Abs. 1 BeamtStG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass Bedienstete ein bestimmtes Amt bekleiden oder bekleidet haben. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum Amt gehören auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit.

Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Bediensteten gewährt werden, sind nicht in Bezug auf das Amt gewährt. Der artige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Bediensteten verknüpft sein. Erkennen Bedienstete, dass an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, dürfen weitere Vorteile nicht mehr angenommen werden.

Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.

2.4.3 Allgemein erteilte Zustimmung

Die Zustimmung zu der Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis der Bediensteten, z.B. aus Anlass eines Dienstjubiläums, in herkömmlichem Umfang wird allgemein erteilt.

Unter geringwertigen Aufmerksamkeiten versteht man Ge schenke, Belohnungen und sonstige Vorteile von einem niedrigen Marktwert zum Beispiel Reklameartikel einfacher Art, wie Stifte, Schreibblocks, Kalender und handgefertigte Geschenke.

Das Gleiche gilt für übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Bedienstete im Rahmen des Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen.

Die allgemeine Zustimmung umfasst auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, die der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des gesellschaftlichen Umgangs haben, denen sich auch Bedienstete nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Hierzu gehört auch die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen, z.B. die Abholung mit einem Auto vom Bahnhof.

Die Pflicht, bei den Reisekostenabrechnungen nach § 7 des Landesreisekostengesetzes Angaben über kostenlose Bewirtungen anlässlich von Dienstreisen zu machen, bleibt unberührt.

2.4.4 Annahme nur mit Zustimmung im Einzelfall

Soweit an sich zustimmungsbedürftige Zuwendungen nicht von der allgemein erteilten Zustimmung erfasst wer den, dürfen Bedienstete sie erst nach der Zustimmung des Dienstherrn annehmen. Die Zustimmung ist grundsätzlich vor der Annahme nachweisbar zu beantragen. Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist unverzüglich eine nachträgliche Genehmigung zu beantragen. Haben Be dienstete Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils im Einzelfall zustimmungsbedürftig ist oder von der allgemein er teilten Zustimmung erfasst ist, so bedarf es eines Antrags.

Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; die zuwendende Person soll von der Weitergabe der Zuwendung unterrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nachweisbar schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

Die Zustimmung des Dienstherrn zur Annahme eines Vorteils schließt jedoch die Strafbarkeit der Tat nicht aus, wenn Vorteile von Bediensteten gefordert worden sind oder Gegenleistungen für vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlungen darstellen.

2.4.5 Keine Zustimmung im Einzelfall

Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils wird nicht er teilt, wenn nach Lage des Falles zu befürchten ist, dass die Annahme die objektive Amtsführung beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, der Eindruck der Befangenheit erweckt werden könnte. Eine Zustimmung wird auch nicht erteilt, wenn mit der Zuwendung vonseiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. Eine Annahme von Bargeld ist nicht zustimmungsfähig.

2.5 Fachliche Unterstützung

2.5.1 Ressortübergreifende Arbeitsgruppe

Die obersten Landesbehörden erarbeiten in gemeinsamen Sitzungen Vorschläge wie den Erscheinungen der Korruption in der Verwaltung begegnet werden kann und tauschen diesbezüglich ihre Erfahrungen aus. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestellt die Person, die den Vorsitz führt. Diese Person hat unmittelbares Vortragsrecht.

2.5.2 Ansprechstellen

Jede oberste Landesbehörde benennt für ihren Geschäftsbereich eine Stelle, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs einen konkreten Korruptionsverdacht unmittelbar mitteilen können. In den nachgeordneten Behörden können ebenfalls Ansprechpersonen benannt werden, die die Behördenleitung bei der Umsetzung der Regelungen unterstützen. Dies können auch Ansprechstellen (Innenrevision, Anti-Korruptionsstelle, Arbeitsgruppe) sein. Die Ansprechstellen sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

2.6 Arbeitsplatzbezogene Ansätze

2.6.1 Dienst- und Fachaufsicht im Allgemeinen

Vorgesetzte sind sich ihrer Vorbildfunktion bewusst, üben ihre Führungsverantwortung und Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus und achten auf Korruptionsindizien (siehe Nr. 3.1).

2.6.2 Zusätzliche Maßnahmen in korruptionsgefährdeten Bereichen

Bei erhöhtem Risikopotenzial sind, soweit fachlich geeignet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

2.6.3 Begrenzung der Verwendungszeiten in korruptionsgefährdeten Bereichen

Lang andauernde dienstliche Verbindungen zu Dritten begünstigen ein Klima, in dem sich Korruption entfalten kann. Durch die Begrenzung der Verwendungszeiten soll - unabhängig von der sonstigen Fluktuation - vermieden werden, dass sich engere, persönliche Beziehungen und gegenseitige Abhängigkeiten zwischen Verwaltungsangehörigen und Dritten entwickeln.

Bei hohem Risikopotenzial sollen möglichst feste Verwendungszeiten (nicht länger als vier Jahre) festgelegt werden, nach deren Ablauf die Betroffenen eine neue Aufgabe erhalten. Für eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung ist indessen Sorge zu tragen. Sofern die festgelegten Verwendungszeiten im Einzelfall aus sachlichen Gründen überschritten werden, sind diese Gründe aktenkundig zu machen. Für eine besonders ausgeprägte Dienstaufsicht ist Sorge zu tragen.

2.7 Personenbezogene Ansätze

2.7.1 Sensibilisierung für Korruptionsgefahren

Die Integrität der Bediensteten ist vor allem durch folgende Maßnahmen zu fördern:

2.7.2 Beschränkung von Nebentätigkeiten

Für korruptionsgefährdete Nebentätigkeiten darf im Regelfall keine Genehmigung erteilt werden. Ausnahmen müssen besonders begründet werden. Wird eine Genehmigung erteilt, soll auf die möglichen dienst- und straf rechtlichen Konsequenzen im Falle ungelöster Interessenkonflikte hingewiesen werden.

2.7.3 Interessenkonflikte auflösen

Interessenkonflikte sind nicht zwangsläufig illegal. Sie bergen aber die Gefahr, dass Bedienstete in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unangemessen beeinflusst werden und ihr Amt nicht unparteiisch ausüben. Bei Vorliegen von Interessenkonflikten sollen Aufgaben und Zuständigkeiten neu verteilt werden. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, sind die Entscheidungen im jeweiligen Fall sachgerecht und transparent zu treffen und zu dokumentieren.

3 Vorgehen bei Auftreten eines Korruptionsverdachts

3.1 Indizien für einen Korruptionsverdacht

Im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht haben die Vor gesetzten bereits den für einen Korruptionsverdacht sprechenden Indizien nachzugehen. Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden dürfen dadurch aber nicht gefährdet werden. Korruptionsindizien können sein:

3.2 Meldung eines Verdachts auf Korruption oder Preisabsprachen 24

Die Bediensteten haben die dienstliche Verpflichtung, bei konkretem Korruptionsverdacht unverzüglich die oder den zuständigen Dienstvorgesetzten zu unterrichten. Diese oder dieser ist, sofern nicht Gründe der Verhältnismäßigkeit, des Datenschutzes, der Aufklärungspflichten und insbesondere disziplinarrechtliche und arbeitsrechtliche Belange, des Fernmeldegeheimnisses und des Personalvertretungsgesetzes entgegenstehen, umgehend verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Die Strafverfolgungsbehörden sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Soweit Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger betroffen sind, haben die zuständigen Dienstvorgesetzten auch die Geheimschutzbeauftragten unverzüglich zu informieren.

Jede oberste Landesbehörde benennt für ihren Geschäftsbereich eine Stelle, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs einen konkreten Korruptionsverdacht unmittelbar mitteilen können, in der Regel die Ansprechstellen (vgl. Nummer 2.5.2) der obersten Landesbehörden.

Legen die Indizien den Verdacht auf Preisabsprachen nahe, hat die oder der Bedienstete oder die oder der zuständige Dienstvorgesetzte unverzüglich die Kartellbehörde bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium einzuschalten, damit absprachebeteiligte Bieterinnen und Bieter nicht durch die Verzögerung der Vergabe gewarnt werden und Unterlagen beseitigen. Das weitere Vorgehen ist mit der Kartellbehörde abzusprechen.

3.3 Vertrauensanwalt 24

Einem vom Land beauftragten Vertrauensanwalt kann ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein durch Tatsachen begründeter Korruptionsverdacht stattdessen unmittelbar angezeigt werden. Der Vertrauensanwalt ist eine außer dienstliche Stelle im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG.

3.4 Disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen

Bei den betroffenen Beamtinnen und Beamten sind um gehend die notwendigen disziplinarischen Maßnahmen einzuleiten. Bei Tarifbeschäftigten ist zu prüfen, ob arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu ergreifen sind.

3.5 Innerbehördliche Abwicklung

Die zuständigen Dienstvorgesetzten haben in Korruptionsfällen umgehend die zur Vermeidung eines drohenden Schadens erforderlichen organisatorischen und dienstlichen Maßnahmen einzuleiten. Eine verwaltungsgerechte Abwicklung sowie die rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsleistungen sind sicherzustellen. Ein Herausgabeanspruch nach § 42 Abs. 2 BeamtStG ist geltend zu machen.

3.6 Anlassbezogene Risikoüberprüfung

Im Falle des Auftretens von Korruption entscheidet die Behördenleitung anlassbezogen über die Anwendung oder Ausweitung analytischer Verfahren. Vorhandene Risikoanalysen sind zu vervollständigen und die notwendigen Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.

3.7 Weitere Unterrichtungspflichten

Die Bediensteten sind verpflichtet, über Interessenkonflikte und über jeden Versuch, die Amtsführung durch das Angebot von Belohnungen oder Geschenken zu beeinflussen, die Dienstvorgesetzten zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn sie erkennen, dass an den persönlichen Umgang Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit geknüpft werden.

4 Öffentliches Auftragswesen

4.1 Integrität des öffentlichen Auftragswesens

Das öffentliche Auftragswesen unterliegt einem erhöhten Risikopotenzial für Korruption und wettbewerbswidrige Absprachen. Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurden Schritte mit präventiver Wirkung im Ober- und Unterschwellenbereich umgesetzt. Ergänzende Regelungen enthält die Verwaltungsvorschrift "Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz", Gliederungsnummer 730 des Amtlichen Gültigkeitsverzeichnisses rheinlandpfälzischer Verwaltungsvorschriften.

4.2 Ergänzende Maßnahmen

Ergänzend sind folgende Vorkehrungen für den inner dienstlichen Bereich und bei der Unterstützung durch Dritte zu beachten.

4.3 (aufgehoben) 24

4.3.1 (aufgehoben) 24

4.3.2 (aufgehoben) 24

4.3.3 (aufgehoben) 24

4.3.4 (aufgehoben) 24

4.3.5 (aufgehoben) 24

4.3.6 (aufgehoben) 24

5 Anwendung des Verpflichtungsgesetzes

Werden Private mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beauftragt, insbesondere mit Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung, Entwicklungsarbeiten, Gutachten sowie staatlichen Überwachungsaufgaben, sind sie gemäß dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten zu verpflichten. Nicht verpflichtet werden müssen Beschäftigte externer Unternehmen, die Lieferungen oder gewerbliche (insbesondere handwerkliche) Leistungen erbringen. Wird die Verpflichtung der ausführenden Beschäftigten des Auftragnehmers - ins besondere bei freiberuflichen Leistungen - nicht zugleich mit der Auftragserteilung vorgenommen, soll die Pflicht sich verpflichten zu lassen in die Ausschreibung und den Vertrag aufgenommen werden. Einen Textbaustein enthält Anlage 3.

Tarifbeschäftigte sind im Gegensatz zu Beamten nicht in jedem Fall Amtsträger. Sie müssen dafür nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB dazu bestellt sein, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Dazu gehört ein Mindest maß an Entscheidungsbefugnissen. Ist unsicher, ob eine Person bereits Amtsträger ist, soll die Verpflichtung vor sorglich vorgenommen werden. Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten wird daher generell die Verpflichtung empfohlen.

Die Zuständigkeit für die Verpflichtung richtet sich nach den Landesverordnungen über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz der Ressorts.

Das Muster einer Niederschrift über die förmliche Verpflichtung ist als Anlage 4 beigefügt.

Mit der Verpflichtung werden die verpflichteten Personen strafrechtlich Amtsträgern gleichgestellt, insbesondere im Blick auf die Korruptionsdelikte (s. Nummer 1.4).

6 Zuwendungen an die öffentliche Hand

6.1 Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für Behörden und sonstige Stellen des Landes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Sie richten sich an die dort bediensteten Amtsträger im Sinne des § 11 StGB. Gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften für besondere Verwaltungszweige sowie für der Aufsicht des Landes unterliegende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie diese Verwaltungsvorschrift nach Nummer 1.3.2 anwenden, gehen diesen Bestimmungen vor. Personen, die im Auftrag von Behörden oder sonstigen Stellen des Landes Zuwendungen einwerben oder annehmen, sind zur Anwendung dieser Bestimmungen zu verpflichten.

Bei Sponsoring zugunsten der Polizei gelten ergänzend die von der Innenministerkonferenz (IMK) beschlossenen Grundsätze.

6.2 Begriffe

Unter Zuwendungen an die öffentliche Hand fallen Sponsoring-Leistungen, Schenkungen, insbesondere Spenden, und ähnliche Zuwendungen. Handlungsformen sind das Einwerben, das Annehmen und das Vermitteln einer Zuwendung an Dritte. Ein Vermitteln an Dritte liegt insbesondere dann vor, wenn externe Beauftragte eine Zuwendung für den Auftraggeber oder Bedienstete eine Zuwendung für die Anstellungskörperschaft einwerben.

Unter Sponsoring wird die Zuwendung von Geld oder eines geldwerten Vorteils (Sach-, Dienst- oder andere Leistung) durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen verstanden, die neben dem Motiv der Förderung der öffentlichen Einrichtung oder eines gemeinwohlorientierten Zwecks auch ihre eigene Profilierung in der Öffentlichkeit über das gesponserte Projekt anstrebt. Den Sponsoring-Leistungen steht eine wirtschaftliche Gegenleistung - kommunikativer Art - der öffentlichen Einrichtung gegenüber. Der Sponsor ist nach außen hin kenntlich zu machen. Wesentliches Merkmal von Sponsoring ist eine nur zurückhaltende Erzeugung von Aufmerksamkeit auf die Leistung des Sponsors. Eine aktive Werbung oder übermäßige Heraushebung des Sponsors, seiner Produkte oder seiner Dienstleistungen ist, ungeachtet eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot des Staates, begrifflich nicht mehr als Sponsoring, sondern regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Durch Sponsoring können bei der öffentlichen Einrichtung steuerliche Konsequenzen ausgelöst werden.

Bei Spenden und anderen Schenkungen handelt es sich indessen um unentgeltliche Zuwendungen. Spenden als Unterform der Schenkungen sind insofern ausdrücklich zu erwähnen, da sie aus steuerlicher Sicht auf bestimmte steuerbegünstigte Zwecke beschränkt sind und steuerliche Folgen auslösen, die sich von denen des Sponsorings unterscheiden. Schenkungen sind in § 516 BGB definiert.

Ähnliche Zuwendungen werden genannt, um Grenzfälle einzubeziehen, die sich nicht unter die genannten Begriffe subsumieren lassen, aber einen vergleichbaren Charakter haben. Damit sollen etwa sonstige Dienst- und Sachleistungen und Mäzenatentum abgedeckt werden.

Kooperationen sind Formen der Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand und Privaten, bei denen auf grund gleichgerichteter Zielsetzungen eine angemessene Kostenteilung vereinbart wird.

6.3 Zulässigkeit und Grenzen von Zuwendungen an die öffentliche Hand

Zuwendungen an die öffentliche Hand müssen zweckgebunden sein. Zulässige Zwecke sind die Förderung von Projekten, Wissensvermittlung, Publikationen, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Kultur, Sport, Umweltschutz, Gesundheits- oder Sozialwesen. Das Einwerben, Annehmen oder Vermitteln einer Zuwendung an die öffentliche Hand ist nur zulässig, wenn eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausgeschlossen ist. Zurückhaltung bei der Annahme von Zuwendungen ist insbesondere bei Verwaltungszweigen geboten, die folgen de öffentlichen Aufgaben wahrnehmen: ordnungsrechtliche Maßnahmen, Erteilung von Genehmigungen sowie Ausübung sonstiger eingriffsverwaltender Tätigkeiten, Ausübung aufsichtsrechtlicher Befugnisse, Vergabe von Fördermitteln, Vergabe öffentlicher Aufträge, öffentliche Planungsaufgaben, Vergabe von Leistungen an öffentliche Träger der Wohlfahrtspflege, berufsbezogene Prüfungen oder Eignungsprüfungen, Aufgaben des Verfassungsschutzes. Sofern der Verwaltungszweig bei Wahrnehmung dieser Auf gaben in einer dienstlichen oder geschäftlichen Beziehung mit dem Zuwendungsgeber steht, in jüngster Zeit stand oder in absehbarer Zeit erkennbar stehen wird, soll eine Zuwendung nicht angenommen werden. Wird aus besonderen Gründen von den Bestimmungen abgewichen, ist für eine besonders ausgeprägte Dienstaufsicht Sorge zu tragen; die Gründe und die daraus abgeleiteten dienstaufsichtlichen Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Beim Einwerben oder Annehmen einer Zuwendung an die öffentliche Hand darf kein Druck auf den Zuwendungsgeber ausgeübt werden.

Kommen für die Förderung einer zulässigen Zweckbestimmung mehrere Zuwendungsgeber in Betracht, ist dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen. Für die Einwerbung von Sponsoring-Leistungen kann ein Aufruf im Internet geeignet sein.

6.4 Verfahren

Der Verwaltungsvollzug bei Zuwendungen an die öffentliche Hand (einwerben, annehmen oder vermitteln) und die Genehmigung sind grundsätzlich zu trennen. Bei einem mehrstufigen Verwaltungsaufbau erteilt die oberste Landesbehörde die Genehmigung für Zuwendungen, die im nachgeordneten Geschäftsbereich vollzogen werden; sie kann die Genehmigungsbefugnis delegieren. Ist die oberste Landesbehörde selbst Zuwendungsempfänger, ist genehmigende Stelle die Amtschefin oder der Amtschef.

Der Vollzug der Zuwendung darf erst nach Genehmigung durch die genehmigende Stelle erfolgen.

Die mit dem Vollzug befasste Stelle trifft die Absprachen mit dem potenziellen Zuwendungsgeber. Bei bedeutenden Zuwendungen soll - unbeschadet der Verpflichtung zur aktenmäßigen Dokumentation - ein schriftlicher Vertrag (insbesondere Sponsoring-Vertrag) verfasst werden. Dies gilt verbindlich bei Sponsoring-Leistungen mit einem Gegenwert ab 5.000 EUR.

Die mit dem Vollzug befasste Stelle beantragt bei der genehmigenden Stelle die Genehmigung zur Annahme der Zuwendung und legt dabei alle entscheidungsrelevanten Tatsachen offen, insbesondere:

  1. Gegenstand (Geldbetrag, Sachzuwendung oder Dienstleistung),
  2. Zweckbestimmung der Zuwendung,
  3. Betrag oder Geldwert der Zuwendung,
  4. Person / Institution des Zuwendungsgebers,
  5. bei Sponsoring: Art der kommunikativen Gegenleistung,
  6. ggf. Vertragsentwurf,
  7. Hinweise auf die Seriosität des Zuwendungsgebers oder Tatsachen, die diese untergraben könnten,
  8. Hinweise auf dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zum Zuwendungsgeber, insbesondere solcher im Sinne der Nummer 6.3 Abs. 1,
  9. Beschreibung der Kontaktanbahnung und Bestätigung, dass der Zuwendungsgeber die Zuwendung freiwillig und ohne Druck zu leisten bereit ist,
  10. wenn mehrere Zuwendungsgeber in Betracht kommen: Hinweise zur Wettbewerbssituation und Erläuterung der Auswahlkriterien.

Die genehmigende Stelle orientiert sich bei der Erteilung der Genehmigung an den Maßstäben der Nummer 6.3 so wie an der Einschätzung, ob bei Annahme der Zuwendung ein böser Anschein entstehen könnte.

Zuwendungen in Geld sind nach den haushalts- oder buchungsrechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.

Die mit dem Vollzug befasste Stelle macht diese Verfahrensschritte aktenkundig und bewahrt die Unterlagen nach den jeweils geltenden Aufbewahrungsbestimmungen auf.

6.5 Verfahren bei Zuwendungen von natürlichen Personen

Bei Zuwendungen von natürlichen Personen gilt Nr. 6.4 mit folgenden Maßgaben.

Die mit dem Vollzug befasste Stelle informiert die natürliche Person über den Datenschutz anhand eines Musters nach Anlage 5 und fragt ihre Einwilligung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten an. Sie nimmt eine gegebenenfalls erteilte Einwilligung zu den Akten und händigt der natürlichen Person eine Ausfertigung aus.

Die mit dem Vollzug befasste Stelle legt folgende entscheidungsrelevanten Tatsachen offen:

  1. Gegenstand (Geldbetrag, Sachzuwendung oder Dienstleistung),
  2. Zweckbestimmung der Zuwendung,
  3. Betrag oder Geldwert der Zuwendung,
  4. Person des Zuwendungsgebers,
  5. bei Sponsoring: Art der kommunikativen Gegenleistung,
  6. ggf. Vertragsentwurf.

6.6 Bericht

Dem Transparenzgebot wird durch einen jährlichen Zuwendungsbericht nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) Rechnung getragen. Bei Zuwendungen von natürlichen Personen sind die Existenz und der Inhalt einer gegebenenfalls erteilten Einwilligung zu beachten. Die Ressorts sollen die Zuwendungen ihres Geschäftsbereichs in einem Gesamtbericht darstellen.

6.7 Kooperationen

Kooperationen sind nicht allein durch die Tatsache, dass zwischen Partnern eine Vereinbarung geschlossen wird, dem Anwendungsbereich der Korruptionsdelikte entzogen. Eine Kooperation kann in unzulässiger Weise mit einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331, 332 StGB verbunden sein. Gegen eine Unrechtsvereinbarung spricht indessen, dass die öffentliche Stelle berechtigt ist, derartige Verträge abzuschließen, dass sie in zulässiger Weise Kostenbeiträge erbringen darf und dass die vereinbarte Kostenteilung tatsächlich angemessen ist. Angesichts der verbleibenden Risiken soll zum Schutz der Beteiligten, sofern fachlich kein anderes Genehmigungsverfahren vor gesehen ist, das in Nummer 6.4 beschriebene Verfahren entsprechend angewandt werden.

7 Schlussbestimmungen

7.1 Veröffentlichung von Rundschreiben und weiterer Unterlagen 24

Das Ministerium des Innern und für Sport veröffentlicht auf seiner Webseite einen Muster-Sponsoring-Vertrag (siehe Nummern 2.7.1, 3.3, 6.4) sowie Merkblätter, Rundschreiben und weitere Unterlagen zur Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung.

7.2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift " Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung" vom 1. Dezember 2015 (Min Bl. S. 350) außer Kraft.

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Leitfaden Risikomanagement Korruption  Anlage 1
(zu Nummer 2.1)

Ministerium der Finanzen
0308-0004-0401.415

Leitfaden Risikomanagement Korruption

1. Systematisches Vorgehen

Ziel des Risikomanagements ist es, die Risiken von Korruption und damit verbundener Unregelmäßigkeiten in der öffentlichen Verwaltung zu erkennen und durch geeignete Präventionsmaßnahmen zu beherrschen. Durch die Risikoanalyse werden die Risiken des Betrachtungsbereichs identifiziert und hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und der möglichen Auswirkungen (Schadensausmaß) schlechthin bewertet (Bruttorisiko). Vorhandene Präventionsmaßnahmen, die das Bruttorisiko mindern, sind in die Bewertung einzubeziehen und ergeben das Nettorisiko. Durch neu festzulegende Präventionsmaßnahmen soll das Restrisiko auf ein tolerierbares Maß, das Zielrisiko, gesenkt werden.

Abb. 1: Vom Bruttorisiko zum Zielrisiko

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Risikomanagement wird als ein fortlaufender Prozess verstanden, in dem Planung, Umsetzung, Überwachung und Verbesserung kontinuierlich stattfinden. Erkenntnisse aus identifizierten Schwachstellen fließen in eine erneute Analyse und Bewertung ein.

Abb. 2: Der PDCA-Zyklus des Qualitätsmanagements

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Risikomanagement zur Korruptionsprävention wird von der entscheidungsbefugten Stelle, hier als Leitung bezeichnet, in Auftrag gegeben. Sie bestimmt die für die Durchführung verantwortliche Stelle, hier als Integritätsstelle bezeichnet. Dies kann eine Innenrevision, eine Anti-Korruptionsstelle oder eine Arbeitsgruppe sein. Da subjektive Einschätzungen eine Rolle spielen, sind sie durch gemeinsame Bewertungen zu objektivieren.

Die Beteiligungsrechte des Personalrats sind zu achten.

Die Leitung legt im Arbeitsauftrag zunächst den Betrachtungsbereich für eine Risikoanalyse fest. Dies kann die gesamte Dienststelle oder ein Verwaltungszweig mit vergleichbaren Aufgaben und Dienstposten sein.

Eine vorgesetzte Ebene erhält mindestens die Maximaleinstufung der Arbeitsebene. Bei der Detailuntersuchung kann auf die Betrachtung von vorgesetzten Positionen verzichtet werden, wenn dort nur operative Aufgaben anfallen, die auch auf der nachgeordneten Arbeitsebene wahrgenommen und dort regelmäßig die Sachentscheidungen getroffen werden. Der Arbeitsauftrag geht darauf ein, inwieweit vorgesetzte Positionen in die Untersuchung einbezogen werden.

Kernstück des Risikomanagements ist der Integritätsplan (s. Anhang 1). In diesem zentralen Dokument werden die Ergebnisse der Risikoanalyse, die Bewertung der Risiken und die geplanten Aktivitäten zur Minderung der Risiken abgebildet. Die einzelnen Bestandteile werden nachfolgend beschrieben.

2. Identifikation der Risiken

Die Integritätsstelle gliedert die Aufgaben des Betrachtungsbereichs auf und identifiziert die möglichen Korruptionsrisiken vorläufig.

Korruptionsrisiken bestehen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Amtsträger oder beauftragte Personen. Besonders gefährdet sind Aufgaben, bei denen Dritte durch entscheidungserhebliches Verhalten der Amtsträger oder beauftragter Personen bedeutende Vorteile erhalten oder Nachteile abwenden können. Dies trifft besonders bei folgenden Aufgaben zu:

Weitere vergleichbar risikobehaftete Aufgaben können je nach operativer Aufgabenstellung der Dienststelle hinzutreten und sind mit aufzunehmen.

Es sind auch solche Aufgaben zu betrachten, die von Externen im Auftrag der Dienststelle wahrgenommen werden (Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB 1 und Verpflichtete 2 im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB 3).

Die Betrachtung beschränkt sich auf das von außen drohende Korruptionsrisiko. Interne Risiken - wie die behördeninterne Personalverwaltung, verwaltungsinternes Ausbildungs- und Prüfungswesen, Zuweisung von Haushaltsmitteln an andere Dienststellen - können unberücksichtigt bleiben oder werden in der Bewertungsphase mit geringster Stufe bewertet.

Die Risikoanalyse wird strukturbezogen 4 durchgeführt. Dabei ist eine Gliederung nach Organisationseinheiten oder nach Dienstposten möglich. Vorteil der Betrachtung der Organisationseinheit ist die schnellere Durchführbarkeit, eine geringere Dynamik und damit weniger Anpassungsbedarf, die größere Abstraktion von der Person des Dienstposteninhabers; Nachteil ist die Nivellierung auf eine höhere Risikostufe, wenn nur ein einzelner Dienstposten einem höheren Risiko unterliegt und damit die übermäßige Anwendung von Präventionsmaßnahmen. Auch eine dienstpostenbezogene Betrachtung bleibt abstrakt und wird nicht auf die Person des Dienstposteninhabers bezogen. Fehlen Stellenzeichen als logistische Merkmale, wird der Dienstposten schlagwortartig, nicht mit einem Personennamen, beschrieben. Fallen auf einem Dienstposten unterschiedliche Aufgaben an, empfiehlt sich eine entsprechende Aufgliederung, um eine Einzelbewertung zu ermöglichen.

Die Betrachtung typisierter Dienstposten 5 kommt besonders für Flächenverwaltungen mit vergleichbaren Aufgaben und Dienstposten in Betracht.

Als Informationsquellen können Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, Controlling-Daten, Kosten- und Leistungsrechnung, Arbeitsplatzbeschreibungen und Rechtsgrundlagen für die Aufgaben herangezogen werden.

Das Ergebnis dieser Stufe ist innerhalb des Integritätsplans eine Tabelle mit den Spalten für die Betrachtungsobjekte und die identifizierten Risiken sowie den Zeilen für die Risikobereiche von Organisationseinheiten, Dienstposten oder Aufgaben.

Abb. 3: Beispiel für die Gliederung von Betrachtungsobjekten

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Die endgültige Identifikation der Risiken erfolgt im Zusammenwirken mit der untersuchten Organisationseinheit (s. Nr. 3.3).

3. Analyse und Bewertung der identifizierten Risiken

3.1 Risikomatrix festlegen

Für die Risikoanalyse sind die Eintrittswahrscheinlichkeit und die möglichen Auswirkungen (das Schadensausmaß) zu bewerten. Diese Aufgabe ist auch von subjektiven Einschätzungen geprägt und muss auf jeden Fall im Team geleistet werden.

Es wird eine Vierstufigkeit bei beiden Koordinaten, der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem Schadensausmaß, empfohlen. Zur Verfeinerung ist auch eine Ausweitung auf bis zu zehn Stufen, zur Erleichterung eine Beschränkung auf drei Stufen vertretbar.

Bei Vierstufigkeit werden je Betrachtungsobjekt (Organisationseinheit, Dienstposten oder Aufgabe)

1 - 4 Punkte je Koordinate vergeben. Bei der Eintrittswahrscheinlichkeit gilt:

1 = wird fast nie vorkommen

2 = wird selten vorkommen

3 = wird bisweilen vorkommen

4 = wird häufig vorkommen

Beim Schadensausmaß sind potenzielle finanzielle und immaterielle Schäden zu bewerten. Für das Schadensausmaß gilt:

1 = sehr geringe Auswirkungen

2 = geringfügige Auswirkungen

3 = bedeutende Auswirkungen

4 = folgenschwere Auswirkungen

Bei den finanziellen Schäden kann eine Abstufung wie folgt vorgenommen oder nach operativer Ausrichtung der Dienststelle angepasst werden:

1 = unter 500 Euro

2 = unter 2.000 Euro

3 = bis 20.000 Euro

4 = über 20.000 Euro

Bei den immateriellen Schäden soll eine Abstufung wie folgt vorgenommen werden:

1 = Das Fehlverhalten wird nur intern bekannt.

2 = Das Fehlverhalten wird auch extern kommuniziert, führt aber nicht zu förmlichen Ermittlungen.

3 = Strafermittlungen in begrenztem Umfang oder vermutete landesweite Medienberichte.

4 = Strafermittlungen in breitem Umfang, förmliche Untersuchung durch das Parlament oder vermutete bundesweite Medienberichte.

Bei der Beurteilung werden auf dieser Stufe die Risiken schlechthin (ggf. anhand der Rechtslage) bewertet; vorhandene Präventionsmaßnahmen bleiben noch unberücksichtigt. Dies kennzeichnet das Bruttorisiko. Die Ergebnisse werden multipliziert. Damit entsteht eine Risikomatrix mit 1 - 16 Punkten:

Abb. 4: Risikomatrix

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Standardmäßig gelten folgende Einstufungen:

Abb. 5: Risikostufen

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Wird eine andere als eine vierstufige Skalierung gewählt, soll gleichfalls das Risiko < 25 % der Punktzahl als tolerierbar, 25 bis unter 50 % als signifikant und e 50 % der Punktzahl als kritisch eingestuft werden.

3.2 Vorstudie

Im Rahmen einer Vorstudie können ohne die folgenden Schritte Betrachtungsobjekte abschließend bewertet werden, wenn das Risiko offensichtlich so gering ist, dass es maximal drei Punkte erreicht (tolerierbares Risiko). Diese Einschätzung ist zu dokumentieren und mit dem Eintrag "Ergebnis Vorstudie" zu vermerken.

Abb. 6: Beispiel für Risikobewertung nach Vorstudie im Integritätsplan

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3.3 Fragebogen 1

Die Integritätsstelle beteiligt die zu untersuchenden Organisationseinheiten bei der Untersuchung mittels eines Fragebogens zur Selbstbewertung der Betrachtungsobjekte 6 . Der Fragebogen 1 - Risiken (Muster s. Anhang 2, möglichst in elektronischer Form) enthält Fragen, die sich auf die risikobehafteten Aufgaben beziehen, zur Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen 7.

Abb. 7: Auszug aus dem Fragebogen 1 - Risiken

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Die Integritätsstelle begleitet die Anfrage mit Erläuterungen zur Zielsetzung der Erhebung, der vorgesehenen Methodik, der Koordinaten Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß, sowie dem Auszug aus dem Integritätsplan mit Ergebnis einer Vorstudie. Ein persönliches Gespräch wird empfohlen, um Missverständnissen vorzubeugen und die Sensibilisierung zu verstärken.

Die beteiligte Organisationseinheit kann Aufgaben und die Inhalte von Dienstposten weiter aufgliedern sowie Risikobeschreibungen anpassen. Sie nimmt anhand des Fragebogens eine Selbsteinschätzung vor, schlägt ggf. eine Änderung des Ergebnisses der Vorstudie vor und sendet den ausgefüllten Fragebogen mit dem eventuell angepassten Auszug aus dem Integritätsplan in der gesetzten Frist zurück.

Die Integritätsstelle bewertet die Antworten des Fragebogens und hält ggf. Rücksprache mit der untersuchten Organisationseinheit. Letztlich entscheidet die Integritätsstelle im Sinne eines einheitlichen Standards der Dienststelle.

3.4 Ermittlung des Bruttorisikos

Die Integritätsstelle würdigt die Erkenntnisse nach freier rationaler Einschätzung. Je mehr Fragen bei der Eintrittswahrscheinlichkeit mit "ja" oder gar "in bedeutendem Ausmaß" beantwortet werden, umso höher die Punktebewertung. Insbesondere führen die Fragen nach aufgetretenen Unregelmäßigkeiten zu einer höheren Bewertung. Beim Schadensausmaß werden finanzielle und immaterielle Risiken betrachtet. Eine Bewertungsempfehlung zum Fragebogen 1 enthält Anhang 3.

Die Integritätsstelle überträgt die Ergebnisse in den Integritätsplan zur Feststellung des Bruttorisikos. Bei der Gesamtbetrachtung eines Objekts (Dienstposten o.a.) gilt jeweils die höchste Einstufung.

Abb. 8: Beispiel für Risikobewertung nach höchster Einstufung des Betrachtungsobjekts im Integritätsplan

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Sofern die höchste Risikopunktzahl im tolerierbaren Bereich liegt, ist die Untersuchung soweit abgeschlossen 8. Wird das Risiko als signifikant oder kritisch eingestuft, ist die Untersuchung zur Ermittlung des Nettorisikos fortzusetzen.

Bei überschaubaren Untersuchungsbereichen kann diese Stufe übersprungen und direkt das Nettorisiko ermittelt werden. Das zweistufige Verfahren (über brutto zu netto) hat indessen den Vorteil, dass der Aufwand für die zweite Fragebogenaktion in den nicht auffälligen Bereichen (mit vermuteten tolerierbaren Risiken) gespart wird. Zudem wird mit dem Vergleich zwischen Brutto- und Nettorisiko deutlich gemacht, dass eine latente Korruptionsgefährdung vorhanden und wie wichtig effiziente Prävention ist.

3.5 Fragebogen 2

Die Integritätsstelle beteiligt die zu untersuchenden Organisationseinheiten, deren Risikobewertung signifikante oder kritische Ergebnisse aufweisen, bei der Untersuchung mittels eines weiteren Fragebogens zur Prävention bezüglich der Betrachtungsobjekte. Wurde in der ersten Stufe ein grober Maßstab für das Betrachtungsobjekt gewählt (Organisationseinheit), um nicht auffällige Bereiche zu selektieren, kann auf dieser zweiten Stufe ein feingliedriger Maßstab gewählt werden (Dienstposten). Der Fragebogen 2 - Prävention (Muster s. Anhang 4, möglichst in elektronischer Form) enthält Fragen zu den vorhandenen Präventionsmaßnahmen und gibt Gelegenheit, weitere Maßnahmen vorzuschlagen.

Abb. 9: Auszug aus dem Fragebogen 2 - Prävention

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Die Integritätsstelle begleitet die Anfrage mit Erläuterungen zur Zielsetzung der Erhebung, der vorgesehenen Methodik, der Auswirkungen auf Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß sowie dem Ergebnis der Bruttobewertung. Ein persönliches Gespräch wird empfohlen, um Missverständnissen vorzubeugen und die Sensibilisierung zu verstärken. Die beteiligte Organisationseinheit sendet den ausgefüllten Fragebogen in der gesetzten Frist zurück. Die Integritätsstelle bewertet die Antworten des Fragebogens und hält ggf. Rücksprache mit der untersuchten Organisationseinheit.

3.6 Ermittlung des Nettorisikos

Die Integritätsstelle würdigt die Erkenntnisse nach freier rationaler Einschätzung und beurteilt die Antworten auf die gestellten Fragen nach einem einheitlichen Standard der Dienststelle. Die existierenden Präventionsmaßnahmen können zu einer Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder des Schadensausmaßes führen. Dementsprechend wird eine niedrigere Bewertung dieser Koordinaten beim Nettorisiko vorgenommen. Die Integritätsstelle dokumentiert ihre Einschätzung (Plausibilität der Präventionsmaßnahmen, Grad der Minderung der Punkte). Die Integritätsstelle überträgt die Ergebnisse in den Integritätsplan zur Feststellung des Nettorisikos.

Abb. 10: Ermittlung des Nettorisikos im Integritätsplan

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Sofern die Risikopunktzahl im tolerierbaren Bereich liegt, ist die Untersuchung soweit abgeschlossen 9. Wird das Risiko nach wie vor als signifikant oder kritisch eingestuft, ist die Untersuchung zur Entwicklung eines Aktionsplans fortzusetzen.

3.7 Risikoatlas

Mit dem Risikoatlas soll die Korruptionsgefährdung übersichtlich auf einer Seite abgebildet werden. Es bietet sich an, den Organisationsplan zugrunde zu legen. Eine farbliche Darstellung der erkannten Risikostufen erleichtert die Wahrnehmung des Ergebnisses. Der Risikoatlas wird aus dem Integritätsplan entwickelt (Muster s. Anhang 5, möglichst in elektronischer Form); zur leichteren Handhabung können die jeweiligen Felder mit den entsprechenden Maximalwerten des Brutto- und des Nettorisikos aus dem Integritätsplan verknüpft werden.

Der Risikoatlas soll auf der Brutto- wie auf der Nettoebene erstellt werden, um deutlich zu machen, dass eine latente Korruptionsgefährdung vorhanden und wie wichtig effiziente Prävention ist.

Die vorgesetzte Ebene erhält auf jeden Fall mindestens die Maximaleinstufung nachgeordneter Ebenen. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn auf der nachgeordneten Ebene Entscheidungen in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit getroffen werden, z.B. bei einer Vergabekammer.

Abb. 11: Beispiel für einen Risikoatlas Brutto

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Abb. 12: Beispiel für einen Risikoatlas Netto

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4. Risikobeherrschung

In den Arbeitsgebieten, deren Bruttorisiko als kritisch oder signifikant erkannt wurde, soll durch geeignete Präventionsmaßnahmen das Risiko auf einen tolerierbaren Wert gedrückt werden (Zielrisiko). Diese Maßnahmen werden in einem Aktionsplan beschrieben. Die Integritätsstelle erarbeitet den Entwurf des Aktionsplans und kann dabei Vorschläge aufgreifen, die im Fragebogen 2 unterbreitet wurden. Sie bespricht die vorzuschlagenden Maßnahmen mit der untersuchten Organisationseinheit. Anhand dieser Maßnahmen nimmt sie eine Einschätzung hinsichtlich des erreichbaren Zielrisikos vor.

Abb. 13: Beispiel für Aktionsplan zur Minderung des Zielrisikos

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Letztlich kann und darf es Arbeitsbereiche geben, in denen das Risiko nicht durch angemessene Maßnahmen auf einen tolerierbaren Wert gesenkt werden kann. Dies darf nicht als Indiz für die Existenz von Korruption gewertet werden, sondern nur für ein hohes Risiko, dem zuletzt die persönliche Integrität entgegensteht. Allein diese Tatsache zu erkennen dient der Sensibilisierung der Betroffenen. Sie kann durch weitere Sensibilisierungsmaßnahmen verstärkt werden.

Teil-Aktionspläne für die Betrachtungsobjekte werden zu einem gesamten Aktionsplan des Betrachtungsbereichs zusammengefasst (Muster s. Anhang 6a, Beispiel Anhang 6b). Im Aktionsplan werden die zuständige Stelle und die Frist für die Umsetzung bestimmt. Die Integritätsstelle legt der Leitung den Aktionsplan zur Genehmigung vor. Sie fügt mindestens den Risikoatlas und ggf. Bestandteile des Integritätsplans bei.

Nach Genehmigung des Aktionsplans initiiert die Integritätsstelle die Umsetzung der Aktivitäten des Aktionsplans. Sie überwacht die Umsetzung und dokumentiert den Fortschritt.

Abb. 14: Beispiel für Aktionsplan mit Fortschrittskontrolle

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5. Risikoüberwachung und Verbesserungsprozess

Die Organisationseinheiten achten auf Risikoindikatoren und informieren bei Auffälligkeiten die Integritätsstelle. Ihnen ist in angemessenem Umfang nachzugehen (s. Vorgehen bei Korruptionsverdacht). Risikoindikatoren können sich in der Sachaufgabe oder im persönlichen Verhalten von Beschäftigten äußern.

Bei der Sachaufgabe sollen nach Möglichkeit Parameter aus vorhandenen Informationsquellen genutzt werden, die Aufschluss über die aktuellen Risiken geben. Ein Risikoindikator sind auffällig divergierende Bearbeitungszeiten von Vorgängen. Dies kann etwa mit Hilfe von Vorgangsstatistiken überwacht werden.

Personenbezogenen Indikatoren sind:

Die Integritätsstelle führt Risikoaufzeichnungen zur Dokumentation aller Vorgänge, die im Zusammenhang der Risikoanalyse und -bewertung stattfinden. Diese Erkenntnisse dienen als Grundlage für die erneute Analyse und Bewertung der Risiken. Aus gegebenem Anlass ist dieser Prozess neu aufzulegen, ggf. beschränkt auf den auffälligen Arbeitsbereich. Das Verfahren des Risikomanagements soll bei größeren Organisationsänderungen oder spätestens nach fünf Jahren als kontinuierlicher Verbesserungsprozess erneut durchgeführt werden.

_____
1) Wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.
2) Anwendung des Verpflichtungsgesetzes.
3) Die Verpflichtung hat zugleich eine präventive Wirkung.
4) Theoretisch kommt auch ein prozessbezogener Ansatz in Betracht. Dabei wird eine Gesamtaufgabe in einzelne Schritte zerlegt, die auf mehrere Funktionsträger verteilt sein können. Dieses Verfahren macht unabhängiger von organisatorischen Änderungen, ist aber meist aufwendiger.
5) Beispiel Finanzamt: Vorsteher, Geschäftsstellenleiter, Sachbearbeiter Geschäftsstelle, Mitarbeiter Geschäftsstelle, Veranlagungsstelle Personengesellschaften, Veranlagungsstelle Körperschaften, Veranlagungsstelle Arbeitnehmer, Veranlagungsstelle Sonstige, jeweils Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter, Mitarbeiter usw.
6) Diese Beteiligung hat zugleich eine Sensibilisierung zur Folge und damit präventive Wirkung.
7) Beim finanziellen Schadensausmaß ist eine angemessene Abstufung nach der operativen Ausrichtung der Dienststelle zu wählen; das angegebene Beispiel ist ein Anhaltspunkt.
8) Siehe allerdings Abschnitt 3.7 Risikoatlas.
9) Siehe allerdings Abschnitt 3.7 Risikoatlas.

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Integritätsplan (Querformat blank) Anhang 1a
(zu Anlage 1)

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Integritätsplan (Querformat Beispiel) Anhang 1b
(zu Anlage 1)

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Integritätsplan (Hochformat blank) Anhang 1c
(zu Anlage 1)

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Integritätsplan (Hochformat Beispiel) Anhang 1d
(zu Anlage 1)

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Fragebogen 1 - Risiken Anhang 2
(zu Anlage 1)

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Bewertungsempfehlung Fragebogen 1 Anhang 3
(zu Anlage 1)

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Fragebogen 2 - Prävention Anhang 4
(zu Anlage 1)

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Risikoatlas Anhang 5
(zu Anlage 1)

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Aktionsplan (blank) Anhang 6a
(zu Anlage 1)

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Aktionsplan (Beispiel) Anhang 6b
(zu Anlage 1)

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Erklärung zur Verwaltungsvorschrift Anlage 2
(zu Nummer 2.7.1)
(zu den Personalakten)

_________________________________________________________________________________________
Name, Vorname

_________________________________________________________________________________________
geboren am

Erklärung

Ich erkläre hiermit, dass ich von der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung "Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung" vom 22. Januar 2019 (Min Bl. S. 14, Gliederungsnummer 203021) Kenntnis genommen habe. Auf die wesentlichen Inhalte der Verwaltungsvorschrift bin ich mündlich hingewiesen worden.

Mir ist bekannt, dass die Korruption schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen hat und darüber hinaus

Ich habe erhalten:

[ ] eine Ausfertigung der Verwaltungsvorschrift "Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung"

[ ] ein Merkblatt zur Verwaltungsvorschrift "Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung".

_______________________________
Ort, Datum

_______________________________
Unterschrift

.

Textbaustein zur Anwendung des Verpflichtungsgesetzes Anlage 3
(zu Nummer 5)

Die zu erbringenden Dienstleistungen sind im Umfeld der öffentlichen Verwaltung zu erbringen, das besonderen Anforderungen an die Integrität unterliegt. Die zum Einsatz

kommenden Beschäftigten des Auftragnehmers sind daher nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Das Muster der Verpflichtungserklärung ist vorab beigefügt.

Nach Zuschlagserteilung haben alle zum Einsatz vorgesehenen Beschäftigten die Verpflichtungserklärung abzugeben. Beschäftigte, die eine solche Erklärung nicht abgeben, können abgewiesen werden, ohne dass dies einen Annahmeverzug zur Folge hat.

.

Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen gemäß § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes Anlage 4
(zu Nummer 5)


Herr/Frau ___________________________________________
Beschäftigt bei Auftragnehmer/Dienststelle ___________________________________________

ist gemäß § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942),

von Herrn/Frau ___________________________________________
Auftraggeber/Dienststelle ___________________________________________

auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden. Folgende Straftaten des Strafgesetzbuchs sind auf für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete anwendbar:

Korruptionsdelikte:

§ 331 - Vorteilsannahme

§ 332 - Bestechlichkeit

§ 335 - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

Weitere Amtsdelikte:

§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses

Weitere Delikte mit ausdrücklicher Anwendung oder mit Strafverschärfung für Amtsträger und besonders für den öffentlichen Dienst Verpflichtete:

§ 97b - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, in Verbindung mit §§ 94 - 97 StGB (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)

§ 120 - Gefangenenbefreiung

§ 133 - Verwahrungsbruch

§ 201 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

§ 203 - Verletzung von Privatgeheimnissen

§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse

Die verpflichtete Person hat eine Ausfertigung dieser Niederschrift erhalten.

Ort _______________________________________ Datum _____________________________________
___________________________________________
Unterschrift der verpflichteten Person
___________________________________________
Unterschrift der handelnden Person der Dienststelle

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Einwilligungserklärung Datenschutz Anlage 5
(zu Nummer 6.5)

[Zuwendungsempfänger,
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Datenschutzbeauftragter]

Einwilligungserklärung Datenschutz

Im Zusammenhang mit Ihrer Zuwendung verarbeitet der Zuwendungsempfänger folgende personenbezogene Daten des Zuwendungsgebers / der Zuwendungsgeberin auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung 1 (DSGVO) zum Zwecke der Vertragsvorbereitung und -Erfüllung 2 und im Einklang mit der DSGVO:

  1. Gegenstand der Zuwendung (Geldbetrag, Sachzuwendung oder Dienstleistung),
  2. Zweckbestimmung der Zuwendung,
  3. Betrag oder Geldwert der Zuwendung,
  4. Zuwendungsgebende Person (insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Bankdaten, nur sofern sie allein zum Zwecke der Durchführung der Geschäftsbeziehung erforderlich sind),
  5. bei Sponsoring: Art der kommunikativen Gegenleistung,
  6. ggf. schriftlicher Vertrag.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die unter a - c genannten Angaben aufgrund des Landestransparenzgesetzes 3 auf der Transparenzplattform zu veröffentlichen. Ferner erfolgt ein Eintrag zur Angabe d (Person). Sofern Sie nicht nachfolgend Ihre Einwilligung erteilen, wird die Angabe d mit "NN" anonymisiert. Die Veröffentlichung erfolgt im Jahr nach der Zuwendung und dauert 10 Jahre an.

Für jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen. Eine solche Einwilligung können Sie im folgenden Abschnitt freiwillig erteilen.

Einwilligung in die Datennutzung zu weiteren Zwecken

Sind Sie mit den folgenden Nutzungszwecken einverstanden, kreuzen Sie diese bitte entsprechend an. Wollen Sie keine Einwilligung erteilen, lassen Sie die Felder bitte frei.

Ich willige ein, dass bei der Veröffentlichung auf der Transparenzplattform auch angegeben werden:

[ ] mein Name und Vorname: ______________________________________

[ ] mein Wohnort: _______________________________________________

[ Ort, Datum]
[ Unterschrift des Betroffenen]

Rechte des Betroffenen:
Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht

Sie sind gemäß Artikel 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber dem Zuwendungsempfänger um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.

Gemäß Artikel 16, 17 und 18 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber dem Zuwendungsempfänger die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an den Zuwendungsempfänger übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.

____
1) Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
2) Der Zuwendung liegt ein Vertragsverhältnis zugrunde, auch wenn sie ohne Gegenleistung (insbesondere Schenkungsvertrag) erfolgt.
3) LTranspG vom 27. November 2015, Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz, Gliederungs-Nummer 2010-10.

.

(aufgehoben) Anlage 6 24
(zu Nummer 4.3.5)

.

(aufgehoben) Anlage 7 24
(zu Nummer 4.3.5)

____
*) Die Vergabeanfrage kann online auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen (http://www.fm.rlp.de) durchgeführt werden.

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