umwelt-online: Landkreisordnung (LKO) - Rheinland-Pfalz (2)
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(1) Der Kreistag beschließt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder eine Geschäftsordnung. Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung zu tragen.
(2) Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Kreistags beschränkt. Nach der Neuwahl hat der Kreistag erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluss nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung, die das fachlich zuständige Ministerium bekanntmacht.
(3) Wer berechtigt ist, an den Sitzungen des Kreistags mit beratender Stimme teilzunehmen, kann im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen.
§ 31 Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende kann Mitglieder des Kreistags bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Mitglieder von der Sitzung ausschließen und erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraums auffordern. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluss eines Mitglieds auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.
(2) Verlässt ein ausgeschlossenes Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
(3) Gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Kreistag zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch hat der Kreistag in der nächsten Sitzung zu beschließen.
(4) Der Ausschluss von den Sitzungen des Kreistags hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Personen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreistags teilnehmen.
§ 32 Beschlussfähigkeit
(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist. Wird der Kreistag wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens drei Kreistagsmitglieder anwesend sind; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Können Kreistagsmitglieder gemäß § 16 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Kreistag abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Landrat nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Kreistagsmitglieder anstelle des Kreistags.
§ 33 Beschlussfassung, Wahlen
(1) Beschlüsse des Kreistags bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, soweit nicht die Geschäftsordnung etwas anderes vorsieht oder der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
(5) Die Kreisbeigeordneten und im Falle des § 46 Abs. 2 der Landrat werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt; das gleiche gilt für sonstige Wahlen, sofern nicht der Kreistag etwas anderes beschließt.
§ 34 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Kreistags ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sowie vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer unterschrieben sein.
(2) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Mitglied des Kreistags zugehen. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist jedem Mitglied des Kreistags auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Geschäftsordnung kann abweichende Regelungen treffen, sofern diese eine ausreichende Unterrichtung gewährleisten.
(3) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen.
(4) Die Einwohner des Landkreises können die Niederschrift über öffentliche Sitzungen bei der Kreisverwaltung einsehen.
(5) Die Kreisverwaltung soll die Einwohner des Landkreises über die Ergebnisse der Sitzungen des Kreistags in geeigneter Form unterrichten.
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen 06
(1) Hat der Kreistag einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des Landrats die Befugnisse des Kreistags überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, oder hat er eine Aufwendung und Auszahlung beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Landrat die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür dem Kreistag spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen; die nächste Sitzung muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Aussetzung stattfinden.
(2) Verbleibt der Kreistag bei seinem Beschluss, so hat der Landrat die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann der Kreistag durch einen von ihm Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.
§ 36 Anfechtung von Wahlen
(1) Gegen die Gültigkeit von Wahlen, die der Kreistag vorgenommen hat, kann jedes Kreistagsmitglied innerhalb zweier Wochen nach der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben. Die Beschwerde kann nur auf verfahrensrechtliche Gründe gestützt werden.
(2) Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.
3. Abschnitt
Ausschüsse des Kreistags
§ 37 Bildung von Ausschüssen
(1) Der Kreistag kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Kreistagsmitgliedern oder aus Kreistagsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern des Landkreises zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Mitglied des Kreistags sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Kreistags nicht vereinbar ist, können einem Ausschuss nicht angehören.
(2) Der Kreistag bestimmt das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden.
(3) Der Kreistag kann einen Ausschuss auflösen oder ihm übertragene Zuständigkeiten entziehen. Er kann außerdem Angelegenheiten an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern, soweit auf Grund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3, des Absatzes 2 Satz 1 sowie der § 39 und § 40 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlussorgane, deren Mitglieder vom Kreistag zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Kreistag hierbei an Vorschläge Dritter gebunden ist, gilt für das Wahlverfahren § 39 Abs. 2 .
§ 38 Kreisausschuss
Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Kreisausschuss. Die Zahl der Mitglieder und seine Aufgaben werden durch die Hauptsatzung bestimmt. Besondere Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
§ 39 Mitgliedschaft in den Ausschüssen 06 08a 18
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse ( §§ 37, 38) und ihre Stellvertreter werden auf Grund von Vorschlägen der im Kreistag vertretenen politischen Gruppen (Kreistagsmitglieder oder Gruppe von Kreistagsmitgliedern) gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so ist hierüber abzustimmen; die vorgeschlagenen Personen sind gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags dem Wahlvorschlag zustimmt. Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.
(2) Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 33 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) gewählt.
(3) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Kreistag vertretenen politischen Gruppen, so sind die Ausschussmitglieder gemäß Absatz 1 neu zu wählen, wenn sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.
§ 40 Verfahren in den Ausschüssen 15b
(1) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Landrat. Soweit Kreisbeigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Kreisbeigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die dem Ausschuss übertragenen Aufgaben gehören. Gehört eine Angelegenheit zu mehreren Geschäftsbereichen, so entscheidet der Landrat über den Vorsitz. Der Landrat führt den Vorsitz im Kreisausschuss.
(2) Der Landrat ist berechtigt, in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort zu ergreifen.
(3) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest. Führt ein Kreisbeigeordneter den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Landrat.
(4) Für Ausschusssitzungen findet § 28 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Mitglieder des Kreistags, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 16 gilt sinngemäß.
(5) Im übrigen sind die für den Kreistag geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Geschäftsordnung des Kreistags sinngemäß anzuwenden. Die Rechte und die Pflichten nach § 35 stehen neben dem Landrat auch dem Kreisbeigeordneten zu, der den Vorsitz führt; wird ein Beschluss ausgesetzt und beharrt der Ausschuss auf seinem Beschluss, so entscheidet zunächst der Kreistag.
4. Abschnitt
Landrat und Kreisbeigeordnete
§ 41 Stellung und Aufgaben des Landrats 06 15
(1) Der Landrat ist hauptamtlich tätig; er führt die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Er leitet die Kreisverwaltung als Behörde des Landkreises und als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung und vertritt den Landkreis nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben obliegen ihm
Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Landrat ist durch die Hauptsatzung zu regeln.
(2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Bediensteten des Landkreises; die Rechtsstellung der Kreisbeigeordneten nach § 44 Abs. 6 bleibt unberührt. Für folgende Personalentscheidungen bedarf es der Zustimmung des Kreistags:
(3) Zur Erhaltung der Einheit der Verwaltung hat der Landrat regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, gemeinsame Besprechungen mit den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten abzuhalten. Dabei sollen insbesondere Angelegenheiten behandelt werden, über die zwischen den Geschäftsbereichen unterschiedliche Ansichten bestehen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren oder die der Landrat, ein Kreisbeigeordneter oder der leitende staatliche Beamte wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Kreisverwaltung zur Beratung vorschlägt.
(4) Der Landrat soll bei Bedarf, mit den Ortsbürgermeistern mindestens einmal jährlich, mit den Bürgermeistern der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mindestens vierteljährlich, gemeinsame Besprechungen abhalten. Dabei sollen insbesondere wichtige Fragen, die den Landkreis und die Gemeinden gemeinsam berühren, sowie Angelegenheiten der Staatsaufsicht und der staatlichen Auftragsverwaltung erörtert werden.
§ 42 Eilentscheidungsrecht
Der Landrat kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Landkreis bis zu einer Sitzung des Kreistags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Kreistags oder des Ausschusses entscheiden. Hierzu bedarf er der Zustimmung des Kreisvorstands, es sei denn, der Kreisvorstand ist nicht beschlussfähig. In diesem Fall entscheidet der Landrat im Benehmen mit den anwesenden Mitgliedern des Kreisvorstands. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Kreistags oder des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Der Kreistag oder der zuständige Ausschuss kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Landrats aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
§ 43 Verpflichtungserklärungen 06 23
(1) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Kreisbeigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine Verpflichtungserklärung gerichtlich oder notariell beurkundet, so braucht die Amtsbezeichnung nicht beigefügt zu werden.
(2) Verpflichtungserklärungen eines Bevollmächtigten sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden und die Vollmacht in der Form des Absatzes 1 Satz 2 erteilt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung, die für den Landkreis finanziell unerheblich sind.
§ 44 Stellung und Aufgaben der Kreisbeigeordneten
(1) Jeder Landkreis hat zwei oder drei Kreisbeigeordnete. Bis zu zwei Kreisbeigeordnete können hauptamtlich tätig sein. Die Zahl der Kreisbeigeordneten und ihre haupt- oder ehrenamtliche Bestellung sind in der Hauptsatzung zu bestimmen.
(2) Der Erste Kreisbeigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Landrats bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall); er führt die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Die weiteren Kreisbeigeordneten führen die Amtsbezeichnung Kreisbeigeordneter und sind zur allgemeinen Vertretung des Landrats nur berufen, wenn der Landrat und der Erste Kreisbeigeordnete verhindert sind. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Kreisbeigeordneten durch den Kreistag festgesetzt. Bei der Festsetzung der Reihenfolge der allgemeinen Vertretung gehen die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten den ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten vor. Beim Ausscheiden oder bei der Berufung eines weiteren Kreisbeigeordneten kann deren Reihenfolge der Vertretung geändert werden. Der Landrat kann bei Bedarf einen ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten ohne Geschäftsbereich mit der Vertretung des Landkreises bei Veranstaltungen beauftragen, sofern der nach den Sätzen 1 und 2 berufene allgemeine Vertreter einverstanden ist.
(3) Hauptamtlichen Kreisbeigeordneten muss, ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten kann die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Der Landrat kann einem Kreisbeigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Kreisbeigeordneten nicht betroffen wird. Die Kreisbeigeordneten sind in dem ihnen zugewiesenen Geschäftsbereich Vertreter des Landrats (ständige Vertreter).
(4) Die Zahl der Geschäftsbereiche ist nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und des § 56 in der Hauptsatzung zu regeln. Der Landrat bildet die Geschäftsbereiche und überträgt ihre Leitung auf die Kreisbeigeordneten; bei der Bildung von Geschäftsbereichen soll auf den Verwaltungsgliederungsplan (§ 11 Abs. 2) abgestellt werden. Die Übertragung der Geschäftsbereiche endet mit Ablauf der Amtszeit der Kreisbeigeordneten; § 45 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des Kreistags.
(5) Die Kreisbeigeordneten können an den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, soweit sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teilnehmen. Bei den Beratungen in den Ausschüssen sind sie innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Landrats ihre abweichende Ansicht darzulegen.
(6) Die Kreisbeigeordneten verwalten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Beschlüsse des Kreistags und der allgemeinen Richtlinien des Landrats selbständig; sie bereiten die Beschlüsse der Ausschüsse, soweit sie den Vorsitz führen, im Benehmen mit dem Landrat vor. An Einzelweisungen des Landrats sind sie nur gebunden, soweit dies für die Einheit der Verwaltung oder für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte geboten ist; die Weisungen sind unmittelbar an den Kreisbeigeordneten zu richten.
(7) Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, die zugleich Kreistagsmitglieder sind, verlieren mit der Übertragung eines Geschäftsbereichs ihre Mitgliedschaft im Kreistag; der Verbleib im Amt nach § 45 Abs. 3 steht der Mitgliedschaft im Kreistag nicht entgegen.
§ 45 Amtszeit des Landrats und der Kreisbeigeordneten
(1) Die Amtszeit des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt acht Jahre.
(2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Kreistags. Sie endet vorzeitig, wenn
(3) Die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.
§ 46 Wahl des Landrats 08 13 20a 23a
(1) Der Landrat wird von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist auch zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber nicht gewählt wird.
(2) Ist zu der Wahl des Landrats durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Landrat vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 gewählt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und zu einer Wiederholungswahl nach Absatz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.
(3) Wählbar zum Landrat ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Scheidet ein Landrat wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen; abweichend hiervon kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Nachfolger spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. In anderen Fällen soll die Wahl des Landrats spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederholungswahlen und nachzuholende Wahlen.
(5) Die Stelle des Landrats ist spätestens am 69. Tag vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.
(6) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz .
§ 47 Wahl der Kreisbeigeordneten 23
(1) Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 gewählt. § 46 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter darf nicht sein, wer
(3) Die Wahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Kreistags oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.
(4) Scheidet ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. In anderen Fällen hat die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen.
(5) Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin fristgerecht beworben hat. Ist innerhalb von neun Monaten nach der Ausschreibung eine Wahl nicht erfolgt oder haben sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert, so ist die Stelle erneut auszuschreiben.
(6) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, dass von einer Ausschreibung abgesehen wird.
§ 48 Ernennung, Vereidigung und Einführung des Landrats und der Kreisbeigeordneten 10a
(1) Der Landrat und die Kreisbeigeordneten sind nach den Vorschriften des Beamtenrechts zu Beamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.
(2) Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Landrats erfolgen durch dessen noch im Amt befindlichen Vorgänger oder durch den allgemeinen Vertreter. Ist ein allgemeiner Vertreter nicht vorhanden oder noch nicht ernannt, so erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Landrats durch ein vom Kreistag beauftragtes Kreistagsmitglied.
§ 49 Abwahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten
(1) Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Landrat ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v.H. der Abwahlberechtigten beträgt. Für das Abwahlverfahren gelten die §§ 67 bis 70 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt.
(2) Ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter kann vom Kreistag vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl muss von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellt werden. Über den Antrag auf Abwahl ist namentlich abzustimmen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Ein Kreisbeigeordneter scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt.
5. Abschnitt
Beiräte, Jugendvertretung
§ 49a Beirat für Migration und Integration 08b 14
(1) In Landkreisen, in denen mehr als 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Beirat für Migration und Integration einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Landkreisen kann aufgrund einer Satzung ein Beirat für Migration und Integration eingerichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration ist in einer Satzung zu bestimmen; für ihre Rechtsstellung gelten die §§ 12 und 12a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 13 bis 16 und 23 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind
soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Einwohner, soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 1 Nr. 2 und. 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung; sie kann vorsehen, dass zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen werden, wobei die Zahl der berufenen Mitglieder ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf.
(3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats für Migration und Integration, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund nach Maßgabe des § 49b eingerichtet werden.
(4) Der Beirat für Migration und Integration wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistags entsprechend.
(5) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen des Landkreises kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises betroffen sind.
(6) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Landrat Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Kreistags oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres kann in der Geschäftsordnung des Kreistags geregelt werden. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Kreistag, einem Ausschuss oder dem Landrat vorgelegt werden, Stellung nehmen.
§ 49b Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte
(1) In einem Landkreis können aufgrund einer Satzung Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen, insbesondere ein Beirat für ältere Menschen und ein Beirat für behinderte Menschen, eingerichtet werden. In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit der Kreistag nichts anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistags entsprechend.
(2) Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den Organen des Landkreises können sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises betroffen sind.
(3) Auf Antrag eines Beirats hat der Landrat Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Kreistags soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse teilnehmen.
(1) In einem Landkreis kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der im Landkreis wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 400 Jugendlichen. Der Kreistag hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.
(3) Für die Jugendvertretung gilt § 49b Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.
6. Abschnitt
Kreisvorstand
§ 50 Mitglieder
(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Landrat und den Kreisbeigeordneten.
(2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichende Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 51 Aufgaben
(1) Außer in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 und des § 42 Satz 2 entscheidet der Kreisvorstand in den Fällen, in denen das nach § 40 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Einvernehmen zwischen Landrat und Kreisbeigeordneten nicht zustande kommt.
(2) Soweit der Landrat Angelegenheiten im Benehmen mit den Kreisbeigeordneten zu entscheiden hat, erfolgen die Beratungen im Kreisvorstand. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistags nach § 41 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.
(3) Die Besprechungen des Landrats mit den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten nach § 41 Abs. 3 erfolgen im Rahmen der Sitzungen des Kreisvorstands.
§ 52 Einberufung, Geschäftsführung
(1) Der Landrat beruft die Mitglieder des Kreisvorstands bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu einer Sitzung ein. Der Kreisvorstand ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Kreisvorstands führt der Landrat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der leitende staatliche Beamte kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Kreisvorstand kann in Einzelfällen auch Sprecher der im Kreistag vertretenen politischen Gruppen mit beratender Stimme hinzuziehen.
§ 53 Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse des Kreisvorstandes nach § 51 Abs. 1 werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Kreisvorstand nicht beschlussfähig, so gelten die Bestimmungen des § 32 sinngemäß; § 27 Abs. 5 Satz 3 und § 42 Satz 3 bleiben unberührt.
(3) Wird der Landrat bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 überstimmt, so kann er verlangen, dass über die Angelegenheit nochmals beraten und beschlossen wird. Wird er hierbei wiederum überstimmt, so gilt Absatz 4.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind an dessen Beschlüsse gebunden. Bei Beratungen im Kreistag und in den Ausschüssen ist der Landrat berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Kreisvorstands seine abweichende Ansicht darzulegen. Bei Beratungen in den Ausschüssen sind auch die übrigen Mitglieder des Kreisvorstands innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Kreisvorstands ihre abweichende Ansicht darzulegen.
7. Abschnitt
Kreisbedienstete
§ 54 Kreisbedienstete 05 06 15
(1) Die Beamten, und Arbeitnehmer des Landkreises müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind.
(2) Für Kreisbeamte gelten im übrigen die für unmittelbare Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer und deren Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen sind nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ist der Landkreis nicht tarifgebunden, dürfen die Eingruppierung und Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen höchstens denjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmer der tarifgebundenen Landkreise entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulässig.
8. Abschnitt
Kreisverwaltung als staatliche Behörde
§ 55 Kreisverwaltung, Personal- und Sachkosten 06 10a 22 23
(1) Die Kreisverwaltung ist Verwaltungsbehörde des Landkreises und zugleich untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung. Der Landrat ist dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung verantwortlich und unterliegt den Weisungen der vorgesetzten Dienststellen.
(2) Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung sind:
(3) Die für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung erforderlichen Beamten, und Arbeitnehmer werden vom Landkreis bereitgestellt; Absatz 4 und § 56 bleiben unberührt. Der Landkreis trägt ferner die sächlichen Verwaltungskosten. Die dem Landkreis hierdurch entstehenden Aufwendungen sind Bestandteil der Mindestfinanzausstattung nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz. Hiervon nicht erfasst sind die Kosten, die dem Landkreis infolge der Aufgabenwahrnehmung der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung entstehen, soweit sie in Einzelfällen 5000 EUR übersteigen und nicht zur Verwaltungsausstattung, zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit und zur Erfüllung der Funktionen der Kreisverwaltung aufgewandt wurden; diese Kosten werden dem Landkreis vom Land gesondert erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist. Über die Erstattung nach Satz 4 entscheidet auf Antrag des Landkreises die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Sätze 1, 2 und 4 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(4) Das Land kann der Kreisverwaltung im Einvernehmen mit dem Landrat außer dem leitenden staatlichen Beamten (§ 56) Beamte und Arbeitnehmer zuweisen.
(5) Die Dienstgebäude der Kreisverwaltung stehen unbeschadet der Rechte Dritter im Eigentum des Landkreises und dienen der unentgeltlichen Unterbringung der Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises und als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung einschließlich der der Kreisverwaltung angegliederten Behörden. Der Bau, der Ausbau, die Erweiterung, die Instandsetzung und die laufende Unterhaltung der Dienstgebäude der Kreisverwaltung obliegen dem Landkreis; auf Antrag des Landkreises kann das zuständige staatliche Hochbauamt die Planung und Leitung von Baumaßnahmen übernehmen. Das Land leistet zu Neubauten, zu Erweiterungen und zum Ankauf von Dienstgebäuden der Kreisverwaltung, die die Kostensumme von 25000 EUR übersteigen, einen Zuschuss in Höhe von einem Fünftel der Kosten, soweit die Notwendigkeit des Baues oder Ankaufs, der Bauplan sowie die Höhe der veranschlagten Kosten vom fachlich zuständigen Ministerium anerkannt ist; zu den Kosten nach dem ersten Halbsatz gehören nicht die Kosten der Dienstwohnung des Landrats sowie anderer Beamter der Kreisverwaltung und die Kosten des Grundstückserwerbs für Dienstwohnungen. Die zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Baurecht und das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium.
(6) Staatliche Beamte können mit Aufgaben des Landkreises beauftragt werden.
Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet bei der Erfüllung von Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung das Land, im übrigen der Landkreis. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 60 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung
(7) § 2a Abs. 2 gilt entsprechend für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.
§ 56 Stellung und Aufgaben des leitenden staatlichen Beamten 15
(1) Für die Erledigung der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung bestellt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landrat einen staatlichen Beamten , der die Zugangsvoraussetzungen zum vierten Einstiegsamt erfüllt. Das Einvernehmen kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Der Landrat überträgt dem leitenden staatlichen Beamten zugleich einen Geschäftsbereich zur Leitung; zum Geschäftsbereich des leitenden staatlichen Beamten sollen insbesondere Aufgaben nach § 55 Abs. 2 gehören. Der Landrat kann dem leitenden staatlichen Beamten auch Aufgaben des Landkreises übertragen; die Übertragung bedarf in diesem Falle der Zustimmung des Kreistags.
(2) Der leitende staatliche Beamte verwaltet seinen Geschäftsbereich im Rahmen der Richtlinien und Weisungen des Landrats, bei der Verwaltung von Angelegenheiten des Landkreises auch im Rahmen der Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse, selbständig. Er ist in dem ihm übertragenen Geschäftsbereich Vertreter des Landrats (ständiger Vertreter).
(3) Der leitende staatliche Beamte kann an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Kapitel
Wirtschaft des Landkreises
§ 57 Allgemeines
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die §§ 78 bis 115 GemO und die hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend.
§ 58 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung 06 08 09
(1) Der Landkreis erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Landkreis beschafft die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit seine sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen,
(3) Der Landkreis darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nach Satz 1 in der Eingriffsverwaltung oder wenn ein böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Landrat sowie den Kreisbeigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Kreistag. Dem Kreistag und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen dem Landkreis und dem Geber. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des Satzes 6 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und vorzuhalten. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall zu bestimmen, unterhalb derer die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen nach Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 entfallen.
(4) Soweit Finanzmittel nach Absatz 2 und sonstige Finanzmittel den Finanzbedarf nicht decken, erhebt der Landkreis nach den näheren Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes jährlich eine Kreisumlage.
(5) Der Landkreis darf Investitionsredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(1) Bei der Kreisverwaltung ist ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Landrat.
(3) Der Landrat kann die Leitung des Rechnungsprüfungsamts nur mit Zustimmung des Kreistags einem Beamten übertragen oder gegen dessen Willen entziehen. Die Entziehung gegen den Willen des Beamten ist nur möglich, wenn der Beamte seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf nicht Angehöriger im Sinne des § 16 Abs. 2 des Landrats, der Kreisbeigeordneten sowie des Kassenverwalters und seines Stellvertreters sein.
(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung beim Landkreis nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind nicht befugt, Zahlungen des Landkreises anzuordnen oder auszuführen.
4. Kapitel
Staatsaufsicht
§ 60 Grundsatz
Der Staat beaufsichtigt die Landkreise, um sicherzustellen, dass die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (Rechtsaufsicht). Die Aufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Kreisorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden.
§ 61 Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der Landkreise gemeinsame Besprechungen abhalten.
(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen, dürfen erst nach der Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht oder ausgeführt werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags die Genehmigung abgelehnt oder schriftlich dem Landkreis gegenüber Bedenken geäußert oder um weitere Aufklärung ersucht hat. Nach Eingang der erneuten Vorlage hat die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats zu entscheiden; andernfalls gilt die Genehmigung als erteilt. Bei Genehmigungen nach § 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 95 Abs. 4 GemO tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Monatsfrist eine Frist von zwei Monaten.
(2) Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.
Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten des Landkreises unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche, schriftliche und elektronische Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie Maßnahmen der Kreisverwaltung, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass das auf Grund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlasste rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 65 Anordnungsrecht
Erfüllt ein Landkreis die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Landkreis innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
§ 66 Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme
Kommt der Landkreis einer Anordnung oder einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach den §§ 63 bis 65 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen aufheben sowie die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Landkreises selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
§ 67 Bestellung eines Beauftragten
(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen, wenn und solange
(2) Der Beauftragte kann alle oder einzelne Aufgaben der Kreisorgane auf Kosten des Landkreises wahrnehmen.
§ 68 Auflösung des Kreistags
Weigert sich der Kreistag beharrlich, den Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde trotz unanfechtbarer Entscheidung nachzukommen oder entzieht er sich fortgesetzt der Erfüllung seiner Aufgaben, so kann er von der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Es sind alsdann innerhalb von drei Monaten Neuwahlen durchzuführen.
§ 69 Rechtsmittel
Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 70 Beschränkung der Aufsicht
(1) Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Verwaltung des Landkreises nach den §§ 64 bis 68 nicht befugt.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen des Landkreises, die im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 64 bis 66 .
§ 71 Zwangsvollstreckung gegen den Landkreis
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Landkreis wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte oder um die Vollstreckung nach der Verwaltungsgerichtsordnung handelt. Die Aufsichtsbehörde hat zugleich die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gilt die Zivilprozessordnung.
5. Kapitel
Landkreistag Rheinland-Pfalz
§ 72 Beteiligungsrechte
Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden haben Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der Selbstverwaltung der Landkreise berühren, sowie Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der Selbstverwaltung der Landkreise unmittelbar berühren, mit dem Landesverband der Landkreise (Landkreistag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern.
6. Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 73 Einwohnerzahl
Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die jeweils auf den 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Personen, die im Kreisgebiet ihre Hauptwohnung haben, maßgebend.
§ 74 Durchführungsvorschriften
Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 75* Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 17. März 1974 in Kraft. Die Bestimmungen der § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 20 Abs. 2, §§ 50 und 67 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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*) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1973. Das Gesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 gilt ab 12. Juni 1994.
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