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LMG - Landesmediengesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 431; 03.09.2020 S. 372 20 ×; 17.12.2020 S. 718 20a; 23.06.2023 S. 159 umwelt-online.de/preview/231343" target="_blank"> 23; 10.10.2023 S. 262 umwelt-online.de/preview/231978" target="_blank"> 23a; 20.12.2024 S. 473 24; 14.10.2025 S. 586 25)
Gl.-Nr. 225-1
Archiv: 2005
Siehe Fn. *
Angesichts der Herausforderungen einer zunehmend digitalisierten und vernetzten Gesellschaft kommt dem freien Zugang zu Informationen, Meinungen und Ideen eine herausragende Bedeutung für die demokratische Teilhabe und das gesellschaftliche Zusammenleben zu.
Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz (Medienanstalt RLP) fördert eine vielfältige, freie und zugängliche Medienlandschaft. Sie leistet einen Beitrag zur Stärkung der Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger und schafft offene Räume für Kommunikation und Dialog. Sie setzt sich für die gleichberechtigte mediale Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger ein und unterstützt im Rahmen ihrer Aufgabensetzung interkulturelle, grenzüberschreitende und barrierefreie Medienangebote.
Offene Kanäle ermöglichen die Sichtbarmachung lokaler Themen, fördern die aktive Mitwirkung der Bevölkerung und stärken mediale Selbstbestimmung. Als Orte einer vielfältigen, inklusiven Öffentlichkeit sind sie unverzichtbar für ein lebendiges demokratisches Miteinander. Ihre Weiterentwicklung zu Orten der medialen Teilhabe ist daher von herausragender Bedeutung.
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien, auch beim Einsatz künstlicher Intelligenz (KI), für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.
(2) Dieses Gesetz gilt für bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunk und für Telemedien ergänzend zu den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Für den nicht bundesweit ausgerichteten, einschließlich länderübergreifenden, privaten Rundfunk gelten die Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunk des Medienstaatsvertrages, mit Ausnahme der §§ 57, 60 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV, entsprechend, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen.
4) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
§ 3 Begriffsbestimmungen 20 20a 25
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
(3) Die Medienfreiheit unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung für Rheinland- Pfalz und durch dieses Gesetz zugelassen sowie mit völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen vereinbar sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Medienfreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 5 Öffentliche Aufgabe
Die Medien nehmen eine öffentliche Aufgabe wahr.
§ 6 Inhalte und Sorgfaltspflichten der Medien 25
(1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Medien haben bei ihren journalistischredaktionellen Angeboten den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz von KI, zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
Die Medienanstalt RLP kann sich im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Telemedien der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder (jugendschutz.net) bedienen; die erforderlichen Mittel sind jugendschutz.net zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht
(1) Auf jedem in Rheinland-Pfalz erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift derjenigen Personen genannt sein, die das Werk gedruckt und verlegt haben, beim Selbstverlag derjenigen Personen, die das Werk verfasst haben oder herausgeben.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der redaktionell verantwortlichen Person anzugeben. Sind mehrere Personen für die Redaktion verantwortlich, so muss das Impressum Name und Anschrift aller redaktionell verantwortlichen Personen angeben; hierbei ist kenntlich zu machen, wer für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die redaktionell verantwortliche Person entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die den überwiegenden Teil fertig übernehmen, haben im Impressum auch die für den übernommenen Teil redaktionell verantwortliche Person und diejenige Person, die den übernommenen Teil ursprünglich verlegt, zu benennen.
(4) Wer ein periodisches Druckwerk verlegt, muss in der ersten Nummer eines jeden Kalenderhalbjahres im Druckwerk offenlegen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist; bei Tageszeitungen ist bei Veränderungen der wirtschaftlichen Beteiligung dies zusätzlich in der nachfolgenden ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres offenzulegen. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit mehr als 5 v. H. am Kapital beteiligt ist oder über mehr als 5 v. H. der Stimmrechte verfügt. Für die nach Satz 1 offenzulegenden Angaben ist die Wiedergabe der aus dem Handelsregister und aus den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken zu entnehmenden Beteiligungsverhältnisse ausreichend.
(5) Für die Aufnahme des Impressums sind diejenigen Personen verantwortlich, die das Werk gedruckt oder verlegt haben. Für die Richtigkeit des Impressums sind die redaktionell verantwortlichen Personen, beim Selbstverlag die Personen, die das Werk verfasst haben oder herausgeben, verantwortlich.
(6) Ein Rundfunkveranstalter, der keine natürliche Person ist, muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist; werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Personen sowie der für den Inhalt einer Sendung redaktionell verantwortlichen Personen mitzuteilen.
§ 10 Persönliche Anforderungen für Verantwortliche 25
(1) Als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person, als redaktionell verantwortliche Person eines periodischen Druckwerks oder als verantwortliche Person bei entsprechenden Angeboten von Telemedien kann nur diejenige Person benannt werden oder tätig sein, die,
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Jugendliche, die Druckwerke für Jugendliche herausgeben oder Rundfunksendungen oder Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.
(1) Die redaktionell verantwortliche Person und die Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt, sowie Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk oder der Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in das Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Für die Wiedergabe einer Gegendarstellung zu einer im Anzeigen- oder Werbeteil verbreiteten Tatsachenbehauptung sind die üblichen Entgelte zu entrichten. Für Telemedien gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über die Gegendarstellung.
(2) Die Gegendarstellung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung zu erfolgen. Bei Druckwerken muss sie in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Eine Erwiderung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken; dies gilt bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Folge oder Nummer erfolgt. Verbreitet ein Unternehmen der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c genannten Art eine Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung gleichfalls unverzüglich so weit zu veröffentlichen, wie die behauptete Tatsache übernommen wurde. Im Rundfunk muss die Gegendarstellung unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.
(3) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(5) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.
Abschnitt 2
Besonderer Teil
Unterabschnitt 1
Presse
§ 12 Informationspflicht gegenüber der Presse 25 25
(1) Die Behörden sind verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Bei der Erteilung von Auskünften an die Presse ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
§ 13 Datenschutz
(1) Soweit Unternehmen der Presse oder zu diesen gehörende Hilfs- und Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; Nr. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung soweit die in Satz 1 genannten Stellen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unter liegen. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen zur Verbreitung von Gegendarstellungen oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betreffende Person Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
(4) Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes. Eine Aufsicht erfolgt nicht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
§ 14 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen, Schleichwerbung 25
(1) Hat diejenige Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, für eine Veröffentlichung ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so ist diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.
(2) Schleichwerbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 MStV und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig.
§ 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Während der Dauer einer Beschlagnahme sind die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks und der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teils dieses Druckwerks verboten.
Unterabschnitt 2
Rundfunk
(1) Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Sie sollen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zur Integration behinderter Menschen beitragen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmgattung zur Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.
(2) Jedes Programm muss von dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms sowie der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen.
§ 17 Programmverantwortung 20a
(1) Rundfunkveranstalter können im Rahmen dieses Gesetzes ihr Programm selbst gestalten. Sie tragen für ihr Programm nach Maßgabe des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes die Verantwortung.
(2) Rundfunkveranstalter haben Programmvorschauen aufzustellen, die mindestens vier Wochen vor dem Sendetermin alle Programmbeiträge zeitlich und mit ihrem Titel bezeichnen. Hiervon sind aktuelle Sendungen ausgenommen. Die Programmvorschauen sind der Medienanstalt RLP mindestens vier Wochen vor dem Sendetermin mitzuteilen oder in sonstiger Weise kostenfrei zugänglich zu machen. Weitere Anforderungen kann die Medienanstalt RLP durch Satzung bestimmen.
(3) Am Anfang und am Ende des täglichen Programms ist der Rundfunkveranstalter zu nennen. Dies gilt nicht, sofern das Programm durchgehend ausgestrahlt wird und mit einer optischen Senderkennung versehen ist.
(4) Auf Verlangen ist der Medienanstalt RLP die für den Inhalt redaktionell verantwortliche Person zu nennen.
(1) Wer ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information veranstaltet, hat der Bundesregierung und der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendung sind diejenigen Personen und Stellen verantwortlich, denen Sendezeit eingeräumt worden ist. Die Rundfunkveranstalter können nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
(2) Wer lokale oder regionale Programme veranstaltet, hat kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs gegen Ersatz der Aufwendungen nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches angemessene Sendezeiten zur Bekanntgabe amtlicher Verlautbarungen und für Mitteilungen, welche die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen betreffen, einzuräumen.
(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere über das Gebiet des Landes verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Landtag Rheinland- Pfalz gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens ein Listenvorschlag oder eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Stellt ein Veranstalter Parteien, Wählergruppen oder zugelassenen Einzelbewerbern zur Vorbereitung von Kommunalwahlen Sendezeit zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend; dem Veranstalter sind die Selbstkosten zu erstatten.
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 gelten nur für landesweite Vollprogramme, Absatz 2 Satz 3 nur für landesweite, regionale und lokale Vollprogramme.
Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an die Medienanstalt RLP wenden. Die Medienanstalt RLP prüft, ob rundfunkrechtliche Vorschriften verletzt wurden und informiert die Beschwerdeführerin über das Prüfergebnis. Um die Geltendmachung persönlicher Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg zu ermöglichen, teilt die Medienanstalt RLP auf Verlangen Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters und der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.
§ 20a Informationspflicht gegenüber der Medienanstalt 25
(1) Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der Medienanstalt RLP gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638) in der jeweils geltenden Fassung die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Medienanstalt RLP leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 21 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme 20a 24 25
(1) Die Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter in Ton, Fernsehsendungen auch in Bild, vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Medienanstalt RLP kann innerhalb der Fristen nach Absatz 2 jederzeit eine unentgeltliche Übersendung der Aufzeichnungen und Filme verlangen. Die Medienanstalt RLP kann auf Antrag Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als zwei Monate aufzubewahren sind. Die Voraussetzungen und das Verfahren für Ausnahmen nach Satz 2 und Anordnungen nach Satz 3 regelt die Medienanstalt RLP in einer Satzung oder Richtlinie.
(4) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind gegen Erstattung der Selbstkosten Mehrfertigungen von der Aufzeichnung oder dem Film herzustellen und zu übersenden.
(5) Der Medienanstalt RLP ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die Medienanstalt RLP sperren.
§ 22 Sicherung der Meinungsvielfalt 20 20a umwelt-online.de/preview/231978" target="_blank"> 23a 25
(1) Bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt ist die Ausgewogenheit für regional und lokal ausgerichtete Programme jeweils getrennt zu bewerten. Jeder Veranstalter eines regional oder lokal ausgerichteten Vollprogramms oder eines entsprechend ausgerichteten in besonderer Weise meinungsbildenden Spartenprogramms soll gewährleisten, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck kommt.
(2) Die Medienanstalt RLP wacht darüber, dass die Programme nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgewogen sind. Stellt die Medienanstalt RLP wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Rundfunkveranstalter auf, organisatorische Vorkehrungen, wie etwa die Errichtung eines Programmbeirates oder die Einführung eines Redaktionsstatutes, zu treffen. Sofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen; stellt die Medienanstalt RLP fest, dass ein Rundfunkveranstalter ihrer Aufforderung, dieses Gesetz oder die Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist einzuhalten, nicht nachgekommen ist, so schränkt sie die Zulassung ein oder entzieht sie. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
(3) In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 MStV zuzurechnenden bundesweit verbreiteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Rheinland-Pfalz aufzunehmen, soweit zuvor Regionalfensterprogramme angeboten wurden. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Regionalfensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Regionalfensterprogrammveranstalter ist zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter eine gesonderte Zulassung für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Auf Antrag sind Verlängerungen zulässig. Soll die Zulassung nicht verlängert werden, so schreibt die Medienanstalt RLP das Fensterprogramm erneut aus. Regionalfensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter dürfen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt stehen. Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1, 2 und 7 gelten mindestens für die Dauer der für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten Zulassung.
(3a) Die Medienanstalt RLP kann vorläufig die angemessene Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter durch Bescheid festlegen. Die Medienanstalt RLP stimmt die Organisation der Regionalfensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Rundfunkveranstalter mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei ist auch die Möglichkeit eines Regionalfensterprogramms für Gebiete von zwei oder mehr Ländern einzubeziehen. Im Falle einer Ausschreibung erfolgt die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen; § 30 gilt entsprechend.
§ 23 Regionale und lokale Werbung, Ausnahmen 20 20a 25
(1) Regionalisierte Werbung in bundesweit ausgerichteten Programmen ist nur im Rahmen von Regionalfenstern gemäß § 22 Abs. 3 zulässig.
(2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die Medienanstalt RLP Ausnahmen von der Anrechnung nur teilbildbelegender Rundfunkwerbung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 MStV, der zulässigen Anzahl an Werbeunterbrechungen gemäß § 9 Abs. 3 MStV und der Dauer von Fernsehwerbung und Teleshopping gemäß § 70 Abs. 1 MStV zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der Zusammenhang und der Wert der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden. Das Nähere regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung.
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung der Medienanstalt RLP, soweit es sich nicht um zulassungsfreien Rundfunk im Sinne des § 26 handelt. Satz 1 gilt entsprechend für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz; Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Zulassung wird erteilt für:
Bei digitalen Gesamtangeboten wird eine Zulassung jeweils für diejenigen Bestandteile erteilt, die als einzelnes Angebot einer Zulassung bedürfen.
(3) Die Zulassung muss weiterhin beinhalten:
(4) Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug in Textform anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an dem Rundfunkveranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der Medienanstalt RLP als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt für geplante Veränderungen des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer entsprechend. Anmeldepflichtig ist der Rundfunkveranstalter. Die Medienanstalt RLP kann wesentliche Änderungen des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer untersagen, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema oder der festgelegten Programmdauer, für das oder für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.
(6) Die Medienanstalt RLP entscheidet auf Antrag darüber, ob bei Zweifelsfällen Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes veranstaltet wird.
(7) Die Zulassung wird unbefristet erteilt. Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. § 22 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(8) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Zulassung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(9) Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1.
(10) Soweit im Medienstaatsvertrag nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Zulassungsverfahren die Vorschriften des Landesverfahrensgesetzes. Die Medienanstalt RLP stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung von länderübergreifend, nicht bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunkprogrammen mit den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten ab.
§ 25 Erteilung der Zulassung 20a 25
(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
(3) Der Antrag muss die in den Absätzen 1 und 2 und in § 24 Abs. 2 und 3 für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Angaben enthalten und nachweisen. Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Antrags auf Erteilung der Zulassung erforderlich sind. Kommt eine auskunfts- oder vorlagepflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten innerhalb einer von der Medienanstalt RLP gesetzten Frist nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.
(4) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an
Satz 1 gilt für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
(5) Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, die Medienanstalt RLP unverzüglich über Veränderungen der in den Absätzen 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen zu informieren.
§ 26 Zulassungsfreie Rundfunkprogramme 20 25
(1) Keiner Zulassung bedürfen nicht bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme, die
Die Medienanstalt RLP bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an zulassungsfreie Rundfunkprogramme bleibt unberührt.
(2) Eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung wird bei Sendungen vermutet, die
§ 18 Abs. 2, die §§ 19 und 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 9 und 10, die §§ 29, 30 Abs. 1 bis 4, § 30a Abs. 2 und § 55 finden keine Anwendung.
(3) Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme findet § 15 MStV keine Anwendung.
(4) Die Medienanstalt RLP kann von Veranstaltern von Rundfunkprogrammen im Sinne des Absatzes 1 die in den §§ 55 und 56 MStV genannten Informationen und Unterlagen verlangen.
§ 27 Verfahren bei Rechtsverstößen 20 20a 25
(1) Stellt die Medienanstalt RLP einen Rechtsverstoß fest, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Auflagen sowie Ruhen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung. Sie kann den Rundfunkveranstalter nach Anhörung anweisen, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung). Ferner kann sie bestimmen, dass die Beanstandung von dem betroffenen Rundfunkveranstalter in seinem Programm verbreitet wird.
(2) Hat die Medienanstalt RLP einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 Satz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 Satz 2 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Einzelheiten regelt die Medienanstalt RLP unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.
(3) Soweit in § 108 MStV oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Rundfunkveranstalter
(7) Anstelle des Widerrufs der Zulassung nach Absatz 6 kann die Medienanstalt RLP Auflagen erteilen, wenn nach Art und Schwere des Verstoßes ein Widerruf nicht erforderlich ist.
(8) Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 MStV nach der Erteilung der Zulassung vor, kann diese unter den dort genannten Voraussetzungen widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(9) Der Widerruf, die Auflagen und die Nebenbestimmungen nach den Absätzen 6 bis 8 sind von der Medienanstalt RLP vorher schriftlich anzudrohen.
(10) Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
Unterabschnitt 3 25
Übertragungskapazitäten
§ 28 Mitteilung des Versorgungsbedarfs, Zuordnung von Übertragungskapazitäten 20a 25
(1) Die Medienanstalt RLP ist für die Mitteilung des Versorgungsbedarfs für Rundfunk im Land Rheinland-Pfalz gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur zuständig. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist dem Ziel der Meinungsvielfalt durch Angebots- und Anbietervielfalt Rechnung zu tragen.
(2) Die Landesregierung und die Medienanstalt RLP wirken darauf hin, dass Übertragungskapazitäten für das Land Rheinland-Pfalz verfügbar gemacht werden. Dies kann auch zum Zweck länderübergreifender und interregionaler Rundfunkversorgung erfolgen.
(3) Stehen dem Land Rheinland-Pfalz freie Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zu, so wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Medienanstalt RLP über eine sachgerechte Zuordnung verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung diese technischen Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu.
(4) Kommt eine Verständigung nach Absatz 3 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert. Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet. Unbeschadet des Satzes 2 sind die Übertragungskapazitäten insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:
§ 29 Der Medienanstalt RLP zugeordnete Übertragungskapazitäten 20 20a 25
(1) Der Medienanstalt RLP zugeordnete Übertragungskapazitäten weist diese auf Antrag Rundfunkveranstaltern, Anbietern von rundfunkähnlichen Telemedien oder Anbietern einer Medienplattform nach den Bestimmungen des Absatzes 2 und der § § 30 und 31 zu.
(2) Die Medienanstalt RLP kann in die Zuweisung für landesweite, regionale und lokale Rundfunkprogramme Auflagen aufnehmen, die unter Berücksichtigung des Gesamtangebots des Rundfunks in Rheinland-Pfalz einen programmlich und wirtschaftlich leistungsfähigen privaten Rundfunk gewährleisten.
(3) Auf einer Senderkette für UKW-Hörfunk ist ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm für Rheinland-Pfalz so anzubieten, dass zu bestimmten Zeiten lokale und regionale Programme aus der jeweiligen Region verbreitet werden. Darüber hinaus sollen zur Vergabe an private Rundfunkveranstalter der Medienanstalt RLP zugeordnete Übertragungskapazitäten auf einer weiteren UKW-Senderkette für ein ganztägiges landesweites Hörfunkspartenprogramm genutzt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für landesweite Multiplexe im Standard DAB+ entsprechend. In landesweiten Hörfunkprogrammen sind zeitgleiche Ausstrahlungen von nach Senderstandorten auseinander geschalteten Werbesendungen zulässig. Die Einzelheiten zu den Bestimmungen der Sätze 1 bis 3 legt die Medienanstalt RLP in der Zuweisung fest.
§ 30 Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten 20 20a 24 25
(1) Zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten führt die Medienanstalt RLP ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Ausschreibung ist im Online-Angebot der Medienanstalt RLP zu veröffentlichen.
(2) In der Ausschreibung sind festzulegen
In der Ausschreibung kann auch bestimmt werden, ob die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten für Rundfunkveranstalter oder Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien zugewiesen werden sollen. Eine Zuweisung kann an einen oder mehrere Veranstalter oder Anbieter erfolgen. Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, weist die Medienanstalt RLP darauf ausdrücklich hin.
(3) Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuweisung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um
(4) Übersteigt die Zahl der beantragten Zuweisungen die der ausgeschriebenen Kapazitäten, wirkt die Medienanstalt RLP auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie entscheidet auf Grundlage der erzielten Verständigung, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.
(5) Lässt sich innerhalb einer von der Medienanstalt RLP zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die Medienanstalt RLP eine Vorrangentscheidung. Maßgeblich sind hierbei
Medienplattform zur Vielfalt des Gesamtangebots. Bei der Vorrangentscheidung sind zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen.
(6) Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Medienanstalt RLP insbesondere folgende Kriterien:
Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen publizistischen Beitrag zur Förderung
deutschluxemburgischen Zusammenarbeit zu leisten.
(7) Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Medienanstalt RLP insbesondere folgende Kriterien:
Es kann berücksichtigt werden, inwieweit Antragstellende bereit sind, ihre jeweiligen Programme in digitaler terrestrischer Technik zu verbreiten.
(8) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten und gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an andere Verfahrensbeteiligte kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Beim Übergang zur ausschließlich digital terrestrischen Übertragung sind Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zum Zeitpunkt dieses Übergangs bereits analog terrestrisch verbreitet wurden.
§ 30a Frei gewordene und neu koordinierbare drahtlose Übertragungskapazitäten auf Ultrakurzwelle 20a 25
(1) Frei gewordene und neu koordinierbare Übertragungskapazitäten für den analogen Hörfunk auf UKW werden grundsätzlich nicht mehr zugeordnet oder von der Medienanstalt RLP zugewiesen. Übertragungskapazitäten nach Satz 1 können ausnahmsweise zugeordnet oder zugewiesen werden, wenn dadurch der bestehende Versorgungsbedarf zugelassener privater Hörfunkprogramme, die bereits über UKW in Rheinland-Pfalz verbreitet werden, besser erfüllt werden kann. Für einen Versorgungsbedarf mit digital terrestrischem Hörfunk können frei gewordene und neu koordinierbare Übertragungskapazitäten auf UKW abweichend von den Sätzen 1 und 2 grundsätzlich zugeordnet oder zugewiesen werden. Die Medienanstalt RLP wirkt in den Fällen nach Satz 2 und 3 darauf hin, dass sich die jeweiligen Bedarfsträger über neu koordinierbare Übertragungskapazitäten auf UKW verständigen.
(2) Übertragungskapazitäten für den analogen Hörfunk auf UKW, die aufgrund von Reparatur- oder Umbauarbeiten, Havarien, Strommangellagen oder Rechtsstreitigkeiten vorübergehend nicht belegt sind, gelten nicht als frei gewordene Übertragungskapazitäten im Sinne des Absatzes 1.
§ 31 Zuweisung von Übertragungskapazitäten 20a 25
(1) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Medienanstalt RLP bestimmt
Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten ist nicht übertragbar. Die Zuweisung kann auch im Rahmen eines von der Medienanstalt RLP festgelegten Versorgungsbedarfs an Anbieter erfolgen, denen bereits mindestens eine Übertragungskapazität zur Erfüllung dieses Bedarfs durch die Medienanstalt RLP zugewiesen wurde, ohne dass der Bedarf hierdurch befriedigt werden konnte; über die Zuweisung entscheidet die Medienanstalt RLP unter Abwägung bestehender Versorgungsdefizite.
(2) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten setzt den Nachweis voraus, dass die antragstellende Person wirtschaftlich in der Lage ist, die inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen und über die beantragten Übertragungskapazitäten ihr Angebot zu verbreiten.
(3) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für die Versorgung des jeweiligen Gebiets mit Rundfunk voraus und erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren. Sie kann einmal um bis zu zehn Jahre verlängert werden. Eine erneute Zuweisung von Übertragungskapazitäten ist auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zuweisung zulässig. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für rundfunkähnliche Telemedien bleibt unberührt; die Zuweisung kann für eine Dauer von bis zu zehn Jahren vorgenommen werden.
(4) Soweit Angebote über digital terrestrische Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, setzt eine Zuweisung an einen Veranstalter zulassungsfreien Rundfunks voraus, dass die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Programms benötigt werden, das einer Zulassung bedarf.
(5) Die Zuweisung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die zugeordnete Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der Medienanstalt RLP bestimmten Frist oder länger als drei Monate nicht genutzt wird.
(6) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, insbesondere aus Gründen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Programmschemas, ohne den Widerruf die Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet der zugewiesenen Übertragungskapazität nachteilig betroffen würde.
(7) § 27 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
(8) Erteilt die Medienanstalt RLP Aufträge zur Ermittlung von Übertragungskapazitäten, hat der Anbieter, dem eine entsprechende Übertragungskapazität zur Nutzung zugewiesen wird, der Medienanstalt RLP die Aufwendungen für diese Ermittlung zu erstatten.
Unterabschnitt 4 25
Telemedien
§ 32 Informationspflicht gegenüber Telemedien 20 20a 24 25
§ 12 gilt für Telemedien im Sinne des § 19 MStV entsprechend.
§ 33 Zugang zu Telemedien 20a 25
§ 21 Abs. 5 gilt für rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien im Sinne des § 19 MStV entsprechend.
Unterabschnitt 5 25
Medienkompetenz, Orte der medialen Teilhabe, Offene Kanäle, Medienförderung, Mediathek
§ 34 Medienkompetenz 20 20a 25
(1) Die Medienanstalt RLP fördert Maßnahmen der Medienkompetenz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnitts. Näheres regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung und Richtlinien.
(2) Die Medienanstalt RLP kann eigene Projekte durchführen und sich an fremden Projekten beteiligen, die darauf gerichtet sind, die Medienkompetenz der Menschen zu fördern und sie mit vielfältigen Angeboten beim kompetenten und kritischen Umgang mit medialen Angeboten zu unterstützen.
§ 34a Orte der medialen Teilhabe, Offene Kanäle 25
(1) Die Medienanstalt RLP entwickelt in verschiedenen Gemeinden des Landes mit Unterstützung des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und weiterer Partner die Einrichtung von Orten der medialen Teilhabe als öffentlich zugängliche Begegnungs- und Bildungsorte.
(2) Offene Kanäle sind nichtkommerzielle Bürgermedienplattformen und Bestandteil der lokalen und regionalen Kommunikationsinfrastruktur. Sie tragen mit audiovisuellen Produktionen zur medialen Vielfalt bei und stärken die demokratische Gesellschaft. Sie werden von anerkannten Träger- und Fördervereinen ehrenamtlich organisiert und bieten die Möglichkeit, an Medien zu partizipieren. Sendebeiträge in Offenen Kanälen dürfen keine Werbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien und sonstige politische Vereinigungen oder einzelne Personen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Gesponserte Sendebeiträge sind in Offenen Kanälen unzulässig. Unberührt bleiben Zuwendungen Dritter an die Träger- und Fördervereine Offener Kanäle zur Unterstützung ihrer Tätigkeit.
(3) Die Medienanstalt RLP hat unbeschadet § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c MStV darauf hinzuwirken, dass ausreichende Übertragungskapazitäten für Offene Kanäle auf infrastrukturgebundenen Medienplattformen auch unterhalb der Schwellenwerte des § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV innerhalb des Gebiets, für das ein Offener Kanal jeweils bestimmt ist, bereitgestellt werden. Der Anbieter einer infrastrukturgebundenen Medienplattform mit in der Regel mehr als 5.000 Anschlüssen bzw. Nutzenden hat auf Verlangen der Medienanstalt RLP Übertragungskapazitäten unentgeltlich für die Verbreitung von Offenen Kanälen innerhalb des Gebiets, für das sie jeweils bestimmt sind, zur Verfügung zu stellen. Der Zuschnitt der Verbreitungsregionen folgt den von der Medienanstalt RLP festzulegenden Regionen. Unbeschadet des § 79 Abs. 2 MStV hat der Anbieter einer infrastrukturgebundenen Medienplattform, die auch in Rheinland-Pfalz genutzt werden kann, zur Durchsetzung des § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c MStV der Medienanstalt RLP auf Verlangen Informationen zur Zahl der in Rheinland-Pfalz angeschlossenen Wohneinheiten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Medienanstalt RLP fördert die Produktion von Angeboten, die journalistische Sorgfaltspflichten beachten, in Orten der medialen Teilhabe und Offenen Kanälen. Dabei fördert sie auch den organisatorischen und technischen Betrieb sowie die digitale Verbreitung Offener Kanäle. Sie kann zu diesem Zweck eine Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung errichten und sich an derartigen Einrichtungen für Offene Kanäle und Orte der medialen Teilhabe beteiligen.
(5) Die Medienanstalt RLP erlässt durch Satzung Ausführungsbestimmungen für Offene Kanäle. Sie regelt insbesondere die Anerkennung der Träger- und Fördervereine, den chancengleichen Zugang und die Qualitätssicherung.
Die Medienanstalt RLP fördert innovative, digitale Medienvorhaben, die zur Veröffentlichung vorgesehen sind, für die Bereiche audio- und audiovisuelle Werke wie Inhalte für rundfunkähnliche Telemedien, Serien, Filme, Videos, und Games, einschließlich Debüt- und Nachwuchsproduktionen. Näheres regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung und Richtlinien. Die Medienanstalt RLP kann ferner eine Einrichtung zur Medienförderung errichten oder sich an derartigen Einrichtungen beteiligen. Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt RLP erstattet der Versammlung der Medienanstalt RLP jährlich Bericht hinsichtlich aller Förderprojekte, der auch der Landesregierung und dem Landtag zu übersenden ist.
(1) Die Medienanstalt RLP errichtet und betreibt eine Mediathek, die Inhalte Offener Kanäle sowie weiterer nichtkommerzieller Einrichtungen, insbesondere aus den Bereichen Kommunales, Sport, Kultur, Bildung, Wissenschaft und Gesellschaft, einbindet. Damit soll auch ein Beitrag zur Wahrung des audiovisuellen Erbes des Landes Rheinland-Pfalz sowie zur Bewahrung von Zeugnissen der Landesgeschichte in audiovisueller Form geschaffen werden. Die Medienanstalt RLP ist befugt, bei Einrichtung und Betrieb der Mediathek in institutionalisierter Form mit landesweiten, kommunalen und lokalen Einrichtungen und Organisationen zusammenzuarbeiten.
(2) Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Inhalten in der Mediathek besteht nicht. Die Medienanstalt RLP ist insbesondere nicht verpflichtet, Inhalte zu berücksichtigen, die gegen das Strafgesetzbuch, den Medienstaatsvertrag oder den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßen oder die darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
(3) Näheres regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung und Richtlinien.
Die Medienanstalt RLP kooperiert im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Dritten zur Digitalisierung der Medien in Rheinland-Pfalz.
Abschnitt 3
Medienanstalt Rheinland-Pfalz 20a
§ 38 Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Zuständigkeiten und Befugnisse 20a 25
(1) Die Medienanstalt RLP ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben Satzungen und Richtlinien erlassen.
(2) Im Rahmen der gemeinsamen Aufgaben und Einrichtungen der Medienanstalten der Länder wirkt die Medienanstalt RLP aktiv an der Koordination und Weiterentwicklung der medienregulatorischen Aufgaben mit.
(3) Die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz liegen, soweit nicht anders bestimmt, bei der Medienanstalt RLP. Ihr stehen keine Befugnisse gegenüber dem Südwestrundfunk (SWR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio zu. Die §§ 28, 32, 33 und 34 bleiben unberührt.
(4) Die Medienanstalt RLP überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes ( DDG) vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Medienanstalt RLP ist vorbehaltlich des § § 33 Abs. 8 DDG zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 DDG.
(1) Die Medienanstalt RLP ist verpflichtet, für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck veröffentlicht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Versammlung und der von ihr eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen und Richtlinien, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Medienanstalt RLP sind. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Im Übrigen soll die Medienanstalt RLP die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und deren Ergebnisse im Internetauftritt der Medienanstalt RLP informieren.
(2) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.
(3) Die Medienanstalt RLP veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Dabei sind das Grundgehalt, Zulagen und vermögenswirksame Leistungen aufzuführen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Veröffentlichungspflichten gelten als erfüllt, sofern die entsprechenden Informationen auf dem Internetauftritt der Medienanstalt RLP zugänglich gemacht werden.
Die Organe der Medienanstalt RLP sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der Medienanstalt RLP sind die durch den Medienstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dortigen Aufgabenstellung.
(1) Die Versammlung besteht aus 42 Mitgliedern. Von ihnen entsenden
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 25 werden von den dort genannten Stellen entsandt. Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Ändert sich aufgrund einer Neuwahl des Landtags das nach Satz 2 maßgebliche Stärkeverhältnis der Fraktionen, so werden die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode der Versammlung neu bestimmt. Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 26 und 27 aufgeführten Mitglieder werden von den nachfolgenden Verbänden entsandt und zwar:
(3) Kommt eine Einigung zwischen den Verbänden innerhalb der einzelnen Bereiche des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 nicht zustande, so schlagen diese Verbände jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags wählt hieraus ein Mitglied für den entsprechenden Bereich aus. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 4 entsprechend.
(4) Die entsendungs- und vorschlagsberechtigten Stellen sollen eine geschlechterparitätische Besetzung anstreben. Soweit diese Stellen eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds benennen, muss diese Person einem anderen Geschlecht angehören, es sei denn, dass dies aufgrund der Zusammensetzung der entsendungs- oder vorschlagsberechtigten Stelle nicht möglich ist.
(5) Solange und soweit vom Entsendungs- oder Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(6) Die Mitglieder sind gegenüber der Medienanstalt RLP zu benennen.
(7) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt; verlieren Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag, scheiden sie aus der Versammlung aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die die Mitglieder entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden; der Wegfall einer solchen Stelle berührt die Mitgliedschaft nicht. Sie erhalten Aufwandsentschädigung und Ersatz ihrer Auslagen nach der Satzung.
(8) Scheidet ein Mitglied der Versammlung aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestimmen.
(9) Die Versammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens aber alle vier Monate einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder beantragt wird.
(1) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer
(2) Bestehen Zweifel an der Mitgliedschaft einer Person, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, so entscheidet die Versammlung. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 42 Aufgaben der Versammlung 20a 25
Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Fällen des § 42 Nr. 9 und 10 mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Veranstaltung ist, für die es eine Zulassung beantragt. Gleiches gilt für ein Mitglied, das eine Organisation in der Versammlung vertritt, die selbst eine Zulassung hat oder beantragt oder die am Kapital oder an den Stimmrechtsanteilen eines solchen Rundfunkveranstalters mit 25 v. H. oder mehr oder sonst maßgeblich beteiligt ist.
(3) Die Versammlung kann für Fälle, in denen eine eilbedürftige Entscheidung der Versammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, einen Ausschuss bilden, der an ihrer Stelle entscheidet. Näheres regelt die Hauptsatzung der Medienanstalt RLP.
§ 44 Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor 20 20a 25
(1) Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor werden von der Versammlung jeweils für die Dauer von sechs Jahren mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sollen über Erfahrungen im Medienbereich verfügen. Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sollen die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. Bewerberinnen und Bewerber sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Das Auswahlverfahren ist zu dokumentieren und der Vorschlag gegenüber der Versammlung zu begründen. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter; dies gilt entsprechend für die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor. Während einer Amtszeit können die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor jeweils durch Beschluss der Versammlung nur aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder abberufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit können die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor erneut, auch wiederholt, wiedergewählt werden. Scheidet die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stell vertretende Direktor vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Medienanstalt RLP gerichtlich und außergerichtlich. Ist eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor gewählt, vertritt sie oder er die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung.
(3) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der Medienanstalt RLP wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere
(4) Die Bezüge der Direktorin oder des Direktors sollen sich an Besoldungsgruppe B 8 der Landesbesoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes orientieren, bei Wiederwahl an Besoldungsgruppe B 9. Die Bezüge der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors sollen sich an Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes orientieren, bei Wiederwahl an Besoldungsgruppe B 4.
§ 45 Datenschutzaufsicht, Beauftragte für den Datenschutz 20a 25
(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter sowie durch mit diesen Stellen verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ist die Medienanstalt RLP zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Der Direktor oder die Direktorin oder der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin der Medienanstalt RLP muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
(3) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 haben die Direktorin oder der Direktor oder der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin der Medienanstalt RLP die Befugnisse entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. Dabei ist insbesondere den durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 sind die Direktorin oder der Direktor oder der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen in diesem Bereich keiner Dienst- oder Rechtsaufsicht. Die Kapitel VI und VII der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
(4) Der oder die Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung (Beauftragte oder Beauftragter der Medienanstalt RLP für den Datenschutz) wird von der Direktorin oder dem Direktor der Medienanstalt RLP benannt. Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz hat die Stellung und Aufgaben nach Artikeln 38 und 39 der Datenschutz-Grundverordnung . Die Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt.
(5) Über das Ergebnis der Überwachung bei der Medienanstalt RLP unterrichtet die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz die Direktorin oder den Direktor; damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbunden werden. Absatz 6 bleibt unberührt.
(6) Stellt die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz Verstöße bei der Medienanstalt RLP gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so ist dies gegenüber der Direktorin oder dem Direktor zu beanstanden. Die Direktorin oder der Direktor ist zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Gleichzeitig ist die Versammlung zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(7) Die nach Absatz 6 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten der Medienanstalt RLP für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Versammlung ist eine Abschrift der Stellungnahme an die oder den Beauftragten der Medienanstalt RLP für den Datenschutz zuzuleiten.
(8) Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz erstattet der Versammlung alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der auch der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu übersenden ist.
(9) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Medienanstalt RLP als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Medienanstalt RLP und gibt Anregungen zu Verbesserungen des Datenschutzes.
§ 46 Förderungen 20 20a umwelt-online.de/preview/231343" target="_blank"> 23 25
(1) Die Medienanstalt RLP fördert aus ihrem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages
(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Medienanstalt RLP mit Ausnahme der Eingruppierung der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bestimmen sich nach den für Beschäftigte des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung dieser Bediensteten der Medienanstalt RLP muss derjenigen der vergleichbaren Beschäftigten des Landes entsprechen. Die Organe der Medienanstalt RLP sind verpflichtet, auf den Abschluss entsprechender Tarifverträge hinzuwirken.
(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.
(1) Die Medienanstalt RLP deckt ihre Kosten durch Gebühren und sonstige Einnahmen. Die Medienanstalt RLP ist Beitragsgläubigerin im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Sie bestimmt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über die Mittelverwendung nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages und dieses Gesetzes.
(2) Die Medienanstalt RLP erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die einzelnen kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze werden durch Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministeriums. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes.
§ 49 Haushalts- und Rechnungswesen 20a
(1) Das Haushalts- und Rechnungswesen sowie die Rechnungsprüfung der Medienanstalt RLP richten sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
(2) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt RLP ist ein Wirtschaftsplan nach § 110 LHO. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums; sie darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind. Die Medienanstalt RLP bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und erstellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss ist durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen. Die §§ 108 und 109 LHO finden keine Anwendung.
(3) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er prüft insbesondere die Verwendung des Anteils an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung, dem Landtag und der Medienanstalt RLP zuzuleiten.
(4) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Medienanstalt RLP unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Die Medienanstalt RLP ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(5) Zur Sicherung ihrer Wirtschaftsführung kann die Medienanstalt RLP Rücklagen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben in Einzelfällen erforderlich und eine Finanzierung aus den Mitteln eines Wirtschaftsjahres nicht möglich ist. Die Zuführungen und Entnahmen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
Die Medienanstalt RLP unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesregierung.
§ 51 Ausschließlicher Gerichtsstand
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz in Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien ist das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Trier zuständig.
Abschnitt 4 25
Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 geltenden Strafbestimmungen.
§ 53 Ordnungswidrigkeiten 20 20a 25
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweitem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Rundfunkveranstalter, als Anbieter von Telemedien oder als Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV vorsätzlich oder fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 115 Abs. 1 MStV oder des § 24 JMStV verwirklicht.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. c bis e und Nr. 2 bis zu fünftausend Euro, geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1 Bucht. a und b finden die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Medienanstalt RLP. Der Medienanstalt RLP stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung der privaten Medien und für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu. Über die Einleitung eines Verfahrens bei länderübergreifenden Angeboten hat die Medienanstalt RLP die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Medienanstalt RLP kann bei bundesweiten Angeboten bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1, 2, 3 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Abs. 8 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt RLP nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 27 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(8) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 geltenden Ordnungswidrigkeiten.
(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach den § § 86, 86a, 130 und 131 Abs. 1, den § § 184a und 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden.
(2) Die Verfolgung der in § 53 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung. Werden Teile veröffentlicht oder verbreitet oder erfolgt eine vollständige oder teilweise neue Veröffentlichung oder Verbreitung, so beginnt die Verjährung erneut mit der jeweiligen Veröffentlichung oder Verbreitung. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a des Strafgesetzbuches.
(4) Für Druckwerke gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 nur, wenn sie den Anforderungen über das Impressum nach § 9 genügen.
Abschnitt 5 25
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 Versuche mit neuen Techniken und Angeboten 20 20a 25
(1) Die Durchführung von Versuchen mit neuen Techniken und Angeboten ist zulässig. Abstimmungen und Wahlen zum Zwecke einer politischen Meinungsbildung mittels eines Rückkanals sind unzulässig. Als Versuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die Medienanstalt RLP begleitet und beobachtet die Durchführung der Versuche.
(2) An den Versuchen können sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts, die Medienanstalt RLP und die Inhaber einer Zulassung nach § 24 Abs. 1 beteiligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
(3) Wer sich als privater Anbieter an einem Versuch mit einem Angebot beteiligen will, bedarf hierfür einer Versuchszulassung der Medienanstalt RLP, die auf Antrag für die Dauer des Versuchs erteilt wird. § 18 Abs. 2, die §§ 19 und 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5, 7 und 8 und die § § 26, 29 und 30 dieses Gesetzes sowie die §§ 15 und 51 Abs. 2 und die §§ 55 bis 64, 66, 67, 104 bis 108 und 120 MStV finden keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Satz 1 gilt nicht für Programme, für die bereits eine Zulassung nach § 24 Abs. 1 erteilt wurde oder die zulassungsfrei sind.
(4) Die Versuchsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(5) Das Nähere regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung.
§ 56 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 20a 25 25
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 75), BS 225-1, außer Kraft.
(3) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten verwaltungsrechtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Telemedien verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51).
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