Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch Polizeibeamtinnen und -beamte
- Rheinland-Pfalz -
Vom 07. September 2010
(MinBl. Nr. 12 vom 19.10.2010 S. 144; 09.09.2021 S. 148 21)
Gl.-Nr.: 201200
umwelt-online.de/preview/201646" target="_blank"> Gültig bis zum 31.12.2026
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. September 2010 (20.301:341)
1 Gemäß § 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden alle Polizeibeamtinnen und -beamte mit abgeschlossener Ausbildung zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten aufgrund der nachstehend aufgeführten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung ermächtigt (die Polizeibeamtinnen und -beamten der Abteilung Bereitschaftspolizei des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik jedoch nur, soweit sie zur Unterstützung des Polizeieinzeldienstes oder der Abteilung Wasserschutzpolizei bei einer Polizeibehörde eingesetzt sind):
1.1 den aufgrund des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Straßenverkehrs-Ordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,1.2 den aufgrund des § 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit besonderem Hinweis auf die GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB
1.3 nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
1.4 nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes und nach den aufgrund des § 57 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
1.5 nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b und § 8a Abs. 2 des Fahrpersonalgesetzes und nach § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 der Fahrpersonalverordnung, entsprechend den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen zum Fahrpersonalrecht,
1.6 nach § 28 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
1.7 nach § 64 b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
1.8 nach § 49 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,
1.9 nach § 46 Abs. 1 Nr. 14 des Landeseisenbahngesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 40 der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen in Rheinland-Pfalz,
1.10 nach § 50 des Bundeswasserstraßengesetzes,
1.11 nach den strom- und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften, die aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassen wurden, entsprechend dem Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen,
1.12 nach § 43 der Landeshafenverordnung,
1.13 nach § 12 Abs. 1 der See-Eigensicherungsverordnung,
1.14 nach § 118 Abs. 1 Nr. 3, 5, 11 und 26des Landeswassergesetzes,
1.15 nach § 69 Abs. 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem jeweils geltenden Bußgeldkatalog Umweltschutz,
1.16 nach § 16 der Bundesartenschutzverordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden Bußgeldkatalog Umweltschutz,
1.17 nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 16 bis 19 des Landesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem jeweils geltenden Bußgeldkatalog Umweltschutz,
1.18 nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 bis 10 des Landeswaldgesetzes,
1.19 nach § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit dem jeweils geltenden Bußgeldkatalog Umweltschutz,
1.20 nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und 15 des Landesfischereigesetzes sowie nach § 49 Nr. 3 und 10 der Landesfischereiordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden Bußgeldkatalog Umweltschutz,
1.21 nach § 11 Abs. 1 der Landesverordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our,
1.22 nach § 13 Abs. 1 des Landeslmmissionsschutzgesetzes,
1.23 nach den §§ 117 und 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
1.24 nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrzeiten,
1.25 nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage,
1.26 nach § 115 Abs. 1 und 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.
2 Die Ermächtigung nach den Nummern 1.10 bis 1.13 gilt nur für Polizeibeamtinnen und -beamte der Abteilung Wasserschutzpolizei und die sie unterstützenden Polizeibeamtinnen und -beamten der Abteilung Bereitschaftspolizei des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik; die Ermächtigung nach Nummer 1.21 nur für die Polizeibeamtinnen und -beamten der Wasserschutzpolizeistation Trier und die sie unterstützenden Polizeibeamtinnen und -beamten der Abteilung Bereitschaftspolizei des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik.
3 Die Ermächtigung nach Nummer 1.1 gilt auch für Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz in den berufspraktischen Studien zur Erteilung von Verwarnungen unter Aufsicht und Anleitung des jeweiligen Praxisanleiters oder der jeweiligen Praxisanleiterin.
4 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 3. November 2000 (MinBl. S. 421; 2005 S. 256), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2001 (MinBl. S. 386), außer Kraft.
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