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VV-LTranspG - Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 24. November 2017
(MinBl. Nr. 12 vom 22.12.2017 S. 356; 19.05.2022 22)
Gl.-Nr.: 20100
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. November 2017 (12 007-0:314 9.2)
Diese Verwaltungsvorschrift (VV) wird aufgrund des § 25 Abs. 2 des Landestransparenzgesetzes ( LTranspG) vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) erlassen. Die nachfolgenden Bestimmungen sind als Auslegungs- und Anwendungshinweise für die transparenzpflichtigen Stellen zu verstehen. Dabei entsprechen die Abschnitte der VV den Paragraphen des Landestransparenzgesetzes.
Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich Paragraphen-Angaben auf das Landestransparenzgesetz, Abschnitts-Angaben auf diese VV.
Diese VV tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
1 Vorbemerkungen und zu § 1: Zweck des Gesetzes
1.1 Das Landestransparenzgesetz führt das bisherige Landesinformationsfreiheitsgesetz ( LIFG) vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2010-10, und das bisherige Landesumweltinformationsgesetz ( LUIG) vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7) zusammen. Es erweitert den voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den bei der Verwaltung vorhandenen Informationen um eine aktive Veröffentlichungspflicht bestimmter Informationen der Verwaltung. Dazu wird eine elektronische Plattform (Transparenz-Plattform)geschaffen. Hinsichtlich der aus dem Landesumweltinformationsgesetz übernommenen Bestimmungen dient das Landestransparenzgesetz der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) in nationales Recht.
Mit dem Gesetz werden Offenheit und Transparenz als Leitlinien für das Handeln der Verwaltung manifestiert. Die Regelungen sind nicht nur technischer Natur; sie sollen einen Kulturwandel im Staat, speziell in der Verwaltung, bewirken.
1.2 Durch eine höhere Transparenz der Verwaltung soll die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert werden. Die aktive Veröffentlichung von Informationen durch die Behörden stärkt die demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger. Die Informationsfreiheit tritt neben die staatsorganisationsrechtliche Kontrolle und die Kontrollfunktion der Presse. Sie erlaubt den Bürgerinnen und Bürgern, sich eigene Informationen und ein eigenes Meinungsbild zu verschaffen.
1.3 Mit dem Landestransparenzgesetz strebt der Gesetzgeber keine "gläserne Verwaltung" an. Die Offenlegung von Informationen ist nur soweit geboten, wie es verfassungsrechtlich zulässig ist. Dies wird durch die Normierung von Ausschlussgründen in den § § 14 bis 16 gewährleistet, welche entgegenstehende öffentliche Belange sowie Belange Dritter schützen. Diese schutzwürdigen Belange sind mit dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf umfassenden Informationszugang in Einklang zu bringen. Im Rahmen der Abwägung fordert § 17, die in § 1 genannten Zwecke zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit steht der nach dem Landestransparenzgesetz vorgesehenen Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht entgegen.
2 Zu § 2: Anspruch auf Zugang zu Informationen
2.1 Zu § 2 Abs. 1 Satz 1: Transparenz-Plattform
Das Land betreibt eine elektronische Transparenz-Plattform (Teil 2 des Gesetzes) beim Landesbetrieb Daten und Information (LDI), die über das Internet einsehbar ist. Nähere Erläuterungen zur praktischen Vorgehensweise bei der Einstellung von Informationen auf der Transparenz-Plattform finden sich in einer Anleitung, die von dem für das Recht der Informationsfreiheit zuständigen Ministerium herausgegeben wird. Auf der Plattform werden von Amts wegen die in § 7 genannten Informationen veröffentlicht. Für den Veröffentlichungszeitpunkt gelten die Übergangsbestimmungen des § 26 Abs. 1 und 2.
Unabhängig von der Art der Bereitstellung der Informationen auf der Transparenz-Plattform (durch Verlinkung o. Ä.) sind die transparenzpflichtigen Stellen dafür verantwortlich, dass sämtliche Vorgaben, die das Landestransparenzgesetz an die Veröffentlichung der Informationen stellt, eingehalten werden. Hierzu zählen beispielsweise die sich aus § 4 Abs. 5 ergebende Maßgabe, veröffentlichungspflichtige amtliche Informationen zehn Jahre dauerhaft elektronisch zugänglich zu halten, und die gemäß § 8 Abs. 4 bestehende Aktualisierungspflicht.
2.2 Zu § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3: Zugangsberechtigte
Der Informationszugangsanspruch besteht für jede natürliche und juristische Person des Privatrechts sowie für nicht rechtsfähige Vereinigungen, zum Beispiel Bürgervereinigungen, die nicht als eingetragener Verein formiert sind. Daneben haben nach Absatz 1 Satz 3 auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind, einen Anspruch auf Informationszugang. Dazu zählen u. a. Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Selbstverwaltung, Kirchengemeindeverbände und öffentlich-rechtliche Grundrechtsträger wie Rundfunkanstalten oder Hochschulen. Der Anspruch ist von dem Wohn- oder Aufenthaltsort, von dem Sitz der juristischen Person oder der Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person unabhängig, also nicht auf Einwohnerinnen und Einwohner des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne Grundrechtsschutz können sich hinsichtlich eines Auskunftsbegehrens nicht auf dieses Gesetz stützen. Für ihren Zugang zu amtlichen Informationen sind vielmehr Amtshilfevorschriften, Auskunftsverschaffungsrechte oder Übermittlungsbefugnisse und -pflichten einschlägig.
2.3 Zu § 2 Abs. 1 Satz 2: Subjektiver Rechtsanspruch
Werden Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht gesetzlich vorgegeben ist, nicht auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht oder wird kein Zugang zu den auf der Transparenz-Plattform nach den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes veröffentlichten Informationen eingeräumt, steht jedem Zugangsberechtigten ein einklagbares Recht auf Veröffentlichung zu. Dieses ist nach § 22 auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Dabei ist vor Erhebung einer Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
2.4 Zu § 2 Abs. 2: Informationszugang auf Antrag
Das Antragsverfahren richtet sich nach Teil 3 des Gesetzes (§ § 11 bis 13). Es bedarf keiner Darlegung eines rechtlichen, berechtigten oder sonstigen Interesses. Mit dem Antrag ist auch keine Zweckbindung hinsichtlich der erfragten Informationen verbunden. Deshalb kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die Informationen grundsätzlich - d. h. unter Wahrung entgegenstehender Rechte - auch an Dritte weitergeben, veröffentlichen und verwerten.
2.5 Zu § 2 Abs. 3: Vorrang besonderer Rechtsvorschriften
Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen abschließend regeln, gehen diese dem Anspruch nach dem Landestransparenzgesetz vor. Eine Norm verdrängt den Anspruch nach dem Landestransparenzgesetz, wenn sie ebenfalls den Zugang zu Informationen mit derselben Regelungsintention, nämlich eine abschließende Regelung zur Informationsverteilung zwischen Staat und Bürger zu treffen, regelt. Der Vorrang besonderer Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 3 erstreckt sich auch auf die jeweiligen gebührenrechtlichen Regelungen.
Inwieweit eine fachgesetzliche Regelung abschließend ist, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Das Konkurrenzverhältnis anhand des konkreten Sachverhalts ist jeweils im Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht im laufenden Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( LVwVfG) i. V. m. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) verdrängt nach dem Gesetzeswortlaut die Anwendung des Landestransparenzgesetzes nicht.
2.5.1 Beispielsweise gehen folgende besondere Rechtsvorschriften des Bundes der Anwendung des Landestransparenzgesetzes grundsätzlich vor:
2.5.2 Beispielsweise gehen folgende besondere Rechtsvorschriften des Bundes - unter Beachtung der Schutzbestimmungen des Teils 4 - dem Landestransparenzgesetz grundsätzlich nicht vor:
Dieses Fachrecht ist im jeweiligen Anwendungsfall neben dem Landestransparenzgesetz zu beachten.
2.5.3 Beispielsweise gehen folgende besondere Rechtsvorschriften des Landes der Anwendung des Landestransparenzgesetzes grundsätzlich vor:
2.5.4 Beispielsweise gehen folgende besondere Rechtsvorschriften des Landes - unter Beachtung der Schutzbestimmungen des Teils 4 - dem Landestransparenzgesetz grundsätzlich nicht vor:
Dieses Fachrecht ist im jeweiligen Anwendungsfall neben dem Landestransparenzgesetz zu beachten.
2.5.5 Besonderheiten des Vergaberechts
Inwieweit das Vergaberecht Rechtsvorschriften enthält, welche im Sinne des § 2 Abs. 3 den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung, die Übermittlung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln und damit dem Landestransparenzgesetz vorgehen, bestimmt sich anhand solcher Bestimmungen, die dem Einzelnen einen spezifischen Anspruch auf Informationszugang einräumen. Im Oberschwellenbereich gilt dies für § 165 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), der den Beteiligten einen Anspruch auf Akteneinsicht in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gewährt. Sofern ein Nachprüfungsverfahren anhängig ist, ist damit das Landestransparenzgesetz nicht anwendbar. Für die Zeit vor oder nach einem Nachprüfungsverfahren gilt eine solche Sperrwirkung zunächst nicht. Auch Informationszugangsbestimmungen in untergesetzlichen Normen des Kartellvergaberechts können das Landestransparenzgesetz verdrängen. Dazu zählt beispielsweise § 14 EU Abs. 6 des Abschnitts 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ( VOB/A), der den Bietern anlässlich des Eröffnungstermins Einsicht in die Niederschrift gewährt, wohingegen eine Veröffentlichung der Niederschrift nicht zulässig ist.
Keine besonderen Rechtsvorschriften auf Informationszugang im Sinne des § 2 Abs. 3 sind Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvorschriften, etwa in der Vergabeverordnung und der VOB/A, welche im Zusammenhang mit den Schutzbestimmungen in Teil 4 zu beachten sind.
Das vom Land erlassene Vergaberecht (unterhalb der Schwellenwerte) ist auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften anzusiedeln und verdrängt die Pflichten nach dem Landestransparenzgesetz nicht. Die Schutzbestimmungen des Teils 4 sind auch hier zu beachten.
3 Zu § 3: Anwendungsbereich, transparenzpflichtige Stellen
3.1 Zu § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1: Behörden
Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und bestimmt, welche Institutionen transparenzpflichtige Stellen sind. Transparenzpflichtige Stellen sind u. a. die Behörden des Landes. Hierzu zählen die Staatskanzlei, die Ministerien, die ihnen nachgeordneten Landesbehörden sowie weitere Behörden. Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass als Behörde jede Stelle im Sinne des § 2 LVwVfG anzusehen ist. Demnach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Eine Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben liegt vor, wenn die wahrzunehmenden Aufgaben und Zuständigkeiten sachlich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind und ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben. Auch rheinland-pfälzische Landesbetriebe können diesem Behördenbegriff unterfallen, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 LVwVfG wahrnehmen. Weiterhin ist es für das Bestehen der Transparenzpflicht unerheblich, ob sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Handlungsformen bedient.
Auch Beliehene sind Behörden im Sinne des § 2 LVwVfG. Im Antragsverfahren nach Teil 3 sind sie unmittelbar auskunftspflichtig (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2).
Das Gesetz gilt auch für die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Unter den Begriff der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts fallen Körperschaften (außerhalb der Gemeinden und Gemeindeverbände), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das Gesetz gilt für die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend den bisherigen Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und des Landesumweltinformationsgesetzes. Sie haben nach § 7 Abs. 4 nur eine eingeschränkte Veröffentlichungspflicht auf der Transparenz-Plattform. Die Pflicht, auf Antrag Zugang zu Informationen zu gewähren, gilt unverändert.
3.2 Organleihe und Amtshilfe
Das Gesetz gilt nicht für Behörden, soweit diese im Wege der Organleihe für den Bund oder sonstige Dritte tätig werden, zum Beispiel das Amt für Bundesbau. Bei der Organleihe ist hinsichtlich der Informationszugangsfreiheit das Recht der die Organleihe in Anspruch nehmenden Stelle maßgeblich. Informationsansprüche richten sich daher nach dem Recht des Entleihers. Bei Organleihe an den Bund wäre ein Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( IFG) zu prüfen, ohne dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Antrag umstellen müsste. Das Landestransparenzgesetz ist hier lediglich insoweit anwendbar, als es um das "Verleihen" der Behörde an einen anderen Rechtsträger als solches geht, beispielsweise um Informationen zu den vereinbarten Konditionen der Organleihe. Entsprechendes gilt für die Amtshilfe.
3.3 Verwaltungstätigkeit
Das Gesetz bindet transparenzpflichtige Stellen nur insoweit, als sie in öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. Für die Annahme der Verwaltungstätigkeit ist allein darauf abzustellen, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Weitere Voraussetzungen enthält die Regelung nicht; es bedarf weder eines hoheitlichen Handelns noch muss die Behörde aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm zum Handeln verpflichtet sein. Auch bei der Bedarfsdeckung, bei der das Land durch sogenannte skalische Hilfsgeschäfte z.B. Büromaterial beschafft, handelt es sich um Verwaltungstätigkeit. Rechtsetzung und Rechtsprechung sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden werden, soweit nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden, nach Absatz 4 nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Keine Verwaltungsaufgaben sind zudem die Maßnahmen und Entscheidungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Das Wahlrecht ist ein originäres Selbstgestaltungs- und Selbstorganisationsrecht des Bundes, der Länder sowie der Kommunen. Seine Vorschriften regeln einen Selbstorganisationsakt des Staates oder der kommunalen Vertretungskörperschaften. Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen durch Wahlorgane auf Bundes- und Landesebene sowie durch Behörden im Länderbereich, insbesondere Kommunalbehörden, sind dementsprechend nicht verwaltungsmäßige Gesetzesausführung und ebenso kein Verwaltungsverfahren. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nimmt in § 1 Abs. 3 Nr. 6 ausdrücklich Verfahren nach dem Landeswahlgesetz und dem Kommunalwahlgesetz vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.
3.4 Zu § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3: Natürliche und juristische Personen des Privatrechts
Absatz 2 Satz 2 und 3 erweitern den Anwendungsbereich auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Dabei wird danach differenziert, ob es sich um den Zugang zu amtlichen Informationen (§ 5 Abs. 2) oder zu Umweltinformationen (§ 5 Abs. 3) handelt.
3.4.1 Zu § 3 Abs. 2 Satz 2: Zugang zu amtlichen Informationen
Für den Zugang zu amtlichen Informationen gelten als Behörde alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, soweit eine Behörde sich einer solchen Person zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder einer solchen Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde. Der Begriff der öffentlichen Aufgaben ist weit auszulegen. Es genügt, dass sich die Behörde einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben bedient. Es ist nicht erforderlich, dass die Erledigung dieser Aufgaben der Behörde durch Rechtssatz zugewiesen ist bzw. eine konkrete spezialgesetzliche Verpflichtung der Behörde zur Aufgabenerfüllung besteht. § 3 Abs. 2 Satz 2 entspricht in seinem Regelungsumfang der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 3 LIFG.
Der Zugang zu amtlichen Informationen gilt außerhalb der Beleihung auch für andere Fälle, in denen sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Personen oder Unternehmen bedient. Dies ist u. a. der Fall, wenn sie aufgrund vertraglicher Beziehungen öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Findet auf beauftragte juristische Personen des Privatrechts das Gesellschaftsrecht Anwendung, sind die besonderen gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten auch von Bediensteten öffentlicher Stellen zu beachten. Die transparenzpflichtige Behörde kann nur Informationen zugänglich machen, soweit dies nach dem Gesellschaftsrecht zulässig ist. Die Behörde kann jedoch in dem zugrunde liegenden Dienstleistungs- oder Gesellschaftsvertrag auf eine Bindung an das Landestransparenzgesetz hinwirken. Im Antragsverfahren nach Teil 3 ist der Antrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 an die transparenzpflichtige Stelle zu richten, die sich der privaten Personen oder des Unternehmens zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient.
3.4.2 Zu § 3 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3: Umweltinformationen
Hinsichtlich Umweltinformationen sind auch natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts transparenzpflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erbringen.
Mit "Aufgaben" sind sämtliche Dienstleistungen oder Zuständigkeiten gemeint, deren Erledigung der juristischen Person des Privatrechts oder natürlichen Person obliegt. Die Aufgabe ist öffentlich, wenn die Öffentlichkeit an ihrer Erfüllung ein maßgebliches Interesse hat, also wenn sie dem Gemeinwohl dient. Anders als öffentlich-rechtliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben nicht nur solche, deren Erledigung durch Rechtssatz zugewiesen ist. Es kommt für das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 3 allein darauf an, dass die Tätigkeit im Sinne des Gemeinwohls erbracht wird und erforderlich ist. Eine Aufgabe dient regelmäßig dann dem Gemeinwohl in diesem Sinn, wenn ihre Erfüllung unterschiedslos allen Nutzerinnen und Nutzern und deren Anliegen dient, sie mit spezifischen Allgemeinwohlverpflichtungen verknüpft ist und ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Vorgangs erbracht wird.
Der Begriff der öffentlichen Dienstleistungen bezeichnet im Sinne des EU-Sprachgebrauchs "Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse", die auch Leistungen der Daseinsvorsorge umfassen, wie Stromversorgung und Wasserlieferung. Es ist erforderlich, dass die jeweilige Tätigkeit auch dem Schutz der Umwelt dient oder bei der Ausführung der Tätigkeit Umweltbelange zu beachten sind. Ein "Umweltbezug" in diesem Sinne erfordert nicht, dass die Beachtung der Umweltbelange Haupt- oder auch nur Nebenaufgabe der Person des Privatrechts sein muss.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts transparenzpflichtige Stellen, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder Dienstleistungen mit Umweltbezug erbringen; in diesem Fall muss eine bundes- oder landesrechtliche Verpflichtung dieser Personen bestehen.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts transparenzpflichtige Stellen, wenn sie unabhängig von einer Rechtsvorschrift durch Vertrag öffentliche Aufgaben oder öffentliche Dienstleistungen mit Umweltbezug wahrnehmen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, beispielsweise Leistungen der Energie- und Wasserversorgung, des Transports und Verkehrs sowie der Abfallentsorgung. In diesem Fall müssen sie der bestimmenden Kontrolle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
Entscheidend ist das Vorliegen staatlicher Kontrolle, die über die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung hinausgeht. Eine solche Kontrolle kann sich im Einzelfall aus Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstigen Bestimmungen, welche die Tätigkeit der Privatrechtsperson regeln, ergeben. Diese Kontrolle umfasst damit auch die allgemeine und spezielle Wirtschaftsüberwachung. Die gesellschaftsrechtliche Kontrolle von Privatrechtspersonen, wie zum Beispiel die Anteilseignerschaft des Staates an privatrechtlich geführten Unternehmen der Daseinsvorsorge, kann dazu führen, dass das Unternehmen transparenzpflichtige Stelle ist.
In § 3 Abs. 3 wird der Begriff der "Kontrolle" definiert. Er ist nicht mit Fach-, Dienst- oder Rechtsaufsicht oder verwaltungsrechtlicher Überwachungstätigkeit gleichzusetzen und beschränkt sich damit nicht auf eine Weisungsbefugnis im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses. Es geht darum, dass die natürliche oder juristische Person des Privatrechts, der sich die Behörde bedient, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben besonderen Pflichten unterliegt, über besondere Rechte verfügt oder die Kontrollinstanz die unternehmerischen Entscheidungen beeinflussen kann.
Sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts hinsichtlich Umweltinformationen transparenzpflichtig, sind im Antragsverfahren Anträge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 an diese zu richten; sie sind unmittelbar auskunftspflichtig. Die privaten transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 unterliegen nach § 20 der Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung des Landestransparenzgesetzes und können für die Gewährung des Informationszugangs gemäß § 24 Abs. 2 Kostenerstattung entsprechend der Gebührenhöhe, die eine Behörde erheben könnte, verlangen. Sie können außerdem nach § 22 vor den Verwaltungsgerichten auf Informationsgewährung verklagt werden.
3.5 Zu § 3 Abs. 2 Satz 4: Öffentliche Gremien
Öffentliche Gremien, die Behörden oder Behörden gleichgestellte natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts (vgl. Abschnitt 3.4) beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Öffentliche Gremien sind Kommissionen, Ausschüsse und Beiräte, die das Land oder eine andere öffentliche Stelle eingerichtet hat. Ein Beispiel für ein solches Gremium ist der Beirat für Frauenfragen (Landesfrauenbeirat).
3.6 Zu § 3 Abs. 4 und 5: Weitere Besonderheiten bei Landesorganen
Das Gesetz gilt nach Absatz 4 für den Landtag, allerdings nur, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Dasselbe gilt für die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei und ggf. Finanzamt), soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Vom Anwendungsbereich erfasst werden regelmäßig die Verwaltungsabteilungen dieser Organe sein.
Absatz 5 regelt Besonderheiten für den Landesrechnungshof. Eine Sperrvorschrift für die geprüften Stellen enthält Absatz 5 Satz 3, wonach Zugang zu den bei ihnen geführten Prüfungsakten nicht gewährt wird.
3.7 Zu § 3 Abs. 6: Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Selbstverwaltungsorganisationen
Das Gesetz trifft eine Ausnahmeregelung für bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen (vgl. Abschnitt 3.1). Unter die Ausnahme fallen Sparkassen, deren Verbände und andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ( KWG) in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) sowie die Selbstverwaltungsorganisationen, insbesondere der Wirtschaft und der Freien Berufe. Auch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG wird von der Ausnahmeregelung erfasst. Ferner die Kammern wie Architektenkammer, Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammern, Notarkammern, Ärztekammern, Zahnärztekammern, Landesapothekerkammer, Landespsychotherapeutenkammer, Landespflegekammer, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammer, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammer, Tierärztekammern. Hierzu gehören auch die rechtlich selbstständigen Versorgungseinrichtungen der jeweiligen Kammern sowie die Versorgungseinrichtungen, soweit sie rechtlich unselbstständige Teile der Kammern sind. Hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen gilt das Gesetz für die genannten Einrichtungen uneingeschränkt. Es gilt für sie nicht hinsichtlich des Zugangs zu amtlichen Informationen. Das Gesetz normiert stattdessen die Eigenverantwortung dieser Stellen für Transparenz und Offenheit.
Das Landestransparenzgesetz gilt auch für die Rechtsaufsichtsbehörden des Landes. Hinsichtlich einer wirksamen Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Sparkassenaufsicht sind die Schutzbestimmungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 sowie der § § 15 und 16 zu beachten.
3.8 Zu § 3 Abs. 7: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Nach dem Gesetz bestehen keine Transparenzpflichten für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (Südwestrundfunk, Zweites Deutsches Fernsehen) in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen. Bezüglich der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bedarf eine Geltung dieses Gesetzes einer staatsvertraglichen Regelung.
3.9 Zu § 3 Abs. 8: Verfahren nach der Abgabenordnung
Vorgänge des steuerrechtlichen Verfahrens, wie z.B. die Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Außerhalb dieses Bereichs unterliegt die Finanzverwaltung der Anwendung des Gesetzes. Die Finanzverwaltung hat daneben das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu wahren und darf daher keine Informationen zu Einzelfällen mitteilen oder veröffentlichen.
4 Zu § 4: Umfang der Transparenzpflicht
4.1 Zu § 4 Abs. 1: Transparenzpflicht
Die Legaldefinition der Transparenzpflicht umfasst zwei Aspekte: die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen auf der Transparenz-Plattform nach Teil 2 sowie die Pflicht zur Zugangsgewährung zu Informationen auf Antrag nach Teil 3.
4.2 Zu § 4 Abs. 2: Verfügbarkeit der Informationen
Der Transparenzpflicht unterliegen einerseits Informationen, über die die transparenzpflichtige Stelle verfügt. Die Bestimmung begründet keine Verpflichtung der transparenzpflichtigen Stelle, sich die Information, über die sie nicht verfügt, anderweitig zu beschaffen.
Der Transparenzpflicht unterliegen andererseits Informationen, die für die transparenzpflichtige Stelle bereitgehalten werden. In diesen Fällen muss sich die transparenzpflichtige Stelle die Informationen beschaffen. Dies ist der Fall, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht transparenzpflichtige Stelle ist, Informationen für eine transparenzpflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Damit wird beispielsweise der Fall erfasst, dass transparenzpflichtige Stellen Dritte mit der Aufbewahrung von Umweltinformationen beauftragen. In der Regel sind solche Stellen indessen selbst nach § 3 Abs. 2 Satz 3 transparenzpflichtig (vgl. Abschnitt 3.4.2).
Auch bezüglich von Dritten bereitgehaltener amtlicher Informationen, zum Beispiel bei Datenverarbeitung im Auftrag, gilt die Pflicht der transparenzpflichtigen Stelle, sich die Informationen zu beschaffen. Der Informationsantrag richtet sich an die transparenzpflichtige Stelle, nicht an den Dritten (vgl. Abschnitt 3.4.1).
4.3 Zu § 4 Abs. 3: Aktualität der Informationen
Die transparenzpflichtigen Stellen haben im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass alle von ihnen oder für sie zusammengestellten Informationen aktuell, exakt und vergleichbar sind. Hinsichtlich der Umweltinformationen wird damit Artikel 8 Abs. 1 der Umweltinformationsrichtlinie umgesetzt. Diese Verpflichtung wurde auf alle amtlichen Informationen erweitert.
§ 8 Abs. 4, der für Informationen gilt, die auf der Transparenz-Plattform bereitgestellt werden, konkretisiert das Erfordernis der Aktualität (vgl. Abschnitt 8.4).
Die Aktualisierung soll je nach Art der Information in den Abständen erfolgen, wie es die aktuelle Lage zulässt, aber auch in Krisenlagen geboten erscheint. So sind beispielweise Pegelstände bei Hochwasser öfter zu aktualisieren als Stickstoffwerte von Ackerland.
4.4 Zu § 4 Abs. 4: Weitergehende Publizitätspflichten
Die Bereitstellung von Informationen auf der Transparenz-Plattform entbindet nicht von anderweitigen Verpflichtungen, für eine angemessene Verbreitung der Information zu sorgen. Dazu gehören beispielsweise staatliche Warnungen als Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die vonseiten einer Behörde ausgerufen werden. Erfasst werden insbesondere diejenigen Informationen, für die aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht vorgesehen ist und die nach § 7 Abs. 3 auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht werden können.
4.5 Zu § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2: Speicherdauer
Veröffentlichungspflichtige amtliche Informationen müssen zehn Jahre elektronisch zugänglich gehalten werden und auf der Transparenz-Plattform abrufbar sein.
Für Umweltinformationen gilt diese Pflicht aufgrund von Artikel 7 Abs. 1 der Umweltinformationsrichtlinie grundsätzlich dauerhaft. Im Einzelfall kann eine Veröffentlichung der Umweltinformationen auf Dauer jedoch nicht mehr sinnvoll sein. Dies ist dann der Fall, wenn mit ihrer Veröffentlichung kein praktischer Nutzen mehr verbunden ist.
Diese Vorgaben entbinden nicht von der Pflicht zur Aktualisierung der Information (vgl. Abschnitt 8.4).
Die 10-Jahres-Frist berechnet sich ab der Einstellung der Information. Eine bloße Aktualisierung oder Korrektur der Information ist kein Hinzufügen einer neuen Information und damit für die Fristberechnung unerheblich. Die veraltete Version muss nicht auf der Transparenz-Plattform neben der neuen Version zugänglich sein; beispielsweise müssen die stündlichen Pegelstände nicht über Jahre abrufbar sein. Führt dagegen die Aktualisierung oder Korrektur zu einem qualitativ neuen Dokument mit eigenständigem Aussagegehalt, beginnt auch eine neue 10-Jahres-Frist.
Was den Zugang zu Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen angeht, sind die Ausführungen unter Abschnitt 7.1.5.3 zu beachten.
4.6 Zu § 4 Abs. 5 Satz 3: Archivierung
Das Landestransparenzgesetz verweist auf § 7 Abs. 3 LArchG, wonach elektronische Unterlagen der Landesarchivverwaltung anzubieten sind. Diese Pflicht gilt auch weiterhin, unabhängig von den sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden Vorgaben.
5 Zu § 5: Begriffsbestimmungen
5.1 Zu § 5 Abs. 1: Informationen
Der Begriff "Informationen" umfasst amtliche Informationen (Absatz 2) und Umweltinformationen (Absatz 3), unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Begriff des Speicherns umfasst das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung. Das Medium, auf dem die Daten gespeichert werden, ist unbeachtlich; erfasst werden alle zur Speicherung geeigneten Medien. Auch im Rahmen des Landesarchivgesetzes ist die Speicherungsform der Informationen bei der Frage, ob es sich um öffentliches Archivgut handelt, unerheblich (vgl. § 1 Abs. 2 LArchG).
5.2 Zu § 5 Abs. 2: Amtliche Informationen
Amtliche Informationen sind alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Aufzeichnungen sind auf einem Informationsträger gespeicherte Angaben. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen (wie Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten, Video- und Tonaufnahmen), die schriftlich, elektronisch (wie auf Disketten, CD-ROM, DVD, Magnetbändern und -platten), optisch (wie Filme, Fotos auf Papier) oder akustisch gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Angaben, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen. Entwürfe und Notizen, etwa handschriftliche Aufzeichnungen oder Gliederungen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, sind - auch nach Abschluss des Verfahrens - ebenfalls ausgenommen. Was Bestandteil eines Vorgangs wird, hat die Bearbeiterin oder der Bearbeiter nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Aktenführung zu entscheiden.
5.3 Zu § 5 Abs. 3: Umweltinformationen
Die Definition des Begriffs "Umweltinformationen" entspricht weitestgehend Artikel 2 Nr. 1 Buchst. a bis f der Umweltinformationsrichtlinie und ist nahezu wortgleich mit den Begriffsbestimmungen des bisherigen Landesumweltinformationsgesetzes.
Der Begriff ist aufgrund der gesetzgeberischen Zielsetzung, der Herstellung von Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes, weit auszulegen und schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede Tätigkeit einer Behörde ein, die dem Schutz der Umwelt dient oder Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Als Umweltinformationen gelten danach alle Einzelangaben über die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Verhältnisse. Umfasst werden Daten über
5.3.1 den Zustand von Umweltbestandteilen (Umweltbereiche) - Nummer 1 - wie
5.3.2 Umweltfaktoren, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nummer 2), wie
5.3.3 Maßnahmen oder Tätigkeiten (Nummer 3), die
Dazu zählen Baumaßnahmen (insbesondere solche, die natürliche Lebensräume beeinflussen, zu einer erheblichen Versiegelung von Boden führen, das Verkehrsaufkommen erhöhen oder Lärmemissionen nach sich ziehen) ebenso wie zum Beispiel aktuelle und frühere umweltrechtliche Bescheide, immissionsschutzfachliche Lärmgutachten, Lärmprognosen und Lärmmessergebnisse und ggf. immissionsschutzrechtliche Geruchsgutachten. Ebenfalls dazu zählen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme, wie z.B. Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme, umweltrechtliche Kontrollmaßnahmen, Anzeige-, Anmelde-, Mitteilungsverfahren, Anträge und Bewilligungen. Ein potenzieller Wirkungszusammenhang der Maßnahme oder Tätigkeit mit Umweltbestandteilen oder -faktoren genügt. Auch politische Konzepte, selbst wenn sie sich nur mittelbar auf den Umweltzustand auswirken, zählen zu den Umweltinformationen, sobald sie beschlossen sind, während konzeptionelle Vorarbeiten von der Regelung nicht erfasst sind.
5.3.4 Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts - Nummer 4 - (zum Beispiel Umweltzustandsberichte, Berichte über durchgeführte Umweltkontrollmaßnahmen);
5.3.5 Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen über Maßnahmen oder Tätigkeiten - Nummer 5 - (zum Beispiel Analysen im Bereich des Emissionshandels, Einführung von Steuerungsinstrumenten wie Umweltabgaben);
5.3.6 Die menschliche Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen, Kulturstätten und Bauwerke, wenn es Zusammenhänge mit dem Zustand der Umwelt oder Umweltfaktoren gibt oder geben könnte (Nummer 6). Dies sind in der Regel all-gemeine statistische Daten, aber keine personenbezogenen Angaben.
5.3.7 Bei der Kontamination der Lebensmittelkette sind nur solche Kontaminationen erfasst, die auf dem "Umweltpfad" zustande gekommen sind (z.B. verseuchte Milch nach Bodenkontamination, Belastungen in Fischen durch verunreinigte Gewässer).
5.4 Zu § 5 Abs. 4: Weitere Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen in Absatz 4 orientieren sich an Artikel 2 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90) in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU (sog. PSI-Richtlinie).
5.4.1 Zu § 5 Abs. 4 Nr. 1: Maschinenlesbares Format
Ein Dokument gilt als maschinenlesbar, wenn es in einem Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die konkreten Daten einfach identifizieren, erkennen und extrahieren können.
Als direkt maschinenlesbar gelten im Wesentlichen die Formate .txt, .csv, .json, .xml, .rss, da diese von vornherein in einem an Attributen und Steuerzeichen "armen" Textformat vorliegen.
Während z.B. eine PDF-Datei für die Nutzerinnen und Nutzer gut lesbar ist, bleibt sie für eine automatische Weiterverwendung in der Regel nur schwer zugänglich. Um den Text extrahieren zu können, müsste bei einer PDF-Datei eine OCR-Erkennung erfolgen (was für die PDF-Dateien der Transparenz-Plattform tech-nisch unterstützt wird) und vonseiten der Nutzerinnen und Nutzer eine Textextraktion programmiert werden. Alternativ erlaubt der spezialisierte PDF/A-3-Standard die Einbindung von Daten, auch im maschinenlesbaren XML-Format.
5.4.2 Zu § 5 Abs. 4 Nr. 2: Offenes Format
Ein offenes Format ist eine publizierte Spezifikation zum Speichern digitaler Daten, die ohne rechtliche oder technische Einschränkungen genutzt werden kann. Beispiele für offene Formate sind CSV-textbasiertes Tabellen-Format, Office Open XML (für Office-Dokumente), OpenDocument (für Office-Dokumente), PDF/A (Dokumentenformat zur Langzeitarchivierung), PNG (ein Bildformat), SVG (ein Bildformat) und TrueCrypt (ein Containerformat für verschlüsselte Datenträger).
5.4.3 Zu § 5 Abs. 4 Nr. 3: Anerkannter offener Standard
Der Europäische Interoperabilitätsrahmen enthält eine Definition offener Standards für den elektronischen Behördenverkehr und den öffentlichen Sektor in der Europäischen Union. Folgende Anforderungen sind für offene Standards zu erfüllen:
Die Wiederverwendung des Standards unterliegt keinen Einschränkungen.
Beispiele für offene Dokumentenstandards sind: HTML/XHTML (eine Beschreibungssprache), LaTeX (eine Dokumentbeschreibungssprache), XML (eine Beschreibungssprache).
5.5 Zu § 5 Abs. 5: Weiterverwendung
Die Definition des Begriffs Weiterverwendung ist weitestgehend dem Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), entnommen.
5.6 Zu § 5 Abs. 6: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Der Begriff ist als entgegenstehender Belang im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von Bedeutung. Er orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts.
Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Darunter fallen u. a. Produktionsmethoden, Verfahrensabläufe oder Daten über verwendete Stoffe.
Geschäftsgeheimnisse umfassen vornehmlich kaufmännisches Wissen wie Kalkulationen, Bilanzen, Umsatzzahlen, Geschäftsverbindungen, Marktstrategien, Lieferanten- und Kundenlisten, Forschungsprojekte, Vertriebssysteme oder Kreditdaten.
Aus der Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 205) lässt sich im Wesentlichen ein viergliedriger Schutztatbestand ableiten:
Teil 2
Transparenz-Plattform
6 Zu § 6: Allgemeine Bestimmungen
6.1 Zu § 6 Abs. 1: Transparenz-Plattform
Die Transparenz-Plattform ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 legal definiert. Sie ist in der Außendarstellung eine Website, über die eine Vielzahl von Behördeninformationen abrufbar ist.
Die in § 7 Abs. 1 und 2 bezeichneten amtlichen Informationen und Umweltinformationen sind von den transparenzpflichtigen Stellen von Amts wegen auf der Transparenz-Plattform elektronisch bereit zu stellen, soweit nicht eine Abwägung mit entgegenstehenden Belangen gemäß §§ 14 bis 17 die Veröffentlichungspflicht einschränkt oder ausschließt.
Die Veröffentlichungspflichten auf der Transparenz-Plattform sind gemäß § 26 Abs. 2 stufenweise von den obersten Landesbehörden innerhalb von zwei (d. h. bis Ende des Jahres 2017) oder - soweit die Informationen in besonderer Weise einen elektronischen Workflow erfordern - innerhalb von drei Jahren (d. h. bis Ende des Jahres 2018) nach Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes umzusetzen. Bis Ende des Jahres 2020 sollen alle transparenzpflichtigen Stellen die Veröffentlichungspflichten des § 7 Abs. 1 und 2 umsetzen.
6.2 Zu § 6 Abs. 2: Bestehende Informationsangebote
Bestehende Websites, Informations- oder Datenportale können vorbehaltlich der § § 14 bis 17 in die Transparenz-Plattform integriert werden. Dabei kann es sich sowohl um Informationsangebote handeln, die bereits zuvor im Internet für die Allgemeinheit zugänglich waren, als auch um Angebote, die bisher behördenintern genutzt wurden.
6.3 Zu § 6 Abs. 3: Such- und Rückmeldefunktion
6.3.1 Suchfunktion
Die Suchfunktion ermöglicht es, Informationen, Daten und Datensätze mittels der von den Benutzerinnen und Benutzern festgelegten Suchkriterien oder anhand von vorgegebenen Kategorien zu recherchieren.
6.3.2 Rückmeldefunktion
Die personalisierte Rückmeldefunktion soll den Bürgerinnen und Bürgern die Nutzung erleichtern sowie ermöglichen, insbesondere Informationen zu bewerten und auf Informationsdefizite und -wünsche aufmerksam zu machen.
Eine Clearing-Stelle koordiniert die Rückmeldungen und leitet sie an die Transparenzbeauftragten ( § 9 Abs. 2) oder benannte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den transparenzpflichtigen Stellen weiter. Die transparenzpflichtigen Stellen sind angehalten, ihre auf der Transparenz-Plattform eingestellten Informationen nach Maßgabe der Erkenntnisse aus den Rückmeldungen entsprechend zu korrigieren oder zu ergänzen. Dies kann durch einfachere Sprache, bessere Aufbereitung oder zusätzliche Informationen (z.B. durch Erläuterungsblätter, Verlinkung oder Kartenlegenden) geschehen (vgl. auch Abschnitt 8.2). Die transparenzpflichtigen Stellen beantworten die Anfragen in eigener Verantwortung. Sie sollen die Nutzerinnen oder Nutzer der Rückmeldefunktion zeitnah und in der gebotenen Kürze über die aufgrund der Rückmeldung ergriffenen Maßnahmen informieren, sofern eine solche Information nicht entbehrlich erscheint. Weiterhin sollen sie die Clearing-Stelle informieren, sobald eine Rückmeldung an die Nutzerinnen oder Nutzer erfolgt ist.
7 Zu § 7: Veröffentlichungspflichtige Informationen
Der Veröffentlichungspflicht auf der Transparenz-Plattform unterliegen vorbehaltlich der § § 14 bis 17 die in Absatz 1 aufgeführten Informationen sowie die in Absatz 2 genannten Umweltinformationen. Informationen, die aufgrund anderer Vorschriften veröffentlichungspflichtig sind, sollen auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht werden (Absatz 3). Insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände sind von der Veröffentlichungspflicht für die in Absatz 1 aufgeführten Informationen weitgehend ausgenommen (Absatz 4). Transparenzpflichtige Stellen, die nach dem Landestransparenzgesetz nicht zur Veröffentlichung von Informationen nach Absatz 1 verpflichtet sind, können gemäß Absatz 5 solche Informationen auf der Transparenz-Plattform bereitstellen.
Veröffentlichungspflichtig ist die Stelle (§ 3), von der die Information stammt bzw. die Stelle, welche die Erstellung der Information beauftragt hat. Nicht jede Information, die bei einer transparenzpflichtigen Stelle vorhanden ist und unter den Katalog des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 fällt, soll von dieser auch veröffentlicht werden. So können z.B. Protokolle und Beschlüsse von Gremien auch bei einer anderen transparenzpflichtigen Stelle vorliegen, die an diesem Gremium nicht beteiligt ist. In diesem Fall ist es die Aufgabe der für das Gremium federführenden Stelle, die Information zu veröffentlichen.
Aus organisatorischen Gründen kann eine einzelne Stelle für andere die Veröffentlichung vornehmen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere transparenzpflichtige Stellen über gleichartige Informationen verfügen. Dieses Vorgehen lässt jedoch die rechtlichen Verpflichtungen der einzelnen Stelle unberührt.
Die Veröffentlichungspflicht unterliegt dem Vorbehalt der §§ 14 bis 17.
7.1 Zu § 7 Abs. 1: Katalog veröffentlichungspflichtiger Informationen
7.1.1 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 1: Ministerratsbeschlüsse
Ministerratsbeschlüsse sind zu veröffentlichen. Soweit dies für das Verständnis erforderlich ist, sind sie mit erläuternden Zusammenfassungen zu versehen. Dabei ist der Gesetzeszweck gemäß § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen, wonach u. a. die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert und die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert werden sollen. Veröffentlichungspflichtig sind die Beschlüsse aus der Niederschrift der Ministerratssitzung sowie die Zusammenfassung unter Punkt B "Erläuterungen zum Beschlussvorschlag" der Ministerratsvorlage.
Die Zusammenfassung soll den Gegenstand der angestrebten Ministerratsentscheidung erläutern und dem besseren Verständnis von Bedeutung und Tragweite des zu veröffentlichenden Beschlusses dienen. Sofern es sich um eine Folgeentscheidung handelt, sollte der Kontext möglichst knapp dargestellt werden.
Nicht veröffentlichungspflichtig sind ressortinterne Meinungsbildungsprozesse und ressortübergreifende Diskussionsprozesse. Beschlüsse, die das Abstimmungsverhalten im Bundesrat betreffen, sind nur im Ergebnis zu veröffentlichen.
7.1.2 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 2: Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag
Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag sind Unterrichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Verfassung für Rheinland-Pfalz, § 117 der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz sowie den §§ 43 und 44 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Staatskanzlei und die Ministerien.
7.1.3 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 3: In öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst zugehörigen Protokollen und Anlagen
Eine Veröffentlichungspflicht besteht ausschließlich für Beschlüsse von Gremien der transparenzpflichtigen Stellen im Sinne von § 3, die öffentlich tagen. Erfasst sind nur öffentliche Sitzungen, das heißt Sitzungen, zu denen öffentlich eingeladen wird und an denen jedermann teilnehmen kann. Sofern ein Beschluss im nichtöffentlichen Teil einer Sitzung gefasst wird, fällt er nicht unter die Veröffentlichungspflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 3. Öffentliche Sitzungen sind z.B. Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses, des Kommunalen Rates, der Finanzausgleichskommission und der Landessportkonferenz.
Die Beschlüsse sind nebst zugehörigen Protokollen und Anlagen, soweit auf diese Bezug genommen wird oder sie zum Verständnis erforderlich sind, zu veröffentlichen. Der Veröffentlichungspflicht unterliegen auch Beschlüsse, die aus Dokumentationsgründen ergehen, wie z.B. die Tatsache der Kenntnisnahme eines Gremiums von einem ihm vorgelegten Vorgang.
Der Inhalt einer Sitzungsniederschrift unterliegt nur insoweit der Veröffentlichungspflicht, als er in Beziehung zum Beschluss des Gremiums steht.
Als Anlage zu Protokollen dürfen Teilnahmelisten unter den oben genannten Voraussetzungen von Mitgliedern öffentlicher Gremien der transparenzpflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 und 4 und § 17 veröffentlicht werden. Gemäß § 16 Abs. 4 dürfen u. a. im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 3 personenbezogene Daten Dritter offenbart werden, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, betriebsbezogene Anschriften und Telekommunikationsdaten beschränkt und der Übermittlung nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Sofern darüber hinausgehende Angaben in den Beschlüssen, Protokollen oder Anlagen enthalten sind, sind die § § 14 bis 17 zu beachten.
7.1.4 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 4: Wesentliche Inhalte von Verträgen von allgemeinem öffentlichem Interesse
Veröffentlichungspflichtig sind die wesentlichen Inhalte von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen von allgemeinem öffentlichem Interesse mit einem Auftragswert (Vertragswert) von mehr als 20.000,00 EUR netto. Erfasst werden auch Staatsverträge, Verwaltungsabkommen oder Kooperationsverträge. Veröffentlicht werden nur finale Verträge und keine Entwürfe. Für völkerrechtliche Verträge, die im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zugleich Umweltinformationen darstellen, gilt § 7 Abs. 2.
Der Begriff des allgemeinen öffentlichen Interesses ist als unbestimmter Rechtsbegriff im Rahmen des Einzelfalles auszulegen. Allgemeine öffentliche Interessen sind die Interessen einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Gemeinschaft als einer Wirk- und Ordnungseinheit ihrer Mitglieder.
Ein allgemeines öffentliches Interesse besteht in der Regel, wenn
Bei Staatsverträgen ist ein öffentliches Interesse in der Regel gegeben; bei Verwaltungsabkommen dann, wenn es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt.
Das Interesse einer einzelnen Person an der Veröffentlichung reicht nicht aus, da dieses über das Antragsverfahren befriedigt werden kann. Informationen, die im Rahmen des Antragsverfahrens elektronisch zugänglich gemacht wurden, sind jedoch nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen. Auch die Finanzierung aus Steuermitteln indiziert kein öffentliches Interesse, da eine solche Finanzierung die Regel darstellt.
Der wesentliche Inhalt eines Vertrages ist im Einzelfall anhand der allgemeinen Auslegungskriterien zu ermitteln. Im Regelfall sollten zumindest die Vertragsparteien, der Vertragsinhalt in Stichworten sowie der Vertragswert, sofern dem nicht andere schützenswerte Belange entgegenstehen, benannt werden. Auch Anlagen und nachträgliche Ergänzungen können wesentliche Inhalte darstellen bzw. enthalten.
Die Bagatellgrenze in Höhe von 20.000,00 EUR findet nur dann Anwendung, wenn Leistung oder Gegenleistung finanziell messbar sind, was etwa bei politischen Verträgen nicht der Fall ist. Verträge, die nicht über einen Vertragswert verfügen, sind zu veröffentlichen, sofern sie von allgemeinem öffentlichem Interesse sind. Maßgeblich ist jeweils der Nettobetrag. Der Vertragswert ist bei Austauschverträgen der Wert der Gegenleistung. Bei Gesellschaftsverträgen bestimmt sich der Vertragswert nach dem Stamm- bzw. Grundkapital, es sei denn aus dem Vertrag ergibt sich ein höherer Vertragswert. Rahmenverträge sind zu veröffentlichen, wenn das Erreichen der Bagatellgrenze nach dem festgelegten Rahmen möglich ist. Bei Dauerschuldverhältnissen ist für die Berechnung des Vertragswerts der Jahreswert zugrunde zu legen.
Sofern mehrere Veröffentlichungstatbestände einschlägig sind, ist die Bestimmung mit der niedrigeren Wertgrenze anzuwenden. Wenn es sich beispielsweise um eine vertraglich vergebene Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 11 handelt, gilt die Bagatellgrenze von 1.000,00 EUR, nicht von 20.000,00 EUR.
Beschaffungsverträge und Verträge über Kredite und Finanztermingeschäfte müssen nicht veröffentlicht werden. Beschaffungsverträge sind Verträge, die ein öffentlicher Auftraggeber mit einem Privaten über die Güterbereitstellung oder Leistungserbringung abschließt. Von der Ausnahmebestimmung werden im Wesentlichen skalische Hilfsgeschäfte erfasst, also die sich nach Maßgabe des Privatrechts vollziehende rechtsgeschäftliche Bedarfsdeckung. Auch Verträge mit Dritten über die Bereitstellung landeseigener Waren, die sich nach Maßgabe des Privatrechts vollziehen, müssen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden.
Voraussetzung für die Veröffentlichungspflicht ist, dass mindestens eine Vertragspartei eine transparenzpflichtige Stelle im Sinne des § 3 ist. Die Veröffentlichungspflicht kann auch bei einem Vertragsbeitritt einer transparenzpflichtigen Stelle zu einem bereits bestehenden Vertrag entstehen. Sind mehrere transparenzpflichtige Stellen Vertragsparteien, sollte rechtzeitig geregelt werden, wer die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform vornimmt. Bei fehlender Regelung bleibt jede transparenzpflichtige Stelle grundsätzlich weiter verpflichtet und unterliegt insoweit auch sämtlichen (Folge-)Pflichten (z.B. Aktualisierung, Klarstellung).
Von Nummer 4 nicht erfasst sind Verträge, die die transparenzpflichtige Stelle nicht in eigenem Namen abschließt.
Auch soweit die wesentlichen Inhalte von Verträgen nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 veröffentlichungspflichtig sind, unterliegen sie grundsätzlich dem Informationszugang im Antragsverfahren gemäß den §§ 11 ff. Insbesondere die Ausnahmebestimmungen zugunsten des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 6 und des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind zu berücksichtigen.
7.1.5 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 5: Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne
Die transparenzpflichtigen Stellen veröffentlichen Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne. Nach Absatz 4 Satz 1 sind die Gemeinden und Gemeindeverbände, die sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die von diesen mit öffentlichen Aufgaben betrauten transparenzpflichtigen Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nur verpflichtet, Organisationspläne (und Umweltinformationen nach Absatz 2) zu veröffentlichen. Nach Absatz 4 Satz 2 können von diesen Stellen aber auch die übrigen Informationen nach Absatz 1 auf der Transparenz-Plattform bereitgestellt werden.
7.1.5.1 Haushaltspläne
Für den Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung sind der Haushaltsplan, bestehend aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan (§ 13 Abs. 1, 2 und 4 der Landeshaushaltsordnung - LHO - vom 20. Dezember 1971 - GVBl. 1972 S. 2 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 - GVBl. S. 467 -, BS 63- 1), sowie dessen Übersichten (§ 14 Abs. 1 LHO) zu veröffentlichen. Nachtragshaushaltspläne fallen ebenfalls unter die Veröffentlichungspflicht.
7.1.5.2 Stellenpläne
Für den Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung werden die Stellenpläne bereits im Haushaltsplan ausgewiesen; mit einer Veröffentlichung des Haushaltsplans bedarf es insoweit nicht mehr einer gesonderten Darstellung der Stellenpläne auf der Transparenz-Plattform.
7.1.5.3 Organisations- und Geschäftsverteilungspläne
Organisationspläne sind Pläne über die Aufbauorganisation (vor allem Organigramme).
Geschäftsverteilungspläne legen die Aufgabenverteilung fest und regeln somit die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der Behörde.
Die Veröffentlichung von Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen soll nur bis auf die Referentenebene erfolgen. Im Übrigen sind personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 unkenntlich zu machen.
Die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte sind gemäß § 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht veröffentlichungspflichtig. Hierbei handelt es sich um eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 3, welche die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ausschließt.
Die Geschäftsverteilungspläne der Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten müssen ebenfalls nicht veröffentlicht werden. Soweit die Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen als Maßnahme der Strafrechtspflege nach § 3 Abs. 4 nicht bereits die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes ausschließt, stehen einer Veröffentlichung jedenfalls öffentliche Belange nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 entgegen, da hierdurch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten beeinträchtigt würde. Von einer solchen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn nachteilige Auswirkungen konkret zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015-8 A 1943/13- juris, Rn. 70). Eine Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne könnte zu einer nicht zu unterschätzenden Gefährdung der Dezernentinnen und Dezernenten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen.
Der Zugang zu Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen ist im Sinne der Transparenz und Offenheit nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzt; § 4 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 ist insoweit nicht anzuwenden.
7.1.5.4 Aktenpläne
Der Landeseinheitliche Aktenplan ist zentral von dem für die Pflege und Fortentwicklung des Aktenplans zuständigen Ressort in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen. Transparenzpflichtige Stellen, die vom Anwendungsbereich des Landeseinheitlichen Aktenplans ausgenommen sind, veröffentlichen ihre Aktenpläne in eigener Verantwortung.
7.1.6 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 6: Verwaltungsvorschriften und allgemeine Veröffentlichungen
7.1.6.1 Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften beinhalten abstrakt-generelle Anordnungen an Behörden mit Geltung für die gesamte Verwaltung.
7.1.6.2 Allgemeine Veröffentlichungen
Allgemeine Veröffentlichungen sind solche, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten. Dazu gehören beispielsweise neben Informationsbroschüren und Flyern auch Rundschreiben von allgemeinem öffentlichem Interesse. Verwaltungsinterne Rundverfügungen werden hiervon nicht erfasst.
7.1.7 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 7: Amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte
7.1.7.1 Amtliche Statistiken
Amtliche Statistiken sind gesetzlich durch oder aufgrund einer EU-Verordnung oder eines Bundes- bzw. Landesgesetzes angeordnete methodische Erhebungen und Aufbereitungen von Massenerscheinungen zur Darstellung von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Zusammenhängen (vgl. hierzu auch § 1 des Bundesstatistikgesetzes - BStatG -). Nicht von der Veröffentlichungspflicht umfasst sind wegen ihrer ausschließlichen Zweckbindung Erhebungen nach § 7 Abs. 1 und 2 BStatG, Ergebnisse von Bundesstatistiken auf der Ebene des Bundes sowie anderer Bundesländer und Landesstatistiken anderer Länder. Veröffentlicht wird die endgültige Statistik, nicht die Informationen zur Sammlung und Erhebung der Daten, sofern nicht die Bestimmungen über Umweltinformationen dazu verpflichten (z.B. nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4).
7.1.7.2 Tätigkeitsberichte
Tätigkeitsberichte sind periodische Berichte einer veröffentlichungspflichtigen Stelle über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Nicht erfasst sind rein interne Berichte.
7.1.8 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 8: Gutachten und Studien
Gutachten sind Abhandlungen einer sachverständigen Person oder Stelle, in der diese Erfahrungssätze darstellt und auf einen konkreten Sachverhalt dergestalt anwendet, dass sie aus den Erfahrungssätzen und den im Einzelfall festgestellten Befundtatsachen nach Maßgabe ihres Fachwissens Schlussfolgerungen zieht und so in begründeter Weise zu einem bestimmten Ergebnis bezüglich einer oder mehrerer Sachfragen gelangt.
Nicht erfasst sind danach gutachterliche Äußerungen oder gutachterliche Stellungnahmen, z.B. in fachlichen Äußerungen, die nicht die erforderliche Darstellungs- und Begründungstiefe aufweisen, es also beispielsweise an der für Gutachten typischen Schlussfolgerung für einen konkreten Einzelfall fehlt.
Studien sind Untersuchungen, Analysen, Dokumentationen oder vergleichbare Tätigkeiten, die, nach wissenschaftlichen Methoden durchgeführt, Sachverhalte offenlegen und darlegen sollen und dabei eine hinreichende Darstellungs- und Begründungstiefe haben.
Veröffentlichungspflichtig sind Gutachten, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden. Dies ist der Fall, wenn von einer Behörde eine private Stelle oder eine öffentliche Stelle, die wie eine private Stelle Gutachterleistungen anbietet (z.B. Hochschule), mit der Erstellung beauftragt worden ist. Eine Beauftragung liegt nicht vor, wenn eine andere Behörde ihren Sachverstand im Rahmen der Amtshilfe oder der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung einbringt.
Veröffentlichungspflichtig sind nach dem Wortlaut der Bestimmung Gutachten und Studien, soweit sie entweder in die Entscheidung eingeflossen sind oder ihrer Vorbereitung dienten. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses wie in Nummer 4 ist nicht erforderlich.
Gutachten sollen erst nach der Entscheidung, zu deren Vorbereitung das Gutachten eingeholt wurde, veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung des zugrunde liegenden Auftrags ist nur in den Fällen der Nummer 4 erforderlich.
Kommentierungen sollen, soweit erforderlich, den Umgang mit dem Gutachten erklären.
Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach Maßgabe der § § 16 und 17 zu schützen. Das Urheberrecht der Verfasserin oder des Verfassers eines Gutachtens oder einer Studie steht der Veröffentlichung entgegen, soweit das Gutachten oder die Studie ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk darstellt und die Verfasserin oder der Verfasser nicht sämtliche zur Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform erforderlichen Nutzungsrechte gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 übertragen hat (vgl. Abschnitt 10.2 und Abschnitt 16.1.1). Die transparenzpflichtigen Stellen sollen sich immer die Nutzungsrechte an den in Auftrag gegebenen Gutachten und Studien einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich und angemessen ist (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2). Die transparenzpflichtige Stelle soll sich insbesondere bei Grafiken und Lichtbildern das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 des Urheberrechtsgesetzes - UrhG - vom 9. September 1965 - BGBl. I S. 1273 -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 - BGBl. I S. 3346 -) und Verbreitung ( § 17 UrhG) einräumen lassen, sofern es sich um ein Werk im Sinne von § 2 UrhG handelt. Ist der Urheber mit der Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Teile seines Gutachtens oder seiner Studie nicht einverstanden, sind diese vor Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform unkenntlich zu machen. Ist der Urheber zwar mit der Veröffentlichung, nicht aber mit der Weiterverwendung seines Werkes durch die Nutzerinnen und Nutzer der Transparenz-Plattform einverstanden, ist der Gutachtenvertrag so zu schließen, dass sich die transparenzpflichtige Stelle das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG übertragen lässt. Bei der Übermittlung an die Transparenz-Plattform hat die transparenzpflichtige Stelle darauf hinzuweisen, dass ihr nur dieses Recht zusteht. Das Gutachten oder die Studie ist entsprechend zu lizensieren.
7.1.9 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 9: Geodaten nach Maßgabe des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes
Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder bestimmten geografischen Gebiet. Die Bereitstellung dieser Daten erfolgt nach den Regelungen des LGDIG. Zu den dabei zu beachtenden besonderen Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 3, die den Zugang zu und die Übermittlung von Geodaten regeln, gehört auch das Gebührenrecht.
7.1.10 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 10: Öffentliche Pläne
Die von den transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen Pläne und andere landesweite Planungen sind auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen. Pläne, deren Aufstellung nicht der Landesverwaltung obliegt, wie z.B. Bauleitpläne, werden von der Bestimmung nicht erfasst. Der Begriff "Plan" erfasst alle Informationen, die Ergebnisse eines Planungsprozesses sind, unabhängig davon, ob sie als "Plan" bezeichnet werden. Ein Plan beruht in der Regel auf einer fach-gesetzlichen Grundlage und weist einen Raumbezug auf. Auf die Rechtsform des Planes kommt es nicht an. Nicht erfasst werden politische Programmplanungen, es sei denn, sie beziehen Umweltinformationen ein (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
Veröffentlichungspflichtig sind ausschließlich fertige Pläne, nicht jedoch Skizzen, Entwürfe oder Zwischenstände der Pläne. Auch hierbei gelten Besonderheiten für Umweltinformationen (vgl. § 7 Abs. 2).
Öffentlich ist ein Plan, wenn er von der Verwaltung erstellt oder beschlossen wurde und er aufgrund einer rechtlichen Grundlage außerhalb des Landestransparenzgesetzes für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Nicht darunter fallen Pläne, die lediglich interne Angelegenheiten der Verwaltung regeln sollen (z.B. Dienstpläne). Beispiele für öffentliche Pläne sind der Landeskrankenhausplan oder der Abfallwirtschaftsplan.
7.1.11 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 11: Zuwendungen
Der Begriff der Zuwendungen ist in § 23 LHO legaldeniert. Der Veröffentlichungspflicht unterliegen somit freiwillige zweckgebundene Leistungen des Landes an Personen oder Stellen außerhalb der Landesverwaltung (insbesondere auch an Kommunen), auf die die Empfängerin oder der Empfänger keinen Anspruch hat (vgl. auch § 23 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002, MinBl. 2003 S. 22, 324).
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Fördersummen unterhalb von 1.000,00 EUR netto sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen. Unter der Bezeichnung "Fördersummen" ist der Förderbetrag zu verstehen. Die Wertgrenze von 1.000,00 EUR gilt auch für Zuwendungen, die in Form von Verträgen erfolgen.
Die Veröffentlichungspflicht wird erfüllt, indem listenmäßige Übersichten in vorgegebener Form über die im Berichtszeitraum bewilligten Zuwendungen auf der Transparenz-Plattform eingestellt werden.
Personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach Maßgabe der § § 16 und 17 unkenntlich zu machen. Gemäß § 16 Abs. 4 dürfen auch im Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 11 personenbezogene Daten Dritter offenbart werden, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, betriebsbezogene Anschriften und Telekommunikationsdaten beschränkt und der Übermittlung nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Auch die Höhe der Zuwendung muss nicht unkenntlich gemacht werden, da ansonsten der Informationsgehalt der Veröffentlichung zu gering wäre und hierdurch der Sinn und Zweck des zwingenden Veröffentlichungstatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 11 infrage gestellt würde. Weitere Ausführungen finden sich in Abschnitt 16.4.
Aufgrund des Vorrangs des Rechts der Europäischen Union ist § 7 Abs. 1 Nr. 11 nicht auf europäische Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums anwendbar. Zu beachten sind die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549) i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. EU Nr. L 255 S. 59). Die von diesen Verordnungen erfassten Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums werden auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht.
7.1.12 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 12: Zuwendungen an die öffentliche Hand
Zuwendungen an die öffentliche Hand sind Sponsoringleistungen, Schenkungen, insbesondere Spenden, und ähnliche Zuwendungen. Sie sind ab einem Schwellenwert von 1.000,00 EUR netto zu veröffentlichen. Ihre Veröffentlichung erfolgt in Form von Listen. Jedes Ressort stellt möglichst bis Ende Februar des Folgejahres eine konsolidierte Gesamtliste über die Zuwendungen an das jeweilige Ressort im abgelaufenen Jahr auf der Transparenz-Plattform ein.
7.1.13 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 13: Wesentliche Unternehmensdaten, Daten über Anstalten, Körperschaften und Stiftungen, Vergütungen und Nebenleistungen der Leitungsebenen
Der Veröffentlichungspflicht unterliegen wesentliche Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen, soweit sie der Kontrolle des Landes im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 unterliegen. Der Veröffentlichungspflicht unterliegen weiterhin Daten über die wirtschaftliche Situation der durch das Land errichteten, rechtlich selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Stiftungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.
Wesentliche Unternehmensdaten sind insbesondere die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung. Vergütungen umfassen Grundvergütungen und erfolgsabhängige Vergütungen. Unter Nebenleistungen sind sonstige geldwerte Vorteile und Vergütungen Dritter zu verstehen. Die Leitungsebene umfasst die Geschäftsleitung (Geschäftsführung, Vorstand). Nicht zur Leitungsebene gehören Mitglieder von Aufsichtsräten, da diese lediglich ihre Aufsichtsrechte wahrnehmen.
Vergütungen und Nebenleistungen der Leitungsebenen sind in rechtlich zulässigem Umfang veröffentlichungspflichtig. Die Vergütung umfasst die Festvergütung sowie regelmäßig oder einmalig gewährte variable Entgelte. Nebenleistungen sind z.B. Sonderzahlungen und sonstige geldwerte Vorteile.
Die Veröffentlichung ist auf Mehrheitsbeteiligungen zu beschränken. Als geeignete Definition für die Beherrschung wird auf den Begriff der Kontrolle nach § 3 Abs. 3 zurückgegriffen. Das mit Ministerratsbeschluss vom 3. Dezember 2013 zur Verbesserung der Transparenz und Kontrolle in öffentlichen Unternehmen (Public Corporate Governance Kodex, PCGK) eingeführte Verfahren bleibt hiervon unberührt.
Zentrale Bestandteile der veröffentlichungspflichtigen Informationen enthält der im Zweijahresturnus erscheinende Beteiligungsbericht der Landesregierung. Dieser sollte zur Gewährleistung einer effektiven Übersicht für die Bürgerinnen und Bürger durch das Ministerium der Finanzen auf der Transparenz-Plattform eingestellt werden.
Die Einstellung der Beteiligungsberichte befreit das die Beteiligung jeweils verwaltende Fachressort jedoch nicht von seinen Veröffentlichungspflichten. Die zuständigen Ressorts haben jeweils spätestens zum 1. Oktober des Folgejahres - oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt danach, soweit Unterlagen zu dem Zeitpunkt noch fehlen - die wesentlichen Unternehmensdaten für das vorangegangene Jahr in eigener Verantwortung auf der Transparenz-Plattform einzustellen. Bezüglich der Daten über die wirtschaftliche Situation der durch das Land errichteten, rechtlich selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Stiftungen einschließlich der Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene sollte entsprechend verfahren werden.
Das die Beteiligung verwaltende Fachressort hat die Gremien der Einrichtungen über diese Informationen und das Verfahren zu informieren, sie anzuhören und die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Unterbleibt die Einwilligung und liegt kein überwiegendes Informationsinteresse vor, sind die übrigen Unternehmensdaten ohne Angabe personenbezogener Daten zu veröffentlichen. Die Einwilligung zur Veröffentlichung soll schon bei der Anstellung erklärt werden.
7.1.14 Zu § 7 Abs. 1 Nr. 14: Im Antragsverfahren elektronisch zugänglich gemachte Informationen
Die transparenzpflichtigen Stellen veröffentlichen Informationen, die im Rahmen eines individuellen Antragsverfahrens nach den §§ 11 ff. elektronisch zugänglich gemacht wurden, auf der Transparenz-Plattform (Grundsatz "access for one = access for all"). Wurde der Antrag auf Informationszugang der transparenzpflichtigen Stelle schriftlich zugesendet und übermittelt diese die betreffenden Informationen mangels einer Zugangseröffnung bei der Empfängerin oder dem Empfänger nicht in elektronischer, sondern in Papierform, besteht keine Veröffentlichungspflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 14.
Veröffentlichungspflichtig sind nur die zugänglich gemachten Informationen. Der Antrag oder das Begleitschreiben an die Antragstellerin oder den Antragsteller müssen nicht veröffentlicht werden. In Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten wird in der Regel § 16 Abs. 1 Satz 2 zur Anwendung kommen, wonach der Schutz der personenbezogenen Daten durch Unkenntlichmachung derselben oder auf andere Weise zu wahren ist. So sind beispielsweise der Name und die Anschrift der Person, die den Antrag gestellt hat, unkenntlich zu machen, sofern auch der Antrag auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht wird.
Es ist zu beachten, dass § 16 Abs. 4 in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 14 nicht anwendbar ist.
7.2 Zu § 7 Abs. 2: Umweltinformationen
§ 7 Abs. 2 setzt Artikel 7 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie um, der vor Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes bereits durch § 10 Abs. 2 LUIG umgesetzt war. Es handelt sich somit um eine bereits lange bestehende Veröffentlichungspflicht für alle Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1. Ein Novum stellt allein die Tatsache dar, dass die in § 7 Abs. 2 aufgeführten Umweltinformationen innerhalb der in § 26 Abs. 2 bestimmten Zeiträume auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht werden müssen. Nach § 26 Abs. 5 ist § 10 LUIG bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit der Transparenz-Plattform weiter anzuwenden.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Informationen (z.B. Rechtsvorschriften, politische Konzepte, Überwachungsdaten) müssen in der Regel im vollen Wortlaut verbreitet werden. Allerdings erlaubt Artikel 7 Abs. 6 der Umweltinformationsrichtlinie eine Verknüpfung zu entsprechenden Internetseiten. Verfügen mehrere transparenzpflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei der Verbreitung abstimmen.
7.2.1 Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Union erlassene Unionsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt
Die Rechtsnormen des Umweltrechts sind sehr weit gefasst. Man versteht darunter die Summe aller Vorschriften, die den Schutz der natürlichen Umwelt und den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme bezwecken. Auf Bundesebene sind das die klassischen Umweltgesetze wie beispielsweise das Wasserhaushaltsgesetz (Gewässerschutzrecht), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Immissionsschutzrecht), das Bundes-Bodenschutzgesetz (Bodenschutz- und Altlastenrecht), das Bundesnaturschutzgesetz (Naturschutzrecht) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz (Abfallrecht). Diese schützende Intention liegt jedoch vielen Rechtsnormen zugrunde; zudem findet man umweltrechtliche Aspekte auch in Rechtsbereichen, die einen völlig anderen Sachbezug haben (beispielsweise das Landesstraßengesetz, baurechtliche Vorschriften, das Brand- und Katastrophenschutzgesetz).
7.2.2 Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt
Wie sich aus der Gesetzesbegründung zum Umweltinformationsgesetz des Bundes (BT-Drs. 15/3406 S. 11, 15) ergibt, sind politische Konzepte "fertige Konzepte, die von der Leitung der öffentlichen Verwaltung gebilligt wurden. Im Entstehen befindliche Konzepte und Entwürfe werden (... ) nicht erfasst". Umweltschutzprogramme sind politische Leitlinien und Ziele, die Bundes- oder Landesregierungen oder Selbstverwaltungskörperschaften im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit beschließen.
Als Beispiele lassen sich gemeinsame Aktionsprogramme für Umwelt und Gesundheit der Ministerien oder die nationale Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung oder Umweltberichte nennen. Auch das Landesentwicklungsprogramm wird erfasst. Auf kommunaler Ebene könnte dies beispielsweise ein Umweltkonzept oder ein kommunales Hochwasserschutzkonzept sein.
Die in der Forstwirtschaft übliche mittelfristige Betriebs- und jährliche Wirtschaftsplanung fällt nicht unter diese Regelung, während Inventurdaten der Forsteinrichtung - wie im bisherigen Umfang - erfasst werden.
7.2.3 Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen transparenzpflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden.
Hierzu zählen auf kommunaler Ebene auch Berichte von örtlichen Umweltbehörden an ihre Aufsichtsbehörden oder an die Umweltministerien.
7.2.4 Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4: Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken
Hiermit werden lediglich Informationen aus Überwachungsmaßnahmen erfasst, die im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der überwachten Tätigkeit erfolgt sind (siehe dazu die Gesetzesbegründung zum Umweltinformationsgesetz - UIG -: BT-Drs. 15/3406 S. 11, 21). Hierunter fallen u. a. behördliche Bewertungen von Emissionen oder sonstigen Freisetzungen in Überwachungs- und Kontrollberichten, wie z.B. Lärmimmissionsmessungen und -bewertungen des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz.
7.2.5 Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen
Der Begriff der "Zulassungsentscheidung" umfasst insbesondere Genehmigungen nach Artikel 8 der Richtlinie 96/91/EG vom 24. September 1996 (ABl. EG Nr. L 257/26), d. h. IVU-Genehmigungen für den Betrieb von Anlagen im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung oder auch Planfeststellungsbeschlüsse (siehe dazu die Gesetzesbegründung zum UIG: BT-Drs. 15/3406 S. 11, 21). Als Umweltvereinbarungen können Vereinbarungen mit Verbänden, Branchen oder einzelnen Personen/ Personengruppen über Umweltangelegenheiten, z.B. im Gewässerschutz, angesehen werden.
7.2.6 Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 UVPG in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 5 Abs. 3 Nr. 1
Abweichend vom Wortlaut der Bestimmung gilt § 20 UVPG in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), wonach in UVP-pflichtigen Zulassungsverfahren der Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und der nach § 19 Abs. 2 auszulegenden Unterlagen im Internet zugänglich zu machen sind. Hierfür hat das Land Rheinland-Pfalz gemeinsam mit anderen Bundesländern ein zentrales UVP-Portal eingerichtet. Nach Satz 2 genügt im Landestransparenzportal der Hinweis, dass für UVP-pflichtige Verfahren die gemäß § 20 UVPG veröffentlichungspflichtigen Informationen auf dem zentralen UVP-Portal des Landes zugänglich gemacht sind. Einer gesonderten Einstellung der Information im Landestransparenzportal bedarf es nicht.
Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bleiben hiervon unberührt. Als Risikobewertungen sind solche Bewertungen zu sehen, die in Bezug auf Umweltbestandteile im Vorfeld zu konkreten Gefahren eingesetzt werden.
7.3 Zu § 7 Abs. 3: Anderweitig veröffentlichungspflichtige Informationen
Nach Absatz 3 sollen zur leichteren Auffindbarkeit auch Informationen auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht werden, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften veröffentlicht werden.
7.4 Zu § 7 Abs. 4: Ausnahmen für den Bereich der mittelbaren Landesverwaltung
Für transparenzpflichtige Stellen im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung gilt nach Absatz 4 die Veröffentlichungspflicht auf der Transparenz-Plattform nur für die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Organisationspläne und für die Umweltinformationen nach Absatz 2. Dies betrifft auch die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände. Ein fakultatives Bereitstellen weiterer Informationen nach Absatz 1 ist aber möglich.
7.5 Zu § 7 Abs. 5: Freiwillige Veröffentlichungen auf der Transparenz-Plattform
Transparenzpflichtige Stellen, die nach dem Landestransparenzgesetz nicht zur Veröffentlichung von Informationen nach Absatz 1 verpflichtet sind, weil sie aufgrund der Regelungen des § 3 partiell vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, können Informationen nach Absatz 1 freiwillig auf der Transparenz-Plattform bereitstellen.
8 Zu § 8: Anforderungen an die Veröffentlichung
8.1 Zu § 8 Abs. 1: Bereitstellung von Informationen
Die Informationen sind in geeigneter Weise auf der Transparenz-Plattform bereitzustellen. Die Informationen sollen im Volltext als elektronische Dokumente bereitgestellt werden und leicht auffindbar sein, zum Beispiel bei Verwendung bestimmter Suchbegriffe.
Die Informationen müssen soweit möglich druckbar und maschinell durchsuchbar sein, um sie sinnvoll im Alltag nutzen zu können. Um ein umfassendes Bild über die jeweiligen Informationen zu erhalten, sollen sie so vollständig wie möglich zugänglich gemacht werden. Dies bedeutet, dass neben den eigentlichen Informationen auch dazugehörige Anlagen, Pläne oder Erläuterungen, auf die in den jeweiligen Informationen verwiesen wird, bereitgestellt werden.
8.2 Zu § 8 Abs. 2: Reaktion auf Rückmeldungen
Die Transparenz-Plattform gibt den Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit zur Rückmeldung, um auf fehlende, ergänzungswürdige, schwer oder nicht verständliche Informationen aufmerksam zu machen (vgl. Abschnitt 6.3.2).
Transparenzpflichtige Stellen sind daher angehalten, ihre Informationen nach Maßgabe der Erkenntnisse aus den Rückmeldungen entsprechend zu korrigieren oder zu ergänzen. Dies kann durch einfachere Sprache, bessere Aufbereitung oder zusätzliche Informationen (zum Beispiel durch Erläuterungsblätter, Verlinkung oder Kartenlegenden) geschehen.
8.3 Zu § 8 Abs. 3: Formate und Sprachen der Informationen
Die Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei den transparenzpflichtigen Stellen vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Dabei sind sie - soweit möglich und wenn damit für die transparenzpflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist - in einem offenen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen und mit den zugehörigen Metadaten zu versehen. Formate und Metadaten sollen so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen. Legaldefinitionen der Begriffe "maschinenlesbares Format", "offenes Format", "anerkannter, offener Standard" und "Weiterverwendung" enthält § 5 Abs. 4 und 5 (vgl. Abschnitte 5.4 bis 5.5).
8.4 Zu § 8 Abs. 4: Aktualisierungspflicht
§ 8 Abs. 4 konkretisiert § 4 Abs. 3, wonach alle zusammengestellten Informationen auf dem gegenwärtigen Stand zu halten sind (Verhinderung von "Datenfriedhöfen"). Mitunter kann es allerdings auch sinnvoll sein, neben den aktuellen Informationen auch überholte Informationen in der Transparenz-Plattform zu belassen, um zum Beispiel eine Entwicklung dokumentieren zu können oder nachzuvollziehen, warum und in welcher Weise sich Informationen geändert haben. Dabei ist es allerdings notwendig, überholte und veraltete Informationen sichtbar zu kennzeichnen.
Die bereitgestellten Informationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren. Die Angemessenheit der Aktualisierungsfrist bestimmt sich dabei nach den jeweils betroffenen Informationen. Sich häufig ändernde oder wichtige Informationen sind zeitnah (z.B. wöchentlich) zu aktualisieren. Informationen, die sich selten ändern, sollten in festzulegenden sachgerechten Zeitabständen auf ihre Aktualität geprüft werden. Zudem können sich im Einzelfall anlassbezogen Umstände ergeben, die ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hervorrufen und eine sofortige Aktualisierung notwendig machen.
Die Aktualisierung sollte auch bei denjenigen Informationen, die ohne Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 und 5 auf der Transparenz-Plattform bereitgestellt werden, erfolgen.
8.5 Zu § 8 Abs. 5: Hinweispflicht auf der Einstiegswebsite
Auf der Einstiegswebsite der transparenzpflichtigen Stellen ist ausdrücklich auf das Landestransparenzgesetz, den danach bestehenden Anspruch auf Informationszugang und die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit hinzuweisen.
Unter Einstiegswebsite ist die Hauptinternetseite der transparenzpflichtigen Stelle zu verstehen. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Landesverwaltung sollte der folgende Text auf der Einstiegswebsite eingestellt werden:
"Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen.
Wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz als verletzt ansehen, können Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden."
Der gesetzlichen Verpflichtung sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass das Wort " Landestransparenzgesetz" mit dem Gesetzestext im "Landesrecht online" verlinkt wird. Die Worte "Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" sollten mit dessen Homepage verlinkt werden.
Von der Hinweispflicht auf der Einstiegswebsite sind die Kommunen und andere in § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 genannte transparenzpflichtige Stellen nicht erfasst. Es steht ihnen allerdings frei, entsprechend zu verfahren und insbesondere auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hinzuweisen.
9 Zu § 9: Führen von Verzeichnissen, Unterstützung beim Informationszugang
9.1 Zu § 9 Abs. 1: Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs
Die nähere Ausgestaltung der gesetzlich beschriebenen praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs obliegt der Organisationshoheit der transparenzpflichtigen Stellen.
Den Nutzerinnen und Nutzern soll ein Überblick ermöglicht werden, welche Informationen bei welchen transparenzpflichtigen Stellen vorliegen. Verfügt die transparenzpflichtige Stelle über eine Homepage, genügt es, wenn dort ein Überblick über die Aufgaben der transparenzpflichtigen Stelle im allgemeinen Startmenü gewährt wird. Soweit sich diese Angaben bereits aus der Transparenz-Plattform ergeben, ist eine zusätzliche Bereitstellung dieser Verzeichnisse durch die transparenzpflichtigen Stellen nicht erforderlich. Insbesondere bei transparenzpflichtigen Stellen, die von einer Veröffentlichungspflicht auf der Transparenz-Plattform weitgehend ausgenommen sind, können solche Übersichten zum Beispiel eine Darstellung der Aufgaben von Behörden und zur Veröffentlichung geeignete Aktenpläne enthalten.
Die Veröffentlichung von Übersichten zu vorhandenen Informationen, Themenbereichen, mit denen sich die Behörde beschäftigt, und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern soll es den antragstellenden Personen erleichtern, die richtige Stelle zu kontaktieren. Sofern Auskunftspersonen oder Informationsstellen für den Informationszugang benannt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), sollte vorab geprüft werden, ob diese Funktion mit der Funktion der oder des Transparenzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 sinnvollerweise verknüpft werden kann.
Die Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs sollen, soweit sie elektronisch vorliegen, in den jeweiligen Internetauftritten veröffentlicht werden, da diese regelmäßig die erste Anlaufstelle für Informationssuchende darstellen.
9.2 Zu § 9 Abs. 2: Transparenzbeauftragte
9.2.1 Bestellung und Förderung der Transparenzbeauftragten
Transparenzpflichtige Stellen im Sinne des § 9 Abs. 2 sollen den Zugang zu Informationen durch Bestellung von Beauftragten, im Folgenden Transparenzbeauftragte genannt, fördern.
Diese Aufgabe soll soweit möglich der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten übertragen werden, da regelmäßig auch datenschutzrechtliche Fragestellungen zu beurteilen sein werden. Transparenzpflichtige Stellen können diese Aufgabe im Einzelfall aber auch an eine andere dafür geeignete Person innerhalb der Verwaltung übertragen.
Die transparenzpflichtigen Stellen haben die Transparenzbeauftragten gemäß der Verweisung auf § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 204-1, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, Transparenzbeauftragte zu bestellen, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor. Aufgrund eines Ministerratsbeschlusses vom 3. November 2015 sind die obersten Landesbehörden ausnahmslos zur Bestellung von Transparenzbeauftragten verpflichtet.
Die in § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 genannten transparenzpflichtigen Stellen, insbesondere Kommunen, sind von der Verpflichtung, Transparenzbeauftragte zu bestellen, ausgenommen. Unbeschadet dessen können sie den Transparenzgedanken fördernde Unterstützungsmaßnahmen ergreifen, bis hin zu der freiwilligen Bestellung von Transparenzbeauftragten.
9.2.2 Aufgaben der Transparenzbeauftragten
Zu den Aufgaben der Transparenzbeauftragten gehört es insbesondere, ihre transparenzpflichtigen Stellen zu unterstützen, wenn diese Zweifel bei der Auslegung des Landestransparenzgesetzes haben, beispielsweise wenn es um die Berechtigung und den Umfang erhobener Informationszugangsansprüche geht. Zudem können sich Betroffene an die Transparenzbeauftragten wenden, wenn nach ihrer Auffassung ihrem Anspruch auf Informationszugang nicht hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Transparenzbeauftragten sind verpflichtet, das Anliegen zu prüfen und den Betroffenen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Es soll sichergestellt werden, dass es zu einer Vereinheitlichung der Entscheidungen sowohl im Hinblick auf die materiellen Informationszugangsvoraussetzungen als auch auf mögliche dem Informationszugang entgegenstehende Belange kommt.
9.2.3 Kooperation mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Transparenzbeauftragten werden in ihrer Arbeit durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt und gefördert. Wie im Bereich des Datenschutzes steht die oder der Landesbeauftragte für Fragen, Informationen und Schulungen zur Verfügung.
9.3 Zu § 9 Abs. 3: Barrierefreiheit des Informationszugangs
Maßstab für die Barrierefreiheit sollte die (bundesrechtliche) Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung sein, die ausführlich die Anforderungen für einen barrierefreien Informationszugang darlegt.
10.1 Zu § 10 Abs. 1: Zugang zur Transparenz- Plattform
10.1.1 Kostenloser Zugang
Der Zugang zur Transparenz-Plattform ist kostenlos. Damit ist ausgeschlossen, dass die Benutzung der Transparenz-Plattform wie die Benutzung anderer öffentlicher Einrichtungen mit Kosten nach dem Landesgebührengesetz verbunden ist.
Stellt eine Person einen Antrag auf Zugang zu einer Information, die nach den Veröffentlichungspflichten des § 7 hätte veröffentlicht werden müssen, aber nicht veröffentlicht wurde, ist nach dem Rechtsgedanken des § 10 Abs. 1 Satz 1 auch in einem solchen Fall die Erhebung einer Gebühr ausgeschlossen.
10.1.2 Anonymer Zugang
Der Zugang zur Transparenz-Plattform muss anonym erfolgen können. Dies schließt sowohl eine namentliche Anmeldung als Zugangsvoraussetzung als auch eine Registrierung der IP-Adresse der Nutzerinnen und Nutzer sowie sonstige Methoden des auf bestimmte Nutzerinnen oder Nutzer zurückführenden "Trackings" von Zugriffen auf die Transparenz-Plattform aus.
10.1.3 Zugang in Dienstgebäuden
Ein bedarfsgerechter Informationszugang soll auch sogenannten "Offlinern" ermöglicht werden. Deshalb soll der Zugang auch in geeigneten Dienstgebäuden der Landesverwaltung gewährleistet werden, beispielsweise über dort ohnehin vorhandene öffentliche Internetzugänge oder durch die Bereitstellung entsprechender Computer. Die Bestimmung verlangt nicht, dass in jedem grundsätzlich hierfür geeigneten Dienstgebäude in Rheinland-Pfalz ein solcher Zugang bereitzustellen ist. Zudem unterfallen Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden, die aus Sicherheitsgründen nicht von jedermann betreten werden dürfen (etwa im Polizeibereich) oder die für einen allgemeinen Publikumsverkehr nicht vorgesehen sind, nicht der Regelung. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass über den Informationszugang kein Zugriff auf interne Daten der jeweiligen Behörde möglich ist.
Insoweit ist insbesondere sicherzustellen, dass kein Zugang zum WLAN-Netz der Behörde möglich ist.
Der Zugang zum Internet in Dienstgebäuden, um die Transparenz-Plattform besuchen zu können, ist kostenfrei zu ermöglichen.
10.2 Zu § 10 Abs. 2: Freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen
Die Nutzung der auf der Transparenz-Plattform veröffentlichten Informationen ist in jeder beliebigen Weise erlaubt. So dürfen die Daten nicht nur gelesen, sondern auch genutzt und auf anderen Wegen verbreitet werden. Auch eine Weiterverwendung der Informationen, z.B. zur Entwicklung von Produkten, ist zulässig.
Die transparenzpflichtigen Stellen sollen sich die Nutzungsrechte an von Dritten erstellten Informationen einräumen lassen.
Gutachten, Pläne oder Bilder werden in der Praxis oft von Externen erstellt. In diesen Fällen können solche "Informationen" urheberrechtlich geschützt sein. Dazu müssen sie die urheberrechtlich geschützte Schöpfungshöhe erreichen (zu den Voraussetzungen dieses Schutzes vgl. Abschnitt 16.1.1). Um Urheberrechtsverletzungen bei der Veröffentlichung der Informationen auf der Transparenz-Plattform oder bei der Herausgabe der Informationen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu verhindern, sollen sich die transparenzpflichtigen Stellen die erforderlichen Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte an den von Externen erstellten Dokumenten einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich und angemessen ist. Dies sollte möglichst bereits bei Auftragserteilung erfolgen (vgl. auch die Ausführungen unter Abschnitt 7.1.8 und Abschnitt 16.1.1).
Da die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung von Informationen über die Transparenz-Plattform zudem für "jedermann" frei sein sollen, muss die transparenzpflichtige Stelle zugleich sicherstellen, dass sie nicht nur für "sich", sondern für "jedermann" (die Öffentlichkeit) die Verwertungsrechte gewährleisten kann. Die hierfür erforderliche Rechtskette (von den Urhebern zur transparenzpflichtigen Stelle und sodann zu den Nutzerinnen und Nutzern) muss daher an sämtlichen Gliedern den notwendigen (Verwertungs-) Umfang erreichen.
10.3 Zu § 10 Abs. 3: Anzeige der Nutzungseinschränkung
Muss eine Nutzung der zu veröffentlichenden Informationen eingeschränkt werden, z.B. weil eine transparenzpflichtige Stelle entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 nicht über die Verwertungsrechte für die Informationen verfügt, soll die transparenzpflichtige Stelle dies der oder dem Landesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vor der Veröffentlichung anzeigen. Für diese Anzeige ist keine besondere Form vorgeschrieben. Die transparenzpflichtige Stelle hat vor dieser Entscheidung die externe Dritte oder den externen Dritten (z.B. die Gutachterin oder den Gutachter) zu kontaktieren und um Übertragung der Nutzungsrechte zu bitten. Lehnt die oder der Dritte die Übertragung ab, ist dies zu Beweiszwecken zu dokumentieren.
Teil 3
Informationszugang auf Antrag
11.1.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1: Antrag und Informationen
Der Zugang zu den vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag bedarf keiner Begründung. Ein besonderes Interesse an der begehrten Information muss nicht geltend gemacht werden. Vorhandene Informationen sind alle Informationen, die durch Heraussuchen aus Akten, Vorgängen oder Dateien zusammengetragen werden können. Unschädlich ist dabei, dass ggf. Teile der Unterlagen unkenntlich zu machen sind. Nicht zu den vorhandenen Informationen gehören Informationen, die erst durch eine weitere Aufbereitung oder Bearbeitung heraussuchbarer Informationen gewonnen werden können (z.B. Nachfrage nach einer Bewertung von Zahlenmaterial, die bislang nicht vorgenommen wurde). Es besteht somit die Pflicht, die begehrten Informationen ggf. aus vielen Dokumenten herauszusuchen, aber kein Anspruch darauf, dass die Informationen gesondert zusammengestellt, aufbereitet oder bewertet werden. Die Behörde ist jedoch nicht gehindert, Informationen auch gesondert zusammenzustellen, insbesondere, wenn dies für sie weniger Aufwand verursacht. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. Januar 2017, Az. C-491/15 P, zu der Verordnung Nr. 1049/2001 zu der Frage, wann ein Dokument als vorliegend anzusehen ist, entschieden, dass als vorliegendes Dokument alle Informationen einzustufen sind, die aus einer elektronischen Datenbank im Rahmen ihrer üblichen Nutzung mit Hilfe vorprogrammierter Suchfunktionen extrahiert werden können, auch wenn diese Informationen noch nicht in dieser Form angezeigt wurden oder von den Bediensteten der Organe nie gesucht worden sind.
11.1.2 Zu § 11 Abs. 1 Satz 2: Form
Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch gestellt werden. Erfasst wird auch eine Antragstellung mittels einfacher E-Mail, per Telefax oder über ein Kontaktformular auf der Homepage der informationspflichtigen Stelle. Eine Antragstellung über eine Vermittlungsplattform (z.B."fragdenstaat.de") ist als Unterform der elektronischen Antragstellung unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls möglich. Ein Informationsantrag muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, sondern kann sich auch aus dem Verhalten des oder der Informationsbegehrenden ergeben. Es bedarf keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf das Landestransparenzgesetz. Alle Anfragen nach Informationen sind als Anfragen nach dem Landestransparenzgesetz zu betrachten. Etwas anderes gilt nur, wenn das Informationsbegehren sich ausdrücklich und ausschließlich auf eine andere Rechtsgrundlage stützt, etwa auf das Recht auf Akteneinsicht nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 29 VwVfG, welches prinzipiell auch neben dem Anspruch auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz stehen kann ( § 2 Abs. 3).
11.1.3 Zu § 11 Abs. 1 Satz 3: Adressat bei amtlichen Informationen
Der Antrag ist auch dann an die transparenzpflichtige Stelle zu richten, wenn diese sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts (Verwaltungshelfer) bedient; im Fall der Beleihung ist der Antrag an die Beliehene bzw. den Beliehenen zu richten.
11.1.4 Zu § 11 Abs. 1 Satz 4: Adressat bei Umweltinformationen
Bei Umweltinformationen sind die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die für Zwecke der Information gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Behörden im Sinne des Gesetzes sind, unmittelbar auskunftspflichtig. Diese Bestimmung orientiert sich am Behördenbegriff der Umweltinformationsrichtlinie. Nach der Richtlinie können Anträge sowohl bei den Stellen der öffentlichen Verwaltung als auch bei Privatrechtspersonen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie gestellt werden und jeweils beide sind auskunftspflichtig. Ein entsprechender Informationsantrag kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die natürliche oder juristische Person des Privatrechts sei auskunftspflichtig und man solle den Antrag dort stellen.
11.2.1 Zu § 11 Abs. 2 Satz 1: Identität der antragstellenden Person und Bestimmtheit des Antrags
Nach dem Wortlaut der Bestimmung muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Hierzu ist die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich. Bei einem elektronischen Antrag genügt die bloße E-Mail-Adresse nicht. Die Bestimmung gewährt der Behörde kein Recht zur Identitätsermittlung. Ist die Identität nicht erkennbar, muss der Antrag jedoch nicht bearbeitet werden. Hierauf soll die Behörde hinweisen. Bei einer präsenten Information zu einem Antrag kann auch ohne Nachfrage bezüglich der Identität unkompliziert eine unmittelbare Auskunft erteilt werden, sofern offenkundig weder Dritte noch entgegenstehende Belange betroffen sein können.
Der Antrag muss erkennen lassen, welche Informationen gewünscht werden. Dies setzt voraus, dass der Antrag die begehrten Informationen so klar bezeichnet, dass die informationspflichtige Stelle sie auffinden und das Informationserteilungsverfahren durchführen kann.
11.2.2 Zu § 11 Abs. 2 Satz 2: Hinweis bei unbestimmtem Antrag
Erachtet die transparenzpflichtige Stelle den Antrag als zu unpräzise, ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag zu präzisieren. Dabei sollen die seitens der transparenzpflichtigen Stelle festgestellten Unklarheiten möglichst genau beschrieben werden, um Missverständnisse zu vermeiden und einen zügigen Fortgang des Verfahrens zu befördern.
11.2.3 Zu § 11 Abs. 2 Satz 3: Bearbeitung nach Hinweis
Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung der transparenzpflichtigen Stelle zur Präzisierung des Antrags in einer Art und Weise nach, die eine abschließende Bearbeitung ermöglicht, beginnt die Frist des § 12 Abs. 3 erneut zu laufen. Wird das Informationsersuchen für die weitere Bearbeitung nicht ausreichend konkretisiert, lehnt die Behörde den Antrag nach den allgemeinen Vorschriften ab.
11.3 Zu § 11 Abs. 3: Weiterleitung des Antrags oder Hinweis auf zuständige transparenzpflichtige Stelle
Für die angefragte Stelle, die nicht über die begehrte Information verfügt, sieht das Gesetz zwei Handlungsalternativen vor. Sie kann den Antrag an die transparenzpflichtige Stelle weiterleiten, die über die begehrte Information verfügt oder die oder den Antragstellenden darauf hinweisen, sich an diese Stelle zu wenden. Dem wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers dürfte es regelmäßig entsprechen, den Antrag weiterzuleiten, da diese Vorgehensweise die zügigste Bearbeitung erwarten lässt. Welche Handlungsalternative die angefragte Stelle wählt, entscheidet sie im jeweiligen Einzelfall.
11.4 Besondere Fallgestaltungen
11.4.1 Anonyme Anträge
Die Behörde hat im Fall anonymer oder nicht hinreichend individualisierter Anträge die Antragstellerin oder den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass der Antrag ihre bzw. seine Identität nicht (hinreichend) erkennen lässt, und mitzuteilen, welche Angaben sie hierzu für erforderlich hält. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass bis zur Erkennbarkeit der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers keine Bearbeitung des Antrags erfolgt. Sinnvoll wäre es, die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Gesetzeslage und den Sinn und Zweck der Erkennbarkeit der Identität (Sicherung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens) hinzuweisen. Die unter Abschnitt 11.2.1 dargestellte Ausnahme bleibt unberührt.
11.4.2 Keine ausdrückliche Berufung auf das Landestransparenzgesetz
Das Landestransparenzgesetz ist in der Regel auch dann einschlägig, wenn sich Auskunftssuchende nicht ausdrücklich darauf berufen. Eine entsprechende Antragstellung kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. Abschnitt 11.1.2).
11.4.3 Anträge von Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz
Auch Abgeordnete haben, da sie "natürliche Personen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 sind, als Privatpersonen einen Anspruch auf Informationszugang nach den §§ 11ff.
Unabhängig davon haben Abgeordnete daneben aufgrund ihrer Abgeordnetenfunktion die sich aus der Verfassung für Rheinland-Pfalz ergebenden Auskunfts- und Informationsrechte.
Als Ausübung des parlamentarischen Fragerechts gilt es, wenn eine Anfrage in der von der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz vorgesehenen Form von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags der Landesregierung zur Beantwortung zugeleitet wird.
12.1.1 Zu § 12 Abs. 1 Satz 1: Zugangsarten
Der Zugang kann in folgender Form gewährt werden:
12.1.2 Zu § 12 Abs. 1 Satz 2: Allgemein zugängliche Informationen
Soweit die amtliche Information allgemein zugänglich ist (z.B. Internetveröffentlichung/allgemein zugängliches Pressearchiv), kann sich die Behörde darauf beschränken, die Quelle oder Fundstelle zu benennen. Ist der Behörde bekannt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, die gewünschte Information aus dem Internet zu beziehen, ist der Verweis auf eine Veröffentlichung im Internet unzumutbar und die Information auf andere Weise zugänglich zu machen.
12.1.3 Zu § 12 Abs. 1 Satz 3: Grundsätzliche Bindung an die beantragte Zugangsart
Die transparenzpflichtige Stelle ist grundsätzlich an die Art des Informationszugangs gebunden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller wählt. Hiervon kann die Behörde nur aus wichtigem Grund abweichen. Gründe sind u. a. ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (der z.B. den Gebührenrahmen übersteigt) oder wenn die begehrten Unterlagen zu schützende Angaben enthalten und ein Abtrennen oder Schwärzen dieser Angaben nicht möglich ist. In diesen Fällen kann die Erteilung einer anonymisierten Auskunft statt der Möglichkeit einer Akteneinsicht gerechtfertigt sein. Über die Form des Informationszugangs hat die transparenzpflichtige Stelle in diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. So kann sie bei einer amtlichen Information in elektronischer Form beispielsweise darauf verweisen, lediglich eine Kopie zugänglich zu machen. Einfache Auskünfte kann die Behörde unmittelbar durch telefonische Auskunft erteilen. Auf unverzügliches Verlangen und soweit ein berechtigtes Interesse besteht, sind mündliche Auskünfte schriftlich zu bestätigen. Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen für elektronisch erteilte Auskünfte (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG). Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Bestehen an den Informationen, zu denen ein Zugang beantragt wurde, Urheberrechte Dritter, so schränkt dies die Wahl der Zugangsart durch den Antragsteller grundsätzlich nicht ein. Das Urheberrecht schützt vor unerlaubter Verwertung oder Nutzung der erstellten Werke ohne Beteiligung des Urhebers und nicht vor dem Zugang zum Werk. Urheberrechtlich unbedenklich ist grundsätzlich die Einsichtnahme in ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
12.1.4 Zu § 12 Abs. 1 Satz 4: Inhaltliche Richtigkeit
Die Regelung stellt klar, dass die Behörde die inhaltliche Richtigkeit der Information nicht überprüfen muss. Es kann aber sinnvoll sein, die Antragstellerin oder den Antragsteller bei der Gewährung des Informationszugangs darauf hinzuweisen, dass eine inhaltliche Überprüfung der Information nicht erfolgt ist. Auch Zweifel an der Richtigkeit sollten im Sinne einer transparenten Verwaltung offen mitgeteilt werden, etwa wenn eine erfragte Statistik von der Behörde als unzutreffend erkannt wurde.
12.2 Zu § 12 Abs. 2: Teilweise zu gewährender Informationszugang
Der Informationszugang ist der antragstellenden Person zum Teil zu gewähren, wenn er nicht in vollem Umfang möglich ist. Dies bedeutet, dass ein Informationszugang nicht vollumfänglich abgelehnt werden darf, wenn Teile der begehrten Information abgetrennt, etwa durch eine geschwärzte Kopie oder auf andere Weise, zugänglich gemacht werden können. In diesen Fällen ist der Informationszugang in der Form zu gewähren, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen abgetrennt oder unkenntlich gemacht werden. Der Vorbehalt des unverhältnismäßigen Verwaltungsufwands bezieht sich hier ausschließlich auf den Aufwand, die geheimhaltungsbedürftigen Informationen auszusondern, nicht auf den vorgelagerten Aufwand der Informationsrecherche oder einer erforderlichen Drittbeteiligung o. Ä.
Die beantragte Information soll unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Möglichkeit sofort gewährt werden. Sie ist jedenfalls spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich zu machen. Eine Fristverlängerung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn der Umfang oder die Komplexität der gewünschten Informationen dies nötig machen. Auch eine Beteiligung Dritter kann nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 eine Fristverlängerung erforderlich machen, denn dem Dritten ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Die Behörde hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür zu informieren.
Anders als für amtliche Informationen sieht das Gesetz bei Umweltinformationen eine Höchstfrist vor, um die beantragten Informationen nach Fristverlängerung zugänglich zu machen. Diese müssen spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der transparenzpflichtigen Stelle zugänglich gemacht werden.
Bei nicht teilbaren Informationen, die sowohl aus amtlichen Informationen als auch aus Umweltinformationen bestehen, sind die für Umweltinformationen maßgebenden strengeren Fristenregelungen anzusetzen. Das Gesetz sieht keine eigene Rechtsfolge bei Fristüberschreitung vor; in Betracht kommt aber eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, ferner besteht die Möglichkeit einer Beanstandung durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 19 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 25 LDSG.
12.4 Zu § 12 Abs. 4: Ablehnung des Antrags
Die Ablehnung des Antrags auf Informationszugang hat in der Regel innerhalb der Monatsfrist des § 12 Abs. 4 zu erfolgen. Die Entscheidung über den Informationszugang ist ein Verwaltungsakt, sofern eine Behörde ( § 3 Abs. 2) entscheidet. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Hinsichtlich der Begründungspflichten gilt § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 39 VwVfG. Die Ablehnung kann in Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronisch (§ 126a BGB) erfolgen; im Falle einer Drittbeteiligung hat sie schriftlich zu erfolgen (§ 13 Abs. 3 Satz 1).
Von einer schriftlichen oder elektronischen Begründung kann bei einem mündlichen Antrag abgesehen werden, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Begründung nicht ausdrücklich verlangt. Ansonsten kann eine Ablehnung eines mündlich gestellten Antrags in mündlicher Form erfolgen.
Wird der Antrag auf Informationszugang ganz oder teilweise abgelehnt, können die amtlichen Informationen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden, hat die informationspflichtige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller darauf hinzuweisen. Es bleibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller unbenommen, später einen neuen Antrag zu stellen.
Werden die Materialien, in denen sich die begehrten Informationen befinden, zum Entscheidungszeitpunkt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 vorbereitet, dann sind auch die vorbereitende Stelle und der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung der Materialien zu benennen.
Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 6 VwVfG). Das Gemeinsame Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15. Juli 2014 (MinBl. S. 88) "Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz" in der jeweils aktuellen Fassung enthält Mustertexte. Der Text des Rundschreibens ist auch auf der Homepage des für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Ministeriums abrufbar.
Unabhängig von der Rechtsbehelfsbelehrung ist die Antragstellerin oder der Antragssteller auf die Möglichkeit der Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ( § 19) hinzuweisen.
12.5 Zu § 12 Abs. 5: Zugangsart bei Umweltinformationen
Werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller die beantragten Umweltinformationen auf eine andere Art eröffnet, weil z.B. ein höherer Verwaltungsaufwand dies erforderlich macht oder bei Akteneinsicht der Schutz persönlicher Daten nicht gewährleistet wäre, muss die andere Art des Informationszugangs sowie der Grund hierfür der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.
13 Zu § 13: Verfahren bei Beteiligung Dritter
13.1.1 Zu § 13 Abs. 1 Satz 1: Belange Dritter
§ 13 ist eine Verfahrensvorschrift und gilt für Dritte, deren Belange berührt sind. Belange Dritter, die einem Informationszugang entgegenstehen können, ergeben sich insbesondere aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.
Die Entscheidung darüber, ob Belange Dritter berührt sind und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können, trifft die transparenzpflichtige Stelle. Sind die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Belange berührt, liegen grundsätzlich zugleich Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs vor.
In diesem Fall beteiligt die transparenzpflichtige Stelle Dritte schriftlich und von Amts wegen. Eine Ablehnung des Antrags ist nur nach einer solchen Beteiligung zulässig, da Dritte, deren Belange berührt sind, zunächst die Gelegenheit erhalten müssen, ggf. in die Gewährung des Informationszugangs einzuwilligen.
Zugleich soll das Schreiben an die oder den Dritten einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwilligung in den Informationszugang enthalten und darauf, dass die Einwilligung als verweigert gilt, wenn sie nicht einen Monat nach Anfrage vorliegt (Absatz 2). Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Zugang der Anfrage bei den Dritten.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist spätestens nach einem Monat schriftlich oder elektronisch darüber zu informieren, dass sich die Regelfrist für die Beantwortung von einem Monat aufgrund der Drittbeteiligung verlängert, es sei denn, der Antrag wurde mündlich gestellt ( § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und 4 i. V. m. Abs. 4 Satz 2).
13.1.2 Zu § 13 Abs. 1 Satz 2: Entbehrlichkeit der Drittbeteiligung
Ein Drittbeteiligungsverfahren findet nicht statt,
13.1.3 Zu § 13 Abs. 1 Satz 3: Hinweis auf Veröffentlichungspflicht
Dritte sind im Schreiben nach Absatz 1 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass im Falle der Gewährung des Informationszugangs die Information nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 auch auf der Transparenz-Plattform des Landes veröffentlicht wird, sofern sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller elektronisch zugänglich gemacht wurde.
13.2 Zu § 13 Abs. 2: Einwilligung
Die Gewährung des Informationszugangs ist von der Einwilligung Dritter abhängig, wenn dies durch Gesetz vorgeschrieben ist (z.B. nach dem allgemeinen Datenschutzrecht).
Die Einwilligung der Dritten gilt als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats vorliegt, nachdem die transparenzpflichtige Stelle um die Einwilligung ersucht hat. Ein Informationszugang ist in diesen Fällen insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 zulässig.
Sind Dritte beteiligt, erlässt die Behörde einen schriftlichen Bescheid, der neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch den Dritten bekanntzugeben ist, deren Belange betroffen sind. Die Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung und den Hinweis auf die Möglichkeit der Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit enthalten ( § 12 Abs. 4 Satz 5 und 6).
Der Zugang zu den beantragten Informationen darf erst gewährt werden, wenn die Entscheidung gegenüber den Dritten bestandskräftig geworden ist. Das Vorhandensein und die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Abschnitt 12.4.5) sind hierbei von besonderer Bedeutung, da ansonsten Bestandskraft erst nach Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheids eintreten kann ( § 58 Abs. 2 VwGO). Wurde die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet, darf der Informationszugang frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Anordnung der sofortigen Vollziehung an den oder die Dritte gewährt werden.
Teil 4
Entgegenstehende Belange
14 Zu § 14: Entgegenstehende öffentliche Belange
14.1.1 Zu § 14 Abs. 1 Satz 1: Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung
Soweit und solange der sog. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist, muss ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden und eine Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 dient dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Soweit und solange dieser betroffen ist, hat der Zugang zu Informationen zu unterbleiben. Die Bestimmung räumt der transparenzpflichtigen Stelle kein Ermessen ein und ist einer Abwägung nach § 17 nicht zugänglich.
Dieser Kernbereich stellt einen Teilausschnitt des Regierungshandelns dar. Die Bestimmung zeigt, dass das Regierungshandeln grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfällt.
Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung bezeichnet einen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Dieser darf zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung grundsätzlich auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht ausgeforscht werden. Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Dabei sind laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen zur Wahrung eigenverantwortlicher Ausübung der Regierungstätigkeit grundsätzlich geschützt. Solange die interne Willensbildung der Regierung nicht abgeschlossen ist, besteht daher selbst für das Parlament kein Anspruch auf Unterrichtung.
Diese Maßstäbe, die sich auf das Verhältnis zwischen der Regierung und dem Parlament beziehen, gelten zum Schutz der Regierungstätigkeit auch im Verhältnis zu dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. einzelner Antragsteller (vgl. BVerwGE 141, 122). Damit dürfen Informationen, die dem Parlament nicht zugänglich gemacht werden dürften, auch nicht nach dem Landestransparenzgesetz zugänglich gemacht werden, solange und soweit diese Schutzbedürftigkeit besteht. Die transparenzpflichtige Stelle hat stets zu prüfen, ob ein Informationszugang teilweise gewährt werden kann. Ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht mehr betroffen, darf ein Informationszugang nicht mit Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 1 verweigert werden.
Absatz 1 Satz 2 dient dem Schutz öffentlicher Belange und regelt Fälle, in denen der individuelle Anspruch auf Informationszugang grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Pflicht zur Veröffentlichung der Information auf der Transparenz- Plattform entfällt. Die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Dies bedeutet, dass der Antrag auf Informationszugang bei Vorliegender tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall abzulehnen ist bzw. die Veröffentlichung zu unterbleiben hat. Nur im Ausnahmefall, nämlich bei einer atypischen Fallgestaltung oder besonderen Umständen, kann ein Informationszugang erfolgen, sofern keine anderen entgegenstehenden Belange vorliegen. Nach Maßgabe des § 17 ist jedoch immer eine Abwägung vorzunehmen, ob im vorliegenden Fall besondere Gründe ausnahmsweise für einen Informationszugang sprechen.
Die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes liegt bei der Behörde. Die Behörde muss im Einzelfall darlegen, dass durch die Auskunft oder Veröffentlichung die Beeinträchtigung eines Schutzgrundes nach Satz 2 Nr. 1 bis 12 eintreten würde.
Der Informationszugang darf nur in dem Umfang versagt werden, in dem die Information schutzwürdig ist. Dies gilt sowohl in gegenständlicher ("soweit") als auch in zeitlicher Hinsicht ("solange"). Die Ausnahmevorschrift muss daher nicht die gesamte Information erfassen und auch nicht unbefristet gelten. Enthält etwa ein Dokument einzelne Informationen, deren Bekanntwerden öffentliche Belange entgegenstehen, so sind nur diese Informationen, nicht aber das gesamte Dokument von der Informationspflicht ausgenommen.
Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen; dies entspricht den üblichen Auslegungsregeln und dem Zweck des Gesetzes sowie der Umweltinformationsrichtlinie (freier Informationszugang als Regelfall).
14.1.2.1 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Nummer 1 betrifft den Schutz bestimmter hochrangiger öffentlicher Interessen, die verschiedene Aspekte des Staatswohls beinhalten.
Geschützt werden Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf das diplomatische Verhältnis zu ausländischen Staaten oder zu zwischen - sowie überstaatlichen Organisationen - wie etwa der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen - zur Folge hätte.
Ebenfalls geschützt sind Informationen, die im Falle ihres Bekanntwerdens die Beziehungen des Landes Rheinland-Pfalz zum Bund oder zu anderen Ländern beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Informationen die Vertraulichkeit von Abstimmungsprozessen zwischen den Ländern oder mit dem Bund gefährdet. Durch die Ausnahmevorschrift soll verhindert werden, dass der schutzwürdige Informationsfluss zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den übrigen Ländern sowie dem Bund aufgrund der Regelungen des Landestransparenzgesetzes beeinträchtigt wird.
Weitere Schutzgüter sind die Landesverteidigung und die innere Sicherheit. Unter Landesverteidigung ist die Abwehr von Angriffen anderer Staaten oder terroristischer Organisationen auf die Bundrepublik Deutschland oder der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall zu verstehen. Da für die Landesverteidigung allein der Bund zuständig ist, ist dessen Einschätzung zu den Auswirkungen des Bekanntwerdens entsprechender Informationen einzuholen und bei der Entscheidung über den Informationszugang zu berücksichtigen.
Das Schutzgut der inneren Sicherheit ist enger gefasst als der Begriff der öffentlichen Sicherheit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - 12 B 27.11 - juris, Rn. 36). Allgemein wird unter dem Begriff der inneren Sicherheit der Schutz vor Angriffen Privater auf die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Staates und seiner Einrichtungen verstanden. Ob mit der inneren Sicherheit ausschließlich die staatlichen Einrichtungen in Rheinland-Pfalz oder darüber hinaus auch der Bestand anderer Länder und des Bundes geschützt sind, kann dahingestellt bleiben, da die Nummer 1 auch nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu anderen Ländern und des Bundes als Ablehnungsgrund benennt. Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der inneren Sicherheit lägen z.B. vor, wenn aufgrund von Tatsachen belegbar wäre, dass das Bekanntwerden der Information die erwartete Durchführung terroristischer Anschläge auf einen Repräsentanten des Staates ermöglichen oder erleichtern würde (VG Berlin, Urteil vom 7. April 2011 - 2 K 39.10 - juris, Rn. 32, 35).
14.1.2.2 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Nummer 2 schützt zum einen den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahren. Strafrechtliche Ermittlungen umfassen auch polizeiliche Ermittlungen nach der Strafprozessordnung. Die Regelung richtet sich in erster Linie nicht an die Behörden, die das jeweilige Verfahren durchführen (Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden) - diese sind vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes nach § 3 Abs. 4 ausgenommen, soweit sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen -, sondern an solche Behörden, die als Verfahrensbeteiligte o. Ä. über entsprechende Informationen aus Ermittlungen oder Prozessen verfügen. Nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines Ermittlungsverfahrens sind dann zu bejahen, wenn durch das Bekanntwerden der Information die Ermittlungsergebnisse beeinträchtigt und das Ergebnis der Ermittlungen verfälscht würden.
Nummer 2 betrifft außerdem den Verfahrensablauf von anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinarverfahren. Die Norm schützt nicht unmittelbar die Interessen der Verfahrensbeteiligten, sondern die öffentlichen Belange an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens selbst. Der Ausnahmetatbestand greift daher, wenn die Bekanntgabe einer Information die Verfahrensrechte eines Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen würde. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Bekanntgabe der Information Zeugen zu unwahren Aussagen verleiten könnte oder wenn einer betroffenen Person die Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren erschwert würde. Nicht durch die Nummer 2 ausgeschlossen sind Informationen, die ein Gerichtsverfahren gegen eine Behörde überhaupt erst möglich machen (z.B. Amtshaftungsansprüche).
Der Ablehnungsgrund dient ausschließlich dem Schutz laufender Verfahren. Er ist zeitlich begrenzt bis zum Abschluss des Verfahrens.
14.1.2.3 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen) sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ist auszugehen, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahrenlage vorhanden ist. Diese ist gegeben, wenn aus der Sicht ex ante im Falle der Gewährung des Informationszugangs unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut einträte (VG Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 K 694/09 - juris, Rn. 47).
Von der Regelung erfasst werden beispielsweise polizeiliche Einsätze und deren Vorbereitung, Informationen aus Datenbanken der Polizeibehörden oder aus Zeugenschutzprogrammen. Soweit etwa die Preisgabe von Informationen konkrete Rückschlüsse auf künftiges polizeiliches Handeln in bestimmten Einsatzlagen zulassen und damit für das polizeiliche Gegenüber die Möglichkeit eröffnen würde, polizeitaktische Planungen und Maßnahmen zu unterlaufen, wäre die Effektivität polizeilichen Handelns und damit die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt.
Auch der Schutz staatlicher oder nichtstaatlicher Einrichtungen, wie Kirchen, Moscheen und Synagogen, kann eine Ablehnung des Informationszugangs rechtfertigen. So wäre die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt, wenn Informationen darüber offenbart würden, in welchem zeitlichen und personellen Umfang eine bestimmte Einrichtung geschützt wird und unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut einträte (s. o.).
Sonstige für die Gefahrenabwehr zuständige Stellen sind z.B. die Sonderpolizeibehörden und die allgemeinen und besonderen Ordnungsbehörden, die u. a. für die Gewährleistung der Luftsicherheit oder der Hafensicherheit zuständig sind.
14.1.2.4 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
Nummer 4 dient dem Schutz sicherheitsempfindlicher Vorgänge im Bereich des Verfassungsschutzes. Die Bekanntgabe einer Information soll z.B. unterbleiben, wenn durch sie Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstands oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist.
14.1.2.5 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
Nach der Gesetzbegründung wird der Schutz von Geheimnissen unverändert durch die entsprechenden materiell-rechtlichen Bestimmungen in den jeweiligen Spezialgesetzen sichergestellt. Art und Umfang des Geheimnisschutzes unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet. Besonders wichtige Geheimnistatbestände begründen das Steuer-, Sozial-, Statistik- und Adoptionsgeheimnis sowie die ärztliche und anwaltliche Schweigepflicht.
Bei besonderen Amtsgeheimnissen müssen die befürchteten negativen Auswirkungen, die durch die Bekanntgabe der Informationen eintreten könnten, anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar belegt werden. Allgemeine Angaben reichen jedoch nicht aus, um einen konkreten Schutzbedarf nachvollziehen zu können (vgl. VG Bremen, Urteil vom 28. Juli 2014 - Az. 4 K 362/13 -). Das Steuergeheimnis ist einer Abwägung nach dem Landestransparenzgesetz nicht zugänglich (vgl. Abschnitt 3.9).
Die alleinige Einstufung einer Information als Verschlusssache im Sinne von § 5 Abs. 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes stellt nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als Verschlusssache tatsächlich vorliegen. Die Einstufung der Information als Verschlusssache muss den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - NVwZ 2010, S. 321).
14.1.2.6 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 hat das Ziel, die Tätigkeiten der Vergabe- und Regulierungskammern und die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Sparkassenaufsichtsbehörden zu sichern. Ein Informationszugang soll unterbleiben, soweit und solange sich dieser auf die Aufgabenwahrnehmung der genannten Behörden nachteilig auswirken könnte. Durch diese Regelung soll die Funktionsfähigkeit der Behörden geschützt werden.
14.1.2.6.1 Vergabekammer
Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 18. September 2014 (Rechtssache C-549/13) und 27. Oktober 2016 (Rechtssache C-292/15) entschieden, dass Vergabekammern Gerichte im Sinne des Artikels 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 1. Dezember 2009 (ABl. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) sind. Daher erhalten die Tätigkeiten der Vergabekammern einen eigenen Schutztatbestand. Grundsätzlich sind sie jedoch als transparenzpflichtige Stellen zur Gewährung des Informationszugangs verpflichtet.
Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz wird in laufenden Vergabenachprüfungsverfahren von den vergaberechtlichen Informationsrechten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verdrängt (vgl. § 2 Abs. 3). Wird Zugang zu Informationen in abgeschlossenen Nachprüfungsverfahren begehrt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, inwieweit ein Anspruch auf Informationszugang insbesondere unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften besteht (vgl. Abschnitt 2.5.5).
14.1.2.6.2 Regulierungskammer
Die Regelungen des Landesgesetzes zur Einrichtung einer Regulierungskammer Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBI. S. 355, BS 75-23) orientieren sich an den für die Vergabekammern geltenden Vorschriften der §§ 156 ff. GWB. Auch die Stellung der Mitglieder der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz ist deshalb mit der einer Richterin oder eines Richters vergleichbar.
Auch in Verfahren vor der Regulierungskammer wird der Anspruch auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz verdrängt (vgl. § 2 Abs. 3). Dies geschieht durch die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Anreizregulierungsverordnung (vgl. Abschnitt 2.5.1).
14.1.2.6.3 Finanz-, Wettbewerbs- oder Sparkassenaufsichtsbehörden
Die Finanzaufsichtsbehörden des Landes umfassen insbesondere das Ministerium der Finanzen und das für Wirtschaft zuständige Ministerium. Das Ministerium der Finanzen ist Rechtsaufsicht über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) und Fachaufsicht über die ISB in Bezug auf Bürgschaften, Garantien und Wohnraumförderung. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht (außer Bürgschaften, Garantien und Wohnraumförderung) über die ISB, die Versicherungsaufsicht über kleinere Versicherungsunternehmen und die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungseinrichtungen der Heilberufe mit Sitz in Rheinland-Pfalz sowie die Staatsaufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände aus.
Wettbewerbsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium als Landeskartellbehörde.
Die Sparkassenaufsichtsbehörde ist auf der Grundlage von § 28 des Sparkassengesetzes vom 1. April 1982 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), BS 76-3, ebenfalls das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit sich die Bekanntgabe einer Information nachteilig auf die behördliche Kontroll- und Aufsichtsfunktion der Finanz-, Wettbewerbs- oder Sparkassenaufsichtsbehörden auswirken könnte. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Durchführung und Effizienz behördlicher Untersuchungen und Verfahren oder deren Ergebnisse gefährdet werden könnten. So kann etwa eine frühzeitige Kenntnis von kartellbehördlichen Ermittlungen häufig zu einer Vernichtung von Beweismitteln durch das betroffene Unternehmen führen, was bei einem Antrag auf Informationszugang durch das Unternehmen zu bedenken ist. Der gebotene Schutz behördlicher Untersuchungen kann auch den Schutz von Dritten erforderlich machen. So befürchten Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber häufig wirtschaftliche oder persönliche Nachteile, wenn bekannt würde, dass sie die Landeskartellbehörde eingeschaltet haben. Hätte ein Unternehmen, das von der Landeskartellbehörde im Rahmen der Sachverhaltsermittlung mit einem etwaigen kartellrechtlichen Verhalten konfrontiert wird, einen Anspruch auf Nennung des Namens der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, kann dies die Bereitschaft reduzieren, die Landeskartellbehörde zu informieren. Macht beispielsweise ein Lieferant unzulässige Vorgaben für den Wiederverkaufspreis von Händlern, so fürchten letztere häufig, nicht mehr beliefert zu werden, wenn der Lieferant erfährt, dass diese sich an die Landeskartellbehörde gewandt haben.
Im Interesse einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern haben z.B. die Finanzbehörden zu kontrollieren, ob die Besteuerung der Steuerpflichtigen vollständig und richtig erfolgt. Hierzu bedienen sie sich u. a. maschineller Risikomanagementsysteme. Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige ihr Erklärungsverhalten an der Wirkweise dieser Verfahren ausrichten, dürfen Einzelheiten zu den Risikomanagementsystemen nicht veröffentlicht werden. Letztlich kann nur so die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet werden. Zudem werden Protokolle länderübergreifender Gremien- und Arbeitsgruppensitzungen und deren allgemeiner Schriftverkehr erfasst. Diese Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Veröffentlichung der vorgenannten Informationen könnte sich unmittelbar oder mittelbar nachteilig auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden auswirken.
Gleiches gilt für die Veröffentlichung länderübergreifender fachspezifischer statistischer Daten und ländereigener fachspezifischer Daten. Geschützt sind ebenfalls amtliche Informationen bei den mit der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (z.B. GWB, EnWG) befassten Behörden, da ein Bekanntwerden dieser Informationen den Wettbewerb zwischen Unternehmen behindern oder verfälschen könnte und Wettbewerber ihren Anspruch auf Informationszugang dazu nutzen könnten, Konkurrenten auszuspähen, um sich einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Dadurch würden Sinn und Zweck staatlicher Kontrollbefugnisse in ihr Gegenteil verkehrt und in der Folge massiv beeinträchtigt.
Dies gilt gleichermaßen für die Aufsichtstätigkeit der Sparkassenaufsichtsbehörden. Für die wirksame Ausübung dieser Tätigkeit können Informationen aus Datenbanken oder Marktstudien sowie brancheninterne und -externe Vergleiche relevant werden. Müssten diese Informationen konkurrierenden Kreditinstituten bzw. -institutsgruppen, die keiner vergleichbaren Aufsicht unterliegen, zur Verfügung gestellt werden, könnten diese so geschäftspolitisch relevantes Material sammeln und nutzen, um daraus Wettbewerbsvorteile zu ziehen.
14.1.2.7 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Nummer 7 dient dem Schutz der IT-Sicherheit und der IT-Infrastruktur des Landes. Die Veröffentlichung von Dokumentationen zur IT-Infrastruktur sowie IT-Sicherheitskonzepten stellt ein erhebliches Risiko für die Sicherheit der IT-Systeme der Landesverwaltung dar. Dokumentationen, Konzepte und Ausschreibungsinformationen können wesentliche Hinweise auf eingesetzte Hard- und Software, Netzstrukturen und Kommunikationsverbindungen geben, die gezielt Angriffe auf die IT-Systeme der Landesverwaltung ermöglichen würden. Um keine Angriffspunkte für Sabotage zu liefern, dürfen derartige Dokumente nicht veröffentlicht werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nicht nur auf das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sondern unter anderem auch auf Sozialversicherungsträger sowie die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Unternehmen.
Daneben dient Nummer 7 dem Schutz wirtschaftlicher Interessen u. a. des Landes und der Kommunen. Diese wirtschaftlichen Interessen können sich sowohl auf die Einnahmen als auch die Ausgaben der betroffenen juristischen Person beziehen. Insofern trägt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 den haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung, wonach Vermögensgegenstände nur zum vollen Wert veräußert werden dürfen (für das Land: § 63 Abs. 3 LHO) und Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind (für das Land: § 34 Abs. 1 LHO). Darüber hinaus sind Ausgaben nur im Rahmen des Notwendigen zu leisten (für das Land: §§ 6 und 34 Abs. 2 Satz 1 LHO). Sinn und Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass sich Dritte durch gezielte Informationen wirtschaftliche Vorteile zu Lasten öffentlicher Haushalte verschaffen, die gegenüber der Situation ohne Kenntnis der entsprechenden Informationen zu geringeren Einnahmen oder zu höheren Ausgaben führen können.
Wirtschaftliche Interessen des Landes oder der übrigen Rechtsträger umfassen insbesondere erwerbswirtschaftliche und skalische Interessen aus der Teilnahme am Wirtschafts- und Rechtsverkehr. Dies gilt beispielsweise, wenn das Land oder der sonstige Rechtsträger einen entsprechenden Nachteil befürchten muss, weil der Informationsbegehrende eine Information erhalten könnte, die er in einer vergleichbaren Situation mit ausschließlich nicht transparenzpflichtigen Stellen nicht erhalten würde.
Zu den wirtschaftlichen Interessen des Landes zählen u. a. der Schutz vor Ausforschung durch Anbieter bei Beschaffungsmaßnahmen oder durch Kaufinteressenten bei Veräußerungen sowie im Schuldenmanagement oder bei den von den Kreditinstituten des Landes im staatlichen Auftrag getätigten Bankgeschäften und Finanzierungen.
Ein wesentliches wirtschaftliches Interesse ist beispielsweise die unbeeinflusste Bildung von Preisen für Waren und Dienstleistungen. So müssen wesentliche Kalkulationsgrundlagen des Landes und seiner Vertragspartner ebenso geschützt werden wie Angaben zu konkreten Preisen, soweit diese Informationen negativen Einfluss auf zukünftige Preisbildungen haben können. Namentlich gilt dies, wenn durch die Informationen das Marktverhalten Dritter beeinflusst werden könnte.
Nummer 7 ist nicht bereits dann einschlägig, wenn typischerweise zu erwartende Benachteiligungen, losgelöst vom konkreten Einzelfall, aufgezählt werden. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte auf nachvollziehbare Weise erkennen lassen, weswegen die Offenlegung der Informationen gerade im vorliegenden Einzelfall z.B. Wettbewerbsnachteile befürchten lässt (VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 - 4 K 726/13.NW-).
14.1.2.8 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
Behörden könnten ihre vielfältigen Aufgaben nicht ohne Informanten und Hinweisgeber ausüben. Nummer 8 bezweckt den Schutz sogenannter "Whistleblower". Deren Bereitschaft zu einer Kooperation mit den Behörden hängt von dem Vertrauen in die Verschwiegenheit der Verwaltung ab. Daher müssen vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen wirksam geschützt werden. Dagegen werden vertrauliche Übermittlungen zwischen Behörden nicht erfasst.
Der Schutz wird nur solange aufrechterhalten, wie das Interesse des Informanten fortbesteht. Soweit in Betracht kommt, dass dieser Schutz nicht mehr erforderlich ist, muss die Behörde der Informantin oder dem Informanten im Verfahren nach § 13 bzw. § 16 Abs. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme geben, da die personenbezogenen Daten des Informanten schutzwürdig sind, sofern deren Schutz nicht schon allein durch Unkenntlichmachung (§ 16 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2) gewahrt wird. Das Interesse an einer vertraulichen Behandlung einer vertraulich erhobenen oder übermittelten Information kann nachträglich entfallen; dann besteht der Ausnahmegrund der Nummer 8 nicht mehr.
14.1.2.9 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9: Prüfungsinformationen
Prüfungstätigkeiten von Schulen, Hochschulen, Universitäten und sonstigen staatlichen Stellen sind Verwaltungstätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG.
Nummer 9 enthält einen Schutztatbestand für Prüfungsverfahren und Leistungsfeststellungen. Es soll verhindert werden, dass die Durchführung von Prüfungen und Leistungsfeststellungen durch eine vorherige Veröffentlichung der Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen beeinträchtigt wird. Dieser Schutz ist zeitlich nicht auf die Durchführung einer konkreten Prüfung oder Leistungsfeststellung begrenzt. Prüfungsaufgaben werden vielfach zur mehrfachen Nutzung, insbesondere auch im Rahmen von Prüfungsverbänden, innerhalb derer die Aufgaben untereinander ausgetauscht werden, erstellt. Nummer 9 schützt das gesamte Verfahren, in dem eine Aufgabe zu Prüfungs- oder sonstigen Leistungsfeststellungszwecken Verwendung finden soll. Erst wenn sicher feststeht, dass eine Aufgabe für die vorbezeichneten Zwecke nicht mehr eingesetzt werden soll, kann ein Informationsanspruch nach dem Landestransparenzgesetz Platz greifen.
14.1.2.10 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
Umweltinformationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der beschriebenen Bestandteile ( § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 6) befürchtet wird, vor allem im Arten- und Bestandsschutz, sollen nicht zugänglich gemacht werden.
Nachteilige Auswirkungen eines Informationsersuchens können sich durch Gefährdungslagen wie zum Beispiel durch sogenannten "Besichtigungstourismus" ergeben.
Der Ausnahmetatbestand basiert auf den in der Umweltinformationsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmetatbeständen und beschränkt sich auf Angaben über den Zustand von Umweltbestandteilen und natürlichen Lebensräumen sowie der Artenvielfalt und Angaben über den Zustand der menschlichen Gesundheit, Sicherheit und Lebensbedingungen.
14.1.2.11 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
Mit Nummer 11 sollen, ebenso wie mit § 15, die Funktionsfähigkeit und der Prozess der Entscheidungsfindung der transparenzpflichtigen Stelle geschützt werden. Insoweit liegt eine Dopplung vor. Zudem soll die Qualität der veröffentlichten Daten sichergestellt werden. Die Bestimmung dient der Umsetzung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der Umweltinformationsrichtlinie. Der Ablehnungsgrund ist auf den Zeitraum bis zur Fertigstellung begrenzt.
Schriftstücke sind nicht abgeschlossen, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht - z.B. durch den verantwortlichen Entscheidungsträger oder mittels Übersendung an einen Dritten - freigegeben worden sind (vgl. BVerwGE 130, 223).
Nicht aufbereitete Daten sind ausschließlich Daten, die inhaltlich unvollständig sind. Insbesondere im Fall von Rohdaten muss keine Interpretation erfolgt sein, um diese als aufbereitet zu definieren, denn der Anspruch auf Zugang zu Informationen beschränkt sich nicht allein auf interpretierte oder fachlich ausgewertete Daten (Karg in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 17. Ed., UIG § 8 Rn. 55).
14.1.2.12 Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
Diese Regelung dient dem Schutz der finanziellen und personellen Ressourcen der transparenzpflichtigen Stellen. Geschützt werden die Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Staates. Von der Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist beim Gesetzesvollzug restriktiv Gebrauch zu machen. Ein Antrag auf Informationszugang kann in der Regel abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der transparenzpflichtigen Stelle. Sie muss sich daher - zur Vermeidung von Ermessensfehlern - vor ihrer Entscheidung bei der informationssuchenden Person kundig machen, aus welchen Gründen ein erneuter Informationszugang beantragt wird. Hat die transparenzpflichtige Stelle einer Antragstellerin oder einem Antragsteller z.B. bereits Akteneinsicht gewährt, kann sie einen Antrag auf Aushändigung von Kopien nicht ohne weitere Prüfung ablehnen.
Ein Antrag auf Zugang zu Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Internet, Veröffentlichungen) ist nicht missbräuchlich. § 12 Abs. 1 Satz 2 gibt in diesem Fall der transparenzpflichtigen Stelle aber die Möglichkeit, den Antrag durch Hinweis auf die Quelle zu bescheiden (vgl. Abschnitt 12.1.2).
Ist für die Behörde nicht ersichtlich, welchen Nutzen die Antragstellerin oder der Antragsteller aus den Informationen ziehen kann, ist der Antrag auf Informationszugang nicht missbräuchlich. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss kein rechtliches oder berechtigtes Interesse für ihr oder sein Informationsbegehren darlegen, so dass auch Informationsbegehren, die für die öffentliche Stelle keinen erkennbaren Wert haben, nicht missbräuchlich sind.
Die hohe Zahl der Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen, die eine Person insgesamt gestellt hat, und der dadurch verursachte besondere Verwaltungsaufwand allein rechtfertigen die Ablehnung weiterer Anträge als missbräuchlich nicht. Aus einer Gesamtschau der Umstände des Falles muss vielmehr darauf geschlossen werden können, dass das Handeln der die Informationen begehrenden Personen allein durch Motive geleitet ist, deren Grundlage mit dem Gesetzeszweck nicht im Einklang stehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 A 10999/13 - DVBl. 2014, S. 730). Im Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Auslegung dieses Missbrauchstatbestands dem OVG überlassen, aber ausführliche Hinweise zur Auslegung des Missbrauchstatbestands unter Vorgabe des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. b der Umweltinformationsrichtlinie gegeben. Danach sieht der Senat eine weite Auslegung des Missbrauchstatbestands als sachgerecht an (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, S. 1814).
Auch ein Antrag auf Informationszugang, der zur Informationssammlung für ein Amtshaftungsverfahren gegen die transparenzpflichtige Stelle dient, ist nicht missbräuchlich (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Dezember 2012 -4 LB 11/12 - NVwZ 2013, S. 810).
Eine missbräuchliche Antragstellung liegt vor, wenn durch überbordende Anfragen die Kapazitäten einer transparenzpflichtigen Stelle gebunden werden sollen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller oder mehrere antragstellende Personen einzeln oder koordiniert umfangreiche oder zahlreiche Anfragen stellen, um die staatliche Verwaltung oder die Sicherheitsbehörden an der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben zu hindern.
Absatz 2 regelt bezüglich Umweltinformationen die Besonderheiten, die sich aus den europarechtlichen Vorgaben nach der Umweltinformationsrichtlinie ergeben.
Danach kann der Zugang zu Umweltinformationen nicht unter Berufung auf die in Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, soweit die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land hätte, oder die in den Nummern 3, 6 oder 7 genannten Gründe abgelehnt werden.
Satz 2 regelt, dass der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen für den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 6 abgelehnt werden kann.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die übrigen Ausschlussgründe, die in § 14 Abs. 1 niedergelegt sind, weiterhin Beachtung finden müssen. So kann eine Information den Kernbereich der Exekutive nach § 14 Abs. 1 Satz 1 betreffen, aber beispielsweise wegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 nicht veröffentlicht werden.
15 Zu § 15: Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses
15.1 Zu § 15 Abs. 1: Soll-Vorschrift
Diese Bestimmung ist, im Gegensatz zu beispielsweise § 14 Abs. 1 Satz 1, als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall keine Informationsgewährung erfolgt. Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich bei einer atypischen Fallgestaltung oder besonderen Umständen, kann ein Informationszugang erfolgen, sofern keine anderen entgegenstehenden Belange im Sinne der §§ 14 oder 16 vorliegen. § 17 ist zu berücksichtigen.
15.1.1 Zu § 15 Abs. 1 Nr. 1: Interne Mitteilungen, Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung und entsprechende Sitzungsprotokolle
Diese Regelung schützt interne Verwaltungsabläufe und gewährleistet damit die Effektivität des Verwaltungshandelns, indem der Zugriff auf unmittelbar entscheidungsvorbereitende Arbeiten eingeschränkt wird.
Erfasst werden Entwürfe zu Entscheidungen, sofern diese Entwürfe nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und somit gemäß § 5 Abs. 2 als amtliche Information gelten. Weiterhin werden interne Mitteilungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zur un-mittelbaren Vorbereitung der Entscheidung und entsprechende Sitzungsprotokolle geschützt. Es werden solche Arbeiten und Beschlüsse erfasst, die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen. Beispielsweise werden Vermerke zu einem Entscheidungsentwurf, interne entscheidungsleitende fachliche Stellungnahmen oder Beschlussvorlagen an Entscheidungsgremien erfasst. Entscheidend ist, dass die geschützten behördlichen Maßnahmen konkret bevorstehen.
Nicht alle Informationen, die einen Verwaltungsvorgang betreffen, werden geschützt. Die Bewertung, ob eine Information der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung dient, ist daher in jedem Einzelfall zu treffen.
Das laufende Verwaltungsverfahren wird bis zu dem Zeitpunkt geschützt, zu dem eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird. Danach entfällt der Ausnahmegrund. Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nicht ohne weiteres abstrakt nach der Dauer des Verwaltungsverfahrens. In einem laufenden Verwaltungsverfahren ist der Entscheidungsprozess spätestens mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG) abgeschlossen. Er kann aber auch schon vor Bekanntgabe oder öffentlicher Bekanntmachung - etwa im Falle einer Allgemeinverfügung - abgeschlossen sein, wenn der Verwaltungsakt im Original bereits unterschrieben wurde. Die Frist bis zur Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts ist insoweit unbeachtlich.
Nicht in jedem Verwaltungsverfahren ist jedoch der Entscheidungsprozess mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts abgeschlossen. So kann es in einem Vollstreckungsverfahren notwendig sein, im Einzelfall mehrere Vollstreckungsmaßnahmen zeitlich parallel oder nacheinander durchzuführen. Diese Vollstreckungsmaßnahmen können für sich betrachtet jeweils Verwaltungsakte sein. Um nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg des gesamten Vollstreckungsverfahrens zu vermeiden, ist es geboten, dass solche Verfahren bis zum Ende, d. h. bis zur letzten Entscheidung oder Maßnahme im jeweiligen Einzelfall, geschützt werden.
Speziell im Hinblick auf den Landesrechnungshof ist § 3 Abs. 5 zu beachten. Zum Schutz seines Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird ein Zugang zu den diesbezüglichen Akten ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 5 Satz 3 gilt dies auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen (vgl. Abschnitt 3.6).
Die Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 schützt nur die Informationen, durch deren vorzeitige Bekanntgabe der Erfolg der Entscheidung oder der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach dem Gesetzeswortlaut würde der Erfolg einer Maßnahme vereitelt, wenn sie nicht, anders oder wesentlich später zustande käme. Die Schutzbestimmungen der §§ 14 und 16 bleiben hiervon unberührt. Dies bedeutet, dass auch einer Zugänglichmachung von Informationen, die der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung dienen, die in den §§ 14 und 16 enthaltenen Belange entgegenstehen könnten. Ob dies der Fall ist, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
15.1.2 Zu § 15 Abs. 1 Nr. 2: Vertraulichkeit der Beratungen
Diese Regelung schützt die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2. Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 2 überschneidet sich mit dem des § 15 Abs. 1 Nr. 1, da auch Nummer 2 interne Verwaltungsabläufe und den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Behörde schützt.
Der Begriff der Beratung bezieht sich nur auf den Beratungsvorgang. Ausgenommen vom Schutzbereich der Vorschrift sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, d. h. dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind daher nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen. Auch wenn dies auf viele Informationen zutrifft, die in einem Verwaltungsverfahren anfallen, fällt das gesamte Verwaltungsverfahren als solches aber nicht unter den Begriff der Beratung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - Az. 7 C 7.12 - DVBl. 2013, S. 34 m. w. N.).
Ein Informationszugang darf nur dann unterbleiben, wenn die Veröffentlichung der Information nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte. Diese Voraussetzung wird nicht immer erfüllt sein und ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen.
15.2 Zu § 15 Abs. 2: Umweltinformationen über Emissionen
Im Bereich der Emissionen kann der Informationszugang nicht unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 abgelehnt werden. Diese Ausnahme basiert auf Artikel 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie, der Vorgaben zu Emissionen enthält.
Ob innerbehördliche interne Mitteilungen, Entwürfe zu Entscheidungen usw. zugänglich gemacht werden, unterliegt der nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 anzustellenden Abwägung.
16 Zu § 16 : Entgegenstehende andere Belange
§ 16 Abs. 1 benennt weitere, einer Zugänglichmachung der betreffenden Information entgegenstehende Belange. Sofern die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufgezählten Voraussetzungen vorliegen, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen und hat eine Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform zu unterbleiben, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
16.1.1 Zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dient dem Schutz privater Belange, namentlich des Rechts am geistigen Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die grundrechtliche Verankerung für diesen Schutz findet sich in Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes.
Der Begriff des geistigen Eigentums umfasst vor allem das Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht.
Bei der Frage, ob in einem konkreten Fall das Recht am geistigen Eigentum betroffen ist, hat die Behörde besonders häufig zu prüfen, ob das Urheberrecht dem Informationszugang entgegensteht, beispielsweise wenn es um die Einsicht in ein extern erstelltes Gutachten geht. Zunächst ist dabei festzustellen, ob es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Dabei ist von der Behörde zu prüfen, ob eine persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG anzunehmen ist. Dafür ist ein hinreichendes Maß an Individualität erforderlich, wofür die sogenannte" Schöpfungshöhe" entscheidend ist. Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen nach § 5 UrhG grundsätzlich amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind.
An dieser Schöpfungshöhe wird es bei Schriftstücken im alltäglichen Behördenablauf oft fehlen. Selbst wenn ein Werk einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einer transparenzpflichtigen Stelle einmal die nötige Schöpfungshöhe erreicht, kann sich der einzelne Mitarbeiter nicht auf das Urheberrecht als Ausschlussgrund für ein Informationszugangsrecht berufen, da die Schaffung von amtlichen Informationen zu seinen Dienstpflichten gehört. Somit ergibt sich aus dem Wesen seines Dienstverhältnisses, dass der Dienstherr Inhaber der Nutzungsrechte der dienstlichen Werke wird. Die öffentliche Stelle kann daher den Zugang zum Werk ihrer Mitarbeiterin oder ihres Mitarbeiters gewähren, da sie über die nötigen Nutzungsrechte am Werk verfügt.
Dem Informationszugang können Veröffentlichungsrechte, etwa das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers nach § 12 UrhG entgegenstehen. Weiterhin gilt dies für die Verwertungsrechte des Urhebers nach §§ 15 ff. UrhG, wie das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht. Um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden, hat sich die Behörde vom Inhaber des Urheberrechts ein Nutzungsrecht einräumen zu lassen, das eine Nutzung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller mit umfasst. Das Urheberrecht als solches kann grundsätzlich nicht übertragen werden. Eine Einräumung von Nutzungsrechten kann bereits im Werkvertrag mit dem Urheber unter Beachtung der urheberrechtlichen Vorschriften erfolgen. In diesem Fall steht dem Informationsbegehren kein Schutz des geistigen Eigentums mehr entgegen, da die transparenzpflichtige Stelle Inhaber der Verwertungsrechte geworden ist.
Im Rahmen einer Einsichtnahme in das Werk ist darüber hinaus auch das Anfertigen handschriftlicher Notizen betreffend dessen Inhalt ohne eine Verletzung des Urheberrechts möglich. Des Weiteren wird durch die reine Auskunftserteilung und Einsichtnahme in eine Vorlage auch das Recht auf Vervielfältigung nicht verletzt.
Die Entstehung des gewerblichen Schutzrechts (z.B. Markenrecht, Patentrecht sowie Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht) ist in der Regel mit einer Veröffentlichung in einem öffentlichen Register verbunden und steht damit insofern im Normalfall einem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Die Schutzrichtung der gewerblichen Schutzrechte ist auf die Sicherstellung besonderer Benutzungsbefugnisse und auf die Befugnis zur Abwehr von Nachahmungen und Ausbeutungen gerichtet und grundsätzlich nicht auf eine Restriktion von Informationen. Nur in Ausnahmefällen spricht ein gewerbliches Schutzrecht gegen einen Anspruch auf Information. Dies gilt beispielsweise für das Erstveröffentlichungsrecht der Erfinderin oder des Erfinders vor Veröffentlichung und Anmeldung.
Die Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum durch eine Behörde kann zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist in § 5 Abs. 6 legaldefiniert (vgl. Abschnitt 5.6).
16.1.2 Zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Ein Informationszugang hat auch zu unterbleiben, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart würden. Eine solche Offenbarung ist nur in den ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zulässig.
Die Bestimmung dient dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, das nach Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. Artikel 4a der Verfassung für Rheinland-Pfalz verfassungsrechtlich garantiert wird. Dieses Recht gewährt die Befugnis des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung der ihn betreffenden Daten zu entscheiden.
Dritter kann jede Person sein, deren Rechte durch einen Informationszugang berührt sein können. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologien des Landestransparenzgesetzes und des allgemeinen Datenschutzrechts insoweit voneinander abweichen: Das allgemeine Datenschutzrecht bezeichnet mit "Dritten" gerade nicht diesen Personenkreis, sondern Außenstehende.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen.
Umfasst sind damit alle Informationen, die etwas über eine Person aussagen, unabhängig von ihrer Bedeutung, ihrem Wahrheitsgehalt, ihrer Empfindlichkeit und unabhängig davon, in welcher technischen Form dies geschieht oder auf welche Weise die Informationen gewonnen wurden. Angaben über persönliche Verhältnisse beziehen sich unmittelbar auf die Person selbst, insbesondere ihre Identifizierung (z.B. Name und Geburtsdatum). Angaben über sachliche Verhältnisse enthalten Informationen über einen auf die Person beziehbaren Sachverhalt, z.B. Eigentumsverhältnisse oder Verträge mit Dritten.
Zu den Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse zählen beispielsweise Name, Unterschrift, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Beruf, Angaben über berufliche Aktivitäten, Ausweisnummer oder Telefonnummer.
Die interne Unterscheidung zwischen Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse ist unerheblich. Entscheidend ist, dass alle Informationen, die über die Person etwas aussagen, erfasst werden. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist daher auch bei der Anwendung des Landestransparenzgesetzes sehr weit auszulegen.
Bei Angaben überjuristische Personen handelt es sich nicht um personenbezogene Daten. Diese unterliegen daher nicht dem Schutz des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Jedoch kann bei juristischen Personen beispielsweise der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einschlägig sein.
Daten "Verstorbener" oder "Ungeborener" werden ebenfalls nicht geschützt, da das informationelle Selbstbestimmungsrecht nur lebenden Personen zusteht. Es können jedoch weiterreichende Sonderregelungen wie z.B. das Arztgeheimnis im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 5 einschlägig sein.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die personenbezogenen Daten nicht durch die Behörde, gegen die sich der Anspruch auf Informationszugang richtet, erhoben wurden, sondern auf andere Weise zu deren Kenntnis gelangt sind, beispielweise durch die Beiziehung von Akten oder die Kommunikation mit anderen Behörden. Dies ist in besonderem Maße zu beachten, wenn es sich um Daten von Behörden oder Einrichtungen handelt, die nach § 3 nicht oder nur eingeschränkt dem Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes unterliegen, beispielsweise Rundfunkanstalten oder Sparkassen.
Die Entscheidung über die Zugänglichmachung personenbezogener Daten Dritter ist jeweils im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu treffen. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die transparenzpflichtige Stelle durch Unkenntlichmachung oder auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen Daten wahrt (vgl. Abschnitt 16.1.7).
16.1.3 Zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Ein Informationszugang hat auch zu unterbleiben, soweit Informationen dem Statistikgeheimnis unterliegen. Das Statistikgeheimnis ist in § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG gesetzlich niedergelegt und gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesstatistikgesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 95), BS 29-5, für die Durchführung der Statistiken des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände entsprechend. Es besagt, dass Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, von den Amtsträgerinnen und Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Statistiken betraut sind, geheim zu halten sind.
16.1.4 Einwilligung der Betroffenen
Haben die Betroffenen eingewilligt, darf ein Zugang zur Information nicht nach § 16 Abs. 1 abgelehnt werden.
Geht es um die Offenbarung personenbezogener Daten, ergeben sich die Anforderungen an die Einwilligung aus dem allgemeinen Datenschutzrecht. Demzufolge muss die Einwilligung freiwillig erfolgen und der Betroffene (im Falle der Nummer 2 ist hiermit der "Dritte" gemeint) muss über den Zweck der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten sowie die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung informiert werden. Die Identität der antragstellenden Person darf dem Betroffenen nur mit Einwilligung der antragstellenden Person offenbart werden.
Es ist prinzipiell eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Eine konkludente Einwilligung reicht aus, wenn das aktive Verhalten oder anderweitige Äußerungen des Betroffenen eindeutig auf eine Zustimmung schließen lassen.
Sofern die transparenzpflichtige Stelle durch Unkenntlichmachung ("Schwärzen") oder auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen Daten wahrt, ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden, d. h. der entgegenstehende Belang der Nummer 2 entfällt. Dies bedeutet insbesondere, dass dann eine Einwilligung des Dritten in eine Offenbarung seiner personenbezogenen Daten nicht eingeholt werden muss, da diese unkenntlich gemacht wurden.
16.1.5 Durch Rechtsvorschrift erlaubte Offenbarung
Eine auf § 16 Abs. 1 gestützte Ablehnung der Zugänglichmachung der Information darf nicht erfolgen, wenn die Offenbarung durch Rechtsvorschrift erlaubt ist. Als eine solche Regelung kommt insbesondere § 16 LDSG in Betracht. Dort werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen die öffentlichen Stellen in Rheinland-Pfalz personenbezogene Daten an nicht öffentliche Stellen übermitteln dürfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen die personenbezogenen Daten auch nach dem Landestransparenzgesetz offenbart werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass die personenbezogenen Daten Dritter insoweit in dem gleichen Umfang geschützt werden, wie dies nach dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt. Hinzuweisen ist beispielsweise auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 LDSG, wonach die Übermittlung zulässig ist, wenn die Stelle, der die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen entgegenstehen.
16.1.6 Überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe
Weiterhin darf eine auf § 16 Abs. 1 gestützte Ablehnung der Zugänglichmachung der Information nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Information überwiegt. Es ist daher eine Abwägung zwischen dem Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Information und dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe durchzuführen. Die Bestimmung des § 17 ist zu beachten, wonach das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach Maßgabe der in § 1 genannten Zwecke zu berücksichtigen ist.
16.1.7 Zu § 16 Abs. 1 Satz 2: Unkenntlichmachung
§ 16 Abs. 1 Satz 2 trifft eine Regelung für die Fälle, in denen durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart würden, die transparenzpflichtige Stelle jedoch durch Unkenntlichmachung ("Schwärzen") oder auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen Daten wahrt.
In diesen Fällen entfällt der entgegenstehende Belang der Nummer 2. Dies bedeutet insbesondere, dass dann eine Einwilligung des Dritten in eine Offenbarung seiner personenbezogenen Daten nicht eingeholt werden muss, da diese unkenntlich gemacht wurden.
Der transparenzpflichtigen Stelle steht ein Wahlrecht bei der Frage zu, ob sie zunächst versucht, eine Einwilligung in die Offenbarung der personenbezogenen Daten einzuholen, oder ob sie ohne diesen Versuch unmittelbar Schwärzungen vornimmt. Bei dieser Entscheidung sollte die Zielrichtung des Antrags und ggf. der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers mitberücksichtigt werden. Dieses Wahlrecht besteht nur in den Fällen, in denen es um den Schutz personenbezogener Daten geht. Es besteht sowohl im Rahmen des Antragsverfahrens nach den §§ 11ff. als auch bei der Veröffentlichung von Informationen auf der Transparenz-Plattform.
Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für den Schutz personenbezogener Daten. Jedoch können auch andere Belange, die nach dem Landestransparenzgesetz einem Informationszugang entgegenstehen können, durch Unkenntlichmachung der entsprechenden Informationen geschützt werden. In diesen Fällen, in denen es nicht um den Schutz personenbezogener Daten geht, ist jedoch zu beachten, dass vor einer Unkenntlichmachung eine Beteiligung des Betroffenen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und, sofern es sich um ein Antragsverfahren handelt, nach § 13 erfolgen muss.
Es kann im Einzelfall erforderlich sein, neben den geheimhaltungsbedürftigen Informationen zusätzlich auch solche Informationen bzw. Inhalte unkenntlich zu machen, deren Offenlegung Rückschlüsse auf die geheim-haltungsbedürftigen Informationen zulassen würde.
Nähere Ausführungen zu der Unkenntlichmachung von Informationen finden sich in einer Anleitung, die von dem für das Informationsfreiheitsrecht zuständigen Ministerium herausgegeben wird.
§ 16 Abs. 2 sieht die Durchführung eines Anhörungsverfahrens vor und trifft spezielle Regelungen zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.
Nach § 16 Abs. 2 muss die transparenzpflichtige Stelle vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen den Betroffenen von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Soweit die Betroffenen in die Offenbarung einwilligen und damit auf den Schutz ihrer Rechtspositionen verzichten, darf der Informationszugang nicht mit Hinweis auf diese Rechtspositionen abgelehnt werden. Auch in den Fällen, in denen die Offenbarung durch Rechtsvorschrift erlaubt ist oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, muss eine Anhörung nach § 16 Abs. 2 durchgeführt werden.
Handelt es sich um ein Antragsverfahren nach §§ 11 bis 13, findet neben § 16 Abs. 2 die Bestimmung des § 13 Anwendung. § 13 regelt, dass ein Anhörungsverfahren durchzuführen ist, sofern Belange Dritter durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. In diesen Fällen können die Anhörung der Betroffenen im Sinne des § 16 Abs. 2 und die Aufforderung zur Stellungnahme nach § 13 Abs. 1 gleichzeitig erfolgen. Es gelten die in § 13 geregelten Form- und Fristvorgaben.
Beispielsweise muss die transparenzpflichtige Stelle in einem ersten Schritt prüfen, ob die beantragten Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Dritten enthalten. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, hat sie den Dritten von dem Informationsbegehren in Kenntnis zu setzen und um dessen Stellungnahme sowie Einwilligung zur Herausgabe der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bitten. Willigt der Dritte in die Herausgabe der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ein, darf die transparenzpflichtige Stelle die Zugänglichmachung der betreffenden Informationen nicht mit Hinweis auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigern. Es bleibt insoweit kein Raum für eine eigene Ermessensentscheidung der transparenzpflichtigen Stelle.
Erklärt sich der Inhaber der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit der Offenbarung dieser nicht einverstanden, muss die transparenzpflichtige Stelle nach § 17 eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. des Einzelnen und dem Anspruch des Dritten auf Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchführen.
Überwiegt das Interesse am Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Dritten, sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich zu machen und der Zugang zu den übrigen Informationen zu gewähren (§ 12 Abs. 2). Der Informationsanspruch kann ausnahmsweise vollumfänglich verweigert werden, wenn die begehrten Informationen ausschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder wenn bei deren Unkenntlichmachung kein Informationsgehalt mehr vorhanden wäre.
Handelt es sich um ein Antragsverfahren nach den §§ 11ff. und kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass es sich bei den angefragten Informationen nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, verfährt sie nach § 13 Abs. 3 und gewährt sodann Zugang, sofern keine anderen entgegenstehende Belange vorliegen.
Wenn Informationen als geistiges Eigentum bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, hat die transparenzpflichtige Stelle davon auszugehen, dass ein schützenswerter Belang nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegt, sofern nicht offenkundig außergewöhnliche Umstände einen anderen Schluss nahelegen (" in der Regel"). Eine tiefergehende Prüfung ist bei gekennzeichneten Informationen daher grundsätzlich nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass die transparenzpflichtige Stelle von der Notwendigkeit der Anhörung des Betroffenen auszugehen hat. Die endgültige Entscheidung darüber, ob es sich wirklich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis oder ein durch geistiges Eigentum geschütztes Werk handelt, liegt jedoch immer bei der transparenzpflichtigen Stelle. § 16 Abs. 2 kann lediglich eine Beschleunigung bei der Entscheidung über die Notwendigkeit eines Drittbeteiligungsverfahrens darstellen, jedoch nicht die Entscheidungsbefugnis der transparenzpflichtigen Stelle ersetzen.
Auf Verlangen der transparenzpflichtigen Stelle trifft mögliche betroffene Personen eine Mitwirkungsobliegenheit: Sie haben nachvollziehbar darzulegen, warum bei einer Offenbarung gekennzeichneter Informationen "eine Verletzung geistigen Eigentums oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis" vorliegt. Die Regelung stellt klar, dass im Einzelfall das reine Behaupten der potenziell betroffenen Person, es liege eine Information nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vor, nicht ausreicht.
Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob nur die Bewertung der Information als geistiges Eigentum bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder auch die potenzielle Verletzung dargelegt werden muss. Eine uneinheitliche Behandlung von Rechten am geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dürfte kaum gewollt sein. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, der transparenzpflichtigen Stelle die Einordnung als nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 geschützte Information zu erleichtern, erscheint es ausreichend, wenn dargestellt wird, warum es sich nach Auffassung der möglicherweise Betroffenen bei der jeweiligen Information um geistiges Eigentum oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt.
Kommen betroffene Personen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, so ist dieser Umstand geeignet, im Falle einer späteren Veröffentlichung von Informationen die Haftung der transparenzpflichtigen Stelle einzuschränken (Mitverschulden nach § 254 BGB).
16.3 Zu § 16 Abs. 3: Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre
§ 16 Abs. 3 gewährleistet die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Dabei sind die Begriffe wie in Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes zu verstehen. Wegen der Stellung des § 16 Abs. 3 innerhalb des Landestransparenzgesetzes ist der Schutz von Wissenschaft, Forschung und Lehre bei der Bescheidung eines Informationsantrags bei den entgegenstehenden Belangen und auf der Ebene der gemäß § 17 vorzunehmenden Abwägungsentscheidung sicherzustellen.
Bei der Ausgestaltung der Regelung des § 16 Abs. 3 hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre in Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes vorbehaltlos geschützt wird und ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts nur aufgrund verfassungsimmanenter Schranken zu rechtfertigen wäre. Eine Transparenzpflicht wurde daher nur in einem eng umgrenzten Rahmen zugelassen. Mit der Regelung des § 16 Abs. 3 wurde ein Ausgleich zwischen der grundgesetzlich geschützten Forschungsfreiheit auf der einen Seite und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit insbesondere an drittmittel finanzierten Forschungsvorhaben auf der anderen Seite geschaffen. Deshalb kann sich die transparenzpflichtige Stelle, von der die Offenlegung von Informationen aus dem Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre begehrt wird, nach § 16 Abs. 3 darauf berufen, dass sich der Anspruch auf Informationszugang lediglich auf den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben bezieht. Entsprechend den Regelungen im Hochschulgesetz fallen unter Forschungsvorhaben auch Projekte des Transfers von Forschungsergebnissen in die Praxis und künstlerische Entwicklungsvorhaben. Die abgeschlossenen Forschungsvorhaben können jährlich in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Insoweit kann bei Informationsersuchen auch auf den Forschungsförderbericht bzw. Forschungsberichte der Hochschulen verwiesen werden. Das schließt jedoch nicht aus, auch auf Antrag Zugang zu den gemäß § 16 Abs. 3 zulässigen Informationen zu gewähren.
Bei der Entscheidung über die Gewährung des Informationszugangs sind - wie bei jedem Antrag auf Informationszugang - zudem die anderen entgegenstehenden Belange des Teils 4 des Landestransparenzgesetzes zu berücksichtigen. Sollte vom Namen des Drittmittelgebers auf den Forschungsgegenstand geschlossen werden können oder sollten Rechte am geistigen Eigentum oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt werden, führen die grundgesetzlich geschützte Forschungsfreiheit oder die durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützten Rechte im Einzelfall dazu, dass auch die Veröffentlichung des Namens des Drittmittelgebers ausscheidet.
Da § 16 Abs. 3 die Gegenstände von Wissenschaft, Forschung und Lehre schützt und sich nicht nur an die Träger des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes richtet, können sich auch solche transparenzpflichtige Stellen, die selbst keine Grundrechtsträger sind, auf den in § 16 Abs. 3 festgelegten Umfang der Transparenzpflicht berufen.
Absatz 4 ist sowohl im Rahmen der Veröffentlichungspflicht auf der Transparenz-Plattform als auch im Antragsverfahren nach den §§ 11 ff. anwendbar. Die Regelung gilt nur für die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 genannten Informationen. Voraussetzung ist, dass der Übermittlung nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Es wird hinsichtlich der Offenbarung personenbezogener Daten Dritter eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 gemacht: Die Offenbarung ist erlaubt, ohne dass den betroffenen Dritten zuvor eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss. Im Falle einer nach Absatz 4 zulässigen Offenbarung personenbezogener Daten Dritter findet im Antragsverfahren das in § 13 Abs. 1 geregelte Drittbeteiligungsverfahren nicht statt ( § 13 Abs. 1 Satz 2). Durch die Bestimmung soll insbesondere bei den Informationen, die auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen sind, für eine größtmögliche Transparenz gesorgt werden. Die durch Absatz 4 erfassten personenbezogenen Daten, die offenbart werden dürfen, sind eng begrenzt und abschließend aufgezählt. Die Regelung kommt beispielsweise bei Informationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 (Protokolle öffentlicher Sitzungen), Nr. 4 (Verträge von allgemeinem öffentlichen Interesse), Nr. 5 (Organisations- und Geschäftsverteilungspläne) oder Nr. 8 (Gutachten und Studien) und Nr. 11 (Zuwendungen) in Betracht:
Teilnahmelisten von Mitgliedern öffentlicher Gremien, die unter den in Abschnitt 7.1.3 genannten Voraussetzungen als Anlagen zu Protokollen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 veröffentlicht werden, enthalten personenbezogene Daten wie z.B. Name, Anschrift, Berufsbezeichnung und E-Mail-Adresse. Diese dürfen nach Maßgabe des Absatzes 4 offenbart werden. Im Übrigen sind sie nach § 16 Abs. 1 Satz 2 unkenntlich zu machen, es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Einwilligung der Betroffenen in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten auf der Transparenz-Plattform vor.
Geht es im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 4 um Verträge von allgemeinem öffentlichen Interesse, ist zu beachten, dass Name und Adresse von Vertragspartnern, die juristische Personen sind, keine personenbezogenen Daten sind und daher grundsätzlich veröffentlicht werden dürfen.
Organisations- und Geschäftsverteilungspläne sind nur bis auf die Referentenebene zu veröffentlichen (vgl. die Ausführungen unter Abschnitt 7.1.5.3).
Auch personenbezogene Daten in Gutachten und Studien von Funktionsträgern, Gutachterinnen und Gutachtern oder Sachverständigen dürfen veröffentlicht werden, § 7 Abs. 1 Nr. 8. Gutachten, die ausschließlich einzelne natürliche Personen betreffen, wie z.B. Gut-achten zur Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten, sind in der Regel nicht zu veröffentlichen. Eine Personenbeziehbarkeit eines veröffentlichten Gutachtens besteht bereits dann, wenn nur irgendein Personenkreis in der Lage wäre, die begutachtete Person zu identifizieren. Einzelgutachten aus dem Sozialbereich unterliegen dem Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I i. V. m. §§ 67 ff. SGB X. Diese Bestimmungen gehen nach § 2 Abs. 3 den Regelungen des Landestransparenzgesetzes vor (siehe Abschnitt 2.5.1), so dass insoweit kein Informationszugangsanspruch nach dem Landestransparenzgesetz besteht.
Im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 11 dürfen die in Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten der Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger veröffentlicht werden. Auch die Höhe der Zuwendung muss nicht unkenntlich gemacht werden, da ansonsten der Informationsgehalt der Veröffentlichung zu gering wäre und hierdurch der Sinn und Zweck des zwingenden Veröffentlichungstatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 11 in Frage gestellt würde. Andere personenbezogene Daten, die sich insbesondere aus der Zweckbestimmung, d. h. der konkreten Verwendung der Zuwendung, ergeben können, sind unkenntlich zu machen.
Es ist zu beachten, dass § 16 Abs. 4 in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 14 nicht anwendbar ist.
Die Offenbarung nach Absatz 4 ist ausgeschlossen, wenn der Übermittlung im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, hat die zuständige Stelle von Amts wegen zu prüfen.
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 gelten die beschriebenen Grundsätze auch für personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben. Einer Offenbarung können hier insbesondere Fürsorgegründe entgegenstehen. Den Schutzinteressen betroffener Personen kann gegebenenfalls durch Unkenntlichmachung ihrer personenbezogenen Daten Rechnung getragen werden.
Übermittelt ein privater Dritter einer transparenzpflichtigen Stelle Umweltinformationen, ohne dazu verpflichtet zu sein, kann der Zugang zu diesen Informationen auch ohne die Einwilligung des Dritten selbst dann gewährt werden, wenn die Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf das Interesse des Dritten hätte.
Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen besteht. In jedem Einzelfall muss das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe nach Maßgabe des § 17 abgewogen werden.
§ 13 ist zu beachten.
Bei Umweltinformationen über Emissionen greifen die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 1 nicht. Somit müssen Umweltinformationen über Emissionen auch dann zugänglich gemacht werden, wenn
§ 16 Abs. 7 verweist auf § 13 Abs. 2. Hierdurch wird klargestellt, dass auch im Anwendungsbereich des § 16 von einer Verweigerung der Einwilligung des Dritten auszugehen ist, wenn die Einwilligung nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die transparenzpflichtige Stelle vorliegt.
17.1 Berücksichtigung der Ziele des § 1
§ 17 soll der Bedeutung des Transparenzgedankens für den Kulturwandel in der Verwaltung Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie den § § 15 bis 16 vorzunehmende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Anspruch auf Informationszugang mit entgegenstehenden schützenswerten Belangen.
Die Ermessensentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar und bedarf daher sowohl gegenüber der antragstellenden Person als auch gegenüber einem Dritten einer Begründung. Kommt die transparenzpflichtige Stelle im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis, dass das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder das öffentliche Interesse nicht überwiegen, ist diese Entscheidung der antragstellenden Person mit einer Begründung mitzuteilen. Entscheidet die transparenzpflichtige Stelle hingegen, dass das Interesse der antragstellenden Person oder der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung gegenüber dem Interesse des Dritten überwiegt, ist dies dem Dritten mitzuteilen und diesem gegenüber zu begründen. Der Dritte hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung vorzugehen (vgl. § 19 Abs. 2, § 22).
17.2 Wertung bei der Abwägungsentscheidung
Im Rahmen der Abwägung sind die mit dem Landestransparenzgesetz gemäß § 1 verfolgten Ziele zu berücksichtigen. Hierzu zählen die Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft, die Verbesserung der Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger und die Förderung der Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe. Es wird gesetzlich kein Vorrang des Informationsinteresses der Öffentlichkeit oder des Rechts auf Informationszugang festgelegt.
Teil 5
Gewährleistung von Transparenz und Offenheit
18 Zu § 18: Förderung durch die Landesregierung
Die Landesregierung schafft die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Landestransparenzgesetzes. Ergänzend wird auf die Vorbemerkungen und die Ausführungen zum Zweck des Gesetzes ( § 1) verwiesen (vgl. Abschnitt 1).
19 Zu § 19: Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
19.1 Zu § 19 Abs. 1 und Abs. 2: Aufgaben der oder des Landesbeauftragten
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll über die Einhaltung der Normen des Landestransparenzgesetzes wachen. Durch die Verweisung auf einzelne Normen des Landesdatenschutzgesetzes sind die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten klar umrissen. Aufgrund der Verweisung auf § 28 LDSG kann sie oder er von den transparenzpflichtigen Stellen Auskunft verlangen und sich die fraglichen Vorgänge oder Akten vorlegen lassen, um selbst den geltend gemachten Verweigerungsgrund nachzuvollziehen. Gemäß der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 und 3 LDSG kontrolliert sie oder er die Landesbehörden im Bereich der Informationsfreiheit und macht Vorschläge zur Verbesserung und Mängelbeseitigung.
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann sowohl von antrag-stellenden Personen, die sich in ihrem Recht auf Informationszugang verletzt sehen, als auch von Personen, die sich in ihren Rechten durch den Informationszugang eines anderen verletzt sehen, angerufen werden. Nach einer Anrufung der oder des Landesbeauftragten ist es ihre oder seine Aufgabe, vermittelnd zwischen der anrufenden Person und der öffentlichen Stelle tätig zu werden. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt nach der Gesetzesbegründung auch die Aufgabe einer außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle wahr. Sie oder er kann unabhängig von der Durchführung eines Rechtsschutzverfahrens angerufen werden. Die Anrufung ist an keine Form und Frist gebunden.
Wird einer Empfehlung nicht gefolgt, kann sie oder er entsprechend § 25 LDSG eine Verletzung des Anspruches auf Informationszugang gegenüber dem Landtag beanstanden und die zuständige Aufsichtsbehörde hiervon in Kenntnis setzen.
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 24 Abs. 4 LDSG die Aufgabe, öffentliche Stellen des Landes zu beraten und zu unterstützen. Diese können sich sowohl zu konkreten Sachverhalten als auch bei generellen Fragen zur Informationsfreiheit an die oder den Landesbeauftragten wenden. Um ihrer oder seiner Beratungs- und Unterstützungsaufgabe nachzukommen, richtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit regelmäßig Veranstaltungen für Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter aus, veröffentlicht Informationsmaterial und wirbt für die Inanspruchnahme des Rechts auf Informationszugang.
Nach § 29 Abs. 2 LDSG stellt die oder der Landesbeauftragte die Ergebnisse seiner Überprüfungen und seiner Arbeit in dem zweijährlich erscheinenden Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit dar. Entsprechende Berichte wurden bereits unter Geltung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes veröffentlicht.
Die Landesbeauftragten der Länder und des Bundes haben sich zur Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland zusammengeschlossen und stehen so untereinander in engem Kontakt. Die Konferenz verabschiedet gemeinsame Entschließungen zu grundlegenden Fragestellungen des Informationsfreiheitsrechts. Diese werden von den Mitgliedern der Konferenz auf ihren Internetseiten veröffentlicht.
Die Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat keine aufschiebende Wirkung gegenüber dem Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheid der öffentlichen Stellen. Eine Ablehnung kann daher trotz Anrufung der oder des Landesbeauftragten bestandskräftig werden. Um eine Überprüfung der Ablehnung zu erreichen, müssen daher immer Widerspruch und Verpflichtungsklage erhoben werden.
19.2 Zu § 19 Abs. 3: Beirat bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ein Beirat, der bei der oder dem Landesbeauftragten angesiedelt ist, soll die Umsetzung und Weiterentwicklung des Landestransparenzgesetzes fördern. Daneben sollen gemeinsame Konzepte und Strategien entwickelt werden, wie das Thema Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz flächendeckend als demokratisches Teilhaberecht etabliert werden kann. Der Beirat soll dabei als Impulsgeber für die Arbeit der oder des Landesbeauftragten fungieren.
Der Beirat wird aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, der Wissenschaft, des Landtags und der Landesregierung bestehen. Über die Mitglieder entscheiden Landtag, Landesregierung und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf deren oder dessen Vorschlag im Einvernehmen.
20.1 Zu § 20 Abs. 1: Zur Einhaltung der Veröffentlichungspflichten
In Absatz 1 wird die Zuständigkeit der Stellen öffentlicher Verwaltung gegenüber den ihrer Kontrolle im Sinne des § 3 Abs. 3 unterliegenden privaten transparenzpflichtigen Stellen für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes in Bezug auf Umweltinformationen geregelt.
Die Überwachung erstreckt sich insbesondere darauf, ob den Informationsanträgen ausreichend Rechnung getragen wurde und die zu kontrollierende Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ihren Veröffentlichungspflichten nachkommt. Ein Anlass für ein Tätigkeitwerden kann dann bestehen, wenn die Stelle diese Pflichten wiederholt nicht einhält oder in einem Klage-verfahren auf Informationszugang verliert.
In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird der Kollisionsfall aufgegriffen, wenn mehrere transparenzpflichtige Stellen gleichzeitig die Kontrolle über eine private transparenzpflichtige Stelle ausüben. In einem solchen Kollisionsfall müssen sie sich über eine zuständige Stelle einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, hat jede dieser Stellen die Überwachungsaufgabe wahrzunehmen.
§ 20 Abs. 2 berechtigt die zuständige Stelle, die Herausgabe aller vorhandenen Informationen, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigt werden, von der unter ihrer Kontrolle stehenden transparenzpflichtigen Stelle zu verlangen. Es besteht keine regelmäßige Informationspflicht der beaufsichtigten Stelle.
§ 20 Abs. 3 geht über das Herausgabeverlangen des Absatzes 2 hinaus und ermächtigt die zuständige Stelle im Rahmen ihrer Überwachungspflicht, die privaten transparenzpflichtigen Stellen zu einem Tätigkeitwerden zu verpflichten. Eine solche Anordnung kann beispielsweise darin bestehen, einen Antrag in bestimmter Weise zu erfüllen oder die Informationen an den Antragsteller herauszugeben.
21 Zu § 21: Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Abs. 1 qualifiziert die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Kontroll- und Überwachungsbehörde gemäß § 20 Abs. 3 durch eine private transparenzpflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 als Ordnungswidrigkeit. Die bloße Nichterfüllung eines Informationsanspruchs reicht nicht aus.
Über die Ahndung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 OWiG).
Zuständige Bußgeldbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ( § 36 Abs. 1 Nr. 2a OWiG).
Die Norm stellt klar, dass bei Streitigkeiten mit Behörden des Landes, wozu auch die Beliehenen ( § 3 Abs. 2 Satz 2) und die für den Zugang zu Umweltinformationen zu Behörden erklärten natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts ( § 3 Abs. 2 Satz 3) gehören, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Alle Stellen, die über die Gewährung von Informationen entscheiden, sind Behörden bzw. werden für den Zugang zu Informationen zu Behörden erklärt. Daher stellt (insoweit) die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang einen Verwaltungsakt dar (vgl. Abschnitt 12.4.1). Somit wird regelmäßig, wenn die Erteilung einer Information vollständig oder teilweise abgelehnt wird, eine Verpflichtungsklage in Betracht kommen.
Vor Klageerhebung ist stets ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen, auch wenn eine oberste Landesbehörde oder eine Behörde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 die Informationsgewährung abgelehnt hat. In diesen Fällen sind die Widerspruchsverfahren vor diesen Behörden durchzuführen.
23 Zu § 23: Evaluierung und Bericht
Die Überprüfung erfolgt durch die Landesregierung.
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 trifft eine generelle Kostenerhebungspflicht. Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die entsprechende Einsichtnahme in amtliche Informationen und Umweltinformationen vor Ort sowie Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 sind gebührenfrei. Eine Gebührenpflicht entfällt auch, soweit ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird. Die Höhe der Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz soll im Rahmen einer gesonderten Rechtsverordnung (Besonderes Gebührenverzeichnis) geregelt werden. Bis zu dessen Inkrafttreten richtet sich gemäß § 26 Abs. 4 die Bemessung und Erhebung der erstattungsfähigen Kosten nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung. Absatz 1 Satz 4 enthält den Grundsatz, dass die Gebühren so zu bemessen sind, dass der Anspruch auf Informationszugang wirksam geltend gemacht werden kann. Die transparenzpflichtige Stelle muss deshalb im Einzelfall entscheiden, ob die Geltendmachung des gesamten Verwaltungsaufwands voraussichtlich dazu führen würde, die Antragstellerin oder den Antragsteller von der Inanspruchnahme des Informationszugangsrechts abzuhalten, und dann gegebenenfalls die Gebühr reduzieren.
24.2 Zu § 24 Abs. 3: Gebührenerhebung
Für den Bereich der Umweltinformationen ist das europarechtlich geltende Kostendeckungsprinzip zu beachten. Das bedeutet, dass Gebühren so zu bemessen sind, dass sie nur die Kosten der Leistung decken. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand der Behörde insgesamt nicht übersteigen. Der Ausschluss der in den § § 9 und 15 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes festgelegten Grundsätze gewährleistet, dass für die Gebührenbemessung nur der Verwaltungsaufwand maßgebend ist.
25 Zu § 25: Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Absatz 1 enthält eine Ermächtigung der Landesregierung, in Gestalt einer Rechtsverordnung die Überwachungsaufgaben in § 20 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen. Eine solche Übertragung kann auch durch die Beleihung eines Privaten erfolgen.
26 Zu § 26: Übergangsbestimmungen
26.1 Zu § 26 Abs. 1 und 2: Befüllung der Transparenz-Plattform
§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 trifft nähere Ausführungen zur Veröffentlichungspflicht. Bis zur Herstellung ihrer voll-ständigen Funktionsfähigkeit kann die Transparenz-Plattform aufgrund der technischen Voraussetzungen nur sukzessive befüllt werden. Die in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Informationen müssen auf der Plattform veröffentlicht werden, sobald diese insoweit voll funktionsfähig ist. Eine Bevorratung von veröffentlichungspflichtigen Informationen ab Inkrafttreten des Gesetzes ist damit nicht erforderlich. Beispielsweise müssen keine Gutachten oder Studien im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht werden, die in den Jahren 2017 und 2018 erstellt werden bzw. wurden.
Informationen, die bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorlagen, sollen soweit möglich auf der Transparenz-Plattform bereitgestellt werden. Auch hierbei ist Voraussetzung, dass die Plattform nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig funktionsfähig ist. Die Befüllung mit solchen Informationen soll unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten sowie der personellen und technischen Kapazitäten erfolgen.
Das Landestransparenzgesetz geht als Zielkonzeption von der Verfügbarkeit der E-Akte in den transparenzpflichtigen Stellen der Landesverwaltung aus. Um den Verwaltungsaufwand bei der Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten in der Phase bis zur allgemeinen Einführung der E-Akte in vertretbarer Weise zu gestalten, legt Absatz 2 ein stufenweises Vorgehen fest. Danach wird bei der Umsetzung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den obersten Landesbehörden und den übrigen transparenzpflichtigen Stellen hinsichtlich der Einführung der E-Akte einerseits und der Betroffenheit von den Veröffentlichungspflichten in § 7 Abs. 1 und 2 andererseits wie folgt differenziert: Innerhalb eines Zweijahreszeitraums ab Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes, d. h. bis 1. Januar 2018, erfolgt die Umsetzung aller Transparenzpflichten durch die obersten Landesbehörden, mit Ausnahme der Veröffentlichungspflichten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 11 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6, welche in besonderer Weise einen elektronischen Workflow erfordern. Innerhalb eines Dreijahreszeitraums, d. h. bis 1. Januar 2019, erfolgt die Umsetzung auch dieser Veröffentlichungspflichten durch die obersten Landesbehörden. Innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes, d. h. bis 1. Januar 2021, sollen alle transparenzpflichtigen Stellen sämtliche Transparenzpflichten erfüllen.
Über Anträge, die vor Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes nach den Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes oder des Landesumweltinformationsgesetzes gestellt wurden, ist nach dem Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes am 1. Januar 2016 nach dessen Bestimmungen zu entscheiden.
Es wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 24 verwiesen.
Bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit der Transparenz-Plattform sind die informationspflichtigen Stellen wie bisher verpflichtet, Umweltinformationen z.B. auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Diese Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die veröffentlichungspflichtigen Stellen die in der Umweltinformationsrichtlinie festgelegten Verbreitungspflichten ohne Zäsur erfüllen.
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22) Gültig bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 nach MinBl. Nr. 7 vom 05.07.2022 S. 94
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