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LVkG - Landesverkündungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 11. Februar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026 S. 52 i.K.)



(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Verkündung von Landesgesetzen

Die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten in elektronischer Form oder schriftlich ausgefertigten Landesgesetze werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz (Gesetz und Verordnungsblatt) verkündet.

§ 2 Verkündung von Landesverordnungen

(1) Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Ministerien und der sonstigen obersten Landesbehörden (Landesverordnungen) werden von der Stelle, die sie erlässt, in elektronischer Form oder schriftlich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(2) Jede Landesverordnung soll den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts in Kraft.

(3) Enthält eine Landesverordnung nach Absatz 1 Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Teile in dem nach Absatz 1 bestimmten Verkündungsorgan dadurch ersetzt werden, dass sie für alle zur kostenfreien Einsicht während der Dienststunden bei einer Verwaltungsbehörde oder technischen Fachbehörde (verwahrende Behörde) niedergelegt werden. Die niedergelegten Teile der Landesverordnung sind archivmäßig zu sichern. Die Niederlegung kann in Papierform oder in unveränderlicher elektronischer Form erfolgen. In der Landesverordnung ist der wesentliche Inhalt der Pläne, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen zu umschreiben oder in sonstiger geeigneter Weise darzustellen und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der verwahrenden Behörde hinzuweisen.

§ 3 Gesetz- und Verordnungsblatt

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt ist das Verkündungsorgan des Landes für Landesgesetze und Landesverordnungen. Es ist außerdem das Bekanntmachungsorgan des Landes, wenn durch Landesgesetz oder Landesverordnung die amtliche Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt vorgeschrieben ist.

(2) Die für die Herausgabe und Redaktion des Gesetz- und Verordnungsblatts zuständige Stelle innerhalb der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Verkündungsstelle) kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz der Mitwirkung geeigneter Dritter bedienen.

(3) Das Gesetz- und Verordnungsblatt wird in elektronischer Form geführt. Es wird von der Verkündungsstelle auf der Internetseite "www.verkuendung.rlp.de" ausgegeben und dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

(4) Unbeschadet des § 2 Abs. 3 und der §§ 7 und 8 besitzt nur das in elektronischer Form ausgegebene Gesetz- und Verordnungsblatt Echtheit und entfaltet Rechtswirkung.

§ 4 Verkündung und amtliche Bekanntmachung i m Gesetz- und Verordnungsblatt

Die Verkündung von Landesgesetzen und Landesverordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts in elektronischer Form, welche das Datum ihrer Ausgabe trägt. Entsprechendes gilt für amtliche Bekanntmachungen.

§ 5 Zugang zum Gesetz- und Verordnungsblatt

(1) Das in elektronischer Form geführte Gesetz- und Verordnungsblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.

(2) Für das in elektronischer Form geführte Gesetz- und Verordnungsblatt soll ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitgestellt werden, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert.

§ 6 Änderungsverbot und Sicherstellung der Echtheit des Gesetz- und Verordnungsblatts

(1) Änderungen des Gesetz- und Verordnungsblatts auf der Internetseite "www.verkuendung.rlp.de" sind vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig. Müssen dort nachträglich personenbezogene Daten aus Gründen ihres Schutzes unkenntlich gemacht werden, so wird unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 eine überarbeitete Fassung der betreffenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts mit unkenntlich gemachten Daten und einem Hinweis auf Datum und Grund der Unkenntlichmachung auf der Internetseite "www.verkuendung.rlp.de" bereitgestellt; die ursprüngliche Fassung der betreffenden Nummer bleibt unverändert in der Archivierung nach § 9 und darf nur in berechtigten Fällen von der Verkündungsstelle offengelegt werden. Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Gesetz- und Verordnungsblatt ist gesondert im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(2) Jede Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts, die nach § 4 ausgegeben wird, ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.04.2024), oder einer mindestens gleichwertigen Form des qualifizierten elektronischen Siegels zu versehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Gültigkeit des qualifizierten elektronischen Siegels zum Zeitpunkt der Ausgabe dauerhaft nachprüfbar ist.

(3) Wird ein Landesgesetz elektronisch ausgefertigt, so erfolgt dies durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder eine mindestens gleichwertige Form der qualifizierten elektronischen Signatur. Schriftlich ausgefertigte Landesgesetze sind von der Verkündungsstelle archivmäßig zu sichern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ausfertigung von Landesverordnungen und amtlichen Bekanntmachungen.

(4) Im Übrigen sind Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit des Gesetz- und Verordnungsblatts durch organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen dauerhaft zu gewährleisten.

§ 7 Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung des Gesetz- und Verordnungsblatts

(1) Ist die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts auf der Internetseite "www.verkuendung.rlp.de" nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe einer gedruckten Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts. Die gedruckte Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts ist an den Landtag Rheinland-Pfalz, den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, das Landeshauptarchiv Koblenz, das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz, den Städtetag Rheinland-Pfalz, den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz und den Landkreistag Rheinland-Pfalz auszugeben, erhält Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung. Über die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts nach den Sätzen 1 und 2 und deren Inhalt ist mittels geeigneter Art der Veröffentlichung unentgeltlich zu informieren.

(2) Sobald die Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts auf der Internetseite "www.verkuendung.rlp.de" wieder möglich ist, wird dort die nach Absatz 1 ausgegebene Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts unverzüglich unter entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 bereitgestellt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die elektronische Ausgabe als die einzige Ausgabe mit Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.

§ 8 Notverkündung und Notbekanntmachung des Gesetz- und Verordnungsblatts

(1) Ist aufgrund eines Naturereignisses oder eines anderen besonderen Umstands die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts weder nach § 4 noch nach § 7 Abs. 1 rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe der Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts mittels sonst geeigneter Art der Veröffentlichung.

(2) Die Verkündungsstelle hat den Zeitpunkt und den Wortlaut der Ausgabe der Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts sowie die Art und den Ort ihrer Veröffentlichung zu dokumentieren; sie erhält Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.

(3) Werden mehrere geeignete Arten der Veröffentlichung nach Absatz 1 genutzt, so wird die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch diejenige Ausgabe bewirkt, die zuerst erfolgt ist.

(4) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9 Archivierung

Von jeder Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts sind vier beglaubigte Papierausdrucke zu erstellen, die zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt jeweils bei der Verkündungsstelle, dem Landtag Rheinland-Pfalz, dem Landeshauptarchiv Koblenz und dem Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz archivmäßig gesichert hinterlegt werden. Diese nicht für die Allgemeinheit zugänglichen Unterlagen dürfen nur in berechtigten Fällen mit Einwilligung der Verkündungsstelle offengelegt werden.

§ 10 Verkündung von sonstigen Rechtsverordnungen

(1) Vorbehaltlich des § 2 und anderweitiger gesetzlicher Regelungen werden Rechtsverordnungen wie folgt verkündet:

  1. der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Landesbehörden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz,
  2. der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wie Satzungen des jeweiligen Landkreises,
  3. der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden nach den §§ 69 bis 72 und 75 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes wie Satzungen der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft,
  4. der kommunalen Gebietskörperschaften wie Satzungen der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft,
  5. der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der selbstständigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz. Regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 ausschließlich die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, so genügt abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen eine Verkündung durch Aushang in der Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen; anschließend ist sie so auszulegen, dass sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden kann.

(2) Für die Ausfertigung, das Inkrafttreten und die Niederlegung einer Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 2 entsprechend.

(3) Ist die Verkündung einer Rechtsverordnung in dem nach Absatz 1 bestimmten Verkündungsorgan wegen eines Naturereignisses oder eines anderen besonderen Umstands nicht rechtzeitig möglich, so genügt zur rechtswirksamen Verkündung eine sonst geeignete Art der Veröffentlichung; Art, Ort, Zeitpunkt und Wortlaut der Veröffentlichung sind zu dokumentieren. Werden mehrere geeignete Arten der Veröffentlichung nach Satz 1 genutzt, so wird die Verkündung durch die zuerst erfolgte Veröffentlichung bewirkt. Sobald eine Verkündung in dem nach Absatz 1 bestimmten Verkündungsorgan wieder möglich ist, wird dort die nach Satz 1 verkündete Rechtsverordnung unter Angabe von Art, Ort und Zeitpunkt ihrer Verkündung unverzüglich bereitgestellt; ab diesem Zeitpunkt gilt die in dem nach Absatz 1 bestimmten Verkündungsorgan bereitgestellte Rechtsverordnung als die einzige Ausgabe mit Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.

§ 11 Unberührtheitsklausel

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die Bestimmungen

  1. des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10),
  2. des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 573, BS 206-1),
  3. des Landesbibliotheksgesetzes vom 3. Dezember 2014 (GVBl. S. 245, BS 224-5) und
  4. des Landesarchivgesetzes vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277, BS 224-10) in ihrer jeweils geltenden Fassung unberührt.

(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
§ 12 Änderung des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes

Das Verwaltungsorganisationsreformgesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (GVBl. S. 738), BS 200-4, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

alt neu
§ 18 (gestrichen) " § 18 Bestimmung zuständiger Landesbehörden

(1) Die Landesregierung bestimmt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen die zur Ausführung von Rechtsvorschriften zuständigen Landesbehörden. Sie kann diese Befugnis im Einzelfall oder für eine bestimmte Gruppe gleichgelagerter Fälle auf das hierfür fachlich zuständige Ministerium übertragen.

(2) Bestimmungen über die Zuständigkeit von Landesbehörden sowie Bestimmungen über die Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 werden als Rechtsverordnung erlassen. Zuständigkeitsbestimmungen, die nicht aufgrund des Absatzes 1 oder einer anderweitigen gesetzlichen Regelung getroffen werden, können auch als Verwaltungsvorschrift ergehen."

2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.

(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
§ 13 Änderung des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz

Das E-Government-Gesetz Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 573), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (GVBl. S. 738), BS 206-1, wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung "Verkündungsgesetz vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1)" durch die Verweisung "Landesverkündungsgesetz vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 52, BS 114-1)" ersetzt.

(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
§ 14 Änderung des Landesbibliotheksgesetzes

Das Landesbibliotheksgesetz vom 3. Dezember 2014 (GVBl. S. 245), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 224-5, wird wie folgt geändert:

Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 9 des Landesverkündungsgesetzes vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 52, BS 114-1) bleibt unberührt."

(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
§ 15 Änderung des Landesarchivgesetzes

Das Landesarchivgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 42), BS 224-10, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Archivierung des Gesetz- und Verordnungsblatts

§ 9 des Landesverkündungsgesetzes vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 52, BS 114-1) bleibt unberührt."

2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Verkündungsgesetz vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, außer Kraft.


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