Erlass eines Landesverwaltungszustellungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 2. März 2006
(MBl. Nr. 4 vom 15.03.2006 S. 81)
Am 1. Februar 2006 ist das Landesverwaltungszustellungsgesetz ( LVwZG) vom 2. März (GVBl. S. 56) in Kraft getreten. Das Landesverwaltungszustellungsgesetz ersetzt das Landesgesetz über die Zustellung in der Verwaltung vom 14. März 1955 (GVBl. S. 25, 69), geändert durch § 135 des Gesetzes vom 20. Juni 1974 (GVBl. S. 233), BS 2010-1.
Nach § 1 Abs. 1 LVwZG gelten für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes ( VwZG) des Bundes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 1 Abs. 2 LVwZG nimmt hiervon Zustellungen aus, die von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Landesfinanzbehörden veranlasst werden, oder die nach der Justizbeitreibungsordnung oder der Hinterlegungsordnung oder sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften auszuführen sind.
Das anzuwendende Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes ist ebenfalls am 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Gegenüber dem bis zum 31. Januar 2006 geltenden Verwaltungszustellungsgesetz enthält es einige grundlegende Neuregelungen. Diese Neuregelungen werden nachfolgend angesprochen und - soweit erforderlich - erläutert:
1 Definition der Zustellung
Nach dem bisherigen Zustellungsrecht besteht die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstücks oder in dem Vorlegen einer Urschrift. Im Hinblick darauf, dass zukünftig auch die Zustellung elektronischer Dokumente zulässig sein soll, ist die Zustellung als "die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form" definiert (§ 2 Abs. 1 VwZG).
2 Erbringer von Postdienstleistungen
Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen oder die Behörde ausgeführt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Der Begriff "Erbringer von Postdienstleistungen" trägt der Postreform II Rechnung. Bei der förmlichen Zustellung gemäß § 3 VwZG wird ein Lizenznehmer nach § 5 des Postgesetzes (PostG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) als beliehener Unternehmer gemäß § 33 Abs. 1 PostG tätig. Zustellungen mittels Einschreiben gemäß § 4 VwZG erledigt die Post hingegen im Rahmen einer privatrechtlichen Beauftragung durch die Behörde als Postdienstleistung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und b PostG.
3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
3.1 Die Behörde hat der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde zu übergeben (§ 3 Abs. 1 VwZG). Unter dem "vorbereiteten" Vordruck einer Zustellungsurkunde ist zu verstehen, dass die Behörde auf dem Vordruck Aktenzeichen, Adressat und die eigene (Absender-)Anschrift einträgt, wie dies in der Zustellungsvordruckverordnung vorgesehen ist.
3.2 Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist die Bestimmung, die auf die Regelungen zur Ausführung der Zustellung in der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, auf § 182 ZPO ausgedehnt worden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG). § 182 ZPO begründet die Verpflichtung zur Erstellung der Zustellungsurkunde, legt ihren Inhalt fest und verpflichtet zur unverzüglichen Zurückleitung der Zustellungsurkunde. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet für die Zustellungsurkunde den Charakter einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO mit der dort ausgeführten vollen Beweiskraft für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen durch die Urkunde selbst. Ferner ist ausdrücklich festgelegt, dass für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen ("inneren") Umschlag und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der zuzustellenden Sendung die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019), geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619) zu verwenden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG).
3.3 Im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 ZPO kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG).
4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
4.1 Die von den Postdienstleistern angebotenen Einschreibevarianten sind kraft Gesetzes auf das Einschreiben durch Übergabe und das Einschreiben mit Rückschein beschränkt (§ 4 Abs. 1 VwZG). Ein "Einwurf-Einschreiben" ist keine zugelassene Zustellungsvariante.
4.2 Beim Einschreiben mit Rückschein genügt zum Nachweis der Zustellung grundsätzlich der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Die Zustellung gilt an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Bei Einschreiben durch Übergabe und Zustellungen, bei denen der Rückschein den Beweisanforderungen nicht genügt oder verloren gegangen ist, gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG).
4.3 Die Behörde hat im Zweifel den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Dabei ist zu beachten, dass der Rückschein zwar dem Nachweis der Zustellung dient, er jedoch keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO ist. Der von ihm ausgehende Nachweis der Zustellung ist somit auf das Maß eines normalen Beweismittels eingeschränkt.
4.4 Bei beiden zugelassenen Einschreibevarianten muss die Behörde den Tag der Aufgabe zur Post in den Akten vermerken (§ 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG).
4.5 Da die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben im Rahmen einer privatrechtlichen Beauftragung erfolgt, kann die Behörde dem Postdienstleister nicht die Bedingungen für eine Ersatzzustellung etwa entsprechend den §§ 178 bis 181 ZPO diktieren, sie ist vielmehr auf die einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters angewiesen. Ist eine Übergabe an den Adressaten, seinen Ehepartner oder Postbevollmächtigten nicht möglich, so kann beispielsweise nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG der eingeschriebene Brief einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Als Ersatzempfänger sehen diese die Familienangehörigen des Adressaten und eine in der Wohnung oder in dem Betrieb des Adressaten regelmäßig beschäftigte Person, von der angenommen werden kann, dass sie zur Entgegennahme berechtigt ist, vor. Die Übergabe an den Ehepartner oder Postbevollmächtigten des Adressaten sowie an Ersatzempfänger ist ausgeschlossen, wenn der eingeschriebene Brief den Vermerk "eigenhändig" trägt. Verweigert der Adressat oder Ersatzempfänger die Annahme der Einschreibesendung, wird sie an den Absender als unzustellbar zurückgeschickt. Bestreitet der Adressat, die Sendung vom Ersatzempfänger ausgehändigt erhalten zu haben, so obliegt es der Behörde, das Gegenteil zu beweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwZG). Die Behörde hat daher trotz der gegenüber dem Postzustellungsverfahren geringeren Kosten vorab zu prüfen, ob die Zustellung mittels Einschreiben geeignet ist, im konkreten Fall den Zustellungserfolg herbeizuführen.
5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
5.1 Das zuzustellende Dokument ist dem Empfänger grundsätzlich in einem verschlossenen Umschlag auszuhändigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Dadurch soll verhindert werden, dass mit dem Verfahren nicht befasste Personen Kenntnis von dem Inhalt des Dokuments erhalten. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Eine offene Zustellung ist beispielsweise möglich, wenn der fachlich zuständige Bedienstete selbst das Dokument in seinen Diensträumen dem Empfänger übergibt. Wird das Dokument in einem verschlossenen Umschlag ausgehändigt, so ist vom zustellenden Bediensteten das Datum der Zustellung auf dem Umschlag zu vermerken (§ 5 Abs. 1 Satz 4 VwZG).
5.2 Die bisher nur für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde anwendbaren Regelungen des § 177 ZPO (Ort der Zustellung), § 178 (Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen), § 179 (Zustellung bei verweigerter Annahme), § 180 (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) und § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) gelten nunmehr auch für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Zum Nachweis der Zustellung müssen bestimmte Vermerke in die Akten aufgenommen werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Im Fall des § 181 Abs. 1 ZPO kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Ist das nicht der Fall, ist die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Behörde im Rahmen des § 5 Abs. 2 VwZG nicht möglich.
5.3 Die Erlaubnis des Behördenleiters, zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen im Inland zuzustellen, kann auch elektronisch erteilt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VwZG). Als Nachtzeit sind einheitlich die Stunden von 21 bis 6 Uhr festgelegt (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwZG).
5.4 Gegenüber bestimmten Adressaten ist auch weiterhin die Zustellung "auf andere Weise" möglich (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VwZG). Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass "auf andere Weise" auch elektronisch sein kann. Das Wort "elektronisch" ist hier in einem weiten, unspezifischen Sinne zu verstehen. Es lässt grundsätzlich alle tauglichen elektronischen Methoden zu. Unter den allgemeinen Voraussetzungen ist daher auch die Übermittlung durch Telefax zulässig.
Zustellungsrechtlich setzt die elektronische Übermittlung von Dokumenten an diese Adressaten nicht die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur voraus. Ob ein zuzustellendes elektronisches Dokument dennoch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Dabei kommt es darauf an, ob für das Dokument durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist. Nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 36a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 1) und § 87a Abs. 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Dieses Erfordernis soll in jedem Einzelfall die Authentizität, die Vollständigkeit und Unverfälschtheit des zuzustellenden elektronischen Dokuments sicherstellen. Der bei jeder Übermittlung erforderliche hinreichende Schutz vor Kenntnisnahme durch Unbefugte kann durch eine Verschlüsselung erreicht werden.
Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VwZG). Der Empfänger des Dokuments kann unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 1 VwVfG auch die elektronische Alternative des Empfangsbekenntnisses wählen. Da die in § 5 Abs. 4 Satz 2 VwZG vorgesehenen formalen Anforderungen ein gesetzliches Schriftformerfordernis darstellen, ist für die elektronische Alternative eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich.
5.5 Ohne Beschränkung auf bestimmte Adressaten kann ein elektronisches Dokument elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet (§ 5 Abs. 5 Satz 1 VwZG). Hinsichtlich der Beurteilung der Zugangseröffnung wird auf die gleich lautenden Formulierungen in § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 1 VwVfG, § 36a Abs. 1 SGB 1 und § 87a Abs. 1 Satz 1 AO sowie die Erläuterungen hierzu (vgl. insbesondere die Begründung zu § 3a Abs. 1 VwVfG in der Bundestagsdrucksache 14/9000 sowie die hierauf Bezug nehmenden Ausführungen in den einschlägigen Kommentierungen) hingewiesen. Das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 VwZG).
Zum Nachweis der Zustellung des elektronischen Dokuments genügt wie bei der Zustellung nach § 5 Abs. 4 VwZG das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist (§ 5 Abs. 5 Satz 3 VwZG). Auf die vorstehenden Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 2 VwZG wird verwiesen.
6 Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 VwZG in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat (§ 8 VwZG).
Die neue Formulierung "... tatsächlich zugegangen ist ..." entspricht der in § 189 ZPO.
Bei elektronischer Zustellung nach § 5 Abs. 5 VwZG ist eine Heilung von Zustellungsmängeln ausgeschlossen, wenn das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis nicht an die Behörde zurückgesendet wird. Wählt der Empfänger die schriftliche Alternative des Empfangsbekenntnisses, lässt sich der Zeitpunkt der Zurücksendung im Allgemeinen am Poststempel ablesen. Wählt der Empfänger dagegen die elektronische Alternative des Empfangsbekenntnisses, ergibt sich der Zeitpunkt der Zurücksendung aus der Uhrzeit, die das elektronische Transportsystem dem elektronischen Dokument hinzufügt.
7 Zustellung im Ausland
7.1 Eine Zustellung im Ausland kann auch unmittelbar durch die Post erfolgen, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist. Im Hinblick auf das Erfordernis der Nachweissicherung ist diese Zustellungsvariante auf Einschreiben mit Rückschein beschränkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG). Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VwZG).
7.2 Neu ist die Möglichkeit, eine Zustellung im Ausland durch Übermittlung elektronischer Dokumente unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 VwZG zu bewirken, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG). Ein elektronisches Dokument kann danach im Ausland elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat, das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird und das Völkerrecht dies zulässt. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist (§ 9 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Satz 3 VwZG). Auf die vorstehenden Ausführungen zu § 5 Abs. 5 Satz 3 VwZG und § 5 Abs. 4 Satz 2 VwZG wird verwiesen.
7.3 Die Formulierung "völkerrechtlich zulässig" umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch etwaiges Völkergewohnheitsrecht, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll.
7.4 Im Rahmen einer Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZG kann die Behörde anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwZG). Kommt er dem nicht nach, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird (§ 9 Abs. 3 Satz 2 VwZG). Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat (§ 9 Abs. 3 Satz 3 VwZG). Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen (§ 9 Abs. 3 Satz 4 VwZG). Wird dieser Zustellungsweg gewählt, muss die Behörde bestimmte Hinweis- und Dokumentationspflichten beachten (§ 9 Abs. 3 Satz 5 und 6 VwZG).
Bei der Zustellung durch einfache Aufgabe des Schriftstücks zur Post entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 2 VwZG liegt eine Inlandszustellung vor (BVerfG, NJW 1997, 1772 und BGHZ 98, 263). Diese ist somit nicht abhängig von völkerrechtlichen Bestimmungen.
7.5 Nicht nur einzelne Regelungen des § 9 VwZG, sondern auch die Bestimmung als solche stehen unter dem Vorbehalt völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte. Zu diesen Übereinkünften gehören vor allem das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (Gesetz vom 20. Juli 1981, BGBl. II S. 533) und der Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (Gesetz vom 26. April 1990, BGBl. II S. 357).
8 Öffentliche Zustellung
8.1 Als Ultima Ratio darf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erst dann erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder im Fall einer erforderlichen Zustellung im Ausland entweder nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VwZG).
8.2 Das Recht zur Anordnung der öffentlichen Zustellung ist nicht mehr auf zeichnungsberechtigte Beamte im statusrechtlichen Sinne beschränkt. Die Anordnung kann auch von anderen zeichnungsberechtigten Bediensteten getroffen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 VwZG).
8.3 Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG), ein Aushang des zuzustellenden Schriftstücks ist aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht mehr vorgesehen. Neben der Bekanntmachung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (zum Beispiel Amtsblatt, Zeitung, Website), ist wahlweise auch die Veröffentlichung der Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger zugelassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG).
8.4 Die Benachrichtigung muss bestimmte Angaben enthalten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwZG), insbesondere den Hinweis, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumnis Rechtsnachteile zur Folge haben kann. Ferner muss in den Akten vermerkt werden, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde (§ 10 Abs. 2 Satz 5 VwZG).
8.5 Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG).
9 Weggefallene Regelungen
Im Zuge des Neuerlasses des Verwaltungszustellungsgesetzes sind mehrere Regelungen ersatzlos aufgehoben worden, wie beispielsweise die Regelungen über die Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegen der Urschrift oder über die Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsberechtigte.
ENDE