Änderungstext

Sechste Landesverordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung

Vom 11. August 2005
(GVBl. Nr. 18 vom 20.09.2005 S. 365)


Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1, des § 14 Satz 1, des § 18 Abs. 1 Satz 1, des § 26 Abs. 1 Satz 2 und des § 30 Halbsatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 3 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 29. April 1987 (GVBl. S. 136, BS 711-6) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, dem Ministerium für Umwelt und Forsten und dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

Artikel 1

Die Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2001 (GVBl. S. 267), BS 711-7, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die zuständige Behörde beteiligt bei Erteilung von Erlaubnissen nach dem Gaststättengesetz, bei sonstigen gaststättenrechtlichen Verfahren und im Rahmen der Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes bei Bedarf die untere Bauaufsichtsbehörde und die für den Brandschutz zuständige Dienststelle. Dies gilt auch für Ortsbesichtigungen."

2. In § 4 wird die Verweisung " §§ 5 bis 11" durch die Verweisung " §§ 5 bis 9" ersetzt.

3. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 " § 6 Schank- und Speisewirtschaften

Schank- und Speiseräume sowie andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume müssen übersichtlich sein. Die im Fluchtweg dieser Räume liegenden Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Eine ausreichende Lüftung aller Räume der Gaststätte über Fenster oder entsprechende lüftungstechnische Anlagen muss gewährleistet sein."

4. § 7 wird gestrichen.

§ 7 Beherbergungsbetriebe

(1) Die Schlafräume für die Gäste müssen in ihrer Gesamtheit getrennt von der Gesamtheit der privaten Räume des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen. Jeder Schlafraum muß einen eigenen Zugang vom Flur aus haben. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.

(2) Einbettzimmer müssen mindestens 8 m2, Zweibettzimmer mindestens 12 m2 groß sein; Nebenräume (insbesondere Bäder, Aborte) werden nicht angerechnet. § 6 Abs. 2 Satz 4 ist anzuwenden.

(3) Schlafräume, die nach dem Inhalt der Erlaubnis auch während der kalten Jahreszeit belegt werden können, müssen heizbar sein. In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muß eine anderen Gästen nicht zugängliche ausreichende Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vorhanden sein.

5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden §§ 7 und 8 und erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Abortanlagen

(1) Die Abortanlagen für die Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und von anderen Abortanlagen getrennt sein.

(2) In Schank- oder Speisewirtschaften müssen vorhanden sein:


Schank-/Speiseraumfläche
m2
Spülaborte Urinale Becken
oder Rinne Stück
lfd.m
Männer Frauen
bis 50 1 1 2 2
über 50-100 1 2 3 2
über 100-150 2 2 3 2,5
über 150-200 2 3 4 3
über 200-250 2 3 5 3,5
über 250-300 3 4 6 4
über 300 Festsetzung im Einzelfall.

(3) In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem Schlafräume für Gäste liegen, müssen vorhanden sein:

  1. bis zu 10 Betten 1 Spülabort,
  2. über 10 bis zu 20 Betten 2 Spülaborte,
  3. bei mehr als 20 Betten Spülaborte und Urinale nach Festsetzung im Einzelfall.

Soweit Schlafräume eine eigene Abortanlage haben, werden die Betten in diesen Räumen nicht mitgerechnet.

(4) Für die im Betrieb Beschäftigten müssen leicht erreichbare Abortanlagen vorhanden sein. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu den Abortanlagen darf nicht durch Schankräume oder durchs Freie führen. Im übrigen richten sich die Anforderungen an die Abortanlagen, unbeschadet der Absätze 5 bis 7, nach den betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach Zahl und Geschlecht der Personen, deren regelmäßige Beschäftigung in dem Betrieb zu erwarten ist.

(5) Abortanlagen für Frauen und Männer müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Abortanlage und jeder Spülabort nach Absatz 3 Nr. 2 muß einen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und gesundheitlich einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Handtrocknungseinrichtung und Seife dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt, Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht bereit gestellt werden. Die Wände der Abortanlagen sind bis zur Höhe von 1,5 m mit einem waschfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein.

(6) Aborte und Urinale müssen Wasserspülungen haben. Die Türen zu den Spülaborten müssen von innen verschließbar sein. Die nach Absatz 2 bis 4 notwendigen Aborte dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

(7) Urinale müssen einen Fußbodenablauf haben. Die Standbreite von Becken darf 0,6 m nicht unterschreiten.

" § 7 Toilettenräume

(1) Die Toilettenräume für Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und ausschließlich für die Nutzung durch Gäste bestimmt sein. Für Damen und Herren müssen nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume vorhanden sein.

(2) In Schank- und Speisewirtschaften müssen vorhanden sein:

Schank-/ Speiseraumfläche (in m2) Toilettenräume für Damen Toilettenräume für Herren
Toiletten Toiletten Urinalbecken
bis 50 1 1 -
über 50 bis 100 2 1 2
über 100 bis 150 2 2 2
über 150 bis 200 3 2 3
über 200 Festsetzung im Einzelfall

(3) Toilettenräume für Gäste müssen lüftbare und beleuchtbare Vorräume mit Waschbecken, Seifenspender und unter hygienischen Aspekten unbedenklicher Handtrocknungseinrichtung haben. Seife und Handtrocknungseinrichtung dürfen nicht gegen Entgelt bereitgestellt werden. Die Wände der Toilettenräume sind bis zur Höhe von mindestens 1,5 m mit einem waschfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 notwendigen Toilettenräume dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt sein und für deren Nutzung durch Gäste darf ein Entgelt nicht erhoben werden.

§ 9 Küchen

(1) Gaststätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebes erforderlich ist. Die Größe der Küche bestimmt sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Für die lichte Höhe der Küchenräume gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(2) Der Fußboden muß gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. Die Wände sind bis zur Höhe von 2 m mit einem glatten, waschfesten und hellen, jedoch nicht roten Belag oder entsprechendem Anstrich auf dichtem Putz aus Zementmörtel oder gleichwertigem Putz zu versehen. An Fenstern, die geöffnet werden können, und an Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten vorhanden sein.

(3) Die Küche muß an eine Wasserleitung angeschlossen sein, mindestens eine Wasserzapfstelle, eine besondere Handwaschgelegenheit und einen Schmutzwasserausguß haben. In der Küche oder in einem unmittelbar anschließenden, gut lüftbaren Raum ist eine ausreichende Spülanlage einzurichten.

(4) Die Küche muß einen nach außen lüftbaren, ausreichend großen Nebenraum oder Einbauschrank zur Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie eine demselben Zweck dienende, ausreichend große Kühleinrichtung haben. Für den Nebenraum gilt Absatz 2.

(5) § 6 Abs. 2 Satz 4 ist anzuwenden. Ist nach den betrieblichen Verhältnissen die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Küche zu erwarten, so muß die Lüftung zugfrei sein. Die Entlüftung muß über das Dach erfolgen, wenn dies zum Schutz der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigungen erforderlich ist.

  § 8 Küchen

(1) Die Küche muss den betrieblichen Verhältnissen entsprechend mindestens eine Wasserzapfstelle und eine besondere Handwaschgelegenheit jeweils mit fließendem kaltem und warmem Wasser sowie einen Schmutzwasserausguss haben. In der Küche oder in einem unmittelbar anschließenden, gut lüftbaren Raum ist eine ausreichende Spülanlage einzurichten. Die hygienisch einwandfreie Aufbewahrung der Lebensmittel muss sichergestellt sein.

(2) Der Fußboden der Küche sowie ihrer Nebenräume muss gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. Die Wände sind bis zur Höhe von mindestens 2 m mit einem glatten, waschfesten und hellen Belag oder Anstrich zu versehen. Die Türen von Kühlräumen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.

(3) Wenn eine ausreichende Lüftung über Fenster nicht möglich ist, müssen die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen vorhanden sein. Die Entlüftung muss über das Dach erfolgen, wenn dies zum Schutz der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigung erforderlich ist. An Fenstern und Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten vorhanden sein."

6. § 10

§ 10 Arbeitnehmerräume

(1) Die Zahl der Schlafräume für die Arbeitnehmer muß so bemessen sein, daß eine ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Unterbringung möglich ist. Die Schlafräume dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Schank- oder Speiseräumen liegen und müssen auch von den Schlafräumen oder sonstigen Aufenthaltsräumen der Gäste getrennt sein. Jeder Schlafraum muß einen eigenen Zugang vom Flur aus haben; die Zugangstüren müssen von innen und außen abschließbar sein. Im übrigen gilt § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) In den dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räumen muß Platz für die nötigen Sitzgelegenheiten der Arbeitnehmer vorhanden sein. Aufenthaltsräume für die Arbeitnehmer müssen vorhanden sein, soweit dies nach den betrieblichen Verhältnissen erforderlich ist, um Gefahren für die Gesundheit zu verhüten.

wird gestrichen.

7. Der bisherige § 11 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Verweisung " §§ 5 bis 10" durch die Verweisung " §§ 5 bis 8" ersetzt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.  "2. wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern, die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde oder dem Zweck der jeweiligen Anforderung auf andere Weise entsprochen wird."

"2. wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern, die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde oder dem Zweck der jeweiligen Anforderung auf andere Weise entsprochen wird."

8. Die bisherigen §§ 12 bis 16 werden §§ 10 bis 14.

9. Nach dem neuen § 14 wird folgender neue § 15 eingefügt:

" § 15 Ausschank von Apfelwein

Die §§ 10 bis 14 gelten für den Ausschank von selbst erzeugtem Apfelwein entsprechend."

10. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden §§ 16 und 17.

11. Der bisherige § 19 wird § 18 und Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 23.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.  "(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr."

12. Der bisherige § 20 wird § 19.

13. Der bisherige § 21 wird § 20 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 20 Abs. 2" durch die Verweisung " § 19 Abs. 2" ersetzt.

14. Der bisherige § 22 wird § 21 und in Absatz 1 werden folgende Verweisungen ersetzt:

a) in Nummer 1 " § 13 Abs. 4" durch " § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15,",

b) in Nummer 2 " § 14 Abs. 2 Satz 2" durch " § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15,",

c) in Nummer 3 " § 15" durch " § 13, auch in Verbindung mit § 15,",

d) in Nummer 4 " § 17 Abs. 1" durch " § 16 Abs. 1",

e) in Nummer 5 " § 17 Abs. 2" durch " § 16 Abs. 2" und

f) in Nummer 6 " § 21 Abs. 2 Satz 2" durch " § 20 Abs. 2 Satz 2".

15. Der bisherige § 23 wird § 22 und in Absatz 1 wird die Verweisung " § 16" jeweils durch die Verweisung " § 14" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE