Änderungstext
Landesgesetz über die Einrichtung von kommunalen Beiräten für Migration und Integration
- Rheinland-Pfalz -
Vom 26. November 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 09.12.2008 S. 294)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. S. 79), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 wird das Wort "Ausländerbeirats" durch die Worte "Beirats für Migration und Integration" ersetzt.
2. § 56 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 56 Ausländerbeirat
(1) In Gemeinden, in denen mehr als 1.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Ausländerbeirat einzurichten, in dem die ausländischen Einwohner vertreten sind; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann aufgrund einer Satzung ein Ausländerbeirat eingerichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Ausländerbeirats ist in einer Satzung zu bestimmen. (2) Die Mitglieder des Ausländerbeirats werden von den ausländischen Einwohnern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Ausländer, die am Tage der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben; die §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts; die Satzung kann Bestimmungen enthalten, mit denen abweichend von Satz 1 ermöglicht wird, dass Nationalitäten oder Nationalitätengruppen, deren Mitgliederzahl einen bestimmten Anteil der ausländischen Einwohner erreicht, im Ausländerbeirat vertreten sind. Der Ausländerbeirat ist nur dann gewählt, wenn sich an der Wahl mindestens 10 v. H. der wahlberechtigten ausländischen Einwohner beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so entfällt für die Dauer von fünf Jahren die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats nach Absatz 1 Satz 1; in diesem Fall kann ein Beirat für die Belange der ausländischen Einwohner nach Maßgabe des § 56a eingerichtet werden. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten die §§ 18 und 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 19 bis 22 und 30 entsprechend. (3) Der Ausländerbeirat wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend. (4) Der Ausländerbeirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der ausländischen Einwohner berühren. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind. (5) Auf Antrag des Ausländerbeirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Ausländerbeirats ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Ausländerbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. | " § 56 Beirat für Migration und Integration
(1) In Gemeinden, in denen mehr als 1.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Beirat für Migration und Integration einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann aufgrund einer Satzung ein Beirat für Migration und Integration eingerichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration ist in einer Satzung zu bestimmen; für ihre Rechtsstellung gelten die §§ 18 und 18 a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 19 bis 22 und 30 entsprechend. (2) Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind
soweit sie jeweils die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten im Sinne des Satzes 2 sowie alle Bürger der Gemeinde. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung; sie kann vorsehen, dass zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen werden, wobei die Zahl der berufenen Mitglieder ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. (3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats für Migration und Integration, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund nach Maßgabe des § 56a eingerichtet werden. (4) Der Beirat für Migration und Integration wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend. (5) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind. (6) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres kann in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt werden. Der Beirat für Migration und Integration soll auf Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen." |
3. In § 64 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort "Ausländerbeirats" durch die Worte "Beirats für Migration und Integration" ersetzt.
4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.
Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. S. 79), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 wird das Wort "Ausländerbeirats" durch die Worte "Beirats für Migration und Integration" ersetzt.
2. § 49a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 49a Ausländerbeirat
(1) In Landkreisen, in denen mehr als 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Ausländerbeirat einzurichten, in dem die ausländischen Einwohner vertreten sind; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Landkreisen kann aufgrund einer Satzung ein Ausländerbeirat eingerichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Ausländerbeirats ist in einer Satzung zu bestimmen. (2) Die Mitglieder des Ausländerbeirats werden von den ausländischen Einwohnern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Ausländer, die am Tage der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in dem Landkreis eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben; die §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts; die Satzung kann Bestimmungen enthalten, mit denen abweichend von Satz 1 ermöglicht wird, dass Nationalitäten oder Nationalitätengruppen, deren Mitgliederzahl einen bestimmten Anteil der ausländischen Einwohner erreicht, im Ausländerbeirat vertreten sind. Der Ausländerbeirat ist nur dann gewählt, wenn sich an der Wahl mindestens 10 v. H. der wahlberechtigten ausländischen Einwohner beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so entfällt für die Dauer von fünf Jahren die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats nach Absatz 1 Satz 1; in diesem Fall kann ein Beirat für die Belange der ausländischen Einwohner nach Maßgabe des § 49b eingerichtet werden. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten die §§ 12 und 12a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 13 bis 16 und 23 entsprechend. (3) Der Ausländerbeirat wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistags entsprechend. (4) Der Ausländerbeirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der ausländischen Einwohner berühren. Gegenüber den Organen des Landkreises kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises betroffen sind. (5) Auf Antrag des Ausländerbeirats hat der Landrat Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Ausländerbeirats ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an Sitzungen des Kreistags oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Ausländerbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Kreistag, einem Ausschuss oder dem Landrat vorgelegt werden, Stellung nehmen. | " § 49a Beirat für Migration und Integration
(1) In Landkreisen, in denen mehr als 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Beirat für Migration und Integration einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Landkreisen kann aufgrund einer Satzung ein Beirat für Migration und Integration eingerichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration ist in einer Satzung zu bestimmen; für ihre Rechtsstellung gelten die §§ 12 und 12a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 13 bis 16 und 23 entsprechend. (2) Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind
soweit sie jeweils die Voraussetzungen des § 1 Abs. lNr. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten im Sinne des Satzes 2 sowie alle Bürger des Landkreises. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung; sie kann vorsehen, dass zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen werden, wobei die Zahl der berufenen Mitglieder ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. (3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats für Migration und Integration, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund nach Maßgabe des § 49b eingerichtet werden. (4) Der Beirat für Migration und Integration wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistags entsprechend. (5) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen des Landkreises kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises betroffen sind. (6) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Landrat Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Kreistags oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres kann in der Geschäftsordnung des Kreistags geregelt werden. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Kreistag, einem Ausschuss oder dem Landrat vorgelegt werden, Stellung nehmen." |
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.
Artikel 3
Änderung des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
Das Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-2 a, wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Abs. 5 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter
Die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter vom 27. November 1997 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 280), BS 2020-4, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Ausländerbeiräte" durch die Worte "Beiräte für Migration und Integration" ersetzt.
2. § 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 7 Beirat für Migration und Integration
Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz in einem Beirat für Migration und Integration gilt § 5 entsprechend." |
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.
Artikel 5
Änderung des Meldegesetzes
Das Meldegesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 309), BS 210-20, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen" jeweils durch die Worte "Parlamentswahlen, Kommunalwahlen und Wahlen für Beiräte für Migration und Integration" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. S. 79), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "aus wichtigem Grunde verhindert ist, in dem Stimmbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er" durch die Worte "im Wählerverzeichnis" ersetzt.
2. In § 31 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
3. Dem § 38 wird folgender neue Absatz 3 angefügt:
"(3) Hat der Wähler in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 3 seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und den Wahlvorschlag gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung des Wahlvorschlags als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder eingetragenen Personen eine Stimme zugeteilt."
4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 8 werden jeweils die Worte "Wahlumschlag" oder "Wahlumschläge" durch die Worte "Stimmzettelumschlag" oder "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
Die Beiräte für Migration und Integration sind nach Maßgabe dieses Gesetzes bis spätestens 1. Januar 2010 einzurichten. Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eingerichteten Ausländerbeiräte bleiben bis zum Ablauf der Zeit, für die sie eingerichtet sind, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, bestehen und nehmen in dieser Zeit die Aufgaben der Beiräte für Migration und Integration wahr.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.