Änderungstext

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung

Vom 26. Oktober 2010
(MinBl. Nr. 15 vom 23.12.2010 S. 209)


1 Das Außerkrafttreten der nachfolgend aufgeführten Verwaltungsvorschrift wird gemäß Nummer 6 Abs. 2 der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereinigung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. November 1979 (MinBl. S. 418), zuletzt geändert durch Verwaltungsanordnung vom 23. August 2004 (MinBl. S. 294), bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 hinausgeschoben:

" Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung" vom 7. November 2000 (FM - 0 1559 A - 411) - MinBl. 2001 S. 86; 2005 S. 314 -, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. April 2003 (FM - 0 1559 A - 411) - MinBl. S. 346 -, - Gliederungsnummer 203021 -mit folgenden Änderungen:

1.1 Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift erhält folgende Fassung:

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Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung "Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung".

1.2 In den Nummern 2.2 und 8.3 werden die Worte "Angestellten sowie bei Arbeiterinnen und Arbeitern" jeweils durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

1.3 Die Überschrift der Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Landesbediensteten "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen".

1.4 Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

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 3.1 Zustimmungsbedürfnis

Nach § 78 des Landesbeamtengesetzes (LBG) darf eine Beamtin oder ein Beamter, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt gemäß § 85 Abs. 1 LBG ein Dienstvergehen dar. Auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gilt diese Pflichtverletzung nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 LBG als Dienstvergehen.

Auch die Angestellten sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 10 BAT, § 12 MTArb). Das Gleiche gilt für Personen in Ausbildung, für die ein tarifvertragliches Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken besteht. Die folgenden Bestimmungen der Nummern 3.2 bis 3.7 gelten deshalb entsprechend für diesen Personenkreis.

"3.1 Zustimmungsbedürfnis

Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf das Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein Dienstvergehen dar. Auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gilt diese Pflichtverletzung nach § 47 Abs. 2 BeamtStG als Dienstvergehen.

Auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile mit Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 3 Abs. 3 TV-L). Die folgenden Bestimmungen der Nummern 3.2 bis 3.7 gelten deshalb entsprechend für diesen Personenkreis."

1.5 In Nummer 3.2 erhält die Überschrift die Fassung

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Belohnungen und Geschenke  "Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile"

und werden in Absatz 1 vor den Worten "im Sinne des" die Worte "oder "sonstige Vorteile"" eingefügt.

1.6 In den Nummern 3.2, 3.3, 3.4 und 3.6 wird die Angabe " § 78 LBG" jeweils durch die Angabe " § 42 BeamtStG" ersetzt.

1.7 In den Nummern 3.3, 3.6 und 3.7 werden die Worte "der zuständigen Behörde" jeweils durch die Worte "des Dienstherrn" ersetzt.

1.8 Nummer 9.2 erhält folgende Fassung:

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9.2 Einhaltung der Vergabegrundsätze

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Verdingungsordnungen strikt einzuhalten. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

Der Vergabe von Bauleistungen muss grundsätzlich ein Wettbewerb vorausgehen, bei dem die Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) zu beachten sind. Bauleistungen müssen vorrangig gem. § 3 VOB/A öffentlich ausgeschrieben werden. Ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor einer beschränkten Ausschreibung kann eine öffentliche Ausschreibung nicht ersetzen. Eine beschränkte Ausschreibung ist nur in Ausnahmefällen nach § 3 Nr. 3 VOB/A zulässig. Diese Grundsätze und die auf die VOB gestützten folgenden Bestimmungen gelten für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und für die Beschaffung von freiberuflichen Leistungen nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) entsprechend.

"9.2 Einhaltung der Vergabegrundsätze

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Vergabe- und Vertragsordnungen strikt einzuhalten. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Der Vergabe von Bauleistungen muss grundsätzlich ein Wettbewerb vorausgehen, bei dem die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) zu beachten sind. Bauleistungen müssen vorrangig gem. § 3 VOB/A öffentlich ausgeschrieben werden. Ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor einer Beschränkten Ausschreibung kann eine Öffentliche Ausschreibung nicht ersetzen. Eine Beschränkte Ausschreibung ist nur in Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 3 und 4 VOB/A zulässig. Die Einhaltung der Vergabegrundsätze und die auf die VOB/A gestützten folgenden Bestimmungen gelten für die Vergabe von Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) und für die Beschaffung von freiberuflichen Leistungen nach der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) entsprechend, wobei Aufträge für freiberufliche Dienstleistungen im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme zu vergeben sind."

1.9 In Nummer 10.1 werden die Worte "beschränkter" und "freihändiger" jeweils großgeschrieben und wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Abs. 5" und das Wort "Auftragnehmern" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.

1.10 In Nummer 10.2 werden die Worte "bei beschränkter Ausschreibung" gestrichen und nach dem Wort "Bewerber" die Worte "und Bieter" eingefügt und wird das Wort "festlegen" durch das Wort "bestimmen" ersetzt.

1.11 In Nummer 11.2 wird das Wort "Submissionstermin" durch das Wort "Eröffnungstermin" ersetzt.

1.12 In Nummer 12.1 wird in Satz 1 die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 7" und werden in Satz 6 die Worte "gleichwertiger Art" durch das Wort "gleichwertig" ersetzt und wird Satz 7

Ein besonders geeignetes Verfahren, um Manipulationen im Leistungsverzeichnis an den Preiseintragungen entgegen zu wirken, ist die Forderung an die Bieter, die Preise (Einheits- und Pauschalpreise) nicht nur in Ziffern, sondern auch in Worten anzugeben (§ 23 VOB/A).

gestrichen.

1.13 Nummer 12.2 erhält folgende Fassung:

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 12.2 Behandlung von Wahl- und Bedarfspositionen

Bei Wahlpositionen sind präzise Mengenangaben nötig, bei Bedarfspositionen sind die Mengen so genau wie möglich zu schätzen. Wahl- und Bedarfspositionen sowie Zulagepositionen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen aufgenommen werden. Sie sind als solche eindeutig zu kennzeichnen. Die Notwendigkeit bzw. Begründung ist aktenkundig zu machen.

"12.2 Behandlung von Wahl- und Bedarfspositionen

Bei Wahlpositionen sind präzise Mengenangaben nötig. Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Sofern ausnahmsweise Bedarfspositionen erforderlich werden, sind die Mengen so genau wie möglich zu ermitteln. Generell dürfen Wahl- und Bedarfspositionen sowie Zulagepositionen nur in begründeten Ausnahmefällen aufgenommen werden. Sie sind als solche eindeutig zu kennzeichnen. Die Notwendigkeit bzw. Begründung ist aktenkundig zu machen."

1.14 In Nummer 12.3 wird das Wort "Angebotsunterlagen" durch das Wort "Vergabeunterlagen" ersetzt und das Wort "beschränkten" großgeschrieben.

1.15 Nummer 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 Unternehmen, die an der Planung oder Erstellung der Verdingungsunterlagen mitgewirkt haben, dürfen nicht am Wettbewerb um die Vergabe der Bau- und Lieferleistungen beteiligt werden. "Hat ein Unternehmen vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Unternehmens nicht verfälscht wird."

1.16 In der Überschrift der Nummer 14 wird das Wort "Submission" durch das Wort "Eröffnungstermin" ersetzt.

1.17 Nummer 14.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 Im Eröffnungstermin sind die Angebote zu kennzeichnen und stichprobenweise von der die Verhandlung leitenden oder von ihr beauftragten Person darauf durchzusehen, ob Anhaltspunkte für eine Manipulationsabsicht vorliegen. Bei fehlenden oder unvollständigen Eintragungen sind die Leerfelder im Angebot sofort in geeigneter Weise zu sperren, um nachträgliche Ergänzungen auszuschließen. "Im Eröffnungstermin ist festzustellen, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und die elektronischen Angebote verschlüsselt sind. Die Angebote sind zu kennzeichnen und stichprobenweise vom Verhandlungsleiter oder der von ihm beauftragten Person darauf durchzusehen, ob Anhaltspunkte für eine Manipulationsabsicht vorliegen. Bei fehlenden oder unvollständigen Eintragungen sind die Leerfelder im Angebot sofort in geeigneter Weise zu sperren, um nachträgliche Ergänzungen auszuschließen."

1.18 In Nummer 14.2 Abs. 2 wird die Angabe "den §§ 22 und 23 VOB/A" durch die Angabe "313 und 321" und das Wort "Bundes" durch das Wort "Landes" ersetzt.

1.19 In Nummer 15 wird in Absatz 1 die Bezugsangabe "Nr. 14.1 Abs. 2 Satz 2" durch die Bezugsangabe "Nr. 14.1 Abs. 2 Satz 3" sowie in Absatz 4 das Wort "befassten" durch das Wort "befasste" ersetzt.

1.20 In Nummer 17.1 wird das Wort "Verdingungsordnungen" durch die Worte "Vergabe- und Vertragsordnungen" ersetzt und werden die Worte "als Bewerber" gestrichen.

1.21 In Nummer 17.4 wird in Satz 1 das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Bieter" ersetzt, werden in Satz 2 die Worte "öffentlichen", "beschränkter" und "freihändiger" jeweils großgeschrieben und die Worte "das betreffende Unternehmen" durch die Worte "der Bewerber" ersetzt und werden in Satz 3 das Wort "Es" durch das Wort "Er" sowie die Worte "in Arbeitsgemeinschaft mit anderen Unternehmen" durch die Worte "als Mitglied einer Bietergemeinschaft" ersetzt.

1.22 In Anlage 1 werden die Worte ", i. d. F. vom 29. April 2003 (MinBl. S. 346)" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung (Gliederungsnummer 203021)", die Worte "die Bekämpfung der Korruption" durch das Wort "Korruptionsprävention" und die Worte "Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer" durch die Worte "Beschäftigte oder als Beschäftigter" ersetzt.

1.23 In Anlage 3 werden die Worte ", i. d. F. vom 29. April 2003 (MinBl. S. 346)" und die Worte "i. d. F. vom 29. April 2003" jeweils durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung (Gliederungsnummer 203021)" sowie die Worte "Bekämpfung der Korruption" durch das Wort "Korruptionsprävention" ersetzt und erhält die Fußnote folgende Fassung:

"Die Vergabeanfrage kann online auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen (http://www.fm.rlp.de) durchgeführt werden."

2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.