Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform
-Rheinland-Pfalz -

Vom 28. September 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 272)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
(KomVwRGrG)
Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordmung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

1. § 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 8 Gemeinsame Aufgabenerfüllung

Für die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gilt das Zweckverbandsgesetz.

" § 8 Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben

Für die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)."

2. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "wichtige" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Wichtige Angelegenheiten sind:
  1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist,
  2. die Änderung des Gemeindegebiets und die Änderung des Gebiets von Verbandsgemeinden nach § 65 Abs. 2,
  3. die Bildung, Änderung und Auflösung von Ortsbezirken.
"Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet."

cc) Satz 3

In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, welche weiteren Gemeindeangelegenheiten als wichtig gelten.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "15 v. H." durch die Angabe "10 v. H." ersetzt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Worte "in unveränderter Form oder in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird," ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "30 v. H." durch die Angabe "20 v. H." ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist."

3. § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Zahl "15 000" durch die Zahl "20 000" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in großen kreisangehörigen Städten mit mehr als 15.000 bis 25.000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig ist."

4. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 7 wird eingefügt:

"7. in Verbandsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig sein kann,".

b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

5. § 86a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: "Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen können am Stammkapital der Anstalt mit bis zu 49 v. H. beteiligt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. "Die Gemeinde kann der Anstalt Aufgaben ganz oder teilweise übertragen."

bb) In Satz 2 werden die Worte "das übertragene Aufgabengebiet" durch die Worte "die übertragenen Aufgaben" ersetzt.

c) Folgender neue Absatz 6 wird eingefügt:

"(6) Für die Anstalt oder ein von ihr errichtetes Unternehmen gilt § 1 Abs. 3 KomZG entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

6. Dem § 87 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, das die Gemeinde führt oder an dem sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, gilt § 1 Abs. 3 KomZG entsprechend."

7. In § 107 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Zweckverbandsgesetzes" durch die Worte "Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.

8. § 130 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 51 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 64 Abs. 2" durch die Verweisung " § 64 Abs. 2 Nr. 7" ersetzt.

9. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.

Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung .

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

§ 11 e wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "wichtige" gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Wichtige Angelegenheiten sind:
  1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist,
  2. die Änderung des Gebiets des Landkreises.
"Der Kreistag kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des Landkreises ein Bürgerentscheid stattfindet."

c) Satz 3

In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, welche weiteren Kreisangelegenheiten als wichtig gelten.

wird gestrichen.

2. In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

3. In Absatz 5 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Worte "in unveränderter Form oder in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird," eingefügt.

4. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "30 v. H." durch die Angabe "20 v. H." ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage fiir den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist."

Artikel 4
Änderung des Zweckverbandsgesetzes

Das Zweckverbandsgesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-20, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Landesgesetz
über die kommunale Zusammenarbeit
(KomZG)".

2. In der Überschrift des ersten Abschnitts wird das Wort "Aufgabenerfüllung" durch die Worte "Wahrnehmung von Aufgaben" ersetzt.

3. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 1

(1) Kommunale Gebietskörperschaften können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist. Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Zweckverbände, kommunale Arbeitsgemeinschaften und gemeinsame kommunale Anstalten gebildet sowie Zweckvereinbarungen geschlossen werden, soweit nicht eine besondere Rechtsform für die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben durCh Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(2) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben einer Rechtsform des privaten Rechts zu bedienen, bleibt unberührt.

(3) Werden Aufgaben nach Absatz 1 für mehrere kommunale Gebietskörperschaften gemeinsam wahrgenommen, sind die insoweit zuständigen Stellen als Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit anzusehen, der die Meldebehörde angehört."

4. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "≫ § 3 Aufgaben

Ein Zweckverband darf Aufgaben für alle beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften und für einzelne beteiligte koramunale Gebietskörperschaften wahrnehmen. Die Beschränkung der Wahrnehmung einer Aufgabe durch den Zweckverband auf saühlich begrenzte Aufgabenteile oder auf Gebietsteile ist zulässig.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Beteiligte) können untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts vereinbaren, dass einer der Beteiligten (beauftragter Beteiligter) Aufgaben zugleich für die übrigen

Beteiligten übernimmt oder diesen das Recht zur Mitbenutzung einer von ihm unterhaltenen Einrichtung einräumt (Zweckvereinbarung). An einer Zweckvereinbarung können neben den in Satz 1 genannten Beteiligten natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Erfüllung der Aufgaben durch den beauftragten Beteiligten kann in der Zweckvereinbarung auf sachlich begrenzte Aufgabenteile oder auf Gebietsteile beschränkt werden.

(2) Der Abschluss und die Änderung der Zweckvereinbarung bedürfen der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten; die Aufhebung der Zweckvereinbarung ist der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde anzuzeigen."

.b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(5) Die kommunalen Beteiligten haben die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung nach den für ihre Satzungen und Verordnungen geltenden Regelungen auf eigene Kosten öffentlich bekannt zu machen. Die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung werden am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist."

6. § 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 13 Inhalt und Wirkungen der Zweckvereinbarung

(1) Am Tag der Rechtsverbindlichkeit der Zweckvereinbarung gehen alle mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten auf den beauftragten Beteiligten über, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Satzungen und Verordnungen, die der beauftragte Beteiligte auch für die übrigen Beteiligten erlässt, bedürfen deren Zustimmung und sind in den Bekanntmachungsorganen aller beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften öffentlich bekannt zu machen. In anderen Angelegenheiten können den übrigen Beteiligten in der Zweckvereinbarung Mitwirkungsrechte eingeräumt werden.

(3) In der Zweckvereinbarung sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung durch alle Beteiligten und für eine Kündigung durch einen einzelnen Beteiligten sowie die Folgen daraus zu regeln. Die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten trifft die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten insoweit nicht einigen."

7. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl.. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach der Rechtsverordnung gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. "(2) Die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände zu den Besoldungsgruppen richtet sich insbesondere nach der Einwohnerzahl. Sie richtet sich auch nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben, wenn Aufgaben im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit gemeinsam wahrgenommen werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der in Satz 1 genannten Beamten den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zuzuordnen."

Artikel 6
Änderung der Kommunal-Besoldungsverordnung

Die Kommunal-Besoldungsverordnung vom 15. November 1978 (GVBl. S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283), BS 2032-9, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei der Übernahme von Aufgaben für eine andere kommunale Gebietskörperschaft im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit kann das Amt des Bürgermeisters des beauftragten Beteiligten in Abhängigkeit vom Umfang und von der Schwierigkeit der übernommenen Aufgaben um bis zu zwei Besoldungsgruppen höhergestuft werden. Das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde, für die der beauftragte Beteiligte Aufgaben übernimmt, ist in diesem Fall um bis zu zwei Besoldungsgruppen herabzustufen. Die Höherstufung nach Satz 1 und die Herabstufung nach Satz 2 sind in der Zweckvereinbarung festzulegen."

2. In § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2" jeweils durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 und 3" ersetzt.

3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(2) Die in Absatz 1 festgesetzten Höchstbeträge können in

1. großen kreisangehörigen Städten,

2. Verbandsgemeinden mit 20 und mehr Ortsgemeinden,

3. anerkannten Kur- und Badeorten und

4. verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreien Städten, die Aufgaben für andere kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusamraenarbeit wahrnehmen,

bis zu 25 v. H. überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften und die in Satz 1 Nr. 4 genannten Gebietskörperschaften, die Aufgaben für andere kommunale Gebietskörperschaften wahrnehmen, mindestens einen hauptamtlichen Beigeordneten haben."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefilgt:

"Satz 1 gilt für die im Amt befindlichen Beamten einer kommunalen Gebietskörperschaft, deren Aufgaben von einem beauftragten Beteiligten im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit wahrgenommen werden, für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit entsprechend."

bb) Der bisherige Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Die Sätze 1 und 2 gelten auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 8 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung " § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

Artikel 7
Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätigen Beigeordneten bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit hauptamtlich in diesem Amt. Entsprechendes gilt für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu

hauptamtlichen Beigeordneten gewählt sind und ihr Amt noch nicht angetreten haben.

Artikel 8
Unterrichtung des Landtags

Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die aufgrund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2012. Darüber hinaus berichtet die Landesregierung dem Landtag über die Wirkungen der aufgrund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen bis zum 30. Juni 2015.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.