Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landestariftreuegesetzes

Vom 22. November 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 29.11.2013 S. 469)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landestariftreuegesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426, BS 70-31) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "(Mindestentgelt)" die Worte "und Änderungen des Mindestentgelts aufgrund Rechtsverordnung der Landesregierung nach Absatz 2 während der Ausführungslaufzeit gegenüber den Beschäftigten nachzuvollziehen" angefügt.

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "einsetzt" die Worte "sowie für alle weiteren Nachunternehmen des Nachunternehmens" eingefügt.

3. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verleiher, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Es findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Ausschreibung vor seinem Inkrafttreten erfolgt ist.

ENDE