Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 20 vom 30.12.2013 S. 556)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel l

Das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 225-1, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"Auf Antrag ist eine Verlängerung zulässig."

b) Es wird folgender neue Satz 7 eingefügt:

"Die LMK kann vorläufig die angemessene Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter durch Bescheid festlegen."

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Regionalisierte Werbung in bundesweiten Programmen ist nur im Rahmen von Regionalfenstern zulässig."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Sie kann auf Antrag auf fünf Jahre verkürzt werden.

wird gestrichen.

bb) Es wird folgender neue Satz 3 angefügt:

" § 22 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt."

3. In § 28 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "und fernmeldetechnisch koordinierte" gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE