Änderungstext

Landesgesetz zur Neuregelung der Voraussetzungen der Behandlung von Krankheiten untergebrachter Personen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. Mai 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2014 S. 69)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen

Das Landesgesetz für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2126-20, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "gewalttätig" die Worte "gegen eine andere Person oder gegen Sachen" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 5

5. die Ruhigstellung durch Medikamente, soweit die dabei eingesetzten Medikamente nicht bereits der Behandlung der Grunderkrankung dienen.

wird gestrichen.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "hat" der Klammerzusatz "(Anlasserkrankung)" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Ärztliche Eingriffe und sonstige Behandlungsmaßnahmen, die mit Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung der untergebrachten Person oder, falls sie die Bedeutung und Tragweite der Maßnahme und der Einwilligung nicht beurteilen kann, der Person, der die gesetzliche Vertretung obliegt und, soweit erforderlich, mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes vorgenommen werden.  "(3) Sowohl die Behandlung der Anlasserkrankung als auch die Behandlung einer sonstigen Erkrankung bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person; eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder die als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung sowie eine wirksame Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind zu beachten. Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt."

c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

"(4) Eine Behandlung der Anlasserkrankung ist ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang zulässig, wenn

  1. sie aufgrund der Anlasserkrankung zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und zu einer darauf gründenden Entscheidung über die Einwilligung in die Behandlung nicht fähig ist,
  2. die Behandlung ausschließlich zum Ziel hat, die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausübung freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person zu schaffen oder wiederherzustellen, um die Beendigung der Unterbringung zu ermöglichen und
  3. der Einrichtung keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung der untergebrachten Person vorliegt.

(5) Eine nach Absatz 4 zulässige Behandlung der Anlasserkrankung darf nur unter Einhaltung der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

  1. Die Behandlung darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn weniger eingreifende Behandlungen nicht vorgenommen werden können oder sich als aussichtslos erwiesen haben.
  2. Ein ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch, in dem die vorgesehene Behandlung, deren Erforderlichkeit und mögliche damit verbundene Risiken in einer den Verständnismöglichkeiten der untergebrachten Person entsprechenden Weise erläutert wurden, ist erfolgt. Dabei ist der ernsthafte mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zur Behandlung zu erreichen, erfolglos geblieben.
  3. Die vorgesehene Behandlung muss Erfolg versprechend sein; ihr Nutzen muss deutlich feststellbar die mit ihr einhergehenden Belastungen überwiegen.
  4. Die Anordnung hat durch einen Arzt zu erfolgen, der auch die Art und die Intensität der ärztlichen und pflegerischen Überwachung festlegt und die Durchführung der angeordneten Behandlung kontrolliert.
  5. Die anzuwendenden Behandlungsmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer Art festzulegen und hinsichtlich ihrer Dauer zeitlich zu begrenzen. Eine vorgesehene Medikation und die durchzuführenden Kontrollen sind genau zu bestimmen.
  6. Die beabsichtigte Vornahme der Behandlung ist der untergebrachten Person so rechtzeitig schriftlich anzukündigen, dass ihr die Möglichkeit bleibt, dagegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen; sie ist über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren. Vor der Durchführung der Behandlung hat die Einrichtung bei einer volljährigen untergebrachten Person die Genehmigung des Betreuungsgerichts, bei einer minderjährigen untergebrachten Person die Einwilligung der Person, der die gesetzliche Vertretung obliegt, einzuholen.
  7. Die Behandlung ist unter Angabe ihrer maßgeblichen Gründe, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung ihrer Wirkung ausführlich zu dokumentieren.

(6) In Notfällen darf eine Behandlung der Anlasserkrankung oder einer sonstigen Erkrankung ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden, wenn

  1. die untergebrachte Person zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und zu einer darauf gründenden Entscheidung über die Einwilligung in die Behandlung nicht fähig ist und die Behandlung dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden und der Einrichtung keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung der untergebrachten Person vorliegt oder
  2. die Maßnahme dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person abzuwenden.

Absatz 5 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend; ist ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für die untergebrachte Person verbunden wäre.

(7) Die Einrichtung soll der untergebrachten Person nahestehende oder andere für ihre Behandlung als förderlich anzusehende Bezugspersonen über eine ohne Einwilligung der untergebrachten Person erfolgende Durchführung von Behandlungsmaßnahmen unterrichten und ihnen die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme zu der untergebrachten Person geben, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der untergebrachten Person oder erhebliche Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen."

Artikel 2
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

Das Maßregelvollzugsgesetz vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 3216-4, wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Zulässigkeit von Maßnahmen

(1) Operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen, die mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des untergebrachten Patienten verbunden sind, sind nur mit seiner Einwilligung zulässig; sonstige operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen sind ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten zulässig bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Im übrigen können Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten durchgeführt werden; zum allgemeinen Gesundheitsschutz oder zur Hygiene sind sie zulässig, wenn sie nicht mit einem Eingriff verbunden sind.

(2) Eine zwangsweise Ernährung des untergebrachten Patienten ist zulässig, wenn und solange

  1. Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für seine Gesundheit besteht,
  2. er ohne Bewußtsein ist,
  3. er aus anderen Gründen zur natürlichen Nahrungsaufnahme nicht in der Lage ist und keinen körperlichen Widerstand leistet oder
  4. er seinen Willen infolge Krankheit nicht frei bestimmen kann.

Der untergebrachte Patient, der die Nahrungsaufnahme verweigert, ist über die Gefahren und Folgen seines Verhaltens zu belehren.

(3) Zur zwangsweisen Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Einrichtung nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des untergebrachten Patienten ausgegangen werden kann; dies gilt nicht bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen.

(4) Ist der untergebrachte Patient nicht in der Lage, Grund, Bedeutung und Tragweite der Maßnahmen einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters maßgebend. Besitzt der untergebrachte Patient zwar die in Satz 1 genannten Fähigkeiten, ist er aber in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist neben seiner Einwilligung die seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(5) Die Maßnahmen müssen für den untergebrachten Patienten zumutbar sein und dürfen nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg stehen. Sie dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden. Die Leistung Erster Hilfe bleibt hiervon unberührt; der gesetzliche Vertreter des untergebrachten Patienten ist über den Vorfall, der die Leistung Erster Hilfe erforderlich machte, zu unterrichten.

(6) Über eine gegen den Willen des untergebrachten Patienten durchgeführte Maßnahme sind die Aufsichtsbehörde und ein von der obersten Aufsichtsbehörde zu bestimmender Arzt sowie der gesetzliche Vertreter des untergebrachten Patienten zu unterrichten.

 " § 6 Zulässigkeit von Maßnahmen

(1) Sowohl die Behandlung der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung), als auch die Behandlung einer sonstigen Erkrankung bedürfen der Einwilligung des untergebrachten Patienten; eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder die als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung sowie eine wirksame Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind zu beachten. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.

(2) Eine Behandlung der Anlasserkrankung ist ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten und erforderlichenfalls auch gegen seinen natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang zulässig, wenn

  1. er aufgrund der Anlasserkrankung zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und zu einer darauf gründenden Entscheidung über die Einwilligung in die Behandlung nicht fähig ist,
  2. die Behandlung ausschließlich zum Ziel hat, die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausübung freier Selbstbestimmung des untergebrachten Patienten zu schaffen oder wiederherzustellen, um seine Entlassung aus der Einrichtung zu ermöglichen und
  3. der Einrichtung keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung des untergebrachten Patienten vorliegt.

(3) Eine nach Absatz 2 zulässige Behandlung der Anlasserkrankung darf nur unter Einhaltung der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

  1. Die Behandlung darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn weniger eingreifende Behandlungen nicht vorgenommen werden können oder sich als aussichtslos erwiesen haben.
  2. Ein ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch, in dem die vorgesehene Behandlung, deren Erforderlichkeit und mögliche damit verbundene Risiken in einer den Verständnismöglichkeiten des untergebrachten Patienten entsprechenden Weise erläutert wurden, ist erfolgt. Dabei ist der ernsthafte mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zur Behandlung zu erreichen, erfolglos geblieben.
  3. Die vorgesehene Behandlung muss Erfolg versprechend sein; ihr Nutzen muss deutlich feststellbar die mit ihr einhergehenden Belastungen überwiegen.
  4. Die Anordnung hat durch einen Arzt zu erfolgen, der auch die Art und die Intensität der ärztlichen und pflegerischen Überwachung festlegt und die Durchführung der angeordneten Behandlung kontrolliert.
  5. Die anzuwendenden Behandlungsmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer Art festzulegen und hinsichtlich ihrer Dauer zeitlich zu begrenzen. Eine vorgesehene Medikation und die durchzuführenden Kontrollen sind genau zu bestimmen.
  6. Die beabsichtigte Vornahme der Behandlung ist dem untergebrachten Patienten so rechtzeitig schriftlich anzukündigen, dass ihm die Möglichkeit bleibt, dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen; er ist über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren.
  7. Vor der Durchführung der Behandlung hat die Einrichtung die Zustimmung eines von der Aufsichtsbehörde allgemein oder im Einzelfall bestimmten, von der Einrichtung unabhängigen fachlich geeigneten Arztes einzuholen. Hat der untergebrachte Patient einen gesetzlichen Vertreter, ist auch dessen Einwilligung zur Behandlung einzuholen. Die Einrichtung hat den Arzt und den gesetzlichen Vertreter über den Anlass, die Erforderlichkeit, die Art und die voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen und über mögliche damit verbundene Risiken zu unterrichten. Der Arzt hat persönlichen Kontakt zu dem untergebrachten Patienten aufzunehmen und ihn mit seiner Einwilligung zu untersuchen. Der gesetzliche Vertreter hat das Recht, persönlichen Kontakt zu dem untergebrachten Patienten aufzunehmen.
  8. Die Behandlung ist unter Angabe ihrer maßgeblichen Gründe, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung ihrer Wirkung ausführlich zu dokumentieren.

(4) In Notfällen darf eine Behandlung der Anlasserkrankung oder einer sonstigen Erkrankung ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten und erforderlichenfalls auch gegen seinen natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden, wenn

  1. der untergebrachte Patient zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und zu einer darauf gründenden Entscheidung über die Einwilligung in die Behandlung nicht fähig ist und die Behandlung dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten abzuwenden und der Einrichtung keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung des untergebrachten Patienten vorliegt oder
  2. die Maßnahme dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person abzuwenden.

Absatz 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 8 gilt entsprechend; ist ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für den untergebrachten Patienten verbunden wäre.

(5) Die Einrichtung soll dem untergebrachten Patienten nahestehende oder andere für seine Behandlung als förderlich anzusehende Bezugspersonen über eine ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten erfolgende Durchführung von Behandlungsmaßnahmen unterrichten und ihnen die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme zu dem untergebrachten Patienten geben, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des untergebrachten Patienten oder erhebliche Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen."

2. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Patienten" die Worte "oder einer anderen Person" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Landesgesetzes über den Vollzug der Therapieunterbringung

Das Landesgesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 339, BS 450-10) wird wie folgt geändert:

In § 10 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 6" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1, 4 und 5" ersetzt.

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) des Grundgesetzes eingeschränkt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE