Änderungstext
Landesgesetz zur Neuregelung der Voraussetzungen der Behandlung von Krankheiten untergebrachter Personen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. Mai 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2014 S. 69)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen
Das Landesgesetz für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2126-20, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "gewalttätig" die Worte "gegen eine andere Person oder gegen Sachen" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 5
5. die Ruhigstellung durch Medikamente, soweit die dabei eingesetzten Medikamente nicht bereits der Behandlung der Grunderkrankung dienen.
wird gestrichen.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "hat" der Klammerzusatz "(Anlasserkrankung)" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Ärztliche Eingriffe und sonstige Behandlungsmaßnahmen, die mit Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung der untergebrachten Person oder, falls sie die Bedeutung und Tragweite der Maßnahme und der Einwilligung nicht beurteilen kann, der Person, der die gesetzliche Vertretung obliegt und, soweit erforderlich, mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes vorgenommen werden. | "(3) Sowohl die Behandlung der Anlasserkrankung als auch die Behandlung einer sonstigen Erkrankung bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person; eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder die als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung sowie eine wirksame Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind zu beachten. Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt." |
c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
"(4) Eine Behandlung der Anlasserkrankung ist ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang zulässig, wenn
(5) Eine nach Absatz 4 zulässige Behandlung der Anlasserkrankung darf nur unter Einhaltung der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
(6) In Notfällen darf eine Behandlung der Anlasserkrankung oder einer sonstigen Erkrankung ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden, wenn
Absatz 5 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend; ist ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für die untergebrachte Person verbunden wäre.
(7) Die Einrichtung soll der untergebrachten Person nahestehende oder andere für ihre Behandlung als förderlich anzusehende Bezugspersonen über eine ohne Einwilligung der untergebrachten Person erfolgende Durchführung von Behandlungsmaßnahmen unterrichten und ihnen die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme zu der untergebrachten Person geben, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der untergebrachten Person oder erhebliche Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen."
Artikel 2
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes
Das Maßregelvollzugsgesetz vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 3216-4, wird wie folgt geändert:
1. § 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 6 Zulässigkeit von Maßnahmen
(1) Operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen, die mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des untergebrachten Patienten verbunden sind, sind nur mit seiner Einwilligung zulässig; sonstige operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen sind ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten zulässig bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Im übrigen können Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten durchgeführt werden; zum allgemeinen Gesundheitsschutz oder zur Hygiene sind sie zulässig, wenn sie nicht mit einem Eingriff verbunden sind. (2) Eine zwangsweise Ernährung des untergebrachten Patienten ist zulässig, wenn und solange
Der untergebrachte Patient, der die Nahrungsaufnahme verweigert, ist über die Gefahren und Folgen seines Verhaltens zu belehren. (3) Zur zwangsweisen Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Einrichtung nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des untergebrachten Patienten ausgegangen werden kann; dies gilt nicht bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. (4) Ist der untergebrachte Patient nicht in der Lage, Grund, Bedeutung und Tragweite der Maßnahmen einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters maßgebend. Besitzt der untergebrachte Patient zwar die in Satz 1 genannten Fähigkeiten, ist er aber in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist neben seiner Einwilligung die seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. (5) Die Maßnahmen müssen für den untergebrachten Patienten zumutbar sein und dürfen nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg stehen. Sie dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden. Die Leistung Erster Hilfe bleibt hiervon unberührt; der gesetzliche Vertreter des untergebrachten Patienten ist über den Vorfall, der die Leistung Erster Hilfe erforderlich machte, zu unterrichten. (6) Über eine gegen den Willen des untergebrachten Patienten durchgeführte Maßnahme sind die Aufsichtsbehörde und ein von der obersten Aufsichtsbehörde zu bestimmender Arzt sowie der gesetzliche Vertreter des untergebrachten Patienten zu unterrichten. | " § 6 Zulässigkeit von Maßnahmen
(1) Sowohl die Behandlung der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung), als auch die Behandlung einer sonstigen Erkrankung bedürfen der Einwilligung des untergebrachten Patienten; eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder die als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung sowie eine wirksame Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind zu beachten. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt. (2) Eine Behandlung der Anlasserkrankung ist ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten und erforderlichenfalls auch gegen seinen natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang zulässig, wenn
(3) Eine nach Absatz 2 zulässige Behandlung der Anlasserkrankung darf nur unter Einhaltung der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
(4) In Notfällen darf eine Behandlung der Anlasserkrankung oder einer sonstigen Erkrankung ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten und erforderlichenfalls auch gegen seinen natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden, wenn
Absatz 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 8 gilt entsprechend; ist ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für den untergebrachten Patienten verbunden wäre. (5) Die Einrichtung soll dem untergebrachten Patienten nahestehende oder andere für seine Behandlung als förderlich anzusehende Bezugspersonen über eine ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten erfolgende Durchführung von Behandlungsmaßnahmen unterrichten und ihnen die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme zu dem untergebrachten Patienten geben, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des untergebrachten Patienten oder erhebliche Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen." |
2. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Patienten" die Worte "oder einer anderen Person" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Landesgesetzes über den Vollzug der Therapieunterbringung
Das Landesgesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 339, BS 450-10) wird wie folgt geändert:
In § 10 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 6" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1, 4 und 5" ersetzt.
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) des Grundgesetzes eingeschränkt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE