Änderungstext

Sechstes Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 15.10.2018 S. 353)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

"Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 können auch an kommunale Forstbetriebe sowie an juristische Personen mit forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, gewährt werden."

b) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
(11) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Städte Mittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 15 zugewiesen werden. "(11) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 15 zugewiesen werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. b wird das Wort "Euro" jeweils durch die Abkürzung "EUR" ersetzt.

bb) Nummer 2 Buchst. c und d erhält folgende Fassung:

alt neu
c) dem Länderfinanzausgleich nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes,

d) den Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes,

"c) dem Länderfinanzausgleich bis zum 31. Dezember 2019 nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes in der bis zum Ablauf des 19. Juli 2017 geltenden Fassung,

d) den Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes in der bis zum Ablauf des 19. Juli 2017 geltenden Fassung und nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 5 des Grundgesetzes in der ab 20. Juli 2017 geltenden Fassung sowie den Gemeindesteuerkraftzuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 6 des Grundgesetzes in der ab 20. Juli 2017 geltenden Fassung,"

cc) Nummer 2 Buchst. g
(gültig ab 01.01.2024 siehe =>

g) den Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 3 (ländergruppenspezifischer Unterschied zwischen Satz 4 und Satz 3) und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes (fakultativer Steuerverbund)

wird gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" (§ 24)" gestrichen.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Finanzausgleichsmasse ist spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen. "(3) Die Landesleistungen nach Absatz 1 werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und den endgültigen Landesleistungen nach Absatz 1 ist mit den Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 spätestens des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Finanzausgleichsumlage (§ 23) und zusätzliche Beanspruchungen der Finanzausgleichsmasse entsprechend anzuwenden."

4. § 5a wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2019)

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Stabilisierungsfonds "Stabilisierungsrechnung".

b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Es wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Stabilisierungsfonds für den kommunalen Finanzausgleich" als Sondervermögen des Landes errichtet (Stabilisierungsfonds). Dieser wird von dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium verwaltet.

(2) Zweck des Stabilisierungsfonds ist der Aufbau einer Finanzreserve für den kommunalen Finanzausgleich zur Verstetigung der Finanzausgleichsmasse.

"(1) Es wird eine Berechnung zur Stabilisierung des kommunalen Finanzausgleichs geführt (Stabilisierungsrechnung). Zuständig ist das für den Landeshaushalt zuständige Ministerium.

(2) Zweck der Stabilisierungsrechnung ist die Verstetigung der Finanzausgleichsmasse für den kommunalen Finanzausgleich. Zur Steuerung der Stabilisierungsrechnung wird die Finanzreserve ermittelt."

c) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), die über der Obergrenze liegen, werden dem Stabilisierungsfonds zugeführt und sind zu marktüblichen Konditionen anzulegen; Zinserträge hieraus stehen dem Stabilisierungsfonds zu. Liegen die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1) unter der Untergrenze, wird der Differenzbetrag bis zur Untergrenze dem Stabilisierungsfonds entnommen; bei nicht ausreichender Deckung wird die Finanzierung durch Darlehen gesichert. Zu entrichtende Zinsen aus Darlehen (Neukredite) sind vom Stabilisierungsfonds zu tragen.

(5) Bei voraussichtlich vorhandenem Anlagevermögen des Stabilisierungsfonds im jeweiligen Vorjahr erfolgt eine Entnahme höchstens bis zur Obergrenze. Ist ein negatives Anlagevermögen vorhanden, so erfolgen Zuführungen an den Stabilisierungsfonds höchstens bis zur Untergrenze. Ein vorhandenes positives oder negatives Anlagevermögen darf 25 v. H. der Verstetigungssumme nicht überschreiten, überschießende Beträge werden der Verstetigungssumme zugeführt oder vermindern diese.

(6) Wenn bei der Aufstellung des Landeshaushaltsplans für ein Haushaltsjahr ein vorhandenes negatives Anlagevermögen des Stabilisierungsfonds aufgrund der Landesleistungen nach § 5 Abs. 1 voraussichtlich nicht mehr wächst oder bereits abgebaut wird, dann wird die Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr vorläufig bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Satz 5 festgesetzt, soweit dadurch keine Darlehen gewährt werden müssen; entsprechend ist zu verfahren, wenn ein vorhandenes Anlagevermögen des Stabilisierungsfonds nicht mehr wächst oder abgebaut wird. Bei der endgültigen Festsetzung der Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr ist der Unterschiedsbetrag nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zu berücksichtigen.

"(4) Die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), die über der Obergrenze liegen, werden zur Finanzreserve addiert. Liegen die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1) unter der Untergrenze, wird der Differenzbetrag bis zur Untergrenze von der Finanzreserve, die auch ein negatives Vorzeichen tragen kann, subtrahiert. Der jeweilige Absolutbetrag der Finanzreserve ist mit einem kalkulatorischen Zinssatz zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Die Zinsen werden nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres bei positiver Finanzreserve zu dieser addiert, bei negativer Finanzreserve von dieser subtrahiert.

(5) Bei voraussichtlich positiver Finanzreserve im jeweiligen Vorjahr erfolgt eine Reduzierung des Absolutbetrages der Finanzreserve höchstens bis zur Obergrenze. Bei voraussichtlich negativer Finanzreserve im jeweiligen Vorjahr erfolgt eine Reduzierung des Absolutbetrages der Finanzreserve höchstens bis zur Untergrenze. Der Betrag der Finanzreserve darf 25 v. H. der Verstetigungssumme nicht überschreiten. Überschießende Beträge werden zu der Verstetigungssumme addiert oder von dieser subtrahiert.

(6) Ist die Finanzreserve des jeweiligen Vorjahres bei der Aufstellung des Landeshaushaltsplans für ein Haushaltsjahr negativ und wird sie aufgrund der Landesleistungen nach § 5 Abs. 1 voraussichtlich nicht mehr wachsen oder bereits abgebaut, dann wird die Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr vorläufig bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Satz 5 festgesetzt, soweit sich dadurch der Absolutbetrag der negativen Finanzreserve nicht vergrößert. Ist die Finanzreserve des jeweiligen Vorjahres bei der Aufstellung des Landeshaushaltsplans für ein Haushaltsjahr positiv und wird sie aufgrund der Landesleistungen nach § 5 Abs. 1 voraussichtlich nicht mehr wachsen oder bereits abgebaut, dann wird die Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr vorläufig bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Satz 5 festgesetzt, soweit sich dadurch die positive Finanzreserve nicht vergrößert. Bei der endgültigen Festsetzung der Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr ist der Unterschiedsbetrag nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen."

d) Folgender neue Absatz 7 wird eingefügt:

"(7) Im Jahr 2019 wird die nach den vorstehenden Absätzen festzusetzende Verstetigungssumme um 60.000 000 EUR angehoben. Im Jahr 2020 wird die nach den vorstehenden Absätzen festzusetzende Verstetigungssumme um 54.540 000 EUR reduziert. Für die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung. In den Jahren 2019 und 2020 werden die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), soweit sie über der festgesetzten Verstetigungssumme liegen, zur Finanzreserve addiert. Liegen im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1) unter der festgesetzten Verstetigungssumme, wird der Differenzbetrag bis zur festgesetzten Verstetigungssumme von der Finanzreserve, die auch ein negatives Vorzeichen tragen kann, subtrahiert."

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

5. In § 6 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " §§ 7 bis 17b" durch die Verweisung " §§ 7 bis 17c" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten (§ 17c)."

7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Zahl "75" durch die Zahl "78,5" ersetzt.

8. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Zahl "20,00" durch die Zahl "30,00" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Zahl "61,00" durch die Zahl "86,00" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte "die Hälfte" durch die Angabe "60 v. H." ersetzt.

9. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach der Angabe "10 v. H." die Worte "und ab dem Jahr 2020 12 v. H." eingefügt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Abweichend hiervon beträgt die Summe der Schlüsselzuweisungen C im Jahr 2014.192 800.000 EUR. "In den Jahren 2018 und 2019 wird die Summe der Schlüsselzuweisungen C um jeweils 60.000 000 EUR erhöht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Satz 3 werden die Worte "die Summe der Schlüsselzuweisungen C 1" durch die Worte "die Summen der Schlüsselzuweisungen C 1 und C 3 gemäß Nummer 3 Satz 1" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Zum weiteren Ausgleich erhalten Landkreise und kreisfreie Städte aus den Schlüsselzuweisungen C nach Absatz 1 Satz 2 Schlüsselzuweisungen in Höhe von 2 v. H. der Verstetigungssumme (Schlüsselzuweisungen C 3); abweichend hiervon betragen die Schlüsselzuweisungen C 3 in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 60.000 000 EUR. Landkreisen und kreisfreien Städten werden Schlüsselzuweisungen C 3 je Einwohner in Höhe von 95 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobelastung je Einwohner und einem Grundbetrag gewährt, wenn die Nettobelastung je Einwohner größer ist als der Grundbetrag. Die Nettobelastung errechnet sich aus der Summe der Belastungen nach den Nummern 1 und 2 Satz 2, vermindert um die Schlüsselzuweisungen C 1 und C 2. Der Grundbetrag errechnet sich so, dass der Betrag, der zur Verteilung nach Satz 1 für Schlüsselzuweisungen C 3 zur Verfügung steht, aufgebraucht wird."

10. In § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c wird die Zahl "1,10" durch die Zahl "1,90" ersetzt.

11. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:

" § 17c Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten

In den Jahren 2019 bis 2028 können Zuweisungen zur Förderung einer langfristigen Zinsbindung sowie Zuweisungen zum Anreiz für die Stabilisierung und den Abbau von Liquiditätskrediten gewährt werden."

12. § 18 Abs. 1 Nr. 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
14. Leistungen des Landes für kommunale Forstbetriebe, "14. Leistungen des Landes zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen, nachhaltigen, planmäßigen und sachkundigen Forstwirtschaft im Körperschaftswald,"

13. § 21 erhält folgende Fassung:
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

alt neu
§ 21 Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und der Änderung nach Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Satz 6, 9, 11, 13, 15 und 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955 - 3956 -) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) 26 v. H. zur Verfügung. Der Ausgleichsbetrag wird jährlich im Landeshaushaltsplan festgesetzt; § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104, BS 601-1) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt und gemäß den Bestimmungen dieser Landesverordnung ausgezahlt.

" § 21 Ausgleichsleistungen aus Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes

(1) Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten nach Maßgabe des Absatzes 2 von den Umsatzsteuereinnahmen des Landes nach § 1 in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern 26 v. H. zur Verfügung.

(2) In den Umsatzsteuereinnahmen der Länder nach § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sind ein Anteil von 5,58991321 Prozentpunkten bezogen auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer, ein Festbetrag von 1.326 000.000 EUR aufgrund des Artikels 11 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) und ein Festbetrag von 319.000 000 EUR aufgrund der Änderung nach Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) enthalten. Von dem davon dem Land nach seinem Einwohneranteil zustehenden Betrag erhalten die Gemeinden einen Anteil nach Absatz 1.

(3) Der Ausgleichsbetrag wird jährlich im Landeshaushaltsplan festgesetzt; § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104, BS 601-1) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt und gemäß den Bestimmungen dieser Landesverordnung ausgezahlt."

14. § 24
(gültig ab 01.01.2019)

§ 24 Berechnung der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit"

(1) Die Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" (§ 3 Abs. 2) wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. Der aufzubringende Umlagebetrag wird für jedes Jahr im Landeshaushaltsplan festgesetzt.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium setzt die auf die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagebeträge im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium fest.

(3) Die Umlagebeträge nach Absatz 2 werden durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen errechnet. Der Vomhundertsatz wird so ermittelt, dass der aufzubringende Umlagebetrag nach Absatz 1 Satz 2 erreicht wird. Umlagegrundlagen sind

  1. die Schlüsselzuweisung A nach § 8, soweit sie nicht für den Ausgleich einer negativen Steuerkraftmesszahl nach § 13 gewährt wird,
  2. die Schlüsselzuweisung B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2,
  3. die Steuerkraftmesszahl nach § 13,
  4. bei Landkreisen und Verbandsgemeinden zusätzlich die anteiligen Steuerkraftzahlen nach § 12 Abs. 3.

Bei der Ermittlung der Umlagegrundlage nach Satz 3 Nr. 3 werden angesetzt

1. bei kreisfreien Städten 100 v.H.,
2. bei Landkreisen 30 v.H.,
3. bei großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden 70 v.H. und
4. bei Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden 35 v.H.

der Steuerkraftmesszahl; § 12 Abs. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf die Umlagebeträge werden die gegenüber dem Ausgangsjahr 1990 jeweils maßgeblichen auf die Gewerbesteuerumlageerhöhung entfallenden Beträge angerechnet. Für die Berechnung der nach Satz 1 anzurechnenden Beträge ist jeweils das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres maßgebend.

(5) § 23 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

15. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Umlagen nach den §§ 23 und 24" durch die Worte "Umlage nach § 23" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019)

16. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten "ab dem Jahr 2012" die Worte "bis einschließlich des Jahres 2021" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) Die Regelung der Absätze 1 und 2 soll spätestens im Jahr 2017 insbesondere darauf überprüft werden, ob die Anrechnung von Entlastungen gegenüber dem Jahr 2004 weiterhin sachgerecht ist.

wird gestrichen.

17. § 34a erhält folgende Fassung:
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

alt neu
§ 34a Übergangsregelung für den Ausgleich wegen des Wegfalls der Zuständigkeit der Landkreise für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

(1) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Halbsatz 1 werden den Landkreisen Schlüsselzuweisungen B je Einwohner gewährt

1. im Jahr 2014 30,75 EUR,
2. im Jahr 2015 32,00 EUR,
3. im Jahr 2016 33,25 EUR.

(2) Ergänzend zu den Schlüsselzuweisungen B nach Absatz 1 werden den Landkreisen Zuweisungen gewährt

1. im Jahr 2014 in Höhe von 11,25 Mio. EUR,
2. im Jahr 2015 in Höhe von 7,5 Mio. EUR,
3. im Jahr 2016 in Höhe von 3,75 Mio. EUR.

Diese Zuweisungen werden jeweils zum 15. August ausgezahlt. Die Anteile der einzelnen Landkreise an den in Satz 1 genannten Beträgen belaufen sich

1. für den Landkreis Ahrweiler auf 5,49 v. H.,
2. für den Landkreis Altenkirchen auf 2,51 v. H.,
3. für den Landkreis Alzey-Worms auf 3,45 v. H.,
4. für den Landkreis Bad Dürkheim auf 4,44 v. H.,
5. für den Landkreis Bad Kreuznach auf 5,17 v. H.,
6. für den Landkreis Bernkastel-Wittlich auf 6,29 v. H.,
7. für den Landkreis Birkenfeld auf 1,13 v. H.,
8. für den Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm auf 1,52 v. H.,
9. für den Landkreis Cochem-Zell auf 1,26 v. H.,
10. für den Landkreis Donnersbergkreis auf 1,17 v. H.,
11. für den Landkreis Germersheim auf 1,67 v. H.,
12. für den Landkreis Kaiserslautern auf 3,61 v. H.,
13. für den Landkreis Kusel auf 1,82 v. H.,
14. für den Landkreis Mainz-Bingen auf 6,04 v. H.,
15. für den Landkreis Mayen- Koblenz auf 12,72 v. H.,
16. für den Landkreis Neuwied auf 11,24 v. H.,
17. für den Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis auf 5,11 v. H.,
18. für den Landkreis Rhein Lahn-Kreis auf 2,93 v. H.,
19. für den Landkreis Rhein Pfalz-Kreis auf 4,94 v. H.,
20. für den Landkreis Südliche Weinstraße auf 1,71 v. H.,
21. für den Landkreis Südwestpfalz auf 2,23 v. H.,
22. für den Landkreis Trier-Saarburg auf 2,68 v. H.,
23. für den Landkreis Vulkaneifel auf 2,57 v. H.,
24. für den Landkreis Westerwaldkreis auf 8,30 v. H.
" § 34a Übergangsregelung für die Ausgleichsleistungen aus den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes gemäß § 21

Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung in Bezug auf den Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs für die vor dem 1. Januar 2020 liegenden Ausgleichsjahre finden § 21 dieses Gesetzes und das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955 - 3956 -) in ihrer am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

18. Die §§ 34b bis 34f

§ 34b Übergangsregelung für den Ausgleich wegen der Verlagerung tierseuchen- und tierschutzrechtlicher Zuständigkeiten auf neun Landkreise gemäß den Artikeln 29, 36, 37 und 38 des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform 18

Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Halbsatz 2 erhalten die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Kaiserslautern, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz und Trier-Saarburg in den Jahren 2014 und 2015 je Einwohner zusätzlich 2,00 EUR.

§ 34c Übergangsregelung für den Ausgleich wegen der Verlagerung von Zuständigkeiten auf fünf Landkreise gemäß der Anlage 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts 18

Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Halbsatz 3 erhalten die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz in den Jahren 2014 bis 2016 je Einwohner zusätzlich 2,00 EUR.

§ 34d Übergangsregelung wegen des Systemwechsels beim Soziallastenausgleich 18

(1) Zum Ausgleich der Auswirkungen des Systemwechsels beim Soziallastenausgleich erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte im Jahr 2014 85 v. H. und im Jahr 2015 50 v. H. der aufgrund des Ansatzes für Soziallasten im Jahr 2013 gewährten Schlüsselzuweisungen B gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2. Bei der Berechnung der auf den Ansatz für Soziallasten entfallenden Schlüsselzuweisungen B wird von einem Betrag von 533,50 EUR ausgegangen, der mit der für den Leistungsansatz im Jahre 2013 errechneten Einwohnerzahl multipliziert wird. Sofern die Finanzkraftmesszahl je Einwohner des Jahres 2013 den Betrag von 1.067,00 EUR übersteigt, berechnet sich die auf den Ansatz für Soziallasten entfallende Schlüsselzuweisung B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 entgegen Satz 2 mit einem Anteil an den gewährten Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Jahres 2013, der dem Anteil des Leistungsansatzes am Gesamtansatz entspricht.

(2) Abweichend von § 9a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 berechnen sich die Schlüsselzuweisungen C 2 in den Jahren 2014 und 2015 als Anteil an der um die Summe der Schlüsselzuweisungen C 1 und der Zuweisungen nach Absatz 1 verminderten Summe der Schlüsselzuweisungen C.

§ 34e Übergangsregelung für die Berechnung der Abschlagszahlungen gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2014 18

Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 werden die Abschlagszahlungen zum 15. Februar 2014 und zum 15. Mai 2014 bei den kreisfreien Städten um jeweils 32,00 EUR je Einwohner und bei den Landkreisen um jeweils 18,00 EUR je Einwohner erhöht und dabei die Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2012 zugrunde gelegt.

§ 34f Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an den Mehreinnahmen des Landes für die Jahre 2011 bis 2013 aufgrund der Ergebnisse des Zensus 2011 18

(1) Zur kommunalen Beteiligung an den Mehreinnahmen des Landes für die Jahre 2011 bis 2013 aufgrund der Ergebnisse des Zensus 2011 erhalten die in § 9 Abs. 1 bezeichneten kommunalen Gebietskörperschaften im Jahr 2013 Sonderzuweisungen in Höhe von 71.631 357 EUR. Davon entfallen 53.257 893 EUR auf die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und Landkreise sowie 18.373 464 EUR auf die kreisfreien Städte. Die Sonderzuweisungen sind Umlagegrundlage in entsprechender Anwendung der für die Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 geltenden Bestimmungen.

(2) Der Anteil der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und Landkreise wird auf diese nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 auf der Grundlage der für das Jahr 2013 maßgeblichen Daten verteilt. Der Anteil der kreisfreien Städte wird auf diese nach den Einwohnerzahlen des Gesamtansatzes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 für das Jahr 2013 verteilt, die zu errechnenden Prozentanteile werden auf zwei Nachkommastellen und die Zuweisungsbeträge auf volle Eurobeträge kaufmännisch gerundet.

(3) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt zum 15. November 2013. Hierdurch erhöht sich die vorläufige Finanzausgleichsmasse gemäß § 5 Abs. 3 entsprechend.

werden gestrichen.

19. In § 37 Abs. 2 werden die Worte "und die Landesverordnung zur Durchführung des § 16 des Finanzausgleichsgesetzes vom 9. Januar 1975 (GVBl. S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 1989 (GVBl. S. 99), BS 6022-1-2, gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

20. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Die Landesverordnung zur Durchführung des § 16 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 9. Januar 1975 (GVBl. S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2003 (GVBl. S. 379), BS 6022-1-2, wird aufgehoben.

Artikel 3

Es treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 2 und 3 Buchst. b und Nr. 4, 14 und 15 am 1. Januar 2019,

2. Artikel 1 Nr. 13 und 17 am 1. Januar 2020,

3. Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc am 1. Januar 2024,

4. das Gesetz im Übrigen mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

ID 181672

ENDE