Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften der Wirtschafts- und Umweltverwaltung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. November 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 14.12.2018 S. 390)



Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25. Februar 2002 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. S. 439), BS 2013-1-27, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsverwaltung" die Worte "sowie der auf den Gebieten der Abfallentsorgung und des Bodenschutzrechts tätigen Behörden" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen
ab dem vierten Einstiegsamt 35,28 EUR
ab dem dritten Einstiegsamt 26,00 EUR
ab dem zweiten Einstiegsamt 19,70 EUR und
ab dem ersten Einstiegsamt 18,75 EUR

erhoben.

"Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand und bei Gebühren, deren Gegenstand in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt und die daher in der Anlage mit "*" gekennzeichnet sind, sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen."

b) Absatz 3 Satz 2

In diesen Pauschsätzen sind jeweils 4,09 EUR je Arbeitsstunde für Sachkosten enthalten.

wird gestrichen.

c) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsverwaltung" die Worte "und der auf den Gebieten der Abfallentsorgung und des Bodenschutzrechts tätigen Behörden" gestrichen.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die lfd. Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu


 
Lfd.
Nr.
Gegenstand Gebühr
EUR
1 Gewerbliche Genehmigungen  
1.1 Gaststätten  
1.1.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder eines Beherbergungsbetriebes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes) 76,00 bis 3834,00
1.1.2 Stellvertretungserlaubnis (§ 9 des Gaststättengesetzes) 76,00 bis 1917,00
1.1.3 Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes) 23,00 bis 383,00
1.1.4 Vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes) 23,00 bis 230,00
1.1.5 Bewilligung von Fristverlängerungen (§§ 8, 9, 11 und 24 des Gaststättengesetzes) 15,00 bis 153,00
1.1.6 Gestattung (§ 12 des Gaststättengesetzes) 15,00 bis 766,00


 
1.1.7 Bei besonderer wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes nach lfd. Nr. 1.1.1 bis 1.1.6 bis zu 300 v.H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.1.1 bis 1.1.6
1.1.8 Ausnahmezulassung nach § 6 Satz 3 des Gaststättengesetzes 15,00 bis 76,00
1.1.9 Änderung der Betriebsräume oder der Betriebsart 15,00 bis 1533,00
1.1.10 Auflagen nach Erlaubniserteilung oder Anordnungen (§ 5 des Gaststättengesetzes) 15,00 bis 230,00
1.1.11 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis (§ 15 des Gaststättengesetzes) 15,00 bis 383,00
1.1.12 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 des Gaststättengesetzes) 15,00 bis 383,00
1.1.13 Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für einzelne Betriebe (Veranstaltungen) nach § 21 Abs. 1 der Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274, BS 711-7) in der jeweils geltenden Fassung  
1.1.13.1 Vorübergehende Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit (Einzelgenehmigung) je nach Dauer sowie Art und Umfang des Betriebes (Veranstaltung) 10,00 bis 102,00
1.1.13.2 Langfristige Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit (Dauergenehmigung) je nach Dauer sowie Art und Umfang des Betriebes 204,00 bis 2045,00
1.1.13.3 Bei besonderer wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes nach lfd. Nr. 1.1.13.1 und 1.1.13.2 bis zu 150 v.H. der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 1.1.13.1 und 1.1.13.2
1.2 Schaustellungen, Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen  
1.2.1 Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen (§ 33a der Gewerbeordnung) 23,00 bis 1533,00
1.2.2 Für einmalige Vorführungen dieser Art 15,00 bis 230,00
1.2.3 Erlaubnis zur Aufstellung technisch betriebener Spielgeräte (§ 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung) 153,00 bis 1533,00
1.2.4 Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele (§ 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung) 15,00 bis 613,00
1.2.5 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i der Gewerbeordnung) 153,00 bis 3067,00
1.2.6 Bestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung 28,12
1.3 Pfandleihgewerbe  
1.3.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 76,00 bis 766,00
1.3.2 Verlängern der Pfandverwertungsfrist und Ablieferungsfrist für Überschüsse (§ 9 Abs. 2, § 11 der Pfandleiherverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1976 - BGBl. I S. 1334 - in der jeweils geltenden Fassung) 15,00 bis 30,00
1.4 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 der Gewerbeordnung) 76,00 bis 1022,00
1.5 Versteigerergewerbe  
1.5.1 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten (§ 34b Abs. 1 der Gewerbeordnung) 76,00 bis 2045,00
1.5.2 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern (§ 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung) 76,00 bis 766,00
1.5.3 Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung einer Versteigerungsveranstaltung (§ 23 der Versteigererverordnung - VerstV - in der Fassung vom 1. Juni 1976 - BGBl. I S. 1345 - in der jeweils geltenden Fassung) 38,00 bis 383,00
1.5.4 Ausnahmen von der Bestimmung, die Versteigerung zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 VerstV) 15,00 bis 76,00
1.5.5 Ausnahmen von der Bestimmung, das Versteigerungsgut mindestens zwei Stunden zur Besichtigung freizugeben (§ 9 VerstV) 15,00 bis 76,00
1.5.6 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 12 Abs. 1 VerstV) 15,00 bis 153,00
1.5.7 Ausnahmen von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2 VerstV) 15,00 bis 76,00
1.6 Erlaubnisse für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater  
1.6.1 1 Erlaubnis für die Vermittlung und den Nachweis von Vertragsabschlüssen für Immobilien (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand*)
1.6.2 Erlaubnis für die Vermittlung und den Nachweis von Darlehensverträgen (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 3200,00
1.6.3 2 Erlaubnis für Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand*)
1.6.4 3 Erlaubnis für Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand*)
1.6.5 Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler im Verfahren nach § 34 f der Gewerbeordnung 100,00 bis 3200,00
1.6.6 Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater im Verfahren nach § 34h der Gewerbeordnung 100,00 bis 3200,00
1.7 Gewerbeuntersagung  
1.7.1 Verhinderung der Fortsetzung eines Gewerbes (§ 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 38,00 bis 766,00
1.7.2 Untersagung der Ausübung eines Gewerbes (§ 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 38,00 bis 1533,00
1.7.3 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 38,00 bis 383,00
1.7.4 Wiedergestattung der Ausübung eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung) 38,00 bis 383,00
1.8 Besondere Gestattungen  
1.8.1 Besondere Gestattungen nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung 15,00 bis 38,00
1.8.2 Gestattung der Stellvertretung in besonderen Fällen (§ 47 der Gewerbeordnung) 15,00 bis 38,00
1.9 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 15,00 bis 38,00
1.10 Reisegewerbe  
1.10.1 Erteilung der Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung), Erweiterung oder Änderung der Handelsgegenstände 38,00 bis 766,00
1.10.2 Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 der Gewerbeordnung) 38,00 bis 383,00
1.10.3 Nachträge, Zweitschriften  
1.10.3.1 Änderungen, Nachträge, Verlängerung von Befristungen 15,00 bis 38,00
1.10.3.2 Auflagen (§ 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 15,00 bis 230,00
1.10.3.3 Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 1 Nr. 2, § 60c Abs. 2 der Gewerbeordnung) 15,34
1.10.4 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 38,00
1.10.5 Zulassung von Ausnahmen  
1.10.5.1 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 76,00
1.10.5.2 von dem Verbot der Ausübung der in § 55e Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 38,00
1.10.5.3 von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke und des Warenabsatzes im Wege der Versteigerung (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und f der Gewerbeordnung) 10,00 bis 38,00
1.10.5.4 für einzelne im Reisegewerbe sonst verbotene Tätigkeiten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung) 15,00 bis 76,00
1.10.6 Untersagung der Veranstaltung eines Wanderlagers (§ 56a Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 102,00
1.10.7 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 102,00
1.10.8 Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 der Gewerbeordnung) 15,00 bis 102,00
1.10.9 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 255,00
1.11 Rücknahme oder Widerruf von Erlaubnissen nach der Gewerbeordnung (§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) 15,00 bis 383,00
1.12 Vollzug des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in der jeweils geltenden Fassung gebührenfrei
1.13 Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste  
1.13.1 Festsetzung (11 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte - LMAMG - § vom 3. April 2014 - GVBl. S. 40, BS 711-10 - in der jeweils geltenden Fassung)  
1.13.1.1 einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarkts nach Zeitaufwand*)
1.13.1.2 eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts nach Zeitaufwand*)
1.13.1.3 eines Floh- und Trödelmarkts nach Zeitaufwand*)
1.13.2 Festsetzung für zwei Jahre oder für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 LMAMG)  
1.13.2.1 einer Messe oder Ausstellung nach Zeitaufwand*)
1.13.2.2 eines Marktes nach Zeitaufwand*)
1.13.3 Änderung oder Aufhebung der Festsetzung (§ 14 Abs. 1 und 3 LMAMG)  
1.13.3.1 einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarkts 50,00 bis 500,00
1.13.3.2 eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts oder eines Floh- und Trödelmarkts 20,00 bis 300,00
1.13.4 Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§ 14 Abs. 2 LMAMG)  
1.13.4.1 einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarkts 50,00 bis 1000,00
1.13.4.2 eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts oder eines Floh- und Trödelmarkts 50,00 bis 1000,00
1.13.5 Volksfeste (§ 60b Abs. 2 der Gewerbeordnung)  
1.13.5.1 Festsetzung eines Volksfestes (§ 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand*)
1.13.5.2 Festsetzung eines Volksfestes für zwei Jahre oder einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand*)
1.13.5.3 Änderung oder Aufhebung der Festsetzung eines Volksfestes (§ 69b Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00
1.13.5.4 Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§ 69b Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1000,00
1.13.6 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 16 LMAMG, § 70a Abs. 1 der Gewerbeordnung) 20,00 bis 300,00
2 Gewerberegister, Geschäftsbücher  
2.1 Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagwerken beantwortet werden kann 5,00 bis 10,00
2.2 Die Gebühr erhöht sich für jede Person, über die Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind, um 5,11
2.3 Sammelauskunft aus dem Gewerberegister  
2.3.1 für bis zu 200 Personen (Grundpauschale) 102,26
2.3.2 je weitere angefangene 100 Personen 5,11
2.4 Beglaubigung der Seitenzahl oder Bestätigung des Abschlusses von Geschäftsbüchern und sonstigen gewerblichen Urkunden 5,00 bis 15,00
2.5 Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 10,23
"
1 Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung und gewerberechtlichen Nebengesetzen
1.1 Gaststätten
1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung 120,00 bis 4.000,00*
1.1.2 Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes wegen Änderung der Betriebsart und/oder der Räume nach § 3 des Gaststättengesetzes 60,00 bis 2.000,00*
1.1.3 Bescheinigung über den angezeigten Wechsel eines oder mehrerer Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen nach § 4 Abs. 2 des Gaststättengesetzes 35,00 bis 200,00
1.1.4 Entscheidung über eine Ausnahme von § 6 Satz 1 des Gaststättengesetzes beim Ausschank alkoholischer Getränke aus Automaten nach § 6 Satz 4 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 150,00*
1.1.5 Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 2.000,00*
1.1.6 Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 500,00*
1.1.7 Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 350,00*
1.1.8 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 4.000,00*
1.1.9 Entscheidung über Fristverlängerungen
1.1.9.1 nach § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 500,00*
1.1.9.2 nach § 9 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 400,00*
1.1.9.3 nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 300,00*
1.1.9.4 nach § 24 Abs. 1 Satz 3 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 300,00*
1.1.10 Nachträgliche Auflagen und Anordnungen
1.1.10.1 nach § 5 des Gaststättengesetzes 35,00 bis 2.000,00
1.1.10.2 nach § 12 Abs. 3 des Gaststättengesetzes 35,00 bis 400,00
1.1.11 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 15 des Gaststättengesetzes oder nach § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) 35,00 bis 1.500,00
1.1.12 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke nach § 19 des Gaststättengesetzes 35,00 bis 500,00
1.1.13 Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 21 des Gaststättengesetzes 35,00 bis 600,00
1.1.14 Ausnahmen nach § 9 der Gaststättenverordnung (GastVO) vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274, BS 711-7) in der jeweils geltenden Fassung 35,00 bis 1.500,00
1.1.15 Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 GastVO 35,00 bis 300,00
1.1.16 Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 GastVO 35,00 bis 200,00
1.1.17 Ausnahmen von der Sperrzeit gemeindlicher Sperrzeitverordnungen nach § 19 GastVO 35,00 bis 2.000,00
1.1.18 Ausnahmen von der Sperrzeit für einzelne Betriebe nach § 20 GastVO 35,00 bis 500,00
1.1.19 Bei besonderer wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes nach lfd. Nr. 1.1.16 und 1.1.17 bis zu 150 v. H. der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 1.1.16 und 1.1.17
1.2 Privatkrankenanstalten
1.2.1 Entscheidung über die Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung 500,00 bis 10.000,00
1.2.2 Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung bei Privatkrankenanstalten 130,00 bis 2.500,00


1.3 Schaustellungen, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielhallen
1.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen nach § 33a Abs. 1 der Gewerbeordnung 33,00 bis 2.500,00*
1.3.2 Für einmalige Vorführungen nach lfd. Nr. 1.3.1 33,00 bis 1.000,00*
1.3.3 Entscheidung über die Fristverlängerung bei Schaustellung von Personen nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung 33,00 bis 250,00*
1.3.4 Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3.200,00
1.3.5 Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung 35,00 bis 2.500,00
1.3.6 Entscheidung über die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung 35,00 bis 2.000,00
1.3.7 Entscheidung über die Erlaubnisse zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Abs. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166, BS Anhang I 154) in der jeweils geltenden Fassung 120,00 bis 5.000,00
1.3.8 Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung bei einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen 35,00 bis 500,00
1.4 Pfandleihgewerbe
1.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgeschäfts nach § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3.200,00
1.4.2 Verlängern der Pfandverwertungsfrist und Ablieferungsfrist für Überschüsse nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Pfandleiherverordnung (PfandlV) vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung 35,00 bis 300,00
1.5 Bewachungsgewerbe
1.5.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3.200,00
1.5.2 Turnusmäßige Zuverlässigkeitsprüfung des Bewachungsunternehmers nach § 34a Abs. 1 Satz 8 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.5.3 Entscheidung über die Zulassung von Wachpersonal nach § 34a Abs. 1a der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.5.4 Turnusmäßige Zuverlässigkeitsprüfung des Wachpersonals nach § 34a Abs. 1a Satz 6 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 8 der Gewerbeordnung 35,00 bis 300,00
1.5.5 Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonal wegen Unzuverlässigkeit nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung 35,00 bis 600,00
1.6 Versteigerergewerbe
1.6.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten nach § 34b Abs. 1 der Gewerbeordnung 33,00 bis 2.800,00*
1.6.2 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern nach § 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3.200,00
1.6.3 Ausnahme von der Anfertigung eines Verzeichnisses der zu versteigernden Sachen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung 35,00 bis 200,00
1.6.4 Verkürzung der Frist, die Versteigerung zwei Wochen vorher anzuzeigen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV 35,00 bis 150,00
1.6.5 Ausnahmen für den Beginn und die Dauer von Versteigerungen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV 35,00 bis 200,00
1.6.6 Ausnahmen von der Bestimmung, das Versteigerungsgut mindestens zwei Stunden zur Besichtigung freizugeben nach § 4 Satz 2 VerstV 35,00 bis 150,00
1.6.7 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV 35,00 bis 300,00
1.6.8 Ausnahmen von dem Verbot, die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer Verkaufsveranstaltung durchzuführen oder das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV 35,00 bis 400,00
1.6.9 Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung einer Versteigerungsveranstaltung nach § 9 VerstV 35,00 bis 500,00


1.7 Immobilienmakler, Darlehens- und Immobiliardarlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Wohnimmobilienverwalter
1.7.1 Entscheidung über die Erlaubnis für die Vermittlung und den Nachweis von Vertragsabschlüssen für Immobilien nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung 60,00 bis 3.000,00*
1.7.2 Entscheidung über die Erlaubnis für die Vermittlung und den Nachweis von Darlehensverträgen nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3.200,00
1.7.3 Entscheidung über die Erlaubnis für Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a der Gewerbeordnung 60,00 bis 3.000,00*
1.7.4 Entscheidung über die Erlaubnis für Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b der Gewerbeordnung 60,00 bis 2.000,00*
1.7.5 Entscheidung über die Erlaubnis für die Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung 60,00 bis 3.000,00*
1.7.6 Entscheidung über die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler im Verfahren nach § 34f Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3.200,00
1.7.7 Entscheidung über die Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater im Verfahren nach § 34h Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3.200,00
1.7.8 Entscheidung über die Erlaubnis für die Vermittlung/Beratung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 34i Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3.200,00
1.8 Betriebsschließung, Gewerbeuntersagung, Gestattungen
1.8.1 Maßnahmen gegen die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit ohne Zulassung nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 3.000,00
1.8.2 Untersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung 60,00 bis 4.000,00
1.8.3 Entscheidung über die Gestattung zur Fortführung des Gewerbebetriebs durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung 60,00 bis 500,00
1.8.4 Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung eines untersagten Gewerbebetriebs nach § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung 60,00 bis 700,00
1.9 Besondere Gestattungen
1.9.1 Gestattung zur Fortführung des Gewerbes ohne einen nach § 45 der Gewerbeordnung befähigten Stellvertreter nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung 35,00 bis 300,00
1.9.2 Gestattung der Stellvertretung in besonderen Fällen nach § 47 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.10 Auflagen, Rücknahme, Widerruf
1.10.1 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach den §§ 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34f, 34h oder § 34i der Gewerbeordnung 35,00 bis 1.500,00
1.10.2 Rücknahme oder Widerruf der Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i oder § 36 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 LVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG 35,00 bis 1.000,00
1.11 Reisegewerbe
1.11.1 Entscheidung über die Reisegewerbekarte und die zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung 33,00 bis 2.000,00*
1.11.2 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung 33,00 bis 800,00*
1.11.3 Ausstellung einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte nach §§ 55 Abs. 2, 60 c Abs. 2 der Gewerbeordnung 16,00 bis 150,00*
1.11.4 Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung: Namens- und Anschriftenänderungen 16,00 bis 40,00*
Anmerkung zu den lfd. Nr. 1.11.1 bis 1.11.4

Der Gegenstand der Gebühr fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung bei Ausübung des Reisegewerbes gemäß den §§ 33c, 33d, 34a, 34d, 34f, 34h und § 34i der Gewerbeordnung.

1.11.5 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.11.6 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 2.000,00
1.11.7 Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.11.8 Bescheinigung nach § 55c Satz 2 der Gewerbeordnung 33,00 bis 80,00*
1.11.9 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 1.500,00
1.11.10 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens alkoholischer Getränke aus besonderem Anlass nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der Gewerbeordnung 35,00 bis 150,00
1.11.11 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall für im Reisegewerbe sonst verbotene Tätigkeiten nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 35,00 bis 300,00
1.11.12 Prüfung und Bestätigung der Anzeige zur Durchführung eines Wanderlagers nach § 56a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 33,00 bis 100,00*
1.11.13 Untersagung der Veranstaltung eines Wanderlagers nach § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung 33,00 bis 1.500,00*
1.11.14 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten nach § 59 der Gewerbeordnung 35,00 bis 400,00
1.11.15 Entscheidung über die Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.11.16 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.11.17 Entscheidung über die Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung 35,00 bis 1.500,00
1.11.18 Entscheidung über die Zulassung eines nicht festgesetzten Volksfests nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung 35,00 bis 1.500,00
1.11.19 Maßnahmen zur Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60 d der Gewerbeordnung 35,00 bis 1.000,00
1.11.20 Entscheidung über eine Ausnahme für die Versteigerung leicht verderblicher Waren nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.11.21 Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte nach § 1 LVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG 35,00 bis 1.500,00


1.12 Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 5 Abs. 1 und 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 LVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG 35,00 bis 500,00
1.13 Messen, Ausstellungen, Märkte
1.13.1 Festsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 3. April 2014 (GVBl. S. 40, BS 711-10) in der jeweils geltenden Fassung
1.13.1.1 einer Messe oder Ausstellung oder eines Großmarkts 60,00 bis 3.500,00*
1.13.1.2 eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts 60,00 bis 2.500,00*
1.13.1.3 eines Floh- und Trödelmarkts 60,00 bis 2.500,00*
1.13.2 Festsetzung für zwei Jahre oder für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 LMAMG
1.13.2.1 einer Messe oder Ausstellung 60,00 bis 4.000,00*
1.13.2.2 eines Markts 60,00 bis 3.500,00*
1.13.3 Änderung oder Aufhebung der Festsetzung nach § 14 Abs. 1 und 3 LMAMG
1.13.3.1 einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarkts 50,00 bis 500,00
1.13.3.2 eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts oder eines Floh- und Trödelmarkts 20,00 bis 300,00
1.13.4 Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung nach § 14 Abs. 2 LMAMG
1.13.4.1 einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarkts 50,00 bis 1.000,00
1.13.4.2 eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts oder eines Floh- und Trödelmarkts 50,00 bis 1.000,00
1.13.5 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 16 LMAMG 20,00 bis 300,00
1.13.6 Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LMAMG in Verbindung mit § 71b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 400,00
1.14 Volksfeste nach § 60b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Gewerbeordnung
1.14.1 Festsetzung eines Volksfests nach § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 60,00 bis 2.500,00*
1.14.2 Festsetzung eines Volksfests für zwei Jahre oder einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 69 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung 60,00 bis 3.500,00*
1.14.3 Änderung oder Aufhebung der Festsetzung eines Volksfests nach § 69 b Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 50,00 bis 500,00
1.14.4 Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung nach § 69b Abs. 2 der Gewerbeordnung 50,00 bis 1.000,00
1.14.5 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 70a der Gewerbeordnung 20,00 bis 300,00
Anmerkung zu den lfd. Nr. 1.1.1, 1.3.1, 1.3.2, 1.6.1, 1.7.1, 1.7.3, 1.7.4, 1.11.1, 1.13.1 bis 1.13.2.2, 1.14.1 und 1.14.2

Für einen Verwaltungsakt, der nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erlassen gilt, beträgt die Gebühr bis zu 75 v. H. des Betrags, der für den durch den Ablauf der Frist ersetzten Verwaltungsakt vorgesehen ist.


2 Auskünfte, Gewerberegister, Informationspflichten, Überwachung
2.1 Auskunft über einen Gewerbebetrieb
2.1.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung 15,00 bis 30,00
2.1.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung 15,00 bis 60,00
2.2 Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe
2.2.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung Gebühr nach lfd. Nr. 2.1.1 für den ersten, zuzüglich 3,00 EUR für jeden weiteren Gewerbebetrieb
2.2.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung Gebühr nach lfd. Nr. 2.1.2 für den ersten, zuzüglich 3,00 EUR für jeden weiteren Gewerbebetrieb
2.3 Gewerberegister
2.3.1 Prüfung und Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über den Beginn eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 40,00*
2.3.2 Prüfung und Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über die Verlegung eines Gewerbebetriebs sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstands des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung 40,00*
2.3.3 Prüfung und Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über die Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung 40,00*
2.3.4 Ausstellung einer Zweitschrift für die Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung 15,00 bis 45,00*
2.3.5 Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 der Gewerbeordnung 40,00 bis 100,00*
2.3.6 Einholung von Auskünften durch die Behörde anstelle des Gewerbetreibenden nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 33,00 bis 200,00*
2.3.7 Maßnahmen zur Einhaltung von Informationspflichten 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) in ihren jeweils geltenden Fassungen nach § 6c der Gewerbeordnung in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) in der jeweils geltenden Fassung 33,00 bis 300,00*
2.4 Überwachungsmaßnahmen
2.4.1 Kontrollen oder Maßnahmen gegenüber Gewerbetreibenden gemäß § 29 der Gewerbeordnung oder nach anderen der Gewerbeüberwachung dienenden Rechtsvorschriften (z.B. § 22 des Gaststättengesetzes, § 24 Abs. 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, § 15 Abs. 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung, § 16 Abs.1 der Makler- und Bauträgerverordnung, § 2 PfandlV) 35,00 bis 3.000,00
2.4.2 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren nach § 51 der Gewerbeordnung 35,00 bis 2.000,00
2.5 Grenzüberschreitende Dienstleistungen in reglementierten Berufen
2.5.1 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen nach § 13a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 15,00 bis 50,00
2.5.2 Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise nach § 13c Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung oder über Ausgleichsmaßnahmen nach § 13c Abs. 2 der Gewerbeordnung nach Zeitaufwand
2.5.3 Bearbeitung von in Deutschland gestellten Anträgen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises in Verfahren nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in Verbindung mit Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni nach Zeitaufwand
2.5.4 Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises bei Anträgen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten in Verfahren nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 nach Zeitaufwand

".

b) Die lfd. Nr. 3.1,

Erteilung der Ausübungsberechtigung (§ 7a Abs. 1 und § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung) / 153,00 bis 2045,00

3.2

Erteilung der Ausnahmebewilligung (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Handwerksordnung / 153,00 bis 1533,00

und 3.3

Erteilung der Bescheinigung über die Anerkennung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Handwerksordnung (§ 9 Abs. 2 der Handwerksordnung) / 153,00 bis 2045,00

werden gestrichen.

c) Die bisherigen lfd. Nr. 3.4 bis 3.6.5 werden lfd. Nr. 3.1 bis 3.3.5 und wie folgt geändert:

In den lfd. Nr. 3.2 und 3.3.5 wird die Angabe "46,02" jeweils durch die Angabe "46,00" ersetzt.

d) Lfd. Nr. 3.7

Genehmigung von Unterstützungskassen der Handwerksinnungen / 25,00 bis 76,00

wird gestrichen.

e) Die bisherige lfd. Nr. 3.8 wird lfd. Nr. 3.4.

f) Lfd. Nr. 3.9

Anerkennung als geprüfte Hufbeschlagschmiedin oder geprüfter Hufbeschlagschmied oder Wiedererteilung der Anerkennung (§ 20 Abs. 1 und 3 der Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 - BGBl. I S. 2095 - in der jeweils geltenden Fassung) / 76,00 bis 127,00

wird gestrichen.

g) Die lfd. Nr. 5.1

Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder (§ 22 Abs. 2 der Handwerksordnung) / 25,00 bis 102,00

und 5.2

Verlängerung der Frist für die Erlaubnis zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) nach dem Tode des Ausbildenden (§ 22 Abs. 4 der Handwerksordnung) / 25,00 bis 102,00

werden gestrichen.

h) Die bisherige lfd. Nr. 5.3 wird lfd. Nr. 5.1 und wie folgt geändert:

Der Klammerzusatz " (§ 76 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 22 Abs. 3 der Handwerksordnung)" wird durch den Klammerzusatz " (§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes, § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung)" ersetzt.

i) Die bisherige lfd. Nr. 5.4 wird lfd. Nr. 5.2 und wie folgt geändert:

Die Verweisung " § 24 des Berufsbildungsgesetzes" wird durch die Verweisung " § 33 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

j) Die bisherige lfd. Nr. 5.5 wird lfd. Nr. 5.3.

k) Lfd. Nr. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu


6 Versicherungswesen
6.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG - in der Fassung vom 17. Dezember 1992 - BGBl. 1993 I. S 2 - in der jeweils geltenden Fassung) 40,00 bis 818,00
6.2 Genehmigung der
6.2.1 Änderung eines Geschäftsplanes durch das Versicherungsunternehmen oder durch die Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1 VAG) 40,00 bis 409,00
6.2.2 Satzung (§ 13 Abs. 1 VAG) 40,00 bis 409,00
6.2.3 Übertragung eines Versicherungsbestandes (§ 14 VAG) 40,00 bis 409,00
6.2.4 Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen (§ 118 des Umwandlungsgesetzes - UmwG - vom 28. Oktober 1994 - BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428 - in der jeweils geltenden Fassung) 40,00 bis 409,00
6.2.5 Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft oder ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen (§ 186 UmwG) 40,00 bis 409,00
6.2.6 Auflösung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 43 Abs. 2 VAG) 40,00 bis 409,00
6.3 Untersagung des Geschäftsbetriebes (Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb) und Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Wahrung der Belange der Versicherten (§§ 87 und 81 VAG) 40,00 bis 409,00
6.4 Freistellung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von der Aufsicht über die laufende Verwaltung (§ 157a Abs. 1 VAG) 40,00 bis 409,00
"
6 Versicherungswesen
6.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG - vom 1. April 2015 - BGBl. I S. 434 - in der jeweils geltenden Fassung) 50,00 bis 900,00
6.2 Genehmigung der
6.2.1 Änderung eines Geschäftsplanes durch das Versicherungsunternehmen oder durch die Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 12 Abs. 1 VAG) 50,00 bis 500,00
6.2.2 Satzung (§ 12 Abs. 1 VAG) 50,00 bis 500,00
6.2.3 Übertragung eines Versicherungsbestandes (§§ 13, 200 VAG) 50,00 bis 500,00
6.2.4 Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen (§ 118 des Umwandlungsgesetzes - UmwG - vom 28. Oktober 1994 - BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428 - in der jeweils geltenden Fassung) 50,00 bis 500,00
6.2.5 Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft oder ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen (§ 186 UmwG) 50,00 bis 500,00
6.2.6 Auflösung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§§ 198, 199 Abs. 2 VAG) 50,00 bis 500,00
6.3 Untersagung des Geschäftsbetriebes (Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb) und Bestellung eines Sonderbeauftragten (§§ 304 und 307 VAG) 50,00 bis 500,00
6.4 Freistellung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von der Aufsicht über die laufende Verwaltung (§ 5 VAG) 50,00 bis 500,00

".

l) In lfd. Nr. 7.1 wird die Angabe "150,00 bis 450,00*" durch die Angabe "150,00 bis 2.000,00*" ersetzt.

m) In lfd. Nr. 7.2 wird die Angabe "150,00 bis 450,00" durch die Angabe "150,00 bis 10.000,00" ersetzt.

n) In lfd. Nr. 7.3 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "und Untersagung der angezeigten Vereinbarung" eingefügt.

o) In lfd. Nr. 7.4.1 wird die Angabe "500,00 bis 60.000,00" durch die Angabe "1.000,00 bis 100.000,00" ersetzt.

p) In lfd. Nr. 7.4.2 wird die Angabe "100,00 bis 15.000,00" durch die Angabe "100,00 bis 50.000,00" ersetzt.

q) In lfd. Nr. 7.12 wird die Verweisung " § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG" durch die Verweisung " § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EnWG" ersetzt.

r) Nach lfd. Nr. 7.12 wird folgende neue lfd. Nr. 7.13 eingefügt:

"

7.13 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG 500,00 bis 5.000,00

".

s) Die bisherige lfd. Nr. 7.13 wird lfd. Nr. 7.14.

t) Die lfd. Nr. 14.1.5 und 14.2.5 werden wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Feiertagen" wird jeweils der Klammerzusatz "(entgegen § 2 Abs. 4)" angefügt.

bb) Die Angabe "35 v. H." wird jeweils durch die Angabe "50 v. H." ersetzt.

u) Die lfd. Nr. 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

alt neu


15 Abfallentsorgung  
15.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung  
15.1.1 Entgegennahme der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG einschließlich der Anordnungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG 50,00 bis 100,00
15.1.2 Erteilung der Zustimmung zum Ausschluss von der Entsorgungspflicht oder zu dessen Widerruf nach § 20 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 400,00
15.1.3 Entscheidung über Ausnahmen von der Pflicht zur Beseitigung von Abfällen in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 3 000,00
15.1.4 Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage und Festsetzung eines Entgelts nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG 100,00 bis 2 000,00
15.1.5 Verpflichtung zur Übernahme von Abfällen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 KrWG 100,00 bis 1 000,00
15.1.6 Entscheidung über die Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage auf Antrag nach § 29 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 2 000,00
15.1.7 Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen durch Mineralgewinnungsbetriebe und Festsetzung der Kostenerstattung nach § 29 Abs. 3 KrWG 100,00 bis 2 000,00
15.1.8 Anordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 KrWG 100,00 bis 1 000,00
15.1.9 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie sowie zur wesentlichen Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes nach § 35 Abs. 2 KrWG  
15.1.9.1 bei Investitionskosten bis zu 51 250,00 EUR 3 v. H. der Investitionskosten, mind. 1 100,00
15.1.9.2 bei Investitionskosten bis zu 255 750,00 EUR 2,5 v. H. der Investitionskosten, mind. 1 750,00
15.1.9.3 bei Investitionskosten bis zu 511 500,00 EUR 2 v. H. der Investitionskosten, mind. 6 750,00
15.1.9.4 bei Investitionskosten bis zu 2 556 450,00 EUR 1,5 v. H. der Investitionskosten, mind. 10 750,00
15.1.9.5 bei Investitionskosten bis zu 5 113 000,00 EUR 1 v. H. der Investitionskosten, mind. 40 000,00
15.1.9.6 bei Investitionskosten bis zu 51 129 250,00 EUR 0,4 v. H. der Investitionskosten, mind. 53 500,00
15.1.9.7 bei Investitionskosten von mehr als 51 129 250,00 EUR 0,3 v. H. der Investitionskosten, mind. 213 000,00
15.1.10 Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb sowie für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Abs. 3 KrWG 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 15.1.9
15.1.11 Prüfung einer Anzeige nach § 35 Abs. 4 KrWG 100,00 bis 2 000,00
15.1.12 Entscheidung über Anträge bei Zustimmungsvorbehalten gemäß Planfeststellungs- oder Genehmigungsbescheid nach § 35 KrWG 100,00 bis 3 000,00
15.1.13 Auflagen nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach Erteilung der Genehmigung nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG 100,00 bis 3 000,00
15.1.14 Zulassung des vorzeitigen Beginns vor der Feststellung des Plans (vgl. lfd. Nr. 15.1.9) oder der Erteilung der Genehmigung nach § 37 KrWG (vgl. lfd. Nr. 15.1.10) 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 15.1.9 oder 15.1.10
15.1.15 Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für bereits bestehende Deponien sowie Untersagung des Betriebes derselben nach § 39 Abs. 1 KrWG 100,00 bis 3 000,00
15.1.16 Anordnung der Rekultivierung und sonstiger Vorkehrungen bei stillgelegten Deponien nach § 40 Abs. 2 KrWG 300,00 bis 10 000,00
15.1.17 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG 250,00 bis 5 000,00
15.1.18 Entscheidung über die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG 250,00 bis 5 000,00
15.1.19 Verkürzung der Frist zur Vorlage der Emissionserklärung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 KrWG 100,00 bis 500,00
15.1.20 Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 750,00
15.1.21 Anordnung zur Überprüfung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 47 Abs. 4 KrWG 100,00 bis 500,00
15.1.22 Entzug des Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikats und weitere Maßnahmen nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG 100,00 bis 1 000,00
15.1.23 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 1 250,00
15.2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung  
15.2.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger 300,00 bis 550,00
15.2.2 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV 500,00 bis 5 000,00
15.2.3 Zustimmung zum Überwachungsvertrag im konkreten Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EfbV 200,00 bis 5 500,00
15.2.4 Allgemeine Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EfbV 2 750,00 bis 43 000,00
15.2.5 Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 4 EfbV 500,00 bis 5 000,00
15.2.6 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 16 Satz 2 EfbV 100,00 bis 500,00
15.3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S. 10909) in der jeweils geltenden Fassung  
15.3.1 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je Mitgliedsbetrieb 550,00
15.3.2 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Abs. 1 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 2 750,00 bis 45 000,00
15.3.3 Widerruf der Anerkennung nach § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 2 750,00
15.3.4 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens nach § 12 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 100,00 bis 500,00
15.4 Altölverordnung (AltölV) in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung  
15.4.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV 100,00
15.4.2 Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AltölV 100,00
15.5 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913) in der jeweils geltenden Fassung  
15.5.1 Anordnung der Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 2 100,00 bis 550,00
15.5.2 Gestattung der Bestellung eines nichtbetriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 100,00 bis 550,00
15.5.3 Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall in einem Konzern nach § 5 100,00 bis 550,00
15.5.4 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 100,00 bis 550,00
15.6 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung  
15.6.1 Bestimmung von Untersuchungsstellen für Klärschlamm und Boden nach § 3 Abs. 2 bis 6 AbfKlärV und deren Verlängerung 500,00 bis 1 800,00*
15.6.2 Entscheidung über die Verkürzung der Abstände zwischen den Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV oder der Verkürzung oder Verlängerung der Abstände zwischen den Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
15.6.3 Entscheidung über die Ausdehnung der Klärschlammuntersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 3 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 AbfKlärV oder über die Beschränkung der Klärschlammuntersuchung auf einzelne Schwermetalle nach § 3 Abs. 5 Satz 4 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
15.6.4 Entscheidung über die Zustimmung zum Wegfall von Untersuchungen nach § 3 Abs. 9 Satz 1 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
15.6.5 Genehmigung für die Aufbringung von Klärschlamm nach § 5 AbfKlärV 50,00 bis 1 000,00
15.6.6 Entscheidung über den Verzicht auf die Voranzeige nach § 7 Abs. 5 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
15.6.7 Durchführung des Nachweisverfahrens nach § 7 AbfKlärV einschließlich der Voranzeige 50,00
15.6.8 Durchführung eines Voranzeigeverfahrens nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV ohne nachfolgende Klärschlammaufbringung 35,00
Anmerkung zu den lfd. Nr. 15.6.7 und 15.6.8
Wird das im Auftrag der obersten Abfallbehörde entwickelte EDV-Programm oder ein in gleicher Weise auf die EDV-technischen Möglichkeiten der oberen Abfallbehörden abgestimmtes EDV-Programm genutzt, werden die Gebühren nicht erhoben.
 
15.7 Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung  
15.7.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.7.2 Entscheidung über die Zustimmung zur Abgabe von Materialien nach § 3 Abs. 5 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.7.3 Entscheidung über die Zulassung nach § 3 Abs. 6 Satz 3 und 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.7.4 Entscheidung über die Anordnung von Prüfungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 oder von Maßnahmen nach § 3 Abs. 7 Satz 6 oder Abs. 8 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.7.5 Bestimmung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV und deren Verlängerung 500,00 bis 1 800,00*
15.7.6 Entscheidung über die Zulassung der Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.7.7 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von § 4 Abs. 5 Satz 1 BioAbfV nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.7.8 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.7.9 Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 BioAbfV einschließlich der Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.7.10 Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 3 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.7.11 Entscheidung über die Verlängerung der Wartezeit auf Grünland oder Feldfutterflächen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BioAbfV oder die Untersagung der erneuten Aufbringung nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 100,00
15.7.12 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht nach § 9 Abs. 3 BioAbfV 50,00 bis 100,00
15.7.13 Entscheidung über die Zulassung der Aufbringung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BioAbfV 100,00 bis 250,00
15.7.14 Entscheidung über die Zustimmung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.7.15 Entscheidung über die Befreiung von der Behandlung oder der Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV einschließlich des Verlangens weiterer Nachweise nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BioAbfV und des Widerrufs nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.7.16 Entscheidung über die Festlegung einer bestimmten Zeitspanne für die Definition von Chargen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV 50,00 bis 100,00
15.7.17 Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen und von Nachweispflichten nach § 11 Abs. 3 BioAbfV sowie deren Widerruf und die Verkürzung der Vorlagefrist nach § 11 Abs. 3 a Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 250,00
15.7.18 Entscheidung über die Zustimmung zur Vorlage der Dokumentationen und Nachweise in elektronischer Form nach § 12a BioAbfV 50,00 bis 100,00
15.7.19 Entscheidung über die Anerkennung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
15.8 Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung  
15.8.1 Entscheidung über die Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV 13 000,00 bis 30 000,00*
15.8.2 Entscheidung über den Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 6 VerpackV 5 500,00 bis 15 000,00*
15.8.3 Überprüfung der Anforderungen nach Nummer 1 Abs. 2, Nummer 2 Abs. 1 und 2 und Nummer 3 Abs. 1 und 2 sowie der Rücknahme- und Verwertungsnachweise und der Nachweise der Beteiligung an Systemen nach Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, Nummer 2 Abs. 3 Satz 1, Nummer 3 Abs. 3 und 4 und Nummer 4 Satz 1 des Anhangs I zu § 6 VerpackV 2 750,00 bis 10 000,00*
15.9 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung  
15.9.1 Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs auf Antrag des Veranstalters nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV 50,00 bis 500,00
15.9.2 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen für einzelne Teilnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV 10,00 bis 100,00
15.10 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung  
15.10.1 Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV 50,00 bis 250,00
15.10.2 Einstufung als gefährlicher Abfall nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AVV 50,00 bis 250,00
15.11 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459, BS 2129-1) in der jeweils geltenden Fassung  
15.11.1 Entscheidung über die Genehmigung für das Verbringen von Abfällen in das Plangebiet oder die Zulassung einer Abweichung vom Abfallwirtschaftsplan nach § 12 Abs. 5 LKrWG 300,00 bis 3 000,00
15.11.2 Entscheidung über den Erlass von Duldungsverfügungen an Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Rahmen der Erkundung geeigneter Standorte für Abfallentsorgungsanlagen nach § 13 Abs. 1 LKrWG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 KrWG 50,00 bis 550,00
15.11.3 Bauüberwachung und Entscheidung über die Bauabnahme nach § 14 Abs. 2 LKrWG 100,00 bis 1 750,00
15.11.4 Zeitweise Untersagung oder Beschränkung des Betriebes einer Deponie nach § 15 LKrWG 100,00 bis 1 750,00
15.11.5 Anordnungen im Einzelfall zur Durchsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes oder von Rechtsverordnungen aufgrund dieser Gesetze nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 1 Satz 3 LKrWG in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Satz 2 und § 62 KrWG 100,00 bis 5 500,00
15.12 Gutachten, schriftliche Stellungnahmen, Sachverständigenleistungen, Probenahmen, Untersuchungen und sonstige Dienstleistungen des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Die Gebühren sind nach dem Zeitaufwand für Personal und für die Benutzung von Geräten sowie sonstigen technischchapparativen Einrichtungen je angefangene Viertelstunde nach § 2 Abs. 3 zu berechnen.
Anmerkung zu lfd. Nr. 15.12
Im Fall einer Mitwirkungshandlung wird diese Gebühr beim Vollzug des Abfallrechts neben der Gebühr für die federführende Behörde von dieser als Auslage erhoben.
16 Bodenschutzrecht
16.1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung  
16.1.1 Anordnung von Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG 100,00 bis 5 000,00
16.1.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG 250,00 bis 15 000,00
16.1.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) 100,00 bis 5 000,00
16.1.4 Verbindlichkeitserklärung von Sanierungsplänen nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 250,00 bis 10 000,00
16.1.5 Behördliche Sanierungsplanung nach § 14 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 500,00 bis 30 000,00
16.1.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 und 3 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 50,00 bis 1 500,00
16.1.7 Ergänzende Anordnung zur Altlastensanierung nach § 16 BBodSchG 50,00 bis 1 500,00
16.1.8 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages nach § 25 BBodSchG nach Zeitaufwand
16.1.9 Beratungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ausgenommen mündliche Auskünfte 25,00 bis 10 000,00
16.2 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302, BS 2129-8) in der jeweils geltenden Fassung  
16.2.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 LBodSchG 25,00 bis 10 000,00
16.2.2 Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 2 LBodSchG nach Zeitaufwand*
16.2.3 Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 7 Abs. 2 LBodSchG (ohne Kompetenzfeststellung) nach Zeitaufwand*
16.2.4 Erteilung von Befreiungen nach § 8 Abs. 3 LBodSchG 50,00 bis 2 000,00
16.2.5 Beratungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach dem Landesbodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ausgenommen mündliche Auskünfte 25,00 bis 10 000,00
"
15 Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) in der jeweils geltenden Fassung
15.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.2 Beanstandung eines Vorhabens nach § 5 Abs. 2 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.3 Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.4 Untersagung des Betriebes einer Gashochdruckleitung, gegebenenfalls Festsetzen von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.5 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen nach § 8 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.6 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass nach § 10 Abs. 1 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.7 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen nach § 10 Abs. 2 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.8 Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand*
15.9 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
16 Behördliche Aufsicht Aufsichtsmaßnahmen nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand

".

Artikel 2

Die Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. S. 439), BS 2013-1-31, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "auf den Gebieten" die Worte "der Abfallentsorgung, des Bodenschutzrechts," eingefügt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Teil 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 "Teil 2
Gebühren auf dem Gebiet der Abfallentsorgung
2 Abfallentsorgung
2.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 Entgegennahme der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG einschließlich der Anordnungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG 50,00 bis 100,00
2.1.2 Erteilung der Zustimmung zum Ausschluss von der Entsorgungspflicht oder zu dessen Widerruf nach § 20 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 400,00
2.1.3 Entscheidung über Ausnahmen von der Pflicht zur Beseitigung von Abfällen in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 3.000,00
2.1.4 Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage und Festsetzung eines Entgelts nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG 100,00 bis 2.000,00
2.1.5 Verpflichtung zur Übernahme von Abfällen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 KrWG 100,00 bis 1.000,00
2.1.6 Entscheidung über die Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage auf Antrag nach § 29 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 2.000,00
2.1.7 Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen durch Mineralgewinnungsbetriebe und Festsetzung der Kostenerstattung nach § 29 Abs. 3 KrWG 100,00 bis 2.000,00
2.1.8 Anordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 KrWG 100,00 bis 1.000,00
2.1.9 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie sowie zur wesentlichen Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes nach § 35 Abs. 2 KrWG
2.1.9.1 bei Investitionskosten bis zu 51.250,00 EUR 3 v. H. der Investitionskosten, mind. 1.100,00
2.1.9.2 bei Investitionskosten bis zu 255.750,00 EUR 2,5 v. H. der Investitionskosten, mind. 1.750,00
2.1.9.3 bei Investitionskosten bis zu 511.500,00 EUR 2 v. H. der Investitionskosten, mind. 6.750,00
2.1.9.4 bei Investitionskosten bis zu 2 556.450,00 EUR 1,5 v. H. der Investitionskosten, mind. 10.750,00
2.1.9.5 bei Investitionskosten bis zu 5 113.000,00 EUR 1 v. H. der Investitionskosten, mind. 40.000,00
2.1.9.6 bei Investitionskosten bis zu 51.129.250,00 EUR 0,4 v. H. der Investitionskosten, mind. 53.500,00
2.1.9.7 bei Investitionskosten von mehr als 51.129.250,00 EUR 0,3 v. H. der Investitionskosten, mind. 213.000,00
2.1.10 Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb sowie für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Abs. 3 KrWG 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 2.1.9
2.1.11 Prüfung einer Anzeige nach § 35 Abs. 4 KrWG 100,00 bis 2.000,00
2.1.12 Entscheidung über Anträge bei Zustimmungsvorbehalten gemäß Planfeststellungs- oder Genehmigungsbescheid nach § 35 KrWG 100,00 bis 3.000,00
2.1.13 Auflagen nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach Erteilung der Genehmigung nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG 100,00 bis 3.000,00
2.1.14 Zulassung des vorzeitigen Beginns vor der Feststellung des Plans (vgl. lfd. Nr. 2.1.9) oder der Erteilung der Genehmigung nach § 37 KrWG (vgl. lfd. Nr. 2.1.10) 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 2.1.9 oder 2.1.10
2.1.15 Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für bereits bestehende Deponien sowie Untersagung des Betriebes derselben nach § 39 Abs. 1 KrWG 100,00 bis 3.000,00
2.1.16 Anordnung der Rekultivierung und sonstiger Vorkehrungen bei stillgelegten Deponien nach § 40 Abs. 2 KrWG 300,00 bis 10.000,00
2.1.17 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG 250,00 bis 5.000,00
2.1.18 Entscheidung über die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG 250,00 bis 5.000,00
2.1.19 Verkürzung der Frist zur Vorlage der Emissionserklärung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 KrWG 100,00 bis 500,00
2.1.20 Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 750,00
2.1.21 Anordnung zur Überprüfung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 47 Abs. 4 KrWG 100,00 bis 500,00
2.1.22 Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung 200,00 bis 5.500,00
2.1.23 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 3 EfbV 2.750,00 bis 45.000,00
2.1.24 Entzug des Entsorgungsfachbetriebezertifikats und weitere Maßnahmen nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG 100,00 bis 1.000,00
2.1.25 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 1.250,00
2.2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger 300,00 bis 550,00
2.2.2 Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag der Entsorgergemeinschaft nach § 12 Abs. 4 EfbV 500,00 bis 5.000,00
2.2.3 Widerruf der Anerkennung nach § 16 Abs. 4 EfbV 2.750,00
2.2.4 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 26 Abs. 2 Satz 4 EfbV 100,00 bis 500,00


2.3 Altölverordnung (AltölV) in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV 100,00
2.3.2 Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AltölV 100,00
2.4 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1 Anordnung der Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragten nach § 3 AbfBeauftrV 100,00 bis 550,00
2.4.2 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragten nach § 5 AbfBeauftrV 100,00 bis 550,00
2.4.3 Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten in einem Konzern nach § 6 AbfBeauftrV 100,00 bis 550,00
2.4.4 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV 100,00 bis 550,00
2.4.5 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV gegenüber dem Lehrgangsträger 300,00 bis 550,00
2.5 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung
2.5.1 Entscheidung nach § 4 Abs. 3 AbfKlärV über
2.5.1.1 die Ausdehnung der Bodenuntersuchung auf weitere Schadstoffe oder 50,00 bis 500,00
2.5.1.2 eine Klärschlammaufbringung 50,00 bis 500,00
2.5.2 Entscheidung nach § 4 Abs. 5 AbfKlärV über
2.5.2.1 die Verkürzung der Abstände zwischen den Bodenuntersuchungen oder 50,00 bis 500,00
2.5.2.2 die Beschränkung der Bodenuntersuchung auf bestimmte Schwermetalle oder auf den pH-Wert 50,00 bis 500,00
2.5.3 Entscheidung über die Zustimmung zum Wegfall von Wiederholungsuntersuchungen nach § 4 Abs. 7 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
2.5.4 Entscheidung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 AbfKlärV über
2.5.4.1 die Ausdehnung der Klärschlammuntersuchung auf weitere Inhaltsstoffe oder 50,00 bis 500,00
2.5.4.2 eine Verkürzung oder Verlängerung der Abstände für Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV oder 50,00 bis 500,00
2.5.4.3 eine Klärschlammaufbringung oder 50,00 bis 500,00
2.5.4.4 die Zustimmung zum Wegfall der Klärschlammuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
2.5.5 Entscheidung über die Anwendung der Vorsorgewerte gemäß § 7 Abs. 1 AbfKlärV nach der überwiegenden Bodenart nach § 7 Abs. 2 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
2.5.6 Entscheidung über eine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm bei geogen bedingt erhöhten Schwermetall-Hintergrundwerten nach § 7 Abs. 3 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
2.5.7 Entscheidung nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 AbfKlärV über
2.5.7.1 die Entnahme einer Rückstellprobe oder 50,00
2.5.7.2 die Untersuchung einer Rückstellprobe oder 50,00
2.5.7.3 die Herausgabe einer Rückstellprobe 50,00
2.5.8 Entscheidung über die Zulassung einer Klärschlammaufbringung auf Flächen gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV 50,00 bis 1.000,00
2.5.9 Entscheidung über die Nutzung alternativer Flächendaten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 2 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
2.5.10 Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 16 Abs. 2 AbfKlärV 50,00
2.5.11 Entscheidung über die Verkürzung der Anzeigefrist nach § 16 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV 20,00
2.5.12 Entscheidung über die Vorlage des Originals des Lieferscheines nach § 17 Abs. 7 und § 18 Abs. 7 AbfKlärV 20,00
2.5.13 Entscheidung nach § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 AbfKlärV über
2.5.13.1 die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung oder 100,00 bis 1.000,00
2.5.13.2 den Fortbestand der Anerkennung oder 100,00 bis 1.000,00
2.5.13.3 die Verkürzung der Frist zur Berichtsvorlage oder 100,00 bis 1.000,00
2.5.13.4 den Widerruf der Anerkennung 100,00 bis 1.000,00
2.5.14 Entscheidung nach § 31 Abs. 1 AbfKlärV über
2.5.14.1 Verlängerung der Vorlagefrist für Untersuchungsergebnisse gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 oder 50,00 bis 200,00
2.5.14.2 eine Befreiung von der Vorlagepflicht für Untersuchungsergebnisse gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 50,00 bis 200,00
2.5.15 Entscheidung über die Befreiung der Qualitätszeichennehmer vom Regelverfahren nach § 31 Abs. 2 AbfKlärV 50,00 bis 200,00
2.5.16 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheines gemäß § 17 oder § 18 AbfKlärV nach § 31 Abs. 4 AbfKlärV 50,00 bis 200,00
2.5.17 Entscheidung über die Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 32 AbfKlärV 50,00 bis 200,00
2.5.18 Bestimmung von Untersuchungsstellen für Klärschlamm und Boden und deren Verlängerung nach § 33 AbfKlärV 500,00 bis 1.800,00
Anmerkung zur lfd. Nr. 2.5.10

Werden die nach § 16 AbfKlärV vorgeschriebenen Daten in elektronischer Form auf die von der obersten Abfallbehörde im Internet betriebene Datenplattform eingestellt, werden die Gebühren nicht erhoben.

2.6 Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung
2.6.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.2 Entscheidung über die Zustimmung zur Abgabe von Materialien nach § 3 Abs. 5 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.3 Entscheidung über die Zulassung nach § 3 Abs. 6 Satz 3 und 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.4 Entscheidung über die Anordnung von Prüfungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 oder von Maßnahmen nach § 3 Abs. 7 Satz 6 oder Abs. 8 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.5 Bestimmung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV und deren Verlängerung 500,00 bis 1.800,00*
2.6.6 Entscheidung über die Zulassung der Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.7 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von § 4 Abs. 5 Satz 1 BioAbfV nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.8 Entscheidung über das weitere Vorgehennach § 4 Abs.7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.9 Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 BioAbfV einschließlich der Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.10 Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 3 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.11 Entscheidung über die Verlängerung der Wartezeit auf Grünland oder Feldfutterflächen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 oder die Untersagung der erneuten Aufbringung nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 100,00
2.6.12 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht nach § 9 Abs. 3 BioAbfV 50,00 bis 100,00
2.6.13 Entscheidung über die Zulassung der Aufbringung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BioAbfV 100,00 bis 250,00
2.6.14 Entscheidung über die Zustimmung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.15 Entscheidung über die Befreiung von der Behandlung oder der Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV einschließlich des Verlangens weiterer Nachweise nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BioAbfV und des Widerrufs nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.16 Entscheidung über die Festlegung einer bestimmten Zeitspanne für die Definition von Chargen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV 50,00 bis 100,00
2.6.17 Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen und von Nachweispflichten nach § 11 Abs. 3 BioAbfV sowie deren Widerruf und die Verkürzung der Vorlagefrist nach § 11 Abs. 3 a Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 250,00
2.6.18 Entscheidung über die Zustimmung zur Vorlage der Dokumentationen und Nachweise in elektronischer Form nach § 12a BioAbfV 50,00 bis 100,00
2.6.19 Entscheidung über die Anerkennung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.20 Entscheidung nach § 5a BioAbfV über
2.6.20.1 die Entnahme einer Rückstellprobe oder 50,00
2.6.20.2 die Untersuchung einer Rückstellprobe oder 50,00
2.6.20.3 die Herausgabe einer Rückstellprobe 50,00


2.7 Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung
2.7.1 Entscheidung über die Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV 13.000,00 bis 30.000,00*
2.7.2 Entscheidung über den Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 6 VerpackV 5.500,00 bis 15.000,00*
2.7.3 Überprüfung der Anforderungen nach Nummer 1 Abs. 2, Nummer 2 Abs. 1 und 2 und Nummer 3 Abs. 1 und 2 sowie der Rücknahme- und Verwertungsnachweise und der Nachweise der Beteiligung an Systemen nach Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, Nummer 2 Abs. 3 Satz 1, Nummer 3 Abs. 3 und 4 und Nummer 4 Satz 1 des Anhangs I zu § 6 VerpackV 2.750,00 bis 10.000,00*
2.8 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung
2.8.1 Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs auf Antrag des Veranstalters nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV 50,00 bis 550,00
2.8.2 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen für einzelne Teilnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV 50,00 bis 250,00
2.9 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung
2.9.1 Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV 50,00 bis 250,00
2.9.2 Einstufung als gefährlicher Abfall nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AVV 50,00 bis 250,00
2.10 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459, BS 2129-1) in der jeweils geltenden Fassung
2.10.1 Entscheidung über die Genehmigung für das Verbringen von Abfällen in das Plangebiet oder die Zulassung einer Abweichung vom Abfallwirtschaftsplan nach § 12 Abs. 5 LKrWG 300,00 bis 3.000,00
2.10.2 Entscheidung über den Erlass von Duldungsverfügungen an Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Rahmen der Erkundung geeigneter Standorte für Abfallentsorgungsanlagen nach § 13 Abs. 1 LKrWG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 KrWG 50,00 bis 550,00
2.10.3 Bauüberwachung und Entscheidung über die Bauabnahme nach § 14 Abs. 2 LKrWG 100,00 bis 1.750,00
2.10.4 Zeitweise Untersagung oder Beschränkung des Betriebes einer Deponie nach § 15 LKrWG 100,00 bis 1.750,00
2.10.5 Anordnungen im Einzelfall zur Durchsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes oder von Rechtsverordnungen aufgrund dieser Gesetze nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 1 Satz 3 LKrWG in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Satz 2 und § 62 KrWG 100,00 bis 5.500,00
2.11 Gutachten, schriftliche Stellungnahmen, Sachverständigenleistungen, Probenahmen, Untersuchungen und sonstige Dienstleistungen des Landesamtes für Umwelt und der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Die Gebühren sind nach dem Zeitaufwand für Personal und für die Benutzung von Geräten sowie sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen
je angefangene Viertelstunde
nach § 2 Abs. 3 zu berechnen.
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.11
Im Fall einer Mitwirkungshandlung wird diese Gebühr beim Vollzug des Abfallrechts neben der Gebühr für die federführende Behörde von dieser als Auslage erhoben

."

b) Teil 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 "Teil 7
Gebühren auf dem Gebiet des Bodenschutzrechts
17 Bodenschutzrecht
17.1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung
17.1.1 Anordnung von Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG 100,00 bis 5.000,00
17.1.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG 250,00 bis 15.000,00
17.1.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) 100,00 bis 5.000,00
17.1.4 Verbindlichkeitserklärung von Sanierungsplänen nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 250,00 bis 10.000,00
17.1.5 Behördliche Sanierungsplanung nach § 14 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 500,00 bis 30.000,00
17.1.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 und 3 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 50,00 bis 1.500,00
17.1.7 Ergänzende Anordnung zur Altlastensanierung nach § 16 BBodSchG 50,00 bis 1.500,00
17.1.8 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages nach § 25 BBodSchG nach Zeitaufwand
17.1.9 Beratungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ausgenommen mündliche Auskünfte 25,00 bis 10.000,00
17.2 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302, BS 2129- 8) in der jeweils geltenden Fassung
17.2.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 LBodSchG 25,00 bis 10.000,00
17.2.2 Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 2 LBodSchG nach Zeitaufwand*
17.2.3 Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 7 Abs. 2 LBodSchG (ohne Kompetenzfeststellung) nach Zeitaufwand*
17.2.4 Erteilung von Befreiungen nach § 8 Abs. 3 LBodSchG 50,00 bis 2.000,00
17.2.5 Beratungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach dem Landesbodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ausgenommen mündliche Auskünfte 25,00 bis 10.000,00

".

c) Lfd. Nr. 2.7 erhält folgende Fassung:

alt neu
"
2.7 Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung
2.7.1 Genehmigung der Systeme nach § 18 VerpackG 13.000,00 bis 30.000,00
2.7.2 Widerruf oder teilweiser Widerruf der Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 VerpackG 5.500,00 bis 15.000,00

".

d) In lfd. Nr. 2.10.5 werden nach den Worten "des Batteriegesetzes," die Worte "des Verpackungsgesetzes," eingefügt.

e) Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 3

Es treten in Kraft:

  1. Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a - soweit lfd. Nr. 1.5.2 und 1.5.4 betroffen sind - und Artikel 2 Nr. 2 Buchst. c und d am 1. Januar 2019,
  2. Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a - soweit lfd. Nr. 1.7.5 betroffen ist - mit Wirkung vom 1. August 2018,
  3. die Verordnung im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

ID 182094

ENDE