Änderungstext
Verlängerung der Geltungsdauer einer Verwaltungsvorschrift
- Rheinland-Pfalz -
Vom 26. November 2024
(MinBl. Nr. 18 vom 09.12.2024 S. 394)
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung (MdI - 030#2024/0001-0301.314)
1. Das Außerkrafttreten der nachfolgend aufgeführten Verwaltungsvorschrift wird gemäß Nummer 6 Abs. 2 der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereinigung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. November 1979 (MinBl. S. 418), zuletzt geändert durch Verwaltungsanordnung vom 25. April 2023 (MinBl. S. 88), bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 hinausgeschoben:
Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung vom 22. Januar 2019 (FM - 308-0004-0401.415) - MinBl. S. 14 - Gliederungsnummer 203021 mit folgenden Änderungen:
1.3.3 Leistet das Land Zuwendungen (vgl. §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung - LHO - mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften) an kommunale Gebietskörperschaften oder an Dritte, mithilfe derer Auftragsvergaben vorgenommen werden, hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfängern die Anwendung der Nummer 4 bei der Bewilligung zur Pflicht zu machen, soweit sie auch zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sind. Die Zuwendungsempfänger bedienen sich dabei hinsichtlich der Meldungen und Auskünfte unmittelbar der Melde- und Informationsstelle beim Ministerium der Finanzen.
wird gestrichen.
2. In Nummer 1.4 Satz 5 werden die Worte "der Verfall des aus der rechtswidrigen Tat Erlangten zugunsten des Staates" durch die Worte "die Einziehung von Taterträgen" ersetzt.
3. Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3.2 Meldung eines Verdachts auf Korruption oder Preisabsprachen
Die Bediensteten haben die dienstliche Verpflichtung, bei konkretem Korruptionsverdacht unverzüglich den zu ständigen Dienstvorgesetzten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, umgehend die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Die Strafverfolgungsbehörden sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Soweit Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger betroffen sind, haben die zuständigen Dienstvorgesetzten auch die Geheimschutz beauftragten unverzüglich zu informieren. Jede oberste Landesbehörde benennt für ihren Geschäftsbereich eine Stelle, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs einen konkreten Korruptionsverdacht unmittelbar mitteilen können, i. d. R. die Ansprechstellen (siehe Nummer 2.5.2) der obersten Landesbehörden. Legen die Indizien den Verdacht auf Preisabsprachen nahe, ist die Kartellbehörde bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium unverzüglich durch den Bediensteten oder den zuständigen Dienstvorgesetzten einzuschalten, damit absprachebeteiligte Bieter nicht durch die Verzögerung der Vergabe gewarnt werden und Unterlagen beseitigen. Das weitere Vorgehen ist mit der Kartellbehörde abzusprechen. | "3.2 Meldung eines Verdachts auf Korruption oder Preisabsprachen
Die Bediensteten haben die dienstliche Verpflichtung, bei konkretem Korruptionsverdacht unverzüglich die oder den zuständigen Dienstvorgesetzten zu unterrichten. Diese oder dieser ist, sofern nicht Gründe der Verhältnismäßigkeit, des Datenschutzes, der Aufklärungspflichten und insbesondere disziplinarrechtliche und arbeitsrechtliche Belange, des Fernmeldegeheimnisses und des Personalvertretungsgesetzes entgegenstehen, umgehend verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Die Strafverfolgungsbehörden sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Soweit Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger betroffen sind, haben die zuständigen Dienstvorgesetzten auch die Geheimschutzbeauftragten unverzüglich zu informieren. Jede oberste Landesbehörde benennt für ihren Geschäftsbereich eine Stelle, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs einen konkreten Korruptionsverdacht unmittelbar mitteilen können, in der Regel die Ansprechstellen (vgl. Nummer 2.5.2) der obersten Landesbehörden. Legen die Indizien den Verdacht auf Preisabsprachen nahe, hat die oder der Bedienstete oder die oder der zuständige Dienstvorgesetzte unverzüglich die Kartellbehörde bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium einzuschalten, damit absprachebeteiligte Bieterinnen und Bieter nicht durch die Verzögerung der Vergabe gewarnt werden und Unterlagen beseitigen. Das weitere Vorgehen ist mit der Kartellbehörde abzusprechen." |
4. In Nummer 3.3 werden in Satz 1 die Worte "und ohne Offenbarung der eigenen Identität" und Satz 3
Das Land gibt in einem Rundschreiben Person, Kontaktadresse, Aufgabenbereich und Verfahrensweise eines beauftragten Vertrauensanwalts bekannt.
gestrichen.
4.3 Vergabeausschlüsse4.3.1 Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen
Die Zuverlässigkeit von Bewerbern und Bietern ist wesentliches Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Haben Unternehmen nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die ihre Zuverlässigkeit infrage stellt, können sie von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze gelten bei Vergaben aller öffentlichen Aufträge.
4.3.2 Schwere Verfehlungen
Schwere Verfehlungen in diesem Sinne sind, unabhängig von der Beteiligungsform, insbesondere
- das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vor teilen an Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die beider Vergabe oder Ausführung von Aufträgen mitwirken (Bestechung oder Vorteilsgewährung),
- schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind, u. a. Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen sowie
- Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u. a. Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten sowie über die Gewinnbeteiligung und Abgaben anderer Bewerber.
Eine schwere Verfehlung liegt auch vor, wenn Bewerber bzw. Unternehmen Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen, unerlaubte Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren. Amtsträger in diesem Sinne kann dabei auch der sein, der dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der Organisationsform wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Hierzu können auch freiberuflich Tätige zählen.
Die Lieferung konkreter Planungs- und Ausschreibungshilfen mit dem Ziel, den Wettbewerb zu unterlaufen, stellt ebenfalls eine schwere Verfehlung dar.
4.3.3 Nachweis der Verfehlung
Eine Verfehlung gilt insbesondere dann als nachgewiesen, wenn sie zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, unbestritten ist oder ein Geständnis in einem Ermittlungsverfahren vorliegt. Bei Verstößen gegen das GWB kommen für den Nachweis die Feststellungen der Kartellbehörde und deren Unterlagen, insbesondere Bußgeldbescheide in Betracht. Inwieweit Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft zum Anlass für den Ausschluss von Bewerbern oder Unternehmen genommen werden können, ist vom Vorliegen beweiskräftigen Materials abhängig. Verdachtsmomente allein können nicht ausschlaggebend sein. Im Übrigen kommen für die Beurteilung des Sachverhalts alle geeigneten Feststellungen, z.B. in Haftbefehlen, von Rechnungsprüfungsbehörden, einer Innenrevision, beauftragter Gutachter sowie Feststellungen der auftragsvergebenden Dienststellen in Betracht.
4.3.4 Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb
Bewerber oder Bieter, denen eine schwere Verfehlung nach gewiesen wurde, sind im Einzelfall von der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen, wenn die Verfehlung ihre Zuverlässigkeit für den zur Vergabe anstehenden Auftrag infrage stellt. Führt die Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass die Zuverlässigkeit des Bewerbers beeinträchtigt ist, so ist ein im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung vorgelegtes Angebot nicht zu werten; bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe ist der Bewerber nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern. Er kann in diesem Fall auch nicht als Nachunternehmer oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft am Wettbewerb teilnehmen.
Die Zuverlässigkeit eines Unternehmens, dem eine schwere Verfehlung nachgewiesen wurde, kann in der Regel dann als wieder hergestellt angesehen werden, wenn
- das Unternehmen durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung der Verfehlungen getroffen hat und
- ein durch die Verfehlung entstandener Schaden er setzt wurde oder eine verbindliche Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung vorliegt.
4.3.5 Melde- und Informationsstelle
Beim Ministerium der Finanzen ist eine Melde- und Informationsstelle eingerichtet. Diese Stelle sammelt Informationen über Unternehmen, denen eine schwere Verfehlung nachgewiesen wurde. Dienststellen, die aus ihrem Vergabebereich Kenntnis von schweren Verfehlungen erlangen, melden die Unternehmen auf dem Dienstweg in schriftlicher oder elektronischer Form an die Melde- und Informationsstelle beim Ministerium der Finanzen und unterrichten zugleich das betroffene Unternehmen über die Meldung, ihren Zweck und ihren wesentlichen Inhalt. Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Zuverlässigkeit des Unternehmens wieder hergestellt ist.
Die Bestandteile der Meldung ergeben sich aus der Anlage 6.
Sofern die Meldung einen Einzelunternehmer betrifft, sind die Bestimmungen des Datenschutzes über personenbezogene Daten zu beachten (Landesdatenschutzgesetz, BS 204-1).
Die Melde- und Informationsstelle kann involvierte Dienst stellen auch zu einer entsprechenden Meldung auffordern, wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von einem Sachverhalt erlangt, der eine Aufnahme des Unternehmens in das Verzeichnis zu rechtfertigen scheint.
Zu melden ist auch die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit von erfassten Unternehmen aufgrund von geeigneten, zu bezeichnenden Maßnahmen der Unternehmen. Ist die Zuverlässigkeit eines Unternehmens wieder hergestellt, werden alle gesammelten Informationen vernichtet. Im Übrigen werden die erfassten Informationen nach Ablauf von drei Jahren seit der Meldung vernichtet.
Auftragsvergebende Dienststellen können die Informationen über erfasste Unternehmen unmittelbar bei der Mel de- und Informationsstelle abfragen. Das Muster einer Vergabeanfrage ist als Anlage 7 beigefügt und auf der Internet-Homepage des Ministeriums der Finanzen abgelegt. Die Vergabeanfrage kann auch elektronisch übermittelt werden (Online Anfrage oder E-Mail).
Sollten für die Entscheidung dieser Vergabestelle weitere Auskünfte erforderlich sein, so wird die Melde- und Informationsstelle einen Ansprechpartner bei der Dienststelle mitteilen, die den Sachverhalt gemeldet hat.
Bei geplanten Vergaben von Dienstleistungsaufträgen mit einem Wert von über 15.000 EUR (bei Dauerschuldverhältnissen der Jahresbetrag), von Lieferaufträgen mit einem Wert von über 25.000 EUR und Bauaufträgen von über 50.000 EUR hat die Vergabestelle vor der Vergabe bei der Melde- und Informationsstelle nachzufragen, ob Informationen über ein für die Vergabe in Betracht kommendes Unternehmen vorliegen. Bei geplanten Vergaben unterhalb der genannten Wertgrenzen steht die Anfrage im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle.
4.3.6 Entscheidung über den Ausschluss vom Wettbewerb
Jede Dienststelle entscheidet im Rahmen des konkreten Vergabeverfahrens eigenverantwortlich auch darüber, ob ein Unternehmen vom Wettbewerb ausgeschlossen wer den soll. Die Auskünfte der Melde- und Informationsstelle sollen diese Entscheidung erleichtern.
Soll einem Unternehmen ein Auftrag erteilt werden, ob wohl Informationen vorliegen, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen, so hat die auftragsvergebende Dienststelle die Gründe hierfür aktenkundig zu machen.
wird gestrichen.
6. Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 7.1 Veröffentlichung von Rundschreiben und weiterer Unterlagen
Das Ministerium der Finanzen veröffentlicht auf seiner Webseite das Merkblatt zur Verwaltungsvorschrift, das Rundschreiben zum Vertrauensanwalt, einen Muster-Sponsoring-Vertrag (siehe Nummern 2.7.1, 3.3, 6.4) und weitere Unterlagen zur Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung. | "7.1 Veröffentlichung von Rundschreiben und weiterer Unterlagen
Das Ministerium des Innern und für Sport veröffentlicht auf seiner Webseite einen Muster-Sponsoring-Vertrag (siehe Nummern 2.7.1, 3.3, 6.4) sowie Merkblätter, Rundschreiben und weitere Unterlagen zur Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung." |
Die Nummern 1.3.3, 4.3 sowie die Anlagen 6 und 7 treten an dem Tag außer Kraft, an dem erstmals eine Rechtsverordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt, s. Bundestagsdrucksache 18/12051 vom 24. April 2017, Artikel 3. Das Ministerium der Finanzen gibt dieses Datum im Ministerialblatt Teil II bekannt.
wird gestrichen.
.
| Meldung an die Melde- und Informationsstelle | Anlage 6 (zu Nummer 4.3.5) |
A. Anschrift der Melde- und Informationsstelle
Ministerium der Finanzen
- Melde- und Informationsstelle -
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz
Telefon: (06131) 16-0 (Zentrale)
(06131) 16-4138 (Durchwahl)
Telefax: (06131) 16-4115
E-Mail: Meldeinformationsstelle@fm.rlp.de
B. Bestandteile der Meldung
1 Angaben über die meldende Dienststelle
1.1 Name, Anschrift1.2 Aktenzeichen
1.3 Name des Ansprechpartners
1.4 Telefon- und Telefaxnummer, ggf. E-Mail-Verbindung des Ansprechpartners
2 Datum
3 Angaben über das betroffene Unternehmen
3.1 Name, Anschrift3.2 Gewerbezweig, Branche
3.3 ggf. Handelsregisternummer
3.4 bes. Informationen über eine Konzernstruktur: Mutter-, Tochtergesellschaften etc.
4 Verfehlung (Beschreibung in Stichworten)
4.1 Art und Weise der Verfehlung4.2 Nachweis der Verfehlung
und 7
.
Vergabeanfrage Anlage 7
(zu Nummer 4.3.5)Anfragende Dienststelle
Ministerium der Finanzen
Kaiser-Friedrich-Str. 5
55116 Mainz
Fax: 06131/16-4115
E-Mail: Meldeinformationsstelle@fm.rlp.de*Vergabeanfrage
nach Nummer 4.3.5 der VV der Landesregierung vom 22. Januar 2019 (Min Bl. S. 14) in der jeweils geltenden Fassung (Gliederungsnummer 203021) - Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung -
Wir beabsichtigen die Vergabe folgenden Auftrags und bitten um Mitteilung, ob Beschränkungen gemäß Nummer 4.3.5 der VV bestehen.
Auftrag:
[ ] Dienstleistungsauftrag [ ] über 15.000 Euro [ ] Lieferauftrag [ ] über 25.000 Euro [ ] Bauauftrag [ ] über 50.000 Euro Auftragsgegenstand: _________________________________________________________________________
Vorgesehener Auftragnehmer:
Firma: ____________________________________________________________________________________
Firmensitz: ________________________________________________________________________________
Geschäftsführer: ____________________________________________________________________________
Vergabetermin: _____________________________________________________________________________
Ministerium der Finanzen
- Melde- und Informationsstelle -Es bestehen [ ] keine
Beschränkungen gemäß Nummer 4.3.5 der VV der Landesregierung vom 22. Januar 2019 (Min Bl. S. 14) in der jeweils geltenden Fassung (Gliederungsnummer 203021)
Im Auftrag
werden gestrichen.
9. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummern 5 und 8 geändert.
2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung (10.12.2024) in Kraft.
ID 242909
| ENDE |