Änderungstext

Fünftes Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. Juni 2025
(GVBl. Nr. 9 vom 26.06.2025 S. 202)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 373), BS 223-41, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "die §§ 10 und 11" durch die Verweisung " § 4 Abs. 12 Satz 1, § 8 Abs. 2 und die §§ 10 und 11" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Studium" die Worte "und können Entwicklungsvorhaben durchführen" eingefügt.

bb) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "und können Entwicklungsvorhaben durchführen" gestrichen.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs; die Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken daran insbesondere im Rahmen kooperativer Promotionen mit. "Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs."

b) In Absatz 3 wird folgender neue Satz 5 eingefügt:

"Die Hochschulen bekennen sich zur Gewaltfreiheit."

c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Sie berücksichtigen dabei auch sämtliche Aspekte der Künstlichen Intelligenz."

d) Absatz 12 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung weiterer Aufgaben auf ein Organ einer Hochschule; in diesem Fall ist das Benehmen mit dem Organ herzustellen und eine Vereinbarung nach Satz 1 mit dem Organ zu schließen. "Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung weiterer Aufgaben auf ein Organ oder, wenn dies im Einzelfall aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, auf eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer; in diesen Fällen ist das Benehmen mit dem Organ oder das Einvernehmen mit der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer herzustellen und eine Vereinbarung nach Satz 1 mit dem Organ oder der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer zu schließen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "von Frauen und Männern" durch die Worte "der Geschlechter" und die Worte "Frauen und Männer" durch die Worte "die Geschlechter" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Komma das Wort "eine" durch das Wort "die" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach den Worten "und sich" die Worte "in Gleichstellungsfragen" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"An Hochschulen mit verschiedenen Standorten können Ansprechpartnerinnen entsprechend § 28 LGG bestellt werden; Absatz 7 gilt entsprechend."

c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610)," gestrichen.

d) In Absatz 7 Satz 5 werden die Worte "und für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten" gestrichen.

e) In Absatz 11 Satz 1 werden die Worte "eine geschlechtsspezifische Statistik" durch die Worte "geschlechtsspezifische Statistiken" ersetzt und nach der Verweisung " § 50" die Worte "und zur Feststellung einer Unterrepräsentanz in den einzelnen Bereichen im Sinne des § 3 Abs. 7 LGG" eingefügt.

f) In Absatz 12 Satz 1 werden die Worte "Belange der Hochschulen" durch die Worte "hochschulübergreifenden Belange" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Nachhaltigkeit" durch das Wort "Dauer" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"Die Hochschulen legen fest, wie Zertifikatsangebote in ihr Qualitätssicherungssystem eingebunden werden."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort "Universität" die Worte "sowie im Falle des § 34 Abs. 7 Satz 5 eine Hochschule für angewandte Wissenschaften" und in Halbsatz 2 nach dem Wort "können" die Worte "an Universitäten" eingefügt.

b) In Absatz 7 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Sie kann im begründeten Einzelfall bis zu einer entsprechenden Änderung des Hochschulgesetzes erneut verlängert werden, sofern sich die Erprobung nach Maßgabe der Evaluierung bewährt hat und eine entsprechende Änderung des Hochschulgesetzes vom fachlich zuständigen Ministerium befürwortet wird. Erprobungen nach Satz 1 sind wissenschaftlich zu begleiten und hinsichtlich ihrer Wirkung zu überprüfen; dies erfolgt unter Beteiligung des Präsidiums, des Senats, des Hochschulrats und gegebenenfalls der Fachbereichsräte."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "vom fachlich zuständigen Ministerium und den Hochschulen zu gründende" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Nachwuchsförderung" das Wort", Nachhaltigkeit" eingefügt.

7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Forschung" die Worte "und Entwicklung sowie die Förderung des Wissens- und Technologietransfers einschließlich Gründungen" eingefügt.

b) In Nummer 11 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach § 93 Abs. 1."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden folgende neue Sätze 1 und 2 eingefügt:

"Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch Mitglieder der Hochschulen kann unter Berücksichtigung der Publikationskulturen der jeweiligen Fächer und der Rechtesituation der jeweiligen Forschungsgegenstände unter freien Lizenzen erfolgen (Open Access), soweit nicht rechtliche Bestimmungen oder ethische Erwägungen oder Vereinbarungen mit Dritten dem entgegenstehen. Die Hochschulen können ihren Mitgliedern die Primär- und Zweitveröffentlichung im Open Access dadurch ermöglichen, dass sie Publikationsdienste betreiben, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Publikationsdiensten Dritter sicherstellen."

b) In Absatz 4 wird folgender neue Satz 1 eingefügt:

"Die Hochschulen können den uneingeschränkten und langfristigen Zugang zu wissenschaftlichen Texten, Forschungsdaten, -ergebnissen und -quellen sowie offen lizenzierte Bildungsmaterialien als Praktiken offener Wissenschaft fördern (Open Science)."

9. In § 16 werden nach dem Wort "Rechtsstaat" die Worte "unter Berücksichtigung nachhaltiger Entwicklung" eingefügt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können; in der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen
  1. zur Sicherung des Datenschutzes,
  2. zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch die zu Prüfende oder den zu Prüfenden während der gesamten Prüfungsdauer,
  3. zur eindeutigen Authentifizierung der oder des zu Prüfenden,
  4. zur Verhinderung von Täuschungshandlungen und
  5. zum Umgang mit technischen Problemen.
"Sie kann im begründeten Einzelfall bis zu einer entsprechenden Änderung des Hochschulgesetzes erneut verlängert werden, sofern sich die Erprobung nach Maßgabe der Evaluierung bewährt hat und eine entsprechende Änderung des Hochschulgesetzes vom fachlich zuständigen Ministerium befürwortet wird."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Zur Umsetzung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können; in der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen

  1. zur Sicherheit des Datenschutzes,
  2. zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch die zu Prüfende oder den zu Prüfenden während der gesamten Prüfungsdauer,
  3. zur eindeutigen Authentifizierung der oder des zu Prüfenden,
  4. zur Verhinderung von Täuschungshandlungen und
  5. zum Umgang mit technischen Problemen."

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Module" die Worte "oder weniger umfangreiche Lerneinheiten" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften richten Bachelorstudiengänge ein, in die eine berufliche Ausbildung (ausbildungsintegrierte Studiengänge) oder an deren Stelle tretende betriebliche Praxisphasen (praxisintegrierte Studiengänge) integriert werden und die durch eine inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung von Studien- und Ausbildungs- oder Praxisphasen gekennzeichnet sind. Darüber hinaus können sie konsekutive Masterstudiengänge einrichten, in die betriebliche Praxisphasen integriert werden; für diese gelten die gleichen Anforderungen der Verzahnung nach Satz 1. Die Studiengänge nach den Sätzen 1 und 2 sind duale Studiengänge. In den Prüfungsordnungen ist zu regeln, dass ein Praktikums- oder Ausbildungsvertrag nachzuweisen ist. Personen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können ein duales Bachelorstudium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften aufnehmen. Die Einschreibung in das nachfolgende Semester ist im Falle des Satzes 5 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu versagen, wenn die in das Studium integrierte berufliche Ausbildung oder die an deren Stelle tretenden betrieblichen Praxisphasen erfolglos beendet werden; ist die Einschreibung bereits erfolgt, so erlischt sie. Universitäten können in Einzelfällen auch duale Studiengänge einrichten. "(3) Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften richten Bachelorstudiengänge ein, in die eine berufliche Ausbildung (ausbildungsintegrierte Studiengänge), Praxisphasen (praxisintegrierte Studiengänge) oder eine Berufstätigkeit (berufsintegrierte Studiengänge) integriert werden und die durch eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung von Studien- und Ausbildungs-, Praxis- oder Berufsphasen gekennzeichnet sind. Darüber hinaus können die Hochschulen für angewandte Wissenschaften konsekutive Masterstudiengänge einrichten, in die Praxis- oder Berufsphasen integriert werden; für diese gelten die gleichen Anforderungen der Verzahnung nach Satz 1. Die Studiengänge nach den Sätzen 1 und 2 sind duale Studiengänge. Die Hochschule für angewandte Wissenschaften schließt Kooperationsverträge mit den jeweiligen Partnern und regelt in den Prüfungsordnungen, dass auch ein entsprechender Vertrag zwischen den Studierenden und dem jeweiligen Partner nachzuweisen ist. Für den Zugang zu einem berufsintegrierten Studiengang kann eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt werden. Personen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können ein duales ausbildungs- oder praxisintegriertes Bachelorstudium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften aufnehmen. Die Einschreibung in das nachfolgende Semester ist im Falle des Satzes 6 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu versagen, wenn die in das Studium integrierte berufliche Ausbildung oder die Praxisphasen erfolglos beendet werden; ist die Einschreibung bereits erfolgt, so erlischt sie. Universitäten können in Einzelfällen auch duale Studiengänge einrichten."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "und berufsintegrierende" gestrichen.

bb) Satz 2

Für den Zugang zu einem berufsintegrierenden Studiengang kann eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt werden.

wird gestrichen.

12. § 24 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Promotionsverfahren" die Worte "an Universitäten" eingefügt.

b) In Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 34 Abs. 7" durch die Verweisung " § 34 Abs. 7 Satz 1 bis 4" ersetzt.

13. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 werden die Worte ", insbesondere bei Exkursionen, Praktika, praktischen Übungen und Laborübungen sind Anwesenheitspflichten zulässig" gestrichen.

b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "berufsintegrierenden," gestrichen und wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die nachweisliche maßgebliche Beteiligung an Unternehmensgründungen im Sinne des § 2 Abs. 9 bis zu zwei Semestern."

c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung " § 35 Abs. 4" durch die Verweisung " § 35 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

14. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "einer Hochschulprüfung, mit der" jeweils durch die Worte "von Hochschulprüfungen, mit denen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Universität" die Worte "oder im Falle des § 34 Abs. 7 Satz 5 die Hochschule für angewandte Wissenschaften" eingefügt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Universität verleiht Personen einen Bachelorgrad, wenn sie in einem Studiengang der Rechtswissenschaft, der mit einer ersten Prüfung im Sinne des § 3 JAG abschließt,

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211, BS 315-1-1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Rheinland-Pfalz zugelassen wurden und
  2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 4 JAG an einer Universität des Landes bestanden haben.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 prüft und bescheinigt das für die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 8 JAG zuständige Landesprüfungsamt für Juristen. Dessen Entscheidung bindet die Universitäten. Die Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ersetzt eine Bescheinigung nach Satz 2. Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Verleihung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 anerkannt wurde. Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regeln die Universitäten durch Satzung, welche der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium bedarf. Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren."

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

15. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "kann" die Worte "an Universitäten" eingefügt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Darüber hinaus kann das fachlich zuständige Ministerium einer Hochschule für angewandte Wissenschaften das Promotionsrecht für solche Fachrichtungen verleihen, in denen sie, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Hochschulen für angewandte Wissenschaften, eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat; in diesem Fall gelten die nachfolgenden Sätze 6 bis 10. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie die Professorinnen und Professoren gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung der angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 bis 4, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, Absatz 8 Satz 1 bis 5 und Absatz 9 Satz 1 bis 4 gelten entsprechend. Die Promotionsordnungen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Dieses entscheidet auf Grundlage einer Evaluation über das Fortbestehen des Promotionsrechts. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung."

c) In Absatz 8 Satz 6 werden die Worte "die Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorgaben sicherstellt," gestrichen.

d) In Absatz 9 Satz 2 wird das Wort "Hochschule" durch das Wort "Universität" ersetzt.

e) In Absatz 11 Satz 4 werden die Worte "die Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorgaben sicherstellt," gestrichen.

16. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "in der Regel" werden gestrichen.

bb) Der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Mindestdauer der vorangegangenen qualifizierten berufspraktischen Erfahrung möglich."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle von weniger umfangreichen Lerneinheiten im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 ist der Nachweis der Zugangsvoraussetzungen vor Verleihung des Zertifikats nach Absatz 6 ausreichend."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung" durch das Wort "Landesgebührengesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

17. In § 36 Abs. 3 Nr. 3 wird der Klammerzusatz " (§§ 61 bis 64)" durch den Klammerzusatz " (§§ 61, 62 und 64)" ersetzt.

18. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 Nr. 4 Halbsatz 2 wird das Wort "Mitglieder" durch das Wort "Personen" ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "künstlerische" gestrichen.

19. Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Als anwesend gilt nach deren Maßgabe und nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auch, wer mittels elektronischer Medien akustisch und optisch wahrnehmbar oder nur akustisch wahrnehmbar, aber dennoch eindeutig identifizierbar ist; dies gilt nicht für konstituierende Sitzungen sowie geheime Abstimmungen und Wahlen. Bei nicht öffentlichen Sitzungen haben die Zugeschalteten sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Die Hochschule hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass sich die vor Ort Anwesenden und die Zugeschalteten sowie die gegebenenfalls anwesende oder zugeschaltete Öffentlichkeit gegenseitig im Sinne des Satzes 5 Halbsatz 1 wahrnehmen können; zu diesem Zweck ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen auch ohne deren Einwilligung zulässig. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Hochschule liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich und haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gremienmitglied gefassten Beschlusses; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Das Nähere zu den Sätzen 5 bis 10 regelt die Geschäftsordnung."

20. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anhörung von Bewerberinnen und Bewerbern für Wahlämter kann fachbereichs- oder hochschulöffentlich stattfinden."

21. In § 42 Satz 1 wird die Verweisung " § 41 Abs. 3" durch die Verweisung " § 41 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

22. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Forschung" die Worte ", einschließlich Entwicklung, sowie Förderung des Wissens- und Technologietransfers" eingefügt.

23. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "erziehungswissenschaftlicher" durch das Wort "bildungswissenschaftlicher" ersetzt.

b) In Satz 2 wird folgender neue Halbsatz 2 eingefügt:

"die außerhochschulische Berufspraxis kann auch durch die erfolgreiche Beendigung einer Tandem-Professur nach § 56 oder eines gleichwertigen Professurmodells nachgewiesen werden."

c) Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3, das Wort "in" wird groß geschrieben und nach dem Wort "Professoren" werden die Worte "abweichend von Satz 2" eingefügt.

24. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "oder eine höherwertige" gestrichen.

bb) Der Nummer 8 wird das Wort "oder" angefügt.

cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. eine Person, der im Rahmen eines hochschulübergreifenden Förderprogramms, dem ein wissenschaftsgeleitetes Auswahlverfahren vorangegangen ist, die Bewilligung für die Erstfinanzierung einer Professur gewährt wurde, welche an die Hochschule angegliedert werden soll,".

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und in dessen künftigem Halbsatz 2 wird das Wort "Das" klein geschrieben.

c) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 4 Nr. 1, 3 bis 5 und 8" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 4 Nr. 1, 3 bis 5, 8 und 9" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und, sofern vorliegend, die Stellungnahme" durch die Worte ", sofern vorliegend, die Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten," ersetzt.

e) Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 33 Abs. 2 BeamtStG gilt entsprechend. " § 33 Abs. 2 BeamtStG und Absatz 9 Satz 3 gelten entsprechend."

f) In Absatz 11 Satz 8 wird nach der Bezeichnung ""Universitätsprofessor"" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Worte "oder wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor berufen wurde, der Berufsbezeichnung "Juniorprofessorin" oder "Juniorprofessor"" gestrichen.

g) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Im Rahmen einer gemeinsamen Berufung im Sinne von Absatz 11 Satz 1 kann die Hochschule die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer ohne Bezüge beurlauben (gemeinsame Berufung durch Beurlaubung). Die Beurlaubung kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen (gemeinsame Berufung durch Teilbeurlaubung). Die Beurlaubung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im dienstlichen Interesse und dient öffentlichen Belangen."

25. Dem § 52 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden folgende Worte angefügt:

", sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre bestanden hat".

26. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "oder Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Entwicklungsvorhaben" die Worte "oder Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers einschließlich Gründungen" eingefügt.

27. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 49 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. " § 49 Abs. 3 Satz 1 und § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 9 gelten entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Fachbereichs" die Worte "berufen und" eingefügt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"."

28. In § 55 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Professur" die Worte "ohne erneute Ausschreibung" eingefügt.

29. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "erfolgt" die Worte "ohne erneute Ausschreibung" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Tandem-Professorinnen und Tandem-Professoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"."

30. In § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "den" gestrichen.

31. § 61 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "nach den Sätzen 1 und 2" durch die Worte", denen die in Satz 1 genannte Bezeichnung verliehen wurde," ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Personen, denen die in Satz 1 genannte Bezeichnung verliehen wurde, sind während der Dauer der Lehrbefugnis berechtigt, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen."

32. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "lehren" die Worte "oder aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen oder besonderen Praxiserfahrung im Hinblick auf die Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegen" eingefügt und die Worte "in der Lehre" gestrichen.

bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Diese haben regelmäßig Lehrveranstaltungen in einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten festzulegenden Umfang durchzuführen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind während der Dauer ihrer Bestellung berechtigt, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

33. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "der" das Wort "hochschulischen" eingefügt und das Wort ", berufsintegrierenden" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 50 Abs. 9 Satz 3 gilt entsprechend."

b) In Absatz 4 wird nach dem Wort "der" das Wort "hochschulischen" eingefügt.

34. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "das Gesundheitswesen" durch die Worte "die nichtakademischen Heilberufe und Pflegeberufe" ersetzt.

bb) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Personen mit qualifizierter Fachhochschulreife können eine universitäts- und studiengangsbezogene Studienberechtigung erhalten, wenn sie die jeweilige von der Universität angebotene Zugangsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Mit der Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die methodischen und fachlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium des betreffenden Studiengangs vorliegen. Für die Zugangsprüfung gibt sich die Universität eine Prüfungsordnung; § 26 gilt im Rahmen der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Satz 6 sinngemäß. Das Nähere zu den universitätsübergreifenden Prüfungsanforderungen und zur Qualitätssicherung regelt das fachlich zuständige Ministerium zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Anforderungen durch Rechtsverordnung."

b) In Absatz 4 Nr. 3 Halbsatz 2 werden die Worte "und berufsintegrierenden" gestrichen und wird die Verweisung " § 20 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2" durch die Verweisung " § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5" ersetzt.

c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Personen, deren ausländische, im Ausstellungsstaat zum Hochschulstudium berechtigende Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, können eine hochschul- und studiengangsbezogene Studienberechtigung erhalten, wenn sie die jeweilige von der Hochschule angebotene Zugangsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Mit der Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die methodischen, sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium des betreffenden Studiengangs vorliegen. Für die Zugangsprüfung gibt sich die Hochschule eine Prüfungsordnung; § 26 gilt im Rahmen der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Satz 5 sinngemäß. Das Nähere zu den hochschulübergreifenden Prüfungsanforderungen und zur Qualitätssicherung regelt das fachlich zuständige Ministerium zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Anforderungen durch Rechtsverordnung."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Für die Zugangsprüfungen nach Absatz 3 Satz 3 bis 6 und Absatz 5 Satz 2 bis 5 werden Gebühren nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes erhoben."

35. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Doktoranden" die Worte ", Habilitandinnen und Habilitanden" eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten "für Aufgaben" die Worte "nach dem Identifikationsnummerngesetz," eingefügt.

36. In § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "bestanden" die Worte "oder den Prüfungsanspruch auf andere Weise verloren" eingefügt.

(Gültig ab siehe =>)
37.
§ 70 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 70 Studiengebührenfreiheit

(1) Das Studium ist bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, gebührenfrei.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für ein Studium, bei dem die oder der Studierende gleichzeitig in zwei oder mehr Studiengänge eingeschrieben ist (Doppelstudium). Für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, gilt dies nur, soweit die Einschreibung in einen weiteren Studiengang bis zum Ende des dritten Semesters der Ersteinschreibung erfolgt.

(3) Für ein Zweitstudium werden nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren erhoben. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Bezug von Fernstudienmaterial.

" § 70 Studiengebührenfreiheit

Bachelor- und konsekutive Masterstudiengänge sind gebührenfrei; dies gilt nicht für den Bezug von Fernstudienmaterial. Die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes und die Erhebung von Sozialbeiträgen bleiben unberührt."

38. In § 72 Abs. 3 werden nach dem Wort "Fachbereichsrat" die Worte "sowie das Präsidium" eingefügt.

39. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "der Amtszeit des Kuratoriums" durch die Worte "ihrer Amtszeit" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtszeit" die Worte "der Mitglieder" eingefügt.

40. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort "durch" durch das Wort "beim" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "macht" die Worte "unbeschadet des § 80 Abs. 7 Satz 5 und des § 83 Abs. 4 Satz 5" eingefügt.

41. In § 75 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtszeit" die Worte "der Mitglieder" eingefügt und die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.

42. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 werden die Worte "Professorinnen und Professoren" durch die Worte "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.

b) In Nummer 14 wird das Wort "Universität" durch die Worte "Hochschule entsprechend ihrer Aufgabenstellung" ersetzt und werden nach dem Wort "wissenschaftlichen" die Worte "und künstlerischen" eingefügt.

43. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz

; in diesem Fall ist sicherzustellen, dass die gewählten Mitglieder aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über eine Stimme mehr verfügen als die übrigen stimmberechtigten Senatsmitglieder.

gestrichen.

b) Folgender neue Satz 5 wird eingefügt:

"Es ist stets sicherzustellen, dass die gewählten Mitglieder aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über mindestens eine Stimme mehr verfügen als die übrigen stimmberechtigten Senatsmitglieder."

44. In § 78 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

45. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die strategische Verantwortung für die digitalen Voraussetzungen des Wissenschaftsbetriebs und die Schaffung von dafür geeigneten Strukturen und Prozessen ist Aufgabe des Präsidiums."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Das fachlich zuständige Ministerium veröffentlicht jährlich an geeigneter Stelle die für die Tätigkeit im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Mitglieds des Präsidiums unter Namensnennung."

46. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(LBesG)" die Worte "und über den Widerruf von Leistungsbezügen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBesG" eingefügt.

bb) Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:

"Hierzu kann die Präsidentin oder der Präsident das Benehmen mit dem Präsidium herstellen oder Stellungnahmen einholen. Die eingebundenen Personen sind auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten zur Mitwirkung verpflichtet."

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "eine Person oder" gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Hochschule kann in ihrer Grundordnung festlegen, dass an die Stelle des Hochschulrats eine Findungskommission tritt, die paritätisch aus Mitgliedern von Hochschulrat und Senat besteht, die aus dem jeweiligen Organ bestimmt werden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums nimmt an den Auswahlsitzungen stets beratend teil. Die Hochschule kann auf eine Ausschreibung verzichten und die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber im Amt bestätigen, wenn diese oder dieser sich spätestens 15 Monate vor Amtsende bereit erklärt, für eine erneute Amtszeit zur Verfügung zu stehen und Hochschulrat und Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder hierzu ihre Zustimmung erteilen."

47. § 81 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das fachlich zuständige Ministerium nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Beamtinnen und Beamten, die im Landesdienst stehen, im Benehmen mit den Hochschulen Anordnungen treffen. Präsidentinnen und Präsidenten, die neben ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis stehen, kann nach Beendigung ihrer Amtszeit vom fachlich zuständigen Ministerium eine Tätigkeit an der Hochschule, an der sie als Präsidentin oder Präsident tätig waren, oder an einer anderen Hochschule in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden. Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung in ein Professorenamt erfolgen; in diesen Fällen findet ein Berufungsverfahren ohne Ausschreibung statt. "(3) Wird eine Person zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, kann das fachlich zuständige Ministerium hinsichtlich der weiteren Verwendung für die Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit eine Tätigkeit an einer Hochschule des Landes in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit und im Einvernehmen mit der betreffenden Hochschule anbieten oder entsprechende Anordnungen treffen. Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung in ein Professorenamt erfolgen; in diesen Fällen findet ein Berufungsverfahren ohne Ausschreibung und ohne Auswahlverfahren statt."

48. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "berufen" die Worte "oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt" eingefügt.

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. " § 81 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend."

cc) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze setzt voraus, dass eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt wurde oder eine Berufung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt ist. Erfolgt kein Eintritt in den Ruhestand, so ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident mit Ablauf der Amtszeit entlassen."

b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. " § 81 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie Absatz 3 Satz 6 und 7 gelten entsprechend."

49. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe", Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4" durch die Angabe "und Abs. 3 und 4" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Hochschule kann in ihrer Grundordnung festlegen, dass an die Stelle des Hochschulrats eine Findungskommission tritt, die paritätisch aus Mitgliedern von Hochschulrat und Senat besteht, die aus dem jeweiligen Organ bestimmt werden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums nimmt an den Auswahlsitzungen stets beratend teil. Die Hochschule kann auf eine Ausschreibung verzichten und die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber im Amt bestätigen, wenn sich diese oder dieser spätestens 15 Monate vor Amtsende bereit erklärt, für eine erneute Amtszeit zur Verfügung zu stehen und Hochschulrat und Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder hierzu ihre Zustimmung erteilen."

50. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nach Ablauf der Amtszeit" gestrichen und die Worte "des Wahlverfahrens" durch die Worte "eines Wahl- oder Besetzungsverfahrens" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Eine Abwahl eines Mitglieds des Präsidiums ist zulässig, wenn sie die stimmberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln vornehmen. § 38 findet Anwendung. "(3) Der Senat kann ein Mitglied des Präsidiums mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder abwählen, sofern der Hochschulrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Vor der Entscheidung des Hochschulrats ist das betroffene Mitglied in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat anzuhören. § 38 findet Anwendung."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 können ein Mitglied des Präsidiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abwählen, wenn diese Mehrheit auch an mindestens der Hälfte aller Fachbereiche erreicht wird; § 38 findet Anwendung. Hierzu bedarf es eines begründeten und von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nachweislich innerhalb von höchstens vier Wochen unterzeichneten Abwahlbegehrens. Spätestens sechs Wochen nach dessen Bekanntmachung erfolgt die Abstimmung an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, die von dem für das Verfahren zuständigen Abwahlausschuss festzulegen sind; dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats als Vorsitzender oder Vorsitzendem und je einem weiteren Mitglied aus Hochschulrat und Senat als Beisitzerin oder Beisitzer, die aus dem jeweiligen Organ bestimmt werden. Vor der Abstimmung findet eine hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat statt, in der das betroffene Mitglied des Präsidiums Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und in der Äußerungen von Mitgliedern der Hochschule zuzulassen sind. Senat und Hochschulrat beschließen danach, jedoch spätestens eine Woche vor der Abstimmung, jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren. Das Abwahlbegehren, die Abstimmungstage, die Stellungnahmen von Senat und Hochschulrat und das Ergebnis der Abstimmung sind von dem Abwahlausschuss nach Satz 3 unverzüglich durch Aushang und auf der Intranetseite der Hochschule hochschulöffentlich bekannt zu machen. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Mitglied des Präsidiums ist frühestens zwölf Monate nach der Abstimmung oder Nichtzulassung eines Abwahlverfahrens erneut möglich. Die Wahlordnung (§ 39 Abs. 5) kann das Nähere regeln."

51. § 86 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort "Universitäten" die Worte "sowie im Falle des § 34 Abs. 7 Satz 5 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften" und in Halbsatz 2 nach dem Wort "können" die Worte "an Universitäten" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort "Universitäten" die Worte "sowie im Falle des § 34 Abs. 7 Satz 5 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften" und in Halbsatz 2 nach dem Wort "Ordnungen" die Worte "an Universitäten" eingefügt.

c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. an Universitäten den wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden und zu fördern und an Hochschulen für angewandte Wissenschaften daran insbesondere im Rahmen kooperativer Promotionen mitzuwirken, "6. an Hochschulen entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs heranzubilden und zu fördern,"

d) In Nummer 9 werden die Worte "Professorinnen und Professoren" durch die Worte "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.

52. In § 92 Abs. 1 Satz 4 Nr. 8 wird das Wort "erziehungswissenschaftlicher," gestrichen.

53. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für Einrichtungen, die aufgrund des § 86 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) oder aufgrund des § 77 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Februar 1996 (GVBl. S. 71) durch Organisationssatzung errichtet wurden, findet Absatz 1 Anwendung."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Für Einrichtungen, die aufgrund des § 86 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) oder aufgrund des § 77 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Februar 1996 (GVBl. S. 71) durch Organisationssatzung errichtet wurden, findet Absatz 1 Anwendung. "(4) Über Leistungsbezüge der Leiterinnen und Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Absatz 1 gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG entscheidet das fachlich zuständige Ministerium."

54. Dem § 94 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Für Zwecke der Kapazitäts- und Finanzplanung, der Qualitätssicherung und der Sicherung der Chancengleichheit der Internationalen Studienkollegs wird eine Landesstatistik im Sinne des Landesstatistikgesetzes (LStatG) durchgeführt. Hierzu werden folgende Erhebungsmerkmale einmal jährlich durch das Statistische Landesamt erfasst:

  1. Einzelangaben zum Ort des Internationalen Studienkollegs, zur Zahl der verfügbaren Plätze und zu den Teilnehmenden am Internationalen Studienkolleg mit Stand vom 1. Dezember nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht,
  2. Einzelangaben zu Teilnehmenden an der Feststellungsprüfung im vollständigen Bezugsjahr, unterschieden nach Bestehen und endgültigem Nichtbestehen unter Ausweisung externer Teilnehmender und jeweils differenziert nach Staatsangehörigkeit.

Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig gegenüber dem Statistischen Landesamt sind die Internationalen Studienkollegs und die Einrichtungen nach Absatz 5."

55. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Einrichtungen" das Wort ", Betriebseinheiten" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann gemeinsam mit dem für die Krankenhausplanung zuständigen Ministerium und im Einvernehmen mit der betroffenen Universität einem Krankenhaus das Recht verleihen, die Bezeichnung "Universitätsklinikum" zu führen, wenn das Krankenhaus in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer der Universitätsmedizin vergleichbaren Weise gewährleistet. "(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann gemeinsam mit dem für die Krankenhausplanung zuständigen Ministerium und im Einvernehmen mit der betroffenen Universität und deren Hochschulklinik einem Krankenhaus das Recht verleihen, die Bezeichnung, Universitätsklinik" oder eine andere auf eine Zusammenarbeit mit der betroffenen Universität oder deren Hochschulklinik hinweisende Bezeichnung zu führen. Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung nach Satz 1 ist die Gewährleistung der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer der Universitätsmedizin vergleichbaren Weise. Das Nähere zur Zusammenarbeit des Krankenhauses mit der betroffenen Universität und deren Hochschulklinik ist in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen
  1. zu Gegenstand, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit,
  2. zur Sicherung eines angemessenen Einflusses der betroffenen Universität und deren Hochschulklinik auf die Wahrnehmung universitärer Aufgaben durch den Kooperationspartner,
  3. zur Abwicklung für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit,
  4. zur Haftungsfreistellung der betroffenen Universität und deren Hochschulklinik für den Fall, dass diese aus einem Tun oder Unterlassen des Dritten in seiner Eigenschaft als Kooperationspartner oder aus der Verwendung von auf die betroffene Universität oder deren Hochschulklinik hinweisenden Bezeichnungen für sich oder seine Einrichtungen einzeln oder gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden; die Stellung angemessener Sicherheiten oder der Nachweis sachlich geeigneter und in der Höhe angemessener Versicherungen ist zu vereinbaren.

Mit der Verleihung des Bezeichnungsrechts nach Satz 1 oder dem Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach Satz 3 ist kein materieller universitärer Status und keine Beleihung verbunden. Das Land trifft in Bezug auf den Kooperationspartner keine Anstaltslast und keine Gewährträgerschaft; dasselbe gilt für die betroffene Universität und deren Hochschulklinik."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) In der Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 ist auch zu regeln, ob und in welchem Umfang der Kooperationspartner sich an der Ausbildung der Studierenden beteiligt. Soweit der Kooperationspartner Pflichtlehrveranstaltungen für den vorklinischen oder den klinischen Teil des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchführt, erhöht sich die jeweilige personal- oder patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität der betroffenen Hochschulklinik entsprechend."

56. § 99 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fall" die Worte "im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "berufen" die Worte "oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt" eingefügt.

c) In Satz 4 wird das Wort "gilt" durch die Worte "sowie § 84 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gelten" ersetzt.

57. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit werden sie durch die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessen unterstützt."

58. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 9 wird die Verweisung " § 2 Abs. 3 Satz 5" durch die Verweisung " § 2 Abs. 3 Satz 6" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 stellen die Hochschulen der Studierendenschaft je nach Zweck der Aufgabe personenbezogene Daten der Studierenden im erforderlichen Umfang durch elektronische Übermittlung auf Anforderung zur Verfügung. Die Studierendenschaft ist berechtigt, die übermittelten Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben zu verarbeiten. Darüber hinaus ist die Studierendenschaft insbesondere zur Abwicklung von Verträgen und zur Dokumentation von Beratungen und sonstigen Serviceleistungen berechtigt, von den Studierenden weitere dafür erforderliche Daten selbst zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

59. In § 109 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtszeit" die Worte "der Mitglieder" eingefügt.

60. In § 112 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte "des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte "der eigenen Standorte" ersetzt.

61. § 113 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe h wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe i wird der Schlusspunkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:

"j) Wahrnehmung von Aufgaben nach § 112 Abs. 6, wenn diese nach § 114 Abs. 6 Satz 3 auch aus Entgelten und Beiträgen der Studierenden finanziert werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Studierendenwerks" die Worte "oder im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Stimmen bei einer Beschlussfassung des Verwaltungsrats die Studierenden einheitlich ab und werden sie von den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrats überstimmt, so soll auf ihren Antrag, der spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung eingegangen sein muss, in angemessener Frist eine zweite Beratung desselben Gegenstandes erfolgen; die Umsetzung der Beschlussfassung soll entweder bis zur zweiten Beratung oder, falls kein Antrag gestellt wird, bis zum Ablauf der Antragsfrist ausgesetzt werden."

62. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "werden" die Worte", es sei denn, dass die Inanspruchnahme solcher Mittel bei der Finanzierung eine untergeordnete Bedeutung hat und in einer Gesamtbetrachtung im Sinne der Studierenden ist" angefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Über das Vorliegen einer Ausnahme nach Satz 3 entscheidet der Verwaltungsrat mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums."

b) In Absatz 8 wird das Wort "können" durch die Worte "sollen höchstens" und die Zahl "80" durch die Zahl "85" ersetzt.

63. In der Überschrift von Teil 9 werden die Worte "Hochschulen in freier Trägerschaft" durch die Worte "Nicht staatliche Hochschulen, Niederlassungen, Franchising" ersetzt.

64. Die §§ 117 und 118 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 117 Anerkennung

(1) Nicht staatliche Hochschulen können errichtet und betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. In einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union staatlich anerkannte Hochschulen gelten auch in Rheinland-Pfalz als staatlich anerkannt. Die Errichtung und der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen und nicht dem Satz 2 unterfallenden Hochschule bedürfen der Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium. In den Fällen der Sätze 2 und 3 sind die Errichtung und der Betrieb einer Niederlassung in Rheinland-Pfalz dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 30 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhalten Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen des Landes sind, vom fachlich zuständigen Ministerium die staatliche Anerkennung als Hochschule in freier Trägerschaft, wenn gewährleistet ist, dass

  1. das Studium an dem in § 16 genannten Ziel ausgerichtet ist,
  2. Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen nicht hinter denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen zurückstehen,
  3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
  4. die Personen, die sich für ein Studium bewerben, die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,
  5. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden,
  6. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
  7. der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist.

Die staatliche Anerkennung soll von einer Akkreditierung abhängig gemacht werden.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. ihre Voraussetzungen, insbesondere bei einer Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen oder
  2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die beabsichtigte Auflösung einer Hochschule in freier Trägerschaft ist dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(4) Für Hochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem entsprechenden Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.

(5) Die Bezeichnung Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule allein oder in einer Wortverbindung sowie ihre entsprechende fremdsprachige Übersetzung darf nur von staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 2 sowie von nach Absatz 1 Satz 3 genehmigten Niederlassungen geführt werden. Anderenfalls ist die Führung der Bezeichnung vom fachlich zuständigen Ministerium zu untersagen.

§ 118 Bezeichnung

Das fachlich zuständige Ministerium kann einer Bildungseinrichtung in freier Trägerschaft die Bezeichnung Universität, Hochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.

" § 117 Staatliche Anerkennung und Akkreditierungsverfahren

(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen in Rheinland-Pfalz nur mit staatlicher Anerkennung des fachlich zuständigen Ministeriums als nicht staatliche Hochschulen errichtet und betrieben werden. Träger einer Einrichtung nach Satz 1 ist, wem deren Handeln rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer Einrichtung nach Satz 1 maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen. Der Träger oder die Betreiber oder die Hochschule im Einvernehmen mit dem Träger oder den Betreibern stellt den Antrag auf staatliche Anerkennung vor Aufnahme des Betriebs und weist dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 nach. Satz 4 gilt entsprechend für wesentliche Änderungen des Betriebs oder Studienbetriebs.

(2) Unter den Voraussetzungen des Artikels 30 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erfolgt die staatliche Anerkennung, wenn gewährleistet ist, dass die Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1

  1. Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau wahrnimmt, insbesondere
    1. das Studium an dem in § 16 genannten Ziel ausgerichtet ist,
    2. Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen nicht hinter denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen zurückstehen,
    3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
    4. nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,
    5. die Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden, und die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
    6. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
    7. der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist,
  2. die Wissenschaftsfreiheit dadurch sicherstellt, dass
    1. Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,
    2. akademische Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Funktionen bei dem Träger oder den Betreibern wahrnehmen,
    3. die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
    4. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
    5. eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
    6. die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist,
    7. die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern des Trägers oder der Betreiber zu beraten und zu beschließen, und
    8. die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt sowie
  3. die zu ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderliche personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellt, insbesondere
    1. ihre Lehrangebote zu dem Hochschultyp angemessenen Anteilen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, und sonstigem Lehrpersonal erbracht werden,
    2. über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
    3. von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs ermöglicht,
    4. nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine ihrer Aufgabenwahrnehmung angemessene, auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht, insbesondere einen ausreichenden Zugang zu fachbezogenen Medien, und
    5. ausreichende Vorkehrungen nachweist, um den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.

Die staatliche Anerkennung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt und angemessen befristet werden.

(3) Das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht können einer nicht staatlichen Hochschule verliehen werden, wenn

  1. sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere promotions- und habilitationsberechtigte Hochschulen anschlussfähig ist,
  2. die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promotions- und habilitationsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben entsprechen und
  3. die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren und ein ebensolches Habilitationsverfahren im Sinne des § 34 verfügt.

Der Träger oder die Betreiber oder die Hochschule im Einvernehmen mit dem Träger oder den Betreibern stellt den Antrag auf Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts vor Aufnahme oder wesentlichen Änderungen des Promotions- oder Habilitationsbetriebs und weist dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nach.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 für die geplante nicht staatliche Hochschule anhand der in Absatz 2 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Es kann ferner eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Kriterien bei nicht staatlichen Hochschulen überprüft wird (Verfahren der institutionellen Akkreditierung oder Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nicht staatlichen Hochschulen, wenn aufgrund des Berichts nach Absatz 7 Satz 2 erhebliche Zweifel an der Erfüllung der Kriterien des Absatzes 2 begründet sind. Vor Verleihung des Promotionsrechts oder des Habilitationsrechts an eine nicht staatliche Hochschule soll eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung des Vorliegens der in Absatz 3 genannten Kriterien eingeholt werden (Promotionsrechts- oder Habilitationsrechtsverfahren). Für die vorstehend genannten Verfahren gelten die Absätze 5 und 6.

(5) Der Träger und die Betreiber der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder der nicht staatlichen Hochschule wirken bei den Verfahren nach Absatz 4 mit. Die Akkreditierungseinrichtung setzt jeweils eine Gutachterkommission ein, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, darunter mindestens ein Mitglied einer nicht staatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied besetzt sein muss. Die Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder die nicht staatliche Hochschule, ihr Träger, ihre Betreiber und das fachlich zuständige Ministerium erhalten vor der abschließenden gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem von der Gutachterkommission angefertigten Gutachten. Für Streitfälle richtet die Akkreditierungseinrichtung eine interne Beschwerdestelle ein, die mit drei externen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist, und regelt das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen. Die abschließende gutachterliche Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung setzt die Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzten Gremiums der Akkreditierungseinrichtung voraus. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und 4 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung zu veröffentlichen.

(6) Mit der gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung berichtet diese dem fachlich zuständigen Ministerium, ob die Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder die nicht staatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 entspricht und benennt hinreichend bestimmt die Bereiche, in denen sie diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Die gutachterliche Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des fachlich zuständigen Ministeriums, ohne dessen Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ganz oder teilweise vorwegzunehmen.

(7) Der Studienbetrieb darf erst nach der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium aufgenommen werden. Die nicht staatliche Hochschule berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium jährlich über ihre Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen; der Wegfall oder Änderungen dieser Voraussetzungen sind dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen. Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. ihre Voraussetzungen, insbesondere bei einer Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen oder
  2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

Die beabsichtigte Auflösung einer nicht staatlichen Hochschule und die Einstellung des Studienbetriebs sind dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(8) Für nicht staatliche Hochschulen mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem entsprechenden Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.

(9) Das fachlich zuständige Ministerium kann einer nicht staatlichen Hochschule die Bezeichnung Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte. Die Bezeichnung Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule allein oder in einer Wortverbindung sowie ihre entsprechende fremdsprachige Übersetzung darf nur von staatlichen Hochschulen, nicht staatlichen Hochschulen, Hochschulen im Geltungsbereich des Unionsrechts oder Niederlassungen sonstiger ausländischer Hochschulen, deren Betrieb vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigt wurde, geführt werden. Anderenfalls ist die Führung der Bezeichnung vom fachlich zuständigen Ministerium zu untersagen.

§ 118 Niederlassungen auswärtiger Hochschulen, Franchising

(1) Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen mit Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem aufgrund eines Abkommens Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, dürfen in Rheinland-Pfalz betrieben werden, soweit

  1. die Hochschule nach dem Recht des Sitzlandes zur Verleihung von Hochschulgraden auch dann berechtigt ist, wenn das dieser Verleihung zugrundeliegende Studium an der Niederlassung erfolgt,
  2. die Akkreditierung der Studiengänge den im Sitzland der Hochschule geltenden Standards entspricht,
  3. die Qualität des Studienangebots nach den im Sitzland der Hochschule geltenden Regelungen gesichert ist,
  4. die Niederlassung ausschließlich die im Sitzland der Hochschule akkreditierten Hochschulstudiengänge durchführt und nach dem Recht des Sitzlandes auch in Rheinland-Pfalz durchführen darf,
  5. nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Hochschule erfüllen, und
  6. der Studienbetrieb im Einklang mit den gesetzlichen

Regelungen des Sitzlandes der Hochschule erfolgt. Die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderungen des Studienbetriebs sind dem fachlich zuständigen Ministerium von der Niederlassung mindestens sechs Monate im Voraus anzuzeigen. Im Falle der Aufnahme und wesentlicher Änderungen des Studienbetriebs ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen und eine Garantieerklärung der Hochschule hierüber beizufügen.

(2) Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter ausländischer Hochschulen mit Sitz in einem nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums; § 117 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. Die Niederlassung stellt den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und der Aufnahme oder wesentlichen Änderung des Studienbetriebs mindestens sechs Monate im Voraus, weist dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nach und fügt eine Garantieerklärung der Hochschule hierüber bei.

(3) Staatliche oder staatlich anerkannte gradverleihende Hochschulen mit Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem aufgrund eines Abkommens Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, können auf der Grundlage einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung mit einer nicht hochschulischen Bildungseinrichtung in Rheinland-Pfalz Studiengänge durchführen (Franchising), wenn

  1. die gradverleihende Hochschule die akademische Letztverantwortung innehat, insbesondere unter ihrer Verantwortung und Kontrolle die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebots sichergestellt und die Prüfungen durchgeführt werden, und sie die im Sitzland anerkannten Hochschulgrade verleiht und hierzu auch dann berechtigt ist, wenn das dieser Verleihung zugrundeliegende Studium an der nicht hochschulischen Bildungseinrichtung erfolgt,
  2. die Akkreditierung der Studiengänge den im Sitzland der gradverleihenden Hochschule geltenden Standards entspricht,
  3. die Qualität des Studienangebots nach den im Sitz land der gradverleihenden Hochschule geltenden Regelungen gesichert ist,
  4. die nicht hochschulische Bildungseinrichtung ausschließlich die im Sitzland der gradverleihenden Hochschule akkreditierten Hochschulstudiengänge durchführt und nach dem Recht des Sitzlandes auch in Rheinland-Pfalz durchführen darf,
  5. nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der gradverleihenden Hochschule erfüllen, und
  6. der Studienbetrieb im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen des Sitzlandes der gradverleihenden Hochschule erfolgt.

Das Franchising bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums; die nicht hochschulische Bildungseinrichtung stellt den Antrag auf Genehmigung der Aufnahme oder wesentlichen Änderung des Studienbetriebs mindestens sechs Monate im Voraus, weist dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nach und fügt eine Garantieerklärung der gradverleihenden Hochschule hierüber bei.

(4) Niederlassungen und nicht hochschulische Bildungseinrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr, insbesondere bei der Bewerbung des Studienangebots und bei allen mit diesem im Zusammenhang stehenden Handlungen, darauf hinzuweisen, dass sie selbst keine Hochschule sind und die Studiengänge nicht von ihnen angeboten werden, haben über Namen, Rechtsform und Sitzland der gradverleihenden Hochschule zu informieren und Personen, die an ihren Studienangeboten teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Leistung zu informieren. Die gradverleihenden Hochschulen unterliegen gleichermaßen der Transparenzpflicht nach Satz 1. Der Studienbetrieb darf jeweils erst nach Feststellung der Voraussetzungen oder Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium aufgenommen werden. Dem fachlich zuständigen Ministerium ist die Einstellung des Studienbetriebs von der Niederlassung oder der nicht hochschulischen Bildungseinrichtung mindestens sechs Monate im Voraus, der Wegfall oder eine Änderung im Umfang der staatlichen Anerkennung unverzüglich anzuzeigen. Studierende haben keinen Anspruch auf Beendigung ihres Studiums gegen das Land, die Niederlassung oder die nicht hochschulische Bildungseinrichtung und die gradverleihende Hochschule keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.

(5) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten studiengangsbezogenen Kooperationsmodelle zwischen einer gradverleihenden Hochschule und einem nicht hochschulischen Bildungsträger sind nicht zulässig; die §§ 9, 10, 19 und 20 der Landesverordnung zur Studienakkreditierung bleiben unberührt. Das fachlich zuständige Ministerium kann den Studienbetrieb einer Niederlassung oder einer nicht hochschulischen Bildungseinrichtung untersagen, soweit diese unter Verstoß gegen die Absätze 1 bis 4 Hochschulstudiengänge durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder Hochschulgrade verleiht."

65. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 117 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2" durch die Verweisung " § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird vor der Verweisung " § 7 Abs. 1" die Verweisung " § 1 Abs. 4," eingefügt und die Verweisung "34 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 bis 11" durch die Verweisung "34 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 Satz 5 bis 10 und Abs. 8 bis 11" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Sofern nicht staatliche Hochschulen mit Promotionsrecht mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder nicht staatlichen Hochschulen ohne Promotionsrecht kooperative Promotionsverfahren durchführen, gilt § 34 Abs. 7 Satz 2 bis 4 entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Das" die Worte "aufgrund von erfolgreich abgelegten Prüfungen" eingefügt.

66. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 117 Abs. 4" durch die Verweisung " § 117 Abs. 8" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 61 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Verweisung " § 61 Abs. 3 Satz 3, 4 und 6" ersetzt.

67. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort ", Gebühren" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Verweisung " § 117 Abs. 1" die Worte "und 2 staatlich" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 117 Abs. 1 und 4" durch die Verweisung " § 117 Abs. 2 oder Abs. 3 und Abs. 8" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Verweisung " § 117 Abs. 2" durch die Verweisung " § 117 Abs. 7 Satz 3" ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Niederlassungen gemäß § 118 Abs. 1 und 2 und nicht hochschulische Bildungseinrichtungen gemäß § 118 Abs. 3 gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend; Satz 3 gilt auch für die Hochschulen gemäß § 118 Abs. 1 bis 3 entsprechend."

c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 117 Abs. 1" durch die Verweisung " § 117 Abs. 1 und 2" ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für die Verfahren gemäß § 117 Abs. 2, 3, 7 und 9, § 118 Abs. 2 und 3, § 119 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 und § 120 Abs. 1 bis 3 werden nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes Gebühren vom Träger oder im Falle der Antragstellung durch die Hochschule von dieser erhoben. Zudem erhebt das fachlich zuständige Ministerium die von diesem seitens der Akkreditierungseinrichtung für die Verfahren gemäß § 117 Abs. 4 bis 6 erhobenen Kosten einschließlich anfallender Umsatzsteuer vom Träger oder im Falle der Antragstellung durch die Hochschule von dieser; hierfür kann eine Vorausleistung erhoben werden, von der die Durchführung dieser Verfahren abhängig gemacht werden kann."

68. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 117 Abs. 5" durch die Verweisung " § 117 Abs. 9" ersetzt.

bb) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

"3. wer Hochschulstudiengänge durchführt oder Hochschulprüfungen abnimmt, ohne hierzu berechtigt zu sein,".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und Buchstabe a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) den Erwerb ausländischer Hochschulgrade oder sonstiger hochschulbezogener Grade oder Titel vermittelt oder anbietet, "a) den Erwerb von Hochschulgraden oder sonstigen hochschulbezogenen Graden oder Titeln vermittelt oder anbietet,"

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "Nr. 1 bis 4" und die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.

69. In § 132 Abs. 4 Satz 5 wird die Verweisung " § 84 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 84 Abs. 3 und 4" ersetzt.

70. Es werden folgende Bezeichnungen ersetzt:

a) in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und § 113 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a und e und Nr. 2 Buchst. a und e "die Rheinland-Pfälzische Technische Universität" durch "die Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau",

b) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 27 Abs. 5 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 120 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 121 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 "die Hochschule in freier Trägerschaft" durch "die nicht staatliche Hochschule",

c) in § 49 Abs. 3 Satz 1 und § 92 Überschrift, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 "Lehrerbildung" durch "Lehrkräftebildung" und

d) in § 120 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 und § 121 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 "die Trägerin oder der Träger" durch "der Träger".

71. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Die Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 27. November 2014 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2022 (GVBl. S. 57), BS 2013-1-17, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. In lfd. Nr. 1.1 wird die Verweisung " § 30 Abs. 3 des Hochschulgesetzes" durch die Verweisung " § 30 Abs. 3 oder Abs. 5 des Hochschulgesetzes (HochSchG)" ersetzt.

2. Nach lfd. Nr. 1.11 werden folgende lfd. Nr. 1.12 bis 1.15.5 eingefügt:

"1.12 Amtshandlungen nach § 117 HochSchG
1.12.1 Staatliche Anerkennung gemäß § 117 Abs. 2 HochSchG 1000,00 bis 15000,00
1.12.2 Widerruf der staatlichen Anerkennung gemäß § 117 Abs. 7 Satz 3 HochSchG 1000,00 bis 10000,00
1.12.3 Genehmigung oder Untersagung der Führung einer Bezeichnung gemäß § 117 Abs. 9 Satz 1 oder Satz 3 800,00 bis 1000,00
1.12.4 Verleihung des Promotionsrechts oder Habilitationsrechts gemäß § 117 Abs. 3 HochSchG 800,00 bis 1500,00
1.13 Amtshandlungen nach

§ 118 HochSchG

1.13.1 Genehmigung der Errichtung und der Aufnahme oder einer wesentlichen Änderung des Studienbetriebs einer Niederlassung gemäß § 118 Abs. 2 HochSchG 1000,00 bis 15000,00
1.13.2 Genehmigung der Aufnahme oder einer wesentlichen Änderung des Studienbetriebs einer nicht hochschulischen Bildungseinrichtung gemäß § 118 Abs. 3 HochSchG 1000,00 bis 15000,00
1.14 Genehmigung der Grundordnung einer nicht staatlichen Hochschule gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 HochSchG 800,00 bis 1500,00
1.15 Amtshandlungen nach § 120 HochSchG
1.15.1 Erteilung der Lehrerlaubnis an hauptberuflich Lehrende oder deren Versagung gemäß § 120 Abs. 1 HochSchG 250,00 bis 500,00
1.15.2 Zustimmung zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 und 2 HochSchG 100,00
1.15.3 Gestattung der Führung einer Berufszeichnung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 HochSchG 100,00
1.15.4 Zustimmung zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 120 Abs. 3 HochSchG 250,00 bis 500,00
1.15.5 Zustimmung zur Führung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 HochSchG 100,00".

3. Lfd. Nr. 3.6 und die Anmerkungen zu lfd. Nr. 3.6 werden gestrichen.

4. Folgende lfd. Nr. 3.9 wird angefügt:

"3.9 Abnahme von Zugangsprüfungen nach § 65 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 5 Satz 2 und 3 HochSchG
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.9 Die Gebühr kann im Falle der Bedürftigkeit der oder des zu Prüfenden ermäßigt oder erlassen werden. 29,00 bis 145,00"

Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich

Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich vom 13. Juli 2016 (GVBl. S. 299), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 547), BS 2030-1-12, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "Rheinland-Pfälzische Technische Universität" die Worte "Kaiserslautern-Landau" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -158-), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

Anlage 4 wird wie folgt geändert:

Der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe W 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz lautet der Zusatz "Hochschule für Musik Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz" oder "Kunsthochschule Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz'."

Artikel 5
Änderung der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich

Die Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 547), BS 2032-1-3, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. c wird die Angabe "v.H. und" durch die Angabe "v.H.," ersetzt.

bb) Nummer 1 Buchst. d erhält folgende Fassung:

alt neu
"d) der Hochschulen Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier 32 v.H. und".

cc) In Nummer 1 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) der Technischen Hochschule Bingen, der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen und der Hochschule Worms 27 v.H."

dd) In Nummer 3 Buchst. c wird die Angabe "v.H. und" durch die Angabe "v.H.," ersetzt.

ee) Nummer 3 Buchst. d erhält folgende Fassung:

alt neu
"d) der Hochschulen Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier 20 v.H. und".

ff) In Nummer 3 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) der Technischen Hochschule Bingen, der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen und der Hochschule Worms 9 v.H."

gg) In Nummer 1 Buchst. b, Nummer 3 Buchst. b und Nummer 4 Buchst. b werden nach dem Wort "Universität" jeweils die Worte "Kaiserslautern-Landau" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatz 2 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 2 Nr. 3" ersetzt und werden die Worte "nur, wenn ihr bisheriges Grundgehalt zuzüglich bisher gewährter Leistungsbezüge nach § 3 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 zuzüglich der Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 nicht übersteigt" gestrichen.

c) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Sofern das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium feststellt, dass die Aufgaben einer Leiterin oder eines Leiters einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit nach § 93 Abs. 1 HochSchG mit einer besonderen Bedeutung, Verantwortung oder Belastung verbunden sind, erhält die Leiterin oder der Leiter einer solchen wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit als Funktions-Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 3 Satz 2 LBesG vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 feste monatliche Beträge in Höhe von 20 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3. Soweit eine Ermäßigung der Regellehrverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 16 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (HLehrVO) erfolgt, werden die Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 anteilig gewährt."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 2" durch die Verweisung "den Absätzen 2 und 4" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "oder des Vizepräsidenten" durch die Worte "und Vizepräsidenten" ersetzt.

bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Über die Gewährung und die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge der Leiterinnen und Leiter einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit nach § 93 Abs. 1 HochSchG entscheidet gemäß § 93 Abs. 4 HochSchG das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium."

2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Professoren" die Worte "der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3" eingefügt.

3. In § 9 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

"Die Hochschulen können Grundsätze und Maßstäbe für die Bemessung der Leistungsbezüge in ihrer Grundordnung regeln und dabei insbesondere die Höhe der Leistungsbezüge nach den §§ 3 und 4 als Regelsätze festlegen."

Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 759), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 573), BS 217-10, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte "Technischen Universität Kaiserslautern" durch die Worte "Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern-Landau" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Worte "Hochschulen in freier Trägerschaft" durch die Worte "nicht staatliche Hochschulen" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Ämter für Ausbildungsförderung

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Ämter für Ausbildungsförderung vom 19. Februar 2001 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2025 (GVBl. S. 13), BS 217-10-2, wird wie folgt geändert:

In § 3 werden nach dem Wort "Universität" die Worte "Kaiserslautern-Landau" eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung zu staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung zu staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern vom 22. März 2018 (GVBl. S. 59, BS 2125- 1- 1) wird wie folgt geändert:

In § 13 werden die Worte "Technischen Universität Kaiserslautern" durch die Worte "Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern-Landau" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter

Die Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (GVBl. S. 49), BS 223-1-53, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität" die Worte "Kaiserslautern-Landau" eingefügt.

Artikel 10
Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen
als Erweiterungsprüfung für Lehrämter

Die Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen als Erweiterungsprüfung für Lehrämter vom 8. Juli 2011 (GVBl. S. 252), zuletzt geändert durch die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (GVBl.

S. 49), BS 223-1-54, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität" die Worte "Kaiserslautern-Landau" eingefügt.

Artikel 11
Änderung der Landesverordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen

Die Landesverordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen vom 19. März 2021 (GVBl. S. 198, BS 223-41-2) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "zur Erprobung elektronischer" durch die Worte "über elektronische" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "soll" durch das Wort "kann" und das Wort "erprobt" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.

3. § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 11 Satzungsrecht

Das Satzungsrecht der Hochschulen nach den §§ 7, 26, 66 und 119 des Hochschulgesetzes bleibt im Übrigen unberührt."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
"Inkrafttreten".

b) Die Worte "und mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft" werden gestrichen.

Artikel 12
Änderung der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen

Die Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen vom 13. August 2012 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch § 145 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS 223-41-8, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird gestrichen.

b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte "nach Satz 1 Nr. 1" durch die Worte "der verbeamteten Professorinnen und Professoren an Universitäten bezüglich künstlerischpraktischer Lehraufgaben" ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte", künstlerischpraktische und sportpraktische Lehrveranstaltungen" werden gestrichen.

bb) Der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"zu Kolloquien nach Halbsatz 1 zählen auch Lehrveranstaltungen, bei denen die oder der Lehrende eine Veranstaltungsreihe mit externen Referentinnen und Referenten durchführt, sofern sie oder er diese Veranstaltung vorbereitet, leitet, moderiert und die Teilnehmenden zur Diskussion anhält, nicht hingegen solche Kolloquien, die Teil einer Prüfung sind, insbesondere nicht die mündliche Pflichtverteidigung im Rahmen einer Bachelor- oder Masterprüfung."

b) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Künstlerischpraktische und sportpraktische Lehrveranstaltungen werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet, soweit sie Beamtinnen oder Beamten an Universitäten obliegen."

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Sportpraktische Lehrveranstaltungen, die wegen fehlender Ressourcen vor Ort oder besserer Bedingungen auswärts durchgeführt werden, zählen nicht zu den Exkursionen. Erhöht sich die Teilnehmerzahl einer sportpraktischen Lehrveranstaltung oder Exkursion erheblich, so kann der erforderliche Betreuungsmehraufwand bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden, sofern das nach Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene Lehrangebot gewährleistet bleibt. Moderne, insbesondere internetbasierte Lehrveranstaltungen können auf die Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet werden wie mit Blick auf den Aufwand vergleichbare Präsenzveranstaltungen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Absatz 1 gilt für Beschäftigte entsprechend."

4. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4" durch die Verweisung " § 9 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4" ersetzt.

5. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Professorinnen und Professoren, die Promotionen betreuen, kann für die Dauer der Betreuung, jedoch längstens für drei Jahre, die Regellehrverpflichtung auf Antrag pro betreuter Promotion um eine Lehrveranstaltungsstunde, jedoch insgesamt um höchstens drei Lehrveranstaltungsstunden, ermäßigt werden."

Artikel 13
Änderung der Musiklehrer-Prüfungsordnung

Die Musiklehrer-Prüfungsordnung vom 14. Juli 1980 (GVBl. S. 163), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 1988 (GVBl. S. 280), BS 223-41-9, wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "Abteilung Koblenz der Universität Koblenz-Landau" durch die Worte "Universität Koblenz" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen

Die Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 541), geändert durch § 146 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS 223-41-24, wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für den Zugang zu einem berufsintegrierten Bachelorstudiengang genügt abweichend von Absatz 1 ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 als qualifiziertes Ergebnis, wenn eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss der beruflichen Ausbildung und eine entsprechende Empfehlung des Arbeitgebers vorliegen."

Artikel 15
Änderung der Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung

Die Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung vom 24. August 2004 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 547), BS 223-41-27, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift, den §§ 1 und 2 Abs. 1, § 5 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 wird das Wort "Lehrerbildung" jeweils durch das Wort "Lehrkräftebildung" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "Universität" die Worte "Kaiserslautern-Landau" eingefügt.

Artikel 16
Änderung der Vertretungsordnung Wissenschaft und Gesundheit

Die Vertretungsordnung Wissenschaft und Gesundheit vom 3. April 2017 (GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2022 (GVBl. S. 359), BS 3210-8, wird wie folgt geändert:

In § 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Universität" die Worte "Kaiserslautern-Landau" eingefügt.

Artikel 17
Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung

Die Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung vom 21. Januar 1992 (GVBl. S. 41 -51-), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 302), BS 63-1-1, wird wie folgt geändert:

In Nummer 28 der Anlage werden nach dem Wort "Universität" die Worte "Kaiserslautern-Landau" eingefügt.

Artikel 18
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 37 und des Artikels 2 Nr. 3 am Tage nach der Verkündung (27.06.2025) in Kraft. Artikel 1 Nr. 37 und Artikel 2 Nr. 3 treten für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes am 1. September 2025 und für die Universitäten des Landes am 1. Oktober 2025 in Kraft.

(2) Am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. die Eignungsprüfungsordnung Sport vom 30. Juni 1981 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2002 (GVBl. S. 473), BS 223-41-1,
  2. die Eignungsprüfungsordnung Journalistik vom 21. September 1978 (GVBl. S. 646), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1987 (GVBl. S. 148), BS 223-41-3,
  3. die Eignungsprüfungsordnung Bildende Kunst vom 12. August 1982 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch § 145 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS 223-41-5,
  4. die Eignungsprüfungsordnung Musik vom 23. August 1979 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2003 (GVBl. S. 272), BS 223-41-6.

(3) Die Satzungen nach § 30 Abs. 5 Satz 7 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchst. c sollen dem fachlich zuständigen Ministerium bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 zur Zustimmung vorgelegt werden. Die Verleihung des Bachelorgrads nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchst. c wird von den betreffenden Universitäten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 wissenschaftlich begleitet und evaluiert; die Universitäten dürfen zu diesem Zweck die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder und Exmatrikulierten verarbeiten. Das Ergebnis der Evaluation nach Satz 2 ist dem fachlich zuständigen Ministerium mitzuteilen, dieses setzt den Landtag Rheinland-Pfalz hierüber in Kenntnis.

(4) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 52 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Hochschulgesetzes bestehende Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" bleibt von der Änderung in Artikel 1 Nr. 25 unberührt.

(5) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unbefristet staatlich anerkannte nicht staatliche Hochschulen findet § 117 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 64 erstmals nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(6) Für dem fachlich zuständigen Ministerium bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigte Niederlassungen im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 des Hochschulgesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 373), BS 223-41, findet § 118 Abs. 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 64 erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(7) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Präsidentinnen und Präsidenten ( § 80 des Hochschulgesetzes), Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten ( § 82 des Hochschulgesetzes) sowie Leiterinnen und Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach § 93 Abs. 1 des Hochschulgesetzes erhalten bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit in dieser Funktion Funktions-Leistungsbezüge nach Maßgabe des § 5 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung; ihre bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Besoldungs- oder Vergütungszusammensetzung sowie die ihnen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegebenenfalls bereits gewährte Ermäßigung nach § 6 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen bleiben unberührt. Die den Leiterinnen und Leitern von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach § 93 Abs. 1 des Hochschulgesetzes bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre Leitungstätigkeit in diesen Einrichtungen bereits erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit in dieser Funktion von den Regelungen dieses Gesetzes unberührt und gelten fort.

ID 251451

ENDE